Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 729/2020

Urteil vom 4. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2020 (LC190025-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1984, türkische Staatsangehörige) und B.________ (geb. 1967) heirateten am xxx 2010 in U.________. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. yyy 2011). Aus einer früheren Beziehung hat B.________ die mündige Tochter D.________. Die Ehegatten leben seit dem 4. März 2015 getrennt.

A.b. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Einzelgericht des Bezirksgerichts U.________ am 17. April 2015 eine Vereinbarung der Ehegatten über das Getrenntleben. Soweit hier von Belang, einigten sich diese darauf, dass die elterliche Sorge über die Tochter C.________ beiden Eltern gemeinsam und die Obhut der Mutter verbleibe. Der Vater solle seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat, am jeweils darauffolgenden Mittwochabend, am Dienstag- und Donnerstagabend der zweiten und vierten Kalenderwoche sowie während eines Teils der Feiertage zu sich auf Besuch und für drei Wochen jährlich mit sich in die Ferien nehmen können. Ferner wurden durch den Ehemann zu bezahlende Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vereinbart und die Parteien verpflichteten sich dazu, auf Auslandaufenthalte zu verzichten. Für die gemeinsame Tochter wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB angeordnet.

B.

B.a. Im April 2016 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, da die Mutter eine Reise mit der Tochter in die Türkei für mehrere Wochen beabsichtigte. Anlässlich eines Gesprächs der Eltern mit der Beiständin am 25. April 2016 konnte darüber keine Einigung gefunden werden. Daraufhin wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) mit Entscheid vom 26. April 2016 den sinngemässen Antrag der Mutter ab, die Tochter vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei betreuen zu lassen. Mit E-Mail vom 28. April 2016 teilte die Mutter dem Vater, der Beiständin und einem Behördenmitglied der KESB mit, dass sie ab dem 28. April bis zum 15. Mai 2016 mit der Tochter in die Ferien gehe. Seither ist C.________ nicht aus der Türkei zurückgekehrt.

B.b. Der Vater reichte am 24. Mai 2016 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Rückführung der Tochter von der Türkei in die Schweiz ein. Nachdem das zuständige türkische Familiengericht in V.________ am 4. April 2017 die Rückführung der Tochter in die Schweiz angeordnet hatte, hob die Berufungsinstanz diesen Entscheid auf Rechtsmittel der Mutter hin am 20. Dezember 2017 auf und wies die Sache an das Familiengericht zurück. Dieses gab ein Gutachten in Auftrag. Die Expertin führte am 26. Juli 2018 mit Eltern und Tochter Einzelgespräche und erstattete ihr Gutachten am 18. September 2018. Darin empfahl sie, das Kind bei der Mutter zu belassen, was sie mit Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 noch bestätigte. Daraufhin wies das Familiengericht in seinem neuen Urteil vom 28. Dezember 2018 bzw. 11. Januar 2019 das Rückführungsgesuch ab. Die Berufungsinstanz hob am 9. Oktober 2019 auch das zweite Urteil des Familiengerichts auf und ordnete die Rückführung der Tochter in die Schweiz an. Gegen diesen Entscheid ist immer noch eine Beschwerde der Mutter hängig.

B.c. Der Vater besuchte seine Tochter seit deren Verbringen in die Türkei regelmässig vor Ort. Er musste jeweils jeden Besuch einzeln gerichtlich in der Türkei beantragen und genehmigen lassen.

C.

C.a. Am 28. April 2017 erhob der Ehemann beim Einzelgericht die Scheidungsklage. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragte er am 27. Oktober 2017 den Erlass vorsorglicher Massnahmen.

C.b. Das Einzelgericht entschied über die vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli 2019. Es stellte die Tochter der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters und hielt fest, die Mutter könne keine Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter leisten. Sodann verpflichtete es die Mutter dazu, dem Vater umgehend sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisepässe bzw. Identitätskarten der Tochter auszuhändigen und zu bestätigen, dass der Vater berechtigt sei, alleine mit der Tochter zu reisen.

C.c. Gleichentags schied das Einzelgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Mit Bezug auf die elterliche Sorge, Obhut, Unterhaltsbeiträge und Reisedokumente der Tochter urteilte es im Sinne der vorsorglichen Massnahmen und räumte der Mutter ein Ferienrecht von acht Wochen während der Schweizer Schulferien ein, welches auf Schweizer Territorium auszuüben und mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen sei. Ferner rechnete es die Erziehungsgutschriften alleine dem Vater an. Nachehelichen Unterhalt sprach es keinen zu, indessen verpflichtete es den Vater zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 1.--. Schliesslich verzichtete das Einzelgericht auch auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben.

D.
Sowohl gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 erhob die Mutter jeweils Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Berufungen mit Urteil vom 3. Juli 2020 ab, welches der Mutter am 9. Juli 2020 zugestellt wurde.

E.

E.a. Am 10. August 2020 hat die Mutter gegen den Berufungsentscheid über die vorsorglichen Massnahmen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A 642/2020). Diese wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

E.b.

E.b.a. Mit Beschwerde vom 9. September 2020 ficht A.________ (Beschwerdeführerin) auch das zweitinstanzliche Scheidungsurteil beim Bundesgericht an. Sie beantragt in Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Urteile die Rückweisung der Sache an die erste Instanz. Eventualiter sei ihr das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über die Tochter zuzusprechen, B.________ (Beschwerdegegner) ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren und dieser zur Bezahlung von Kinderalimenten von Fr. 1'683.-- (bis zum 10. Lebensjahr), Fr. 1'883.-- (ab dem 10. Lebensjahr) bzw. mindestens Fr. 1'340.-- zu verpflichten. Die Erziehungsgutschriften seien der Beschwerdeführerin anzurechnen und es sei ihr nachehelicher Unterhalt von mindestens Fr. 1'784.-- bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter der Parteien zuzusprechen. Sodann sei das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben der Parteien je hälftig zu teilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin das alleinige Obhutsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu gewähren. Ferner seien die Umstände und die Rechtmässigkeit der vom Obergericht ausgestellten Rechtskraftbescheinigung vom 10. Juli 2020 zu ermitteln, falls notwendig die entsprechenden Massnahmen zu erlassen und es sei die ausgestellte
Bescheinigung superprovisorisch für ungültig zu erklären und zu berichtigen. Schliesslich beantragt sie für das Verfahren vor allen Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege.

E.b.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über Nebenfolgen der Ehescheidung befunden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG zulässig.

1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Demnach ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts beantragt wird. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren Ziff. 6, mit welchem die Beschwerdeführerin eine Überprüfung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz über den angefochtenen Entscheid ausgestellten Rechtskraftbescheinigung anstrebt.
Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen, mit welchen Kritik am Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen geübt wird, da die entsprechenden Beanstandungen verspätet erfolgen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) und das Bundesgericht hierüber bereits geurteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. E.a). In diesem Zusammenhang bleiben auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, mit welchen sie eine unzulässige Vereinigung des Massnahmeverfahrens mit dem Scheidungsprozess rügt, soweit sie damit den Massnahmenentscheid in Frage stellt. Sodann hat das Bundesgericht bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in erster Instanz behandelt (Urteil 5A 949/2018 vom 4. Februar 2019). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Einzelgericht verlangt wird.
Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin nebst anderem die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren an, mit welcher die Vorinstanz in Anwendung von Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO (unnötige Prozesskosten) ihrem Rechtsvertreter die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zeugengeldern von Fr. 100.-- auferlegte und diesen dazu verpflichtete, dem Gegenanwalt eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin durch die Kostenauferlegung an ihren Rechtsvertreter nicht berührt ist, fehlt ihr hierzu die Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), sodass in diesem Punkt auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3j verlangt, die Verfahrensgebühr sei auf maximal Fr. 10'000.-- festzulegen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen, ist davon auszugehen, dass sich dieser Antrag auf die erstinstanzliche Kostenregelung bezieht, zumal die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Fr. 5'000.-- bemessen wurde (angefochtene Dispositivziff. 5). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom
9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit darin pauschal die wiederholte Missachtung der Untersuchungs- und Offizialmaxime gerügt wird, ohne dies in einen thematischen Kontext zu setzen oder konkrete Beispiele anzuführen. Dies gilt auch, insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer allgemein gehaltenen Kritik, wonach die Mandatierung eines Kindesvertreters ohne psychologische Erfahrung für ein sechsjähriges Kind bedenklich sei, sowie ihrer konkreten Zweifel an der Eignung des Kindesvertreters eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich unterlässt. Ferner ist auf die Ausführungen in Zusammenhang mit dem Gegenantrag von Oberrichterin E.________, welche nicht die unentgeltliche Rechtspflege tangieren, nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin verweist (ausser im Kontext des Armenrechts) bloss pauschal auf den Gegenantrag, ohne konkrete Überlegungen bzw. Aktenstellen zu nennen und solche in einen Zusammenhang mit spezifischen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu stellen.

2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Ungenügend substanziiert ist demzufolge die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin, es sei im Resultat ihr rechtliches Gehör "auf kaltem Weg abgeschnitten" worden, indem ein vorsorgliches Massnahmeverfahren mit dem ordentlichen Verfahren vereinigt bzw. vermischt worden sei. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Willkürverbot, ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, indem das Einzelgericht einige ihrer erstinstanzlichen Anträge und Einwände unbeantwortet gelassen oder abgewiesen und die Vorinstanz die diesbezüglichen Rügen nicht behandelt habe. Sie unterlässt es, die fraglichen Anträge, Einwände und Rügen konkret zu benennen. Ebenso wenig bezeichnet sie, an welcher Stelle ihrer Berufungsschrift sie die Rüge vorgetragen haben will, es werde ihr durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Rechtszugang erschwert und damit das Gleichheitsgebot verletzt. Demnach ist ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich dazu nicht geäussert habe, nicht genügend substanziiert. Auch ihre Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend
detailliert. Hierzu genügt es weder, der Vorinstanz pauschal kleinkrämerisches und formaljuristisches Vorgehen vorzuwerfen, noch zu rügen, im Gegensatz zur Verfügung über das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners sei der Entscheid über ihr Gesuch erst mit dem Urteil in der Sache ergangen, ohne zu erläutern, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Schliesslich kommt das blosse Aufwerfen der Frage, wie eine bestimmte Argumentation der Vorinstanz mit Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vereinbar sein soll, nicht einer substanziierten Verfassungsrüge gleich.

2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt vorträgt, ohne diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen (namentlich Beschwerde, Rz. 29 ff. S. 11 ff.; Rz. 47 S. 18; Rz. 56 S. 23; Rz. 90 S. 34; Rz. 113 S. 40; Rz. 114 S. 40 f.; Rz. 122 f. S. 43), ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorhalts, es seien keine rechtsgenüglichen und verbindlichen Feststellungen bezüglich der angeblichen Bindungsintoleranz der Beschwerdeführerin getroffen worden. Wo die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem Protokollauszug (ohne Angabe darüber, welche Verhandlung dieser betreffen soll) darzutun beabsichtigt, dass es ihrem Rechtsvertreter entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen nicht erlaubt worden sei, Fragen an den Kindesvertreter zu stellen, fehlt der Verweis auf die einschlägige Aktenstelle. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den umfangreichen kantonalen Akten nach einem passenden Aktenstück zu forschen und dieses daraufhin zu überprüfen, ob die Abschrift korrekt ist (vgl. Urteil 5A 917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Die diesbezügliche Willkürrüge ist damit nicht genügend substanziiert.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache, dass die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien dem Beschwerdegegner zugeteilt wurde.

3.1. In diesem Zusammenhang moniert die Beschwerdeführerin vorab, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei erst gegeben, wenn das türkische Rückführungsverfahren abgeschlossen sei. Sie befürchtet, die Tochter könne zum "Spielball der Verfahrenshoheiten zwischen der Schweiz und der Türkei" werden, wenn Letztere im Rückweisungsverfahren entscheide, dass die Tochter in der Türkei bleiben könne und somit einer "erneuten Entwurzelung ausgesetzt" sei.
Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit der Tochter in die Türkei sowie im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter inne hatten und der Beschwerdegegner das Sorgerecht damals (mit) ausübte. Auch vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin dies nicht in Frage. Weiter erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei mit der Ausreise nicht einverstanden gewesen. Durch das Verbringen des Kindes in die Türkei hat die Beschwerdeführerin mithin das dem Beschwerdegegner zustehende Sorgerecht widerrechtlich verletzt (Art. 3 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung [HKÜ; SR 0.211.230.02]), dessen sie sich auch bewusst ist. Da das vom Beschwerdegegner eingeleitete Kindesrückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig ist (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b), besteht eine Sperrwirkung dahingehend, dass die türkischen Behörden oder Gerichte unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zur Beurteilung der materiellen Fragen nicht zuständig werden konnten, sondern diese Zuständigkeit nach wie vor ausschliesslich in der Schweiz gegeben ist
(Art. 16 HKÜ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das (endgültige) türkische Rückführungsurteil kein materielles Urteil über das Sorgerecht sein (Art. 19 HKÜ), worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz hinwies, sodass sich ihre Rüge als unbegründet erweist.

3.2. Ferner erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, die kantonalen Instanzen seien ihr gegenüber voreingenommen und hätten ein Exempel statuieren wollen. Ihr Vorgehen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die vom Gesetz statuierten Rechtsmittelmöglichkeiten abgeklemmt werden bzw. möglichst hohe Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung in den Weg gestellt werden sollen. Mit derart allgemein gehaltener Kritik vermag die Beschwerdeführerin keinen Anschein der Befangenheit der Gerichtsmitglieder der kantonalen Instanzen aufzuzeigen. Überdies sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt einen Ausstandsgrund betreffend die erstinstanzliche Richterin bereits verneint hat (Urteil 5A 950/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6).

3.3. Hinsichtlich des Entscheids über die elterliche Sorge und Obhut selbst trägt die Beschwerdeführerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Natur vor.

3.3.1. So moniert sie, es habe keine umfassende Anhörung des Kindes durch eine Fachperson stattgefunden.

3.3.1.1. Gemäss Art. 298 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Diese Anhörung hat grundsätzlich von Amtes wegen stattzufinden. Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges. Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 und S. 208 f. mit Hinweisen). Die Anhörung durch eine Drittperson kann auch im Rahmen einer in einem anderen Verfahren veranlassten Gutachtenserstellung erfolgen (Urteil 5A 354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2015 S. 1008), soweit es sich beim Dritten um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handelt, das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und die Anhörung bzw. deren Ergebnis aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteil 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 1117
f.). Als wichtigen Grund für einen vollständigen Verzicht auf die Kinderanhörung nennt die Lehre namentlich den dauernden Auslandsaufenthalt des Kindes (BGE 131 III 553 E. 1.3.1 S. 558 mit Hinweisen; s.a. SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 zu Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO; zum Verzicht auf die Kinderanhörung in antizipierter Beweiswürdigung vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.).

3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, es sei rechtswidrig die Kinderanhörung an den Kindesvertreter delegiert worden (vgl. dazu BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 S. 164). Dieser besuchte die Tochter der Parteien in V.________, sprach und spielte mit ihr und erstellte gestützt darauf seine Berichte. Aus dem Prozesssachverhalt ergibt sich, dass das Einzelgericht mit Vorladung vom 24. Mai 2018 eine gerichtliche Kinderanhörung auf den 27. Juni 2018, 13.30 Uhr, festsetzte. Bereits in seinem Schreiben an den Kindesvertreter wies das Einzelgericht darauf hin, dass es eine Kinderanhörung durch das Gericht anstrebe. Die Vorinstanz erwog deshalb, die Beschwerdeführerin verkenne mit ihrer Rüge den Unterschied zwischen Beweiserhebungen und der mit dem Mandat als Kindesvertreter verbundenen Pflicht, das Kind persönlich kennen zu lernen. Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, die Grenze zwischen Rechtsvertretung und Gutachter sei beim Kindesvertreter dünn. Dies genügt nicht, um darzutun, dass das Einzelgericht die Kinderanhörung an den Kindesvertreter delegiert hätte. Auch wenn der Kindesvertreter selbst von "Beweisabnahmen" gesprochen haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin unterstreicht, vermöchte
dies nichts am durch das Gericht beabsichtigten Inhalt seines Mandats zu ändern.

3.3.1.3. Ferner stösst sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es widersprüchlich sei, wenn sie im Berufungsverfahren rüge, das Kind sei nicht angehört worden, nachdem sie eine Anhörung der Tochter zunächst selber abgelehnt habe, sodann zwei Tage vor dem Anhörungstermin eine Kontaktaufnahme mittels Videokonferenz offeriert habe und am Verhandlungstermin schliesslich nicht zu erreichen gewesen sei. Sie bemängelt, trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime werde der Verzicht auf die Kinderanhörung ihr angelastet. Damit übersieht sie, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausschliesslich mit dem Prozessverhalten der Beschwerdeführerin begründete. Die Vorinstanz wies einerseits darauf hin, dass das Schrifttum einen dauernden Auslandsaufenthalt des Kindes als wichtigen Grund nenne, der einen Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen könne. Andererseits erkannte sie, die vorhandenen Unterlagen und Abklärungen (darin eingeschlossen die Vorbringen der Parteien, die Berichte des Kindesvertreters und die Dokumente aus den türkischen Verfahren) genügten, um das Urteil des Einzelgerichts im Lichte des Kindeswohls zu überprüfen. In der Folge setzte sie sich mit dem im Rahmen des türkischen
Rückführungsverfahrens eingeholten Gutachten auseinander. Dieses stütze sich auf Gespräche mit beiden Eltern sowie der Tochter und äussere sich nicht nicht nur zu den Rückführungsvoraussetzungen, sondern auch eingehend zum Entwicklungsstand der Tochter und ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen. Aus dem Gutachten ergebe sich nichts, was gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner spreche. Es führe zum Schluss, dass die Tochter zu beiden Elternteilen eine gute, tragfähige Beziehung habe.

3.3.1.4. Mithin stützte sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf die Ergebnisse der Anhörung der Tochter durch die Gutachterin im türkischen Rückführungsprozess, was rechtsprechungsgemäss zulässig ist (vgl. vorne E. 3.3.1.1). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die im türkischen Verfahren beauftragte Expertin keine unabhängige und qualifizierte Fachperson sei; im Gegenteil bemängelt sie vielmehr, dass die Vorinstanz der Empfehlung der Gutachterin nicht gefolgt sei (vgl. dazu sogleich E. 3.3.2). Ebenso wenig behauptet sie, das Kind sei nicht zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden oder die Anhörung durch die Gutachterin bzw. deren Ergebnis sei nicht mehr aktuell. Dafür bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der Kinderanhörung eine Verletzung von Bundesrecht weder dargetan noch ersichtlich. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass das Einzelgericht das türkische Gutachten aus den Akten wies, zumal die Vorinstanz die Ergebnisse der Expertise in ihren Entscheid hat einfliessen lassen. Schliesslich wurde dem mit der Kinderanhörung verfolgten Zweck, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207),
auch dadurch Rechnung getragen, dass der Tochter der Parteien ein Kindesvertreter ernannt wurde (vgl. dazu hinten E. 3.3.3).

