Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 32/2009, 8C 33/2009
Urteil vom 4. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
8C 32/2009
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Beschwerdegegnerin,
und
8C 33/2009
Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit Mann und Frau, Besoldung),
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. November 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Januar 2001 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine besoldungsmässige Diskriminierung der beim Kanton Zürich angestellten Krankenpflegenden sowie Physio- und Ergotherapeutinnen gegenüber den kantonalen Polizeisoldaten fest.
A.b In der Folge wandten sich verschiedene Berufsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich an die Stadt Zürich und machten geltend, auch die Einreihung gewisser Berufe des städtischen Gesundheitswesens sei diskriminierend; es wurden Lohnnachzahlungen für die letzten fünf Jahre verlangt. Nachdem die Stadt Zürich die Begehren abgewiesen hatte, gelangten die Berufsorganisationen mittels Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser hiess die Rechtsvorkehr teilweise gut und stellte fest, dass die Entlöhnung der Krankenpflegenden, Unterrichtsassistenten und Kliniklehrer sowie Physiotherapeutinnen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
|
1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
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1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
erhalten hätten. Die dagegen sowohl von den Berufsorganisationen wie auch der Stadt Zürich erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 20. November 2007 ab (Verfahren 2A.93/2007 und 2A.94/2007 sowie 2A.97/2007 und 2A.98/2007).
A.c Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR; LS 177.100) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR; LS 177.101) in Kraft. Damit führte die Stadt Zürich ein neues Lohnsystem ein (sog. Strukturelle Besoldungsrevision [SBR]), das u.a. im Pflegebereich zu besser entlöhnten Einreihungen führte. Nach dem neuen Besoldungssystem richtet sich der Lohn der städtischen Angestellten primär nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47 PR). Jede Stelle ist auf Grund der betreffenden Funktionsumschreibung einer von 18 Funktionsstufen zuzuordnen (Art. 48 ff. PR, AB PR Anhang B). Jeder Funktionsstufe wird gemäss einer Lohnskala ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbandes bewegen. Dabei sind die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie der zu erwartende Leistungsbeitrag geschlechtsneutral nach einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR, AB PR Anhang A). Die Bandbreite des Lohnbandes beträgt +/- 5 %,
ausgehend vom Mittelwert (Art. 52 PR). Die Zunahme an nutzbarer Erfahrung führt innerhalb einer Funktionsstufe in 15 Schritten zu einem Lohnanstieg von höchstens 22,5 % (Art. 52 Abs. 3 PR).
Die Überleitung in das neue Lohnsystem, in deren Rahmen jede Stelle einem bestimmten Funktionsbereich, dort einer bestimmten Funktionskette und innerhalb dieser einer genauen Funktionsstufe zugeordnet wurde, erfolgt nach den in Art. 89 PR und Art. 187 AB PR festgehaltenen Grundsätzen. Danach ist auf der Basis des bisherigen Lohnes die Überführung in das Lohnband jener Funktionsstufe vorzunehmen, welcher die Mitarbeitenden jeweils zuzuordnen sind. Kommt der bisherige Lohn (unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung) ins Lohnband zu liegen, ist er dementsprechend im Lohnband anzusiedeln (vgl. Art. 187 Abs. 2-4 AB PR) und es erfolgt keine Erhöhung des Lohnes. Kommt der bisherige Lohn oberhalb des Lohnbandes (also über 105 Prozent) zu liegen, bleibt er gemäss Art. 187 Abs. 5 AB PR unverändert. Kommt der bisherige Lohn demgegenüber unter das Lohnband der betreffenden Funktionsstufe zu liegen (also unter 95 Prozent), ist er in Anwendung von Art. 187 Abs. 4 AB PR in das Lohnband, und zwar auf 95 Prozent des Mittelwertes, heranzuführen. Insoweit erfolgt eine Erhöhung des bisherigen Verdienstes.
A.c.a Im Nachgang opponierten verschiedene Vertreterinnen des städtischen Gesundheitsbereichs (u.a. diplomierte Pflegende, Krankenschwester, Krankenschwester/Pflegefachfrau, Krankenschwester/ Stationsleiterin, Leiterin der Fachweiterbildung Anästhesie) den auf Grund der neurechtlichen Personalbestimmungen vorgenommenen lohnmässigen Überführungen. Der diesbezüglich rekursweise angegangene Bezirksrat Zürich gab den Anträgen teilweise statt und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Stadt Zürich zurück (Beschlüsse vom 26. Juli [diplomierte Pflegende, Krankenschwester, Krankenschwester/Pflegefachfrau] und 30. August 2007 [Krankenschwester/Stationsleiterin, Leiterin der Fachweiterbildung Anästhesie]). Die sowohl von der Stadt Zürich wie auch von den Betroffenen dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 (diplomierte Pflegende, Krankenschwester, Krankenschwester/Pflegefachfrau) - in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Überführung vom alten zum neuen Lohnsystem der Stadt Zürich (Entscheide PB.2004.00054 vom 26. Januar 2005 [betreffend Kundenberater eines öffentlichen Transportbetriebs] und PB.2005.000059 sowie PB.2005.00060 vom 8. September 2006 [betreffend
Hortleiterinnen]) - mit der Feststellung teilweise gut, dass die privaten Beschwerdeführerinnen, ausgehend vom altrechtlichen Lohn (ohne Zulagen), jeweils Anspruch auf Lohnerhöhungen hätten. Sollte sich allerdings in den vor Bundesgericht pendenten Verfahren (2A.93/2007 und 2A.94/2007 sowie 2A.97/2007 und 2A.98/2007) ergeben, dass ein diskriminierungsfreier Lohn bereits unter dem alten Personalrecht hätte höher ausfallen müssen als die ab 1. Juli 2002 ausbezahlte Besoldung, so wäre der höhere Lohn jedenfalls auch unter dem neuen Personalrecht zu bezahlen, formal durch entsprechende Anhebung der Lage im Lohnband. Es wies die Sache an die Stadt Zürich zurück, um die Rechtsuchenden nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich ihres Lohnes im alten Lohnsystem nochmals ins neue Lohnsystem überzuführen. Mit Entscheiden vom 11. Juni (Krankenschwester/Stationsleiterin) und 9. Juli 2008 (Leiterin der Fachweiterbildung Anästhesie) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Angestellten insoweit gut, als es die angeordnete Rückweisung an die Stadt Zürich aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Im gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheide geführten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erkannte dieses, dass die
von der Stadt Zürich auf 1. Juli 2002 vollzogene Überleitung in das neue Lohnsystem keine Geschlechterdiskriminierung beinhalte, wenn an den altrechtlichen, diskriminierungsfreien Lohn angeknüpft werde. Die lohnmässige Schlechterstellung von übergeleiteten gegenüber neu eintretenden Angestellten mit gleicher Erfahrung sei unter dieser Voraussetzung für eine gewisse Übergangszeit verfassungsrechtlich haltbar. Insofern sei es von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen, alle bisherigen Angestellten auf 100 % des Lohnbandes überzuleiten bzw. ihnen Anspruch auf eine 5- bis 10-prozentige Lohnerhöhung zuzugestehen (Urteile 1C 54/2008 und 1C 68/2008 vom 3. März 2009 [diplomierte Pflegende], 1C 58/2008 und 1C 62/2008 [Krankenschwester] sowie 1C 56/2008 und 1C 60/2008 vom 7. Mai 2009 [Krankenschwester/Pflegefachfrau], 1C 414/2008 vom 14. Mai 2009 [Leiterin der Fachweiterbildung Anästhesie] und 1C 338/2008 vom 17. Juli 2009 [Krankenschwester/Stationsleiterin]).
A.c.b Die 1945 geborene B.________ arbeitete vom 1. Juni 2000 bis 31. Januar 2007 als Aktivierungstherapeutin im Altersheim X.________ der Stadt Zürich. Gestützt auf die per 1. Juli 2002 in Kraft getretene personalrechtliche Neuordnung wurde sie mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 des Direktors der Altersheime der Stadt Zürich rückwirkend in die Funktionsstufe 6 der Funktionskette 309 ("Therapie und Beratung") überführt. Als nutzbare Erfahrung wurden ihr zehn Jahre angerechnet; die Lage im Lohnband betrug 97,1 % des Mittelwertes. Unter Berücksichtigung der unter altem Recht ausgerichteten Zulagen blieb der Lohn weitgehend unverändert (Lohnerhöhung von 0,07 %). Einen dagegen erhobenen stadtinternen Rekurs, mit welchem B.________ die Einreihung in die Funktionsstufe 9 der Funktionskette 309, die Überführung ihrer Lohnsumme auf 100 % im Lohnband und die Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 39 Jahren beantragte, wies der Stadtrat von Zürich ab (Beschluss vom 31. August 2005). Im nachfolgenden Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Zürich verlangte B.________ - zusammen mit weiteren Aktivierungstherapeutinnen - die Einreihung in die Funktionsstufe 9 (Funktionskette 309) unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 15 Jahren; zudem sei
die Lage im Lohnband auf 100 % festzulegen. Der Bezirksrat hiess den B.________ betreffenden Rekurs mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 teilweise gut und bejahte eine Überleitung auf der Lage im Lohnband von 100 %; bezüglich der übrigen Anträge beschied er die Rechtsvorkehr abschlägig.
B.
