Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 65/2008
Urteil vom 3. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
O.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
gegen
P.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller.
Gegenstand
Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle,
Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. November 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Die P.________ in Liquidation (Beschwerdegegnerin) führte als Aktiengesellschaft eine Bank in M.________. Sie schloss am 19. Dezember 1994 mit der Bank Q.________ einen "Rahmenvertrag für eine Kooperation" ab, gemäss welchem die Bank Q.________ der Beschwerdegegnerin gewisse Dienstleistungen (insbesondere in den Bereichen Interbank und Informatik, Devisen- und Börsenhandel) sowie eine Kreditlimite zur Sicherstellung der Liquidität zur Verfügung stellte.
Die O.________ AG (Beschwerdeführerin) war sowohl obligationenrechtliche als auch bankengesetzliche Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin und führte das interne Inspektorat. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 übernahm die Bank Q.________ von der Beschwerdeführerin die Funktionen des internen Inspektorats und der bankengesetzlichen Revisionsstelle. Als obligationenrechtliche Revisionsstelle war die Beschwerdeführerin bis 22. Mai 1996 im Handelsregister eingetragen. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stimmte der Übertragung des bankengesetzlichen Revisionsmandats von der Beschwerdeführerin auf das Zentralinspektorat der Bank Q.________, rückwirkend per 1. Januar 1995, am 10. Januar 1996 zu.
Seit 8. Januar 1991 ist A.________ Delegierter des Verwaltungsrats bzw. Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin, an der er mit 98 % die Aktienmehrheit hält. B.________ war ab dem gleichen Zeitpunkt bis 1997 als Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen.
A.b Die Beschwerdegegnerin war hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig, gewährte aber auch andere Darlehen an ihre Kunden. Zu einem ihrer wichtigsten Kunden in den letzten Jahren ihres Bankbetriebs zählte der inzwischen verstorbene C.________ mit den von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften ("C.________-Gruppe"). C.________ war der Adoptivsohn von D.________, der seit dem Jahr 1980 Verwaltungsrat und seit 1. März 1986 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 4. März 1995 Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin war.
In einem Bericht der Zeitschrift "Bilanz" im Oktober 1995 wurde unter anderem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, dem Treuhänder A.________, der die bankengesetzliche Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin kontrolliert, und der Beschwerdegegnerin hingewiesen. Dies veranlasste die Z.________ Kommission, von den Organen der Beschwerdegegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsbeziehungen mit den im Bericht genannten Personen zu verlangen. In der Folge hielt die Z.________ Kommission mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 fest, dass aufgrund der problematischen Verflechtungen die Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin als bankengesetzliche Revisionsstelle in Frage gestellt sei. Die fehlende Unabhängigkeit ergebe sich auch deshalb, weil laut dem Medienbericht A.________ als Treuhänder von C.________ amte.
A.c Ein Bericht des internen Inspektorats der Bank Q.________ vom 14. Dezember 1995 hat darauf hingewiesen, dass das "C.________-Engagement" in jedem Fall über der zulässigen Limite von 20 % der Eigenmittel der Beschwerdegegnerin liege. Da entsprechend den Berichten des Inspektorats die Bank Q.________ die Kreditrisiken nicht hätten reduziert werden können, das Engagement der C.________-Gruppe 115 % der eigenen Mittel der Beschwerdegegnerin betragen habe und sowohl die Bank Q.________ als auch eine weitere Bank nach einer im Juni 1996 durchgeführten Due Diligence-Prüfung eine Übernahme der Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, entzog die Z.________ Kommission der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 1996 die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdegegnerin wurde mitgeteilt, dass die Verfügung nicht veröffentlicht werde, falls die Bank Q.________ am 13. Juli 1996 der Übernahme des Bankgeschäfts der Beschwerdegegnerin zustimme.
Letzteres war der Fall. Im Übernahmevertrag wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin möglicherweise nach Bewertung der Aktiven und Passiven per 30. Juni 1996 überschuldet sei. Die Bank Q.________ verpflichtete sich, das Bankgeschäft spätestens bis 31. Dezember 1996 zum Nulltarif zu übernehmen; die Übernahme des Bankgeschäfts mit Aktiven und Passiven erfolgte schliesslich per 27. September 1996. Die Bank Q.________ erklärte sich in Ziffer 4.2 des Geschäftsübernahmevertrags zu einer angemessenen Ausgleichsleistung an die Beschwerdegegnerin bereit, sofern sich bis zum 30. Juni 1997 aufgrund aktueller Bewertung durch einen unabhängigen Experten herausstellen sollte, dass das "Aktienkapital ... werthaltig" sei. Die Parteien verlängerten in der Folge die Frist zur abschliessenden Bewertung für die Positionen der C.________-Gruppe bis 30. Dezember 1997. In der Jahresrechnung 1996 der Beschwerdegegnerin wurde unter Berücksichtigung des Rückstellungsbedarfs, der Wertberichtigungen und Verluste ein Jahresverlust von Fr. 19'861'896.45 und in der Bilanz per 31. Dezember 1996 ein Bilanzverlust von Fr. 19'850'000.-- ausgewiesen.
B.
B.a Die Beschwerdegegnerin klagte beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beschwerdeführerin, den früheren Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sowie gegen eine Reihe früherer Verwaltungsräte auf Zahlung von Fr. 10 Mio. (unter solidarischer Haftbarkeit) nebst Zins zu 5 % seit dem 2. November 2000.
Während des Verfahrens vor Handelsgericht kam es zu Vergleichsabschlüssen zwischen der Beschwerdegegnerin und den eingeklagten Verwaltungsräten (mit Ausnahme des früheren Verwaltungsratspräsidenten Stricker). Der vor Handelsgericht gegenüber den verbliebenen Beklagten geltend gemachte Betrag reduzierte sich damit auf Fr. 7'475'000.-- nebst Zins.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. November 2007, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit den beiden übrigen Beklagten (dem ehemaligen Direktor E.________ sowie dem Verwaltungsratspräsidenten D.________) den Betrag von Fr. 6'969'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2000 zu bezahlen. Im Innenverhältnis zwischen den verbliebenen Beklagten wurde der Haftungsbetrag für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2'242'500.-- festgesetzt.
B.b Das Handelsgericht bejahte das Vorliegen von Pflichtverletzungen seitens der Beschwerdeführerin. Sie habe bestehende Risiken, insbesondere Klumpenrisiken, nicht beanstandet und entsprechende Wertberichtigungen nicht beantragt. Es sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat, wären diese Beanstandungen seit 1990 mit dem notwendigen Nachdruck erfolgt, die erforderlichen Massnahmen eingeleitet hätte.
Zum Schaden hielt das Handelsgericht fest, dass als Stichtag jener Zeitpunkt massgebend sei, zu welchem die Bank Q.________ den Bankbetrieb der Beschwerdegegnerin zum Nulltarif übernommen hatte (2. Hälfte 1996). Im Übernahmevertrag vorbehaltene Veränderungen der auf die Bank Q.________ übertragenen Aktiven und Passiven seit dem 30. Juni 1997 bzw. in Bezug auf die C.________-Gruppe seit dem 31. Dezember 1997 seien für das Vermögen der Beschwerdegegnerin ohne Belang gewesen. Die nach dem Stichtag erfolgte Rückführung des Engagements der C.________-Gruppe habe ausschliesslich Auswirkungen auf den Vermögensstand der Bank Q.________ gehabt. Die von den Beklagten erhobenen Einwände, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem vom Handelsgericht als pflichtwidrig beurteilten Verhalten und dem Schaden sei durch ein grobes Selbstverschulden der neuen Organe der Beschwerdegegnerin oder durch ein grobes Drittverschulden seitens der Z.________ Kommission unterbrochen worden, erachtete das Handelsgericht als nicht nachgewiesen bzw. nicht stichhaltig.
Zur Schadensberechnung holte das Handelsgericht ein Gutachten ein. Das Gericht hielt fest, dass insgesamt auf die einlässlich begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters F.________ abzustellen sei, wonach der Unternehmenswert bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 Fr. 23'233'000.-- betragen hätte. Der Unternehmenswert der übernommenen Substanz der Beschwerdegegnerin per 30. Juni bzw. in Bezug auf die C.________-Gruppe per 31. Dezember 1997 habe null betragen, wobei ein Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden habe, mithin die Passiven die Aktiven beträchtlich überstiegen hätten. Der Umstand, dass die Organe der Beschwerdegegnerin auf die Erstellung einer aktuellen Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss Ziffer 4.2 des Geschäftsübernahmevertrags verzichtet hätten, sei daher für die Höhe des Schadens nicht von Bedeutung. Dieser bestehe in der Differenz des Unternehmenswerts bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 von Fr. 23'233'000.-- und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs zum Preis Null.
Zum Verschulden hielt das Handelsgericht fest, dass neben B.________ auch A.________ für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als bankengesetzliche Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte verantwortlich gewesen sei. Massgebend sei somit das Verschulden beider genannten Personen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig gewesen sei, hafte sie gemäss Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
|
1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
Schaden bereits entstanden bzw. definitiv vorhanden gewesen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte das Handelsgericht, dass ihr die Geschäfte mit der R.________ AG verschuldensmässig nicht anzurechnen seien, da weder ein Schaden noch eine Verantwortung der Beschwerdeführerin für diese Gesellschaft nachzuweisen sei.
C.
Den Entscheid des Handelsgerichts vom 15. November 2007 focht die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an.
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2008 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert.
Mit Urteil vom 18. November 2008 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, mit Ausnahme der Berichtigung des Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffer 5 des handelsgerichtlichen Entscheids) aufgrund eines offensichtlichen Versehens.
D.
Mit Eingabe vom 10. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Sie beantragt, die Entscheide des Handelsgerichts vom 15. November 2007 sowie des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2008 seien aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt zudem, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit E.________ am 8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen habe. Im Übrigen seien die beiden angefochtenen Entscheide zu bestätigen.
Zur Antwort der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe Stellung bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat sich ihrerseits zur dieser Stellungnahme vernehmen lassen.
Die Vorinstanzen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
E.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom Bundesgericht verweigerten aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
1.2 Neu und damit für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie mit E.________ am 8. Juni 2009 einen Vergleich über Fr. 350'000.-- abgeschlossen habe (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sowohl den Entscheid des Handelsgerichts vom 15. November 2007 als auch das Urteil des Kassationsgerichts vom 18. November 2008 beim Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die Beschwerdefrist ist auch bezüglich des handelsgerichtlichen Entscheids gewahrt (Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.2 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Die Beschwerdeführerin kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93). Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht jedoch verschiedentlich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht überdies verschiedentlich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor, obwohl das Kassationsgericht auf die entsprechenden Rügen mangels Substantiierung nicht eingetreten ist. So ist das Kassationsgericht unter anderem auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch die Nichtzulassung verschiedener Ergänzungsfragen an den Gutachter der Gehörsanspruch gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 ZPO/SG sowie ihr Recht auf Mitwirkung an den Beweiserhebungen gemäss Art. 95 ZPO/SG mehrfach verletzt worden sei, mangels hinreichend substantiierter Rügen grösstenteils nicht eingetreten. Es geht im Hinblick auf das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Zu beachten ist bei der gleichzeitigen Anfechtung von Entscheiden eines oberen kantonalen Gerichts sowie einer weiteren Gerichtsinstanz mit beschränkter Kognition, dass aus der Beschwerdeschrift klar hervorgehen muss, gegen welchen Entscheid sich die jeweilige Rüge richtet. Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht.
3.3.1 Zunächst vermengt die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rügen gegen die beiden angefochtenen Entscheide. Entsprechend geht aus der Beschwerde zum Teil nicht klar hervor, gegen welchen der beiden Entscheide sich ihre Rüge richtet.
3.3.2 Soweit sich die Beschwerde erkennbar gegen den Entscheid des Kassationsgerichts richtet, verfehlt sie über weite Strecken die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition der vollständigen klägerischen Akten wiederholt die Beschwerdeführerin in erster Linie ihre bereits vor Kassationsgericht vorgetragenen Rügen, geht jedoch nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach ihre Parteirechte durch die Verweigerung ihrer umfassenden Beweisanträge, die auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis abzielten, nicht verletzt worden sind. Auch mit den pauschal erhobenen Rügen der Willkür sowie der "Verletzung der Parteirechte" verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen unter dem Titel "Edition der vollständigen Akten des Experten und ohne Durchstreichungen".
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition des Faxschreibens des von der Z.________ Kommission als Beobachter eingesetzten G.________ vom 8. Juli 1996 geht die Beschwerde nicht auf die Erwägung des Kassationsgerichts ein, wonach dieses Dokument nicht entscheidwesentlich sei, weil die darin enthaltene Einschätzung das Engagement C.________ nicht berücksichtige und daher offensichtlich unvollständig gewesen sei, weshalb keine Willkür vorliege, wenn das Handelsgericht unter diesen Umständen auf den Beizug dieses Schreibens verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Unter dem Titel "Zur Expertenfrage 2, angefochtener Entscheid des Handelsgerichtes S. 140 ff. Ziff. 7" wiederholt die Beschwerdeführerin wortwörtlich ihre bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht unterbreiteten Rügen. Das Kassationsgericht erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch sowohl hinsichtlich der Willkürrüge als auch der Rüge der rechtsungleichen Handhabung der Substantiierungspflicht für unzureichend. Die Beschwerdeführerin verkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen, wenn sie dem angefochtenen Entscheid lediglich mit Verweis auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde ihre gegenteilige Ansicht entgegenhält, ohne konkret darzutun, inwiefern das Kassationsgericht ihre diesbezüglichen Ausführungen verfassungswidrig für ungenügend erachtet haben soll. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur "Haftungsbefreiung für die Beklagten 2 und 10", in denen die Beschwerdeführerin ihren bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Rügen gegen den handelsgerichtlichen Entscheid lediglich hinzufügt, das Kassationsgericht sei selbst in Aktenwidrigkeit und Willkür verfallen, wenn es "dies alles" verneine. Die damit verbundene Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
|
1 | Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
2 | Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. |
Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt stützt, stösst demnach ins Leere.
Auch in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang sowie unter dem Titel "Formelle Mängel im Zusammenhang mit der Expertise F.________" wiederholt die Beschwerdeführerin mehrheitlich wortwörtlich ihre bereits dem Kassationsgericht vorgetragenen Rügen und unterbreitet dem Bundesgericht auch in ihren übrigen Ausführungen vorwiegend lediglich ihre eigene Sicht, ohne sich mit den konkreten Erwägungen des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen und ohne rechtsgenügend begründete Rügen zu erheben.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin unter Verkennung der im Beschwerdeverfahren zulässigen Rügegründe (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Ausführungen zur Verletzung der Verhandlungsmaxime, die dem kantonalem Recht unterliegt, lassen keine genügend begründeten Rügen erkennen. Vielmehr rügt die Beschwerdeführerin darin eine einfache Verletzung kantonaler Verfahrensbestimmungen, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
|
1 | Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
2 | Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. |
3 | Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt. |
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht sowie dem Kassationsgericht an zahlreichen Stellen Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Beschwerdeführerin verkennt mitunter den Begriff der Willkür, wenn sie etwa der Erwägung des Kassationsgerichts, die mangelhafte Führung des Kreditwesens der Beschwerdegegnerin seit 1989 lasse angesichts der nur generellen Bestreitung den Schluss zu, dass auch in früheren Jahren die Limiten überschritten worden waren, lediglich entgegenhält, dieser Zusammenhang sei "überhaupt nicht zwingend". Damit wird keine Willkür dargetan.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin weicht in ihrer Beschwerdebegründung wiederholt von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme. Dabei behauptet sie zwar teilweise eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verfehlt dabei jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
So trägt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Haftungsbefreiung der Beklagten 2 und 10 ihre eigene Ansicht zu den Verzichtserklärungen der Beschwerdegegnerin sowie der Bank Q.________ in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich deren tatsächlichen Parteiwillen vor, ohne dass sich dem angefochtenen Entscheid entsprechende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen liessen. Auch hinsichtlich der Stellung von A.________ sowie dessen Einwirkungsmöglichkeiten auf die für die Beschwerdegegnerin erstellten Revisionsberichte trägt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Verhältnisse dar, ohne eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3.5 Unbeachtlich sind auch die blossen Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften. So reicht es etwa nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin der Eventualbegründung des Kassationsgerichts, wonach der in den Einvernahmen dargestellte Sachverhalt nicht bestritten worden sei, lediglich den Verweis auf ihre Klageantwort und Duplik entgegenhält. Folglich erübrigt es sich, auf die Rügen gegen die weiteren selbständigen Begründungen zur Frage der förmlichen Einvernahmen einzugehen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 III 555 E. 3.2 S. 560).
4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.1 Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.2 Die Beschwerdeführerin trägt in einleitenden Bemerkungen zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.3 Soweit die Rügen im Übrigen überhaupt hinreichend begründet sind, ist entgegen der Beschwerdeführerin keine Umkehr der Beweislast zu erkennen. So kann hinsichtlich der Feststellung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin habe keine Revisionsberichte eingereicht, keine Rede von einer Umkehr der Beweislast bezüglich des Klumpenrisikos sein. Das Handelsgericht hat es vielmehr als erwiesen erachtet, dass Klumpenrisiken eingegangen worden waren, womit die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; je mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich auch, auf die von der Beschwerdeführerin verschiedentlich erhobenen Sachverhaltsrügen hinsichtlich ihrer Bestreitungen einzugehen.
Entsprechendes trifft für den Vorwurf der Beschwerdeführerin zu, ihr sei in unzulässiger Umkehr der Beweislast der Beweis dafür auferlegt worden, dass keine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Sie verkennt, dass das Handelsgericht die Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin nach Würdigung verschiedener Beweise für erwiesen erachtet hat. Dies gilt auch für die handelsgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der exekutiven Tätigkeit der Beschwerdeführerin, bei denen sie im Übrigen selbst vom Ergebnis einer Beweiswürdigung ausgeht. Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.4 In Bezug auf die gemäss dem handelsgerichtlichen Entscheid von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin zu verschiedenen Kreditvergaben sowie die fehlenden Vorbehalte im Revisionsbericht zum Geschäftsjahr 1991 ist ebenfalls keine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich ein Anspruch der Parteien darauf, dass das Gericht nur berücksichtigt und zum Beweis zulässt, was auch behauptet wurde, nicht aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Verletzung des Rechts auf vollständige Abklärung des Sachverhalts" sodann verschiedene Verfassungsverletzungen.
5.1 Auf den von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise erhobenen Vorwurf, das Handelsgericht habe bei der Beurteilung der Beweisanträge ihr gegenüber "mit ganz anderen Ellen gemessen", ist das Kassationsgericht zu Recht nicht eingetreten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
5.2 Soweit die Rüge der Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Kassationsgericht hat weder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.3 Dem Kassationsgericht ist auch kein Verstoss gegen die genannten Bestimmungen vorzuwerfen, wenn es Art. 103 Abs. 1 zweiter Satz ZPO/SG unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend ausgelegt hat, dass die Parteien nicht voraussetzungslos und ohne Anhaltspunkte die Vorlage der Originale anstatt von Kopien verlangen können, sondern zumindest glaubhaft machen müssten, weshalb Kopien im Einzelfall nicht genügen sollten. Mit dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf den angeblich unmissverständlichen Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 ZPO/SG ist keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte damit begründet, dass ihr konkret begründeter Antrag auf Vorlage des Originaldokuments von act. 72 abgelehnt worden sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Kassationsgericht hat in Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen dafür gehalten, dass das Handelsgericht zu Recht nicht auf der Vorlage des Originals bestanden habe. Es hat hierzu das fragliche Aktenstück geprüft und festgestellt, dass mangels genügendem Platz für die Abschlussfloskel und die Grussformel der Schlussabsatz auf die nächste Seite gesetzt wurde, weshalb entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass etwas wegkopiert worden wäre. Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Mit dem blossen Hinweis auf den Umstand, dass einem Beweisantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben wurde bzw. eine Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten ausfiel, wird im Übrigen auch keine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.4 Was die Beschwerdeführerin gegen die Erwägung des Kassationsgerichts vorbringt, das Handelsgericht habe anhand der Akten willkürfrei annehmen dürfen, dass die Einvernahme der verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin und der T.________ AG zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich der behaupteten Nebenabreden führen würden, weshalb von einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung auszugehen sei, stösst ins Leere. Sie behauptet lediglich das Gegenteil, zeigt jedoch - auch mit ihrem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...432 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.433 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.5 Der Willkürvorwurf ist auch im Zusammenhang mit der vor Kassationsgericht gerügten Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Dokuments kläg. act. 155 nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beanstandete vor Kassationsgericht, dass das Handelsgericht act. 155 als "Auszug aus einem Detailbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993" eingestuft habe. Dabei könne nun aber act. 155 unmöglich das sein, als was es die Beschwerdegegnerin und ihr folgend das Handelsgericht ausgeben wolle, nämlich sicher nicht die Liste der grössten Debitoren aus dem Detailbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993, wie kläg. act. 161 Seite 62 zwingend zeige, weshalb von einer Aktenwidrigkeit auszugehen sei.
Das Kassationsgericht hielt mit Hinweis auf die Feststellungen des Handelsgerichts dafür, dass nicht erkennbar sei, worin nun der offenkundige Widerspruch des Aktenstücks kläg. act. 155 zum angefochtenen Zitat liegen soll. Dem Kassationsgericht ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn es in den Darlegungen der Beschwerdeführerin keinen offenbaren Widerspruch der tatsächlichen Feststellungen des Handelsgerichts mit den Akten erkennen konnte und daher die Rüge der Aktenwidrigkeit für unbegründet erachtete. Soweit die Beschwerdeführerin die Aussagekraft des Aktenstücks kläg. act. 155 an sich in Frage stellt, hätte substantiiert aufgezeigt werden müssen, inwiefern die handelsgerichtliche Beweiswürdigung unhaltbar sein soll. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf kläg. act. 161 verweist und ohne weitere Ausführungen behauptet, die Aktenwidrigkeit ergebe sich "auf den ersten Blick", womit sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt, ist nicht zu einzusehen, inwiefern der Vergleich der entsprechenden Seite zweier offenbar verschiedener Dokumente, nämlich jeweils der Seite 62 des Auszugs aus dem Detailbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle per 31. Dezember 1993 (kläg. act. 155) sowie des Berichts über die
Revision der Jahresrechnung 1993 (kläg. act. 161) eine aktenwidrige Feststellung aufzeigen soll. Die Rüge, das Kassationsgericht habe Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.6 Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, das Kassationsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage der rechtsgenügenden Bestreitung der verschiedenen Kreditvergaben eine offenkundig aktenwidrige Feststellung getroffen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich ihre Vorbringen vor dem Kassationsgericht auf die Frage der Substantiierung ihrer Bestreitungen bezogen, deren Anforderungen Gegenstand des kantonalen Prozessrechts sind (BGE 117 II 113 E. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht genügend auf, inwiefern die angebliche Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
5.7 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Kassationsgericht habe in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.
Die Beschwerdeführerin rügt auch in ihren weiteren Ausführungen wiederholt eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
6.1 Sie rügt zunächst zu Unrecht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde kaum mit der entsprechenden Erwägung des Entscheids des Kassationsgerichts auseinandersetzt, hat das Handelsgericht auf J.________ abgestellt und dabei festgehalten, er habe an der Verwaltungsratssitzung vom 26. Mai 1992 als einziger gegen die Kreditvorlage 152/92 gestimmt mit der Begründung, C.________ komme ihm vor wie ein kleiner Rey. Auch die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Frage, sondern beruft sich vielmehr gar auf diesen Umstand. Wenn die Beschwerdeführerin vorträgt, der erwähnte Sachverhalt sei bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit nicht beachtet worden, so betrifft dies weder den Gehörsanspruch noch eine Frage der Beweiswürdigung; wie das Kassationsgericht zutreffend erkannt hat, zieht sie damit vielmehr vom angefochtenen Urteil abweichende rechtliche Schlüsse.
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit ihrer Verjährungseinrede, das Kassationsgericht habe willkürlich und unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs festgehalten, sie habe nicht gesagt, welche Pflichtverletzung gemeint sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Kassationsgericht hat nicht etwa aus formellen Gründen - weil die Beschwerdeführerin nicht sage, welche Pflichtverletzung angesprochen sei - auf eine Prüfung der gerügten Verletzung der Begründungspflicht verzichtet, sondern hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, weshalb das Handelsgericht in genügender Weise begründet hat, dass die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin Teilursache für den Schaden gebildet haben. Darauf geht die Beschwerde jedoch nicht ein. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder des Willkürverbots ist nicht dargetan.
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Feststellung sei willkürlich, wonach ihr pflichtwidriges Verhalten eine Teilursache für den geltend gemachten Schaden darstelle, ist das Kassationsgericht zu Recht nicht eingetreten, zumal sie nicht darlegte, weshalb die fehlende Organunabhängigkeit für den eingetretenen Schaden "völlig unmöglich" kausal gewesen sei. Insofern ist auch der Vorwurf unberechtigt, das Kassationsgericht habe die Rüge in Verletzung des Gehörsanspruchs übergangen.
Ebenfalls zu Recht nicht eingetreten ist das Kassationsgericht auf eine Rüge der Beschwerdeführerin, nachdem diese im Anschluss an eine umfangreiche Auflistung verschiedener Feststellungen des angefochtenen Entscheids vorbrachte, es sei dem Handelsgericht "in diesem Zusammenhang" auch noch Aktenwidrigkeit und willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen, halte das Handelsgericht im angefochtenen Entscheid S. 180 oben doch klar und unmissverständlich fest, dass zwischen A.________ und der Beschwerdeführerin zu unterscheiden sei. Das Kassationsgericht hat Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.3 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen zur Feststellung des Handelsgerichts, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten die Klage im Betrag von Fr. 2'525'000.-- anerkannt, keine Verfassungsverletzung darzutun. Die Beschwerdeführerin trägt unter Bezugnahme auf den Abschreibungsbeschluss des Handelsgerichts vom 6. April 2006 lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, indem sie selbst Berechnungen auf Grundlage von Annahmen im Hinblick auf den Wert der Aktien der Beschwerdegegnerin anstellt und behauptet, es seien tatsächlich höhere Leistungen erbracht worden. Damit ist jedoch weder Willkür noch Aktenwidrigkeit dargetan, vielmehr übt die Beschwerdeführerin appellatorische Kritik an den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, was nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hätte die von ihr behaupteten Umstände, wonach die der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen den Betrag von Fr. 2'525'000.-- überstiegen und aus der sie Rechte ableitet, vor Handelsgericht vortragen und belegen müssen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
das Handelsgericht mit der Feststellung, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten die Klage im Betrag von Fr. 2'525'000.-- anerkannt, keine aktenwidrige oder willkürliche Feststellung getroffen habe.
Damit erübrigt es sich, auf die Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
|
1 | Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
2 | Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. |
6.4 Die Beschwerdeführerin rügte vor Kassationsgericht die Feststellung auf Seite 87 Absatz 2 Mitte des angefochtenen Entscheids, der an dieser Stelle erwähnte Bundesgerichtsentscheid enthalte keine Ausführungen über die stimmenmässige Beherrschung der U.________ AG, da dies in jenem Verfahren nicht interessiert habe, als aktenwidrig, verweise doch das Bundesgericht in Erwägung 4a ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 6 Beherrschende Stellung - 1 Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann. |
|
1 | Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann. |
2 | Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese: |
a | mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen; |
b | über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügen; |
c | die Mehrheit des Stiftungsrates oder der Begünstigten einer Stiftung des privaten Rechts stellen; |
d | der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen. |
3 | Die Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen: |
a | unbeschränkt haftende Gesellschafter sind; |
b | der Gesellschaft als Kommanditäre Mittel zur Verfügung stellen, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen; |
c | der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen. |
4 | Die Beherrschung eines Immobilienfonds durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn dessen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.19 |
5 | Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn deren Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland: |
a | über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen; |
b | die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen; |
c | rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien-SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.20 |
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht zu Unrecht Aktenwidrigkeit, Willkür und überspitzten Formalismus vor, wenn sie vor Bundesgericht ihre Rügen wiederholt und nunmehr vorbringt, es sei zwar zutreffend, dass die Feststellung des Bundesgerichts zur stimmenmässigen Beherrschung der U.________ AG sich erst in der Erwägung 4b befinde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde lediglich auf Erwägung 4a verwiesen. Das Kassationsgericht ist im Rahmen der Prüfung von Aktenwidrigkeitsrügen grundsätzlich nicht gehalten, über den vorgebrachten Aktenhinweis hinaus von sich aus Dokumente nach angeblichen Widersprüchen zu durchforschen. Die nunmehr vorgebrachte Behauptung, Erwägung 4b enthalte einen indirekten Hinweis auf eine stimmenmässige Beherrschung ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 6 Beherrschende Stellung - 1 Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann. |
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1 | Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann. |
2 | Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese: |
a | mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen; |
b | über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügen; |
c | die Mehrheit des Stiftungsrates oder der Begünstigten einer Stiftung des privaten Rechts stellen; |
d | der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen. |
3 | Die Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen: |
a | unbeschränkt haftende Gesellschafter sind; |
b | der Gesellschaft als Kommanditäre Mittel zur Verfügung stellen, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen; |
c | der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen. |
4 | Die Beherrschung eines Immobilienfonds durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn dessen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.19 |
5 | Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn deren Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland: |
a | über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen; |
b | die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen; |
c | rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien-SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.20 |
nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus der Erwägung 4a, die lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen, jedoch keine tatsächlichen Feststellungen enthält, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann von einer rechtskräftigen Feststellung über die konkreten Beteiligungsverhältnisse, an die das Handelsgericht gebunden wäre, beim Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000 betreffend Bewilligung von Grundstückerwerb durch Personen im Ausland keine Rede sein, zumal damit kein die Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffendes Feststellungsurteil getroffen wurde und sich die Bindungswirkung ohnehin nur auf das Dispositiv beziehen würde, nicht aber auf die in den Urteilserwägungen festgestellten Tatsachen (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 365 f.).
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der handelsgerichtlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Bonitätsbericht anerkannt, dass Mängel in den Kreditunterlagen bereits in den Vorjahren bestanden hätten, eine offensichtlich unrichtige Feststellung rügt, kann ihren Ausführungen, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
6.6 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Die unhaltbare Nichtbeachtung der unteren Bandbreite für die Bestimmung des hypothetischen Ertragswerts". Das Kassationsgericht ist auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht eingetreten, da es sich bei den beanstandeten Erwägungen nicht um tatsächliche Feststellungen handle, sondern um eine rechtliche Würdigung; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wies es ab. Dennoch trägt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nochmals - praktisch wortwörtlich - dieselben Rügen vor und behauptet unter Hinweis auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Vorwurf, das Handelsgericht habe die Beweislast der Beschwerdegegnerin nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Entsprechendes gilt für die mit "Massive Fehler im Gutachten (Keine Wertvernichtung von Pfändern durch eine blosse Verfügungssperre)" überschriebenen Ausführungen sowie die Vorbringen zur angeblich willkürlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs, denen sich keine zulässigen Rüge entnehmen lassen.
6.7 Auf die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Mit ihren abstrakten Äusserungen zu Art. 759
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
|
1 | Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
2 | Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. |
3 | Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
6.8 Der Vorwurf der Gehörsverletzung, der Aktenwidrigkeit sowie der Willkür im Zusammenhang mit der Feststellung des Handelsgerichts, die Pflichtverletzungen hätten "im wesentlichen die Jahre 1989 bis 1994" betroffen und damit in einem Zeitraum stattgefunden, als die Beklagten 2 und 10 noch nicht Organe der KAG waren bzw. der Schaden sei "spätestens Ende 1994 eingetreten", ist unbegründet. Das Handelsgericht hat in der beanstandeten Erwägung ausdrücklich auf die zeitlichen Zusammenhänge hingewiesen und festgehalten, dass der Beklagte 2 ab 12. September 1994 Verwaltungsrat und ab 21. August 1995 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin gewesen sei, "mithin in einem Zeitraum, als die Pflichtverletzungen ... bereits stattgefunden hatten". Mit dieser Feststellung hat das Handelsgericht offensichtlich den Zeitraum der Pflichtverletzungen näher konkretisiert, so dass von einem unhaltbaren Widerspruch zum vorangehenden Satz, die Pflichtverletzungen hätten "im wesentlichen die Jahre 1989 bis 1994" betroffen, nicht gesprochen werden kann. Ebenso wenig ist Willkür ersichtlich, wenn der handelsgerichtliche Entscheid in einem anderen Zusammenhang festhält, der Schaden sei "spätestens Ende 1994" eingetreten. Inwiefern den Vorinstanzen
eine willkürliche Verletzung der Verhandlungsmaxime nach Art. 56 Abs. 1 ZPG/SG vorzuwerfen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht genügend auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb in einem Verantwortlichkeitsprozess, der sich gegen verschiedene Beklagte richtet, für die Beurteilung der Solidarität unbesehen auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Klageschrift abzustellen wäre, mit der sie die Haftbarkeit einzelner weiterer Beklagter begründet.
Offensichtlich unbegründet, da aus dem Zusammenhang gerissen, ist im Übrigen der Vorwurf, der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts sei widersprüchlich, da auf Seite 239 nur ein grobes Verschulden ("nicht: kein Verschulden") der Beklagten 2 und 10 als nicht hinreichend dargelegt erachtet worden sei. Das Handelsgericht ist an besagter Stelle auf das Argument einzelner Beklagter eingegangen, sie würden durch das Verhalten der Beklagten 2 und 10 entlastet, womit der Einwand des groben Selbstverschuldens angesprochen wurde, der gegebenenfalls den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Die Bezugnahme auf das grobe Verschulden ist damit keineswegs widersprüchlich und von einer Verletzung von Bundesrecht kann keine Rede sein.
6.9 Ins Leere stösst die Willkürrüge im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur exekutiven Tätigkeit der Beschwerdeführerin.
Sie bringt vor, die Vorinstanz habe aus der Gesprächsnotiz kläg. act. 142 zu Unrecht gefolgert, dass sich A.________ aktiv in den Abschluss des Darlehensvertrags eingeschaltet habe, geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Kassationsgerichts ein, sondern wiederholt lediglich wortwörtlich ihre Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde und verfehlt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanzen hätten den von ihr beantragten Zeugenbeweis dafür, dass sie mit der Vertragsverhandlung und dem Abschluss des Kreditsvertrags mit der U.________ AG über die einmalige Raterteilung hinaus nichts zu tun hatte, in Verletzung des Willkürverbots bzw. ihres Gehörsanspruchs einfach stillschweigend übergangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kassationsgericht hat sich eingehend mit der fraglichen Gesprächsnotiz auseinandergesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, dass gemäss der Aktennotiz die wesentlichen Unterlagen A.________ vorgängig zur Begutachtung übergeben worden waren und dieser mit der V.________ Verhandlungen betreffend einer Unterbeteiligung von Fr. 3 Mio. geführt hatte, bevor er den Kredit anlässlich des Gesprächs vom 19. Januar 1989 befürwortete. Daraus durften die Vorinstanzen ohne in Willkür zu verfallen den Schluss ziehen, A.________ habe sich aktiv in den Vertragsabschluss eingeschaltet. Angesichts dieser antizipierten Beweiswürdigung wurde auch der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn das Handelsgericht auf die beantragte Einvernahme von K.________ verzichtete, der bei der V.________ die Verhandlungen führte.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Kassationsgericht habe ihre Vorbringen zum zweiten Fall angeblicher faktischer Exekutivfunktion in Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Beweiswürdigung ist nicht erkennbar, zumal einerseits die Beherrschung keine Rückschlüsse auf die organschaftliche Mitwirkung am Abschluss eines Darlehensvertrags zulässt und andererseits auch eine solche Mitwirkung die Beteiligung auf Seiten der Gegenpartei am Vertragsabschluss in tatsächlicher Hinsicht nicht ausschliessen würde. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Feststellung entscheidwesentlich gewesen wäre, zumal das Handelsgericht dafür hielt, dass die Geschäfte der Beschwerdegegnerin mit der R.________ AG der Beschwerdeführerin verschuldensmässig nicht anzurechnen seien.
Aufgrund des Gesagten ist die Feststellung des Handelsgerichts nicht zu beanstanden, A.________ habe für die Beschwerdegegnerin bei einzelnen Krediten Verhandlungen geführt.
6.10 Soweit die Beschwerdeführerin zur Frage der Teilnahme von A.________ an Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdegegnerin überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kassationsgerichts eingeht und nicht lediglich ihre bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Rügen wiederholt, lassen sich der Beschwerde keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen. Die Beschwerdeführerin übersieht darüber hinaus, dass das Kassationsgericht auf ihre Rüge hinsichtlich der Verwaltungsratssitzungen vom 17. September und vom 29. Oktober 1991 wegen unzulänglicher Begründung nicht eingetreten ist. Abgesehen davon ist die Haftung der Beschwerdeführerin nach dem von ihr erwähnten Art. 759 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 759 - 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
|
1 | Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. |
2 | Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. |
3 | Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt. |
Verschulden auszugehen. Bezeichnenderweise ist in der entscheidenden Erwägung des Handelsgerichts zum Verschulden der Beschwerdeführerin nurmehr von der "Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen" die Rede. Dass das Handelsgericht seinen weiten Ermessensspielraum bei der Schadenersatzbemessung überschritten hätte, in den das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 132 III 758 E. 3.3 S. 762; 130 III 504 E. 4.1 S. 508; je mit Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Auch bezüglich des Innenverhältnisses reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, die Haftungsquote hätte "ganz massiv tiefer" angesetzt werden müssen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem vom Handelsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten zur Berechnung des Schadens verschiedene Verfassungsverletzungen.
7.1 Die Beschwerdeführerin wiederholt mehrheitlich wortwörtlich ihre bereits dem Kassationsgericht vorgetragenen Rügen und kritisiert auch in ihren weiteren Ausführungen meist lediglich isoliert einzelne Feststellungen, ohne sich hinreichend mit den konkreten Erwägungen des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen.
Im Folgenden ist daher nur noch insoweit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, als sich der Beschwerde gehörig begründete Rügen entnehmen lassen. Insbesondere unter dem Titel "Formelle Mängel im Zusammenhang mit der Expertise F.________" ist eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Kassationsgerichts kaum mehr erkennbar, vielmehr wird weitgehend lediglich aus der Nichtigkeitsbeschwerde zitiert und abschliessend ohne hinreichende Begründung hinzugefügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich oder verletze Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.2 Hinsichtlich der von ihr behaupteten Vorbefassung des Experten F.________ wehrt sich die Beschwerdeführerin zunächst lediglich gegen die Feststellung des Kassationsgerichts, die Beklagte 8 habe den Gutachter vorgeschlagen, geht jedoch nicht auf die Erwägung ein, wonach das Handelsgericht darauf hingewiesen habe, dass die Beklagten F.________ vor seiner Ernennung zum Gutachter als geeignet erachtet hatten, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass dieser CEO bzw. Verwaltungsratspräsident der W.________ gewesen sei, und dass die Äusserung des Experten, er sei damals nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen und mit der Beschwerdegegnerin auch nicht in direktem Kontakt gestanden, unbestritten geblieben war. Im Zusammenhang mit dem Telefongespräch des Gutachters mit Staatsanwalt L.________ verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts bezüglich des Datums ein Verschrieb vorlag und der Experte vor Erteilung des Expertenauftrags keinen Kontakt zur Bezirksanwaltschaft oder zu weiteren Beteiligten hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Feststellungen vor Kassationsgericht erfolglos angefochten hat, sind diese für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
sie keine rechtsgenügende Sachverhaltsrüge erhebt. Der Einwand der Vorbefassung ist unbegründet.
7.3 Unbegründet ist auch die Rüge hinsichtlich des Stichworts "Chamäleon", das im Gutachten im Zusammenhang mit der Rolle von A.________ erwähnt wird. Das Kassationsgericht verwies auf den handelsgerichtlichen Entscheid, wonach die mit dem Ausdruck "Chamäleon" im Zusammenhang stehende Feststellung des Gutachters insofern inhaltlich zutreffend sei, als A.________ verschiedene mit seiner Unabhängigkeit nicht zu vereinbarende Funktionen bei der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe; dies sei von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden. Die Beschwerdeführerin trägt gegen diese Erwägung lediglich vor, sie habe die angeblich fehlende Unabhängigkeit immer wieder substantiiert bestritten und verweist dabei auf ihre Klageantwort sowie Duplik, zeigt jedoch nicht anhand ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass sie vor Kassationsgericht eine hinreichende Sachverhaltsrüge gegen die handelsgerichtlichen Feststellungen erhoben hätte. Entsprechend ist dem Kassationsgericht keine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, wenn es erwog, dass von unverhältnismässigen und unbegründeten Äusserungen des Gutachters im Gesamtkontext nicht gesprochen werden könne. Der Gutachter verwendete den fraglichen Ausdruck in unmittelbarem Zusammenhang mit den von
ihm im Rahmen der Begutachtung berücksichtigten Verhältnisse, und brachte damit nicht eine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sondern wies bildhaft auf die Unvereinbarkeit der verschiedenen Funktionen von A.________ hin. Auch wenn der Ausdruck der Form nach unangebracht war, worauf auch das Handelsgericht hinwies, ist die darin geäusserte Kritik in den im Rahmen des Gutachtens aufbereiteten Tatsachen begründet und trifft inhaltlich zu. Die Vorinstanzen haben daher die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.4 Im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "eine Revisionsgesellschaft, die wiederholt falsches Zeugnis ablegte und sich nicht an die standesgemässe Unabhängigkeit hielt", wirft die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht zu Unrecht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots, zeigt jedoch nicht genügend auf, inwiefern die Erwägung des Kassationsgerichts, die Ergänzungsfrage an den Experten seitens der Vorinstanz sei zur Klärung des Sachverhalts erfolgt und keineswegs suggestiv gewesen, willkürlich sein soll. Abgesehen davon legt sie mit dem pauschalen Hinweis darauf, die Verletzung der verschiedenen von ihr gerügten Verfahrensrechte sei entscheidwesentlich gewesen, auch nicht genügend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zum sogenannten I.________kredit überhaupt auf den Entscheid des Kassationsgerichts eingeht und nicht lediglich das Urteil des Handelsgerichts kritisiert, ist keine Verletzung von Verfassungsrecht erkennbar. Dem Kassationsgericht ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es weder in der Feststellung des Experten, die Finanzierungen im Zusammenhang mit dem Hotel I.________ hätten bei der Bank Y.________ einen Suizid zur Folge gehabt, noch in der Ausdrucksweise des Experten, es handle sich bei dem der R.________ AG im Jahr 1990 gewährten Darlehen "um einen grossen, unsauber gehandhabten Organkredit, buchstäblich für die Sonntagspredigt", eine Herabsetzung der Parteien erkannt hat. Auch eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung des Kassationsgerichts, das Handelsgericht habe den I.________kredit nicht zum Prozessgegenstand erklärt, sondern ihn vielmehr davon ausgenommen, ist nicht erkennbar, hat doch das Handelsgericht an der in der Beschwerde bezeichneten Stelle festgehalten, der Kredit an das Hotel I.________ wäre ohnehin nicht Prozessgegenstand. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern diese Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
gewesen wäre.
Ebenfalls nicht aktenwidrig ist die Feststellung des Kassationsgerichts, die "buchstäblich für die Sonntagspredigt" gemachten Ausführungen des Experten seien in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Ein unlösbarer Widerspruch zu den Erwägungen des handelsgerichtlichen Entscheids liegt nicht vor, hielt doch das Handelsgericht ebenfalls fest, es habe sich beim Darlehen an die R.________ AG um einen nicht korrekt gehandhabten Organkredit gehandelt; es verneinte jedoch einen zurechenbaren Schaden, da der Beschwerdegegnerin der Nachweis nicht gelungen sei, dass pflichtwidrig Sonderkonditionen gewährt worden wären. Die Rüge ist unbegründet.
7.6 Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Titulierung des Inhabers der Beschwerdeführerin als "Schänder" eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
auch sprachlich unangemessen, so doch nachvollzieh- und vertretbar und die nachträgliche Annahme eines objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit nicht gerechtfertigt sei.
Diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung entgegen, der Gesamtzusammenhang lasse nur den Schluss zu, dass der Experte ganz bewusst und gezielt diesen Ausdruck verwendet habe. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.7 Auch in ihren weiteren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Das Kassationsgericht hat weiter erwogen, der vom Gutachter angesichts der vielfältig von den Beklagten bzw. deren Rechtsvertretern vorgebrachten Kritik dezidiert vertretene Standpunk als Bankfachmann begründe keinen Anschein von Befangenheit; zudem habe der Gutachter in Berücksichtigung der von den Rechtsvertretern an ihn gerichteten Bemerkungen pointierte Formulierungen verwenden dürfen, ohne dass deswegen nachträgliche Befangenheit zu bejahen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, es sei nochmals klarzustellen, dass am Gutachter geübte Kritik nicht am Anfang gestanden habe, sondern "lediglich die Antwort auf all die Polemiken und Angriffe des Experten in seinem Gutachten" gewesen sei, übt sie lediglich appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit den Äusserungen des Gutachters gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diese Äusserungen den Anschein der Befangenheit der Beschwerdeführerin gegenüber erweckt haben soll. Die Begründung des Kassationsgerichts hält vor der Bundesverfassung stand.
7.8 Die Rügen hinsichtlich der weiteren Umstände, die von der Beschwerdeführerin gegen den Gutachter ins Feld geführt werden, erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Den verschiedenen in der Beschwerdeschrift wiederholt aufgeführten Äusserungen des Gutachters, die von der Beschwerdeführerin als Beleg der "Selbstherrlichkeit und Selbstüberschätzung des Experten" gewertet werden, hat das Kassationsgericht im Hinblick auf die Frage der Befangenheit zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Inwiefern damit ein Anschein der Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin erweckt werden soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung ist ebenfalls nicht stichhaltig.
7.9 Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde zur Behauptung, die Voreingenommenheit des Experten zeige sich darin, dass dieser zu Lasten der Beschwerdeführerin immer die für sie ungünstigste Variante gewählt habe, überhaupt hinreichend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid entnehmen lassen, sind diese unbegründet. Das Kassationsgericht hat die verfassungsmässigen Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn es auf ihre Aktenwidrigkeitsrüge mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. Das Kassationsgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, wo im Gutachten der Experte von der ungünstigsten Variante ausgegangen sein soll und es nicht Sache des Gerichts sei, im umfangreichen Gutachten danach zu forschen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie habe in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf eine ihrer Eingaben im handelsgerichtlichen Verfahren verwiesen, wobei dieses Aktenstück wiederum auf die fragliche Stelle in der Ergänzung zur Expertise hingewiesen habe. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.10 Mit ihren Vorbringen bezüglich der Bemerkungen des Experten zum Bericht der Treuhandgesellschaft X.________ wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre bereits dem Kassationsgericht vorgetragenen Ausführungen, während eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fehlt. Abgesehen davon zeigt sie einmal mehr nicht auf, inwiefern in den entsprechenden Äusserungen eine Befangenheit zum Ausdruck kommen soll.
7.11 Die Beschwerdeschrift wiederholt unter dem Titel "im angefochtenen Entscheid vor Handelsgericht nicht gewürdigt" zunächst wortwörtlich die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen und unterbreitet dem Bundesgericht im Weiteren mehrheitlich ihre eigene Ansicht, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. So hat das Kassationsgericht die Begründung in der Nichtigkeitsbeschwerde als unzureichend erachtet, da nicht klar wurde, welche tatsächliche Feststellung willkürlich sein soll. Auch aus ihrer Beschwerdeschrift geht nicht hervor, welcher konkrete Beweis willkürlich gewürdigt worden wäre. Die weiteren Rügen der Verletzung der Begründungspflicht wies das Kassationsgericht ab. Dennoch beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich einzelne Überlegungen des Kassationsgerichts, zeigt jedoch nicht konkret auf, inwiefern ihr die Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids verunmöglicht worden wäre und das Kassationsgericht folglich eine Verletzung der Begründungspflicht zu Unrecht verneint hätte. Die Vorbringen stossen ins Leere.
7.12 Auch zur Problematik des Gutachtens von G.________ zitiert die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich aus ihrer Nichtigkeitsbeschwerde. Teilweise streut sie einzelne Ausführungen ein, in denen sie zwar das Kassationsgericht kritisiert, aus denen sich jedoch keine gehörige Rügen entnehmen lässt. Zudem begründet sie ihre Vorbringen damit, der Experte habe "massiv auf G.________ abgestellt", obwohl sich dem angefochtenen Entscheid entsprechende Feststellungen nicht entnehmen lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
ihr der Nachweis der Verweigerung einer beantragten Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren unmöglich gewesen wäre, da es sich um eine negative Tatsache handle, kann keine Rede sei. Im Übrigen hat das Kassationsgericht nicht auf die Beweislosigkeit hinsichtlich der fehlenden Mitwirkung abgestellt, sondern eine Verletzung des Gehörsanspruchs auch unter Annahme einer solchen für unbegründet erachtet. Entsprechend hatte das Kassationsgericht keine Veranlassung, auf die Rüge hinsichtlich der Beweislosigkeit einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stossen ins Leere, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind.
8.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren verfahrensrechtlichen Vorbringen sowie ihren Sachverhaltsrügen nicht durch. Da sie in ihrer Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und rechtliche Vorbringen vermengt, ist im Folgenden nur noch insoweit auf die Beschwerde einzugehen, als zumindest sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die Feststellungen im Entscheid des Handelsgerichts zugrunde gelegt werden.
8.1 Fehl geht vorab die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe den Schaden nicht genügend substantiiert und nicht einmal eine grundsätzliche Umschreibung dessen abgegeben, was ihrer Ansicht nach den Schaden ausmachen solle. Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts hat die Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass sie im Zeitpunkt, als die Pflichtverletzungen begannen, also zu Beginn des Jahres 1989, über eigene Mittel von rund 12 Mio. verfügte, und nach ihrer Auffassung ohne Pflichtverletzungen ein durchschnittlicher Jahresgewinn von rund Fr. 550'000.-- erzielt worden wäre, womit sich das Eigenkapital erhöht hätte. Als Folge der Pflichtverletzungen seien ihre eigenen Mittel vernichtet worden, nachdem der Bankbetrieb zum Nullwert habe an die Bank Q.________ übertragen werden müssen. Wie das Handelsgericht zutreffend erwog, hat die Beschwerdegegnerin damit hinreichend substantiiert, dass sich ihr Eigenkapital, das zu Beginn der Pflichtverletzungen eine bestimmte Höhe aufwies, in den Folgejahren bei ordentlicher Geschäftsführung erhöht hätte, sofern sie nicht als Folge der Pflichtverletzungen ihr Bankgeschäft Mitte 1996 an die Bank Q.________ hätte übertragen müssen. Eine Verletzung von
Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die darüber hinaus erhobene Rüge, der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf Einholung einer Expertise zur Schadensberechnung sei ungenügend gewesen, stösst ins Leere. Welchen formellen Anforderungen ein Beweisantrag genügen muss, beurteilt sich nach kantonalem Recht, dessen Überprüfung dem Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
8.2 Das Handelsgericht hat eine Bindung an das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 verneint, gemäss dem A.________ freigesprochen wurde, soweit das Obergericht auf die Anklage eintrat. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Verletzung von Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
derartige Bindung vorsieht, behauptet jedoch auch die Beschwerdeführerin nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert den Zivilrichter seine Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts zwar nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und mitzuberücksichtigen; dass er dannzumal nicht grundlos von der Auffassung des Strafrichters abgehen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmässigkeit und nicht ein Satz des Bundesrechts (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass. Das Handelsgericht hat Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
8.3 Die Beschwerdeführerin vermag im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Einwand "volenti non fit iniuria" keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Auch wenn sich die Haftung der bankengesetzlichen Revisionsstelle nach den damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) nicht nach Art. 752 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 18 - 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
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1 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
2 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts91 prüfen lassen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 18 - 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
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1 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
2 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts91 prüfen lassen. |
Beschwerdeführerin, die neben dem ehemaligen Direktor E.________ über das grösste Fachwissen und den weitgehendsten Einblick in die einzelnen Geschäfte der Beschwerdegegnerin verfügte, verpflichtet, bei den einzelnen Kreditvergaben die notwendigen Fragen zu stellen, entsprechende Vorbehalte anzubringen und allenfalls entsprechend den bankengesetzlichen Bestimmungen tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit dem Einwand von der Haftung befreien, der Verwaltungsrat habe die Verfehlungen bei der Kreditvergabe, gegen die sie als bankengesetzliche Revisionsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben hätte einschreiten müssen, gekannt. Abgesehen davon ist auch den von der Beschwerdeführerin erwähnten Feststellungen des Handelsgerichts nicht zu entnehmen, dass die Verwaltungsräte den pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdeführerin, die den Pflichtverletzungen der beklagten Organe überwiegend nachgelagert sind, zugestimmt hätten. Das Handelsgericht hat demnach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
8.4 Nachdem sich die Rügen der Aktenwidrigkeit bzw. der Willkür unter dem Titel "Haftungsbefreiung für die Beklagten 2 und 10" als ungenügend begründet erwiesen haben und die übrigen Vorbringen zur angeblichen Gesamtwirkung des Verzichts der Beschwerdeführerin rein appellatorisch sind, ist auf die damit verbundene Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
|
1 | Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
2 | Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. |
Die eventualiter gerügte Verletzung von Art. 149 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
|
1 | Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
2 | Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
|
1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
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1 | Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
2 | Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. |
Solidarschuldner zu Lasten der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 149 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
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1 | Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. |
2 | Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. |
8.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Differenzierte Solidarität, Verletzung von Art. 147 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
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1 | Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
2 | Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
Im Übrigen ist die Beschwerde widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, sie bestreite selbst nicht, dass dem Vergleich der Beschwerdegegnerin mit den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 angesichts des klaren Wortlauts von Ziff. 3 keine umfassende Gesamtwirkung für die übrigen Beklagten zukommen könne, dann jedoch im gleichen Zusammenhang vorbringt, durch den Vergleich sei die Belangbarkeit der Beschwerdeführerin auf den im Innenverhältnis zu tragenden Anteil beschränkt worden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Wirkungen eines Vergleichsabschlusses mit einem Solidarschuldner für die übrigen Schuldner nicht anhand einer festen Regel, sondern durch Auslegung der Vergleichsvereinbarung zu ermitteln ist (BGE 133 III 116 E. 4.2 und 4.3 S. 119 ff.). Inwiefern das Handelsgericht bei der Auslegung des konkreten Vergleichs die geltenden Grundsätze zur Vertragsauslegung verletzt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rüge, Art. 147 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
|
1 | Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. |
2 | Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
9.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht vor, ihre Verjährungseinrede zu Unrecht verworfen zu haben.
9.1 Das Handelsgericht hat zunächst ausgeführt, dass gemäss Art. 760 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
|
1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187). |
9.2 Gestützt auf diese Erwägungen wies das Handelsgericht die Einrede zurück, unter Berücksichtigung der Postaufgabe des Vermittlungsbegehrens vom 17. Oktober 2000, mit dem die Verjährung unterbrochen wurde, seien Handlungen, die vor dem 18. Oktober 1990 begangen wurden, absolut verjährt. Das Handelsgericht wies zutreffend darauf hin, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren mit der schädigenden Handlung beginne, wobei bei fortgesetzten Handlungen bzw. Unterlassungen die Verjährung erst mit deren Abschluss zu laufen beginne (vgl. Widmer und andere, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Aufl. 2008, N. 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 N. 472; Bernard Corboz, in: Commentaire romand, Droit des obligations II, 2008, N. 27 zu Art. 760
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Handelsgericht Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die ihr als pflichtwidrig vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen als Einheit betrachtete, da jeweils das von den erteilten Krediten ausgehende Risiko nicht hinreichend reduziert wurde. Abgesehen davon stellt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf verschiedenste Feststellungen des angefochtenen Entscheids die vorinstanzliche Annahme einer fortgesetzten Pflichtwidrigkeit in Frage, es geht aus ihren Ausführungen jedoch nicht hervor, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen als vor dem 17. Oktober 1990 abgeschlossen zu betrachten wären. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die sich zufolge angeblichen Verjährungseintritts auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, die entsprechenden Tatsachen vorzubringen und zu beweisen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
9.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das Handelsgericht habe ihre Einrede des Eintritts der relativen fünfjährigen Verjährung zu Unrecht verworfen. Sie verweist dazu zunächst auf ihre Ausführungen zum Einwand "volenti non fit iniuria", die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben (siehe vorn E. 8.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, verfängt ihr Einwand, das Handelsgericht habe übersehen, dass sie nur aus Vertrag ins Recht gefasst sei, im Zusammenhang mit der Frage des Ablaufs der fünfjährigen relativen Verjährungsfrist nicht. Vielmehr wäre diesfalls von der Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
Die Ausführungen zur Rolle von J.________ sind sodann unbehelflich, da aus den entsprechenden Feststellungen des Handelsgerichts nicht hervorgeht, inwieweit dieser zu den erwähnten Zeitpunkten Kenntnis vom Schaden und den haftpflichtigen Personen gehabt hätte. Auch in dieser Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr angebliches Leistungsverweigerungsrecht Beweis erbringen müssen. Die Rüge, das Handelsgericht habe ihre Verjährungseinrede zu Unrecht verworfen, geht fehl.
10.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Handelsgericht habe ihr zu Unrecht verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen.
10.1 Soweit sie sich zur Begründung ihrer Rüge einmal mehr auf verschiedene Erwägungen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 beruft, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Wie aufgezeigt, ist dem Handelsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es sich nicht an das strafgerichtliche Urteil des Obergerichts gebunden erachtete (siehe vorn E. 8.2).
10.2 Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, soweit sie sich überhaupt gegen den handelsgerichtlichen Entscheid richten, sind weitgehend appellatorisch und setzen sich kaum mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. So ist auf das pauschale Vorbringen nicht einzutreten, ein Klumpenrisiko wäre für sie nicht erkennbar gewesen, weshalb sie kein Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin genügt ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
sie sich überhaupt gegen den handelsgerichtlichen Entscheid richten, ist nicht einzugehen, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägungen.
10.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass die damaligen gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Klumpenrisikos nur eine kapitalmässige Betrachtungsweise erforderten und spätere Gesetzesänderungen nicht nachträglich rechtliche Wirkungen entfalten könnten. Soweit sie damit eine unzulässige Rückwirkung geltend macht, stösst das Vorbringen ins Leere. Das Handelsgericht hat zur Beurteilung des Klumpenrisikos auf die damals geltende Fassung von Art. 21 Abs. 5
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
|
1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
|
1 | Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
2 | Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. |
3 | ...57 |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
|
1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
10.4 Unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle hinsichtlich der Verhinderung des Bewilligungsentzugs an einer Schutznorm zur Begründung der Widerrechtlichkeit. Die bankengesetzliche Revisionsstelle steht zum geprüften Institut in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis (BGE 117 II 315 E. 5a S. 318), wobei das Bankengesetz gewisse Mindestanforderung hinsichtlich des Vertragsinhalts stellt (ROLF WATTER, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2005, N. 19 zu Art. 18
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 18 - 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
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1 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
2 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts91 prüfen lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
|
1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 18 - 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
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1 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
2 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts91 prüfen lassen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 18 - 1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
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1 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200589 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200790 zu beauftragen. |
2 | Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts91 prüfen lassen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187). |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
besonderen Schutznorm bedürfte. Dass sie aufgrund ihres Prüfungsauftrags verpflichtet gewesen wäre, im Falle von Klumpenrisiken Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen zu rügen, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Der Einwand, es fehle mangels Schutznorm an der Widerrechtlichkeit, verfängt nicht.
11.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht verschiedentlich vor, den bundesrechtlichen Schadensbegriff bzw. die massgebenden Grundsätze der Schadensberechnung verkannt zu haben.
11.1 Sie bringt vor, der massgebende Schaden bestehe entgegen den handelsgerichtlichen Erwägungen nicht in der Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Beschwerdegegnerin, den sie bei ordentlicher Geschäftsführung gehabt hätte, und dem Preis Null, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Bank Q.________ übernommen worden sei. Das Handelsgericht habe den Schaden zu Unrecht aus der Sicht der Aktionäre und nicht der Gesellschaft selbst definiert. Ein allfälliger Schaden der Bank sei nicht gleichzusetzen mit der Verminderung des Unternehmenswerts, vielmehr würde sich der durch die Gesellschaft selbst eingeklagte Schaden richtigerweise bemessen als Differenz zwischen dem Vermögensstand der Gesellschaft mit und ohne die geltend gemachten Pflichtverletzungen. Das Handelsgericht habe unter Verletzung des bundesrechtlichen Schadensbegriffs für den falschen Schaden Ersatz zugesprochen, nämlich für den (mittelbaren) Eigenkapitalschaden der Aktionäre anstelle des (unmittelbaren) Schadens der Gesellschaft selber.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall nicht der Schaden der Aktionäre, sondern die von der Gesellschaft selbst erlittene Vermögenseinbusse zu beurteilen ist. Es trifft demnach zu, dass der Schaden als Differenz zu berechnen ist zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand der Beschwerdegegnerin (d.h. nach Übertragung des Unternehmens zu Null) und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (dazu BGE 132 III 359 E. 4 S. 366, 564 E. 6.2 S. 575 f.; 128 III 22 E. 2e/aa S. 26). Die Formulierung der Vorinstanz, der Schaden bestehe in der "Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Klägerin, welchen sie bei ordentlicher Geschäftsführung gehabt hätte, und dem Preis von Null, zu welchem grundsätzlich die Klägerin von der Bank Q.________ übernommen wurde, ... d.h. bei Veräusserung der Klägerin Mitte 1996" ist, für sich betrachtet, in zweierlei Hinsicht unzulänglich: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, wurde zum einen nicht die Beschwerdegegnerin selbst von der Bank Q.________ übernommen, sondern sie übertrug ihr Bankgeschäft mit Aktiven und Passiven auf die Bank Q.________, zum anderen geht es nicht um den Wert der Beschwerdegegnerin (etwa für ihre
Aktionäre), sondern um denjenigen ihres Vermögens. Wie allerdings aus den Erwägungen des Handelsgerichts hervorgeht, hat es keineswegs verkannt, dass die fragliche Übernahme durch die Bank Q.________ als Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. |
|
1 | Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. |
2 | Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66 |
3 | Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. |
4 | Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68 |
11.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu Unrecht darauf, die durch die Z.________ Kommission beanstandeten Kredite an die C.________-Gruppe seien ohne Verlust zurückbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die nach der Übernahme des Bankgeschäfts erfolgten Rückzahlungen der Bank Q.________ und nicht der Beschwerdegegnerin zukamen. Damit konnten die Rückzahlungen - abgesehen von der Ausgleichsverpflichtung nach Ziffer 4.2 des Geschäftsübernahmevertrags - keinen Einfluss mehr auf den Schaden der Beschwerdegegnerin haben, der sich als Differenz berechnet zwischen dem Vermögensstand nach Übertragung des Unternehmens zu Null und dem (hypothetischen) Stand ihres Vermögens ohne Pflichtverletzungen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, besteht der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht in einer Rückstellung für bestimmte Kredite, sondern in der Übertragung des Bankgeschäfts zu Null. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es müssten nach den bundesrechtlichen Vorgaben alle bis zum Urteilszeitpunkt bekannt gewordene Tatsachen berücksichtigt werden, ist unbehelflich, da die nachträgliche Rückzahlung der Darlehen nicht aus prozessualen Gründen ausser Acht zu bleiben hat, sondern aufgrund der Bewirkung
des Schadens durch die aufgrund des drohenden Bewilligungsentzugs unumgängliche Übertragung des Bankgeschäfts vielmehr aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich ist. Das Handelsgericht hat daher Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die nach der Geschäftsübertragung erfolgte Rückzahlung von Darlehen - vorbehaltlich des vertraglich vereinbarten Ausgleichsmechanismus - für die Schadensberechnung als unbeachtlich erachtete.
11.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte der mutmassliche Unternehmenswerts bei ordnungsgemässem Geschäftsgang aufgrund ihrer Verjährungseinrede nicht ausgehend vom Vermögensstand per 31. Dezember 1988 bestimmt werden dürfen, verfängt nicht. Nachdem sie mit ihrer Verjährungseinrede nicht durchgedrungen ist, besteht keine Veranlassung, auf die Berücksichtigung von Tatsachen zu verzichten, die vor dem 17. Oktober 1990 bzw. 17. Oktober 1995 eingetreten sind. Das Handelsgericht durfte für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs ohne Verletzung von Bundesrecht den Schaden ausgehend vom tatsächlich erstellten Unternehmenswert per 31. Dezember 1988, also vor Beginn der Pflichtverletzungen, ermitteln.
Auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts für die Schadensberechnung ist keine Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze erkennbar. Nachdem das Handelsgericht die Übertragung des Bankgeschäfts ohne Gegenleistung von Mitte 1996 als durch die Pflichtverletzungen u.a. der Beschwerdeführerin adäquat kausal verursacht erachtet hatte, stellte es hinsichtlich der Schadensberechnung zutreffend auf den hypothetischen Vermögensstand per 30. Juni 1996 ab. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vorher als bankengesetzliche Revisionsstelle ausschied und damit auch ihre Pflichtverletzungen aufhörten, vermag am endgültigen Schadenseintritt mit der Geschäftsübertragung, und damit am relevanten Zeitpunkt für die Ermittlung des hypothetischen Vermögensstands ohne schädigendes Ereignis, nichts zu ändern.
Soweit sich die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt gegen das Urteil des Handelsgerichts richten, sind keine zulässigen Rügen erkennbar. Insbesondere ihre Vorbringen zur Schadenminderungspflicht sowie zum Selbstverschulden sind rein appellatorisch und erfolgen ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Rückzession der Verantwortlichkeitsansprüche von der Bank Q.________ an die Beschwerdegegnerin auf die Verrechnungseinrede gegenüber der Bank Q.________ nach Art. 169
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 169 - 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. |
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1 | Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. |
2 | Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. |
12.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenverlegung durch die Vorinstanzen.
12.1 Nicht einzutreten ist zunächst auf die Rüge hinsichtlich der Höhe der vom Handelsgericht sowie vom Kassationsgericht festgesetzten Gerichtskosten. Diese richten sich nach kantonalem Verfahrensrecht, dessen Verletzung vor Bundesgericht nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
12.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenverteilung durch das Handelsgericht richtet, vermag sie keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, inwiefern Art. 264 Abs. 2 ZPO/SG willkürlich angewendet worden sein soll, geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägung des Kassationsgerichts ein, wonach zu berücksichtigen sei, dass im Teilabschreibungsbeschluss vom 3. April 2006 die Prozesskosten bereits auf die am Vergleich beteiligten Beklagten verlegt worden waren. Entsprechend sei es im Hinblick auf Art. 264 Abs. 2 ZPO/SG gerechtfertigt gewesen, die verbleibenden Prozesskosten auf die verbliebenen Beklagten und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne doch nicht sein, dass sie schlechter gestellt werde, nur weil die Beschwerdegegnerin eine Vergleichszahlung erhalten habe, verfängt nicht, übersieht sie doch, dass im Falle eines Streitwerts von Fr. 10 Mio., also ohne Vergleich, auch die zu verteilenden Gerichts- und Parteikosten höher ausgefallen wären. Offensichtlich entspricht die der Beschwerdeführerin vom Handelsgericht auferlegte Quote von 93 % der gesamten Prozesskosten dem Verhältnis ihrer
Schadenersatzpflicht (Fr. 6'969'000.--) zu dem nach dem Vergleichsabschluss offenen Klageumfang (Fr. 7'475'000.--). Von einer willkürlichen Kostenverteilung kann keine Rede sein.
12.3 Hinsichtlich der auferlegten Expertisekosten stösst die Beschwerde ins Leere. Die Beschwerdeführerin trägt unter Hinweis auf verschiedene kantonale Akten vor, der Gutachter habe unnötigen Aufwand betrieben, und die Expertisekosten könnten ihr daher nicht im vorgesehenen Umfang auferlegt werden. Ihre Vorbringen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Entscheids stützen und sind daher unbeachtlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
12.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin für die Expertenfrage 2 wiederholt die Beschwerdeführerin weitgehend wortwörtlich ihre bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen. Soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht, zeigt sie mit der blossen Bemerkung, sie habe nicht ein prozessual unterlassenes Parteigutachten gerügt, sondern den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine gutachterliche Bewertung, auf welche diese gemäss dem Übernahmevertrag Anspruch gehabt hätte, keine Willkür auf.
Das Kassationsgericht hat unter Hinweis auf Art. 265 ZPO/SG ausgeführt, dass eine Partei dafür aufzukommen habe, wenn sie im Prozess oder ausserhalb des Prozesses unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötige Prozesskosten verursache. Unnötig seien insbesondere Kosten, die infolge versäumter, verspäteter oder fehlerhafter Prozesshandlungen entstanden seien, was vorliegend ausgeschlossen werden könne. Es sei aber auch nicht als Missachtung der zumutbaren Sorgfalt zu werten, wenn die Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Bewertung vorprozessual nicht durchgeführt habe, da es sich bei einer solchen Begutachtung ja nicht um ein gerichtliches Gutachten gehandelt hätte, sondern ihm grundsätzlich lediglich der Charakter von Parteibehauptungen (als Privatgutachten) zugekommen wäre. Das Kassationsgericht hat gestützt auf diese Überlegungen nachvollziehbar erwogen, die Beschwerdeführerin könne nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Begutachtung nun im Gerichtsverfahren erfolgte und deren Kosten nach Ausgang des Verfahrens verlegt wurden. Der Willkürvorwurf ist unbegründet.
13.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann