Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 140/2020
Urteil vom 3. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unschuldsvermutung; Veruntreuung; qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Strafzumessung; Einziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. August 2019 (SK 18 494).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ GmbH wurde am 16. Mai 2012 gegründet. Der damals 19-jährige A.C.________ war als alleiniger Gesellschafter und als Geschäftsführer, sein Vater B.C.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen. Da B.C.________ am 5. August 2013 eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten antreten musste und sein Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage war, das Unternehmen zu leiten, wurde entschieden, A.________ die Geschäftsführung der B.________ GmbH für die Dauer des Gefängnisaufenthalts von B.C.________ zu übertragen.
A.b. A.________ wird mit Anklageschrift vom 12. Juli 2017 zusammengefasst vorgeworfen, in seiner Rolle als Geschäftsführer der B.________ GmbH Gelder des Unternehmens für private Zwecke verwendet zu haben. Zudem soll er zum Nachteil der B.________ GmbH eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben, indem er als deren Geschäftsführer den Abschluss von drei, das Projekt "Überbauung U.________" betreffenden Werkverträgen mit der D.________ AG in Ertragshöhe von Fr. 540'000.-- unterlassen habe, obschon die Vertragsabschlüsse der B.________ GmbH in Aussicht gestanden seien. Gegenüber der D.________ AG habe er angegeben, dass er über ein neues Unternehmen verfüge und mit diesem das Projekt durchführen wolle. In der Folge seien die Werkverträge mit der D.________ AG und der A.________ gehörenden E.________ GmbH gezeichnet und erfüllt worden. Durch das pflichtwidrige Unterlassen des Abschlusses der gewinnbringenden Verträge im Namen der B.________ GmbH und die Erfüllung der Verträge durch die E.________ GmbH, habe A.________ die B.________ GmbH bewusst am Vermögen geschädigt und sich selber bzw. sein Unternehmen mit Absicht bereichert. Im Weiteren sei A.________ mehrfache Urkundenfälschung (eventualiter Anstiftung dazu)
und eine Unterlassung der Buchführungspflicht (eventualiter eine ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) zum Nachteil der B.________ GmbH anzulasten. Auch habe er sich der Widerhandlungen gegen das AHVG und das AVIG (SR 837.0) schuldig gemacht.
B.
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ der mehrfachen Veruntreuung (begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.--, in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10, in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 7'871.35 und in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 3'123.11), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Unterlassung der Buchführung sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 23 Monaten auf und setzte die Probezeit, wie auch jene die bedingte Geldstrafe betreffend, auf drei Jahre fest. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, eventualiter Anstiftung dazu, sprach es A.________ frei. Ferner stellte es das Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das AVIG (SR 837.0) ein. Zudem ordnete es die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne TDI,
xxx, Fahrgestell-Nr. yyy (nachfolgend: Porsche Cayenne) an.
C.
Die von A.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. August 2019 teilweise gut. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.--, frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.--. Gleich wie das Erstgericht ordnete es die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne an, wobei der Nettoerlös zur Deckung der Verfahrenskosten dienen und ein allfälliger Überschuss A.________ ausbezahlt werden sollte.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10 sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Der eingezogene Porsche Cayenne sei nicht zu verwerten und ihm stattdessen herauszugeben. Sodann sei die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10 und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Konkret bringt er vor, er sei nur verurteilt worden, da er nicht habe nachweisen können, dass die von ihm getätigten Bargeldbezüge von total Fr. 371'964.72 vollumfänglich rechtmässig gewesen seien. Die Vorinstanz habe damit die Beweislastregel verletzt. Sodann wende sie Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 Bargeldbezüge in der Höhe von gesamthaft Fr. 371'964.72 vom Geschäftskonto der B.________ GmbH getätigt. Obschon Barzahlungen im Baugewerbe eher unüblich seien, möge zwar zutreffen, dass zunächst B.C.________ und später der Beschwerdeführer im Namen der B.________ GmbH viel bar bezahlt hätten. Sowohl B.C.________ wie auch dem Beschwerdeführer sei jedoch bewusst gewesen, dass jede Barzahlung mit einer Quittung belegt werden musste. In der Buchhaltung der B.________ GmbH würden in Bezug auf die Bargeldbezüge in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 denn auch Quittungen für einen Betrag von total Fr. 228'019.62 vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses Betrags und des Kaufpreises des Porsche Cayenne von Fr. 42'000.--, bezüglich welchem separat Anklage erhoben worden sei, ergebe sich ein Betrag von Fr. 101'945.10, für welchen gemäss Buchhaltung der B.________ GmbH keine Quittungen vorliegen würden (Fr. 371'964.72 - Fr. 228'019.62 - Fr. 42'000.-- = Fr. 101'945.10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei indes davon auszugehen, dass diese unbelegten Bargeldbezüge im Umfang von Fr. 35'250.-- Lohncharakter aufwiesen.