Dagegen gelangten sowohl B.________ als auch die Stadt Zürich beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während Erstere die rückwirkende Einreihung per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 9 unter Festlegung der nutzbaren Erfahrung auf 39 Jahre, eventuell auf elf Jahre beantragte, richtete sich das Rechtsmittel der Stadt Zürich gegen die bezirksrätlich angeordnete Anhebung der Lage im Lohnband von 97,1 auf 100 %. Mit Entscheid vom 19. November 2008 hiess das angerufene Gericht die Beschwerden teilweise gut und hob die Beschlüsse des Bezirksrats Zürich vom 18. Oktober 2007 sowie des Stadtrats von Zürich vom 31. August 2005 im Sinne der Erwägungen auf. In Abänderung der Überleitungsverfügung des Direktors der Altersheime der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2002 reihte es B.________ rückwirkend auf 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 ein; im Übrigen wurde die Verfügung bestätigt (Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von zehn Jahren; Festsetzung der Lage im Lohnband auf 97,1 %). Auf die Beschwerde von B.________ trat es ferner insoweit nicht ein - und leitete die Eingabe diesbezüglich an die Stadt Zürich weiter -, als sie wegen Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie ab 1. Februar 2004 mehr
Lohn verlangt hatte (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids).
C.
C.a B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei betreffend Bestätigung der Lage im Lohnband mit 97,1 % aufzuheben; in teilweiser Bestätigung des Entscheids sei sie per 1. Juli 2002 in der Funktionsstufe 7, nutzbare Erfahrung zehn Jahre und Lage im Lohnband 100 % zu besolden.
Während die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, beantragt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese ein arbeitswissenschaftliches Gutachten einhole, welches die Bewertung der Tätigkeit von B.________ mit derjenigen der Polizeisoldaten vergleiche und die geltend gemachte Gleichwertigkeit der Tätigkeiten überprüfe. Im Hinblick auf die Überführungsregeln sei zudem zu klären, ob der altrechtliche Lohn als diskriminierend zu werten sei.
C.b Die Stadt Zürich lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als er bezüglich der Funktionsstufe die Beschlüsse des Bezirksrats (vom 18. Oktober 2007) und des Stadtrats von Zürich (vom 31. August 2005) aufhebe und in Abänderung der Verfügung des Direktors der Altersheime der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2002 B.________ rückwirkend auf 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 einreihe. B.________ sei demgemäss in die Funktionsstufe 6 einzustufen und die ursprüngliche Überleitungsverfügung zu bestätigen; ebenso sei an der Einreihung bezüglich der Lage im Lohnband von 97,1 % festzuhalten. Eventualiter sei, sofern dem Hauptantrag auf Einreihung von B.________ in die Funktionsstufe 6 nicht stattgegeben werden sollte, der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als er die Überleitungsverfügung vom 15. Oktober 2002 "im Übrigen" bestätige und B.________ dadurch auf eine Lage im Lohnband von 97,1 % überführe. Vielmehr sei sie bei Einreihung in die Funktionsstufe 7 in die Lage 95 % im Lohnband zu überführen.
B.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das EBG wiederholt sein im Beschwerdeverfahren der B.________ gestelltes Begehren.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, werden die Verfahren 8C 32/2009 und 8C 33/2009 vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124 E. 1 S. 1 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin Gültigkeit hat: vgl. Urteil 9C 57/2009 vom 1. September 2009 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Überleitung der privaten Beschwerdeführerin in das ab 1. Juli 2002 geltende neue Lohnsystem der Stadt Zürich. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse. Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
2.2 Die Vorinstanz hat den Streitwert - unter Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen besoldungsmässiger Neueinreihung auf 1. Juli 2002 und dem Termin der ab vorinstanzlicher Beschwerdeeinreichung nächstmöglichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende Januar 2007 (55 Monate) sowie der streitigen Lohndifferenz (Fr. 17'000.- pro Jahr) - auf knapp Fr. 80'000.- beziffert. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Das Bundesgericht hatte sich unter der Geltung des BGG noch nicht zur Frage zu äussern, wie weit es im Einzelnen auf die Bewertungen bestimmter Funktionen im Rahmen einer Lohndiskriminierungsklage einzugehen hat.
4.1 Nach altem Verfahrensrecht wurde dazu erwogen, die Bewertung bestimmter Funktionen in Bezug auf andere Funktionen oder bestimmte Anforderungskriterien könne nie objektiv und wertneutral erfolgen, sondern enthalte zwangsläufig einen erheblichen Wertungsbereich, dessen Konkretisierung davon abhänge, wie eine bestimmte Aufgabe von der Gesellschaft bzw. vom Arbeitgeber bewertet werde. Wissenschaftliche Studien vermöchten diese Beurteilung zu unterstützen, indem sie die Tatsachen erheben und Vorurteile beseitigen würden, ohne aber die normative Wertung ersetzen zu können. Diese Entscheidung hänge einerseits von Sachverhaltsfragen ab, beispielsweise der Frage, was für Tätigkeiten im Rahmen einer bestimmten Funktion ausgeführt und welche ausbildungsmässigen Anforderungen dafür verlangt würden, unter welchen Umständen die Tätigkeit ausgeübt werde usw. Anderseits hänge sie ab von der relativen Gewichtung, welche diesen einzelnen Elementen beigemessen werde. Diese Gewichtung sei grundsätzlich nicht bundesrechtlich vorgegeben. Die zuständigen kantonalen Behörden hätten, soweit nicht das für sie verbindliche kantonale Recht bestimmte Vorgaben enthalte, einen grossen Ermessensspielraum. Bundesrechtlich vorgegeben seien jedoch die Schranken
dieses Spielraums: Die Bewertung dürfe nicht willkürlich oder rechtsungleich erfolgen (Art. 4 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
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1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
4.2
4.2.1 Die Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2.2 An der bisherigen Praxis zur Überprüfungsbefugnis von Funktionsbewertungen ändert sich somit auf Grund des neuen Prozessrechts nichts. Hat ein kantonales Gericht ein Lohnsystem beurteilt, ergeben sich daraus für die bundesgerichtliche Kognition mithin folgende Ergebnisse: Die Feststellung des Sachverhalts kann nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
überprüft), hat es somit nicht zu beurteilen, ob eine Besoldungseinstufung anhand irgendwelcher Bewertungsmethoden "richtig" oder überzeugend ist, sondern einzig, ob sie geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen zeitigt. Solange eine politische Behörde eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht diskriminierend ist, verletzt ein Gericht Bundesrecht, wenn es dieser Bewertung unter Berufung auf das Gleichstellungsgesetz die Anwendung versagt (BGE 125 II 385 E. 5d S. 391 f.; Urteile 2A.97/2007 und 2A.98/2007 vom 20. November 2007 E. 2.4, 2A.93/2007 und 2A.94/2007 vom 20. November 2007 E. 2.4 sowie 2A.505/2006 vom 19. Juni 2007 E. 1.4).
5.
Die Stadt Zürich rügt in kognitionsrechtlicher Hinsicht namentlich eine Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch das vorinstanzliche Gericht, welches bezüglich des zu wahrenden Ermessensspielraums nicht nur das Gleichstellungsgesetz, sondern auch die Gemeindeautonomie zu beachten habe. Die Funktionsbewertung verschiedener Tätigkeiten sei im Rahmen der bundesrechtlichen (Willkür-)Schranken eine Ermessensfrage, in die auch das Bundesgericht nicht eingreifen könne. Bei der Konkretisierung des Arbeitsplatzbewertungssystems stehe es im Ermessen der Arbeitgeberin - hier der Stadt Zürich - zu entscheiden, welche Aspekte der Arbeitstätigkeiten und Anforderungen unter die Kompetenzen subsumiert würden, und diese zu bewerten.
5.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
5.2
5.2.1 Der Autonomiebereich der Gemeinden im Kanton Zürich wird durch die Kantonsverfassung (Art. 85
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 85 - 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. |
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1 | Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. |
2 | Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. |
3 | Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 47 - 1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht. |
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1 | Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht. |
2 | Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von: |
a | Staats- und Gemeindepersonal; |
b | Behördenmitgliedern; |
c | Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. |
5.2.2 Der sich gestützt auf die Gemeindeautonomie ergebende Ermessensspielraum gilt jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr wird er eingeschränkt durch (andere) bundesverfassungsmässige Prinzipien und Garantien wie etwa den Lohngleichheitsanspruch gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 2 Grundsatz - Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht4 sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
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1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2a; Markus Dill, Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Bern 1996, S. 123). Auf Grund der Gemeindeautonomie ergibt sich demnach bei der Festlegung der zulässigen Besoldungsordnung kein zusätzlicher Ermessensspielraum. Hingegen ist die Gemeindeautonomie verletzt, soweit das kantonale Gericht gestützt auf das Gleichstellungsgesetz die Einstufung nicht nur auf geschlechtsbedingte Diskriminierung, sondern generell auf "Richtigkeit" und insofern Angemessenheit hin überprüft.
6.
6.1 Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Besoldungssystem der Stadt Zürich hat am 1. Juli 2007 insbesondere hinsichtlich seiner Lohnnormierungen (Art. 47 PR ff., Art. 56 ff. AB PR) gewisse Modifikationen erfahren. So richtet sich beispielsweise der Verdienst der städtischen Angestellten nunmehr - neben dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag - gemäss Art. 47 PR zusätzlich auch nach deren Verhalten. Auf die vorliegende Streitigkeit gelangt indes, da sie die lohnmässige Überführung der privaten Beschwerdeführerin in die auf Juli 2002 eingeführte kommunale Besoldungsordnung betrifft, die bis 30. Juni 2007 gültig gewesene Fassung von PR und AB PR zur Anwendung (nachfolgend: aArt.; greifbar unter: http://www.stadt-zuerich.ch/internet/ as/home.html).
6.2 Das städtische Personalrecht sieht vor, dass der Stadtrat unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Funktionen einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen festlegt. Der Funktionsraster umfasst 18 Funktionsstufen, von Funktionsstufe 1 mit dem geringsten bis zu Funktionsstufe 18 mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad (Art. 48 PR). Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen auf. Sie basieren auf analytischen Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden (Art. 49 PR).
6.2.1 Gemäss diesen Vorgaben hat die Stadt Zürich unter Beizug eines privaten Unternehmens (GFO Unternehmensberatung, Zürich; nachfolgend GFO) Arbeitsplatzbewertungen durchgeführt und Modellprofile für sämtliche Tätigkeiten entwickelt. Es wurde der Kriterienkatalog definiert (fünf Haupt- und 13 Unterkriterien) sowie die Gewichtung der Stufenwerte und der einzelnen Unterkriterien festgelegt. Um einen Funktionsraster anzufertigen, werden regelmässig nicht sämtliche der tangierten Berufe bewertet. In casu haben die GFO und die Stadt Zürich rund 150 Referenzfunktionen bestimmt. Pro Funktionskette konnten so ein bis zwei Funktionen analytisch bewertet werden, von welchen alle anderen Funktionen der Kette abgeleitet wurden. Die Funktion Aktivierungstherapie wurde keiner analytischen Arbeitsplatzbewertung unterzogen. Vielmehr dienten die in derselben Funktionskette (309: "Therapie und Beratung") detailliert analysierten Funktionen, insbesondere diejenige der Physiotherapie, dazu, Rückschlüsse auf die betreffende Tätigkeit zu ziehen.
6.2.2 Gestützt darauf wurde die Funktion der privaten Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin (Funktionskette 309.6 "Therapie/ Beratung") insgesamt mit 21,5 Punkten bewertet (Fachkompetenz: 9 [Wissen: 5,5/Kenntnisse: 3,5]; Selbstkompetenz: 4 [Selbstständigkeit: 1 [x 3 wegen dreifacher Gewichtung]/Flexibilität: 1]; Sozialkompetenz: 5 [Kommunikationsfähigkeit: 1,5 [x 2 wegen doppelter Gewichtung]/ Kooperations- und Teamfähigkeit: 1 [x 2 wegen doppelter Gewichtung]]; Führungs- und Führungsunterstützung/Beratung: 0; Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen: 3,5 [Psychische Beanspruchungen: 1/Physische Beanspruchungen: 1,5/Beanspruchung der Sinnesorgane: 0/Umgebungseinflüsse: 0,5/Unregelmässige Arbeitszeit: 0,5]), der Allgemeine Polizeidienst (Funktionskette 207.07) demgegenüber mit 26 Punkten (Fachkompetenz: 8,5 [Wissen: 5,5/Kenntnisse: 3,5]; Selbstkompetenz: 6,5 [Selbstständigkeit: 1,5 [x 3 wegen dreifacher Gewichtung]/Flexibilität: 2]; Sozialkompetenz: 6 [Kommunikationsfähigkeit: 1,5 [x 2 wegen doppelter Gewichtung]/Kooperations- und Teamfähigkeit: 1,5 [x 2 wegen doppelter Gewichtung]]; Führungs- und Führungsunterstützung/Beratung: 0; Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen: 5 [Psychische Beanspruchungen: 1/Physische
Beanspruchungen: 0/Beanspruchung der Sinnesorgane: 0/Umgebungseinflüsse: 1,5/Unregelmässige Arbeitszeit: 2,5]). Entsprechend wurde der Allgemeine Polizeidienst in die Funktionsstufe 7 (Bandbreite 23,5 bis 26,5 Punkte), die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin in die Funktionsstufe 6 (Bandbreite 20 bis 23 Punkte) eingereiht.
6.3 Die Vorinstanz hat die Tätigkeit bzw. Arbeitsplatzbewertung des Allgemeinen Polizeidienstes der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin bzw. deren Funktionsbewertung gemäss Modellprofil gegenübergestellt. Sie ist dabei, indem sie die Punktzahl bezüglich der Kriterien Selbstständigkeit um 0,5, der Flexibilität um 1, der Kommunikationsfähigkeit um 0,5 und der Führung um 0,5 erhöhte, woraus sich (bei dreifacher Gewichtung der Faktoren Selbstständigkeit und Führung sowie doppelter Gewichtung des Kriteriums Kommunikationsfähigkeit) eine um 5 Punkte höhere Gesamtpunktzahl von 26,5 ergibt, zum Schluss gelangt, dass die Besoldungseinreihung der privaten Beschwerdeführerin in die Funktionsstufe 6 im Vergleich zu den städtischen Polizisten im Allgemeinen Polizeidienst eine geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung darstelle, die mittels rückwirkender Einstufung der privaten Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 zu beheben sei. Die Lage im Lohnband wurde bei 97,1 % des Mittelwertes belassen.
7.
7.1 Das kantonale Gericht verzichtete im Rahmen seiner Entscheidfindung auf die beantragte Einholung eines die Funktion Aktivierungstherapie konkret beurteilenden und vergleichenden arbeitswissenschaftlichen Gutachtens. Es stützte sich einerseits auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Allgemeinen Polizeidienst und anderseits auf die "Stellenbeschreibung" des Amtes für Altersheime der Stadt Zürich vom 20. August 2002, ein exemplarisches "Wochenangebot der Aktivierungstherapie" des Altersheims X.________ sowie die Dokumentation "Stufen in der Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin/zum Aktivierungstherapeuten" der Schule für Berufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich. Ausserdem stellte es auf eine in einem früheren Verfahren vor Vorinstanz eingeholte arbeitswissenschaftliche Expertise ab, anlässlich derer die Funktionen der Polizei und der Physio- sowie Ergotherapeutinnen im Kanton beurteilt und verglichen worden waren.
Die private Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass, sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Sache zwingend zur Einholung der bereits vorinstanzlich beantragten Expertise zurückzuweisen sei. Das EBG vertritt grundsätzlich ebenfalls die Auffassung, die Ähnlichkeit der Therapieberufe sei nicht derart, dass das für die Funktionen Physio- und Ergotherapie sowie Polizeidienst verfasste Gutachten aus dem Jahre 2000 ohne weiteres beigezogen werden könne. Es sei daher unumgänglich, eine Begutachtung vornehmen zu lassen, welche eine unabhängige, fachlich einwandfreie Beurteilung der Funktion Aktivierungstherapeutin samt Vergleich mit der Polizeitätigkeit beinhalte.
7.2 Aus der spezifischen Natur des Lohngleichheitsanspruchs resultiert eine richterliche Prüfungspflicht (BGE 118 Ia 35 E. 2d S. 38 f.). Wenn eine Lohndiskriminierung gerügt wird, kann sich daraus ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens ergeben. Ob die Prüfungspflicht verletzt wurde, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ein Gutachten ist jedoch nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Darunter fallen etwa die Fragen, ob eine bestimmte Tätigkeit wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann bzw. ob eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise gehandhabt worden ist (BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f., 541 E. 5c-e S. 548 ff.).
7.2.1 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Verletzung der Prüfungspflicht zu verneinen ist, wenn keine konkrete Arbeitsplatzbewertung auf städtischer Ebene durchgeführt, sondern eine - die Funktionen Physio- und Ergotherapie sowie Polizeidienst erfassende - kantonale Arbeitsplatzbewertung herangezogen wird, solange die konkreten Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinwesen vergleichbar sind. Letzteres wurde im zu beurteilenden Fall bejaht, zumal erhebliche Unterschiede nicht substanziiert gerügt worden waren (Urteile 2A.93/2007 und 2A.94/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1 sowie 2A.97/2007 und 2A.98/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann somit auf bestehende kantonale Analysen abgestellt werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es ferner, wenn bei verwandten Betätigungsfeldern (innerhalb der Therapieberufe) nicht jede einzelne Funktion eine Bewertung erfährt, sondern Differenzen aus arbeitswissenschaftlich untersuchten "Haupttätigkeiten" abgeleitet werden. Die Vorinstanz hatte bereits in einem früheren, eine Bewegungstherapeutin betreffenden Verfahren auf den Beizug eines Gutachtens verzichtet und diese selber mit den (arbeitswissenschaftlich untersuchten) Physio-/Ergotherapeutinnen verglichen. Das
Bundesgericht schützte dieses Vorgehen im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerde führende Kanton Zürich habe nicht substanziiert aufzuzeigen vermocht, worin die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsgebieten tatsächlich bestünden, sodass die vom Verwaltungsgericht dazu getroffenen sachverhaltsbezogenen Annahmen nicht als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren waren (Urteil 2A.183/2003 vom 20. August 2003 E. 3).
