Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1734/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2009

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion ..., Sektion Tarif und Veranlagung, ..., handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll (Einfuhrverzollung von diversen Medizinalartikeln).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ befasst sich insbesondere mit Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Papier- und Plastikprodukten im Medikal- und Hygienebereich.
Am 19. Mai 2005 meldete ein beauftragtes Speditionsunternehmen beim Zollamt ... eine Sendung wie folgt zur Einfuhrzollabfertigung an:
- ex Deklaration Nr. 2719094, Pos. 3;
Andere Papiere zu hygienischen Zwecken;
Eigenmasse 35.6 kg; Bruttogewicht 41.5 kg; Wert Fr. 611.00;
Tarif-Nr. 4818.9000; Zollansatz von Fr. 17.00 je 100 kg brutto;
- ex Deklaration Nr. 2719095, Pos. 1;
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;
Eigenmasse 549.4 kg; Bruttogewicht 627.8 kg; Wert Fr. 12183.00;
Tarif-Nr. 6307.9099, stat. Schlüssel 999; Zollansatz von Fr. 263.00 je
100 kg brutto.

B.
Das Selektionsergebnis lautete auf "gesperrt" und das Zollamt führte eine formelle Kontrolle durch, bei welcher keine Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Mit Datum vom 24. Mai 2005 stellte das Zollamt ... zwei Einfuhrzoll-/Mehrwertsteuer-Ausweise über Zollbeträge von Fr. ... (Ausweis Nr. ..., Pos. 3) und Fr. ... (Ausweis Nr. ..., Pos. 1) aus. Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 an das Zollamt ... reichte das Speditionsunternehmen im Auftrag der X._______ fristgerecht eine Beschwerde gegen mehrere Abfertigungen ein, darunter auch gegen diese beiden Positionen. Zuständigkeitshalber überwies das Zollamt ... diese Angelegenheit an die zuständige Zollkreisdirektion zur weiteren Bearbeitung. Zwischen der Zollkreisdirektion und der Importeurin wurde vereinbart, dass die Beschwerde vorerst nur für eine repräsentative Auswahl konkretisiert wird, um die Grundsatzfrage einer Einreihung in die Tarif-Nummer (TN) 3005 zu klären. Mit Schreiben vom 30. September 2005 reichte die X._______ nach Aufforderung eine detaillierte Beschwerde ein und legte die nötigen Muster bei. Die Zollkreisdirektion überwies die Angelegenheit der Oberzolldirektion (OZD) anschliessend zur Prüfung. Die OZD erteilte der Zollkreisdirektion mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 die Weisung, mit welchen TN die importierten Waren zu verzollen sind und die Beschwerde mit Sprungrekursmöglichkeit abzuweisen. Der Streitwert (Zollbetrag für diese vier Artikel) beträgt Fr. .... Die weiteren in gleicher Sache eingereichten Beschwerden gegen eine Vielzahl von Abfertigungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Angelegenheit pendent gehalten.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde ab. Das Patientenabdecktuch und die solche Tücher enthaltenden Sets sind nach Ansicht der Verwaltung je nach Material und Beschaffenheit in die TN 3926.9000 bzw. die TN 4818.9000 einzureihen. Gleichzeitig wurde das Zollamt angewiesen, für die ursprünglich falsch verzollten Artikel eine Teilrückerstattung vorzunehmen.
Artikel-Nr.
Beschrieb
deklariert
richtig gemäss Zollverw.
694241-00
Laparoskopie-Set
6307.9099
3926.9000
695930-99
Arthroskopie-Set
6307.9099
3926.9000
84511241-00
Handchirurgie-Set
4818.9000
4818.9000
1298-00
Schlitztuch gross
6307.9099
4818.9000

C.
Mit Eingabe vom 7. März 2006 lässt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 6. Februar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die nachfolgende Tarifierung.
Artikel-Nr.
Beschrieb
richtig gemäss Zollverw.
beantragt
694241-00
Laparoskopie-Set
3926.9000
3005.1000
695930-99
Arthroskopie-Set
3926.9000
3005.9000
84511241-00
Handchirurgie-Set
4818.9000
3005.9000
1298-00
Schlitztuch gross
4818.9000
3005.1000

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es handle sich um sterile Tücher, welche anlässlich von medizinischen Eingriffen an Menschen bei Operationen verwendet würden. Diese dienten zur Isolierung der Operationswunde, um den Keimeindrang in die Wunde zu verhindern und austretende Flüssigkeiten aufzusaugen. Die Wundabdecktücher würden mittels Klebestreifen oder elastischer Manschette am Patienten befestigt. Zusammen mit allen weiteren für einen spezifischen Eingriff zum Einsatz gelangenden Abdeck- und Wundversorgungstextilien (z. B. Wattetupfer, Handtücher, Operationstisch-Abdecktücher) würden die Wundabdecktücher in einem Beutel verpackt, sterilisiert und als sogenannte Sets in die Schweiz eingeführt. Trotz der Beipackung dieser weiteren Materialien sei es das jeweilige Wundabdecktuch, welches den Charakter des betreffenden Artikels bestimme; dieses sei bestimmend, für welche Operation das jeweilige Set zur Anwendung gelange. Die Sets würden je nach Eingriff aus einer unterschiedlichen Anzahl von Wundabdecktüchern in unterschiedlicher Grösse und mit unterschiedlicher Anordnung der für den operativen Eingriff erforderlichen Öffnungen bestehen. Aufgrund der Beschaffenheit und Verwendung seien Wundabdecktücher in die TN 3005 einzureihen, zudem würden derartige Waren in der Europäischen Union (EU) ebenfalls in diese TN aufgenommen.

D.
In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 schliesst die Zollkreisdirektion auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Verwaltung insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Einordnung in die TN 3005 sei unzutreffend. Die Warenbezeichnung der TN 3005 führe insgesamt nur Verbandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht werde, um diesen Teil des Körpers vor weiteren äusseren Einwirkungen zu schützen bzw. Blutungen zu stillen. Zusätzlich müsste auch das Kriterium erfüllt sein, dass es sich um Watte, Gazen, Binden oder ähnliche Waren handle; diese Bedingung sei jedoch bei den fraglichen Produkten nicht erfüllt.

E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Am 10. März 2009 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien über den Wechsel des Gerichtsschreibers und forderte von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel an, die am 23. März 2009 fristgerecht eingereicht wurden.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
bzw. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) und Art. 109 Abs. 1 Bst. c des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor, die Zollkreisdirektion ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Die vorliegenden Einfuhren erfolgten am 19. Mai 2005. Bezüglich der Zollveranlagungen vor dem 1. Mai 2007 finden folglich noch die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 Anwendung.

1.3 Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55 ff.; CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich und St. Gallen 2008, Art. 47 Rz. 16; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1754). Die Sprungbeschwerde dient zur Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf, wenn der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt worden sind. Die nächsthöhere Beschwerdeinstanz kann in diesem Fall auch dann auf Unangemessenheit hin überprüfen, wenn sie es sonst nicht könnte; ihr steht die gleiche Kognition zu wie der übersprungenen Instanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 1.3; vgl. RENÉ A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 185, Rz. 960 und S. 241, Rz. 1260; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 204 Rz. 21.3). Weil durch den Sprungrekurs eine Instanz verloren geht, wird im Fall der Gutheissung der Beschwerde im Zweifelsfall die Rückweisung an die Vorinstanz sachgerecht sein und nicht ein reformatorisches Urteil der Beschwerdeinstanz (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, a.a.O., Art. 47 Rz. 18).
In casu hat die OZD die Zollkreisdirektion mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, einen abweisenden Beschwerdeentscheid zu treffen und ihr auch Anweisungen erteilt, wie sie diesen zu begründen habe. Die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde im Sinn von Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG sind mithin erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG) ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
aZG, Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige TN pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu versagen (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.2.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Bernhard Ehrenzeller/Phillipe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender, Schweizerische Bundesverfassung (Kommentar), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die "Avis de classement" (Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement") und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen; nachfolgend "Notes explicatives"), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden TN ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.

