Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 7/2020

Urteil vom 3. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Universität Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2019 (VB.2019.00174).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war von September 1990 bis August 1997 und danach wieder ab Juli 2001 in verschiedenen Funktionen am Institut B.________ der Universität Zürich (UZH) tätig. Am 16. November 2012 wurde sie vorsorglich in ihrem Amt eingestellt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 löste der Rektor der UZH das Anstellungsverhältnis mit A.________ per Ende April 2014 auf, dies nach Erhalt einer am 5. September 2013 übermittelten Stellungnahme der Betroffenen. Dabei bekräftigte er die Einstellung im Amt bis zu diesem Zeitpunkt, einschliesslich der Gehaltszahlung und unter Rückforderung des während der Einstellung bereits ausbezahlten Lohnes. Vorausgegangen waren am 14. November 2012 polizeiliche Hausdurchsuchungen an der Privatadresse von A.________ sowie in ihrem Büro im Institut B.________. Das betreffende Ermittlungsverfahren gründete in einer Strafanzeige der UZH gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsgeheimnisverletzung. Dazu hatte sie sich veranlasst gesehen, weil in verschiedenen kritischen Beiträgen des Tagesanzeigers über den damaligen Konservator des Instituts B.________ unter anderem Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Akademischen Bericht 2011 genommen worden war.

A.b.

A.b.a. A.________ erhob Rekurs gegen ihre Entlassung, wobei sie im Wesentlichen beantragte, es sei - unter entsprechender Entschädigungsfolge - die Nichtigkeit, Missbräuchlichkeit oder Unrechtmässigkeit der Entlassung festzustellen. Am 4. Dezember 2013 verfügte der interimistische Rektor den Widerruf der Lohneinstellung und -rückforderung.

A.b.b. Am 5. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei. Dabei erkannte es unter anderem, dass die aus einer Fernmeldekontaktdatenerhebung und der anschliessenden Hausdurchsuchung bei A.________ stammenden Beweismittel einem Verwertungsverbot unterlägen und unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die (nachträgliche) Kontaktdatenerhebung hatte sich flächendeckend auf sämtliche universitären Telefonanschlüsse (Festnetz- und Mobiltelefonie) und E-Mailadressen sowohl der Universitätsmitarbeitenden als auch der Studierenden erstreckt. Anlässlich der danach durchgeführten Hausdurchsuchung an der Privatadresse von A.________ sowie in ihrem Büro waren ein Mobiltelefon, ein Laptop sowie eine Daten-CD sichergestellt worden. In der Folge bestätigten zunächst das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 1. Dezember 2015) und schliesslich auch das Bundesgericht (Urteil 1B 26/2016 vom 29. November 2016) die Unverwertbarkeit der erhobenen Daten des Telefon- und E-Mailverkehrs sowie der gestützt darauf erlangten Folgebeweise. Im Wesentlichen wurde erwogen, dass die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbundene personenbezogene Auswertung der Kontaktdaten einen konkreten
Missbrauchs- bzw. einen hinreichenden Tatverdacht vorausgesetzt hätte. Daran habe es gefehlt; zudem seien die Daten in unverhältnismässiger Art ermittelt worden.

A.b.c. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich sistiert gewesen war, stellte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 7. Februar 2019 fest, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzuständigkeit des Rektors formell mangelhaft sei, weshalb die Universität A.________ mit zwei Bruttomonatslöhnen zu entschädigen habe. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, ohne der Rekurrentin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zuvor war bereits mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 der Antrag der A.________ auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen worden.

B.
In Gutheissung der von A.________ erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Februar 2019 auf. Es stellte fest, dass die das Arbeitsverhältnis auflösende Verfügung der UZH vom 29. Oktober 2013 nichtig sei (Entscheid vom 14. November 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die UZH beantragen, dass der Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts und die darin enthaltene Feststellung der Nichtigkeit aufzuheben und der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Februar 2019 zu bestätigen seien. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur Neubeurteilung und gegebenenfalls zur Festsetzung einer Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht lässt sich zu einem Teilaspekt des Verfahrens vernehmen. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Das Bundesgericht hat am 3. November 2020 eine öffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den vorinstanzlich streitig gebliebenen Ansprüchen erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG - wie etwa das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte - zur Folge hat (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C 46/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.1).

2.2. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 21 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteile 8C 69/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.3; 8C 343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2).

2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; Urteil 8C 910/2014 vom 20. März 2015 E. 3).

2.4. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 24 E. 1.4.3; Urteile 8C 33/2020 vom 28. Mai 2020 sowie 8C 895/2015 vom 8. März 2016, je E. 2).

3.

3.1. Streitig und im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob das kantonale Gericht zu Recht die Nichtigkeit der am 29. Oktober 2013 verfügten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt hat. Im Zentrum der Beurteilung steht zunächst die Frage, was daraus folgt, dass die zur Entlassung der Beschwerdegegnerin führenden Gründe ursprünglich auf einer im Rahmen des Strafverfahrens rechtswidrig erfolgten Beweiserhebung beruhen.

3.2.

3.2.1. Gemäss § 7 des von den Vorinstanzen anzuwendenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (Abs. 1). Nach Abs. 4 derselben Bestimmung würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.

3.2.2. Eine Bestimmung, die sich explizit der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise annehmen würde, kennt das kantonale VRG nicht (vgl. E. 4.3.3 und 5.2.2 unten sowie - sinngemäss - Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 45 und 154 f. zu § 7). Gesetzliche Vorgaben des Bundesrechts, wie sie nunmehr namentlich in StPO (Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
) und ZPO (Art. 152) existieren, sind im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht unmittelbar, sondern höchstens insoweit anwendbar, als in ihnen übergeordnetes Recht zum Ausdruck gelangt. Dementsprechend gilt es gemäss Rechtsprechung und Lehre auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Das bedeutet, dass insbesondere Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in den Blick gelangt, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (unter anderem) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat (bezogen auf das Gerichtsverfahren vgl. auch das Fairnessgebot ["fair trial"] gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Der damit verankerte Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit oder -fairness ist insbesondere auch für die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise massgebend (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art.
29; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 29, je mit Hinweisen). Demgemäss besteht ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtlich erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Wo im Vergleich überwiegende Interessen an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts vorliegen, kann ausnahmsweise auch ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet werden. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an der Ermittlung der Wahrheit gegen das Interesse der betroffenen Person (zum Ganzen vgl. BGE 143 II 443 E. 6.3 S. 453 f.; 139 II 95 E. 3.1 S. 100; 139 II 7 E. 6.4.1 S. 25; 131 I 272 E. 4 S. 280, 120 V 435 E. 2a S. 339, je mit Hinweisen; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 12). Im zuerst zitierten BGE 143 II 443 E. 6.3 hat das Bundesgericht im Übrigen (wie auch schon zuvor) bezogen auf die Überwachung des Internetgebrauchs am Arbeitsplatz explizit erwogen, dass Eingriffe in die Privatsphäre durch unrechtmässig erhobene Beweise nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen sind. Zudem sollte das betreffende
Beweismittel - theoretisch - auch rechtmässig beschafft werden können.

4.

4.1. Die Vorinstanz erkannte, dass die von der Rekurskommission festgestellte formelle Mangelhaftigkeit der Kündigung zufolge sachlicher Unzuständigkeit des Rektors nicht mehr strittig sei, weshalb es nur mehr um die Frage der materiellen Rechtmässigkeit gehe.

4.2. In rechtlicher Hinsicht erwog sie sodann, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Personalverordnung der UZH vom 5. November 1999 (OS 55, 541 ff.) keine Bestimmungen zu den zulässigen Kündigungsgründen enthalte, weshalb sich diese Frage nach den für das Staatspersonal geltenden Vorschriften beurteile (vgl. § 11 des Universitätsgesetzes [UniG] vom 15. März 1998; LS 415.11). Das demgemäss massgebliche Personalgesetz (PG, LS 177.10) vom 27. September 1998 schreibt in § 18 Abs. 2 vor, dass die Kündigung durch den Kanton nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Abs. 3 der nämlichen Bestimmung lautet wörtlich wie folgt: Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 bleibt vorbehalten.

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Universität habe die Entlassung der (nunmehrigen) Beschwerdegegnerin damit begründet, dass diese vertrauliche Informationen an einen Journalisten des Tagesanzeigers weitergegeben habe, über die sie nur aufgrund ihrer beruflichen Stellung verfügen konnte. Einen geplanten Zeitungsartikel über den Konservator des Instituts B.________ habe sie vorab erhalten, daran Korrekturen angebracht und dem Verfasser dazu gratuliert. Weiter habe sie Freude darüber geäussert, dass "einiges ins rollen komme" und ihrer Hoffnung Ausdruck gegeben, dass "nicht die falschen Köpfe rollen" würden. Dem Journalisten habe sie sodann ihren "UZH-internen" Benutzernamen sowie das Passwort mitgeteilt, damit dieser gewisse Abklärungen selber "auf den Rechnern der UZH" habe vornehmen können. Dabei habe die (nunmehr beschwerdeführende) Universität ihre Sachdarstellung im Wesentlichen auf Erkenntnisse gestützt, die aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen die entlassene Mitarbeiterin stammten, namentlich auf die Auswertung von Datenträgern, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei dieser beschlagnahmt worden seien.

4.3.2. Dem am 5. Dezember 2014 ergangenen bezirksgerichtlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung lag laut den vorinstanzlichen Feststellungen die Annahme zugrunde, dass sowohl die Randdatenerhebung durch die UZH auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft als auch die von dieser veranlasste Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen seien, was zur Unverwertbarkeit der dabei erhobenen Beweismittel führte. Das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten diese Unverwertbarkeit bestätigt. Letzteres habe in der Auswertung der Fernmeldedaten einen Eingriff in das gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV geschützte Fernmeldegeheimnis erblickt. Dafür habe es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt bzw. es seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eingriff nicht vorhanden gewesen; insbesondere werde durch die flächendeckende Auswertung der Fernmelderanddaten die gebotene Verhältnismässigkeit verletzt. Weil die weiteren Verfahrenshandlungen im Strafverfahren einzig auf Erkenntnissen aus der unzulässigen Datenerhebung gründeten und keine Anhaltspunkte bestünden, wonach die Ermittlungsbehörden auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise auf die Begründung eines Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin hätten erlangen können,
handle es sich dabei um ebenfalls nicht verwertbare Folgebeweise. Dies habe im Strafverfahren insbesondere zur Unverwertbarkeit der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel geführt.

4.3.3. Was die von der Rekurskommission noch bejahte Verwertbarkeit der unrechtmässig erhobenen Beweise im Rahmen des personalrechtlichen Verwaltungsverfahrens angeht, hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass sich diese Frage nicht nach der gemäss § 60 Satz 3 VRG sinngemäss anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 152 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO) entscheide, da sich dieser Verweis nur auf das Beweisverfahren, nicht aber auf die -mittel beziehe. Die Ermittlung des Sachverhalts richte sich vielmehr nach § 7 VRG, wo sich keine Regel für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise finde. Ein grundsätzliches Verwertungsverbot ergebe sich jedoch aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und dem dort verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Dieses Verbot gelte allerdings nicht absolut, sondern es bedürfe einer Interessenabwägung zwischen den konkurrierenden Interessen der betroffenen Parteien an der (Un-) Verwertbarkeit der Beweismittel; dabei sei auch zu berücksichtigen, ob das Beweismittel auf rechtmässigem Weg überhaupt erlangbar gewesen wäre. Angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Verfahrensgrundrechte vermöge regelmässig nur ein erhebliches öffentliches Interesse die Berücksichtigung rechtswidrig erlangter Beweise zu rechtfertigen.

4.3.4. Bezüglich Zulässigkeit der Erhebung der Fernmeldedaten durch die Beschwerdeführerin orientierte sich die Vorinstanz an den im Strafverfahren ergangenen bundesgerichtlichen Erwägungen. Für den mit der flächendeckenden Auswertung der Randdaten ergangenen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) fehle es bereits an der nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV erforderlichen gesetzlichen Grundlage. So handle es sich bei dem von der Universitätsleitung erlassenen, nicht amtlich publizierten Reglement über den Einsatz von Informatikmitteln an der UZH (REIM) um eine Verwaltungsverordnung, mithin nicht um einen eigentlichen Rechtserlass. Davon abgesehen gestatte dieses Reglement keine flächendeckende Auswertung, sondern nur Massnahmen bei einem konkreten Missbrauch, der im Fall der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegen habe. Letzteres gelte auch mit Blick auf die Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail vom 17. September 2003 (LS 177.115), wobei eine mögliche Amtsgeheimnisverletzung ohnehin nicht zu den Missbrauchstatbeständen dieser Verordnung zähle. Endlich verpflichte auch der (nach § 11 UniG anwendbare) § 31 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) die UZH
ausdrücklich, eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden. Einzig bei Verdacht auf missbräuchliche private Benutzungen, was auf die (heutige) Beschwerdegegnerin nicht zutreffe - könnten Kontrollen durchgeführt werden (§ 31 Abs. 4 VVO).
Das Verwaltungsgericht sprach darüber hinaus dem Vorgehen auch die Verhältnismässigkeit ab. Die Auswertung habe sämtliche Angehörigen der UZH betroffen; hinsichtlich E-Maildaten seien dies neben den Mitarbeitenden auch die Studierenden gewesen, wobei sämtliche Personen einer genauen Überprüfung unterzogen worden seien, die Kontakte mit gewissen Medienhäusern gehabt hätten, was gemäss den bundesgerichtlichen Feststellungen zahlreiche Personen gewesen seien. Demgegenüber habe das Interesse der Beschwerdeführerin lediglich darin bestanden, zu erfahren, wer dem Journalisten Zugang zum Akademischen Bericht verschafft habe, der zum fraglichen Zeitpunkt zwar noch nicht öffentlich, aber dafür vorgesehen und bereits publikationsreif gewesen sei, was das Geheimhaltungsinteresse gering erscheinen lasse. Insgesamt überwiege das Interesse am Schutz der Privatsphäre der von der Auswertung Betroffenen das Interesse der UZH, wobei offen bleiben könne, ob die flächendeckende Auswertung von Fernmeldedaten mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113; Verbot der Überwachung am Arbeitsplatz) vereinbar wäre. Folglich hätte die UZH die Beweismittel, die überhaupt erst einen konkreten Verdacht gegen die
(nunmehrige) Beschwerdegegnerin begründeten, auch dann nicht rechtmässig beschaffen können, wenn sie dies von sich aus und nicht erst auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft angestrengt hätte. Die Auswertung der Randdaten sei deshalb auch im personalrechtlichen Verfahren als rechtswidrig erlangtes Beweismittel zu qualifizieren.
Für die aus der Hausdurchsuchung stammenden Beweismittel könne vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Da der UZH die Befugnis zu diesem ausschliesslich strafprozessualen Zwangsmittel offenkundig abgehe, gelte die im Strafprozess erkannte Rechtswidrigkeit der Beweisbeschaffung zwangsläufig auch für das Verwaltungsverfahren.

4.3.5. Das Verwaltungsgericht prüfte hernach, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise dennoch zu rechtfertigen vermöchte. Dabei liess es die Argumentation der Rekurskommission nicht gelten, die dafür gehalten hatte, dass die weitreichenden Folgen einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung geeignet seien, eine öffentlich-rechtliche Anstalt schwer in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen und unter anderem ihren - als hohes, schützenswertes Gut eingestuften - Ruf nachhaltig zu schädigen. Das Verwaltungsgericht hielt der UZH entgegen, einem Zirkelschluss zu unterliegen, wenn sie einer Mitarbeiterin gestützt auf rechtswidrig erlangte Beweise kündige und danach geltend mache, sie sei auf diese Beweise deshalb angewiesen, um zu wissen, ob sie überhaupt die richtige Person entlassen habe. Die drohende Rufschädigung beschlage sodann primär ein privates Interesse der (öffentlich-rechtlich) organisierten UZH, wobei ohnehin nicht ersichtlich sei, inwiefern die Zeitungsartikel dem Ruf der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise abträglich gewesen wären. Denn diese hätten sich weniger auf sie selbst, die UZH, bezogen als vielmehr auf den Konservator des Instituts B.________, der
seinerseits nicht aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, sondern als Politiker im Brennpunkt der Medien gestanden habe. Dazu komme, dass die vermutete und Anlass zur rechtswidrigen Beweiserhebung gebende Weitergabe des Akademischen Berichts bzw. des so genannten Berichts C.________ kaum als schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interesse in Betracht falle. Der Akademische Bericht sei ohnehin zur Publikation freigegeben und sein Inhalt schon zahlreichen Personen bekannt gewesen, während der Bericht C.________ aufgrund des im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzips zugänglich gewesen wäre (vgl. Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, SR 131.211; § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. 2" 2007, LS 170.4).

4.3.6. Schliesslich verwarf das Verwaltungsgericht auch die Auffassung der UZH, wonach sich die Frage der Verwertbarkeit deshalb gar nicht stelle, weil sich die Beschwerdegegnerin ihrerseits zu den rechtswidrig erlangten Beweisen geäussert, diese im Rekursverfahren selber eingereicht und damit den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus erstellt habe. Entscheidend sei, dass die betreffenden Beweise durch die UZH ins Verfahren eingeführt worden seien. Es widerspräche der gebotenen Verfahrensfairness, wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu äussern könnte, ohne das Recht zu verlieren, dennoch auf der Unverwertbarkeit zu beharren. Mit der festgestellten Unverwertbarkeit seien darum auch deren Vorbringen zu den betreffenden Beweismitteln unbeachtlich. Im Übrigen existiere im Verwaltungsverfahren kein Aussageverweigerungsrecht, sondern vielmehr eine Mitwirkungspflicht, weshalb der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden könne, dass sie nicht auf ihre Aussage verzichtet habe. Zudem treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen selber (als Beilage zu ihrer Rekursschrift) in das Verfahren eingeführt habe, denn diese seien schon Teil der Verfahrensakten gewesen.

4.3.7. Zusammenfassend schloss das Verwaltungsgericht, dass die Beweismittel, die zum Nachweis des Kündigungsgrundes gedient hätten, rechtswidrig erlangt worden und im personalrechtlichen Verfahren nicht verwertbar seien. Andere Gründe für die Entlassung mache die UZH nicht geltend. Damit sei die Kündigung mangels Nachweises von Gründen rechtsfehlerhaft, ohne dass sie inhaltlich noch zu prüfen wäre.

5.

5.1.

5.1.1. Als erstes macht die UZH im Verfahren vor Bundesgericht geltend, dass die eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer am 5. September 2013 übermittelten und darum vor der am 29. Oktober 2013 verfügten Kündigung erfolgten Eingabe zu Unrecht nicht als Beweismittel berücksichtigt worden seien, wodurch die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Verfahrensfairness) verletzt habe. An anderer Stelle rügt sie, dass durch diese Nichtberücksichtigung § 7 Abs. 1 und 4 VRG willkürlich angewendet und der Sachverhalt in entscheidwesentlicher Weise offensichtlich unrichtig festgestellt worden seien.

5.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV rügt und diese Bestimmung für sich selbst beansprucht, um gestützt darauf die Verwertbarkeit der seitens der Beschwerdegegnerin übermittelten Informationen zu erwirken, dringt sie damit nicht durch. Dabei steht ausser Frage, dass sich das kantonale Gericht zu Recht an Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV orientierte, um die Verwertbarkeit der - sowohl in strafprozessualer als auch verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht - unbestreitbar unrechtmässig erhobenen Beweise zu beurteilen (vgl. E. 3.2.2 oben). Dass es dabei die Unverwertbarkeit zugleich auf die eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ausdehnte, die diese innerhalb des zu ihrer Entlassung führenden Verfahrens namentlich in ihrer per E-Mail vom 5. September 2013 übermittelten Stellungnahme getätigt hatte, lässt sich aus Sicht von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht bemängeln. Dementsprechend ist der beschwerdeweise vertretenen Auffassung entgegenzutreten, wonach diese Bestimmung sogar gebiete, die Verlautbarungen in der genannten Stellungnahme als eigenständige Beweis- und Erkenntnisquelle abzutrennen und zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Denn obwohl sich diese darin eingehend zum Geschehenen, zu ihren
Handlungen, namentlich zu ihren Kontakten zum betreffenden Journalisten ausgelassen und ihre Beweggründe ausgebreitet hatte, ändert dies nichts daran, dass sich all dies auf einen Sachverhalt bezog, der vorgängig in rechtswidriger Weise erhoben worden war. Namentlich was die Verstrickung der Beschwerdegegnerin anbelangt, wäre diese nicht bekannt geworden und der Sachverhalt in rechtskonformer Weise nicht erstellbar gewesen (vgl. dazu E. 5.3 hernach). Es bestand mithin eine sich sowohl in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht manifestierende enge kausale Verknüpfung zwischen primärem Beweismittel und Folgebeweis. Ohne die rechtswidrig erlangten Fernmeldedaten wäre es nicht zu einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin gekommen; und ebenso wenig hätte sich diese in der Art verlauten lassen, wie sie es im Rahmen des zu ihrer Entlassung führenden Verfahrens tat. Am Rande sei schliesslich vermerkt - worauf auch die Vorinstanz verwies -, dass die Beschwerdegegnerin in jener Stellungnahme immerhin einen unmissverständlichen Vorbehalt formuliert hatte hinsichtlich der (zu jenem Zeitpunkt noch ungeklärten) Rechtmässigkeit der Beweiserhebung und deren Verwendung im "arbeitsrechtlichen Kontext".

5.1.3. Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, das aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Beweisverwertungsverbot zu Unrecht auf den Gehalt in der Stellungnahme vom 5. September 2013 ausgedehnt zu haben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dieses Beweismittel nie formell zurückgenommen ("widerrufen") hat. Ebenso wenig vermag sodann die beschwerdeführende UZH für sich daraus abzuleiten, dass der Informationsaustausch der Beschwerdegegnerin mit einem Journalisten des Tagesanzeigers auf der Webseite eines Unterstützungsvereins für "AkademikerInnen in Konflikten mit öffentlichen Arbeitgebern und Behörden" (www.uvak.ch) erwähnt war, dem diese selbst angehörte. Auch diesbezüglich geht es letztlich um Verlautbarungen, die - soweit sie überhaupt der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind - offensichtlich "reaktiv" im Nachgang zu den unrechtmässigen strafprozessualen Beweiserhebungen ergingen. Dass es sich anders verhalten könnte, ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

5.1.4. Aus den angeführten Gründen lässt sich zwangsläufig auch der Vorwurf nicht halten, das Verwaltungsgericht habe durch den unterbliebenen Einbezug § 7 Abs. 1 und 4 VRG (vgl. E. 3.2.1 oben) willkürlich angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

5.2.

5.2.1. Die UZH sieht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV des weiteren darin, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verwertbarkeitsfrage die eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rekursverfahrens und die von dieser daselbst eingebrachten Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe. Dort habe sie den E-Mailaustausch mit dem Journalisten des Tagesanzeigers bestätigt und die Auswertung der CD "E-Mails 2012" durch die FCS Forensic Computing Services selber aufgelegt. Dies sei aus freien Stücken und nicht gegen ihren Willen erfolgt, weshalb das betreffende Beweismittel von den Rechtsmittelinstanzen zu würdigen gewesen wäre. Insbesondere wäre darin eine Einwilligung der Beschwerdegegnerin zu erblicken gewesen, mithin ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO, welche Bestimmung als ergänzendes kantonales Verfahrensrecht auch im Bereich der Zürcher Verwaltungsrechtspflege anwendbar (§ 71 VRG) sei. Die Beschwerdegegnerin setze sich zudem dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie sich gegen die Verwendung eines Beweismittels wende, das sie von sich aus zur Untermauerung des eigenen Standpunktes selbst aufgelegt habe.

5.2.2. In diesem Zusammenhang kann im Wesentlichen auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Was sodann die wiederum angesprochene willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts (§§ 7, 71 VRG i.V.m. Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO) angeht, fehlt es an einer hinreichend substanziierten Rüge (E. 2.3). Das Verwaltungsgericht hat dazu differenzierte Überlegungen angestellt (vgl. E. 4.3.3 oben), ohne dass die Beschwerdeführerin aufzeigen würde, dass und inwiefern diese willkürlich sein könnten. Demnach ist sie mit ihrer Behauptung nicht zu hören, dass - entgegen dem angefochtenen Gerichtsentscheid - Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO anwendbar gewesen wäre.

5.2.3. Auch mit Blick auf die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kann im Wesentlichen an dem angeknüpft werden, was zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden ist, die sie im Hinblick auf ihre drohende Entlassung abgegeben hatte. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, dass das fragliche Beweismittel, nämlich die CD "E-Mails 2012" bzw. deren Auswertung durch den FCS nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst in das Verfahren eingebracht wurde, sondern bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen Eingang in die Akten gefunden hatte. Vor diesem Hintergrund verhält sich keineswegs treuwidrig, sondern prozessiert auch im Bereich des öffentlichen Verfahrensrechts umsichtig, wer sich beschwerdeweise gleichsam im Sinne der Eventualmaxime ("mehrstufig") aller verfügbaren Argumente bedient. Das heisst im hier gegebenen Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin sich im administrativen Rechtsmittelverfahren einerseits gegen die Verwertung der bereits bei den Akten liegenden Beweise wenden durfte; anderseits konnte es ihr nicht verwehrt sein - und zwar gerade angesichts der im Ausgang offenen, eigenständigen Beurteilung der
Verwertbarkeit durch die Verwaltungsjustizbehörden -, zugleich unter Bezugnahme auf die fraglichen Beweise und unter deren Auflage in der Sache gegen ihre Entlassung zu argumentieren. Ein unhaltbarer Widerspruch lässt sich darin nicht erkennen, und Gegenteiliges wäre gerade mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kaum zu vereinbaren. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin erst replikweise auf die Unverwertbarkeit berief, abgesehen davon, dass sie bereits im Rekurs auf den "jeden Rahmen der Verhältnismässigkeit" sprengenden Umfang der Datenerhebung und die hängige Rechtmässigkeitsbeurteilung durch den Datenschützer verwiesen hatte.

5.2.4. Somit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch nicht verletzt hat, indem es bei der Beurteilung der Verwertbarkeit die eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Sache ausser Acht liess.

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft sodann dem Verwaltungsgericht vor, verkannt zu haben, dass sich die Frage der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren anders beurteile als im Strafverfahren. Insbesondere seien andere Rechtsgrundlagen dafür ausschlaggebend, ob die Beweise auch rechtskonform erlangbar gewesen wären. Was für das Strafverfahren und die dort vorgesehenen Zwangsmassnahmen erkannt worden sei, gelte nicht gleichermassen für das Verwaltungsverfahren in Personalrechtsbelangen. Dort könne ein Verdacht auf strafbare Handlungen oder andere personalrechtlich relevante Verfehlungen durchaus zu Randdatenerhebungen von Mitarbeitenden der UZH führen, ohne dass dies von einem Zwangsmassnahmengericht vorgängig bewilligt werden müsste.

5.3.2. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen: Zwar trifft es zu, dass § 29 Abs. 1 lit. c PG die Möglichkeit einer Administrativuntersuchung voraussetzt und einem gesetzlich vorgesehenen Verweis eine Sachverhaltsabklärung vorauszugehen hat (vgl. § 30 Abs. 2 PG). Ebenso richtig ist sodann, dass im Rahmen des Verwaltungsjustizverfahrens hinsichtlich Verwertbarkeit unrechtmässig erhobener Beweise eine grundsätzlich eigenständige Beurteilung zu erfolgen hat, was indessen nichts daran ändert, dass die Anwendung und Auslegung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen einheitlich ausfallen soll. Was den im vorliegenden Fall betroffenen Fernmeldeverkehr betrifft, erlaubt § 12 der Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail (LS 177.115) die Erstellung personenbezogener Berichte. Wie die Beschwerdeführerin indessen selber einräumt, setzt dies einen Verdacht auf Missbrauch der IT-Infrastruktur voraus. Gleiches gilt in Bezug auf § 31 Abs. 3 und 4 VVO (vgl. E. 4.3.4 oben), wie schon das Bundesgericht im Urteil 1B 26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 erkannt hat. Und dazu hat die Vorinstanz, analog zum soeben erwähnten bundesgerichtlichen Urteil, festgestellt, dass ein konkreter Missbrauchsverdacht im vorliegenden Fall
nicht vorhanden war (vgl. E. 4.3.4 oben). Diese vorinstanzliche Tatsachenfeststellung ist unbeanstandet geblieben, und es besteht kein Anlass, sie im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) weiter zu hinterfragen. Des Weiteren hat das kantonale Gericht erwogen, dass eine mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht zu den Missbrauchstatbeständen gemäss der genannten Verordnung zähle. Dass es damit kantonales Recht willkürlich angewendet haben könnte, wird beschwerdeweise nicht einmal behauptet, geschweige denn rechtsgenüglich dargelegt. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, wie im vorliegenden Fall mit legalen Mitteln und rechtskonformem Verfahrensgang ein Beweisergebnis erlangbar gewesen wäre, das den Nachweis eines Entlassungsgrundes erbracht hätte. Daran ändert ihre nicht weiter unterlegte Behauptung nichts, es habe durchaus ein Anfangsverdacht "auf das Lecken von Insider-Informationen" bestanden. Dass sich ein solcher in spezifischer Weise gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet hätte, macht sie nicht geltend. Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin auch nicht begründet dar, dass und wo eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine breiter abgestützte Randdatenerhebung zumindest
gegenüber sämtlichen Mitarbeitenden des Instituts B.________ bestanden hätte. Gleiches gilt für die Fragen, gestützt worauf im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Hausdurchsuchung stattfinden könnte oder inwiefern hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine andere Beurteilung stattfinden müsste. Da es an entsprechenden Nachweisen fehlt, vermag die Beschwerdeführerin von vornherein auch aus dem Einwand nichts für sich abzuleiten, dass die Fehler der Staatsanwaltschaft nicht ihr angelastet werden könnten. Desgleichen kann daher offen bleiben, ob und inwieweit sie hier ihrerseits in der Verantwortung steht, nachdem sie der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Folge geleistet hatte und zu einer flächendeckenden nachträglichen Überprüfung der Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse sowie der E-Mailkonten sämtlicher Universitätsangehöriger und Mitarbeitenden schritt, die mit entsprechenden Auswirkungen auf deren Grundrechte verbunden waren.

5.3.3. Damit hat das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch insoweit nicht verletzt, als es davon ausging, dass die gegen die Beschwerdegegnerin verwendeten Beweise auf rechtmässigem Weg nicht erlangbar gewesen wären.

5.4.

5.4.1. Immer noch bezogen auf die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise erhebt die Beschwerdeführerin weiter den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dadurch verletzt, dass es keine Abwägung vorgenommen habe zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit.

5.4.2. Die Beschwerdeführerin übersieht nicht, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung vornahm, doch kritisiert sie diese als zu rudimentär. Dass das Verwaltungsgericht im betreffenden Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht falsche Feststellungen getroffen oder bundesrechtlich anfechtbare Schlüsse gezogen hätte, zeigt sie indessen nicht auf, und derlei ist auch nicht erkennbar. Soweit sie auch hier wiederum die Verwertbarkeit der eigenen Zugaben der Beschwerdegegnerin hervorhebt, kann ohne Weiteres auf bereits Erwogenes verwiesen werden. Was sodann die als unvollständig kritisierte Interessenabwägung anbelangt, hat das kantonale Gericht verschiedene Überlegungen angestellt und unter anderem auch erkannt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Ruf der UZH durch die Zeitungsartikel erheblich hätte beeinträchtigt werden können, zumal nicht sie selber, sondern vielmehr der - einer breiten Öffentlichkeit vor allem aufgrund seiner politischen Tätigkeit bekannte - Kurator des Instituts B.________ im Fokus gestanden habe (E. 4.3.5 oben). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Statt dessen beruft sie sich in appellatorischer Weise auf ihr Interesse an der Wahrheitsfindung, ohne dies im Einzelnen zu
konkretisieren, was sich auch nicht mit einem sinngemässen Verweis auf Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren kompensieren lässt (BGE 145 V 141 E. 5.1 S. 144 mit Hinweis).

5.4.3. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus den von ihr angerufenen BGE 143 I 377 E. 5.1 S. 385 sowie BGE 143 II 443 E. 6.3 S. 454 und dem Umstand, dass das Bundesgericht in beiden Fällen die Verwertbarkeit schützte:

5.4.3.1. Der erste Fall betraf die ohne eine genügende Rechtsgrundlage angeordnete Observation im Hinblick auf die Vermeidung oder Aufdeckung unrechtmässiger Leistungsbezüge in der Invalidenversicherung. Die Massnahme richtete sich gegen einen bestimmten Versicherten, bei dem ausgewiesene Zweifel an der Leistungsfähigkeit bestanden, und sie bezog sich - während eines beschränkten Zeitraums - ausschliesslich auf dessen unbeeinflusste Handlungen im öffentlichen Raum. Das Bundesgericht wertete den damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position eines einzelnen Versicherten im Vergleich zum erheblichen öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs als weniger gewichtig, zeigte aber auch dort Grenzen auf (BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386). Im vorliegenden Fall gestaltet sich die Ausgangslage schon deshalb anders, weil die streitbetroffene Beweismassnahme ohne individualisierten konkreten Verdacht und in Missachtung der gebotenen Verhältnismässigkeit flächendeckend gegen zahlreiche Grundrechtsträger gerichtet war, die einen nicht unbedeutenden Grundrechtseingriff hinzunehmen hatten (vgl. E. 4.3.4 oben sowie E. 4.3.2 des Urteils 1B 26/2016 vom 29. November 2016). Selbst wenn die grosse Anzahl
der dergestalt Betroffenen nicht unmittelbar in die für die Verwertbarkeit vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben), manifestiert sich darin zumindest die beträchtliche Schwere des Rechtsmangels. Auf der anderen Seite fällt das auf die Verhinderung des Missbrauchs von Sozialversicherungsleistungen abzielende öffentliche Interesse in BGE 143 I 377 in einer Weise ins Gewicht, so dass - insgesamt - ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall nicht angeht.

5.4.3.2. Der zweite Fall, der von der hier erkennenden Abteilung beurteilt wurde, betraf zwar ebenfalls die Nutzung bzw. den Missbrauch der Informatik am Arbeitsplatz und dessen Überwachung seitens des Arbeitgebers. Für die personenbezogene Auswertung der Daten bestand dort zwar eine gesetzliche Grundlage, doch fehlte es an der vorgängig eingeholten Einwilligung des Betroffenen bzw. derjenigen der Leitung des zuständigen Bundesorgans (vgl. Art. 57o Abs. 2 lit. b
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57o Namentliche personenbezogene Auswertung - 1 Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken:
1    Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken:
a  Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs;
b  Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur;
c  Bereitstellung benötigter Dienstleistungen;
d  Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen;
e  Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.
2    Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig:
a  durch Bundesorgane;
b  nach schriftlicher Information der betroffenen Person.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] vom 21. März 1997 sowie Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen [SR 172.010.442], vom 22. Februar 2012; BGE 143 II 443 E. 5.4 S. 452). Auch damals ging es indessen - anders als im vorliegenden Fall - keineswegs um eine flächendeckende, sondern um eine gezielte Massnahme, die im Rahmen eines gesetzlich detailliert geregelten Prozederes formell rechtswidrig erfolgte und die mit Zustimmung seitens der zuständigen Stelle rechtskonform möglich gewesen wäre.

5.4.4. Zusätzlich erläuterungsbedürftig wäre des Weiteren auch die in diesem Zusammenhang wiederum erhobene Rüge, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt habe, indem sie die "strengen Grundsätze der strafprozessualen Beweisverwertungsverbote 1 : 1" auf das Verwaltungsverfahren übertragen habe. Soweit damit der Vorwurf verbunden wird, das Verwaltungsgericht habe keine eigenständige Beurteilung vorgenommen, verfängt dies von vornherein nicht und kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vgl. E. 5.3.2 oben). Davon abgesehen argumentiert die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und auch darüber hinaus in unzulässig appellatorischer Weise, im Wesentlichen ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Das geschieht zudem dergestalt zirkulär, als sie die Verwertbarkeit gleichsam aus einer eigenen (subjektiven) Bewertung der illegal gewonnenen Erkenntnisse herleiten will. Und endlich bleibt schon im Ansatz unklar, inwiefern in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ein weniger strenger Massstab gelten soll als im Bereich des Strafprozesses, wo es um die Abklärung strafbaren Verhaltens im Spannungsfeld zur verfassungsgrundrechtlich garantierten Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV) geht. In dieser Hinsicht sei nicht
zuletzt auf Stimmen aus der Lehre verwiesen, wonach die differenzierte Regel gemäss Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO (SR 312.0) als Ausdruck der Verfahrensfairness nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gelesen werden könne, so dass sich eine analoge Anwendung auf das öffentliche Verfahren anbiete (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1 S. 101; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 176 Rz. 732 mit Hinweis). Im Übrigen erinnert die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht an die Bedeutung der Grundrechte, namentlich im hier beschlagenen Kontext des öffentlichen Arbeitsrechts (Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV).

5.4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Kritik an der vorinstanzlich durchgeführten Interessenabwägung zu konkreteren Vorbringen gehalten gewesen wäre. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das von ihr geltend gemachte öffentliche Interesse "an der Wahrheitsfindung", das im vorliegenden Fall mit der grundrechtlich geschützten Privat- bzw. Geheimsphäre der Beschwerdegegnerin, namentlich dem Schutz ihres Fernmeldeverkehrs kollidiert. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang mit ihrer Relativierung des öffentlichen Interesses Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt haben könnte, zeigt sie mit ihrer Beschwerde nicht auf (E. 2.3 oben). Ebenso wenig vermag sie diesbezüglich eine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht darzutun. Denn sie selber hält dazu fest, dass dieses nicht gehalten war, sich mit jedem Vorbringen zu befassen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich jedenfalls in dieser pauschalen Form und mit Blick auf E. 4.3.5 des angefochtenen Gerichtsentscheids der Vorwurf nicht halten, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit der Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse befasst habe.

6.

6.1.

6.1.1. Was die Folgen der rechtsfehlerhaften Kündigung angeht, verwies das Verwaltungsgericht auf seine konstante Praxis zu § 18 Abs. 3 Satz 1 PG (vgl. E. 4.2 oben), wonach ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen sei. Dementsprechend könne es als Gericht nur die Unrechtmässigkeit einer Kündigung feststellen und eine Entschädigung zusprechen, hingegen die Kündigung an sich nicht aufheben; anders würde es sich nur dann verhalten, wenn das anwendbare Personalrecht einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei unrechtmässiger Kündigung vorsähe (vgl. § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG). Diese im Gesetz angelegte Beschränkung der gerichtlichen Spruchbefugnis gelte hingegen von vornherein nicht bei Nichtigkeit der angefochtenen Kündigungsverfügung: Diesfalls gehe es nicht um die Frage, ob eine Kündigung ungerechtfertigt und deshalb eine Entschädigung auszurichten sei, sondern um die Frage ihrer originären Gültigkeit.

6.1.2. Des Weiteren erwog das Verwaltungsgericht (mit Hinweis unter anderem auf Urteil 8C 1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2), dass die Frage der Nichtigkeit mithilfe der Evidenztheorie zu beurteilen sei. Sie sei nicht leichthin anzunehmen, sondern bedürfe nebst den spezifischen Voraussetzungen einer einzelfallweisen Interessenabwägung. Dabei sei im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen, dass es den Rechtsmittelbehörden nach kantonalem Recht gerade verwehrt sei, die Kündigung aufzuheben. Da die sehr strenge Praxis zur Nichtigkeit auf der Prämisse beruhe, dass fehlerhafte Verfügungen im Allgemeinen auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden könnten, lasse sie sich nicht unbesehen auf das kantonale Personalrecht übertragen, wo diese Möglichkeit bei einer Kündigung nicht bestehe. Zu beachten sei zudem, dass selbst im privaten materiellen Arbeitsrecht die Verletzung bestimmter Schutzvorschriften Nichtigkeitsfolge nach sich ziehe (Art. 336c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR: "Kündigung zur Unzeit"). Anderseits dürfe der gesetzgeberische Wille, keinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorzusehen, nicht über eine zu grosszügige Praxis bei der Annahme der Nichtigkeit umgangen werden. Diese müsse darum auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die materielle Fehlerhaftigkeit
der Kündigung derart schwer wiege, dass eine blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit mitsamt Entschädigungsfolge den Unrechtsgehalt nicht zu beseitigen vermöge.

6.1.3. Bei seiner konkreten Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht entscheidend darauf ab, dass die UZH ohne die rechtswidrig erlangten Beweise mangels eines auch nur ansatzweise konkretisierten Verdachts keine Veranlassung gehabt hätte, ein Kündigungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzuleiten. Diese hätte als Mitarbeiterin des Instituts B.________ zwar zum Kreis der für die Weitergabe infrage kommenden Personen gezählt, doch wäre dies bei zahlreichen anderen Personen gleichermassen der Fall gewesen. So gesehen erscheine die Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich, was im Sinne des zuvor Erwogenen zu deren Nichtigkeit führen müsse. Diese Rechtsfolge dränge sich umso mehr auf, weil andernfalls die rechtswidrig erlangten Beweise indirekt doch noch berücksichtigt würden, indem sie zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten. Auch die Rechtssicherheit spreche nicht gegen die Nichtigkeit, nachdem diese von der Beschwerdegegnerin, die bereits heute wieder Lehrleistungen für die UZH erbringe, ausdrücklich geltend gemacht werde.

6.2.

6.2.1.

6.2.1.1. In der Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, ohne sachlichen, ernsthaften Grund von seiner bisherigen Praxis Abstand genommen zu haben, wonach § 18 Abs. 3 Satz 1 PG einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung ausschliesse. Damit verletzte die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; zudem genüge sie diesbezüglich auch ihrer Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht.

6.2.1.2. Diese Rügen verfangen nicht: In seiner im vorliegenden Verfahren erstatteten Vernehmlassung zeigt das Verwaltungsgericht seine Praxis zu § 18 Abs. 3 PG in differenzierter Weise auf. Zwar tue die Beschwerdeführerin zu Recht dar, dass die betreffende Bestimmung praxisgemäss so ausgelegt werde, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereingliederung ausgeschlossen sei. Nach genauso konstanter Praxis - begründet mit Urteil PB.2007.00031/35/36 vom 14. Mai 2008 (publiziert in RB 2008 Nr. 102) - behalte es sich jedoch Fälle vor, in denen die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht derart mangelhaft sei, dass dies die Nichtigkeit zur Folge habe. Diese Praxis wurde denn auch bereits in BGE 144 I 181 E. 5.2.1 S. 186 (einem bundesgerichtlichen Urteil 8C 903/2017 vom 12. Juni 2018) vermerkt und dort zudem mit massgeblichem Schrifttum unterlegt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, a.a.O., N. 33 und Fn. 49 zu § 63 VRG mit Hinweis auf RB 2008 Nr. 102; vgl. ferner zu einer analogen Praxis in einem anderen Kanton: René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, N. 2569). Mit Blick hierauf kann von einer Praxisänderung nicht die Rede sein, und den
entsprechenden Rügen ist das Fundament entzogen.

6.2.2.

6.2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz übersteuere mit ihrem Entscheid in willkürlich und rechtsstaatlich fragwürdiger Praxis den Willen des kantonalen Gesetzgebers, wonach eine materiell mangelhafte Kündigung zu einem Entschädigungs-, nicht aber zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führe. Einen solchen Anspruch, den einzuführen Sache des Gesetzgebers wäre, kenne das Personalgesetz des Kantons Zürich nicht, dies etwa im Unterschied zum Bund (Art. 34c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG) oder der Stadt Zürich (Art. 17 Abs. 4 und 5 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals, ASZ 177.100).

6.2.2.2. Auch damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Wie schon eingangs dargelegt (vgl. E. 2.2 oben), verlangt Willkür im Sinne der Rechtsprechung nach einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag (vgl. im Einzelnen etwa Florian Roth, Zur Nichtigkeit von Kündigungsverfügungen im Personalrecht, in: Jusletter 9. März 2020 S. 2), genügt nicht. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C 242/2020 vom 9. September 2020 in E. 6.4 erkannt hat, ist es bei Vereitelung von Bundesrecht sowie im Falle einer nichtigen Kündigung dem kantonalen Gericht wie auch den Rekursinstanzen gemäss BGE 144 I 181 E. 5.2.1 S. 186 nicht verwehrt, eine auf der Basis von kantonalem Personalrecht ausgesprochene Kündigung aufzuheben und damit eine Weiterbeschäftigung anzuordnen, auch wenn das kantonale Personalrecht dies nicht explizit vorsieht. Die Zulassung von Nichtigkeitsgründen bei der Anwendung des Personalrechts des Kantons Zürich ist daher nicht von vornherein willkürlich.

6.2.3.

6.2.3.1. Die Beschwerdeführerin erblickt sodann eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV - und damit des Willkürverbots - sowie von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darin, dass sich die Vorinstanz gar nicht bzw. nur rudimentär mit den drei Voraussetzungen der Nichtigkeit befasst habe. Die Nichtigkeit sei eine "typische gemeineidgenössische Figur", für die aber eine konkrete bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu fehlen scheine.

6.2.3.2. Neben Anfechtbarkeit (oder Aufhebbarkeit) gilt Nichtigkeit als die eine von zwei möglichen Folgen der Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten, die - trotz fehlender positivrechtlicher Verankerung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - sowohl bundes- als auch kantonalrechtlich allenthalben anerkannt ist (vgl. dazu und zum Ganzen: Peter Saladin, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.).
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl. BGE 130 II 249 E. 2.4 S. 257]) nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. u.a. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260 und -
statt vieler - Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2554 ff.; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 26 f. zu Art. 5; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht - Eine Einführung, Bern 1986, S. 306 f.).

6.2.3.3. Im vorliegenden Fall hatten die kantonalen Behörden, von den oben erörterten verfassungsrechtlichen Prinzipien abgesehen (E. 3.2.2), in formell- wie in materiell-rechtlicher Hinsicht ausschliesslich kantonales Recht anzuwenden. Insofern beschlägt die vorinstanzliche Annahme von Nichtigkeit allein kantonales Recht. Denn es ist - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - nicht ersichtlich, dass sich die Nichtigkeit mitsamt der Umschreibung ihrer Voraussetzungen ausserhalb des Geltungsbereichs bundesrechtlicher Normen zu einem selbstständig anrufbaren allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts verdichtet hätte (vgl. zum Begriff des allgemeinen Rechtsgrundsatzes: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 145 ff.). Damit hat in Bezug auf die vorinstanzlich erkannte Nichtigkeitsfolge lediglich eine Überprüfung auf Willkür hin zu erfolgen.

6.2.3.4. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht mit der Annahme eines schweren inhaltlichen Mangels in Willkür verfallen ist. Wie bereits dargelegt (E. 6.1.2 hiervor), hielt das kantonale Gericht fest, die Nichtigkeit der Kündigung müsse auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in welchen die materielle Fehlerhaftigkeit der Kündigung derart schwer wiege, dass eine blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit und die Zusprechung einer Entschädigung diesen Unrechtsgehalt nicht zu beseitigen vermöchten. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid liegt eine derart schwerwiegende materielle Fehlerhaftigkeit insbesondere dort vor, wo aufgrund des verwertbaren Beweisergebnisses überhaupt kein Kündigungsgrund ersichtlich ist, die Kündigung gänzlich unmotiviert und damit willkürlich erscheint.
Wie die Beschwerdeführerin darlegte, hat sich das Verwaltungsgericht am strafprozessualen Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 orientiert und die rechtswidrig erlangten Beweise nach Durchführung einer Interessenabwägung auch im personalrechtlichen Verfahren mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses als nicht verwertbar qualifiziert, womit auch die angeführten Kündigungsgründe unbewiesen blieben. Führt eine vorzunehmende Interessenabwägung zur Unverwertbarkeit der Beweise, so liegt kein Grund für eine Kündigung vor. Soweit ist der Vorinstanz zu folgen. Die Beschwerdeführerin bringt aber zu Recht vor, dass ihr damals die Unrechtmässigkeit der Informationsbeschaffung noch nicht in ihrer ganzen Tragweite bewusst gewesen war. Sie erachtete aufgrund der erhobenen Beweise die Kündigung als gerechtfertigt und kündigte demnach mit Blick auf die tatsächliche Situation nicht bewusst grundlos. Der vorliegende Fall lässt sich mit jenem vergleichen, in welchem ein vom Arbeitgeber geltend gemachter Kündigungsgrund im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung entkräftet wird. Auch in einem solchen Fall liegt letztlich eine grundlose, jedoch dadurch nicht völlig unwirksame Kündigung vor. Die im Nachhinein durch eine vorgenommene
Interessenabwägung festgestellte beweisrechtliche Unverwertbarkeit der Randdatenerhebung und der im Gefolge dazu erlangten Informationen führt daher - entgegen der Vorinstanz - nicht zur Annahme, dass im Zeitpunkt der Kündigung überhaupt kein Kündigungsgrund ersichtlich gewesen sei. Der vorinstanzliche Schluss auf eine gänzlich unmotivierte und daher willkürliche Kündigung, weil grundlos erfolgt, lässt sich daher nicht halten.

6.2.3.5. Gleiches gilt für die darauf fussende Qualifikation eines damit einhergehenden, ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangels der Kündigung. § 18 PG regelt den Kündigungsschutz. Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Kündigung, so schuldet der Arbeitgeber bei Anfechtung der Verfügung eine Entschädigung als Folge der unzulässigen Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Bei der ermessensweisen Festsetzung der Höhe der Entschädigung findet das Ausmass des Unrechtsgehalts Berücksichtigung.

6.2.3.6. Soll ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel dennoch zur Nichtigkeit einer Verfügung führen, die nur bei äusserster Zurückhaltung angenommen wird, hat das kantonale Gericht darzulegen, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, inwiefern die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäss der von ihm selbst angeführten Evidenztheorie erfüllt sind, sofern es nicht in Willkür verfallen will. Die Evidenz des Mangels lässt sich nicht allein mit dem Ausmass des Unrechtsgehalts der Kündigung begründen, mithin ohne den eigenen rechtlichen Ausführungen zur Evidenztheorie und den damit verbundenen Voraussetzungen zur Annahme der Nichtigkeit zu folgen (vgl. Urteil 8C 242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.7 mit Hinweis).

6.2.3.7. Was die Frage der Rechtssicherheit angeht (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260), nimmt der vorinstanzliche Entscheid einzig am Ende seiner E. 5.3 ausdrücklichen Bezug darauf. Das Gericht erkannte, wie dargelegt, dass das Gebot der Rechtssicherheit nicht gegen die Annahme der Nichtigkeitsfolge spreche, da ausdrücklich die Nichtigkeit der Kündigung geltend gemacht worden und eine Weiterbeschäftigung objektiv möglich sei. Ohne abschliessend hierauf einzugehen, ist Folgendes festzuhalten: Der Zürcher Gesetzgeber hat für die Beteiligten insofern Klarheit schaffen wollen, als das Arbeitsverhältnis auch bei unrechtmässiger Kündigung nicht gerichtlich wiederhergestellt werden kann. Lässt die Rechtsprechung die Nichtigkeit von Kündigungen in Fällen wie dem vorliegenden zu, so entsteht über lange Zeit für die Arbeitgebenden und Mitarbeitenden eine Unsicherheit betreffend das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses, über die Besetzung vakanter Stellen und über bedeutende finanzielle Ansprüche. Die Stellen der betroffenen Arbeitnehmenden könnten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht wieder besetzt werden. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses soll den Parteien grundsätzlich nicht aufgezwungen werden (vgl. dazu
auch ROTH, a.a.O., Ziff. 10 u. 12).

6.2.3.8. Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält ferner im Rahmen der Beurteilung der Nichtigkeitsfrage nichts Explizites zur Offenkundigkeit des Mangels. Wie gezeigt, ging die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung davon aus, dass sie die erlangten Beweise verwerten dürfe. Die gleiche Auffassung vertrat die Rekurskommission (Beschluss vom 7. Februar 2019). Wenn die Vorinstanz erst aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zum gegenteiligen Schluss gelangt ist und die Beweise als unverwertbar erachtet hat, liegt gerade kein offenkundiger oder zumindest leicht erkennbarer Mangel vor.

6.2.3.9. Gemäss der vom kantonalen Gericht zur Beurteilung der Nichtigkeit - wenn auch nur in adaptierter Form - herangezogenen Evidenztheorie fehlt es somit an den für die Annahme einer Nichtigkeit erforderlichen Voraussetzungen. Nachdem bereits der vorinstanzliche Schluss auf eine grundlos und daher willkürlich erfolgte Kündigung unhaltbar ist (E. 6.2.3.4), verfällt das kantonale Gericht daher überdies in Willkür, wenn es ohne bzw. mit einer nicht auf den drei Voraussetzungen der Evidenztheorie basierenden Begründung zum gegenteiligen Schluss gelangt und die Annahme der Nichtigkeit im Sinne einer zusätzlichen bzw. alternativen Voraussetzung mit dem Ausmass des Unrechtsgehalts begründet (vgl. bereits zitiertes Urteil 8C 242/2020 E. 6.7).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz, indem sie die Kündigung vom 29. Oktober 2013 als nichtig qualifizierte, die Bestimmung von § 18 Abs. 3 PG willkürlich angewendet. Aus den dargelegten Gründen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als die Verfügung vom 29. Oktober 2013 nicht nichtig ist.

7.

7.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Da die Aufhebung eines Entscheides und Rückweisung an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung der Sache vorliegend als vollständiges Obsiegen anzusehen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2. Dem Ausgang des Verfahren entsprechend steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; 8C 769/2017 vom 7. Mai 2018 E. 10). Es liegt auch keine Ausnahme vor, die ein Abweichen von diesem Grundsatz nahelegen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_7/2020
Date : 03. November 2020
Published : 21. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht


Legislation register
BGG: 51  68  82  83  85  86  90  95  96  97  105  106
BPG: 34c
BV: 8  9  13  29  32  35  36
EMRK: 6
OR: 336c
RVOG: 57o
StPO: 141
ZPO: 141  152
BGE-register
120-V-435 • 130-II-249 • 131-I-272 • 133-II-249 • 133-II-6 • 134-II-349 • 137-I-273 • 137-V-57 • 138-I-49 • 138-IV-13 • 138-V-74 • 139-II-243 • 139-II-7 • 139-II-95 • 139-III-334 • 142-II-49 • 142-V-513 • 142-V-94 • 143-I-377 • 143-II-443 • 144-I-181 • 145-V-141
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