Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3099/2020
Urteil vom 4. November 2021
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein,
Erstinstanz.
Gegenstand Höhere Fachprüfung für Milchtechnologen 2018.
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2018 die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen ab. Mit Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 teilte ihm der Schweizerische Milchwirtschaftliche Verein (nachfolgend: SMV oder Erstinstanz) mit, dass er die (Gesamt-) Note 3.5 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Die Note 3.5 ergibt sich als Durchschnitt aus der Note 4.0 im Prüfungsteil 1, der Diplomarbeit mit dem Titel "[...]", und der Note 3.0 im Prüfungsteil 2, der Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit.
A.b Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018, die Neubeurteilung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", die Erteilung mindestens der Durchschnittsnote 4.0 und die Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm seien für die Diplomarbeit und deren Präsentation und Diskussion mehr Punkte zu erteilen. In der Triplik vom 7. Juli 2019 und in der Ergänzung zur Triplik vom 12. August 2019 vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer zudem aus, es sei nicht ersichtlich, ob die Kommission für Qualitätssicherung der Erstinstanz (nachfolgend: QSK) die Beschwerde vom 6. November 2018 tatsächlich behandelt habe.
A.c Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 teilweise gut und hob die Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 auf. Die Vorinstanz wies die QSK an, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, die Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" gebührenfrei zu wiederholen, dem Beschwerdeführer seien die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung unaufgefordert zuzustellen und die QSK habe aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung über die Beurteilung in den genannten Prüfungsteilen neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Bewertung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mit Mängeln behaftet sei. Aus den Eingaben der Erstinstanz zum mündlichen Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", so die Vorinstanz weiter, könne nur beschränkt entnommen werden, welche Mängel die mündliche Prüfung aufgewiesen habe, weshalb nicht zu erkennen sei, weshalb die Leistungen des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt worden seien. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dass alleine das Erhöhen der Note im Prüfungsteil "Diplomarbeit" auf die Note 4.5 nicht zum Bestehen der Prüfung führen würde, weshalb eine Begutachtung nicht angezeigt sei. Würde jedoch die Note 4.0 im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" erteilt, gälte die Prüfung als bestanden. Die Gutheissung der Beschwerde im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" könne nur in dem Sinn erfolgen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sei, den genannten Prüfungsteil kostenlos zu wiederholen. Weil der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil eng verzahnt seien, würde es jedoch eine unverhältnismässige Privilegierung des Beschwerdeführers bedeuten, wenn er alleine den Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" wiederholen müsste. Daher sei ebenfalls der Prüfungsteil "Diplomarbeit" in die Wiederholung einzubeziehen.
Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus die Ansicht, dass der SMV und nicht wie in der Prüfungsordnung vorgesehen die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Beschwerde behandelt habe. Aus diesem Grund werde das Ressort Höhere Berufsbildung als zuständige Abteilung des SBFI zu entscheiden haben, welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen den SMV zu ergreifen seien. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer infolge dieser rechtswidrigen Praxis, bei welcher der SMV und nicht die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Beschwerde behandelt habe, einen verfahrensmässigen Nachteil erlitten habe.
A.d Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 und bezugnehmend auf den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die Anmeldedokumente für die gebührenfreie Wiederholungsprüfung zu.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Aufheben Beschwerdeentscheid SBFI vom 2. Juni 2020.
2. Neubeurteilung der Prüfungsteile "Diplomarbeit" sowie "Präsentation und Diskussion".
3. Erteilung mindestens der Note 4 für den Durchschnitt von "Schriftlicher Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion".
4. Erteilen des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe."
Der Beschwerdeführer führt an, die Wegleitung sehe vor, dass ein Kandidat der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen im Rahmen eines praxisbezogenen Businessplans oder einer Diplomarbeit vom Arbeitgeber unterstützt werden müsse. Sein aktueller Arbeitgeber [im Ausland] möchte jedoch vermeiden, dass vertrauliche Finanz- und Produktionsdaten ins Ausland gelangen könnten, weshalb dieser - auf vorsorgliche Anfrage hin - keine Einwilligung für die Erstellung einer schriftlichen Prüfungsarbeit geben könne. Für die Wiederholung der Prüfung müsste der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach daher seine aktuelle Anstellung [im Ausland] aufgeben und in der Schweiz einen Arbeitgeber suchen, der ihn bei der Erstellung einer Diplomarbeit oder eines Businessplans unterstützen würde. Dieses Erfordernis, für die Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" einen neuen Arbeitgeber suchen zu müssen, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers einen massiven Eingriff in sein persönliches und berufliches Leben zur Folge und sei unverhältnismässig. Bevor die Prüfung zu wiederholen sei, sollten nach Ansicht des Beschwerdeführers die beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" materiell überprüft werden, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bestätigt habe, dass die Bewertung beider Prüfungsteile mangelhaft sei.
Der Beschwerdeführer betont vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem erneut, dass sich die zuständige QSK mutmasslich materiell nicht mit der Beschwerde befasst habe.
Daneben macht der Beschwerdeführer, wie schon vor der Vorinstanz, insbesondere Fehl- und Unterbewertungen der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" geltend und begründet diese Rügen substantiiert.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 führt der SMV aus, dass die QSK weiterhin daran festhalte, dass der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung nicht bestanden habe und verweist auf den vor der Vorinstanz geführten Schriftenwechsel.
D.
Mit Replik vom 11. August 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Eingabe der Erstinstanz Stellung.
E.
Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 auf den Standpunkt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 um einen Zwischenentscheid handle, der grundsätzlich nicht anfechtbar sei.
Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" beide materiell überprüft worden seien. Beim Prüfungsteil "Diplomarbeit" sei darauf verzichtet worden, zu prüfen, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, weil eine Punktevergabe rechtlich unerheblich sei. Beim Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" sei es mangels Unterlagen nicht möglich zu entscheiden, ob und allenfalls wie viele zusätzliche Punkte dem Beschwerdeführer zu erteilen seien.
F.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz verzichte.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
|
1 | Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
a | la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi; |
b | l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi; |
c | il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi. |
2 | Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24 |
3 | Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni. |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA). |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |
|
a | del Consiglio federale e degli organi dell'Assemblea federale in materia di rapporti di lavoro del personale federale, compreso il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente; |
b | del Consiglio federale concernenti: |
b1 | la destituzione di un membro del Consiglio della banca o della direzione generale o di un loro supplente secondo la legge del 3 ottobre 200325 sulla Banca nazionale, |
b10 | la revoca di un membro del consiglio d'amministrazione del Servizio svizzero di assegnazione delle tracce o l'approvazione della risoluzione del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio d'amministrazione secondo la legge federale del 20 dicembre 195743 sulle ferrovie; |
b2 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 22 giugno 200726 sulla vigilanza dei mercati finanziari, |
b3 | il blocco di valori patrimoniali secondo la legge del 18 dicembre 201528 sui valori patrimoniali di provenienza illecita, |
b4 | il divieto di determinate attività secondo la LAIn30, |
b4bis | il divieto di organizzazioni secondo la LAIn, |
b5 | la revoca di un membro del Consiglio d'istituto dell'Istituto federale di metrologia secondo la legge federale del 17 giugno 201133 sull'Istituto federale di metrologia, |
b6 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di sorveglianza dei revisori o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 16 dicembre 200535 sui revisori, |
b7 | la revoca di un membro del Consiglio dell'Istituto svizzero per gli agenti terapeutici secondo la legge del 15 dicembre 200037 sugli agenti terapeutici, |
b8 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'istituto secondo la legge del 16 giugno 201739 sui fondi di compensazione, |
b9 | la revoca di un membro del consiglio d'Istituto dell'Istituto svizzero di diritto comparato secondo la legge federale del 28 settembre 201841 sull'Istituto svizzero di diritto comparato, |
c | del Tribunale penale federale in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cbis | del Tribunale federale dei brevetti in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cquater | del procuratore generale della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei procuratori pubblici federali da lui nominati e del personale del Ministero pubblico della Confederazione; |
cquinquies | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro del personale della sua segreteria; |
cter | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei membri del Ministero pubblico della Confederazione eletti dall'Assemblea federale plenaria; |
d | della Cancelleria federale, dei dipartimenti e dei servizi dell'Amministrazione federale loro subordinati o aggregati amministrativamente; |
e | degli stabilimenti e delle aziende della Confederazione; |
f | delle commissioni federali; |
g | dei tribunali arbitrali costituiti in virtù di contratti di diritto pubblico sottoscritti dalla Confederazione, dai suoi stabilimenti o dalle sue aziende; |
h | delle autorità o organizzazioni indipendenti dall'Amministrazione federale che decidono nell'adempimento di compiti di diritto pubblico loro affidati dalla Confederazione; |
i | delle autorità cantonali, in quanto una legge federale preveda che le loro decisioni sono impugnabili mediante ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale. |
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 61 - 1 Le autorità di ricorso sono: |
|
1 | Le autorità di ricorso sono: |
a | l'autorità cantonale designata dal Cantone, per le decisioni di autorità cantonali e di operatori con mandato cantonale; |
b | la SEFRI, per altre decisioni di organizzazioni estranee all'amministrazione federale; |
ced | ... |
2 | Per il rimanente, la procedura è retta dalle disposizioni generali sulla procedura amministrativa federale. |
1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und die QSK angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist.
1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Rückweisungsentscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren, der grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Im Urteil B-352/2018 vom 17. Januar 2019, so die Vorinstanz weiter, habe das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Rückweisungsentscheid zu einer Nachprüfung zwar nicht wieder gutzumachende Nachteile angenommen. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der nicht wieder gutzumachenden Nachteile die Argumente der Vorinstanz geprüft und als nicht überzeugend qualifiziert, welche sich auf die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids und die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten bezogen. Dieses Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Vorinstanz mit Blick auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorgebrachten Argumente lediglich im Zusammenhang mit der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids zu beurteilen, habe dogmatisch sehr befremdet und sei dogmatisch wenig überzeugend. Aus diesem Grund würden die Argumente aus dem Verfahren B-352/2018 mutatis mutandis wiederholt.
Die Vorinstanz hält fest, dass gemäss der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission EVD (REKO EVD) in der Anordnung einer Nachprüfung kein rechtlicher Nachteil zu erblicken sei. Die Verfahrensverlängerung durch die Rückweisung und die Vorbereitung auf die Nachprüfung, so die Vorinstanz weiter, würden zwar Umtriebe bedeuten, aber von einem eigentlichen Nachteil könne nicht gesprochen werden, da es um die Aneignung und Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung gehe. Abgesehen davon sei die durchzuführende Nachprüfung der Anordnung einer Beweismassnahme gleichzusetzen, die nur verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils selbständig anfechtbar sei. Weil das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-352/2018 nicht wieder gutzumachende Nachteile angenommen habe, liege im Vergleich zur Rechtsprechung der REKO EVD gemäss Ansicht der Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vor.
1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 45 - 1 È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione. |
|
1 | È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione. |
2 | Tali decisioni non possono più essere impugnate ulteriormente. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 46 - 1 Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
|
1 | Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
a | tali decisioni possono causare un pregiudizio irreparabile; o |
b | l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante e dispendiosa. |
2 | Se il ricorso non è ammissibile in virtù del capoverso 1 o non è stato interposto, le decisioni incidentali possono essere impugnate mediante ricorso contro la decisione finale in quanto influiscano sul contenuto della stessa. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 46 - 1 Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
|
1 | Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
a | tali decisioni possono causare un pregiudizio irreparabile; o |
b | l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante e dispendiosa. |
2 | Se il ricorso non è ammissibile in virtù del capoverso 1 o non è stato interposto, le decisioni incidentali possono essere impugnate mediante ricorso contro la decisione finale in quanto influiscano sul contenuto della stessa. |
1.2.3 Die REKO EVD hat - vor Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408) - Rückweisungen von Bundesämtern an Prüfungskommissionen zur kostenlosen Wiederholungsprüfung und anschliessend neuen Entscheidung als unbeschränkt anfechtbare Teil- oder Endentscheide qualifiziert: Massgebend sei nicht, ob durch den Entscheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bilde, bereits abschliessend geregelt sei oder nicht, sondern ob für die untere Instanz verbindlich zumindest über einen Teilaspekt entschieden werde. Dies sei in Konstellationen erfüllt, in welchen die Beschwerdeinstanz mit verbindlichen Weisungen an die Prüfungskommission darüber entschieden habe, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht aufgrund der bereits erbrachten, sondern erst gestützt auf die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen zu fällen sei (Entscheid der REKO EVD vom 12. Dezember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3.2 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide indessen den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 93 Altre decisioni pregiudiziali e incidentali - 1 Il ricorso è ammissibile contro altre decisioni pregiudiziali e incidentali notificate separatamente se: |
|
1 | Il ricorso è ammissibile contro altre decisioni pregiudiziali e incidentali notificate separatamente se: |
a | esse possono causare un pregiudizio irreparabile; o |
b | l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante o dispendiosa. |
2 | Le decisioni pregiudiziali e incidentali nel campo dell'assistenza giudiziaria internazionale in materia penale e nel campo dell'asilo non sono impugnabili.86 Rimangono salvi i ricorsi contro le decisioni sulla carcerazione in vista d'estradizione come anche sul sequestro di beni e valori, sempreché siano adempiute le condizioni di cui al capoverso 1. |
3 | Se il ricorso in virtù dei capoversi 1 e 2 non è ammissibile o non è stato interposto, le decisioni pregiudiziali e incidentali possono essere impugnate mediante ricorso contro la decisione finale in quanto influiscano sul contenuto della stessa. |
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG, namentlich auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, auf das BGG vom 17. Juni 2005abgestimmt (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403). Entsprechend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden nach Art. 90 ff
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 90 Decisioni finali - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni che pongono fine al procedimento. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 44 - La decisione soggiace a ricorso. |
1.2.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe zu erteilen, nicht abschliessend entschieden. Zwar verbleibt der QSK angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass dem Beschwerdeführer das Diplom nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" erteilt werden kann und er nochmals zu den genannten Prüfungsteilen zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob dies allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 46 - 1 Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
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1 | Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
a | tali decisioni possono causare un pregiudizio irreparabile; o |
b | l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante e dispendiosa. |
2 | Se il ricorso non è ammissibile in virtù del capoverso 1 o non è stato interposto, le decisioni incidentali possono essere impugnate mediante ricorso contro la decisione finale in quanto influiscano sul contenuto della stessa. |
1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 46 - 1 Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
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1 | Il ricorso contro altre decisioni incidentali notificate separatamente è ammissibile se: |
a | tali decisioni possono causare un pregiudizio irreparabile; o |
b | l'accoglimento del ricorso comporterebbe immediatamente una decisione finale consentendo di evitare una procedura probatoria defatigante e dispendiosa. |
2 | Se il ricorso non è ammissibile in virtù del capoverso 1 o non è stato interposto, le decisioni incidentali possono essere impugnate mediante ricorso contro la decisione finale in quanto influiscano sul contenuto della stessa. |
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Verfahrensverlängerung und der Vorbereitungsaufwand einer Nachprüfung lediglich nicht zu berücksichtigende Umtriebe bedeuten würden, vermögen in casu weder in tatsächlicher noch verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und unbestritten sind, dass er im Falle einer Wiederholungsprüfung seine aktuelle Anstellung [im Ausland] kündigen und einen neuen Arbeitgeber in der Schweiz suchen müsste, der ihn bei der Erstellung einer neuerlichen Diplomarbeit unterstützen würde (vgl. auch E. 3.4). Mit anderen Worten müsste der Beschwerdeführer, falls das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten würde, selbst wenn sich in einem allfälligen späteren zweiten Verfahren zeigen würde, dass seine im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen begründet gewesen wären und ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe aufgrund des bereits Geleisteten hätte zugestanden werden müssen, nicht nur die Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" zwei Mal absolvieren, sondern auch eine neue Arbeitsstelle suchen, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des allfälligen zweiten Verfahrens wieder beheben liesse. Darüber hinaus liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Umstand begründet, dass die Vorinstanz nach eigenen Angaben darauf verzichtet hat, zu prüfen, ob im Prüfungsteil "Diplomarbeit" zusätzliche Punkte zu erteilen seien, womit mit anderen Worten vor der Vorinstanz nicht mit Sicherheit feststand, dass eine Prüfungswiederholung überhaupt nötig ist (vgl. E. 7.3). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 ff.).
1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi: |
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1 | Ha diritto di ricorrere chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; |
b | è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e |
c | ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa. |
2 | Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto. |
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 50 - 1 Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
|
1 | Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
2 | Il ricorso per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
|
1 | L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
2 | Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi. |
3 | Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
|
1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 44 - La decisione soggiace a ricorso. |
1.4 Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss Rechtsprechung begründen die einzelnen (Teil-)Noten grundsätzlich weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie in der Regel lediglich als Teil der Begründung angesehen; diese ist nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und daher nicht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/6 E. 1.3.1).
Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren explizit die Erteilung mindestens der Note 4.0 für den Durchschnitt von "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion" verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen.
3.
3.1 Gemäss den Art. 26 ff
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 26 Oggetto - 1 La formazione professionale superiore serve a conferire e ad acquisire, a tale livello, le qualifiche necessarie all'esercizio di un'attività professionale più complessa o implicante elevate responsabilità. |
|
1 | La formazione professionale superiore serve a conferire e ad acquisire, a tale livello, le qualifiche necessarie all'esercizio di un'attività professionale più complessa o implicante elevate responsabilità. |
2 | Presuppone il conseguimento di un attestato federale di capacità, una formazione scolastica superiore di cultura generale o una qualifica equivalente. |
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 28 Esami federali di professione ed esami professionali federali superiori - 1 Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
|
1 | Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
2 | Le organizzazioni competenti del mondo del lavoro disciplinano le condizioni di ammissione, il programma d'insegnamento, le procedure di qualificazione, i certificati e i titoli. In tal senso tengono conto dei successivi cicli di formazione. Le prescrizioni devono essere approvate dalla SEFRI. Sono pubblicate nel Foglio federale mediante rimando secondo l'articolo 13 capoversi 1 lettera g e 3 della legge del 18 giugno 200410 sulle pubblicazioni ufficiali.11 |
3 | Il Consiglio federale disciplina i presupposti e la procedura d'approvazione. |
4 | I Cantoni possono proporre corsi preparatori. |
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 27 Modalità della formazione professionale superiore - La formazione professionale superiore viene acquisita mediante: |
|
a | un esame federale di professione o un esame professionale federale superiore; |
b | una formazione riconosciuta dalla Confederazione presso una scuola specializzata superiore. |
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 28 Esami federali di professione ed esami professionali federali superiori - 1 Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
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1 | Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
2 | Le organizzazioni competenti del mondo del lavoro disciplinano le condizioni di ammissione, il programma d'insegnamento, le procedure di qualificazione, i certificati e i titoli. In tal senso tengono conto dei successivi cicli di formazione. Le prescrizioni devono essere approvate dalla SEFRI. Sono pubblicate nel Foglio federale mediante rimando secondo l'articolo 13 capoversi 1 lettera g e 3 della legge del 18 giugno 200410 sulle pubblicazioni ufficiali.11 |
3 | Il Consiglio federale disciplina i presupposti e la procedura d'approvazione. |
4 | I Cantoni possono proporre corsi preparatori. |
Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, der SMV, die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Milchtechnologe / Milchtechnologin vom 17. Dezember 2004 (nachfolgend: PO) erlassen, welches mit Genehmigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz) am 17. Dezember 2004 in Kraft getreten ist.
Die vom SMV erlassenen Normen beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung der Vorinstanz werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Vereinbarkeit der PO mit höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher darauf abzustellen.
3.2 Durch die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen hat der Kandidat / die Kandidatin den Nachweis zu erbringen, dass er / sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in verantwortlicher Stellung anspruchsvolle Aufgaben und Führungsfunktionen in gewerblichen und industriellen Milchverarbeitungsbetrieben zu übernehmen oder einen Betrieb selbständig zu leiten (Ziff. 1 Abs. 1 PO).
3.3 Die Abschlussprüfung der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen umfasst die beiden Prüfungsteile "Businessplan oder Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion des Businessplans oder der Diplomarbeit" (Ziff. 5.11 PO). Die Themenwahl der Diplomarbeit, für deren Erstellung sich der Beschwerdeführer entschieden hat, erfolgt in Absprache mit dem Betrieb, wobei die QSK den definitiven Projektbeschrieb vor Erstellung der Diplomarbeit genehmigt (vgl. Ziff. 6.6 der Wegleitung für die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen). Gemäss Ziffer 6.23 der PO ist die Gesamtnote der Abschlussprüfung das Mittel aus den Noten beider Prüfungsteile; die Gesamtnote wird auf eine Dezimale gerundet. Die beiden Prüfungsteile werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind (Ziff. 6.3 der PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 PO). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen, wobei die Wiederholungsprüfungen die ganze Abschlussprüfung umfassen (Ziff. 6.51 und 6.52 PO).
Gemäss der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, die Gesamtnote 3.5 erzielt und die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen nicht bestanden. Im Prüfungsteil "Diplomarbeit" hat der Beschwerdeführer mit 31.5 Punkte von 50 Punkten die Note 4.0 und im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mit 21 Punkten von 50 Punkten die Note 3.0 erhalten. Unter Berücksichtigung der im Prüfungsprotokoll aufgeführten Formel für die Berechnung der Noten und der Rundungsregeln fehlen dem Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Diplomarbeit" 1 Punkt um die Note 4.5 und im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" 1.5 Punkte um die Note 3.5 zu erhalten. Würde der Beschwerdeführer in den beiden Prüfungsteilen die genannten Punkte zusätzlich erhalten, hätte er die Gesamtnote 4.0 erzielt und die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen bestanden.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wäre auch die Note 5.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" möglich, um die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen trotz der Note 3.0 im Prüfungsteil "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" gesamthaft zu bestehen. Für die Note 5.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" wären unter Berücksichtigung der im Prüfungsprotokoll aufgeführten Formel für die Berechnung der Noten und der Rundungsregeln insgesamt 6 zusätzliche Punkte notwendig.
3.4 Die Wegleitung für die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen verlangt in Ziff. 6.1 für die Anmeldung zur Prüfung explizit eine Bestätigung des Milchverarbeitungsbetriebes, dass ein praxisbezogener Businessplan oder eine Diplomarbeit vom Betrieb unterstützt werde. Dementsprechend hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular für die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen zu bestätigen, dass er einen praxisbezogenen Businessplan oder eine Diplomarbeit in seinem Betrieb unterstütze. Die vom Beschwerdeführer eingereichte und im vorliegenden Verfahren gegenständliche Diplomarbeit wurde vom Betrieb "B._______", einem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, unterstützt.
4.
Nach Art. 49
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 62 - 1 L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
|
1 | L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
2 | Essa può modificare a pregiudizio di una parte la decisione impugnata quando questa violi il diritto federale o poggi su un accertamento inesatto o incompleto dei fatti; per inadeguatezza, la decisione impugnata non può essere modificata a pregiudizio di una parte, a meno che la modificazione giovi ad una controparte. |
3 | L'autorità di ricorso che intenda modificare la decisione impugnata a pregiudizio di una parte deve informarla della sua intenzione e darle la possibilità di esprimersi. |
4 | L'autorità di ricorso non è vincolata in nessun caso dai motivi del ricorso. |
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 m.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 m.H.; 2008/14 E. 3.3)
5.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 u.a. festgehalten, dass der SMV und nicht wie in der Prüfungsordnung vorgesehen die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Beschwerde behandelt habe. Hierin sieht die Vorinstanz aber keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschwerdeführer und hat aufgrund dessen gestützt auf diesen formellen Mangel keine expliziten Anordnungen verfügt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bemängelt der Beschwerdeführer diesen Formfehler erneut (vgl. E. 6).
Ferner ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Bewertung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" durch die Erstinstanz mangelhaft sei. Gestützt auf diese materiellen Mängel hat die Vorinstanz die Wiederholung beider Prüfungsteile verfügt. Die Erstinstanz bzw. die QSK hat die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeordnete Durchführung einer Wiederholungsprüfung umgesetzt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020 ein Anmeldeformular für die Wiederholungsprüfung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 2. Juni 2020 hingegen mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 angefochten und verlangt vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch bereits schon vor der Vorinstanz, unter anderem, dass seine bereits abgelegte Prüfung neu zu bewerten sei. Den Antrag auf eine Wiederholungsprüfung hat der Beschwerdeführer vor keiner Instanz gestellt. Er begründet seinen Antrag um Neubewertung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem damit, dass für ihn das Ablegen einer Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" unverhältnismässig sei, da er hierfür seine aktuelle Anstellung [im Ausland] kündigen und einen Arbeitgeber in der Schweiz suchen müsste, der ihn im Rahmen der Diplomarbeit unterstützen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten insbesondere darüber zu befinden, ob die beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" neu zu bewerten sind (vgl. insb. E. 7, 8 und 9).
6.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sich die zuständige QSK mutmasslich materiell nicht mit der Beschwerde befasst habe.
6.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, dass gemäss der PO die QSK über die Abgabe des Diploms entscheide und Beschwerden behandle. Für die Vorinstanz sei nicht ersichtlich, dass die QSK diese Aufgabe wahrgenommen habe. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens sei lediglich der SMV in Erscheinung getreten. Unter Verweis auf das Urteil des BGer 2P.137/2004 E. 4.1 vom 10. Oktober 2004 führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe jedoch keinen verfahrensmässigen Nachteil erlitten, zumal nicht fraglich sei, dass die Entscheide des SMV denjenigen der QSK entsprechen würden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht äussert sich die Erstinstanz dahingehend, dass die QSK am Nichtbestehen des Beschwerdeführers der höheren Fachprüfung festhalte. Die Beurteilung der Prüfung des Beschwerdeführers sei von erfahrenen Experten vorgenommen worden. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf den vorinstanzlich geführten Schriftenwechsel. Zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens bzw. zur Involvierung der QSK äussert sich die Erstinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht explizit.
6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren nahm die Erstinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2019 zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 Stellung. Sie hielt einleitend fest, dass die Diplomarbeit wie üblich durch vier erfahrene Experten formal und betreffend Konsistenz/Logik beurteilt worden sei. Die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit sei von zwei Experten beurteilt worden, die über einschlägige Erfahrung im geprüften Themenbereich verfügten. Im Anschluss daran hält die Erstinstanz Folgendes fest:
"In Absprache mit den Experten nehmen wir grundsätzlich wie folgt Stellung zur Beschwerde [...].
[D]ie Experten halten an der Note 4.0 für die schriftliche Diplomarbeit fest. [...].
Die Note 3 für [die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit] ist daher aus Sicht der Experten berechtigt.
Nach eingehender Rücksprache mit den Experten halten wir daran fest, dass A._______ [...] die höhere Fachprüfung somit nicht bestanden hat."
Das Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 war im Namen des SMV vom Präsidenten und vom Geschäftsführer der Erstinstanz unterschrieben. Die QSK fand im Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 keine Erwähnung. Der Geschäftsführer der Erstinstanz, welcher in der genannten Funktion das Schreiben vom 29. Januar 2019 unterschrieben hat, war zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig auch Präsident der QSK.
In der Duplik der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ist das gleiche "Muster" erkennbar. Die Erstinstanz nahm wiederum "in Absprache mit den Experten" Stellung und das Schreiben war wiederum für den SMV vom Präsidenten und der Geschäftsführerin der Erstinstanz unterschrieben. Die QSK fand im Schreiben der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 wiederum keine Erwähnung. Die Geschäftsführerin der Erstinstanz, welche das Schreiben vom 21. Juni 2019 in der genannten Funktion unterschrieben hat, war im damaligen Zeitpunkt gleichzeitig auch Präsidentin der QSK.
6.3 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
|
1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
Besteht eine Verwaltungsbehörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt abweichender Ordnung - beim Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Darüber hinaus liegt eine willkürliche Anwendung des einschlägigen Verfahrens- und Organisationsrechts vor. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist beziehungsweise dass sie vollständig entscheidet (vgl. BGE 127 I 128 E. 4b m.w.H.; Urteile des BGer 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 und 2P.26_2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
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1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
6.4 Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der PO sehen hinsichtlich der Kompetenzaufteilung bei der Behandlung von Beschwerden Folgendes vor:
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der QSK übertragen. Die QSK setzt sich aus mindestens neun Mitgliedern zusammen und wird durch den Vorstand des SMV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die QSK konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende (Ziff. 2.11 f. PO). Die QSK wählt unter anderem die Expertinnen und Experten und setzt sie ein, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Diploms und behandelt Anträge und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. f, h und i PO). Administrative Aufgaben und die Geschäftsführung überträgt die QSK dem Sekretariat des SMV (Ziff. 2.22 PO). Die QSK entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung des Diploms (Ziff. 6.43 PO).
6.5 Die materielle Behandlung von Beschwerden wird, wie soeben erwähnt, in Ziff. 2.21 der PO explizit der Zuständigkeit der QSK zugeordnet. Es handelt sich bei der Behandlung von Beschwerden um eine Hauptaufgabe, die nicht als bloße Verwaltungs- oder Geschäftsführungsaufgabe gemäss Ziff. 2.22 der PO bezeichnet werden kann, deren Ausführung an die Geschäftsstelle des SMV delegiert werden könnte. Eine solche Delegation wäre beispielsweise hinsichtlich der reinen Übermittlung einer in der QSK verabschiedeten Stellungnahme denkbar. Die materielle Behandlung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen darf gemäss der PO jedoch nicht an die Geschäftsstelle des SMV delegiert werden, sondern fällt zwingend in die Zuständigkeit der QSK selber.
Die erstinstanzlichen Stellungnahmen vom 29. Januar und 21. Juni 2019 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren waren nicht für die QSK, sondern für den SMV unter anderem von deren Geschäftsführer bzw. deren Geschäftsführerin unterzeichnet. Obwohl der Präsident / die Präsidentin der QSK aufgrund seiner / ihrer im jeweiligen Zeitpunkt gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer/in des SMV durch die Unterzeichnung der genannten Schreiben materiell im Beschwerdeverfahren involviert gewesen ist, geht damit nicht die Beteiligung der QSK am Beschwerdeverfahren als Gremium einher. Gemäss der PO setzt die Beschlussfassung der QSK nämlich voraus, dass zumindest die Hälfte der Mitglieder der QSK daran beteiligt sind. Dass neben dem Präsidenten / der Präsidentin der QSK keine weiteren Mitglieder der QSK am Beschwerdeverfahren beteiligt waren, zeigt sich zum einen aus der bereits erwähnten Unterschriftenregelung: Die Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar und 21. Juni 2019 waren im Namen des SMV von deren Präsidenten und vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin unterschrieben; ein Hinweis auf die QSK ist in den genannten Schreiben nicht ersichtlich. Zum anderen sind auch die inhaltlichen Ausführungen der Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar und 21. Juni 2019 eindeutig: In Absprache mit den Experten (und nicht mit der QSK) reichte der SMV jeweils seine Stellungnahmen bei der Vorinstanz ein, gleich wie auch die Formulierung "nach eingehender Rücksprache mit den Experten halten wir daran fest, dass A._______ [...] die höhere Fachprüfung somit nicht bestanden hat" die Nicht-Involvierung der QSK aufzeigt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Vernehmlassung der Erstinstanz vom 30. Juli 2020 zwar durch die Präsidentin der QSK unterschrieben und darauf hingewiesen, dass die QSK daran festhalte, dass der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen nicht bestanden habe. Dass sich die QSK aber in irgendeiner Form mit der Beschwerde und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen befasst habe, beispielsweise im Rahmen einer Sitzung oder eines Zirkularbeschlusses, wird nicht behauptet. Vielmehr wird im genannten Schreiben nochmals betont, dass die Beurteilung der Prüfung des Beschwerdeführers von erfahrenen Experten vorgenommen worden sei und auf den vorinstanzlichen Schriftwechsel verwiesen.
Nach dem bisher Gesagten hat die QSK die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht behandelt. Dieses Vorgehen widerspricht den einschlägigen Organisations- und Verfahrensbestimmungen der PO und stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.
6.6 Eine Beschwerde gegen eine Prüfungsverfügung dient unter anderem dazu, die Leistung des Kandidaten und die von den Experten vergebenen Punkte bzw. deren Bewertung zu überprüfen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein zuständiges Gremium der Erstinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zum Schluss kommt, dass die Bewertung der Experten anzupassen und das Diplom zu verleihen sei, insbesondere wenn der Kandidat, wie vorliegend, die geforderte Note mit sehr wenigen zusätzlichen Punkten erreichen könnte. Dem Beschwerdeführer eine solche Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz klarer Regelung in der PO vorzuenthalten und sich darauf zu beschränken, die Punktevergabe bzw. die Note durch die Prüfungsexperten selber beurteilen zu lassen, verletzt das beschwerdeführerische Recht gemäss Art. 29
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
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1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
Es bleibt somit dabei, dass die Erstinstanz aufgrund der Behandlung der Beschwerde durch den SMV und nicht durch die QSK eine formelle Rechtsverweigerung begangen und die Organisations- und Verfahrensbestimmungen der PO verletzt hat. Die Vorinstanz hat diesen Mangel zwar erkannt, aber eine falsche Schlussfolgerung gezogen. Sie vertrat pauschal, dass dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile entstanden seien. In der Folge hat die Vorinstanz nicht korrigierend in das Verfahren eingegriffen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht zugestanden, dass seine Rügen von der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz beurteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid, der sich auf keine Stellungnahme der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz abstützen kann, ist nach dem Gesagten bereits aus diesem Grund aufzuheben.
7.
Der Beschwerdeführer stellt sich hinsichtlich des Prüfungsteils "Diplomarbeit" ferner auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar eine mangelhafte Bewertung seiner Prüfung festgestellt, aber keine materielle Überprüfung der Bewertung vorgenommen habe. Seine vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen seien von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt bzw. negiert worden. Der Beschwerdeführer rügt demnach sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sie den Prüfungsteil "Diplomarbeit" materiell beurteilt habe. Sie habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der SMV auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen sei und sich mit Ausnahme der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt habe. Die vorgenommene Bewertung sei insofern - soweit dies im Rahmen der eingeschränkten Kognition des SBFI überhaupt überprüft werden könne - nicht zu beanstanden.
7.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
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1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
7.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 6. November 2018, in der Replik vom 11. Februar 2019 und der Triplik vom 7. Juli 2019 bzw. deren Ergänzung vom 12. August 2019 verschiedene Rügen detailliert und substantiiert vorgetragenen. Die Vorinstanz hat einzelne vom Beschwerdeführer angesprochene Rügen zusammenfassend erwähnt (vgl. E. 7.1 der angefochtenen Verfügung, namentlich: die Bewertung des Kriteriums "Konsistenz und Logik" sei nicht nachvollziehbar, die Thematik der Abfüllanlage sei abgehandelt und in die Investitionsrechnung eingebaut worden, subjektive, für die B._______ sprechende Qualitätskriterien seien vorhanden, schnelle Hilfe bei einem Quarkfertiger eines Schweizer Herstellers, Erreichung des Breakeven mit 6% mehr Absatz, transparente und vollständige Darstellung der Berechnungen, Ausrichtung der Produktionskosten auf Früchtequark, Kreditbedingungen seien vom Inhaber des die Diplomarbeit unterstützenden Betriebs festgelegt worden, die Wartungskosten seien vernachlässigbar und die notwendigen Abklärungen zur Investitionsberechnung seien getätigt worden). Zudem hat die Vorinstanz die Aussagen aus der Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 ebenfalls zusammenfassend dargestellt (vgl. E. 7.2 der angefochtenen Verfügung, namentlich: die Bewertung des Kriteriums "Konsistenz und Logik" sei normal, beim Kriterium "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" habe es Widersprüche in der Kalkulation gegeben, Fehlen von messbaren Grössen, die eine Verdoppelung der Produktion rechtfertigten, keine Belege für die Argumente die gegen einen ausländischen Hersteller eines Quarkfertigers sprächen, keine Marktanalysen / Marketingabklärungen, Fotos, Grafiken, Pläne oder Ähnliches hinsichtlich der Umsetzung der geplanten Massnahmen fehlten, bei den Berechnungen seien der Rahm und der Magerquark nicht berücksichtigt worden, kein Eingehen auf höhere Personalkosten und Personalressourcen, unübliche Kreditbedingungen flössen nicht in die Diplomarbeit ein, keine Berücksichtigung von Wartungskosten, keine ganzheitliche Betrachtung und kein Vorsehen grösserer Räumlichkeiten). Die Vorinstanz führt jedoch nicht aus - auch nicht mittels kurzer Überlegungen - weshalb und aufgrund welcher Ausführungen der Erstinstanz sich nachvollziehbar ergibt, dass die Anforderungen in den vom Beschwerdeführer bemängelt Kriterien "Konsistenz, Logik", "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen", "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung", "Darstellung der Ergebnisse" und "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit" nicht erfüllt sind und ein Punkteabzug gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass die Vorinstanz lediglich die Vorbringen der Erstinstanz zusammenfassend
wiedergibt und pauschal festhält, dass die Erstinstanz auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die Vorinstanz hätte zumindest die einzelnen Rügen der Expertenmeinung hinsichtlich der fraglichen Bewertungskriterien gegenüberstellen sollen und daraus die notwendigen Schlüsse ziehen müssen. Weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des angefochtenen Beschwerdeentscheids ersichtlich, dass die substantiellen beschwerdeführerischen Rügen durch die Erstinstanz abgehandelt wurden bzw. inwiefern und mit welcher Begründung die Bewertung der Erstinstanz in den einzelnen Bewertungskriterien von der Vorinstanz als nachvollziehbar betrachtet wurden. Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung insgesamt unterlassen, die detailliert und substantiiert vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der einzelnen Vorbringen zu würdigen
Hinzu kommt, dass einzelne vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebrachte Rügen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt wurden (namentlich: Verdoppelung der Produktion sei entgegen den Bemerkungen der Experten keine Zielsetzung der Diplomarbeit, sondern der Breakeven sei bei 6% mehr Umsatz erreicht, in der von der QSK vorgängig abgesegneten Disposition des Projektbeschriebs sei keine Ziffer für Marketingüberlegungen vorgesehen, die Berechnung der Kapitalkosten mit 3% sei korrekt und nicht wie von den Prüfungsexperten dokumentiert 1.5%, wobei es sich bei den 3% um eine Schlüsselzahl handle, die sämtliche Berechnungen beeinflusse, keine Berücksichtigung der in der Diplomarbeit erläuterten Haltung, dass im Rahmen der Investitionsrechnung konservative Annahmen getroffen worden seien, die Diplomarbeit enthalte verschiedene von den Experten unterstellte Aussagen gar nicht, zum Beispiel, dass ein Quarkfertiger aus Deutschland weniger gut sei, die Finanzierung sei aufgrund des Kredits des Inhabers des Betriebs gesichert sowie Verwechslung der Begriffspaare Abschreibung/Amortisation und Fremdkapital/Eigenkapital). Zudem wurden die Vorbringen aus der Triplik des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2019, die sich detailliert mit der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2019 auseinandersetzt, in der angefochtenen Verfügung weitgehend ignoriert (namentlich: Berücksichtigung von 30'000 Litern Rahm, von Magerquark und von erhöhten Personalressourcen im Rahmen der Berechnung, Deckung der Wartungskosten, weil keine Tücher mehr gekauft werden müssten, Relativierung der Ganzheitlichkeit, da es nur um eine Investitionsrechnung gehe und keine Notwendigkeit von baulichen Massnahmen). Es bleibt somit dabei, dass aus der angefochtenen Verfügung auch nicht in groben Zügen ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass die Vorbringen der Erstinstanz mit Ausnahme der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" nachvollziehbar und einleuchtend seien. Insoweit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist.
7.3 Darüber hinaus räumt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, beim Prüfungsteil "Diplomarbeit" auf die Prüfung verzichtet zu haben, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, weil eine Punktevergabe rechtlich unerheblich sei. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, dass alleine das Erhöhen der Note im Prüfungsteil "Diplomarbeit" auf die Note 4.5 nicht zum Bestehen der Prüfung führen würde, weshalb eine Begutachtung nicht angezeigt sei.
Aufgrund des explizit eingestandenen vorinstanzlichen Verzichts auf die Prüfung, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, bestätigt sich, dass die angebliche materielle Beurteilung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" durch die Vorinstanz weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist. Mit anderen Worten kann die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2020 auch deswegen nicht sachgerecht angefochten werden, weil die Vorinstanz von vorneherein darauf verzichtet hat, hinsichtlich der einzelnen Kriterien gestützt auf die beschwerdeführerischen Rügen und die Ausführungen der Prüfungsexperten die Beurteilung vorzunehmen, ob zusätzlich Punkte zu vergeben seien. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Bewertung der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" selber davon ausgeht, dass die Beurteilung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar sei. Mit einer solchen Begründung ist es weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesverwaltungsgericht möglich, zu erkennen, warum die Erstinstanz in den genannten Kriterien Punkte abgezogen hat bzw. weshalb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können.
Die vorinstanzliche Rechtfertigung für die Unterlassung der Prüfung, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, nämlich, dass die Note 4.5 zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen nicht ausreichen würde, greift ebenfalls zu kurz. Es wäre im vorliegenden Fall nämlich nicht undenkbar, dass dem Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Diplomarbeit" aufgrund seiner im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen 6 zusätzliche Punkte zu erteilen wären und er damit die Note 5.0 erhalten würde (vgl. E. 3.3). Damit hätte der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen unter Berücksichtigung der Note 3.0 im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mit einer Gesamtnote von 4.0 bestanden. Bereits die Note 4.5 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" hätte zur Folge, dass im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" die Note 3.5 für das Bestehen höheren Fachprüfung ausreichen würde. Das Unterlassen der Prüfung, ob zusätzliche Punkte zu erteilen sind, bestätigt zusammenfassend im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist.
7.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung des formellen Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. Urteile des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5 und B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 11.2, je m.H.), welche in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht erfüllt sind. Insbesondere besteht angesichts der fehlenden Würdigung der Vorinstanz keine überprüfbare Entscheidungsgrundlage dazu, ob die Stellungnahmen der Experten als Begründung der ungenügenden Prüfungsleistung des Beschwerdeführers standhalten. Mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen und der Bewertungen der fachkundigen Experten (vgl. E. 4) ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, trotz allenfalls unzureichender Beurteilungen der Experten erstmals über die Leistungen des Beschwerdeführers in den streitigen Aufgaben zu befinden und die fehlende Entscheidreife herzustellen. Zudem kommt eine Heilung der Gehörsverletzung auch deshalb nicht in Frage, weil das Beschwerdeverfahren mangels Beteiligung der QSK ohnehin mit einem formellen Mangel behaftet ist (vgl. E. 6 ff.). Eine Rückweisung zur Neubeurteilung der Diplomarbeit durch die Vorinstanz unter Involvierung der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz, nötigenfalls unter Beizug eines Gutachters, kommt in Bezug auf den Prüfungsteil "Diplomarbeit" vor diesem Hintergrund auch keinem formalistischen Leerlauf gleich.
8.
Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" rügt der Beschwerdeführer eine Fehl- bzw. Unterbewertung.
8.1 Die Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachausweises ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.).
Die Beweislast dafür, dass seine Leistung unterbewertet wurde, obliegt dem Beschwerdeführer. Kann seine Prüfungsleistung nicht genügend dargelegt werden, so dass überprüft werden könnte, ob die Bewertung nachvollziehbar ist oder nicht, so kann er den Nachweis für eine Unterbewertung nicht erbringen und eine Höherbewertung ist nicht möglich (vgl. E. 4). Die Prüfungskommission trägt hingegen die Verantwortung dafür, dass der Ablauf der mündlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar dargelegt wird. Tut sie das nicht, so liegt darin ein Verfahrensmangel, welcher dem Beschwerdeführer in der Regel Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils gibt (vgl. das Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 213. Februar 2012 E. 6.5.2).
8.2 Der mündliche Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" besteht unter anderem aus 4 Diskussionsblöcken. Der Diskussionsblock 3 ist im Prüfungsprotokoll mit "Installationen, Rechtsformen und Kapitalbeschaffung" bezeichnet und der Beschwerdeführer hat 4 von 10 Punkten erhalten. Der Diskussionsblock 4 ist im Prüfungsprotokoll mit "Versicherungen, Personalkosten, Berechnung Abschreibung und Erklärung Berechnung S. 26" bezeichnet; der Beschwerdeführer hat 4 von 10 Punkten erhalten. Die Vorinstanz bat die Erstinstanz mit Schreiben vom 4. April 2019 unter anderem hinsichtlich der Diskussionsblöcke 3 und 4 um die Beantwortung verschiedener konkreter Fragen. In Bezug auf den Diskussionsblocks 4 hat die Erstinstanz im Antwortschreiben vom 29. Juni 2019 nur pauschal auf bereits erfolgte Ausführungen verwiesen, ohne dass klar wird, welche Antworten sich auf die von der Vorinstanz konkret gestellten Fragen daraus ableiten lassen. Die in Bezug auf die von der Vorinstanz mit Blick auf den Diskussionsblock 3 an die Erstinstanz gerichteten Fragen sind in deren Antwortschreiben vom 29. Juni 2019 zum Teil unbeantwortet geblieben.
Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich des Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" unter Berücksichtigung der genannten Eingabe der Erstinstanz vom 29. Juni 2019 die Auffassung, dass daraus nur beschränkt entnommen werden könne, welche Mängel die mündliche Prüfung aufgewiesen habe. Die Vorinstanz vermöge daher nicht zu erkennen, weshalb die Leistung des Beschwerdeführers von der Erstinstanz als ungenügend beurteilt worden sei. Es sei nicht möglich zu entscheiden, ob und allenfalls wie viele zusätzliche Punkte dem Beschwerdeführer zu erteilen seien. Dass die Rechtfertigung der Leistungsbeurteilung der Erstinstanz für die mündliche Prüfung von der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar bzw. als ungenügend und unvollständig beurteilt worden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist insofern unstreitig.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten unstreitig, dass nicht erstellt ist, welche Mängel die mündliche Prüfung aufgewiesen hat bzw. dass es nicht nachvollziehbar ist, ob die Erstinstanz in den genannten Diskussionsblöcken 3 und 4 zu Recht Punkte verweigert hat. Ist ein angefochtener Prüfungsentscheid mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet, kann dies, selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" angeordnet hat.
9.
Der Beschwerdeführer stellt, wie bereits erwähnt, den Antrag, die Prüfung sei neu zu bewerten und nicht, die Prüfung sei zu wiederholen. Er begründet dies insbesondere damit, dass er bei einer Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" vorgängig eine neue Anstellung suchen müsste. Die gleiche oder eine ähnliche Begründung bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" nicht vor.
Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der mündliche und der schriftliche Prüfungsteil seien derart eng verzahnt, dass es eine unverhältnismässige Privilegierung des Beschwerdeführers bedeuten würde, wenn er alleine den mündlichen Prüfungsteil wiederholen müsste. Daher habe der Beschwerdeführer gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010) beide Prüfungsteile zu wiederholen.
Die Erstinstanz liess sich hinsichtlich der Frage, ob zwingend beide Prüfungsteile zu wiederholen seien, nicht vernehmen.
9.1 Der mündliche Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" basiert auf der schriftlichen Diplomarbeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich aus dieser Verzahnung nicht unweigerlich, dass der Beschwerdeführer auch die Diplomarbeit zu wiederholen hat. Die PO schreibt im Fall einer Wiederholungsprüfung unter Anrechnung eines Prüfungsversuchs zwar explizit vor, es seien beide Prüfungsteile zu wiederholen (vgl. E. 3.3). Der in der PO geregelte Fall betrifft allerdings die "reguläre" Wiederholung der Prüfung infolge Nichtbestehens. Vorliegend steht jedoch eine Wiederholungsprüfung im Raum, weil sich die Erstinstanz und die Vorinstanz Verfahrensfehler zu Schulden kommen lassen haben. Aus diesem Grund handelt es sich beim Verzicht auf die Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine unverhältnismässige Bevorteilung des Beschwerdeführers. Falls bereits im Verzicht auf die Wiederholung der schriftlichen Diplomarbeit eine unverhältnismässige Bevorteilung läge, wie dies die Vorinstanz glauben machen will, wäre nämlich jede nicht "reguläre" Prüfungswiederholung bzw. jede Korrektur zu Gunsten eines Beschwerdeführers, beispielsweise nach einem entsprechenden Rechtsmittelentscheid, gewissermassen eine unzulässige Bevorteilung gegenüber Prüfungskandidaten, die in der gleichen Situation kein Rechtsmittel erhoben haben. Vorliegend ist jedoch wie bereits erwähnt eine von der Erstinstanz bzw. der Vorinstanz zu vertretende Fehlerbehebung bzw. eine diesbezügliche Nachteilsausgleichung betroffen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Beschwerdeführer, der richtigerweise ein Rechtsmittel ergriffen hat, zusätzlich zu belasten und über das möglicherweise Notwendige hinaus die Wiederholung der schriftlichen Diplomarbeit anzuordnen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich die Wiederholung beider Prüfungsteile auch nicht zwingend aus der einschlägigen Rechtsprechung. Im von der Vorinstanz zitierten rund elf Jahre zurückliegenden Urteil des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 wurde zwar die Wiederholung beider Prüfungsteile der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen angeordnet. Allerdings sind die beiden Fälle schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ungleich härter treffen würde, da er seine aktuelle Anstellung aufgeben und einen neuen Arbeitgeber suchen müsste, der ihn beim Verfassen der Diplomarbeit unterstützen würde.
Zusammenfassend berücksichtigt die Anordnung der Wiederholung lediglich des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" das Erfordernis, dass ein Diplom nicht ohne nachweislich genügende Prüfungsleistung erteilt werden darf (vgl. E. 8.1) und hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.
9.2 Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aufgrund der Verzahnung des mündlichen und des schriftlichen Prüfungsteils von einer Wiederholung der Diplomarbeit auszugehen, allein weil die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit zu wiederholen ist. Damit ist - ebenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine zusätzliche Punktevergabe für den Prüfungsteil "Diplomarbeit" im Beschwerdeverfahren nicht von vorneherein rechtlich unerheblich, sondern könnte gegebenenfalls direkt zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen führen (ab der Note 5.0). Mit anderen Worten ist die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" nur dann notwendig, falls der schriftliche Prüfungsteil "Diplomarbeit" nicht mit einer Note 5.0 oder höher bewertet wird. Aus diesem Grund muss die Vorinstanz zunächst die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" materiell mindestens so weit prüfen, bis eine Erreichung der Note 5.0 ausgeschlossen werden kann. Danach hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt möglicherweise die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" anzuordnen. Falls der Prüfungsteil "Diplomarbeit" infolge des Beschwerdeverfahrens mit der Note 4.5 bewertet würde, bräuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", wie bereits erwähnt, lediglich die Note 3.5 zu erreichen, um die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen insgesamt zu bestehen. Bleibt die Note 4.0 für den Prüfungsteil "Diplomarbeit" unverändert, müsste der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mindestens die Note 4.0 erreichen.
10.
Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz in der Ergänzung zur Triplik vom 12. August 2019 ausserdem geltend, dass die Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 nicht gültig sei, da sie nicht vom damaligen Präsidenten der QSK in der genannten Funktion erlassen und unterschrieben worden sei.
Es trifft zu, dass die Prüfungsverfügung für den SMV vom "Prüfungsleiter" unterschrieben worden ist, der gleichzeitig auch Präsident der QSK war. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich oder geltend gemacht, dass nicht die QSK im Rahmen einer Notensitzung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen entschieden hätte. So verweist die Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 explizit auf die Notensitzung vom 9. Oktober 2018. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass sich die QSK an der genannten Sitzung mit der Diplomerteilung an den Beschwerdeführer befasst hat. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil der SMV bereits im Schreiben vom 16. April 2018 an den Beschwerdeführer betreffend die Terminbestätigung für die Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit festhielt, dass die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach der Validierung durch die QSK stattfinde und die QSK ca. alle vier Monate tage. Zudem hat sich das Ressort Höhere Berufsbildung als zuständige Abteilung des SBFI aufgrund der in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 festgestellten Verfahrensmängel, unter anderem, dass nicht die QSK über das Erteilen des Diploms entschieden habe, mit der Frage befasst, ob aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen den SMV zu ergreifen seien. Im entsprechenden bei den Akten liegenden Schreiben des Ressorts Höhere Berufsbildung des SBFI vom 29. Juni 2020 wird aufgrund von Teilnahmen an QSK-Sitzungen festgehalten, dass im Rahmen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen der Entscheid über die Erteilung eines Diploms jeweils korrekterweise an einer QSK-Notensitzung erfolge.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus der Unterzeichnung der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 als "Prüfungsleiter" und nicht als Präsident der QSK nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten, soweit nicht ohnehin von einer zulässigen Delegation der Übermittelung des Prüfungsergebnisses auszugehen wäre (vgl. E. 6.5 und Ziff. 2.22 PO).
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt hat. Zudem hat die Vorinstanz die formelle Rechtsverweigerung der Erstinstanz nicht korrigiert, weil der SMV und nicht die zuständige QSK die Beschwerde behandelt hat. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil "Diplomarbeit" hat sich die Vorinstanz zunächst mit den Rügen des Beschwerdeführers und der noch einzuholenden Stellungnahme der QSK in Wahrnehmung ihrer Begründungspflicht auseinanderzusetzen. Konkret hat die Vorinstanz darauf zu achten, dass die zuständige QSK der Erstinstanz die Beschwerde unter Berücksichtigung der Bewertung und Stellungnahmen der Experten behandelt und letztlich auch darüber befindet, ob trotz der vorgebrachten Rügen in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben im Beschwerdeverfahren an der angefochtenen Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 festgehalten wird. Aus der Stellungnahme der Experten muss der Ablauf der Prüfung wenigstens in groben Zügen hervorgehen und erkennbar sein, welche Fragen gestellt wurden und inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers die erteilte Note rechtfertigen oder allenfalls die Punktebewertung zu korrigieren ist. Sollten im Falle des Festhaltens an der angefochtenen Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung bleiben, hat die Vorinstanz zu erwägen, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-6190/2009 vom 3. März 2010 E. 3 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Die Begründung ihres Entscheids hat die Vorinstanz so abzufassen, dass der Betroffene erkennen kann, warum sie in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sofern der Prüfungsteil "Diplomarbeit" aufgrund der neuerlichen Prüfung durch die Vorinstanz nicht mit der Note 5.0 (oder höher) zu bewerten ist, welche zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen bereits ausreichen würde, hat die Vorinstanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" anzuordnen. Im Gegensatz zur Anordnung in der aufzuhebenden angefochtenen Verfügung führt die Wiederholung des Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" jedoch nicht dazu, dass auch der Prüfungsteil "Diplomarbeit" zu wiederholen ist, sondern kann gestützt auf die bereits eingereichte Diplomarbeit erfolgen.
12.
Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
|
1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
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1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
13.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
|
1 | L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
2 | Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente. |
3 | Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza. |
4 | L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa. |
5 | Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109 |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 7 Principio - 1 La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
|
1 | La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
2 | Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione. |
3 | Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili. |
4 | Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili. |
5 | L'articolo 6a è applicabile per analogia.7 |
14.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 83 Eccezioni - Il ricorso è inammissibile contro: |
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a | le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale; |
b | le decisioni in materia di naturalizzazione ordinaria; |
c | le decisioni in materia di diritto degli stranieri concernenti: |
c1 | l'entrata in Svizzera, |
c2 | i permessi o autorizzazioni al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto, |
c3 | l'ammissione provvisoria, |
c4 | l'espulsione fondata sull'articolo 121 capoverso 2 della Costituzione federale e l'allontanamento, |
c5 | le deroghe alle condizioni d'ammissione, |
c6 | la proroga del permesso per frontalieri, il cambiamento di Cantone, il cambiamento d'impiego del titolare di un permesso per frontalieri, nonché il rilascio di documenti di viaggio a stranieri privi di documenti; |
d | le decisioni in materia d'asilo pronunciate: |
d1 | dal Tribunale amministrativo federale, salvo quelle che concernono persone contro le quali è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che hanno abbandonato in cerca di protezione, |
d2 | da un'autorità cantonale inferiore e concernenti un permesso o un'autorizzazione al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto; |
e | le decisioni concernenti il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente contro membri di autorità o contro agenti della Confederazione; |
f | le decisioni in materia di appalti pubblici se: |
fbis | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti decisioni secondo l'articolo 32i della legge del 20 marzo 200963 sul trasporto di viaggiatori; |
f1 | non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; sono fatti salvi i ricorsi contro gli appalti del Tribunale amministrativo federale, del Tribunale penale federale, del Tribunale federale dei brevetti, del Ministero pubblico della Confederazione e delle autorità giudiziarie cantonali superiori, o |
f2 | il valore stimato della commessa non raggiunge il valore soglia determinante secondo l'articolo 52 capoverso 1 in combinato disposto con l'allegato 4 numero 2 della legge federale del 21 giugno 201961 sugli appalti pubblici; |
g | le decisioni in materia di rapporti di lavoro di diritto pubblico, in quanto concernano una controversia non patrimoniale, ma non la parità dei sessi; |
h | le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale; |
i | le decisioni in materia di servizio militare, civile o di protezione civile; |
j | le decisioni in materia di approvvigionamento economico del Paese adottate in situazioni di grave penuria; |
k | le decisioni concernenti i sussidi al cui ottenimento la legislazione non conferisce un diritto; |
l | le decisioni concernenti l'imposizione di dazi operata in base alla classificazione tariffaria o al peso delle merci; |
m | le decisioni concernenti il condono o la dilazione del pagamento di tributi; in deroga alla presente disposizione, il ricorso è ammissibile contro le decisioni concernenti il condono dell'imposta federale diretta o dell'imposta cantonale o comunale sul reddito e sull'utile se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante; |
n | le decisioni in materia di energia nucleare concernenti: |
n1 | l'esigenza di un nulla osta o la modifica di un'autorizzazione o di una decisione, |
n2 | l'approvazione di un piano d'accantonamenti per le spese di smaltimento antecedenti lo spegnimento di un impianto nucleare, |
n3 | i nulla osta; |
o | le decisioni in materia di circolazione stradale concernenti l'omologazione del tipo di veicoli; |
p | le decisioni del Tribunale amministrativo federale in materia di traffico delle telecomunicazioni, radiotelevisione e poste concernenti:68 |
p1 | concessioni oggetto di una pubblica gara, |
p2 | controversie secondo l'articolo 11a della legge del 30 aprile 199769 sulle telecomunicazioni; |
p3 | controversie secondo l'articolo 8 della legge del 17 dicembre 201071 sulle poste; |
q | le decisioni in materia di medicina dei trapianti concernenti: |
q1 | l'iscrizione nella lista d'attesa, |
q2 | l'attribuzione di organi; |
r | le decisioni in materia di assicurazione malattie pronunciate dal Tribunale amministrativo federale in virtù dell'articolo 3472 della legge del 17 giugno 200573 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF); |
s | le decisioni in materia di agricoltura concernenti: |
s1 | ... |
s2 | la delimitazione delle zone nell'ambito del catasto della produzione; |
t | le decisioni concernenti l'esito di esami e di altre valutazioni della capacità, segnatamente nei settori della scuola, della formazione continua e dell'esercizio della professione; |
u | le decisioni in materia di offerte pubbliche di acquisto (art. 125-141 della L del 19 giu. 201577 sull'infrastruttura finanziaria); |
v | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti divergenze d'opinione tra autorità in materia di assistenza amministrativa o giudiziaria a livello nazionale; |
w | le decisioni in materia di diritto dell'elettricità concernenti l'approvazione dei piani di impianti elettrici a corrente forte e di impianti elettrici a corrente debole e l'espropriazione dei diritti necessari per la costruzione o l'esercizio di siffatti impianti, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; |
x | le decisioni concernenti la concessione di contributi di solidarietà ai sensi della legge federale del 30 settembre 201681 sulle misure coercitive a scopo assistenziale e i collocamenti extrafamiliari prima del 1981, tranne se si pone una questione di diritto di importanza fondamentale o si tratta di un caso particolarmente importante per altri motivi; |
y | le decisioni pronunciate dal Tribunale amministrativo federale nelle procedure amichevoli per evitare un'imposizione non conforme alla convenzione internazionale applicabile in ambito fiscale; |
z | le decisioni concernenti le autorizzazioni edilizie di impianti eolici d'interesse nazionale secondo l'articolo 71c capoverso 1 lettera b della legge federale del 30 settembre 201684 sull'energia e le autorizzazioni di competenza cantonale a esse necessariamente connesse, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 9. November 2021