Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 383/2017

Urteil vom 3. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Niederlenz.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 18. April 2017 (KBE.2017.4/CH).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Niederlenz vollzog am 20. Februar 2016 in den gegenüber A.________ laufenden Betreibungen der Gruppe Nr. www die Pfändung (Betreibungen Nrn. xxx und yyy der Gläubiger Kanton Aargau und Einwohnergemeinde U.________). Es verfügte eine Lohnpfändung und erklärte den das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'770.-- übersteigenden Betrag für gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde am 18. April 2016 ausgestellt.

B.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 (Postaufgabe) ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg als unterer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde sinngemäss um sofortige Einstellung der Lohnpfändung und Rückerstattung der einbehaltenen Pfändungsquoten für März und April 2016. Mit Entscheid vom 12. Januar 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht ein. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde) hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde am 18. April 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
A.________ ist mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Rückweisung der Sache an die untere Aufsichtsbehörde zur materiellen Beurteilung.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde U.________ (Beschwerdegegner) sowie das Betreibungsamt Niederlenz haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Nach Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid gemäss den Sendungsinformationen der Post am 20. April 2017 zur Abholung gemeldet und ist die (fingierte) Zustellung demzufolge am 27. April 2017 erfolgt und die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht demzufolge eigentlich am Montag, dem 8. Mai 2017 abgelaufen. Allerdings hat die Vorinstanz das Urteil am 3. Mai 2017 ein zweites Mal per Einschreiben versandt, wobei die Sendung vom Beschwerdeführer diesmal am 6. Mai 2017 effektiv in Empfang genommen worden ist. Welche Bedeutung im konkreten Fall unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes dem Umstand zukommt, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer das Urteil mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung und bevor die Beschwerdefrist abgelaufen war ein zweites Mal zugestellt hat (vgl. dazu JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG mit Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 4 S. 18 ff.), und ob vorliegend die bundesgerichtliche Beschwerdefrist als eingehalten zu gelten hat, kann offenbleiben. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, ist der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden.

2.
Nachdem die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Januar 2017, welcher von der oberen Aufsichtsbehörde geschützt wurde, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist, kann Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens - vorbehältlich der Nichtigkeit einer Verfügung gemäss Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG (s. dazu E. 4) - lediglich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde sein.

3.

3.1. Die obere Aufsichtsbehörde hat die rechtliche Ausgangslage zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde insgesamt zutreffend geschildert. Sie stellt sich wie folgt dar:

3.1.1. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG innert zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überprüfen ist (Urteil 5A 934/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).

3.1.2. Gemäss Art. 114
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 114 - Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.
SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (vgl. Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG) unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Zustellung dieser Abschrift erfolgt - da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht - nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1 S. 248; Urteil 7B.17/2007 vom 6. Juni 2007 E. 3). Nach der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde beginnt die Beschwerdefrist gegen den Vollzug der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2 S. 582 f.; 70 III 43 E. 1 S. 45).

3.1.3. Stellt die Vollstreckungsbehörde ihren Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird diese nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO). Diese Zustellungsfiktion setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 134 V 49 E. 4 S. 52; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 f.; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 6 f. zu Art. 34
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
SchKG). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.).

3.2. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde vom 18. April 2016 am 21. April 2016 mit eingeschriebener Postsendung versandt. Sie wurde von der Post am 22. April 2016 mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 29. April 2016 gemeldet. Am 2. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer veranlasst, die Aufbewahrungsfrist bis am 14. Mai 2016 zu verlängern, wobei ihm die Pfändungsurkunde bereits am 10. Mai 2016 am Schalter zugestellt wurde.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Niederlenz mit E-Mail vom 19. April 2016 um "Zusendung des Gerichtsbeschlusses, welcher die Fortsetzung des Betreibungsbegehrens betreffs ausstehender Steuerzahlungen für das Jahr 2012" gegen ihn gutgeheissen habe, ersucht. Hierauf teilte der Betreibungsbeamte dem Beschwerdeführer am 20. April 2016 mit, dass er die Pfändungsurkunde in den nächsten Tagen per Einschreiben erhalten werde. Ausserdem wies er den Beschwerdeführer auf die Zustellungsfiktion hin. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer den Betreibungsbeamten mit E-Mail vom 22. April 2016, dass er auslandsabwesend sei und um eine Zustellung ab dem 9. Mai 2016 ersuche. Der Betreibungsbeamte erklärte ihm gleichentags, dass die Pfändungsurkunde bereits am Vortag, somit am 21. April 2016, verschickt worden sei.

3.3. Das Obergericht hat gefolgert, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem am 21. April 2016 erfolgten Versand der Pfändungsurkunde vom Pfändungsverfahren Kenntnis hatte. Folglich hätte er dafür zu sorgen gehabt, dass ihm Schriftstücke des Betreibungsamts zugestellt werden konnten. Die von ihm am 2. Mai 2016 veranlasste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist ändere nichts am Eintritt der Zustellungsfiktion. Demnach gelte die Zustellung der Pfändungsurkunde am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 22. April 2016, mithin am 29. April 2016, als erfolgt. Die zehntägige Beschwerdefrist habe damit am 30. April 2016 zu laufen begonnen und am 9. Mai 2016 geendet. Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Zu Recht sei die untere Aufsichtsbehörde auf die erst am 17. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde nicht eingetreten.

3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Betreibungsamt als Reaktion auf dessen E-Mail vom 20. April 2016 umgehend um eine spätere Zusendung gebeten. Er habe sich aus beruflichen Gründen in Singapur befunden und es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zwecks Empfangs der Betreibungsurkunde innert der angegebenen Frist von sieben Tagen einen kurzfristigen Hin- und Rückflug zu organisieren. Ausserdem habe er sich bei der Post um eine Rückbehaltung des Einschreibens bis zu seiner Rückkehr bemüht. Diese Umstände würden, gestützt auf Art. 33 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlauben. Das Bestehen eines Verfahrensverhältnisses stellt der Beschwerdeführer demgegenüber nicht mehr in Frage.

3.5. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist vom Betreibungsamt mit E-Mail vom 20. April 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Pfändungsurkunde spätestens nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist als zugestellt gilt. Es musste dem Beschwerdeführer daher klar sein, dass er sich durch eine vertragliche Rückbehaltungsvereinbarung mit der Post keinen faktischen Rechtsstillstand würde verschaffen können; ein diesbezüglicher Irrtum wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung gestützt auf Art. 33 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung kommt nur unter zwei spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (BGE 136 III 575 E. 4 S. 576 ff.; Urteil 5A 59/2011 vom 25. März 2011 E. 5). Da das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Sendung nicht im Ausland, sondern an seinem bekannten schweizerischen Wohnsitz hat zustellen lassen, ist sie vorliegend nicht anwendbar. Einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG hat die Vorinstanz sodann zu Recht
verneint, zumal es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen hat, das Betreibungsamt rechtzeitig auf seine ihm seit anfangs Jahr bekannte Auslandabwesenheit hinzuweisen. Damit ist festzuhalten, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es die betreibungsrechtliche Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde als verspätet erachtet hat.

4.

4.1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden können eine Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen; das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGE 139 III 44 E. 3.1.2 S. 46; 121 III 142 E. 2 S. 144). Trotz der verspätet eingereichten Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug, hat die Vorinstanz vorliegend unter diesem Aspekt den Einwand des Beschwerdeführers geprüft, es werde ihm zu Unrecht zur Last gelegt, keinen Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Sie hat diesen aber schliesslich deshalb verworfen, weil sich aus den Akten nichts ergebe, was auf einen erhobenen Rechtsvorschlag hindeute. Diese Sachverhaltsfeststellung ist - wie der Beschwerdeführer aufzeigt - was die Betreibung Nr. zzz (alte Nr. xxx) anbelangt, klar aktenwidrig. Angesichts der vom Beschwerdeführer sowohl mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 als auch mit Replik vom 21. Oktober 2016 eingereichten und vor Obergericht und vor Bundesgericht erneut angerufenen Beweismittel (Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls; Schreiben an das den Zahlungsbefehl ausstellende Betreibungsamt Dottikon vom 15. Januar 2016 [Postaufgabe] nebst beigehefteter Posteinschreibequittung), die weder vom Obergericht noch von den anderen Verfahrensbeteiligten kommentiert wurden,
macht es vielmehr den Anschein, dass der Beschwerdeführer in dieser Betreibung tatsächlich rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung (insbesondere zur Einholung eines Amtsberichts beim Betreibungsamt Dottikon) erübrigt sich indes, weil der Beschwerde aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann.

4.2. Das Bundesgericht hatte sich in älteren Entscheiden mehrfach zur Frage auszusprechen, ob, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags zu Unrecht verneint hat, die auf Begehren des Gläubigers erfolgte Fortsetzung der Betreibung durch das Betreibungsamt nichtig oder bloss anfechtbar ist. Zuerst ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese "jederzeit als solche aufzuheben" seien (BGE 73 III 145 S. 147). Es hat diesen Grundsatz indes insofern eingeschränkt, als nicht Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit gegeben sein soll, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner eindeutig zur Kenntnis gebracht hat, dass es vom Nichtbestehen eines Rechtsvorschlags ausgeht. Diese Mitteilung könne auch durch konkludentes Verhalten, namentlich durch die Pfändungsankündigung erfolgen (BGE 73 III 145 S. 148). Kurz danach änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahin, dass die Frist für eine Anfechtung mit Beschwerde nicht schon mit der Pfändungsankündigung, sondern erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung erst kurz vor der Pfändung erhalte, liege die Annahme nahe, er könne anlässlich des
Pfändungsvollzugs das Betreibungsamt auf dessen Fehler aufmerksam machen. Dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E. 3 S. 88). Schliesslich erwog das Bundesgericht sogar, noch einen Schritt weiter zu gehen und im Falle eines formgültig erhobenen und durch keinerlei Rückzugserklärung in Frage gestellten Rechtsvorschlags Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen selbst dann anzunehmen, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner durch Zustellung der Pfändungsurkunde endgültig zu verstehen gegeben hat, dass seines Erachtens kein gültiger Rechtsvorschlag vorliegt. Diese Frage brauchte aber nicht entschieden zu werden (BGE 85 III 14 S. 16 f.; offengelassen auch in BGE 85 III 165 S. 168) und wurde vom Bundesgericht in der Folge implizit unter anderem in BGE 109 III 14 (E. 1b S. 16) und explizit im unveröffentlichten Urteil B.153/1993 vom 10. August 1993 verneint.

4.3. Das Bundesgericht hat sich in der Frage, ob eine Fortsetzungshandlung trotz Rechtsvorschlags nichtig oder nur anfechtbar sein soll, stets von praktischen Aspekten leiten lassen, die es wertend gegeneinander abgewogen hat. Einerseits ist der Betriebene zu schützen, indem ihm nicht zugemutet werden kann, Beschwerde zu erheben, wenn er als Rechtsunkundiger annehmen darf, er könne sich den angedrohten Handlungen auch noch später widersetzen. Andererseits gilt es aber auch zu verhindern, dass ein Betreibungsverfahren in unnützer Weise fortgesetzt wird, und erst viel später vom Betriebenen zu Fall gebracht wird, obgleich er sich gegen die Fortsetzungshandlungen schon viel früher hätte zur Wehr setzen können. Entgegen einer kantonalen Praxis (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Zugs vom 31. Oktober 2012, in: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP-ZG] 2012 S. 164 und des Tribunal cantonal du canton du Jura vom 26. April 2011 [CPF 6/2011] E. 5) sind daher die trotz Rechtsvorschlags vorgenommenen Fortsetzungshandlungen nur so lange von Amtes wegen als unwirksam zu betrachten, wie der Betriebene keinen Anlass hatte, sie mit Beschwerde anzufechten. Dabei ist ungeachtet einer strengeren Betrachtungsweise in
der Lehre (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 76
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
SchKG mit Hinweisen) an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass massgeblich nicht die Zustellung der Pfändungsankündigung, sondern erst der Pfändungsurkunde ist, sofern das Betreibungsamt dem Schuldner seinen Entscheid über eine Nichtanerkennung des Rechtsvorschlags, was von der Verfahrensökonomie her sinnvoll und zulässig ist, nicht bereits vorher durch eine formelle Verfügung eröffnet hat (BGE 101 III 9 E. 1 S. 10).

4.4. Auch im vorliegenden Fall durfte der Beschwerdeführer bei Erhalt der Pfändungsankündigung in guten Treuen annehmen, er könne das Vorliegen eines Rechtsvorschlags noch später behaupten. Spätestens nach Zustellung der Pfändungsurkunde hätte er aber innert der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG reagieren müssen. Ab diesem Zeitpunkt erscheinen alle Fortsetzungshandlungen nur noch als anfechtbar, selbst wenn ein gültiger Rechtsvorschlag vorliegen sollte. Da der Beschwerdeführer diese Frist, wie oben gezeigt, nicht eingehalten hat, ist er seines Rechts, sich auf einen gültig erhobenen Rechtsvorschlag zu berufen, verlustig gegangen und dieser Punkt damit auch nicht mehr von Amtes wegen aufzugreifen.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Niederlenz und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_383/2017
Date : 03. November 2017
Published : 21. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung


Legislation register
BGG: 44  66  68  72  74  100
SchKG: 17  22  31  33  34  76  110  114
ZPO: 138  142  143
BGE-register
101-III-9 • 109-III-14 • 115-IA-12 • 121-III-142 • 130-III-396 • 133-III-580 • 134-V-49 • 136-III-575 • 138-III-225 • 139-III-44 • 141-II-429 • 54-III-246 • 70-III-43 • 73-III-145 • 75-III-81 • 85-III-14 • 85-III-165
Weitere Urteile ab 2000
5A_383/2017 • 5A_59/2011 • 5A_934/2012 • 7B.17/2007
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