3.3.2. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der in der Beschwerdeschrift formulierte Vorwurf fehl geht, die Vorinstanz habe das im türkischen Rückführungsprozess in Auftrag gegebene Gutachten nicht berücksichtigt. Ebenso wenig ist die Rüge begründet, die Vorinstanz hätte der gutachterlichen Empfehlung folgen sollen. Bei der fraglichen Expertise handelt es sich nicht um ein im Scheidungsverfahren gerichtlich eingeholtes Gutachten, von welchem das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abweichen dürfte (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S 198 f.). Ferner beschlägt die gutachterliche Empfehlung, das Kind bei der Mutter zu belassen, die Rechtsfolge, welche der Expertin zufolge auf die tatsächlichen Umstände anzuwenden wäre. Darüber, welche rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Erkenntnissen im Gutachten zu ziehen sind, entscheidet als Rechtsfrage allein das Gericht (Urteil 5A 439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, in: ZBGR 96/2015 S. 124). Die Vorinstanz erwog, die Empfehlung der Gutachterin, von einer Rückführung abzusehen, basiere einzig auf der Einschätzung, dass der Umzug für die psychologische Entwicklung des Kindes von Gefahr sein könnte. Eine Einschätzung, bei welchem Elternteil das
Kindeswohl längerfristig besser sichergestellt wäre, beinhalte das Gutachten demgegenüber nicht. Die türkische Berufungsinstanz sei in ihrem Urteil vom 9. Oktober 2019 (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b) auf die Expertise eingegangen und habe dazu festgehalten, es sei kein Beweis oder Umstand vorgetragen worden, wonach die Rückgabe des Kindes an seinen üblichen Wohnort ein ernstes Risiko einer physischen oder psychischen Gefahr darstelle oder sonst ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten könnte. Der Beschwerdeführerin zufolge geht diese Argumentation fehl, da nicht rechtskräftige Entscheide keine Bindungswirkung entfalten. Eine gegen die vorinstanzliche Würdigung der Sachverhaltsprognose der Gutachterin sowie der türkischen Berufungsinstanz gerichtete Willkürrüge erhebt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang allerdings nicht, sodass es damit sein Bewenden hat (vgl. vorne E. 2.3). Der in diesem Zusammenhang behauptete überspitzte Formalismus in Form von Rosinenpickerei zu Lasten der Beschwerdeführerin ist, soweit die Rüge überhaupt als genügend substanziiert angesehen werden kann, nicht dargetan.

3.3.3. Anstoss findet die Beschwerdeführerin sodann an der Vorgehensweise des Kindesvertreters bzw. der Berücksichtigung seiner Berichte durch die Vorinstanz.

3.3.3.1. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Willkür bzw. Gehörsverletzung, welchen die Beschwerdeführerin damit begründet, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Rügen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung eingegangen, ist offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander. Einzelne dieser Erwägungen gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst wieder, ohne indessen konkret darauf einzugehen.

3.3.3.2. Die Vorinstanz liess in ihre Entscheidfindung einfliessen, dass die Tochter der Parteien anlässlich eines Treffens mit dem Kindesvertreter dessen Frage bejahte, ob sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könnte. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei offensichtlich unzulässig, einem sechs- bzw. siebenjährigen Kind solche Fragen zu stellen und, schlimmer noch, sie für die Begründung der Anträge [ recte wohl: des Urteils] zu verwenden. Ihre Tochter sei offensichtlich nicht in der Lage, sich bezüglich Obhut und elterlicher Sorge einen eigenen Willen zu bilden, und sie sei zu jung, um an einer nicht von einer psychologischen Fachperson geleiteten Befragung teilzunehmen. Eine Nicht-Fachperson sei nicht in der Lage, den Willen der jungen Tochter zu ermitteln. Die Kritik der Beschwerdeführerin beschlägt somit die vorinstanzliche Beweiswürdigung des Berichts des Kindesvertreters. Willkür macht sie hier indessen nicht geltend und sie rügt auch nicht konkret eine andere Rechtsverletzung. Zudem tut sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre, wenn die Antwort der Tochter auf die Frage des Kindesvertreters nicht zu berücksichtigen wäre, zumal die Vorinstanz für
ihren Entscheid nicht ausschliesslich darauf abgestellt hat. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Rügepflicht nicht nach (vgl. vorne E. 2.3).

3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ferner vorhält, es sei im Scheidungsverfahren bloss eine summarische Prüfung betreffend das Sorgerecht und die Obhut erfolgt, ist ihre Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet. Vielmehr wurde umgekehrt im Massnahmeverfahren mehr als eine nur summarische Prüfung vorgenommen, was zur Folge hatte, dass der Massnahmenentscheid erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache erging. Auch die Vorinstanz setzte sich mit dem Massnahmenentscheid über 34 Seiten hinweg vertieft auseinander. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn sie für den Entscheid in der Hauptsache auf ihre Erwägungen zu den vorsorglichen Massnahmen verwies, insbesondere auch angesichts der Länge des angefochtenen Urteils von 123 Seiten.

3.3.5. Streitig ist vorliegend bloss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner. Es ist unbestritten, dass veränderte Verhältnisse gegeben sind und das Kindeswohl die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet, weshalb sich das Bundesgericht hierzu nicht zu äussern braucht (vgl. vorne E. 2.1).

3.3.5.1. Für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.).
Beim elterlichen Sorgerecht handelt es sich um ein Pflichtrecht. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Mithin haben die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 6 mit Hinweisen). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die - sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende - Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496, 1 E. 3.4 S. 7; je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz (Urteile 5A 616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A 351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.2; 5A 397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.3.2)
und ihr kann bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen (BGE 142 III 1 E. 3.4 in fine S. 7; Urteil 5A 616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht verfügt in Zuteilungsfragen über einen Ermessensspielraum (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 117 II 353 E. 3 S. 355; Urteil 5A 46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2, in: FamPra.ch 2015 S. 984). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen).

3.3.5.2. Die Vorinstanz begründete die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien an den Beschwerdegegner folgendermassen: Die Tochter habe zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Die Stabilität der Verhältnisse sei ein Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin, die bisherige Hauptbezugsperson der Tochter. Unter dem Aspekt der Bindungstoleranz ergeben sich allerdings gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Kontinuität der Verhältnisse trete als Kriterium daher in den Hintergrund. Bei der Beschwerdeführerin bestehe die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind, auch wenn sich eine solche bis anhin glücklicherweise noch nicht verwirklicht habe. Diese Vorbehalte überwiegen gegenüber jenen, welche dem Beschwerdegegner gegenüber bestehen, klar. Der Beschwerdegegner habe nach wie vor eine gute, tragfähige Beziehung zur Tochter, habe Erfahrung in der Betreuung des Kindes und sei in der Lage, auch die Beziehung der Tochter zu ihrer Mutter anzuerkennen und zu fördern. Darin liege auch die Chance, dass sich neben dem Loyalitätskonflikt der Tochter auch der Elternkonflikt der Parteien etwas
entschärfen könne. Der Beschwerdegegner habe bereits ein recht ausgereiftes Betreuungskonzept aufgezeigt. Der Vollzug der Zuteilung der Alleinsorge an den Beschwerdegegner werde zwar infolge des Umzugs der Tochter in die Schweiz für diese ohne Zweifel eine Herausforderung darstellen. Die Rückkehr der Tochter in die Schweiz sei jedoch mit ihrem Wegbringen in die Türkei nicht vergleichbar, da Letzteres das Kind unerwartet traf; dieses Mal könne ihr der anstehende Umzug rechtzeitig mitgeteilt und sie darauf vorbereitet werden. Nach Schilderung beider Parteien, des Kindesvertreters und der türkischen Gutachterin sei das Kind gesund und habe sich gut entwickelt. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, dass der Umzug zum Vater (den die Tochter gut kenne und zu dem sie ebenfalls eine gute Beziehung pflege) in die Schweiz (wo sie bis zu ihrem fünften Altersjahr lebte) das Wohl der Tochter gefährden würde. Auch wenn eine solche Veränderung der Lebensverhältnisse anspruchsvoll sei, überwiegen die geschilderten Vorteile, die mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Beschwerdegegner verbunden seien. Dazu gehöre auch, dass das Kind wieder Kontakt mit seiner in der Schweiz lebenden Halbschwester haben könne. Dem Verlust des
Umfelds bei der Beschwerdeführerin in der Türkei stehe somit der Gewinn des Umfelds in der Schweiz gegenüber. Während der Beschwerdegegner und sein Umfeld bei der Beschwerdeführerin ein Tabu darstellen, bestehe beim Beschwerdegegner die begründete Hoffnung, dass die Tochter auch ihre Kontakte zu den türkischen Verwandten der Beschwerdeführerin - wenn auch aus der Distanz - unbefangen werde weiterpflegen können.

3.3.5.3. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist die Rüge, die Voraussetzungen für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut - namentlich das Kriterium der "Konstanz und Stabilität" - seien faktisch nicht geprüft worden, verfehlt. Mit ihrer Kritik verkennt die Beschwerdeführerin überdies, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden kann, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben ist. Die Vorinstanz stellte in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. vorne E. 2.3) fest, dass unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.3.5.1) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Umstand entscheidende Bedeutung zumass, obwohl die Beschwerdeführerin bis anhin die hauptsächliche Bezugsperson der Tochter der Parteien war. Die Vorinstanz erkannte, bei der Beschwerdeführerin bestehe die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind. Die Tochter befinde sich ferner in einem Loyalitätskonflikt, denn der Beschwerdegegner und sein Umfeld stellen bei der Beschwerdeführerin ein Tabu dar. So habe die Tochter etwa nicht gewollt, dass der
Kindesvertreter ihrer Mutter mitteile, dass sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könne, da diese sonst mit ihr schimpfen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mithin sowohl eine Kindeswohlgefährdung festgestellt als auch prognostiziert, dass sich diese mit der getroffenen Regelung beruhigen dürfte. Diese Prognose hält der Kritik der Beschwerdeführerin stand. Mit mittlerweile neuneinhalb Jahren ist die Tochter nach wie vor in einem Alter, in welchem sie nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft eine Bindung zum Vater aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten, wenn sich die Mutter einer solchen widersetzt (vgl. Urteil 5A 138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2012 S. 1175). Der getroffene Sorgerechts- und Obhutsentscheid ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

3.3.5.4. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Vorinstanz festgehalten habe, es bestünden auch bezüglich der Bindungstoleranz des Beschwerdegegners Vorbehalte. Die Vorinstanz erwog, auch der Beschwerdegegner habe den Elternkonflikt zulasten der Tochter geführt, indem er die Unterhaltsbeiträge wiederholt nicht bezahlt und im Sommer 2019 einen Ferienbesuchskontakt abgesagt habe, weil die Beschwerdeführerin ihn kurz zuvor betrieben habe. Die unterlassenen Alimentenzahlungen sind vorliegend indes ohne Belang, denn mit dem Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut soll nicht schlechtes Zahlverhalten abgestraft werden (vgl. zum persönlichen Verkehr Urteil 5A 179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Ohnehin präzisierte die Vorinstanz, das Einstellen der Unterhaltszahlungen habe mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit der Tochter in der Türkei zusammen gehangen. Mit anderen Worten erkannte sie als Auslöser für die unterlassenen Zahlungen nicht eine grundsätzlich schlechte Zahlungsmoral des Beschwerdegegners, sondern vielmehr dessen Absicht, die Alimente den gesunkenen Lebenshaltungskosten der Unterhaltsgläubigerinnen anzupassen. Hinsichtlich des abgesagten Ferienbesuchs hielt die Vorinstanz ferner fest, es
sei im November 2019 zu einer gemeinsamen Ferienwoche des Beschwerdegegners mit der Tochter in der Türkei gekommen, bei welcher keine Probleme aufgetreten seien. Inwiefern der (einmalig) abgesagte Ferienbesuch ein Grund dafür sein sollte, dem Beschwerdegegner die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.3.5.5. Im Übrigen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein mit deren mangelnder Bindungstoleranz. Bedeutung fand auch der Umstand, dass eine Betreuung der Tochter durch den bzw. beim Beschwerdegegner die Beziehungspflege mit deren erwachsener Halbschwester (wieder) ermöglichen werde. Der Pflege der Beziehung zu Halbgeschwistern kommt beim Sorgerechts- bzw. Obhutsentscheid ebenfalls Gewicht zu (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 616; je mit Hinweisen), worüber die Beschwerdeführerin indessen kein Wort verliert. Weshalb die Cousins, Tanten und Onkel in der Türkei für die Tochter wichtiger sein sollten als ihre eigene Halbschwester, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Sodann liess die Vorinstanz in ihren Entscheid auch einfliessen, dass die Schweiz der Tochter der Parteien nicht unvertraut ist, zumal sie bis im Alter von knapp fünf Jahren hier lebte. Sie hielt fest, der Landeswechsel werde für das Kind zwar eine Herausforderung, für sein Wohl indessen keine Gefahr darstellen. Damit muss es mangels substanziierter Rügen sein Bewenden haben; die apodiktisch vorgetragene Erklärung, eine solche hoheitlich angeordnete "Verpflanzung" der Tochter habe
offenkundig eine "massive Kindeswohlgefährdung" zur Folge, belegt das Gegenteil nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die schlechten Deutschkenntnisse der Tochter gegen die angefochtene Regelung sprechen sollten. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien keine den Landeswechsel begleitenden Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden, was anlässlich der "enormen Herausforderung", die der Umzug darstelle, "mehr als geboten" und auch Praxis sei, zeigt sie weder auf, welche konkreten Massnahmen zu ergreifen wären, noch, wann sie vor den kantonalen Instanzen bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben will, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.3.5.6. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie sie lamentiert, mit dem Sorgerechts- und Obhutsentscheid für ihr Verhalten bestraft werden sollte. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.

4.
Was die auf das Territorium der Schweiz beschränkte Besuchsrechtsregelung anbelangt, so hält die Beschwerdeführerin dafür, diese sei extrem einschneidend sowohl für das Kind als auch sie selbst, zumal die Tochter auch sehr nahe Verwandte in der Türkei habe (Tante, Cousins, usw.). Die Vorinstanzen könnten sich nicht "ohne eine Abwägung auf eine allenfalls abstrakte Gefahr weiterer Umzüge" durch die Beschwerdeführerin berufen, um eine solch einschneidende Anordnung zu rechtfertigen. Durch diese euphemistische Darstellung der Gegebenheiten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Besuchsrechtsregelung zu beanstanden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin die Tochter der Parteien widerrechtlich ins Ausland verbracht hat und dort seit gut viereinhalb Jahren immer noch zurückbehält, ist die Beschränkung des Besuchsrechts auf das Schweizer Territorium gerechtfertigt. Im Übrigen ist das Ferienrecht der Beschwerdeführerin mit acht Wochen zu Recht grosszügig bemessen, zumal diesem aufgrund ihres ausländischen Domizils besondere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 5A 179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

5.
Weder mit Bezug auf die Verpflichtung, die Reisedokumente der Tochter an den Beschwerdegegner herauszugeben, noch hinsichtlich des Kindesunterhalts enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen für den Fall, dass die Alleinsorge und Obhut nicht der Beschwerdeführerin zukommen. Damit erübrigen sich Bemerkungen hierzu.

6.
Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen, es sei kein gesetzlicher Grund ersichtlich, weshalb ihr diese nicht zugestanden werden sollten. Damit tut sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in Bestätigung der Zusprechung der Erziehungsgutschriften an den Beschwerdegegner Bundesrecht verletzen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 29sexies Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
AHVG [SR 831.10]).

7.
Bezüglich die Verweigerung von nachehelichem Unterhalt macht die Beschwerdeführerin geltend, ein solcher sei in der vorliegenden Konstellation mit dem eklatanten Lohnunterschied zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung offensichtlich geschuldet. Konkret bemängelt sie einzig, es werde für sie lediglich ein Bedarf von Fr. 400.-- berücksichtigt, obwohl in den Akten unbestrittenerweise ein Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in der Höhe von ca. Fr. 150.-- bis Fr. 250.-- liege. Allein ihre Mietkosten überstiegen bereits den errechneten Bedarf und das erzielte Einkommen; auch die starken Kursschwankungen fänden überhaupt keine Berücksichtigung. Ihre Argumentation, wonach schon Mietkosten von Fr. 250.-- den Betrag von Fr. 400.-- übersteigen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin erhebt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrüge. Ebenso wenig bezeichnet sie das Aktenstück, welches den genannten Mietvertrag belegen soll. Letztlich unterlässt sie auch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin äussere sich weder dazu, ob für eine 2-Zimmer-Wohnung ein Betrag von Fr. 100.-- pro Monat, wie
er in ihre Bedarfsrechnung eingesetzt worden sei, ausreiche oder nicht, noch verdeutliche sie, dass und weshalb eine solche Wohnung den Anforderungen ihres gebührenden Unterhalts nicht genügen würde. Sie begründe ferner nicht, dass und weshalb demgegenüber ihre aktuelle Wohnung ("mit allem Komfort") für sie alleine dem gebührenden Unterhalt entspräche. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargetan. Das Bundesgericht hat nicht von sich aus nach allfälligen Rechtsverletzungen zu forschen (vgl. vorne E. 2.1).

8.
Streitig ist weiter, ob im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Betrag von rund Fr. 16'106.-- zugunsten der Beschwerdeführerin auszugleichen wäre.

8.1. Gemäss Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
Satz 1 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB) oder der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB). Mit dieser gesetzlichen Ordnung wird der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben festgeschrieben, der auch durch die Ausnahmeregelung von Art. 124b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB nicht ausgehöhlt werden soll. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen daher nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. In diesem Rahmen steht dem rechtsanwendenden
Gericht aber eine gewisse Flexibilität und ein Ermessen im Entscheid über die Teilung der Vorsorgeguthaben zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 145 III 56 E. 5.3.2 und 5.4 S. 60 ff.). Die Ausübung des richterlichen Ermessens durch die letzte kantonale Instanz überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen).
Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben kann sich rechtfertigen, wenn die Parteien aufgrund eines grossen Altersunterschieds während der Ehe stark unterschiedliche Guthaben aufgebaut haben (Botschaft vom 19. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 S. 4918 Ziff. 2.1 [zu Art. 124b]). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde als Beispiel für einen grossen Altersunterschied ein solcher von zwanzig Jahren oder mehr genannt (AB 2015 N 761). Auch die Lehre geht von einem massgeblichen Altersunterschied von rund zwanzig Jahren aus (LEUBA, Le nouveau droit du partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce, FamPra.ch 2017 S. 25 in fine; LEUBA/UDRY, Partage du 2e pilier: premières expériences, in: Entretien de l'enfant et prévoyance professionnelle, 2018, S. 17; a.M. JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 124b, gemäss welchen unter Umständen bereits ein Altersunterschied von zehn Jahren relevant sein kann). Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben unbillig, wenn dadurch eine Partei im Vergleich zur anderen deutliche Nachteile erfährt (Urteile 5A 194/2020 vom
5. November 2020 E. 4.1.1 mit Hinweisen; 5A 153/2019 vom 3. September 2019 E. 6.3.2, in: SJ 2019 I S. 478). Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von vergangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweiswürdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil 5A 868/2019 vom 23. November 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen werden, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Altersleistungen vergleichbar sind (Urteil 5A 153/2019 vom 3. September 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2019 I S. 478).

8.2. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts erwog die Vorinstanz, auf eine Teilung der Austrittsleistungen der Parteien sei vorliegend zu verzichten. Zwar reiche der Altersunterschied der Parteien von 17 Jahren alleine nicht, um die Teilung zu verweigern. Dennoch sei dieser Aspekt zu berücksichtigen. Dem Beschwerdegegner, welcher 53 Jahre alt sei, stehe nur noch verhältnismässig wenig Zeit zur Verfügung, um sein bis jetzt noch recht bescheidenes Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen. Die 36-jährige Beschwerdeführerin sei insoweit in einer ganz anderen Situation. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung sehr ungleich verteilt seien, indem der Beschwerdegegner sowohl die Betreuung als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine sicherstellen werde. In dem Jahr, in welchem die Tochter 18 Jahre alt werde, erreiche der Beschwerdegegner das 62. Altersjahr und stehe damit voraussichtlich bereits kurz vor der Pensionierung. Sollte er wegen seiner Betreuungsaufgaben das Arbeitspensum reduzieren (müssen), führe dies zu tieferen Vorsorgebeiträgen und letztlich einer geschmälerten Altersvorsorge. Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin ohne Betreuungspflichten einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit uneingeschränkt für ihr Alter vorsorgen. Die Beschwerdeführerin erziele mit ihrem eingestandenen Einkommen einen erheblichen Überschuss. Sie sei somit in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen.

8.3.

8.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid ohne weitere Angaben anders als das Einzelgericht begründe, verkennt sie den Gehalt der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt bei fehlender, nicht bei unliebsamer Begründung vor.

8.3.2. Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass Letztere entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ohne weitere Überlegungen allein aufgrund des Altersunterschieds der Parteien die hälftige Teilung verweigerte, sondern die Vorsorgebedürfnisse der Parteien sehr wohl berücksichtigte. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt sie explizit fest, diese sei mit ihrem Überschuss in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Sie verwies auf ihre Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt, wo sie von einem Bedarf der Beschwerdeführerin von umgerechnet Fr. 400.-- und einem Einkommen von Fr. 451.-- ausging, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 50.-- ergebe. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die tatsächlichen Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen, namentlich zum errechneten monatlichen Überschuss, keine Sachverhaltsrüge. Es genügt nicht zu kritisieren, es sei mit einem Auszug der türkischen Sozialversicherung belegt worden, dass sie über keine genügende Altersvorsorge verfüge. Weder nennt die Beschwerdeführerin das einschlägige Aktenstück, noch wirft sie der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung vor. Ohnehin geht der Einwand an der Sache vorbei, zumal die
Vorinstanz gerade nicht auf die mutmasslichen künftigen Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der türkischen Sozialversicherung abgestellt, sondern vielmehr eine private Vorsorge beurteilt hat. Ebenso wenig stellt eine Sachverhaltsrüge dar, wenn die Beschwerdeführerin ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringt, dass die Vorinstanz die vom Einzelgericht eingesetzten Bedarfszahlen schützte, für welche sich dieses auf Ausführungen des (aus V.________ stammenden) Kindesvertreters zu den Lebenshaltungskosten in der Türkei gestützt hatte. Auch hier ruft sie das Willkürverbot nicht an. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei tiefer liegen als in der Schweiz, und behauptet nicht, dass es ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 50.-- nicht erlaube, eine genügende Altersvorsorge für einen Lebensabend in der Türkei zu äufnen.

8.3.3. Mangels einer substanziierten Rüge ist mithin auf die finanziellen Verhältnisse und Vorsorgebedürfnisse der Beschwerdeführerin abzustellen, wie sie die Vorinstanz ermittelt hat. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz die künftigen Einkommensverhältnisse und Altersleistungen der Parteien als vergleichbar erachtete, wenn auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtet werde. Demgegenüber schätzte sie den Beschwerdegegner bei einer hälftigen Teilung als stark benachteiligt ein, dies aufgrund seiner sich (unter anderem) aus dem Altersunterschied der Parteien von 17 Jahren ergebenden höheren Austrittsleistung und seiner deutlich kürzeren verbleibenden Beitragszeit. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass die Unterhaltslast für die Tochter der Parteien ausschliesslich dem Beschwerdegegner anfällt. Die blosse Hypothese, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Betreuungsaufgaben allenfalls das Arbeitspensum reduzieren könnte und dadurch tiefere Vorsorgebeiträge leisten würde, kann in diesem Zusammenhang zwar nicht von Belang sein. Allerdings hat der Umstand, dass dem Beschwerdegegner infolge Tragung des Kindesunterhalts bis Mai 2023 kaum ein bzw. kein Überschuss verbleibt,
zumindest insofern Bedeutung, als er in dieser Zeit kein Vermögen und damit keine 3. Säule aufbauen kann. Angesichts der gesamten Umstände ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen beim Entscheid über den Vorsorgeausgleich bundesrechtswidrig ausgeübt hätte.

9.
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass ihr vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde.

9.1. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zufolge habe die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr dem Einzelgericht am 14. Mai 2018 gestelltes Armenrechtsgesuch verwiesen und ihr Gesuch schliesslich mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 unaufgefordert ergänzt. Darin habe sie namentlich ausgeführt, sie sei hoch verschuldet, aktuell mit ca. Fr. 15'000.--, und werde von ihren Verwandten, insbesondere von ihrer Schwester, finanziell unterstützt. Weitere Einzelheiten zur Unterstützung durch ihre Verwandten seien nicht bekannt. Es werde nicht verdeutlicht, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt finanziere, sodass das Gesuch den Anforderungen, auf welche die Beschwerdeführerin bereits mehrmals hingewiesen worden sei, nicht genüge. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Bedarfsaufstellung nur ungenügend dokumentiert. Weder für ihre Krankenkassenprämie noch für die geltend gemachten Steuern reiche sie irgendwelche Belege ein und es fehle auch der Verweis auf Belege aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Bezüglich des für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemachten Betrags verweise die Beschwerdeführerin auf eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenshaltungskosten in der Türkei, ohne Angaben zu ihrem Arbeitsweg,
Arbeitspensum oder den konkret anfallenden Kosten zu machen. Ferner seien aktuelle und konkrete Kosten weder für Schulweg, Mittagessen noch Geigenunterricht der Tochter belegt. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schulden seien nicht schlüssig und sie schweige sich darüber aus, ob sie daneben über Vermögen verfüge. Der grösste Teil der Schulden solle gegenüber "Verwandten insb. Geschwister" bestehen, wofür indessen keine Belege vorhanden seien. Es sei nicht bekannt, ob es dabei um die geltend gemachte Unterstützung für den Lebensunterhalt gehe oder ob die behauptete Schuld einen anderen Hintergrund habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie sich aus den für weitere Schulden eingereichten Belegen per Datum der Gesuchstellung im Rechtsmittelverfahren der geltend gemachte Schuldbetrag ergeben solle. Es sei nicht Sache des Gerichts, aus den weitgehend in türkischer Sprache verfassten Belegen zu erahnen, wie sich der genannte Betrag allenfalls berechnen lassen könnte. Damit vermöge die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachten Schulden nicht schlüssig zu erklären bzw. zu belegen. Die Mittellosigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen sei.

9.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vermehrt Willkür vor, doch gelingt es ihr nicht, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf diverse eingereichte Belege aus den Jahren 2017 und 2018 mit der Begründung nicht abstellte, diese seien älteren Datums und vermögen die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. über ein Jahr später, nicht darzustellen. Bei der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs ist die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 5A 456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.1 in fine mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in der Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu jener des Beschwerdegegners - keine Reisekosten für Besuche bei der Tochter berücksichtigte, zumal aufgrund des momentanen Verbleibs der Tochter in der Türkei noch keine solchen Auslagen anfallen. Welche eingereichten Aktenstücke ihre Mittellosigkeit konkret belegen sollen, unterlässt die Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen -
insbesondere nachdem ihr dies bereits für das Armenrecht in erster Instanz zum Verhängnis geworden war (vgl. Urteil 5A 949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.1) -, so hält die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren vor Bundesrecht stand.

9.3. An diesem Ergebnis vermag auch die Minderheitsmeinung von Oberrichterin E.________ nichts zu ändern, welcher zufolge der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren gewesen wäre. Die abweichende Meinung eines Mitglieds des vorinstanzlichen Spruchkörpers mag zwar insofern einen Einfluss auf den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege haben, als eine Abweisung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren diesfalls besonders zu begründen wäre (Urteil 5A 683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3 in fine mit Hinweis). Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch indes nicht wegen Aussichtslosigkeit, sondern mangels Nachweises des Erfordernisses der Mittellosigkeit ab.

9.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht grundsätzlich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin könne keine Kinderalimente leisten, gleichzeitig aber die behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft gemacht erachtete. Hinsichtlich der elterlichen Unterhaltspflicht ist im Regelfall massgebend, ob der betreffende Elternteil über einen Überschuss (errechnet aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf) verfügt, der es ihm erlaubt, Kinderalimente zu leisten. Dies hat die Vorinstanz beweiswürdigend verneint. Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege treten indes noch weitere Faktoren hinzu. So ist etwa allfälliges Vermögen, welches primär für die Beurteilung der elterlichen Unterhaltspflicht nicht relevant ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292 f.), bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigen, soweit es den sog. Notgroschen übersteigt (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 mit Hinweisen). Allfällige Verwandtenunterstützungsbeiträge im Sinne von Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB dürfen zwar nicht als Einkommen angerechnet werden (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 180), was
allerdings für die Schwester der Beschwerdeführerin nicht gilt (analog BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 64 zu Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO); darüber ist vollständig und nachprüfbar Aufschluss zu geben (vgl. Urteil 4P.7/1996 vom 26. März 1996 E. 3a in fine). Mit anderen Worten reichen die von der Vorinstanz mit Blick auf den Kindesunterhalt getroffenen Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht aus, um deren Mittellosigkeit auszuweisen; insofern enthält die Sachverhaltsfeststellung keinen unauflösbaren Widerspruch, sodass ihr nicht der Makel der Willkür anhaftet. Da der Beschwerdeführerin für ihre Bedürftigkeit die Beweislast obliegt, trägt sie diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB).

10.
Schliesslich richtet sich die Beschwerde auch gegen die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren. Das Einzelgericht auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 13'000.-- zu fünf Achteln der Beschwerdeführerin und überband die Dolmetscher- und Übersetzungskosten sowie die Kosten der Kindesvertretung den Parteien je hälftig. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf maximal Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der Entscheidgebühr wird nach kantonalem Tarif festgesetzt (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts - abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - nur auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten hin überprüfen (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (Urteile 5A 683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.2 in fine; 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 I 188; je mit Hinweisen). Inwiefern mit der streitigen Entscheidgebühr verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Die unsubstanziierte Behauptung, die Vorinstanzen seien mehrfach in Willkür verfallen, genügt hierzu
nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es gegen Bundesrecht verstossen soll, dass das Einzelgericht die Prozesskosten (mit Ausnahme der Kosten für Übersetzung, Dolmetschen und Kindesvertretung) nach dem Verfahrensausgang verteilte (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Die Beschwerde ist mithin auch in diesem letzten Punkt abzuweisen. Anlass zu einer Neuregelung der Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren besteht angesichts des Verfahrensausgangs nicht (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

11.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_729/2020
Date : 04. Februar 2021
Published : 22. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


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AHVG: 29sexies
BGG: 42  46  64  66  67  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 5  8  29
ZGB: 4  8  122  123  124b  308  328
ZPO: 96  106  108  117  298
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117-II-353 • 131-III-553 • 133-III-553 • 135-I-221 • 136-I-178 • 137-III-226 • 137-III-380 • 137-III-617 • 138-III-193 • 138-III-289 • 140-III-264 • 140-III-385 • 141-III-426 • 141-III-513 • 142-I-155 • 142-I-188 • 142-III-1 • 142-III-153 • 142-III-364 • 142-III-481 • 142-III-617 • 143-I-321 • 143-V-19 • 144-III-531 • 145-III-56 • 146-III-203
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4P.7/1996 • 5A_138/2012 • 5A_153/2019 • 5A_179/2018 • 5A_194/2020 • 5A_262/2019 • 5A_351/2018 • 5A_354/2015 • 5A_397/2018 • 5A_439/2012 • 5A_456/2020 • 5A_46/2015 • 5A_616/2020 • 5A_642/2020 • 5A_683/2020 • 5A_724/2015 • 5A_729/2020 • 5A_821/2013 • 5A_868/2019 • 5A_917/2018 • 5A_949/2018 • 5A_950/2018 • 5A_963/2014
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BBl
2013/4918
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ZBGR
96/2015 S.124
FamPra
2012 S.1175 • 2014 S.1117 • 2015 S.1008 • 2015 S.984 • 2017 S.25
SJ
2019 I S.478