3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren (insbesondere der Wundabdecktücher) strittig.

3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der Einfuhr der in Frage stehenden Waren Folgendes zu entnehmen:
3005 Watte, Gazen, Binden und ähnliche Waren (z. B.
Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster), mit
medikamentösen Stoffen getränkt oder über-
zogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen
oder veterinärmedizinischen Zwecken;
3005.1000 - selbstklebendes Verbandszeug und andere
Waren mit Klebeschicht
3005.9000 - andere
3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus
anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914;
...
3926.9000 - andere
4818 (...) Taschentücher, Abschminktüchlein, Hand-
tücher, Tischtücher, Tischservietten, Windeln für
Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons,
Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt,
für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken
oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Be-
kleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier,
Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoff;
...
4818.9000 - andere
6307 Andere konfektionierte Waren, einschliesslich
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:
...
6307.9000 - andere

3.2 Das Patienten-Abdecktuch gross (im angefochtenen Entscheid als Muster Nr. 4 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus einem Vlies (56 % Zellstoff und 44 % Polyesterfasern, Dimension 203 x 295 cm), mit einem vom Rand ausgehenden Schlitz versehen (ca. 10 x 117 cm), in der Mitte des Tuches mit Auflage aus Vlies (ca. 46 x 120 cm), auf der Rückseite um den Schlitz herum mit selbstklebenden Streifen versehen; in Einzelverkaufsaufmachung, steril verpackt. Dieses Untersuchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Gemäss Auslegung durch die Verwaltung sei dem Wortlaut des Geltungsbereichs der TN 3005 zu entnehmen, dass darunter ausschliesslich Erzeugnisse aus Watte, aus Gazen, Binden und ähnliche Waren (z. B. Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster) verstanden werden könnten. Bei den "ähnlichen Waren" handle es sich ausschliesslich um Material für die direkte Versorgung einer Wunde. Diese Waren müssten nach der Auffassung der OZD entweder mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sein und in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen. Als Verwendungszweck komme ausschliesslich ein Einsatz im Bereich der Medizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin in Frage. Nach Ansicht der Verwaltung sei trotz des Wortlauts der von der Beschwerdeführerin gewählten Warenbezeichnung auf den Verwendungszweck der in der TN 3005 angeführten "Watte, Gazen, Binden und dergleichen" abzustellen. Die Verwendung des Wortes "dergleichen" mache deutlich, dass sich die strittigen Abdecktücher nur dann in die TN 3005 einreihen liessen, wenn sie in ihrer üblichen Verwendung mit den in der Warenbezeichnung aufgeführten Watte, Gazen und Binden sowie den im Klammerzusatz aufgeführten Beispielen vergleichbar wären. Die Beschwerdeführerin bezeichne zwar dieses Produkt als "Wundabdecktücher", diese würden jedoch nicht zum Abdecken der Wunde bzw. zur Wundversorgung verwendet, sondern - wie die Importeurin selbst angebe - zum Isolieren von Operationswunden eingesetzt. Die OZD halte für entscheidend, dass es sich um Verbandmaterial handeln müsse, welches direkt auf die verletzte Stelle des Körpers aufgebracht werden müsse, um diese vor weiteren Einflüssen von aussen zu schützen bzw. Blutungen zu stillen. Die Importeurin gehe davon aus, dass es sich bei den Operationstüchern um "ähnliche Waren" im Sinne der TN 3005 handle, weil diese ähnlich wie Watte eine saugfähige Oberfläche hätten und wie Gazen und Binden gegen Bakterien zu schützen vermögen.
Dem Wortlaut der Warenbezeichnung der TN 3005 ist zu entnehmen, dass diese Tarifnummer ausschliesslich Erzeugnisse aus Watte (z. B. Wattestäbchen), aus Gazen (z. B. Verbandgaze, Gazekompressen), Binden (z. B, elastische Binden, Zugbinden) und ähnliche Waren (z. B. Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster, Dreiecktücher zur Verwendung als Deck- und Aussenverband) umfasst. Die TN 3005 führt insgesamt Verbandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht wird, um diesen Teil des Körpers vor weiteren äusseren Einwirkungen (z. B. Wundinfektionen) zu schützen bzw. zum Stillen von Blutungen (insbesondere als leichter Druckverband) verwendet wird; auch "ähnliche" Waren müssen diese Kriterien erfüllen. Diese Waren müssen entweder mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sein, in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen und zu medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken verwendet werden. Die Abdecktücher und Operationssets der Beschwerdeführerin erfüllen zwar die Kriterien "mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken", doch ist auch beim Begriff "ähnliche Waren" auf den Verwendungszweck abzustellen, der wie bei "Watte, Gaze und Binden" gegeben sein muss. Wie diese können auch "ähnliche Waren" nur bei direkter Versorgung der Wunde in die TN 3005 eingereiht werden. Watte, Gazen, Binden und ähnliche Waren, die für andere Zwecke bestimmt sind, sind anderen Kapiteln des Zolltarifs zuzuordnen. Diese Auslegung der TN 3005 durch die OZD erweist sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig.
Da derartige Einweg-Operationssets nicht dieser Tarifnummer zugeordnet werden können, sind diese sind wie herkömmliche Mehrwegoperationstücher nach Material und Beschaffenheit einzureihen (vgl. AV Ziff. 3b). Die OZD hat daher die Einreihung von gemischten bzw. zusammengesetzten Waren nach den Grundsätzen der AV Ziff. 3 vorzunehmen. Ein aus verschiedenen Stoffen bestehendes Abdecktuch kann nicht nach AV Ziff. 3a klassifiziert werden, die fragliche Ware muss nach dem Stoff oder dem Bestandteil eingereiht werden, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht (AV Ziff. 3b). Wie erwähnt, bestehen die Operationstücher aus Zellstoff und Spinnstofffasern. Hier gilt der nach dem Gewicht vorherrschende Stoff als Charakter gebend (Erläuterungen zu Kapitel 48, Allgemeines, zweiter Absatz); diese Bestimmung ist auch für Vliese aus Zellstoff anwendbar. Das fragliche Abdecktuch, bei dem der Zellstoff gewichtsmässig vorherrschend ist (56 %), ist als "ähnliche Ware für den Spitalbedarf aus Vlies bzw. Zellstoff" in die TN 4818 einzureihen. Mangels spezifischer Unternummer fällt das Abdecktuch in die TN 4818.9000. Nochmals ist noch darauf hinzuweisen, dass die Warenbezeichnung der TN 3005 insgesamt Verbandmaterial aufführt, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht wird, um den Körper vor weiteren äusseren Einflüssen zu schützen bzw. Blutungen zu stillen. Dies ist bei einem Abdecktuch, das bei Operationen Verwendung findet, nicht der Fall, denn die Operationswunde wird - wie bereits erwähnt - isoliert und die Ware nicht direkt auf der Wunde angebracht.

3.3 Das Handchirurgie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster Nr. 3 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patientenabdecktuch (Vlies aus 54 % Zellstoff und 46 % Polyesterfasern, aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt, T-förmig, Dimension 380 x 292 cm, ungefähr in der Mitte mit einem Einsatz [ca. 20 x 20 cm] aus einer dehnbaren Kunststofffolie mit kleiner runder Öffnung und - auf der Vorderseite um diese Öffnung herum - einer Verstärkung [ca. 45 x 120 cm] aus einem Vlies mit Kunststoffunterlage, mit zwei kurzen Klettstreifen auf der Unterseite); b) einem Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einem Vlies und einer Kunststofffolie, ca. 150 x 100 cm); c) einem Abdecktuch (aus einer Kunststofffolie, ca. 160 x 140 cm, mit aufgebrachter Bahn aus Vlies [Breite 65 cm]); steril verpackt in gemeinsamer Einzelverkaufsaufmachung. Dieses Untersuchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die OZD hat dieses Produkt in die TN 4818.9000 eingereiht.
Wie bereits ausgeführt, sind die Abdecktücher nicht in die TN 3005 einzureihen (E. 3.2). Auch das Patientenabdecktuch des Handchirurgie-Sets wird nicht direkt auf die verletzte oder erkrankte Stelle aufgebracht, um den Körper vor weiteren äusseren Einflüssen zu schützen bzw. Blutungen zu stillen.
Handchirurgie-Sets (Operationssets) sind im Harmonisierten System nirgends ausdrücklich genannt. Sie bestehen aus verschiedenen Bestandteilen. Zu prüfen ist, ob es sich um für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen im Sinne der AV Ziff. 3b handelt. Unter diesem Begriff sind Waren, die aus mindestens zwei verschiedenen Waren zusammengesetzt sind, zu verstehen, die auf den ersten Blick zu zwei verschiedenen Tarifnummern gehören könnten und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden sowie so aufgemacht sind, dass sie ohne Veränderung der Aufmachung direkt an den Benützer verkauft werden können.
Nach Auffassung der OZD sind diese Bedingungen erfüllt, sodass die Ware als Ganzes gemäss AV Ziff. 3b nach jenem Bestandteil einzureihen sei, der ihm den wesentlichen Charakter verleihe. Die Verwaltung hält dafür, dass das Patienten-Abdecktuch mengen-, flächen- und gewichtsmässig eindeutig vorherrschend sei. Dazu komme, dass - im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen - das Patienten-Abdecktuch aufwendiger verarbeitet sei und daher auch wertmässig den bedeutendsten Bestandteil der Zusammenstellung darstelle. Offensichtlich sei nach der Beurteilung durch die OZD ebenfalls, dass diesem in Bezug auf den Schutz des Patienten vor Infektionen zentrale Bedeutung zukomme und daher der Zusammenstellung eindeutig den wesentlichen Charakter verleihe. Daher sei nach Auffassung der Verwaltung dem Handchirurgie-Set die für das Patienten-Abdecktuch anzuwendende TN 4818.9000 zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin hält für entscheidend, dass gemäss dem Wortlaut der TN 3005 Waren aus verschiedensten Materialien unter dieser Tarifnummer eingereiht seien, sodass die Zusammensetzung der Waren bei der Einreihung unter dieser Tarifnummer von keiner Relevanz sei.
Auch in diesem Fall erweist sich die Auslegung durch die OZD nach der Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts als schlüssig und steht im Einklang mit den Auslegungsregeln von AV Ziff. 3. Gemäss den Erläuterungen zum Harmonisierten System (Vorbemerkungen, Absatz X) gelten als "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" Waren, die aus mindestens zwei verschiedenen Waren zusammengesetzt sind, die auf den ersten Blick zu zwei verschiedenen Tarifnummern gehören könnten, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden und die so aufgemacht sind, dass sie ohne Veränderung der Aufmachung direkt an den Benützer verkauft werden können. Das Handchirurgie-Set erfüllt diese Bedingungen und muss gemäss AV Ziff. 3b als Ganzes nach dem Bestandteil eingereiht werden, der ihm den wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Ware verschieden (Vorbemerkungen, Absatz VII). So kann ein Bestandteil beispielsweise wegen seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleihen. Im fraglichen Operationsset ist das Patienten-Abdecktuch sowohl mengen- und flächen- als auch gewichtsmässig vorherrschend. Dazu kommt, dass es aufgrund seiner aufwendigen Verarbeitung - im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen - der wertmässig bedeutendste Bestandteil der Zusammenstellung darstellt. AV Ziff. 2b sieht vor, dass jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff auch für jene Waren für die Einreihung bestimmend ist, die teilweise aus diesem Stoff bestehen, wobei die Klassifizierung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren nach den Grundsätzen der AV Ziff. 3 erfolgt. Die Abdecktücher, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, sind somit nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht (AV Ziff. 3b). Bei Papieren (aus Zellstoff und Spinnstofffasern) gilt der nach dem Gewicht vorherrschende Stoff als Charkter gebend (Erläuterungen zu Kapitel 48, Allgemeines, zweiter Absatz). Beim fraglichen Abdecktuch, der dem Set den wesentlichen Charakter verleiht, ist der Zellstoff gewichtsmässig vorherrschend und ist daher als "ähnliche Ware" für den Spitalbedarf als "Vlies aus Zellstoff" in die TN 4818 einzureihen. Mangels spezifischer Unternummer hat die Verwaltung das Handchirurgie-Set zutreffend in die für dieses Tuch anwendbare Tarifnummer eingereiht, nämlich in die TN 4818.9000.

3.4 Das Arthroskopie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster Nr. 2 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patienten-Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einer Kunststofffolie und einem Vlies aus Zellstoff [230 x 320 cm], ungefähr in der Mitte mit einem Einsatz [ca. 30 x 30 cm] aus einer dehnbaren Kunststofffolie mit kleiner runder Öffnung, mit darum herum befestigtem Flüssigkeit-Auffangbeutel aus Kunststofffolie mit Ablaufstutzen und einem Einsatz [ca. 30 x 30 cm] aus einer dehnbaren Kunststofffolie mit kleiner runder Öffnung); b) zwei Abdecktüchern aus Kunststofffolie (Dimension 150 x 190 cm, mit aufgebrachter Bahn [Breite 100 cm] aus Vlies); c) einem Bezug (Abdecktuch in Form eines Sackes, aus Kunststofffolie, Dimension 77 x 145 cm, auf einer Seite mit Auflage aus Vlies [66 x 102 cm]); d) eine Stockinette (aus einem zweischichtigen Erzeugnis bestehend aus einer Kunststofffolie und einem Spinnstoffvlies); e) zwei selbstklebenden Streifen (aus Vlies, Dimension 9 x 49 cm); f) vier Handtüchern (aus Papier oder Zellstoffwatte, Dimension 19 x 24 cm); steril verpackt, in gemeinsamer Einzelverkaufsaufmachung. Dieses Untersuchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die OZD hat dieses Produkt in die TN 3926.9000 eingereiht.
Wie bereits ausgeführt, sind die Abdecktücher nicht in die TN 3005 einzureihen (E. 3.2). Die Einreihung von Erzeugnissen, die aus einer Lage Papier oder Pappe und einer Kunststoffschicht bestehen erfolgt grundsätzlich gemäss Anmerkung 2 zu Kapitel 48. Diese Bestimmung könne jedoch nach Auffassung der OZD nicht angewendet werden, da sich diese Anmerkung nur auf Papier oder Pappe, nicht aber auf Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstoff beziehe; die Einreihung dieses Abdecktuches habe daher in Anwendung der Vorschrift AV Ziff. 3b zu erfolgen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sollen Patienten-Abdecktücher verhindern, dass Bakterien und Keime von der Haut des Patienten in die Operationswunde gelangen; zu diesem Zweck bestehe dieses aus einer undurchlässigen Kunststofffolie. Das Zellstoffvlies auf der dem Patienten zugewandten Seite solle lediglich verhindern, dass dieser schwitze. Von der Funktionalität her betrachtet sei nach der Beurteilung durch die OZD daher die Kunststofffolie als Charkter gebend zu betrachten und die Lage aus Zellstoff als nebensächlich. Dazu komme, dass das Patienten-Abdecktuch einen Flüssigkeits-Auffangbeutel aus Kunststoff aufweise. Das Patienten-Abdecktuch bestehe nach Ansicht der Verwaltung umfangs-, gewichts- und wertmässig vorwiegend aus Kunststoff und dies verleihe dem Produkt den wesentlichen Charakter.
Auch beim Arthroskopie-Set ist das Patienten-Abdecktuch - wie beim vorgängig beurteilten Handchirurgie-Set - im Verhältnis zu den weiteren Bestandteilen als als mengen-, flächen- und gewichtsmässig eindeutig vorherrschend zu bezeichnen. Dazu kommt auch hier, dass dieser Teil des Operationssets im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen das wertmässig bedeutendste Objekt der Zusammenstellung darstellt. Mithin ist die Einreihung des Patienten-Abdecktuchs für das gesamte Arthroskopie-Set massgebend. Das Patienten-Abdecktuch soll verhindern, dass Bakterien und Keime von der Haut des Patienten in die Operationswunde gelangen. Dazu dient die undurchlässige Kunststofffolie, die sich über die gesamte Fläche des Patienten-Abdecktuchs erstreckt. Auf der dem Patienten zugewandten Seite befindet sich ein Zellstoffvlies, das ein Schwitzen der Haut verhindern soll. In Bezug auf die Funktion ist die Kunststofffolie als Charakter gebend zu bezeichnen, die Lage aus Zellstoff als nebensächlich. Dazu kommt, dass das Patienten-Abdecktuch noch einen Flüssigkeits-Auffangbeutel aus Kunststoff aufweist, sodass Kunststoff insgesamt als umfang-, gewichts- und wertmässig vorherrschend anzusprechen ist. Dem Patienten-Abdecktuch wird insgesamt durch die Bestandteile aus Kunststoff der wesentliche Charakter verliehen, weshalb es durch die Verwaltung zutreffend der TN 3926 (andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914) zugewiesen wurde. Mangels spezifischer Unternummer war das Arthroskopie-Set in die TN 3926.9000 einzureihen.

3.5 Das Laparoskopie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster Nr. 1 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patienten-Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einer Kunststofffolie und einem Vlies aus Zellstoff, aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt, mit integrierten Beinlingen, 175/250 x 280 cm, ungefähr in der Mitte mit einer Öffnung [ca. 32 x 38 cm], welche auf der Unterseite an den Rändern selbstklebend ist, an zwei Seiten Flüssigkeits-Auffangbeutel aufweist und an den Rändern mit Vlies verstärkt ist, mit zusätzlicher Öffnung [ca. 12 x 23 cm]); b) einem Abdecktuch aus Kunststofffolie (150 x 190 cm, mit in der Längsrichtung aufgebrachter Bahn [Breite 100 com] aus Vlies); c) einem Bezug aus Kunststofffolie (Abdecktuch in Form eines Sackes, 77 x 145 cm, auf einer Seite mit Auflage aus Vlies [66 x 102 cm]); d) einem Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einem Vlies und einer Kunststofffolie, 75 x 75 cm, auf der Rückseite an einer Seite mit selbstklebendem Streifen, mit rückseitig aufgebrachter Bahn [Breite 64 cm] aus Vlies); e) einem selbstklebenden Streifen (aus Vlies, 19 x 24 cm); f) vier Handtüchern aus Papier oder Zellstoffwatte (19 x 24 cm); g) einer Klettschlauchfixierung (2.5 x 30 cm); steril verpackt, in gemeinsamer Einzelverkaufsaufmachung. Dieses Untersuchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die OZD hat dieses Produkt in die TN 3926.9000 eingereiht.
Dieses Laparoskopie-Set, ebenfalls ein Operations-Set, wurde aus den gleichen Gründen wie das Arthroskopie-Set durch die Verwaltung in die TN 3926.9000 eingereiht. Der Umstand, dass das Abdecktuch zusätzlich mit einer Flüssigkeit absorbierenden Vliesstoffschicht versehen ist, vermochte an der Einreihung durch die OZD nichts zu ändern, da diese im Verhältnis zum Kunststoff unbedeutend ist. Aus den bereits in E. 3.4 dargelegten Gründen erweist sich die Auslegung durch die Verwaltung als schlüssig und steht im Einklang mit den Auslegungsregeln von AV Ziff. 3.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ausländische Zollbehörden (eines EU-Mitgliedstaates) bzw. der Europäische Gerichtshof (EuGH) sterile Wundabdecktücher in die TN 3005 eingereiht hätten. Sie verweist dabei auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung der Niederlande vom 4. Juli 2002 (NL-RTD-2002-001849), vom 12. August 1999 (NL199908115660903) und vom 12. August 1999 (NL199908115660904) bzw. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 (Rechtssache 37/82). Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2000 i.S. H. [ZRK 1999-010] E. 3b/aa mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Auskünfte waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 nicht mehr in der VZTA-Datenbank (http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/cgi-bin/ebtiquerLang=DE) enthalten, auch die am 4. Juli 2002 erteilte Auskunft nicht mehr, die von der Gültigkeitsdauer her - im Allgemeinen gilt eine VZTA sechs Jahre - eigentlich noch gültig und abrufbar sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine sachliche Gründe, von den durch die OZD vorgenommenen Einreihungen abzuweichen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich noch vor, die AV Ziff. 3a hätte zur Anwendung gelangen sollen; bei jenen Fällen, bei denen für die Einreihung von Waren mehrere Nummern in Betracht kommen, sei die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Nummern mit der allgemeinen Warenbezeichnung vorzuziehen. Eine Einreihung der Operationssets unter den TN 3926.9000 bzw. TN 4818.9000 basiere allein auf der Beschaffenheit, wobei die TN 3926.9000 für Waren aus Kunststoffen bzw. TN 4818.9000 für Waren aus Zellstoffen gelte. Weil gemäss dem Wortlaut der TN 3005 Waren aus verschiedensten Materialien unter dieser Tarifnummer einzureihen seien, sei die Zusammensetzung der Waren bei der Einreihung unter dieser TN von keiner Relevanz; es seien demnach andere Kriterien massgebend, um Waren unter der TN 3005 einzureihen. Die AV Ziff. 3a kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, da es - wie von der OZD in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt wird - nach Kapitel 48 sowie der Anmerkung 1e zu Abschnitt IX nicht möglich ist, dass gleichzeitig die TN 3005 und eine Tarifnummer des Kapitels 48 oder des Kapitels 63 in Betracht zu ziehen sind. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Tarifentscheid betreffend Dreiecktücher aus Spinnstoffen (der gestützt auf Art. 22 aZG von der OZD erlassene Entscheid über Warentarifierung 528.1366.1987) reiht diese Ware unter die TN 3005 ein, weil dieses Produkt ideal für die Erstversorgung einer Wunde und zur Befestigung einer Wundauflage (sterile Kompresse) ist; eine Verwendung als einfacher Verband für alle Körperstellen bzw. als Fixiermittel ist ebenfalls möglich. Daher wurden Dreiecktücher seinerzeit von der Verwaltung zutreffend als ähnliche Waren im Sinne der TN 3005 angesehen.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung des Begriffs "ähnliche Waren" (wie Watte, Gazen und Binden) darauf abzustellen ist, ob die strittigen Produkte mit ihrer üblichen Verwendung mit den in der Warenbezeichnung aufgeführten Watte, Gazen und Binden (sowie den im Klammerzusatz aufgeführten Beispielen) vergleichbar sind. Dies ist jedoch nach der übereinstimmenden Auffassung der Verwaltung und des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, führt die TN 3005 insgesamt Verbandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht wird, die Isolierung einer Operationswunde reicht dazu nicht aus.

4.3 Damit sind das Laparoskopie-Set und das Arthroskopie-Set in die TN 3926.9000 (Ansatz Fr. 29.-- je 100 kg brutto) einzureihen, das Handchirurgie-Set und das Schlitztuch gross sind gemäss TN 4818.9000 (Ansatz Fr. 17.-- je 100 kg brutto) zu verzollen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Berechnung der Abgabeschuld auf der Basis der von der Verwaltung erhobenen Daten keine (rechnerischen) Einwendungen erhoben, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, die Berechnung des geschuldeten Zoll- bzw. Mehrwertsteuerbetrages einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

5.
5.1 Die Beschwerde ist daher in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. ... festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. ... zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

5.2 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1734/2006
Datum : 10. Juli 2009
Publiziert : 23. Juli 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll (Einfuhrverzollung von diversen Medizinalartikeln)


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 133 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
PublG: 5
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZTG: 1 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
15
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • patient • bestandteil • charakter • anmerkung • kunststoff • stelle • gewicht • zollgesetz • weiler • vorinstanz • sektion • menge • weisung • zahnmedizin • bedingung • gerichtsschreiber • bakterie • wert • not
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BVGer
A-1675/2006 • A-1683/2006 • A-1692/2006 • A-1699/2006 • A-1704/2006 • A-1718/2006 • A-1734/2006 • A-1753/2006 • A-1772/2006 • A-6623/2008