7.2.2 Auch vorliegend erlauben die vorhandenen Angaben den - zur Beurteilung der gerügten geschlechtsdiskriminierenden Entlöhnung erforderlichen (vgl. dazu E. 8 hiernach) - Vergleich der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin mit derjenigen des Allgemeinen Polizeidienstes sowie - mittelbar - mit den auf kantonaler Ebene ebenfalls schon arbeitswissenschaftlich untersuchten Funktionen Physio- und Ergotherapie, die in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der Therapieberufe auch Hinweise für die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin zu liefern vermögen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einholung einer arbeitswissenschaftlichen Expertise mit dem kantonalen Gericht als entbehrlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die private Beschwerdeführerin und das EBG monieren, ist zu verneinen (vgl. BGE 117 Ia 262 E. 4 S. 268 ff. mit Hinweisen; Elisabeth Freivogel, in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009, Rz. 105 in Verbindung mit FN 184 zu Art. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
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1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
8.
Gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
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1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. |
2 | Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. |
3 | Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. |
Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte Methode für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und es legt nicht positiv fest, welcher Massstab anzuwenden ist; das Lohngleichheitsgebot verbietet allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien. Eine Arbeitsplatzbewertung oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn sie diskriminierend ist (BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt als Rechtfertigung für Lohnunterschiede keine wissenschaftlichen Nachweise, sondern bloss sachlich haltbare Motive (BGE 126 II 217 E. 6c S. 221; Urteil 2A.200/2001 vom 18. Juni 2002 E. 3.1). Geschlechtsdiskriminierend können schliesslich nur Lohnunterschiede zwischen typisch männlichen und typisch weiblichen oder zwischen geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen
Funktionen sein, nicht aber Differenzen zwischen zwei typisch weiblichen Funktionen (Urteil 2A.183/2003 vom 20. August 2003 E. 3.2). Gemäss Art. 6 GIG wird u.a. bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird (BGE 130 III 145 E. 4.2 S. 161 f.; 127 III E. 3c S. 212 f.; 125 I 71 E. 4a S. 82; 125 II 541 E. 6a S. 550 f.). Glaubhaft machen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht auf Grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 145 E. 4.2 S. 161 f. und 321 E. 3.3 S. 325; Urteile 1C 432/2008 vom 14. September 2009 E. 2 und 1C 420/2008 vom 14. September 2009 E. 1, je mit Hinweisen; Sabine Steiger-Sackmann, in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Rz. 126
und FN 292 zu Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. |
9.
Zu beurteilen ist im Lichte der dargelegten Grundsätze, ob das kantonale Gericht basierend auf der anhand der massgebenden Kriterien und Unterkriterien vorgenommenen Funktionsbewertung zu Recht eine geschlechtsdiskriminierende Lohneinstufung der privaten Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vertretern des Allgemeinen Polizeidienstes festgestellt hat. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Berufsbild der Aktivierungstherapeutin wie auch bei demjenigen der Physio- und Ergotherapeutinnen um "typisch" weibliche Tätigkeiten (nachstehend wird deshalb jeweils die weibliche Form verwendet), sodass ein Lohnunterschied zwischen diesen Funktionen nicht geschlechtsdiskriminierend sein kann. Ebenso ist erstellt, dass die Tätigkeit im Rahmen des Allgemeinen Polizeidienstes eine männliche Prägung aufweist (nachfolgend wird daher jeweils die männliche Form verwendet). Das Verwaltungsgericht hat die funktionelle Bewertung der Ergo- und Physiotherapeutinnen in dem Sinne hilfsweise beigezogen, als deren (kantonale) Einstufung gemäss Entscheid des Gerichts vom 22. Januar 2001 mit der Funktion Allgemeiner Polizeidienst verglichen und auf geschlechtsspezifische Diskriminierung überprüft wurde.
9.1 Fachkompetenz/Sozialkompetenz/Beanspruchung und Arbeitsbedingungen
In Bezug auf das Hauptkriterium "Fachkompetenz", welches durch die Unterkriterien "Wissen/Kenntnisse" definiert wird, hat die Vorinstanz eine diskriminierende Bewertung der Funktion der privaten Beschwerdeführerin verneint. Nachdem die Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin im massgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre gedauert habe und der eine Stufe höher eingereihte Polizeidienst zusätzliche Erfahrung verlange, lasse es sich jedenfalls, zumal die Ausbildungszeit der ebenfalls höher eingestuften Physio- und Ergotherapeutinnen damals drei Jahre betragen habe, nicht beanstanden, wenn das Kriterium der "Fachkompetenz" trotz des in der Regel späten Ausbildungsbeginns lediglich einen halben Punkt höher gewichtet werde als beim Polizeidienst in Stufe 7. Dagegen wird letztinstanzlich von keiner Seite opponiert. Ebenfalls zu keinen Einwendungen Anlass gegeben hat vor dem Bundesgericht alsdann die vorinstanzliche Beurteilung der - Teil des Kriteriums "Sozialkompetenz" bildenden - Bewertungskomponente "Kooperations- und Teamfähigkeit", welche im Sinne der Einstufung durch die Stadt Zürich als punktemässig leicht unter dem Niveau der Polizeiaufgaben liegend qualifiziert wurde (1,0 statt 1,5 Punkte). Auch in Bezug auf das Merkmal "Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen" sah das kantonale Gericht im Umstand, dass der Allgemeine Polizeidienst mit 5,0 und die Funktion der privaten Beschwerdeführerin lediglich mit insgesamt 3,5 Punkten bewertet wurde, in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere erfordert die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin keine unregelmässigen Arbeitseinsätze in Form von Schicht- oder Nachtarbeit, keine missbräuchliche Handhabung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine diese Kriterien betreffende geschlechtsdiskriminierende Behandlung ersichtlich, sodass es bei den von der Stadt Zürich vorgenommenen Bewertungen bleibt ("Fachkompetenz": 9 Punkte; "Kooperations- und Teamfähigkeit": 1,0 Punkte; "Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen": 3,5 Punkte).
9.2 Selbstkompetenz (Selbstständigkeit/Flexibilität)
Zu dem im Rahmen des Kriteriums "Selbstkompetenz" zu beurteilenden Unterkriterium "Selbstständigkeit" wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es erscheine nicht vertretbar, die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin trotz des nachweislich leicht höheren Masses an Selbstständigkeit (in Form eines relativ grossen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Therapierungsmodalitäten) tiefer zu gewichten als bei dem sich in Funktionsstufe 7 befindenden Polizeidienst, dessen Vertreter verstärkt in ein hierarchisches Gefüge eingebunden seien. Diesbezüglich sei daher ein Wert von ebenfalls 1,5 - statt 1,0 - Punkten zu veranschlagen. Auch was das Unterkriterium "Flexibilität" anbelange, sei davon auszugehen, dass die Arbeit der privaten Beschwerdeführerin im Rahmen von Gruppentherapien hohe Anforderungen stelle, da auf verschiedene Bedürfnisse der oftmals gesundheitlich instabilen Patienten gleichzeitig eingegangen werden müsse. Es dränge sich mithin auch bezüglich dieses Unterkriteriums eine Höherqualifizierung im Sinne eines Gleichstandes auf.
9.2.1 Gemäss dem von der GFO im Rahmen der Funktionsbewertung erarbeiteten Kriterienkatalog wird mit "Selbstkompetenz" die "von der Funktion im Bereich des jeweiligen Handlungsfreiraums erforderte Fähigkeit (verstanden), Aufgaben selbstständig zu erledigen sowie die notwendige Initiative zu entwickeln und flexibel auf wechselnde Aufgaben und Situationen (Personen, Umfeld) zu reagieren". Das (dreifach gewichtete) Unterkriterium "Selbstständigkeit" wird definiert als "Eigen-Aktivität im vorgegebenen Handlungsspielraum (agieren [Selbstbestimmung])", wohingegen die "Flexibilität" auf Grund der Reaktion auf äussere Einflüsse (im Sinne der Fremdbestimmung) beurteilt wird. Das Unterkriterium "Selbstständigkeit" hat zusammen mit den Unterkriterien "Wissen, Zusatzwissen, Wissensaktualisierung" und "Führung" klar den grössten Stellenwert (je maximal 15 Punkte von total 100 Punkten).
9.2.2 Der Beschreibung des Stellenprofils vom 20. August 2002 zufolge trägt die private Beschwerdeführerin innerbetrieblich die Verantwortung für die fachkompetente Planung und Durchführung aktivierungstherapeutischer Massnahmen, welche die Erhaltung und, soweit möglich, Förderung der Selbstständigkeit der betagten Menschen bezwecken mit dem Ziel, eine gute Lebensqualität zu gewährleisten. Die therapeutischen Aufgaben der privaten Beschwerdeführerin bestehen dabei primär in Vorkehren im körperlichen, geistigen, lebenspraktischen, musisch-geselligen und handwerklich-gestalterischen Bereich. Die entsprechenden Aktivierungstätigkeiten werden gemäss aktenkundigem "Wochenangebot" im Wesentlichen in Form von Einzelturn- oder Werkunterricht, Aktivierungstherapie für die Pflege- und/ oder Dementengruppe, monatlichen Geburtstagsrunden, musikalischer Frühstücksgruppe, Lotto-, Spiel- oder Tanznachmittagen, Vorlesen sowie Rüsten oder Gestalten von Dekorationen durchgeführt. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs kommt der privaten Beschwerdeführerin ein weiter Handlungsspielraum zu. Sie arbeitet insbesondere mit dem Pflegepersonal sowie anderen Therapeutinnen und Heimbereichen zusammen.
