121 IV 380
61. Urteil des Kassationshofes vom 8. Dezember 1995 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4bis
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.
1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. 2 Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. 3 ...57 SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; b die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; c für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. 3 ...199 SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)
1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. 2 Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: a personeller oder finanzieller Verflechtungen; b der Verwendung einer gemeinsamen Firma; c eines einheitlichen Marktauftritts; oder d von Patronatserklärungen. - Auch bei einer bloss stimmenmässigen Beherrschung sind verbundene Gesellschaften und Personen als Einheit gemäss Art. 21 Abs. 5
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)
1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. 2 Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: a personeller oder finanzieller Verflechtungen; b der Verwendung einer gemeinsamen Firma; c eines einheitlichen Marktauftritts; oder d von Patronatserklärungen. - Eine sogenannte Unterbeteiligung einer anderen Bank an einem Darlehen darf die federführende Bank nur dann von den ungedeckten Verpflichtungen der Darlehensnehmer abziehen, wenn die unterbeteiligte Bank das Risiko im Umfang der Unterbeteiligung tatsächlich und unbedingt abgelöst hat (E. 2b/bb).
- Fahrlässige Verletzung der Meldepflicht bejaht bei einem Bankdirektor, der die infolge eines Pfandaustausches entstandene Risikoverteilung nicht überprüfte (E. 2d).
Regeste (fr):
- Art. 4bis et 49 LB; art. 21 OB; devoir d'information de la banque s'agissant des risques importants.
- Même lorsque le lien de dépendance ne résulte que d'une majorité de voix, les personnes et sociétés liées au sens de l'art. 21 al. 5 OB (dans la version en vigueur jusqu'à la fin de 1995) doivent être considérées comme une seule entité (consid. 2b/aa).
- La banque ne peut déduire des engagements non couverts de l'emprunteur une "sous-participation" d'une banque tierce que si celle-ci a repris le risque réellement et sans condition à concurrence de sa participation (consid. 2b/bb).
- Violation par négligence du devoir d'information retenue à la charge d'un directeur de banque qui n'a pas vérifié la répartition des risques à la suite d'un échange de garanties (consid. 2d).
Regesto (it):
- Art. 4bis e 49 LBCR, art. 21 RBCR; dovere d'informazione della banca in caso di rischi importanti (rischio per mancata diversificazione).
- Anche qualora l'interdipendenza risulti da una maggioranza di voti, le persone e le società così legate vanno considerate come un ente unico ai sensi dell'art. 21 cpv. 5 RBCR, nella versione in vigore sino alla fine del 1995 (consid. 2b/aa).
- La banca responsabile può dedurre dagli impegni scoperti di un cliente la sottopartecipazione di un'altra banca all'operazione di credito solo qualora quest'ultima abbia effettivamente e incondizionatamente assunto il rischio in proporzione alla sua partecipazione (consid. 2b/bb).
- Violazione negligente del dovere d'informazione ammessa a carico di un direttore di banca che non ha verificato la ripartizione dei rischi in occasione di uno scambio di garanzie (consid. 2d).
Sachverhalt ab Seite 381
BGE 121 IV 380 S. 381
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach L. mit Urteil vom 14. September 1994 von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsführung frei, erkannte ihn der fahrlässigen Unterlassung einer Meldung an die Eidgenössische Bankenkommission gemäss Art. 49
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
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Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. a) Gemäss den verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
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BGE 121 IV 380 S. 382
Hypothekarkasse des Kantons Bern zur Berner Kantonalbank (BEKB), womit wieder genügend Eigenmittel zur Deckung der Verpflichtungen vorhanden waren. Am 31. Januar 1991 erfolgte eine auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Meldung an die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), worin mitgeteilt wurde, im Zusammenhang mit dem Pfandaustausch sei vom 20. bis zum 31. Dezember 1990 das Ausmass der zulässigen Verpflichtungen um Fr. 40,7 Mio. überschritten worden. Am 1. März 1991 wurde diese Meldung in einem weiteren Schreiben an die EBK leicht modifiziert. Am 4. Februar 1992 erstattete die EBK Anzeige gegen die BEKB und die verantwortlichen Organe wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. e
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
BGE 121 IV 380 S. 383
dessen sei eine Unterbeteiligung auch dann als gedeckter Kreditanteil zu berücksichtigen, wenn eine Verpflichtung und nicht eine Leistung vorliege. Die Meldepflicht von Unterbeteiligungen vermöge sich nur auf die Praxis der EBK abzustützen, was den Anforderungen einer gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen vermöge. Eine Plafondüberschreitung durch Unterbeteiligung wäre von der EBK gemäss ständiger Praxis toleriert worden. Unter diesen Umständen erscheine eine Meldepflicht der durch den Pfandaustausch von Ende Dezember 1990 entstandenen Verpflichtungen als unbeachtlich, da per 1. Januar 1991 die KBB und die Hypothekarkasse fusioniert hätten, womit die ungedeckten Verpflichtungen wieder unter die meldepflichtige Schwelle zu liegen gekommen seien. Selbst wenn eine Unterdeckung erstellt wäre, habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Sorgfaltswidrigkeit bejaht, indem sie davon ausgegangen sei, die Überschreitung der meldepflichtigen Verpflichtungen hätte (erst) im Januar 1991 erfolgen können und müssen, da der Beschluss des Bankausschusses abzuwarten gewesen sei. Die Meldung hätte im Gegenteil sofort nach Abschluss des Geschäftes, also im Dezember 1990 erfolgen müssen; zu dieser Zeit sei aber nicht er für diese Meldung verantwortlich gewesen. Doch auch nach dem Abgang des Verantwortlichen M. am 24. Dezember 1990 sei es nicht am Beschwerdeführer gewesen, die Unterdeckung der Verpflichtungen zu melden, da die Kreditvorlage bei der Generaldirektion gewesen sei, die für die Meldung zuständig gewesen wäre. Selbst wenn erst nach dem 10. Januar 1991 Meldung an die EBK hätte erstattet werden müssen, habe er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, da er bereits am 29. Januar 1991 telefonisch und am 31. Januar 1991 schriftlich die Meldung veranlasst habe. Auch sei der Erfolg nicht mit zumutbarem Aufwand vermeidbar gewesen, da selbst der Kreditabteilung nicht klar gewesen sei, wie die Ausleihungen bezüglich der Meldepflicht zu berechnen gewesen seien, und es nicht seine Aufgabe habe sein können, sich in dieses für ihn neue Gebiet einzuarbeiten. Auch wenn sofort eine Berechnung durchgeführt worden wäre, wäre man zum Resultat gekommen - namentlich wegen der Unterbeteiligung und der persönlichen Kredite -, die Verpflichtungen der O. Holding überstiegen die meldepflichtige Grenze der Eigenmittel nicht. Im weiteren könne er nicht als einziger für die fehlende Meldung verantwortlich gemacht werden, nachdem die Schwierigkeiten, die meldepflichtigen Beträge zu bestimmen, vor allem auf strukturelle und organisatorische Mängel bei der KBB
BGE 121 IV 380 S. 384
zurückzuführen seien. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er bei seinem ersten R.-Geschäft bereits die Gefahr der Unterdeckung der Verpflichtungen und die Ungenauigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hätte erkennen müssen.
2. a) Nach Art. 4bis Abs. 1
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
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1 | Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
2 | Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
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1 | Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
2 | Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
BGE 121 IV 380 S. 385
kapitalmässige ist: In beiden Fällen besteht eine wirtschaftliche Verflechtung, mit der die Unabhängigkeit der einzelnen Gesellschaft in bezug auf das Kreditrisiko nicht mehr gegeben ist. Eine stimmenmässige Mehrheit gewährt in der Regel sogar ein noch grösseres Mass an Kontrolle über die beherrschte Gesellschaft, als dies bei einer rein kapitalmässigen Mehrheit - bei einer Minderheit an Stimmrechten - der Fall wäre. Es kommt hinzu, dass die Meldepflicht für Grossrisiken ihren Zweck nicht erfüllen kann, wenn sie dadurch umgangen werden kann, dass ein Kredit auf mehrere, stimmenmässig zu über 50% beherrschte Gesellschaften eines Konzerns aufgeteilt wird. Für die Berücksichtigung der stimmenmässigen Beherrschung spricht zudem, dass nach der Revision der BankV vom 29. November 1995, in Kraft ab 1. Januar 1996, neu zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auch dann als Einheit behandelt werden, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt (Art. 21c Abs. 1 lit. a
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
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1 | Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
2 | Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. |
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BGE 121 IV 380 S. 386
Klumpenrisiko vorliegt, von einer Bruttoberechnung auszugehen, d.h. "Unterbeteiligungen" dürfen von der federführenden Bank nicht als solche abgezogen werden. Sie können höchstens ein Grund dafür sein, dass die EBK auf eine Herabsetzung gemäss Art. 21 Abs. 6
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
3 | ...199 |
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SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang - (Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) |
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1 | Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. |
2 | Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund: |
a | personeller oder finanzieller Verflechtungen; |
b | der Verwendung einer gemeinsamen Firma; |
c | eines einheitlichen Marktauftritts; oder |
d | von Patronatserklärungen. |
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4bis - 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
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1 | Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. |
2 | Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung. |
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BGE 121 IV 380 S. 387
d) Auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bejaht die Vorinstanz zu Recht. aa) Der Beschwerdeführer wusste von den hohen Gesamtengagements der O.-Gruppe. Der Pfandaustausch verlangte von ihm schon deshalb besondere Aufmerksamkeit, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Dieses Geschäft fand zudem wenige Tage vor dem Abgang von Generaldirektor M. statt. Der Beschwerdeführer, dem das Problem der Risikoverteilung von der Ausbildung her bekannt war, durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die entsprechenden Abklärungen noch von Generaldirektor M. veranlasst würden. Ob die übrigen Generaldirektoren, welche den Antrag auf Genehmigung des Pfandaustausches mitunterschrieben hatten, oder der am Pfandaustausch beteiligte Buchhalter ebenfalls verpflichtet gewesen wären, die Risikoverteilung abzuklären, kann dahingestellt bleiben. Als Verantwortlicher für die Pfandprüfung und insbesondere als Nachfolger von Generaldirektor M. bezüglich dieses Geschäfts, war es jedenfalls auch die Pflicht des Beschwerdeführers, für die entsprechende Prüfung zu sorgen. Spätestens als er das Geschäft am 10. Januar 1991 - unterdessen als Generaldirektor - vor dem Bankausschuss vertrat, hätte er die Risikoverteilung abklären und eine Meldung veranlassen müssen; fehlten ihm die notwendigen Kenntnisse dazu, hätte er die entsprechenden Fachleute der Bank zuziehen müssen. Sein Einwand, er könne nicht als einziger für die fehlende Meldung verantwortlich gemacht werden, verfängt deshalb nicht. Denn auch wenn strukturelle und organisatorische Mängel bei der KBB diese Unterlassung überhaupt erst ermöglichten, lag es doch in erster Linie an ihm, der vor dem Bankausschuss den Pfandaustausch zu vertreten hatte, die sich aus diesem Geschäft ergebenden Nebenpflichten wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer war zwar soeben erst zum Generaldirektor befördert worden, doch war er zuvor über zwei Jahre lang Hauptsitzdirektor der KBB und somit alles andere als ein Neuling im Bankgeschäft. Nicht zu entschuldigen vermag den Beschwerdeführer, dass am 31. Januar 1991 schliesslich eine Meldung erstattet worden ist; denn es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese nicht schon früher hätte erfolgen können. Dadurch, dass er nicht abgeklärt hat, ob die Verpflichtungen hinreichend gedeckt waren, und dass er nicht rechtzeitig Meldung an die Bankenkommission veranlasst hat, hat er die Sorgfalt verletzt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war.
BGE 121 IV 380 S. 388
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn er die Risikoverteilung abgeklärt hätte, hätte er keine Unterdeckung festgestellt, insbesondere weil er nicht habe wissen können, dass die persönlichen Kredite an R. und die Unterbeteiligung der Hypothekarkasse nicht von den Verpflichtungen abgezogen werden könnten. Die Vorinstanz hat betreffend die persönlichen Kredite an R. für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1
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SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 49 - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet; |
b | die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet; |
c | für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. |
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3. (Kostenfolgen).