Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5907/2013

Urteil vom 4. April 2014

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Veranlagung von Hosen).

Sachverhalt:

A.
Die von der X._______ AG (nachfolgend X._______) beauftragte Speditionsfirma Z._______ AG meldete am 11. Mai 2012 gestützt auf die Verzollungsinstruktion der X._______ vom 25. April 2012 der Zollstelle Embrach im Verfahren e-dec unter der Einfuhrzollanmeldung ***1 Beach Shorts, Eigenmasse 1'000 kg, Rohmasse 1'008 kg, statistischer Wert Fr. 20'104.--, Tarifnummer 6112.3100, Ansatz Fr. 426.--/q an. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Nach der Beschau beanstandete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer und nahm die Einfuhrveranlagung (provisorisch) nach dem statistischen Wert Fr. 20'517.--, Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q vor. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen bestätigte nach Überprüfung die Einreihung der Zollstelle Embrach durch Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2012. Die X._______ reichte dagegen am 9. Juli 2012 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) ein, die sie am 23. August 2012 jedoch wieder zurückzog. Am 29. Januar 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel in der gleichen Sache eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______, den einzigen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der X._______.

B.
Eine nachträgliche Überprüfung von Einfuhrveranlagungen solcher Hosen ergab, dass diese Artikel auch mit der Veranlagung ***3 vom 16. März 2011 mit der Tarifnummer 6211.1190 veranlagt worden waren. Am 14. Februar 2013 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______ mit, sie gedenke die Abgaben betreffend die Einfuhrveranlagung ***3 vom 16. März 2011, Badehosen, Eigenmasse 680 kg, Rohmasse 850 kg, statistischer Wert Fr. 16'170.--, Tarifnummer 6211.1190, Ansatz Fr. 440.--/q im Umfang von Fr. 1'334.50 (zuzüglich Mehrwertsteuernachforderung und Verzugszins) nachzufordern. Nachdem die X._______ mit diesem Vorgehen nicht einig war, verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 19. März 2013 entsprechend. Die X._______ erhob am 22. April 2013 gegen die Nachforderungsverfügung bei der OZD Beschwerde. Die OZD wies die Beschwerde am 13. September 2013 ab, da die in Rede stehenden Hosen in der Tarifnummer 6204.6300 einzureihen seien, und auferlegte der X._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.--.

C.
Die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2013 am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die streitbetroffenen Badehosen in der Tarifnummer 6211.1190 einzureihen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.

D.
Die OZD nahm am 2. Dezember 2013 zu einzelnen Punkten in der Beschwerde Stellung und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013.

E.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 um Akteneinsicht ersucht hatte, welche mit Verfügungen vom 11. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 gewährt wurde, nahm sie am 29. Januar 2014 Stellung. Die OZD reichte ihrerseits am 28. Februar 2014 eine Stellungnahme ein.

F.
Soweit entscheidrelevant wird das Gericht in den Erwägungen auf die Eingaben der Parteien zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Auf die mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3

1.3.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 3 N. 13; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 3 N. 38).

1.3.2 Geht es dagegen nicht um die eigentliche Zollveranlagung, so findet das VwVG auch auf erstinstanzliche Verfahren vor den Zollbehörden ergänzend Anwendung, sofern das ZG keine entsprechenden Spezialbestimmungen enthält (vgl. Martin Kocher, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 116 N. 12). Was sodann das streitige Zollverfahren betrifft, so wird dieses im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auch auf das Beschwerdeverfahren (inklusive das verwaltungsinterne vor der OZD) findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.1, A 4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.4.2, A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2 und A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447 ff.).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 144 und 1133 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 817/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2, A 469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632 ff.). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

1.5

1.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Tarifauskunft vom 27. April 2010, welche der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, sei durch die Sachbearbeiterin B._______ unterzeichnet worden. Auch der vorliegende Beschwerdeentscheid sei durch B._______ erarbeitet worden. Es sei offensichtlich, dass eine Sachbearbeiterin bei der Instruktion eines Beschwerdeverfahrens, in welchem die angefochtene Verfügung auf eine von der betreffenden Sachbearbeiterin selber verfasste Tarifauskunft Bezug nehme, ihre eigene Auskunft kaum kritisch hinterfragen werde. Daran ändere sich auch nichts, wenn sich die fragliche Tarifauskunft gar nicht auf die hier in Frage stehenden Badehosen beziehe.

Zwar stellt die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht keinen Antrag, insbesondere beantragt sie keine Rückweisung an die OZD, doch setzt sie sich mit dieser vorgebrachten Verletzung in der Beschwerdeschrift ausführlich auseinander. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

1.5.2 Gemäss Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
- c VwVG) hält Art. 10 Abs. 1 Bst. d einen Auffangtatbestand bereit, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es dabei handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend. Denn auch Personen, welche nicht über Entscheidkompetenz im eigentlichen Sinn verfügen, können unter Umständen auf die Entscheidfindung in erheblichem Umfang einwirken (vgl. [statt vieler] BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 253/2012 vom 8. März 2012 E. 3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74; Reto Feller, in: Kommentar VwVG, Art. 10 N. 5 und 22 ff.). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2.b, 119 V 456 E. 5.b), wobei eine tatsächliche Befangenheit für den Ausstand nicht verlangt wird. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1, B 234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3; zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6143/2013 und A 6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.1, B 7483/2010 vom 9. Juni 2011 E. 2; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., N. 423 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8,
112 Ia 142 E. 2.d, Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1, B 4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

1.5.3 Das Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält, wobei das verspätete Geltendmachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Praxiskommentar, Art. 10 N. 98 mit weiteren Verweisen; Feller, Kommentar VwVG, Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn die Beschwerdeführerin vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar, Art. 10 N. 112; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2).

1.5.4 In den vorinstanzlichen Akten (act. 1/5 Paginiernummer 0 000004) liegt ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2012 an Frau B._______. In diesem mit dem Logo und der Adresse der Beschwerdeführerin versehenen E-Mail teilt A._______, der gemäss Handelsregister als Einziger für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist, B._______ mit, die Zollkreisdirektion Schaffhausen habe ihm mitgeteilt, er solle die Beschwerde direkt an B._______ richten («Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hat mir mitgeteilt, die Beschwerde direkt an Sie zu richten Oberzolldirektion, daher habe ich das nach Bern gesandt.»). Da das E-Mail mit Logo und Adresse der Beschwerdeführerin versehen war, ist davon auszugehen, dass A._______ hier für die Beschwerdeführerin handelte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdeführerin damit davon ausgehen, dass B._______, die schon die Tarifauskunft vom 27. April 2010 (act. 1/21/4) erteilt hatte, auch mit der Behandlung allfälliger Beschwerden zu tun haben würde. Auch die verbindliche Zolltarifauskunft vom 22. August 2012 (act. 1/5 Paginiernummer 0 000017), welche die Oberzolldirektion aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 (Sachverhalt Bst. A) hin erlassen hatte, war von B._______ unterschrieben. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einen Ausstandsgrund geltend machen können. Dass die rechtzeitige Geltendmachung der Befangenheit aus anderen Gründen nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. Somit ist die Berufung auf einen Ausstandsgrund verwirkt und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig (BGE 118 Ia 282 E. 3.a).

Damit ist nicht darauf einzugehen, ob überhaupt ein Ausstandsgrund vorgelegen hätte.

1.6

1.6.1 In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung rügt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil insbesondere eine Aktennotiz erst im Nachhinein erstellt worden sei (konkret handelt es sich um Bilder der angeblich eingeführten Hosen) und sie sich dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe äussern können.

Der OZD dürfte recht zu geben sein, wenn sie vorbringt, die Beschwerdeführerin sei darüber informiert gewesen, dass die Hosen fotografiert worden waren. Da sich diese Aktennotiz - wie zu zeigen sein wird - jedoch weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (E. 4.2.4), muss hierauf nicht eingegangen werden.

1.6.2 Eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt die Beschwerdeführerin, indem sie geltend macht, es sei nicht klar, welche Hosen überhaupt wann eingeführt worden seien.

Im Parallelverfahren (A 5558/2013) zum vorliegenden Fall, in dem der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ins Recht gefasst wird, wurde ein Exemplar einer solchen Hose eingereicht. Die Zollverwaltung bestätigte dort implizit, dass es sich um ein Exemplar einer solchen Hose handle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5558/2013 vom 4. April 2014 E. 4.1). Da es in beiden Verfahren (A 5558/2013 und dem vorliegenden) um dieselben Importe geht, kann darauf abgestellt werden. Da somit klar ist, um welche Hosen es sich handelt, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

2.

2.1

2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er-lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A 606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: Thomas Cottier/David Herren, in: Kommentar ZG, Einleitung Rz. 96 ff.).

2.2

2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.2, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 auch zum Folgenden, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5, A 1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einreihung durch die zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Übereinkommens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4).

3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Hosen unter die Tarifnummer 6204.6300 (so die OZD) oder unter die Tarifnummer 6211.1190 (so die Beschwerdeführerin) einzureihen sind.

Nicht mehr zur Diskussion steht die Tarifnummer 6112.3100, welche von der Beschwerdeführerin ebenfalls verwendet wurde (Sachverhalt Bst. A).

Die Parteien sind sich einig, dass die Hosen in den Abschnitt XI «Spinnstoffe und Waren daraus» und hier unter das Kapitel 62 «Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt» fallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit dieser Auffassung zu zweifeln.

3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen:
6204
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen

6204.6300 -- aus synthetischen Fasern

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung:
6211
- Badeanzüge und -hosen

6211.11 -- für Männer oder Knaben:

6211.1190 --- aus anderen Spinnstoffen

Bereits hier kann festgehalten werden, dass aus diesen Tarifnummern (wie auch den Eingaben der Parteien) hervorgeht, dass es insbesondere um zwei Fragestellungen geht, nämlich einerseits um die Frage, ob es sich bei den importierten Hosen im Sinn des Zolltarifs um Herren- (so die Beschwerdeführerin) oder Damenbekleidung (so die OZD) handelt, und andererseits um die Frage, ob es sich um Badehosen (so die Beschwerdeführerin) oder um kurze Freizeithosen (so die OZD) handelt. Im Folgenden werden daher nur die für diese Fragen relevanten Bestimmungen aufgeführt.

3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 62 verweisen unter dem Titel «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» auf die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (dazu E. 3.3). Zudem wird festgehalten, dass die dementsprechenden Schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 61 mutatis mutandis für das Kapitel 62 gelten.

Dort (in den Erläuterungen zu Kapitel 61) steht unter dem Titel «Allgemeines»:

«In Anwendung der Bestimmungen der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel gel-ten Bekleidungen, die auf der Vorderseite eine Öffnung aufweisen, deren zwei Teile sich links über rechts schliessen oder übereinanderlegen, als Be-kleidung für Männer oder Knaben. Wenn sich die besagte Öffnung rechts über links schliesst oder übereinanderlegt, gelten diese Kleidungsstücke als Bekleidung für Frauen oder Mädchen.

Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Klei-dungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Ge-schlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenklei-dung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Beklei-dung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Unter der Überschrift «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» steht:

«Die Unterscheidung zwischen Männer- und Knabenbekleidung einerseits und Frauen- oder Mädchenbekleidung andererseits ist in Anmerkung 9 zu diesem Kapitel und in den vorstehenden Erläuterungen geregelt.

Bei der Beurteilung aufgrund des Verschlusses ist zu beachten, dass Besätze, wie Kragenverschlusslaschen und dgl. keine charakterbestimmenden Merkmale darstellen. Bei mehreren übereinanderliegenden Verschlussvorrichtungen ist auf den äussersten Verschluss abzustellen.

Schnittmerkmale, welche eine Einreihung entgegen der Verschlussart bedingen oder die eindeutig anzeigen, dass ein Kleidungsstück für das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist (gemäss Anm. 9/61 und 8/62, 1. Abs., letzter Satz), können z.B. sein:

- Brusteinnäher:
Bekleidung mit speziell an den weiblichen Körperbau angepassten Brusteinnähern gilt als Frauen- oder Mädchenkleidung.

- Oberweite/Brustumfang:
Frauenkleidung kann im Rücken schmäler und über der Brust breiter sein als gleichartige Bekleidung für Männer mit demselben Brustumfang.

Kleidung, die weder aufgrund des Verschlusses noch aufgrund anderer Schnittmerkmale als Männer- oder Knabenkleidung bzw. als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6204 verweisen auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6104. Dort wird neben anderen (für den vorliegenden Fall nicht relevanten) Erläuterungen auf die Tarifnummer 6103 verwiesen, welche sich für die vorliegenden Fragen allerdings ebenfalls nicht als relevant erweisen.

Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6211 verweisen für Badeanzüge und hosen (und nur um die geht es vorliegend in Bezug auf diese Tarifnummer) auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6112. Allerdings wird dort unter Bst. C) einzig festgehalten, dass Badeanzüge auch gummielastisch sein können.

3.3 Die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 lautet:

«Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Knaben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist.

Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»

Die Anmerkung 9 zu Kapitel 61, auf die in den Erläuterungen (E. 3.2) hingewiesen wurde, hat denselben Wortlaut.

3.4 Den Einreihungsavisen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen.

3.5 Die OZD verweist schliesslich auf das Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vom 6. Mai 2011 (C 137). Soweit ersichtlich erweisen sich hier einzig die Erläuterungen zu den Tarifnummern 6112 31 10 bis 6112 39 90 als möglicherweise relevant. Dort heisst es unter dem Titel «Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben» unter anderem (S. 238):

«Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

- mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;

- Eng im Taillenbereich (z. B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

- die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d. h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);

- die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

- eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;

- eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.»

Die Auffassung der Europäischen Union ist für die Schweiz nicht bindend, doch sollte, um dem Gedanken der Vereinheitlichung des Harmonisierten Systems Nachachtung zu verschaffen, nicht ohne Not davon abgewichen werden (E. 2.4).

3.6 Gemäss der US-Zollbehörde (U.S. customs and border protection), die sich ihrerseits auf den United States Court of International Trade stützt (Hampco Apparel, Inc. v. United States, 12 CIT 92 [1988]), müssen Kleider, um als Schwimmkleider und nicht als kurze Hosen zu gelten, folgende Eigenschaften aufweisen (hier zitiert aus HQ 955009 vom 29. November 1993; auch zu finden in NY M87238 vom 14. November 2006; beide zu finden unter http://rulings.cbp.gov/index.asp, letztmals besucht am 14. März 2014):

1. Die Kleidung verfügt über einen elastischen Bund, durch den eine Kordel gezogen ist («has an elasticized waistband through which a drawstring is threaded»).

2. Die Kleidung hat ein Innenfutter aus leichtem Material, namentlich Nylon Trikot («has an inner lining of lightweight material, namely, nylon tricot»).

3. Die Kleidung muss zum Schwimmen konzipiert und hergestellt sein («designed and constructed for swimming»).

4.

4.1 Was die Beschaffenheit der Hosen anbelangt, deren Tarifierung vorliegend im Streit liegt, hält die OZD im Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013 dazu gestützt auf den Zollbefund zur Einfuhrzollanmeldung ***1 vom 11. Mai 2012 fest, es handle sich um «Beach Shorts, gewoben, aus 100% Polyester (gem. Etikette) mit Netz-Innenslip, breitem Bund mit Gummizug, Bindekordel, ohne Öffnung auf der Vorderseite, jedoch Männer-Öffnung mittels Absteppung angedeutet, zwei seitliche Eingriffstaschen, eine an der rechten Seite angenähte Tasche mit zwei Klettverschlüssen und drei kleinen Ablauflöchern (Metallösen, weiss); diverse Grössen, Farbe: weiss/ schwarz/blau und weiss/grün; Marke [...]; Artikel [...], jede Hose einzeln verpackt in durchsichtigem Plastiksack.» Gemäss der ebenfalls im Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013 genannten Aktennotiz vom 30. April 2013 zum Untersuchungsbericht der Zollkreisdirektion Basel handelt es sich um «Hosen gewoben, aus synthetischen Filamentgarnen, mit breitem Bund und eingezogener Bindekordel, auf der Vorderseite ohne Öffnung, mit zwei eingeschnittenen Lendentaschen ohne Verschluss und einer aufgesetzten Gesässtasche, mit Innenslip; grün kariert».

Zwar mögen diese beiden Beschreibungen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht gleich lauten. Letztere bringt insbesondere vor, sie fielen durch völlig unterschiedliche Detaillierung auf. Die beiden Beschreibungen lassen sich aber durchaus in Einklang bringen. Für die nachfolgenden Erwägungen erweisen sich die Unterschiede in den Beschreibungen ohnehin nicht als ausschlaggebend, weshalb hier nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Beide Beschreibungen stimmen zudem mit dem zusammen mit der Beschwerde im Parallelverfahren A 5558/2013 eingereichten Exemplar einer solchen Hose überein (wobei es sich dabei um ein grünes Modell handelt; vgl. hierzu auch E. 1.6.2).

4.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.1) geht es vorliegend um die zwei Fragen, ob es sich bei den Hosen um solche für Herren oder solche für Damen handelt und ob es sich um eigentliche Badehosen handelt oder um kurze Hosen. Dabei ist die Bezeichnung der Hosen ebenso wenig ausschlaggebend wie deren Verwendung in einem Einzelfall. Die Feststellung, dass Badehosen auch ausserhalb des Wassers getragen werden können und mit allen möglichen Kleidern gebadet werden kann, ist nicht zielführend.

4.2.1 Die OZD stützt ihre Annahme, dass es sich um Damenhosen handelt, auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (siehe dazu E. 3.3). Sie hält fest, dass die in Frage stehenden Shorts weder einen Verschluss noch andere Schnittmerkmale aufwiesen, welche die Geschlechtsbestimmung eindeutig anzeigen würden. Daraus schliesst sie, dass gemäss der genannten Anmerkung 8 die Hosen, die demnach weder als Bekleidung für Männer noch als solche für Frauen erkennbar seien, als Bekleidung für Frauen einzureihen seien. In der Vernehmlassung fügt sie hinzu, ein vorhandenes Innennetz sei kein ausschlaggebendes (Schnitt-)Merkmal für Hosen der Nummer 6203/04.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt demgegenüber, sogar die OZD gehe mit ihrem Hinweis, dass eine «Männer-Öffnung» mittels Absteppung angedeutet worden sei, davon aus, dass es sich um ein Bekleidungsstück für Männer oder Knaben handle.

4.2.3 Der Tariftext als solcher hilft für die Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenhosen handelt, nicht weiter. Dieser setzt die entsprechende Zuteilung voraus.

Den Erläuterungen (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass als Herrenkleidung solche gilt, deren Verschluss links über rechts schliesst. Weiter geht aus ihnen hervor, dass dem Schnitt eines Kleidungsstücks grosse Bedeutung beigemessen wird, denn nur, wenn aufgrund dessen nicht erkennbar ist, ob es als Männer- oder Frauenkleidung konzipiert ist, wird es als Frauenbekleidung eingestuft. Wenn der Schnitt zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt auch die Regel betreffend den Verschluss nicht zur Anwendung. Einzig für Oberteile, nicht jedoch für Hosen, halten die Erläuterungen einige Hinweise betreffend Schnitt bereit. Die Anmerkungen (E. 3.3) gehen nicht über die Erläuterungen hinaus.

4.2.4 Die im Parallelverfahren als Anschauungsobjekt eingereichte Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres, insbesondere aufgrund der Form, als Herrenhose.

Zudem haben die fraglichen Hosen zwar keine Öffnung, es ist aber ein Herrenverschluss mittels Absteppung angedeutet, was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass die Hosen für Männer konzipiert sind. Diese Absteppung macht bei Frauenhosen schlicht keinen Sinn. Zudem sind die Hosen weiter geschnitten, als dies bei Frauenhosen in der Regel der Fall ist. Die Farbgebung allein kann zwar kein entscheidendes Kriterium sein, doch lässt das grüne karoähnliche Muster eher auf Herrenkleidung schliessen. Gleiches gilt im Übrigen für die blaue Hose, die in der Aktennotiz vom 30. April 2014 auf einem Foto zu finden ist. Auch das ebenfalls als Foto in der genannten Aktennotiz festgehaltene Blumenmuster auf der Hose spricht nicht per se für eine Frauenhose. Zudem ist nicht klar, ob ein Teil der konkret zu beurteilenden Hosen überhaupt dieses letztgenannte Muster aufwies. Jedenfalls wird diese Farbgebung im Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013 nicht erwähnt. Auch das Innennetz weist - zwar nicht zwingend, aber doch eher - auf eine Herrenhose hin. Demgegenüber finden sich keine Merkmale, die auf eine Damenhose schliessen liessen. Solche werden auch von der OZD nicht genannt.

Da insbesondere das Schnittmuster und die Ausstattung klar auf eine Herrenhose hinweisen, muss auf die von der Zollverwaltung angerufene - subsidiäre - Bestimmung, dass Kleidung, die weder eindeutig als Männer- noch als Frauenkleidung erkenntlich ist, als Frauenkleidung eingestuft wird, gar nicht zurückgegriffen werden. Bei den fraglichen Hosen handelt es sich um Herrenhosen.

4.3

4.3.1 Nach konstanter Praxis der OZD qualifizierten sich nur diejenigen kurzen Hosen als Badehosen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften ausschliesslich oder vorherrschend als Badehosen verwendet würden. Dies sei - so die OZD - z.B. bei Hosen, die eine vom Bund ausgehende Öffnung und/oder nicht verschliessbare (Lenden-)taschen aufwiesen, nicht der Fall. Diese Praxis decke sich mit derjenigen der EU (zu den Erläuterungen der EU E. 3.5). Könnten solche Hosen unterschiedslos als Freizeit- oder Badehose getragen werden, schliesse dies eine Tarifierung in die Nummer 6211 aus. In der Vernehmlassung erklärt die OZD zudem, das Vorhandensein von Ablauflöchern bei einer Tasche könne nicht relevant sein. Zudem trügen auch gewisse Freizeit- und insbesondere Sporthosen Innennetze.

4.3.2 Hierzu ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Hose, unvoreingenommen betrachtet, als Badehose wahrgenommen werde. Die Hose weise eine seitlich aufgesetzte, mit einem Klettverschluss fest verschliessbare Tasche auf, welche drei metallene Ablaufösen enthalte. Diese dienten dem Ablaufen des Wassers, das sich beim Baden in der Tasche ansammle. Die Lendentaschen bedürften keiner solchen Ausstattung, da sie in den Netz-Innenslip eingearbeitet seien und sich aufgrund der (groben) Netzstruktur gar kein Wasser sammle. Alle Bermuda-Badehosen seien mit einem Innenslip ausgestattet, der die Funktion habe, den männlichen Intimbereich auch dann der öffentlichen Einsicht zu entziehen, wenn das Hosenbein hochrutsche, was bei der Ausübung von Wassersportarten wie Schwimmen, Turmspringen, Surfen und dergleichen mehr zwangsläufig recht häufig auftrete.

4.3.3 Der Tariftext setzt - ähnlich wie bei der Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenkleider handel (E. 4.2.3) - voraus, dass es sich um Badehosen oder andere Hosen handelt, ohne diese Begriffe zu definieren.

Weder den Erläuterungen noch den Anmerkungen ist diesbezüglich etwas zu entnehmen. Es wird demnach davon ausgegangen, dass sich von selbst ergibt, ob ein bestimmtes Kleidungsstück als Bade- oder andere Bekleidung anzusehen ist, und deshalb keine Definition notwendig ist.

Demgegenüber zählen die - für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlichen (E. 2.4) - Erläuterungen der EU Merkmale auf, die auf Badekleidung hinweisen. Auch hier scheint aber das wichtigste Merkmal zu sein, dass die Hosen nach allgemeinem Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit als Badehosen erscheinen (E. 3.5). Auch das Kriterium, dass sie im Allgemeinen ganz oder überwiegend aus Chemiefasern bestehen, hilft nur bedingt weiter, bestehen doch auch viele andere Kleidungsstücke ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Allerdings lassen sich so immerhin Stoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern in der Regel ausschliessen. Weiter müssen die Hosen eine doppelte Verarbeitung oder ein Innenfutter aufweisen und im Taillenbereich eng sein, z.B. einen Kordelzug oder einen durchgehend elastischen Bund aufweisen. Taschen müssen ein festes Verschlusssystem haben. Sie dürfen weder im vorderen Bereich noch an der Taille eine Öffnung aufweisen.

Die US-Zollbehörde - auch deren Auffassung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich (E. 2.4) - geht von Badekleidung aus, wenn diese über einen elastischen Bund mit Kordelzug verfügt, ein Innenfutter aus leichtem Material besteht und die Kleidung zum Schwimmen konzipiert und hergestellt wurde. Wiederum scheint das letzte Merkmal darauf hinzudeuten, dass eigentlich selbsterklärend ist, was als Badehose zu gelten hat.

Die Auffassungen der EU und der US-Zollbehörde werden der nachfolgenden Erwägung zugrunde gelegt.

4.3.4 Die fragliche Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres als Badehose. Dies bestätigt sich, wenn die oben genannten Kriterien herangezogen werden. Sie hat einen durchgehend elastischen Bund mit Kordelzug, erfüllt also sowohl das entsprechende Kriterium der EU-Erläuterungen als auch der US-Zollbehörde. Sie weist ein Netz-Innenfutter aus leichtem Material auf, womit ein weiteres, von beiden Behörden aufgestelltes Kriterium erfüllt ist. Sie hat weder an der Vorderseite noch an der Taille Öffnungen und besteht ausschliesslich aus Chemiefasern, wie dies in den EU-Erläuterungen verlangt ist.

Einzig das Kriterium der EU, dass Taschen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt, da die Seitentaschen nicht vollständig verschliessbar sind.

Abgesehen davon lassen aber Schnittmuster und Verarbeitung zweifelsfrei auf Badehosen schliessen. Selbst wenn die Abflusslöcher bei der hinteren Tasche auch für Freizeithosen eine gewisse Berechtigung haben könnten, ist der Stoff für andere kurze Freizeithosen, die belastbar sein müssen, zu dünn. Für Badehosen eignet er sich hingegen in idealer Weise. Es ist zudem nicht ersichtlich, wozu die Hosen sonst zweckmässig verwendet werden könnten.

Bei den Hosen handelt es sich demnach um Badehosen. Einzig das - für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche - Kriterium, dass Taschen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die fraglichen Hosen nicht als Badehosen zu qualifizieren sind.

Damit handelt es sich bei den in Frage stehenden Hosen um Herrenbadehosen, welche in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind.

4.4 Auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung ist hier nicht mehr näher einzugehen. Es ist nämlich bereits fraglich, ob überhaupt die gleichen Hosen sowohl Gegenstand der Tarifauskunft als auch der vorliegenden Beschwerde waren. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies explizit.

5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Weil sie (zumindest teilweise) in die Tarifnummer 6112.3100 eingereiht wurden, ist die Sache zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt die Rückweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 11.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, A 2572/2010 und A 2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A 6830/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.2; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar, Art. 63 N. 14). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Zudem hat die Vorinstanz der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). War die obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem kostenpflichtigen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.2, A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Rechtsschriften praxisgemäss ein Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen erscheint (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE).

6.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die im Streit lie-genden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Die Sache wird zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-rückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird ihr zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Susanne Raas

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5907/2013
Date : 04. April 2014
Published : 11. April 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif (Veranlagung von Hosen)


Legislation register
BGG: 83
BV: 30  133  190
EMRK: 6
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8
VwVG: 2  5  10  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 7  116
ZTG: 1  3  4  15
BGE-register
112-IA-142 • 118-IA-282 • 119-V-456 • 125-I-209 • 127-I-196 • 132-II-485 • 132-V-215 • 137-II-431
Weitere Urteile ab 2000
1C_697/2013 • 2C_583/2011 • 2C_732/2008 • 2D_49/2011
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2007/27
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BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950