9.2.2.1 Nach dem beschriebenen Stellenprofil ist davon auszugehen, dass die private Beschwerdeführerin mit "selbst formulierten Therapiezielen" (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.6.2.1) arbeitet. Diesen Gestaltungsspielraum in tatsächlicher Hinsicht anerkennt denn auch die Stadt Zürich. Das kantonale Gericht schloss daraus, die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin sei daher "von ähnlicher Selbstständigkeit geprägt [...] wie diejenige der Physio- und Ergotherapierenden", bei welchen das in den Verfahren VK.1996.00015 und VK.1996.00017 eingeholte Gutachten auf die selbstständige Planung und Durchführung der Therapien verwiesen hatte, während es bei den Polizeisoldaten von einer ausführenden Tätigkeit mit selbstständigen Elementen ausging. Für die Physio- und Ergotherapeutinnen hatte die Vorinstanz in den Verfahren VK.1996.00015 und VK.1996.00017 (je E. 9c) gestützt auf das betreffende Gutachten eine Höherbewertung im Vergleich zur Tätigkeit der Polizeisoldaten festgestellt. Nachdem im vorliegenden Verfahren der Funktion Aktivierungstherapie gleiche Selbstständigkeit wie derjenigen der Physio- und Ergotherapeutin zugestanden wurde, ergab sich daraus die Tieferwertigkeit der Allgemeinen Polizeitätigkeit auch im Vergleich zur
privaten Beschwerdeführerin.
Die Stadt Zürich rügt, die Anforderungen an die Selbstständigkeit seien wegen der Offenheit der von der Aktivierungstherapeutin zu erreichenden Ziele geringer als bei den Polizisten und den Physio- bzw. Ergotherapeutinnen. Die Behandlung durch Letztere erfolge nach streng medizinischen Gesichtspunkten; ebenso lasse sich jeder Polizeieinsatz nachträglich nach rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere Verhältnismässigkeit, Befolgung der allgemeinen Dienstanweisungen) auf seine Rechtmässigkeit überprüfen. Beide Berufe hätten situationsgerecht die richtigen und zweckmässigen Vorkehrungen zum Schutz von Leib und Leben - und zwar auch des eigenen - bzw. der Gesundheit der Patienten zu treffen. Dabei seien sie auf Grund der Sensibilität ihrer Aufgaben bzw. der hohen Schutzwürdigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen in ein enges Korsett fachlicher Weisungen eingebunden.
9.2.2.2 Wie eine Tätigkeit zu werten ist, ist eine Rechtsfrage. Das kantonale Gericht berücksichtigt unter dem Unterkriterium "Selbstständigkeit" einzig den Handlungsspielraum. Damit wird nur ein Aspekt dieses Unterkriteriums erfasst. Der Handlungsspielraum definiert, welche Entscheidungsmöglichkeiten eine Person hat. Es ist aber offensichtlich, dass die Wertigkeit der Selbstständigkeit überdies auch davon abhängt, in Bezug auf welche Güter dieser Entscheidungsfreiraum besteht. Selbstständige, in ihrer Auswirkung aber eher geringfügige Entscheide fallen weniger ins Gewicht als selbstständige Entscheide von grosser Tragweite. Das ergibt sich auch deutlich aus der Fragestellung im von der GFO benutzten Fragebogen. Unter "4. Selbstständigkeit/Flexibilität" beziehen sich offensichtlich die Fragen 4.1 und 4.2 auf das Unterkriterium "Selbstständigkeit". Frage 4.1, welche die Art der Aufträge eruieren soll, bezieht sich dabei auf den Handlungsspielraum. Je nach Art und Dichte der Aufträge ergibt sich ein grösserer oder kleinerer Handlungsspielraum. Frage 4.2 dagegen lautet: "Wofür übernehmen Sie Verantwortung". Hier geht es darum, welche Rechtsgüter und Interessen ("wofür") von den Entscheiden betroffen sind, und damit letztlich um die
"Verantwortung", die eine Person tragen muss. Mit diesem zweiten Aspekt setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Das zeigt sich auch darin, dass sie sich auf das Kriterium "Geistige Anforderungen" gemäss den gestützt auf die VFA ergangenen Entscheiden zum kantonalen Recht bezieht, nicht jedoch auf das Kriterium "Verantwortung". "Geistige Anforderungen" im VFA-Kriterienkatalog erfasst die geistige Regsamkeit, das heisst die Fähigkeit, sich auf veränderte Sachlagen, neue Probleme sowie neuartige Aufgaben ein- und umstellen zu können. "Verantwortung" dagegen meint (nebst der Führungsverantwortung) die Sachverantwortung, worunter u.a. die Auswirkungen einer falschen Handlungsweise fallen, so zum Beispiel die Gefährdung von Menschen in physischer und psychischer Hinsicht (VK.1996.00017 und VK.1996.00015, je E. 7b). Die Gutachterin kam in jenen Verfahren zum Schluss, die Polizisten und die Physio-/Ergotherapeutinnen seien im Hinblick auf die Verantwortung gleich zu bewerten. Zur Begründung verwies sie bei den Physio- und Ergotherapeutinnen auf die hohe Fachverantwortung, die bei falscher Behandlung negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Patienten haben könnte. Ferner berücksichtigte sie die teilweise Führungsverantwortung. Bei
den Polizisten wird demgegenüber namentlich die Möglichkeit von Fehlern mit grosser Tragweite (Schusswaffengebrauch) erwähnt. Hinsichtlich des Kriteriums "Geistige Anforderungen" verwies die Gutachterin bei den Physio- und Ergotherapeutinnen insbesondere auf deren selbstständige Planung der Therapie, die in Besprechungen mit der Ergotherapieleitung und in wöchentlichen ärztlichen Rapporten kontrolliert werde (VK.1996.00015 und VK.1996.00017, je E. 9d und E. 9c). Diese - in erster Linie die ärztliche - Kontrolle ist ein Indiz für die Tragweite der von den Physio- und Ergotherapeutinnen verantworteten Therapieentscheide. Im Vergleich zu den Physio- und Ergotherapeutinnen ist die im Unterkriterium "Selbstständigkeit" erfasste Verantwortung der Aktivierungstherapeutinnen deutlich tiefer anzusetzen. Sie haben zwar einen letztlich wohl grösseren Handlungsspielraum, stehen jedoch nicht unter einer vergleichbaren Kontrolle und müssen ihre Entscheide nicht im gleichen Sinne verantworten. Sind aber einerseits Polizisten und Physio- bzw. Ergotherapeutinnen diesbezüglich als vergleichbar und anderseits die Aktivierungstherapeutin gegenüber den Physio- bzw. Ergotherapeutinnen als tiefer einzustufen, ist der Entscheid der Stadt Zürich, die
Polizisten höher als die Aktivierungstherapeutinnen zu klassieren, nicht diskriminierend. Indem die Vorinstanz die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin in diesem Bereich von 1,0 auf 1,5 Punkte erhöhte und damit dem Allgemeinen Polizeidienst gleichsetzte, überschritt sie die ihr zustehende Prüfungsbefugnis.
9.2.3 Das kantonale Gericht erachtete auch die Einstufung bezüglich des Unterkriteriums "Flexibilität" (Polizeidienst: 2,0 Punkte; Aktivierungstherapeutin: 1,0 Punkte) als geschlechtsdiskriminierend und bewertete die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin ebenfalls mit 2,0 Punkten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
9.3 Kommunikationsfähigkeit
9.3.1 Der in Funktionsstufe 7 angesiedelte Allgemeine Polizeidienst wie auch die Aktivierungstherapeutin in Funktionsstufe 6 wurden seitens der Stadt Zürich bezüglich dieses Kriteriums gleichwertig mit 1,5 Punkten bewertet. Die Vorinstanz hob die Funktion der privaten Beschwerdeführerin sodann auf 2,0 Punkte. Entscheidend hierfür war, dass diese häufig mit Personen arbeite, bei welchen die Kommunikation auf Grund deren Demenz oder anderer psychischer Probleme besonders hohe Anforderungen stelle. Der Polizeidienst führe zwar auch häufig zu heiklen Personenkontakten (beispielsweise im Falle von Tatverdächtigen), jedoch entfalle dabei das anspruchsvolle Element, "die Kontaktperson auf einer pädagogischen Ebene kommunikativ erreichen zu müssen", was die Tätigkeit der Aktivierungstherapeutin kennzeichne.
