Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 875/2021

Urteil vom 3. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zeitpunkt der bedingten Entlassung; Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. Juni 2021 (WBE.2021.204 / or / we).

Sachverhalt:

A.
A.________ versuchte am 19. September 2020 in U.________ erfolglos, sich einer Personenkontrolle zu entziehen. Er wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich angehalten und in der Folge zunächst im Kanton Basel-Stadt und danach im Kanton Aargau inhaftiert, weil er wegen diverser Verurteilungen vier Mal zur Verhaftung ausgeschrieben war (mehrfache einfache Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Diebstahl, Diebstahl und Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise).

B.
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Dezember 2020 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung von A.________ zwecks Auslieferung nach Deutschland und dortiger Vollstreckung einer gegen ihn bestehenden Restfreiheitsstrafe von 248 Tagen gestützt auf ein Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Februar 2020. Das Bundesamt für Justiz erliess deshalb am 12. Januar 2021 subsidiär zur schweizerischen Haft eine Haftanordnung gegen A.________. Nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg am 27. Januar 2021 das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht hatte, stellte das Bundesamt für Justiz am 9. Februar 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.________ aus. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. März 2021 stimmte es dem Auslieferungsantrag vollumfänglich zu.

C.
Zwei von A.________ am 23. März und 22. April 2021 gestellte Gesuche um bedingte Haftentlassung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln seiner Strafe wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau mit unbegründeter Verfügung vom 27. April 2021 ab. Auf Gesuch von A.________ begründete es seinen Entscheid am 6. Mai 2021. Das vorläufige Strafende wurde mit unbegründeter Verfügung vom 10. Mai 2021, welche die vorherige unbegründete Verfügung ersetzte, auf den 10. September 2021 festgesetzt. Zwei Drittel der Strafe waren am 10. Mai 2021 verbüsst.

D.
Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 28. Juni 2021 die seine bedingte Entlassung verweigernde Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Mai 2021 auf. Es wies das Amt für Justizvollzug an, die Auslieferung von A.________ umgehend zu organisieren und seine nahtlose Übergabe an das Justizministerium Baden-Württemberg durch die für die Auslieferung zuständige Behörde sicherzustellen. A.________ sei auf den Zeitpunkt dieser Auslieferung bedingt zu entlassen. Am 8. Juli 2021 wurde A.________ an die deutschen Behörden ausgeliefert.

E.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung sei nicht auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftstrafe festzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine "Sicherungshaft bzw. Auslieferungshaft", die ab dem Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Haftdauer "in Kraft getreten wäre", ausser Acht gelassen, indem sie den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung auf den Auslieferungszeitpunkt festgesetzt habe. Er betont, durch den gegen ihn ergangenen Haftbefehl des Bundesamts für Justiz bzw. durch dessen Zustimmung zu seiner Auslieferung sei seine Entlassung auf freien Fuss von vornherein ausgeschlossen und seine nahtlose Übergabe an die deutschen Behörden gesichert gewesen. Bei dem von der Vorinstanz statuierten Vorgehen entfalle für ihn der "Rechtsanspruch", die Zeit der Auslieferungshaft, d.h. die Zeitdauer ab Ablauf von zwei Dritteln der Haftdauer bis zur Auslieferung, mit seiner in Deutschland zu verbüssenden Haftstrafe verrechnen zu können. Der angefochtene Entscheid sei daher insofern zu ändern, als der Zeitpunkt der bedingten Entlassung rückwirkend auf den regulären Entlassungszeitpunkt, den 11. Mai 2021, festzusetzen sei.

1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid, mit dem seine kantonale Beschwerde gutgeheissen und er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde, ist allein (noch) darauf gerichtet, dass wegen der Festsetzung des Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung keine Anrechnung eines Teils der in der Schweiz abgesessenen Strafe an eine in Deutschland zu verbüssende Strafe erfolgen könne. Seine Beschwerde hat insofern einen allfälligen Rechtsnachteil zum Gegenstand, der einzig den deutschen Strafvollzug betrifft. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nämlich nicht geltend, seine Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug und Auslieferung an die deutschen Behörden als solche seien zu spät erfolgt und er sei zu lange inhaftiert gewesen, sondern er rügt allein das Zusammenfallen des Zeitpunkts der bedingten Entlassung mit jenem seiner Auslieferung. Es fragt sich daher, ob dem Beschwerdeführer (bereits) aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG abzusprechen und auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage allerdings offenbleiben.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz spricht als Rechtsmittelinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erstmals aus, nachdem das Amt für Justizvollzug diese noch verweigert hatte. Bejaht erstmals die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen der bedingten Entlassung, kommt nach der Rechtsprechung der Termin der bedingten Entlassung in der Regel frühestens auf das Datum des Rechtsmittelentscheids zu liegen. Eine rückwirkende Festsetzung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftstrafe gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB findet nicht statt. In solchen Konstellationen ist daher hinzunehmen, dass die bedingte Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt fällt, als wenn bereits die Erstinstanz entsprechend positiv entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls insoweit, als keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. E. 1.4.2 sogleich und die dortigen Hinweise namentlich auf das Urteil 6B 645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.3).

1.3.2. Dass den mit seiner bedingten Entlassung und Auslieferung befassten Behörden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen wäre, macht der Beschwerdeführer, wie schon in E. 1.2 oben erwähnt, nicht geltend. Solches ist auch nicht erkennbar. Die erstinstanzliche Behörde ist grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid über die bedingte Entlassung auf einer möglichst aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft sie diesen Zeitraum aus und entscheidet sie erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin" von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen allerdings gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben; sie sollen die gesetzliche Regelung, wonach das letzte Strafdrittel in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, nicht durch eine schleppende Verfahrensführung, während derer der Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft setzen (Urteile 6B 645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.3; 6B 606/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2.1 f.; 6B 122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 201). Vorliegend erging der abschlägige erstinstanzliche Entscheid über das Entlassungsgesuch am 27. April
2021, d.h. vor Ablauf der Minimaldauer für eine bedingte Entlassung am 10. Mai 2021 und damit rechtzeitig zu einem Zeitpunkt, in dem im Fall der Gutheissung des Gesuchs eine bedingte Entlassung selbst bei Verbindung derselben mit der Auslieferung noch auf den Ablauf der Minimaldauer möglich gewesen wäre (unter der Annahme, der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers hätte auch dann zehn Tage beansprucht, wie dies letztlich effektiv der Fall war, nämlich vom 28. Juni bis 8. Juli 2021; vgl. lit. D oben). Die Vorinstanz fällte ihren gutheissenden Rechtsmittelentscheid alsdann am 28. Juni 2021, d.h. 25 Tage nach Beschwerdeerhebung am 3. Juni 2021 bzw. gut eineinhalb Monate nach Ablauf von zwei Dritteln der Haftdauer am 10. Mai 2021, ab welchem letzteren Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus zeitlicher Sicht überhaupt erstmals in Frage kam. Dies ist mit Blick sowohl auf die verfassungsrechtlichen als auch konventionsrechtlichen Garantien (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 5 Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) noch nicht als übermässig lang zu bezeichnen (vgl. Urteile 6B 1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3, insbesondere E. 2.3.5; 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2 f.; 6B 790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.1 und 2.4; je mit Hinweis unter anderem auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 48 ff.; vgl. auch Urteile 6B 645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.4; 6B 606/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2.2). Der Vollzug der Auslieferung, welcher ab Ergehen des positiven, die bedingte Entlassung ermöglichenden Entscheids der Vorinstanz organisiert werden konnte, bildet schliesslich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch dieser wäre in zeitlicher Hinsicht indes nicht zu beanstanden, nachdem die für die Auslieferung benötigten zehn Tage der in Art. 61
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 61 Übernahmefrist - Sorgt der ersuchende Staat nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Vollzugsanzeige für die Übernahme des Auszuliefernden, so wird dieser freigelassen. Auf begründetes Verlangen des ersuchenden Staates kann die Frist bis auf 30 Tage verlängert werden.
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) statuierten Maximalfrist entsprechen, innert welcher der ersuchende Staat nach Empfang der Vollzugsanzeige die auszuliefernde Person zu übernehmen hat.

1.3.3. Eine rückwirkende Festsetzung des Termins der bedingten Entlassung auf ein Datum vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juni 2021, und damit auf den Ablauf der Zwei-Drittel-Frist am 10. Mai 2021, fällt nach dem Ausgeführten somit bereits wegen der erstmals von der Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz innert angemessener Frist ausgesprochenen bedingten Entlassung ausser Betracht.

1.4. Abgesehen davon, und insbesondere betreffend den verbleibenden Zeitraum ab Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids bis zur effektiven bedingten Entlassung bzw. Auslieferung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2021, bleibt im Weiteren Folgendes zu beachten:

1.4.1. Die Vorinstanz begründet die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers damit, dass er am 10. Mai 2021 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst habe, die zeitliche Voraussetzung folglich gegeben sei und sein Verhalten im Strafvollzug nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Seine Legalprognose sei angesichts seiner mannigfachen Verurteilungen und seiner mit dem deliktischen Verhalten zusammenhängenden Suchtproblematik zwar als sehr ungünstig zu bezeichnen. Der Umstand, dass bei einem Strafrest von etwas mehr als zwei Monaten der Vollzug der schweizerischen Reststrafe nicht zu einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose führen könne, spreche jedoch klar für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Einer solchen stehe auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht entgegen. Denn zum Umstand, dass es sich vorliegend um im Vergleich zu einschlägigen Bundesgerichtsurteilen weniger gravierende Straftaten bzw. bedeutend geringere Strafen handle, komme die - entscheidende - Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland noch eine Reststrafe von 248 Tagen verbüssen müsse und dafür ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliege. In dieser Konstellation müsse es möglich sein, im Rahmen der
vorzunehmenden Differenzialprognose neben der inländischen Vollzugsperspektive auch jene im Ausland zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ein möglichst rascher Vollzug der (längeren) deutschen Strafe sowie die allfällige Wiederaufnahme einer Therapie in Deutschland im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers deutlich wirksamer sein dürften als der Vollzug der geringeren Reststrafe in der Schweiz. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung der deutschen Strafe bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz und erneuter Delinquenz hierzulande damit rechnen müsse, im Fall einer Verurteilung in der Schweiz einen Strafrest verbüssen zu müssen. Unter der Voraussetzung einer nahtlosen Übergabe des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Strafvollzug an die deutschen Behörden bewilligt die Vorinstanz daher die bedingte Entlassung auf den Zeitpunkt der Auslieferung hin (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3 S. 8 f.).
Die Vorinstanz spricht die bedingte Entlassung demnach einzig deshalb aus, weil gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt und er daher nach seiner Haftentlassung an die Behörden in Deutschland ausgeliefert und dort eine Restfreiheitsstrafe verbüssen werden wird. Ihrer Feststellung, dass im anstehenden längeren Strafvollzug in Deutschland dem Risiko neuerlicher Delinquenz deutlich wirksamer begegnet werden könne als bei Verbüssung der geringen Restfreiheitsstrafe in der Schweiz, misst sie dabei explizit ausschlaggebende Bedeutung zu.

1.4.2. Befindet sich die auszuliefernde Person in der Schweiz im Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion, kann ihre Auslieferung für die Dauer dieses Vollzugs aufgeschoben werden (vgl. Art. 19
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe - 1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
1    Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
2    Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1; Art. 49 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
1    Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2    Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95
3    Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
und Art. 58 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
IRSG; vgl. auch Urteil 6B 399/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3). Mit der bedingten Entlassung endet der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion und ist eine Auslieferung daher grundsätzlich vollstreckbar. Dass das Strafvollzugsverfahren auch bei erfolgter bedingter Entlassung weiter andauert (bis zum Ablauf der Probezeit; vgl. Art. 88
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 88 - Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
StGB; vgl. auch BGE 122 IV 56 E. 3a), steht dem Vollzug der Auslieferung nicht entgegen, so wie auch das im Fall einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zum Ablauf der Probezeit andauerende Strafvollzugsverfahren (vgl. Art. 45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
StGB) kein Hindernis für den Vollzug der Auslieferung darstellt (vgl. zu Letzterem GLESS/ECHLE, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 58
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung - 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
1    Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.
2    Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn
a  ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird; und
b  der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
IRSG). Insoweit folgerichtig geht die Vorinstanz davon aus, dass auf eine allfällige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, der in Deutschland noch eine weitere
Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und gegen den deshalb ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt, unmittelbar seine Auslieferung und Überstellung in den deutschen Strafvollzug folgen würden. Wie zu zeigen sein wird, können indes Vollzugsaussichten in einem entsprechenden, dem schweizerischen Strafvollzug anschliessenden ausländischen Strafvollzug eine bedingte Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht rechtfertigen.

1.4.3.

1.4.3.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3 und 4d/aa; Urteile 6B 652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; 6B 240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.4; 6B 664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.3; 6B 1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3). Das Institut der bedingten Entlassung bringt folglich notwendigerweise mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Es fusst auf der Prämisse, dass sich in der Regel nach Ablauf von zwei Dritteln der zu verbüssenden Freiheitsstrafe im Strafvollzug kaum noch relevante Verbesserungen an der Rückfallgefahr der verurteilten Person einstellen, während die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 87 - 1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
1    Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
2    Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.
3    Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.
StGB) weitere Möglichkeiten bietet, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen. Neben der Möglichkeit einer rechtzeitigen, schrittweisen Anpassung an das Leben in Freiheit und der Vermeidung von allfälligen Haftschäden liegen Vorteile der bedingten Entlassung auch
darin, dass die bedingt entlassene Person wegen des bei Fehlverhalten drohenden Vollzugs der Reststrafe eher bereit ist, sich normkonform zu verhalten, als sie dies nach verbüsster Strafe wäre, und dass bei Problemen im Umgang mit der Freiheit eine Krisenintervention durch Rückversetzung und gezielte therapeutische Angebote wahrgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 124 IV 193 E. 4d mit Hinweisen; vgl. auch VERASANI/KOLLER, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 118 f.; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB). Das Institut der bedingten Entlassung will mithin die sich bei Entlassung in Freiheit ergebenden Umstände, mit denen jede zeitlich befristet inhaftierte Person konfrontiert sein wird, nutzbar machen für die Resozialisierung, welche oberstes Ziel des Strafvollzugs darstellt (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.4.1; 129 IV 161 E. 4.2; 122 IV 56 E. 3a; je mit Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Rechtsprechung demgemäss eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten
Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile 6B 420/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2.1; 6B 557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1; 6B 303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.4.3.2. Angesichts des Fokus der bedingten Entlassung auf den Umgang mit der Freiheit können Zukunftsaussichten, die nicht die Situation in Freiheit, sondern jene in einem anstehenden ausländischen Strafvollzug betreffen, kein Kriterium bei der Beurteilung der bedingten Entlassung und der dabei vorzunehmenden Differenzialprognose sein und eine bedingte Entlassung nicht rechtfertigen. Für Bewährungsmassnahmen in Freiheit im Sinne von Art. 86 ff
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StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
. StGB besteht im Fall, dass die verurteilte Person in einen weiteren (ausländischen) Strafvollzug überstellt wird, keine Möglichkeit. Im Zusammenhang mit Verurteilten, die mit einer von ihnen noch im Ausland abzusitzenden weiteren Freiheitsstrafe argumentierten, hat das Bundesgericht dementsprechend festgehalten, eine mit einem anstehenden ausländischen Strafvollzug begründete bedingte Entlassung würde sowohl den Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten (Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
-89
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
1    Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2    Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95).
3    Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
4    Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5    Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6    Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar.
7    Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.
StGB) und die Möglichkeit der Rückversetzung (Art. 89
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
1    Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2    Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95).
3    Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
4    Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5    Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6    Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar.
7    Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.
StGB) aushöhlen (Urteil 6B 103/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.3). Weder stelle die bedingte Entlassung ein Mittel zur Verlegung in eine andere Strafvollzugsanstalt dar (vgl. Urteil 6B 103/2019 vom 21. Februar 2019 a.a.O.) noch diene sie
dazu, der Behörde zu ermöglichen, die verurteilte Person baldmöglichst "loszuwerden" (vgl. Urteil 6B 428/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.3). Diese Feststellungen sind zu bestätigen. Eine im Hinblick auf einen anstehenden Strafvollzug im Ausland gewährte bedingte Entlassung erweist sich nicht als eine Entlassung in Freiheit, sondern faktisch als eine vorzeitige Überstellung in einen anderen Strafvollzug, und ist mit dem Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung von Art. 86 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
. StGB nicht vereinbar. Die der Vorinstanz gemäss ihrer Begründung zugekommene Intention, durch eine Koordination des Vollzugs verschiedenstaatlicher Freiheitsstrafen eine bestmögliche Resozialisierung der verurteilten Person zu ermöglichen, kann nicht auf dem Weg der bedingten Entlassung verwirklicht werden. Während dem Anliegen eines entsprechend koordinierten Vollzugs im Fall des Zusammentreffens ausschliesslich schweizerischer Freiheitsstrafen durch einen gesamthaften Vollzug nach Art. 4 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
. der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStGB; SR 311.01) Rechnung getragen wird, müsste im Verhältnis zwischen schweizerischen und ausländischen Sanktionen eine solche Koordination gestützt auf allfällige
Staatsverträge oder subsidiär (und soweit überhaupt möglich) auf der Grundlage des Rechtshilfegesetzes wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Art. 20
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges - 1 Auf Antrag des BJ kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn:
1    Auf Antrag des BJ kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn:
a  die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt; oder
b  der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.
2    Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.
und 36
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
1    Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
2    Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
IRSG; vgl. auch Art. 94 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
1    Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b  Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und
c  die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
2    Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
3    ...151
4    Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
. und 100 ff. IRSG betreffend die grenzüberschreitende Vollstreckung von Strafentscheiden, welche die Möglichkeit bietet, ausländische Strafen gemeinsam mit inländischen Strafen und insofern koordiniert zu vollziehen).

1.4.3.3. Hat die inhaftierte Person im Anschluss an den schweizerischen Strafvollzug im Ausland eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüssen, lässt sich eine bedingte Entlassung demnach nicht mit dem Verweis auf allfällig bessere Vollzugsaussichten im betreffenden ausländischen Strafvollzug rechtfertigen. Nicht nur ist eine derart begründete bedingte Entlassung nicht möglich, sondern hat in einer solchen Konstellation eine bedingte Entlassung grundsätzlich stets zu unterbleiben, dies jedenfalls dann, wenn der Antritt des Strafvollzugs im Ausland, wie vorliegend, absehbar ist. Die bedingte Entlassung kann diesfalls mithin auch nicht mit der - eine bedingte Entlassung an und für sich erlaubenden - Begründung gewährt werden, eine Entlassung in Freiheit in Verbindung mit Bewährungsmassnahmen erwiese sich spezialpräventiv als vorteilhafter. Denn eine Entlassung in Freiheit findet im Fall einer anstehenden, im Ausland zu verbüssenden Freiheitsstrafe wie erwähnt nicht statt, sondern es folgt auf die (bedingte) Entlassung unweigerlich die Auslieferung mit der Konsequenz, dass eine Gelegenheit für Bewährungsmassnahmen in Freiheit nicht besteht (vgl. E. 1.4.2 und 1.4.3.2 oben). Der Nutzen entsprechender Massnahmen erschiene überdies, selbst
wenn sie während gewisser Zeit wahrgenommen werden könnten, angesichts der zeitnah anstehenden erneuten Inhaftierung im Ausland fraglich. Der von der Vorinstanz angesprochene Umstand, dass dann, wenn die Probezeit der bedingten Entlassung die Dauer der ausländischen Freiheitsstrafe übersteigt, während der Restdauer der Probezeit noch eine (eingeschränkte) Möglichkeit für Bewährungsmassnahmen, etwa eine Rückversetzung bei Straffälligkeit in der Schweiz, verbleibt, vermag dies nicht aufzuwiegen. Im Fall eines absehbaren Vollzugs einer weiteren Freiheitsstrafe im Ausland besteht für eine bedingte Entlassung demgemäss grundsätzlich kein Raum.

1.4.4. Bei dieser Rechtslage, d.h. weil eine bedingte Entlassung nicht mit allfällig besseren Vollzugsaussichten in einem dem schweizerischen Strafvollzug nachfolgenden Strafvollzug im Ausland begründet werden kann und eine bedingte Entlassung in der Konstellation eines zeitnah anstehenden Strafvollzugs im Ausland grundsätzlich ausser Betracht fällt, hätte die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht anordnen dürfen. Ihr Entlassungsentscheid verstösst gegen Bundesrecht.

1.5. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hätte bedingt entlassen werden dürfen, steht es ihm auch nicht zu, eine Festsetzung des Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung auf einen früheren Termin geltend zu machen. Die von ihm anbegehrte Festlegung eines Entlassungstermins auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftdauer fällt damit von vornherein und insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich der Zeit vor als auch nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist von dem seine bedingte Entlassung zu Unrecht gutheissenden Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert und hat (jedenfalls aus diesem Grund; vgl. E. 1.2 oben) kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Auf seine Beschwerde ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots, wonach das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abändern darf, welche Beschwerde erhoben hat (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteile 5A 568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2; 6B 960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4.4), bleibt der Entscheid der Vorinstanz, der nicht zuletzt bereits vollzogen wurde, allerdings
bestehen.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_875/2021
Date : 03. Oktober 2022
Published : 21. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Zeitpunkt der bedingten Entlassung; Auslieferungshaft


Legislation register
BGG: 65  66  81  107
BV: 29
EMRK: 5
IRSG: 20  36  49  58  61  94
SR 0.353.1: 19
StGB: 4  45  75  86  87  88  89
BGE-register
122-IV-56 • 124-IV-193 • 129-IV-161 • 133-IV-201 • 134-IV-1
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