Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 645/2010

Urteil vom 12. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte X.________ alias Y.________ am 18. Juli 2005 wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) und Verweisungsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen. Der Gerichtspräsident 9 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sprach X.________ am 3. Juni 2008 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG (AS 49 279) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Am 21. Dezember 2009 waren zwei Drittel der beiden Strafen verbüsst. Reguläres Strafende ist der 21. Januar 2011.

B.
X.________ stellte am 26. August 2009 ein Gesuch um bedingte Entlassung. Mit Entscheid vom 3. März 2010 lehnte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerden bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und anschliessend beim Obergericht des Kantons Bern, welche diese am 21. Mai 2010 bzw. am 14. Juli 2010 abwiesen.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2010 gelangt X.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.

1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist. Die Bestimmung der zulässigen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f. mit Hinweisen).

1.3 Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt unter anderem von der persönlichen Entwicklung des Täters und seinem Verhalten im Strafvollzug ab. Deshalb ist die erstinstanzliche Behörde grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid auf einer möglichst aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft sie diesen Zeitraum aus und entscheidet erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin", so sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben. Es geht nicht an, die gesetzliche Regelung, wonach das letzte Strafdrittel in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, durch eine schleppende Verfahrensführung, während der der Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B 122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 201).

1.4 Den kantonalen Behörden kann kein Vorwurf gemacht werden. Sie haben das Verfahren zügig vorangetrieben. Die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) hat nach dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 die Strafanstalt Thorberg am 9. September 2009 um einen Führungsbericht ersucht, welcher am 1. Oktober eingereicht wurde. Am 17. November 2009 fand in der Anstalt Thorberg eine Besprechung der ASMV mit dem Beschwerdeführer statt, an welcher ihm mündlich eröffnet wurde, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind. Anlässlich dieser Besprechung erklärte der Beschwerdeführer, er akzeptiere, dass er nicht auf den frühest möglichen Termin entlassen werden könne. Gleichzeitig gab er an, er habe bisher falsche Personalien verwendet. Am 30. November 2009 teilte die ASMV dem Beschwerdeführer schriftlich mit, die neue Identität lasse die Legalprognose in keinem günstigeren Licht erscheinen, weshalb sie dem Antrag um bedingte Entlassung nicht zustimme und er diesen Entscheid gemäss Besprechung vom 17. November 2009 akzeptiere. Am 9. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer Belege ein, wonach er Unterkunft und Arbeit im Heimatland gefunden habe. Er machte geltend,
daraus lasse sich eine günstige Prognose ableiten und ersuchte wiederum um bedingte Entlassung. Die ASMV lehnte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers weiterhin ab, worauf dieser mit Schreiben vom 21. Februar 2010 eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Der erstinstanzliche Entscheid der ASMV erging am 3. März 2010, der zweitinstanzliche kantonale Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 21. Mai 2010 und der letztinstanzliche kantonale Entscheid des Obergerichts am 14. Juli 2010. Aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. November 2009 sinngemäss darauf verzichtete, unmittelbar nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe am 21. Dezember 2009 entlassen zu werden und er hinsichtlich seiner Identität neue Tatsachen vortrug, welche zunächst überprüft werden mussten, durfte die ASMV mit ihrem schriftlichen Entscheid über das Entlassungsgesuch bis Anfang März 2010 zuwarten. Als der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangte, wurde ihm eine solche innert wenigen Tagen zugestellt. Sowohl die einzelnen
Verfahrensabschnitte als auch die gesamte Dauer des Verfahrens waren keineswegs übermässig lange. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB und Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlasse. Seine Legalprognose sei positiv. Er wolle nach der Entlassung in sein Heimatland Albanien zurückkehren, wo seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister lebten und er integriert sei. Er könne bei seinen Eltern wohnen und habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Dieses Umfeld ermögliche ihm eine straffreie Zukunft. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz habe er falsche Personalien angegeben, um sich vor der Blutrache in Albanien zu schützen. Er habe aber Belege zu seinen wahren Personalien eingereicht, wonach er Y.________, geb. 17. Januar 1983, heisse. Auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern habe in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2010 festgestellt, dass er telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Albanien habe. Auf der Urkunde über seine Familienverhältnisse seien zwei seiner Geschwister nicht verzeichnet, weil sie wegen des Krieges in Ex-Jugoslawien nicht regelmässig nachgeführt worden sei. Jedenfalls sei seine Führung im Strafvollzug positiv. Beim Vorfall mit einem anderen Insassen habe er sich bloss gewehrt. Es sei zu berücksichtigen,
dass er sein Leben nunmehr drogenfrei gestalte und nie wegen Gewalttaten aufgefallen sei.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 2009 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er habe am 17. November 2009, als ihm das rechtliche Gehör zur Frage der bedingten Entlassung gewährt worden sei, erstmals vorgebracht, seine Identität sei eine andere, als er bisher den Schweizerischen Behörden angegeben habe. Indessen habe er keine überzeugenden Gründe für seine abweichenden Personalien vorgebracht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund seiner Identität in der Heimat Gefahr gedroht hätte. Deshalb sei auf das Vorleben abzustellen, wie er es vor dem 17. November 2009 konstant geschildert habe. Demnach sei seine Mutter verstorben. Der Vater lebe in Griechenland und er habe keine Geschwister. Unklar sei, ob seine Grossmutter, bei welcher er aufgewachsen sei, noch am Leben sei. Zwar habe er offenbar Kontakt zu Angehörigen in Albanien. Er verfüge aber nicht über geordnete Familien- und Arbeitsverhältnisse in seinem Heimatland und habe seinen bisherigen Lebensunterhalt auf deliktische Art und Weise bestritten. Aufgrund seines Vorlebens und seines Verhaltens im Strafverfahren und -vollzug sei nicht davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seinen Angehörigen eine Ausgangslage
geschaffen habe, welche er vor der Deliktszeit noch nicht hatte. Hinsichtlich der Lebensverhältnisse könne keine günstige Prognose gestellt werden. Seine Täterpersönlichkeit sei bestenfalls als neutral einzuschätzen. So habe er bereits im damaligen Gerichtsverfahren im Jahr 2004 Reue bekundet und nach der bedingten Entlassung im Februar 2005 dennoch wieder delinquiert, ohne an sein gutes Verhalten im Strafvollzug anzuknüpfen. Er sei im Juni 2008 wegen qualifizierter Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In der Justizvollzugsanstalt Lenzburg habe er sich tadellos verhalten. Hingegen sei der vorgängige Vollzug in der Anstalt Thorberg nicht problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer sei drei Mal disziplinarisch sanktioniert worden. Sein Verhalten im Strafvollzug sei nicht durchwegs positiv, sondern bestenfalls neutral zu werten. Im Übrigen sei auf die Feststellungen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Entscheid vom 21. Mai 2010 zu verweisen. Insgesamt seien die Täterpersönlichkeit und das sonstige Verhalten bestenfalls als neutral zu werten, während Vorleben und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als negativ einzustufen seien. Die Legalprognose sei daher insgesamt negativ.

2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203 f. mit Hinweisen).

2.4 Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Soweit er sich auf Tatsachen beruft, welche von dem angefochtenen Entscheid abweichen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (z.B. er habe eine andere Identität, er habe Eltern und Geschwister in Albanien, seine Wohn- und Arbeitssituation sei bei einer bedingten Entlassung geregelt; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen genügen würde und von den angegebenen Familienverhältnissen auszugehen wäre, würde sich im Ergebnis an der Legalprognose nichts ändern (vgl. E. 2.6).

2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern denjenigen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 21. Mai 2010 wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG handelt.

2.6 Die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist erfüllt, da der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Vorstrafen verfügt. Am 3. Mai 2001 wurde er wegen Missachtung der Einreisesperre (Begehungszeitpunkt 21. Februar 2001) zu einem Monat Gefängnis verurteilt; am 13. Januar 2003 wegen Missachtung der Einreisesperre zu 30 Tagen Gefängnis (Begehungszeitpunkt 10. Januar 2003); am 8 Juli 2004 wegen mehrfacher Verbrechen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei zu drei Jahren Gefängnis (Begehungszeitpunkt 7. Juli 2002 bis 10. Januar 2003); am 31. März 2005 wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Entwendung zum Gebrauch zu 4 Monaten Gefängnis (Begehungszeitpunkt vom 29. Januar 2001 bis am 20. Februar 2001); am 18. Juli 2005 wegen Verweisungsbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 30 Tagen Gefängnis (Begehungszeitpunkt 15. Juli 2005) und schliesslich am 3. Juni 2008 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise, mehrfacher Missachtung der Einreisesperre und mehrfachen Missbrauchs fremdenpolizeilicher Ausweispapiere (Tatzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis am 23. Oktober 2007) zu 38 Monaten Freiheitsstrafe. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zieht sich wie ein roter Faden durch sein Leben. Er hat unbeeindruckt von den Vorstrafen und dem Strafvollzug, aus welchem er am 11. Februar 2005 bedingt entlassen wurde, bereits am 15. Juli 2005 sowie im Oktober 2007 wieder einschlägig delinquiert. Mit dem Drogenhandel gefährdete er die Gesundheit von Drittpersonen massgeblich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage der Prognose nicht entscheidend, dass Ursache der von ihm ausgehenden Gefahr für Dritte nicht Gewalttaten, sondern Drogendelikte sind. Das Vorleben des Beschwerdeführers zeugt von Unbelehrbarkeit und fällt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei der Prognosestellung erheblich negativ ins Gewicht. Ebenfalls ungünstig wirken sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Umfeld in seinem Heimatland. Infolge der Ausreise nach Albanien
kann ihm auch keine Bewährungshilfe zur Seite gestellt werden, um eine stufenweise Entlassung zu vollziehen. Selbst wenn dort seine Familie lebte, wovon nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht auszugehen ist, hätte ihm sein angeblich intaktes familiäres Umfeld nach der Verbüssung seiner ersten Freiheitsstrafe im Jahr 2005, als er nach Albanien ausgeschafft wurde, keine ausreichende Stütze für die Bewährung in Freiheit geboten, da er innert Kürze wieder straffällig wurde. Auch der Umstand, dass der heute 27jährige Beschwerdeführer noch nie einer geregelten Arbeit nachging und seinen Lebensunterhalt bisher auf illegale Art und Weise bestritt, spricht für eine ungünstige Prognose. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug durfte die Vorinstanz neutral werten, zumal mehrere Vorfälle mit Disziplinarstrafen zu verzeichnen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abstinenz von Drogen ändert nichts an der neutralen Bewertung seines Verhaltens im Strafvollzug, weil diese auf das Vollzugregime zurückzuführen ist. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Legalprognose stellen und die bedingte Entlassung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Nicht ersichtlich
ist, inwieweit das angefochtene Urteil gegen Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstossen sollte.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei der Bemessung der Kosten sind die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_645/2010
Datum : 12. November 2010
Publiziert : 30. November 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Verweigerung der bedingten Entlassung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BGE Register
130-I-312 • 133-IV-201 • 136-I-65
Weitere Urteile ab 2000
6B_122/2007 • 6B_645/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bedingte entlassung • verhalten • vorinstanz • albanien • bundesgericht • vorleben • straf- und massnahmenvollzug • leben • tag • freiheitsstrafe • geschwister • monat • prognose • sachverhalt • wert • weiler • unentgeltliche rechtspflege • verurteilter • gefangener • ermessen
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