9.3.2
9.3.2.1 Die Annahme des kantonalen Gerichts, die private Beschwerdeführerin arbeite häufig mit dementen Personen oder Personen mit "anderen psychischen Problemen", findet in den Akten keine Stütze. Sie beruht offenbar auf den Ausführungen der privaten Beschwerdeführerin in deren Rekurs an den Stadtrat von Zürich und in der Beschwerde an die Vorinstanz, wonach die Aktivierungstherapeutin ihre Aufgabe hauptsächlich im Geriatrie- und Psychiatriebereich sowie in Spitälern mit überwiegend dementen und/oder psychisch kranken Personen wahrnehme bzw. es sich bei der Zielgruppe um überwiegend demente Langzeitpatienten handle. Die Stadt Zürich hatte bereits in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme zur Beschwerde der privaten Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Anteil der im mittleren und schweren Grad Pflegebedürftigen in den Altersheimen nur etwa 20 % betrage. Dies blieb unbestritten. Massgeblich ist vorliegend die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin im Altersheim und nicht ein von Psychiatrie- und/oder Geriatriepatientinnen und -patienten geprägtes Umfeld. Auch aus dem aktenkundigen Wochenprogramm des Altersheims X.________ ist ersichtlich, dass zwar eine spezielle, besonders zu therapierende "Dementengruppe" existiert. Die
entsprechenden Aktivierungstherapien finden aber teilweise nur alle 14 Tage statt und werden zum Teil durch eine Kollegin der privaten Beschwerdeführerin durchgeführt. Es ist daher aktenwidrig, wenn im angefochtenen Entscheid der Bewertung der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin ein häufiger - und damit die Arbeit prägender - Umgang mit dementen und psychisch kranken Heimbewohnern zugrunde gelegt wird.
9.3.2.2 Die Stadt Zürich rügt ferner zu Recht, dass die Vorinstanz nicht begründet, weshalb die private Beschwerdeführerin die Heiminsassen auf einer pädagogischen Ebene kommunikativ erreichen muss. Es wird einzig gestützt auf deren Angaben in der kantonalen Beschwerdeschrift ausgeführt, zu den Aufgaben gehörten Gedächtnis-, Bewegungs- sowie gestalterisches Training, Gesprächsgruppen, Kochen und Backen sowie Musik und Vorlesen. Mit derartigen Verrichtungen erfülle die private Beschwerdeführerin Verpflichtungen, die mit pädagogischen verwandt seien. Die private Beschwerdeführerin hatte in diesem Zusammenhang aber selber nicht von pädagogischen Aufgaben gesprochen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass es darum ginge, den Heimbewohnern neue geistige oder handwerkliche Fähigkeiten beizubringen.
9.3.2.3 Zu vergleichen war daher eine Tätigkeit, die wegen der häufigen Gruppenarbeit und des anzusprechenden Personenbereichs zweifellos hohe Anforderungen an die Kommunikation stellt. Die Funktion des Polizeidienstes ist durch eine andere Art von Kommunikation geprägt: Sie richtet sich nicht an eine bestimmte Zielgruppe, sondern an Personen unterschiedlichster Herkunft und ist von daher anspruchsvoll. Es besteht aber anderseits weniger die Notwendigkeit, auf die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Person einzugehen. Zu vergleichen sind somit zwei qualitativ stark differierende Kommunikationsformen, die in unterschiedlichen Aspekten zum einen höhere und zum anderen tiefere Anforderungen stellen. Unter diesen Umständen überschritt die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis, wenn sie das von der Stadt Zürich mit Blick auf das Kriterium Kommunikation als gleichwertig eingestufte Anforderungsprofil korrigierte.
9.4 Führungs- und Beratungskompetenz
9.4.1 Sowohl die private Beschwerdeführerin als auch die Polizeisoldaten wurden diesbezüglich mit null Punkten bewertet. Das kantonale Gericht beurteilte die entsprechende Vorgehensweise mit der Begründung als geschlechtsdiskriminierend, dass die private Beschwerdeführerin gemäss Stellenbeschrieb die Verantwortung für eine fachgerechte "Einführung neuer MitarbeiterInnen, PraktikantInnen, SchülerInnen und freiwilliger HelferInnen" trage; sie habe "Führungs-und Weisungsbefugnisse". Daraus ergebe sich eine signifikant höhere Führungsverantwortung als bei anderen Aktivierungstherapeutinnen. Zum Vergleich verwies es auf seinen Entscheid PB.2007.00043 vom 5. November 2008. Der privaten Beschwerdeführerin seien daher beim Unterkriterium Führung 0,5 Punkte zuzugestehen. Die Bewertung des Unterkriteriums "Führungsunterstützung/Beratung" wurde demgegenüber nicht bemängelt.
Die Stadt Zürich rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, Führung bedeute die von der Funktion erforderte Fähigkeit, als Linienvorgesetzte oder Projektverantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Diese Führung müsse dabei in der Regel permanent erfolgen. Dies sei weder bei der privaten Beschwerdeführerin noch bei den Polizisten der Fall. Die Einführung der von der Vorinstanz erwähnten Personen bezwecke lediglich die Vornahme von Hilfstätigkeiten. Es seien daher folgerichtig keiner der beiden Tätigkeiten Punkte zuzubilligen.
9.4.2 Im vom kantonalen Gericht zitierten Entscheid PB.2007.00043 vom 5. November 2008 waren der betroffenen Aktivierungstherapeutin "gewisse leitende Funktionen, insbesondere gegenüber Auszubildenden" zugestanden worden. Dies könnte es, so das Gericht im Weiteren, grundsätzlich rechtfertigen, ihren Berufsbereich hinsichtlich des Kriteriums "Führung" mit 0,5 Punkten zu bewerten. Indessen gelte es zu beachten, dass mit der Patrouillenführung im Polizeidienst auch der Tätigkeit der Vergleichsgruppe Funktionsstufe 7/Funktionskette 207 gewisse leitende Aufgaben vermittelt würden, was ebenfalls die Bewertung mit 0,5 Punkten nahe legte. Dass beide Funktionen mit null Punkten veranschlagt worden seien, beinhalte daher keine Ungleichbehandlung. Damit bezog sich die Vorinstanz bezüglich des Polizeidienstes auf die Angaben im Fragebogen eines Streifenwagenfahrers, der auf die Frage nach Führungsfunktionen im Rahmen der hierarchischen Stellung zwar keine direkt unterstellten Personen vermerkt, jedoch auf die Gruppenführung bei Patrouillen als temporäre Aufgabe verwiesen hatte.
Das kantonale Gericht ging somit davon aus, generell bestehe führungsmässig zwischen dem Allgemeinen Polizeidienst und der Tätigkeit der Aktivierungstherapeutinnen zwar kein massgeblicher Unterschied. Konkret seien in Bezug auf die private Beschwerdeführerin jedoch erhöhte Anforderungen ausgewiesen. Mangels weiterer Begründung ist nicht klar, woraus diese höhere Führungskompetenz abgeleitet wird.
9.4.3 Laut Stellenbeschreibung gehört zum "personellen Aufgabenbereich" der privaten Beschwerdeführerin die "Einführung neuer Mitarbeitenden (auch aus anderen Bereichen), PraktikantInnen, SchülerInnen und freiwilliger HelferInnen". Bei "Unterstellungen" werden "Fachlehrerinnen" genannt. Gegenüber den genannten Personen hat sie eine Führungs- und Weisungsbefugnis. Als Zusatzaufgabe mit vermehrter Verantwortung wird u.a. die Verantwortung für den Bereich Zivilschutz und die Freiwilligenarbeit aufgeführt. Gestützt allein auf diese Stellenbeschreibung ist zwar theoretisch, nicht aber faktisch klar, bezogen auf welche Personen die private Beschwerdeführerin tatsächlich Führungsaufgaben wahrnimmt und worin die Führung inhaltlich besteht.
9.4.3.1 Auf Grund ihrer eigenen Darstellung in den Rechtsschriften ist von Folgendem auszugehen: Im Rahmen ihrer Eingaben an den Stadtrat von Zürich, den Bezirksrat Zürich sowie die Vorinstanz hatte die private Beschwerdeführerin im Wesentlichen gerügt, sie habe sehr wohl eine Führungsfunktion inne, indem sie innerhalb des Bereichs Aktivierungstherapie seit 2001 insbesondere die Verantwortung für die Zivildienstleistenden sowie gewisse Funktionen im Kaderbereich wahrgenommen habe. Ab 2002 sei zusätzlich die Co-Leitung im Bereich der gesamten aktivierungstherapeutischen Aufgaben und die Organisation der Freiwilligenarbeit hinzugekommen. Vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 habe ihr schliesslich die alleinige Leitung des Fachbereichs obliegen. Ferner habe sie regelmässig Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten betreut. In ihrer gemeinsam mit anderen Aktivierungstherapeutinnen eingereichten Stellungnahme im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat hatte sie sodann konkret die Bewertung der Führung beanstandet und eine Erhöhung um 0,5 Punkte verlangt. Sie machte namentlich eine Ungleichbehandlung gegenüber den Physiotherapeutinnen geltend, welche diesbezüglich mit 0,5 Punkten veranschlagt worden waren. Deren Führungsfunktion
liege darin, mit angehenden Physiotherapeutinnen praktische Lernziele zu vereinbaren und sie anzuweisen. Durch diese "Vorgesetztenfunktion" vermöchten sich die Physiotherapeutinnen jedoch nicht von den Aktivierungstherapeutinnen abzugrenzen, denn Letztere seien im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig damit beauftragt, freiwillige MitarbeiterInnen und Zivildienstleistende zu führen und anzuleiten. Aus diesem Grund sei die Bewertung des Kriteriums "Führung" auch bei den Aktivierungstherapeutinnen um mindestens 0,5 Punkte anzuheben.