Nach Abzug dieses Betrages verblieben noch Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 66'695.10, die nicht belegt seien bzw. hinsichtlich welcher die geschäftliche Verwendung fraglich sei. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf diese Bezüge ausgesagt, dass er mit den Bargeldbezügen Subunternehmer bezahlt hätte. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, wären dafür entsprechende Quittungen vorhanden. So seien denn auch für einen Betrag von Fr. 228'019.62 entsprechende Quittungen vorgelegen und hätten F.________ und G.________, die beide mit ihren Unternehmungen als Subunternehmer für die B.________ GmbH gearbeitet hatten, bestätigt, dass sie für ihre Arbeiten jeweils Rechnungen gestellt bzw. Barzahlungen quittiert hatten. Weshalb Barzahlungen in der Höhe von Fr. 66'695.10 nicht hätten quittiert werden sollen, sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Damit könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das vom Geschäftskonto bezogene Bargeld für die Bezahlung von Subunternehmen verwendet habe. Seine entsprechenden Aussagen seien blosse Schutzbehauptungen und nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil Ziff. 11.4 S. 23 ff.).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4. Die im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Veruntreuung vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
2.4.1. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer Barbezüge im Umfang von Fr. 66'695.10 ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit getätigt und für private Zwecke verwendet habe. Sie stützt sich für ihre Feststellung auf die Kontoauszüge des Geschäftskontos der B.________ GmbH bei der Bank H.________ und die Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH ab und berücksichtigt im Weiteren die Aussagen von B.C.________, dem Beschwerdeführer sowie zweier Subunternehmer. Dass sie den Beschwerdeführer in Verletzung der Beweislastregel verurteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe das Fehlen von Quittungen für den Betrag von Fr. 66'695.10 nicht nachvollziehbar erklären können, hält sie im Ergebnis lediglich fest, dass der Beschwerdeführer zu dem für ihn ungünstigen Beweisergebnis keine plausiblen entlastenden Umstände vorzubringen vermag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch damit nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch geht sie nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Mithin überbindet sie ihm nicht die Beweislast.
2.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, ohne die Tathandlung der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
2.4.3. Schliesslich trifft es zu, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers und jene von B.C.________, wonach ein Teil der ab dem Konto der B.________ GmbH bezogenen Bargelder für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, nicht berücksichtigt hat. Inwieweit diese Aussagen für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein sollten, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Angesichts dessen, dass ihm eine Veruntreuung zum Nachteil der B.________ GmbH vorgeworfen wird, und eine Veruntreuung auch in eines Dritten Nutzen erfolgen kann, ist solches auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er macht dabei geltend, dass der B.________ GmbH durch das ihm vorgeworfene Unterlassen der Vertragsabschlüsse betreffend das Projekt U.________ kein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz habe anstatt des Schadens bei der B.________ GmbH nur den (nachträglichen) Gewinn bei der E.________ GmbH festgestellt und diesen zudem der Höhe nach offengelassen. Dadurch habe sie einen bundesrechtswidrigen Schadensbegriff zur Anwendung gebracht und Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.2. Die Vorinstanz prüft, ob die B.________ GmbH durch das Handeln des Beschwerdeführers einen Vermögensschaden im Sinne eines entgangenen Gewinns erlitten hat.
In tatsächlicher Hinsicht stellt sie hierzu fest, dass in Bezug auf die Bezifferung eines allfälligen Gewinnbetrags rein buchhalterisch kein solcher ausgewiesen sei. Es würden jedoch mehrere gewichtige Indizien vorliegen, wonach die E.________ GmbH mit dem Projekt U.________ einen Gewinn erwirtschaftet habe. Zunächst stehe fest, dass es die E.________ GmbH heute noch gäbe, weshalb zumindest ausgeschlossen werden könne, dass das besagte Projekt ein grosses Verlustgeschäft gewesen sei, hätte ein Verlust beim ersten grossen Geschäft doch mit grosser Wahrscheinlichkeit sogleich zur Überschuldung der vom Beschwerdeführer neu gegründeten GmbH geführt. Demgegenüber sei über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden. Zudem habe die E.________ GmbH nach Abschluss des Projekts U.________ weitere Projekte mit der D.________ AG realisiert. Auch daraus könne geschlossen werden, dass das Projekt U.________ gewinnbringend gewesen sein muss, ansonsten die E.________ GmbH kaum ein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit gehabt hätte. Tatsache sei schliesslich, dass das Projekt U.________ ein namhaftes Geschäftsvolumen von Fr. 540'000.-- mit sich gebracht habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei auch ein Gewinn - in welcher Höhe auch immer
- resultiert habe, sei sehr gross. Dabei gelte es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und der Auftragsgenerierung entstanden seien, noch zulasten der B.________ GmbH gegangen, der Gewinn aus dem Projekt hingegen in die E.________ GmbH geflossen sei. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer das Projekt U.________ sicherlich nicht um jeden Preis für die eigene GmbH abwerben wollen, wenn er nicht fest mit einem gewinnbringenden Geschäft gerechnet hätte (angefochtenes Urteil Ziff. 12.3 S. 34).
Unter dem Titel der rechtlichen Würdigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung führt die Vorinstanz aus, dass insgesamt erstellt sei, dass der E.________ GmbH aus dem Projekt U.________ ein Gewinn zugeflossen, bzw. der B.________ GmbH im selben Umfang ein solcher entgangen sei. Für die B.________ GmbH seien die Gewinnaussichten genügend konkret gewesen, zumal ihr seitens der D.________ AG bereits der Zuschlag für das Projekt U.________ erteilt worden war. Dass der entgangene Gewinnbetrag zahlenmässig bestimmt nachgewiesen werden könne, sei nicht erforderlich (angefochtenes Urteil Ziff. 16.2 S. 44 f.).
3.3.
3.3.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.3.2. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteile 6B 511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 und 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen (Urteil 6B 642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung (BGE 105 IV 307 E. 3 und 4), beim Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber (BGE 81 IV 228 E. 1b) oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3).
Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteile 6B 422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4 und 6B 1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.4.3 betreffend eines Betrugs; 6B 959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1 und 6B 986/2008 vom 20. April 2009 E. 4.1 betreffend einer ungetreuen Geschäftsbesorgung; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 111 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.3.3. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz ihrem Urteil einen korrekten Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde legt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet. Dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; 132 III 359 E. 4; Urteil 6B 1045/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
3.4.1. Zunächst kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er die Feststellung, wonach die E.________ GmbH einen Gewinn in unbekannter Höhe erwirtschaftet habe, als willkürlich rügt. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Beweisverfahren bundesrechtskonform auf die vorhandenen Beweismittel und Indizien ab und begründet eingehend und überzeugend, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Projekt U.________ um ein gewinnbringendes Geschäft gehandelt habe. Inwiefern sie verpflichtet gewesen wäre, bei ihren Sachverhaltsfeststellungen den Aufwand und den Ertrag im Einzelnen festzulegen und den Gewinn zu beziffern, ist nicht ersichtlich. Ihre Würdigung, dass die E.________ GmbH mit dem Projekt U.________ einen Gewinn erzielt habe, ist weder offensichtlich unhaltbar, noch steht sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation (zum Begriff der Willkür vgl. E. 2.3 hiervor).
3.4.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann zuzustimmen, dass es auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirkten Schaden ankommt, mithin der Schaden auf den Zeitpunkt der unterlassenen Vertragsabschlüsse zu prüfen ist. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dies verkannt hätte. Wie im angefochtenen Urteil festgehalten wird, steht vorliegend der entgangene Gewinn als Schaden im Vordergrund. Zu prüfen ist damit, ob der Wert des Vermögens der B.________ GmbH nach der Pflichtverletzung - vorliegend bestehend im Unterlassen der Vertragsabschlüsse für das Projekt U.________ - geringer war, als er es hypothetisch ohne Pflichtverletzung wäre. Dies ist der Fall, sofern die Gewinnaussichten der B.________ GmbH so hinreichend konkretisiert waren, dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Massgebend ist damit einzig die Vermögensentwicklung bei der B.________ GmbH, nicht aber Veränderungen im Vermögen der E.________ GmbH. Dies schliesst jedoch nicht aus, einen von der E.________ GmbH im Zusammenhang mit dem Projekt U.________ erwirtschafteten Gewinn als Anhalt dafür zu würdigen, dass es sich bei den der B.________ GmbH, nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen, in Aussicht stehenden Werkverträgen um
ein Rechtsgeschäft mit konkreten Gewinnaussichten gehandelt hat, denen im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die Werkverträge nicht für die B.________ GmbH, sondern sein eigenes Unternehmen abschloss, bereits ein wirtschaftlicher Wert zukam und auf einen Schaden in Form des entgangenen Gewinns zu erkennen. Dass die Vorinstanz den Schaden der B.________ GmbH mit dem Gewinn der E.________ GmbH verwechselt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.4.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei, die Höhe des Vermögensschadens nicht genau beziffert. Für die Beurteilung, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass die B.________ GmbH einen Schaden erlitten hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung drängt sich nicht auf. Das Vorliegen einer konkretisierten Gewinnaussicht, welche durch das Verhalten des Beschuldigten zunichte gemacht wird, und die damit einhergehende Existenz eines Schadens in Form eines entgangenen Gewinns, lässt sich auch ohne genaue Bezifferung desselben erstellen. Das genauere Ausmass des Schadens ist erst bei der Strafzumessung relevant (vgl. Urteil 6B 1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.4.3 betreffend eines Betrugs).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt dabei im Wesentlichen vor, dass der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten ein wichtiger Aspekt für die Strafzumessung darstelle und daher berücksichtigt werden müsse. Indem die Vorinstanz den angeblichen Schaden der B.________ GmbH im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht beziffere, fehle es an einem wesentlichen Strafzumessungskriterium, um die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten überhaupt in ihrer Angemessenheit überprüfen zu können. Mit dem Offenlassen wesentlicher Strafzumessungskriterien verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
4.2. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der für die ungetreue Geschäftsbesorgung auszusprechenden Strafe, dass das Auftragsvolumen für die nicht im Namen der B.________ GmbH abgeschlossenen Werkverträge Fr. 540'000.-- betragen habe. Dabei verkenne sie nicht, dass diese Summe nicht mit dem von der B.________ GmbH erlittenen Vermögensschaden gleichzusetzen sei. Es handle sich aber dennoch um eine namhafte Auftragssumme und es sei erstellt, dass für die E.________ GmbH, welche anstelle der B.________ GmbH die Aufträge ausführen konnte, daraus ein Gewinn resultiert habe. Für ein kleines Unternehmen wie die B.________ GmbH habe es sich um einen bedeutsamen Auftrag gehandelt, welcher ihr über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeit und bei guter Ausführung sicher auch ein gewisses Renommee verschafft hätte. Sodann sei erstellt, dass sich aus dem fraglichen Auftrag auch eine weitere Zusammenarbeit zwischen der E.________ GmbH und der D.________ AG ergeben bzw. erstere von letzterer verschiedene Folgeaufträge erhalten habe. Der ausgebliebene Auftrag sei schliesslich eine nicht zu unterschätzende Mitursache für den Konkurs der B.________ GmbH gewesen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei aber noch als leicht zu bewerten. Was die
Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tat über längere Zeit hinweg geplant und mit erheblichem Aufwand vorbereitet habe. Sein Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie. Er habe dreist und skrupellos gehandelt, weshalb diese Strafzumessungskomponente verschuldenserhöhend zu gewichten sei. Die subjektive Tatschwere wirke sich sodann weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens sei eine Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen (angefochtenes Urteil Ziff. 22.1 S. 51 f.). Die Täterkomponenten seien neutral zu gewichten, weshalb es für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bei dieser Strafe bleibe (angefochtenes Urteil Ziff. 22.2 S. 52 f.).
4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
4.4.
4.4.1. Bei der Strafzumessung ist im Rahmen der Würdigung der Tatkomponenten unter anderem dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs Rechnung zu tragen. Entsprechend ist bei Vermögensstraftaten der Deliktsbetrag bzw. der Schaden zu berücksichtigen (BGE 78 IV 134 E. 1; 75 IV 105; Urteil 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3). Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Urteile 6B 312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.6.2; 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3; 6B 157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (vgl. Urteile 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4; 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3; 6B 964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3; 6B 701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4).
4.4.2. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keinerlei Feststellungen zur Schadenshöhe bzw. zur Höhe des entgangenen Gewinns entnehmen. Weder hat die Vorinstanz diesen im Sinne eines Minimus geschätzt noch festgehalten, von welcher Grössenordnung sie im Zusammenhang mit dem Schaden ausgeht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hat sich die Vorinstanz damit zu einem wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht geäussert und dem durch die inkriminierte Handlung des Beschwerdeführers verursachten Vermögensschaden bei der Festlegung der Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung keine Rechnung getragen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht haben soll, ist vorliegend jedoch weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht wertet und trotz der von ihr festgestellten hohen kriminellen Energie, des dreisten und skrupellosen Handelns des Beschwerdeführers sowie der als verschuldensneutral zu wertenden subjektiven Tatschwere insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden ausgeht. Dass die von ihr für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festgesetzte hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten mit der Formulierung des Tatverschuldens nicht
im Einklang stehen würde, macht der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht geltend. Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten liegt noch im sachrichterlichen Ermessen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung des Porsche Cayenne. Konkret bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe dessen Beschlagnahme mit Verfügung vom 13. Februar 2015 damit begründet, dass dieser zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen gebraucht werde. Angaben zu den zu erwartenden Verfahrenskosten habe sie jedoch nicht gemacht. Damit sei fraglich, ob überhaupt von einer rechtsgenüglichen Beschlagnahmeverfügung gesprochen werden könne. Dennoch habe die Vorinstanz die Verwertung des beschlagnahmten Porsche Cayenne angeordnet. Dabei habe sie einzig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten sowie die Verbindungsbusse bezahlen müsse. Die weiteren Voraussetzungen einer Verwertung zwecks Deckung der Verfahrenskosten habe die Vorinstanz nicht geprüft. So habe sie nicht abgeklärt, ob er für die Verfahrenskosten und die Busse anderweitig aufkommen könne. Auch zur Zumutbarkeit der Verwertung habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Mit ihren knappen Erwägungen verletze sie ihre Begründungspflicht und die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne im Ergebnis Bundesrecht.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der beschlagnahmte Porsche Cayenne sei gestützt auf Art. 442 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
|
1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
5.3.
5.3.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
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1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
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1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
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1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
5.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).
5.4.
5.4.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
5.4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Bezug auf die angeordnete Verwertung des Porsche Cayenne zur Kostendeckung ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer stellte und begründete im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem den Antrag, dass ihm die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5 S. 4). Die Verfügung des Erstgerichts, wonach der beschlagnahmte Porsche Cayenne in Anwendung von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
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1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Beschwerdeführers darstellen, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne zur Kostendeckung eingezogen werden darf bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig ist, lässt weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziert sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht geheilt werden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.3 f.; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
6.
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer