S. 246 / Nr. 57 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 246

57. Entscheid vom 25. September 1928 i.S. Straub.


Seite: 246
Regeste:
Die Pfändungsurkundenabschrift ist den Parteien eingeschrieben zuzustellen.
Bei Missachtung dieser Vorschrift trägt der Betreibungsbeamte die Beweislast
dafür, dass der Schuldner trotzdem in den Besitz der Urkunde gelangt sei (Erw.
1).
Der Umstand, dass ein Betreibungsschuldner ein Kompetenzstück ohne Widerspruch
hat pfänden lassen, hindert diesen nicht, dessen Unpfändbarkeit andern, neuen
Gläubigem gegenüber, welche keine besondern Rechte auf den betr. Gegenstand
erworben haben, geltend zu machen (Erw. 1).
Der Betreibungsschuldner ist nicht aktiv legitimiert zur Anfechtung einer an
einen Drittansprecher gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG erlassenen Fristansetzung
zur Einleitung der Widerspruchsklage (Erw. 2).
SchKG Art. 17, 34, 92, 107 Abs. 1, 113.
La copie du procès-verbal de saisie doit être communiquée aux intéressés sous
pli chargé. En cas d'inobservation de cette prescription, il incombe au
préposé de faire la preuve que le débiteur a tout de même reçu la pièce dont
il s'agit (consid. 1).
La circonstance que le débiteur a laissé saisir sans opposition un objet
insaisissable ne l'empêche point d'en faire valoir l'insaisissabilité envers
d'autres créanciers nouveaux qui n'ont point acquis de droit spécial sur ledit
objet (consid. 1).
Le débiteur n'a pas vocation pour attaquer la décision de l'office
impartissant à un tiers le délai prévu à l'art. 107 al. 1 LP pour ouvrir une
action en revendication (consid. 2).
Art. 17, 34, 92, 107 al. 1 et 113 LP.
La copia del processo-verbale del pignoramento dev'essere intimata agli
interessati per invio racommandato, altrimenti spetta all'ufficio la prova che
il debitore l'ha nondimeno ricevuta.
La circostanza che il debitore ha lasciato pignorare, senza aggravarsene,
degli oggetti impignorabili, non è di ostacolo che egli si opponga alla loro
pignorabilità nei confronti di nuovi creditori, che non hanno acquisito nessun
diritto speciale su detti oggetti (consid. 1).
Il debitore non ha veste per impugnare il provvedimento, col quale l'Ufficio
ha impartito ad un terzo il termine per agire in giudizio secondo l'art. 107
LEF (consid. 2).
Art. 17, 34, 92, 107 cap. 1 e 113 LEF.


Seite: 247
A. - In den zu einer Gruppe vereinigten gegen Otto Straub in Wangen bei Olten
gerichteten Pfändungen Nr. 1225, 1826, 1350, 2937, 2996 und 2949 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen pfändete der Betreibungsbeamte eine Anzahl
Werkzeuge und Rohmaterialien, sowie einige Haushaltungsgegenstände, zusammen
12 Objekte im Gesamtschätzungswerte von 766 Fr. An diesen machte der Bruder
des Betreibungsschuldners, Fritz Straub in Zofingen, einen Eigentumsanspruch
geltend, wovon der Betreibungsbeamte in der Pfändungsurkunde Vormerk nahm
unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG. Diese Urkunde wurde den
Parteien am 6. Juli per Post, uneingeschrieben zugestellt, worauf der
Betreibungsgläubiger Jules Brunner in Zürich am 14. Juli den erwähnten
Dritteigentumsanpruch bestritt. Infolgedessen setzte das Betreibungsamt dem
Drittansprecher Fritz Straub mit Verfügung vom 16. Juli 1928 Frist zur
Einleitung der Widerspruchsklage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG an, welche Frist dieser
jedoch unbenützt verstreichen liess. Dagegen wandte sich der
Betreibungsschuldner mit Schreiben vom 23. Juli 1928 an das Betreibungsamt,
indem er sich über diese Fristansetzung sowie darüber, dass ihm am 17. Juli
1928 ein Verwertungsbegehren eines andern Gruppengläubigers zugestellt worden
sei, ohne dass er je eine Pfändungsurkunde erhalten habe, beschwerte.
Daraufhin übersandte das Betreibungsamt dem Betreibungsschuldner am 24. Juli
ein Duplikat der Pfändungsurkunde, mit dem Bemerken jedoch, dass die
Versendung der Urkunde nach der Kontrolle des Amtes bereits am 6. Juli 1928
stattgefunden habe.
B. - Nach Erhalt dieses Duplikates reichte der Betreibungsschuldner am 26.
Juli 1928 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, indem er
sämtliche in der Pfändungsurkunde aufgeführten Objekte als Kompetenzstücke
beanspruchte und die Aufhebung der an seinen Bruder erfolgten Fristansetzung
zur Einleitung

Seite: 248
der Widerspruchsklage verlangte, weil letztere nicht erfolgen dürfe, bevor
über den geltend gemachten Kompetenzanspruch rechtsgültig entschieden sei. Die
nach der Behauptung des Betreibungsamtes am 6. Juli 1928 an ihn angeblich
abgesandte Pfändungsurkunde habe er nicht erhalten.
C. - Mit Urteil vom 10. August 1928 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, da nicht erwiesen sei, dass der
Betreibungsschuldner die ihm am 6. Juli 1928 zugestellte Abschrift der
Pfändungsurkunde nicht erhalten habe.
D. - Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungsschuldner am 29. August den
Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er an seinen bei der Vorinstanz
gestellten Beschwerdebegehren festhielt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht - in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 34
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
SchKG sind alle Mitteilungen der Betreibungs- und
Konkursämter schriftlich zu erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas
anderes vorschreibt - was bezüglich der Zustellung von Pfändungsurkunden nicht
der Fall ist -, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen
Empfangsbescheinigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist vom Betreibungsbeamten
vorliegend nicht eingehalten worden, indem dieser zugegebenermassen die
Zustellung der Pfändungsurkunde vom 6. Juli 1928 nur mittels eines
gewöhnlichen Briefes vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage bedeutet es aber
eine unzulässige Umkehr der Beweislast, wenn die Vorinstanz dem
Betreibungsschuldner den Beweis dafür, dass er die streitige Urkunde nicht
erhalten habe, auferlegte. Es wäre vielmehr Sache des Betreibungsamtes
gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass der Betreibungsschuldner trotz der
unzulässigen Zustellungsart in den Besitz dieser Urkunde gelangt sei (vgl.
auch BGE 50 III S. 183 f.). Dieser Beweis wurde

Seite: 249
vorliegend nicht geleistet; denn die blosse Tatsache, dass der
Betreibungsbeamte erklärt, die Urkunde abgesandt zu haben, beweist noch nicht,
dass diese auch tatsächlich in die Hände des Betreibungsschuldners gelangt
ist. Bei dieser Sachlage lief somit die Beschwerdefrist für die Geltendmachung
von Kompetenzansprüchen erst vom Tage der Zustellung des
Pfändungsurkunden-Duplikates, d.h. vom 24. Juli an, sodass die am 28. Juli
hiegegen eingereichte Beschwerde als rechtzeitig eingereicht erachtet werden
muss. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Beurteilung der geltend
gemachten Kompetenzansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen; denn dem
Umstande, dass der Betreibungsschuldner die streitigen Objekte in früheren
Betreibungen ohne Widerspruch hat pfänden lassen, darf keine Rechnung getragen
werden, da ein Gegenstand durch ein derartiges Verhalten des Schuldners seine
Eigenschaft als Kompetenzstück nicht verliert und der Schuldner dadurch nicht
behindert wird, die Unpfändbarkeit andern, neuen Gläubigern gegenüber, welche
keine besondern Rechte auf den betreffenden Gegen stand erworben haben,
geltend zu machen (vgl. BGE 23 S. 1284 f. Erw. 3).
2.- Ob infolge des Umstandes, dass erst die Zustellung des fraglichen
Duplikates als rechtsgültige Zustellung der Pfändungsurkunde an den
Betreibungsschuldner zu erachten ist, auch die vom Rekurrenten angefochtene
gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG an seinen Bruder erlassene Fristansetzung zur
Einreichung der Widerspruchsklage rechtsunwirksam sei, kann hier nicht
untersucht werden, da dem Rekurrenten die Legitimation zur Anfechtung dieser
seine Interessen direkt nicht berührenden Verfügung fehlt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung

Seite: 250
im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 246
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 25. September 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 246
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Pfändungsurkundenabschrift ist den Parteien eingeschrieben zuzustellen. Bei Missachtung dieser...


Gesetzesregister
SchKG: 34 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
BGE Register
50-III-181 • 54-III-246
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • betreibungsbeamter • widerspruchsklage • vorinstanz • schuldner • frist • olten • brief • entscheid • kommunikation • kopie • gegenstand • tag • verhalten • werkzeug • umkehr der beweislast • schuldbetreibungs- und konkursrecht • beschwerdefrist • eigenschaft • bundesgericht
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