9.4.3.2 Obwohl in der Stellenbeschreibung bei "Unterstellung" "Fachlehrerinnen" angeführt werden, macht die private Beschwerdeführerin selber nicht geltend, ihr seien tatsächlich solche unterstellt gewesen. Es ist anzunehmen, dass auf entsprechende Aufgaben hingewiesen worden wäre, wenn solche existiert hätten. Sie beruft sich einzig auf die Führung und Anleitung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Zivildienstleistenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Davon ist somit auszugehen. Auf Seiten des Allgemeinen Polizeidienstes stellte die Vorinstanz dem die Patrouillenführung als in einem gewissen Sinne leitende Aufgabe gegenüber. Hinzu kommt - was vom kantonalen Gericht übersehen wurde -, dass im Fragebogen des Streifenwagenfahrers unter Frage 5.1 zur Führung darauf hingewiesen wird, dass eine "Götti, Führungsaufgabe" bezüglich "Junge in RS; Praktikum" bestehe.
9.4.4 Entscheidend ist, was nach dem GFO-Kriterienkatalog inhaltlich unter Führungskompetenz zu verstehen ist. Gemäss Definition geht es um "die von der Funktion erforderte Fähigkeit", als Linienvorgesetze(r) oder Projektleiter(in) Mitarbeitende zu führen. Es wird unterschieden zwischen Linienführung (in der Regel permanent), Projektführung (in der Regel temporär) und fachlicher Führung (in der Regel permanent). Die temporäre Projektführung steht hier nicht zu Diskussion. Dass "Führung" nebst "Selbstständigkeit" und "Wissen, Zusatzwissen, Wissensaktualisierung" zu den am stärksten gewichteten Unterkriterien gehört, belegt, dass damit nicht nur eine Nebenaufgabe, sondern ein zentraler Inhalt einer Funktion erfasst werden soll. Die Funktion muss derart sein, dass sie Führung erfordert ("die von der Funktion erforderte Fähigkeit ..."). Das ist in der Regel nur der Fall, wenn der entsprechenden Stelle auf Dauer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind. Kann sie demgegenüber mit aber auch ebenso gut ohne unterstellte Personen ausgeübt werden, lässt sich nicht sagen, die Funktion erfordere die Fähigkeit der Mitarbeiterführung. Daher ist es auch folgerichtig, wenn in der Regel nur die permanente Führung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern darunter fällt, hingegen nicht die Anleitung und Betreuung von Auszubildenden oder von sporadisch eingesetzten Hilfskräften.
Die blosse "Einführung oder Anleitung neuer MitarbeiterInnen, PraktikantInnen, SchülerInnen und freiwilliger HelferInnen" erfüllt diese Kriterienumschreibung offensichtlich nicht. Von "Führung" im Sinn der GFO-Bewertung könnte nur gesprochen werden, wenn die Funktion der privaten Beschwerdeführerin permanent auf dem Einsatz zum Beispiel von Zivildienstleistenden beruht, entsprechende Stellen also ausgeschieden und ihr unterstellt sind. Andernfalls ist - jedenfalls ohne weitere Angaben und nachdem sich aus dem Stellenbeschrieb diesbezüglich nichts Konkretes ergibt - nicht ersichtlich, worin sich die Beurteilung und Begleitung von Zivildienstleistenden und freiwilligen Mitarbeitenden von der "Götti, Führungsaufgabe" bezüglich "Junge in RS; Praktikum" unterscheiden soll. Legt die private Beschwerdeführerin aber selber solche konkreten, wesentlichen Unterschiede nicht dar, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dazu eine Expertise betreffend Arbeitswert anzuordnen (Urteil 1C 420/2008 vom 14. September 2009 E. 3.2.2). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag schliesslich auch der Umstand, dass der privaten Beschwerdeführerin ab Februar 2004 die alleinige Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie oblag.
9.5 Zusammenfassend resultiert, selbst wenn bezüglich des Unterkriteriums "Flexibilität" der vorinstanzlich angerechnete zusätzliche Punkt mitgezählt würde, ein Wert von nicht mehr als 22,5 Punkten. Die Funktionsstufe 7 beginnt jedoch erst bei 23,5 Punkten. Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch die Überleitung in die Funktionsstufe 6 ist mithin nicht erstellt.
10.
Zu keinen Einwendungen mehr Anlass gegeben hat letztinstanzlich die - für das Bundesgericht mithin verbindliche (vgl. E. 3 hievor), die Verfügung des Direktors der Altersheime der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2002 bestätigende - vorinstanzliche Feststellung, wonach der privaten Beschwerdeführerin zehn Jahre nutzbarer Erfahrung anzurechnen sind. Davon ist demnach auszugehen.
11.
Streitig ist demgegenüber, ob die private Beschwerdeführerin auf die Lage 97,1 % im Lohnband überführt werden durfte oder ob Anspruch auf eine Platzierung auf 100 % besteht.
11.1 Die Besoldung der privaten Beschwerdeführerin nach altem Personalrecht (inklusive Zulagen) betrug gemäss Überleitungsverfügung vom 15. Oktober 2002 Fr. 35.60 pro Stunde (Stundenlohn: Fr. 33.68; Zulagen: Fr. 1.92). Durch die Überführung auf 97,1 % des Lohnbandes resultierte ein Stundenlohn von neu - sich minim über dem bisherigen Lohn befindenden - Fr. 35.67.
11.2 Das Bundesgericht hat sich zwischenzeitlich mit den entsprechenden lohnmässigen Überleitungsmodalitäten befassen können. Mit Urteil 1C 54/2008 und 1C 68/2008 vom 3. März 2009 (bestätigt in den Urteilen 1C 56/2008 und 1C 60/2008 sowie 1C 58/2008 und 1C 62/2008 vom 7. Mai 2009, 1C 414/2008 vom 14. Mai 2009 und 1C 338/2008 vom 17. Juli 2009) wurde - in Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 131 II 393 E. 8.2 und 8.3 S. 411 f. mit Hinweisen) - entschieden, dass die durch die Stadt Zürich auf 1. Juli 2002 vorgenommene frankenmässige Überführung keine indirekte Diskriminierung nach dem Geschlecht darstellt, wenn an den altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohn angeknüpft wird. Die Überleitung sollte grundsätzlich zu keinen Lohnerhöhungen führen, von den Fällen abgesehen, in denen der altrechtliche Lohn unterhalb des Minimums des neuen Lohnbandes (95 %) lag (vgl. auch Sachverhalt, lit. A.c und A.c.a hievor). Eine derartige Regelung ist finanzpolitisch gerechtfertigt und nicht diskriminierend, solange sie innerhalb eines Systems angewendet wird, welches als solches diskriminierungsfrei ist. Hingegen kann eine solche Überführungsregelung nicht eine innerhalb des Lohnsystems liegende Diskriminierung beseitigen (vgl.
BGE 124 I 223 E. 2e S. 229). Ist nämlich bereits der altrechtliche Lohn diskriminierend, dann führt die Anwendung dieser Überführungsregelung die Diskriminierung weiter, insofern sie den frankenmässigen altrechtlichen Lohn als Ausgangspunkt und begrenzenden Faktor für die Neueinstufung heranzieht (Urteil 2A.48/2002 vom 14. August 2002 E. 2.4.2).
11.3 Die Platzierung der privaten Beschwerdeführerin auf 97,1 % des nach den neurechtlichen Bestimmungen massgeblichen Lohnbandes ist vor diesem Hintergrund insofern nicht zu beanstanden, als sich daraus ein leicht über dem bis Ende Juni 2002 geltenden Lohnniveau liegender Verdienst ergeben hat. Für eine diskriminierungsfreie Überführung unabdingbar ist indessen nach den dargelegten Grundsätzen des Weitern, dass sich der altrechtliche Lohn ebenfalls als diskriminierungsfrei erweist.
11.3.1 Die private Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres gegen die Überleitungsverfügung vom 15. Oktober 2002 gerichteten Rekurses an den Stadtrat von Zürich geltend gemacht, die auf 1. Juli 2002 erfolgte Überführung sei auch deshalb diskriminierend, weil bereits der altrechtliche Lohn, auf welchem die Überleitung basiere, eine Diskriminierung darstelle. Die Berufsgruppe der Aktivierungstherapeutinnen sei in der Stadt Zürich bis Ende Juni 2002 in die Besoldungsklassen 24 (nach der Ausbildung), 23 (nach drei Dienstjahren) und 22 (nach insgesamt sieben Dienstjahren) eingereiht gewesen. Demgegenüber seien die Vertreter des Polizeidienstes bereits nach 1 ½ Jahren Ausbildung in die Klasse 21, nach nur einem Dienstjahr in die Klasse 20 und nach drei Dienstjahren in die Klasse 19 eingereiht worden. Ein Unterschied von drei bis vier Lohnklassen lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb bereits der altrechtliche Verdienst der Aktivierungstherapeutinnen als diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes zu qualifizieren sei. Die Überführung, die betragsmässig auf dem bisherigen diskriminierenden Lohn aufbaue und durch diesen begrenzt werde, erweise sich auch vor diesem Hintergrund als unzulässig.
Im - die Überleitungsverfügung vom 15. Oktober 2002 bestätigenden - stadträtlichen Beschluss vom 31. August 2005 wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, aus den höheren Einstufungen der Gesundheitsberufe im neuen Lohnsystem könne nicht geschlossen werden, dass die vorhergehende Regelung diskriminierend gewesen sei. Es sei zu beachten, dass sich im relevanten Zeitraum Berufsbild und Ausbildung der Pflegenden erheblich geändert hätten, diese Funktionen mithin anspruchsvoller geworden seien. Öffentliche Arbeitgeber wie die Stadt Zürich könnten und müssten derartige Veränderungen nicht in jedem einzelnen Fall in ihren Lohnsystemen berücksichtigen, da dadurch das Gesamtgefüge mit seiner Vielzahl an Funktionen aus dem Gleichgewicht geraten könnte. Allerdings seien die Einreihungssysteme periodisch zu überprüfen. Die Stadt Zürich sei dieser Verpflichtung mit der SBR 2000 nachgekommen. Im Übrigen sei auf Stadtebene im Anschluss an die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen den Kanton reagiert und beschlossen worden, den Angehörigen der Gesundheitsberufe monatliche Zulagen auszurichten. Denn die Besoldungen im Pflegebereich hätten nicht mehr der Marktsituation entsprochen und Sofortmassnahmen hätten sich aufgedrängt, um auch
in Zukunft genügend Personal für die Betriebe des Gesundheitswesens rekrutieren zu können. Diese Zulagen seien in der neuen Lohnsumme bereits mit eingeschlossen. Die Lohnerhöhung vom alten Lohn ohne Zulagen zum neuen Lohn einschliesslich Zulagen entspreche bei der Rekurrentin einer Zunahme von immerhin 5,9 %. Die altrechtlichen Löhne seien vor diesem Hintergrund nicht als diskriminierend zu werten.
Im Rahmen des dagegen beim Bezirksrat Zürich erhobenen Rekurses liess die private Beschwerdeführerin u.a. (vorsorglich) beantragen, es sei festzustellen, dass sowohl die Löhne der Aktivierungstherapeutinnen in der Zeit vor Ende Juni 2002 wie auch diejenigen nach der Überleitung in das neue Personalrecht per 1. Juli 2002 diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (gewesen) seien.
Der Bezirksrat Zürich beurteilte die Einreihung der Rekurrentin in die Funktionsstufe 6 sowie die Anrechnung von zehn Jahren nutzbarer Erfahrung als nicht diskriminierend und daher rechtmässig. Hingegen gab er dem Antrag auf Überleitung per 1. Juli 2002 auf 100 % des Lohnbandes statt. Als Begründung wurde im Beschluss vom 18. Oktober 2007 vermerkt, angesichts des Ausgangs des Verfahrens sei die Frage, ob der altrechtliche Lohn als diskriminierend einzustufen sei, nicht mehr von Bedeutung. Eine Überführung auf 100 % des Lohnbandes, woraus sich ein Lohnzuwachs von 3,2 % ergebe, entspreche den Vorgaben des neuen, diskriminierungsfreien Lohnsystems. Der neue Lohn werde damit nicht durch den alten, möglicherweise trotz der gewährten Zulagen diskriminierenden Lohn begrenzt.
Im darauffolgenden kantonalen Beschwerdeverfahren wurde die Thematik des altrechtlichen Lohnes nicht mehr aufgegriffen und auch die Vorinstanz verzichtete anlässlich ihres Entscheids vom 19. November 2008 auf entsprechende Erläuterungen.
Letztinstanzlich beantragt das EBG, im Hinblick auf die Überführungsregeln sei auch zu klären, ob sich der altrechtliche Lohn als diskriminierend erweise. Die Stadt Zürich hält demgegenüber in ihrer Beschwerde fest, der privaten Beschwerdeführerin sei mit der Überführung auf der Lage 97,1 % im Lohnband frankenmässig mindestens der - unbestrittenermassen diskriminierungsfreie - altrechtliche Lohn gewährt worden. Die private Beschwerdeführerin ihrerseits lässt sich im Beschwerdeprozess der Stadt Zürich dahingehend vernehmen, bis anhin sei nicht verbindlich festgestellt worden, ob ihr früherer Lohn als diskriminierend zu betrachten sei oder nicht. Sie habe jedoch einen entsprechenden Einwand anlässlich ihres Rekurses an den Stadtrat von Zürich vorgebracht.
11.3.2 Im vorliegenden Verfahren ist erkannt worden, dass die neurechtliche Besoldungseinreihung der privaten Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den Polizisten keinen diskriminierenden Charakter im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aufweist. Ebenso wurde entschieden, dass der Überleitungsmechanismus als solcher nicht diskriminierend ist (vgl. E. 11.2 hievor). Noch Ungewissheit besteht indessen darüber, ob sich die Anwendung der Überleitungsregelung im konkreten Fall diskriminierend auswirkt, weil bereits der altrechtliche Lohn, auf welchem die Überführung basiert, diskriminierende Faktoren enthielt. Eine Klärung dieser Frage bedingt jedoch nach Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. |
11.3.2.1 Im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess hatte sich die private Beschwerdeführerin nicht zum altrechtlichen Lohn geäussert, sondern sich auf Ausführungen zum Überleitungsmechanismus an sich beschränkt. Erst nachdem in den Parallelverfahren (vgl. E. 11.2 hievor) entschieden worden war, dass die Überführungsmodalitäten als solche nicht diskriminierend sind, beruft sie sich nunmehr anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2009 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Stadt Zürich darauf, dass sie im Rekurs an den Stadtrat eine im altrechtlichen Lohn begründete Diskriminierung geltend gemacht habe. Nähere Erläuterungen dazu fehlen. Dadurch gelingt es der privaten Beschwerdeführerin indes nicht - ebenso wenig wie dem EBG, das seinen Antrag, wonach im Hinblick auf die Überführungsregeln auch zu klären sei, ob der altrechtliche Lohn diskriminierend gewesen sei, durch keinerlei Begründungselemente unterlegt - auf Grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen zu vermitteln. Infolge fehlender Glaubhaftmachung kann eine auf die Überleitungsbegrenzung durch den altrechtlichen Lohn zurückzuführende Diskriminierung daher nicht vermutet werden (vgl. auch
Urteil 1C 420/2008 E. 3.2.2).
11.3.2.2 Im Übrigen wäre den entsprechenden beweisrechtlichen Anforderungen auch nicht mit den im Rekurs an den Stadtrat enthaltenen Ausführungen Genüge getan. Die private Beschwerdeführerin merkte dort einzig an, die Aktivierungstherapeutinnen seien altrechtlich in den Klassen 24-22 und die Polizisten in den Klassen 21-19 eingestuft gewesen, was sich sachlich nicht rechtfertigen lasse. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Überführung nicht unmittelbar auf dem altrechtlichen Lohn erfolgte, sondern unter Einschluss der seit 2001 an die Aktivierungstherapeutinnen bezahlten Zulagen (vgl. Art. 187 Abs. 3 AB PR). Erweist sich im neurechtlichen Besoldungsgefüge mit 18 Lohnstufen ein Unterschied zwischen Aktivierungstherapeutinnen und Polizisten von einer Stufe als nicht diskriminierend, hätte die private Beschwerdeführerin konkretisieren müssen, weshalb im altrechtlichen Lohnsystem mit 35 Besoldungsklassen eine Differenz von drei Klassen jedoch zuzüglich Zulagen (von Fr. 1.92 pro Stunde oder 5,39 %) diskriminierend sein sollte. Dass dem so wäre, liegt jedenfalls, auch wenn die zahlenmässige Einreihung der jeweiligen altrechtlichen Lohnklassen nicht bekannt ist, nicht ohne weiteres auf der Hand, zumal die
erwähnten Lohnzulagen gerade dem betreffenden Ausgleich dienten. Die Stadt Zürich hatte diese auf den 1. Juli 2001 als Sofortmassnahme zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit gewährt, weil die Entlöhnung in den Bereichen Pflege, Therapie und Betreuung als "weder den Anforderungen des Arbeitsplatzes noch der Marktsituation" entsprechend beurteilt worden war (Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 7. Februar 2001: "Damit die Stadt konkurrenzfähig bleibt"); dies mit Blick auf die vom Kanton anlässlich seiner strukturellen Besoldungsrevision geplante höhere Einstufung bestimmter Funktionen. Sie sollten solange ausgerichtet werden, bis sie bei einer strukturellen Besoldungsrevision eingebaut werden könnten (Beschluss des Stadtrats vom 2. Mai 2001; vgl. dazu Urteile 2A.93/2007, 2A.94/2007 und 2A.97/2007 vom 20. November 2007, je E. 7.2).
Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft dargetan, dass die bis Ende Juni 2002 bestehende lohnmässige Einreihung eine Diskriminierung dargestellt hätte. Die Überleitungsverfügung vom 15. Oktober 2002 erweist sich folglich unter allen Titeln als rechtmässig.
12.
Die bei diesem Verfahrensausgang unterliegende private Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 13 Abs. 5
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 13 - 1 Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19279. |
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1 | Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19279. |
2 | Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Absatz 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden. |
3 | Bundesangestellte können sich innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren an eine Schlichtungskommission wenden. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.11 |
4 | ...12 |
5 | Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung. Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513.14 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C 32/2009 und 8C 33/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Stadt Zürich (8C 33/2009) wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2008 und der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. Oktober 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass B.________ auf 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 6 der Funktionskette 309 bei einer anrechenbaren Erfahrung von zehn Jahren und einer Lage im Lohnband von 97,1 % einzureihen ist.
3.
Die Beschwerde von B.________ (8C 32/2009) wird abgewiesen.
4.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von B.________ (8C 32/2009) wird nicht eingetreten.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden B.________ auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl