Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 106/2023

Urteil vom 3. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme; Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2022 (AK.2022.443-AK / AK.2022.44-AP).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ drang im Oktober 2019 in eine Wohnung ein, ohrfeigte die Bewohnerin und schlug den Kopf des Bewohners mindestens zweimal derart auf das Kochfeld, dass es brach.

A.b. Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ am 18. Juni 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 251 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an.

A.c. A.________ befand sich seit der Tat in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die stationäre therapeutische Massnahme begann am 29. Juli 2020 in der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrums B.________. Am 23. September 2020 wurde A.________ im Rahmen einer Krisenintervention in die Psychiatrische Klinik C.________ eingewiesen und am 7. Oktober 2020 wieder zurückversetzt. Am 22. März 2021 erfolgte die Verlegung in das Regionalgefängnis Altstätten und am 25. Mai 2021 in die geschlossene forensische Station der Klinik D.________.

A.d. Am 20. Juli 2021 ersuchte die Klinik D.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen um Prüfung der Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation. Das Amt für Justizvollzug verlegte A.________ am 27. Juli 2021 in das Regionalgefängnis Altstätten.

A.e. Mit Verfügung vom 11. November 2021 ermächtigte das Sicherheits- und Justizdepartement die zuständigen Ärzte der Klinik D.________, A.________ im Rahmen der laufenden Massnahme nach der Rückversetzung nötigenfalls auch gegen seinen Willen baldmöglichst medikamentös zu behandeln, sofern und solange er sich von der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit dieser Massnahme nicht überzeugen lasse. Die Pharmakotherapie habe mittels oraler Verabreichung stimmungsstabilisierender und antipsychotisch wirksamer Medikamente gemäss Schreiben der Klinik D.________ vom 19. August 2021 zu erfolgen. Bei fortdauernder Ablehnung durch A.________ könne das Antipsychotikum unter Einsatz physischer Gewalt in Form einer intramuskulären Injektion verabreicht werden. In beiden Fällen könnten bei starkem Erregungszustand Beruhigungsmittel gegeben werden. Die zuständigen Ärzte der Klinik D.________ hätten dafür zu sorgen, dass die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zwangsmedikation wurde für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Zudem wurde verfügt, dass sie schon vorher einzustellen ist, wenn sie aus ärztlicher Sicht nicht länger notwendig ist (Dispositiv-Ziffer 3). Die ärztliche Leitung
Forensik der Klinik D.________ wurde darum ersucht, die Vollzugsbehörde über den Beginn der Zwangsmedikation zu unterrichten und spätestens einen Monat vor Ablauf der unter Dispositiv-Ziffer 3 festgelegten Frist über deren Verlauf zu berichten sowie einen Antrag um Verlängerung einzureichen, sofern dies aus medizinischen Gesichtspunkten als notwendig beurteilt werde (Dispositiv-Ziffer 4).

A.f. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel von A.________ wiesen die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 26. Januar 2022 und das Bundesgericht am 23. Mai 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 6B 250/2022).

B.
Am 2. August 2022 wurde A.________ abermals vom Regionalgefängnis Altstätten in die Klinik D.________ verlegt. Gleichzeitig begann die dreimonatige Frist für die Zwangsmedikation.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 verlängerte das Sicherheits- und Justizdepartement die Zwangsmedikation einstweilen für drei Monate, längstens bis 1. Februar 2023.

C.
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies die Anklagekammer am 21. Dezember 2022 ab.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und auf eine Zwangsmedikation sei zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 informierte das Amt für Justizvollzug das Bundesgericht über Vollzugslockerungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Zu ihrer Beurteilung ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B 554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.1; 6B 1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1; 6B 824/2015 vom 22. September 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist und damit willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 114 E. 2.1). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E.
4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

2.

2.1. Die Zwangsmedikation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK); sie betrifft die menschliche Würde gemäss Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Neben einer formell-gesetzlichen Grundlage verlangt dieser schwere Eingriff nach der Rechtsprechung eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B 935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B 554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B 1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1; 6B 821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B 554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B 821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).

2.2. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
und Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2).
Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8; 141 IV 236 E. 3.7; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B 1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.1; 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV; Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B 1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.2; 6B 1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.3. Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB enthält eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation (Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2; 6B 935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B 1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1; 6B 821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; BGE 134 I 221 E. 3.3.2 in fine; 130 IV 49 E. 3.3; 127 IV 154 E. 3d). Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (BGE 130 IV 49 E. 3; Urteile 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2; 6B 1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.2; 6B 821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog bereits in ihrem Entscheid vom 26. Januar 2022 zutreffend, dass das Strafurteil vom 18. Juni 2020 sich auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2020 stützt, wonach die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt sind. Die chronisch paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers bestehe weiterhin und seine Taten stünden damit in engem Zusammenhang. Das Risiko für erneute Straftaten lasse sich mit einer psychiatrischen Behandlung senken. Dies könne erfolgversprechend auch gegen seinen Willen geschehen, anfangs in geschlossenem Rahmen mit Fokus auf die Motivationsarbeit. Die psychiatrische Behandlung der Schizophrenie beinhalte auch eine Medikation. Zudem könne die Therapie gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2020 auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Insofern entspreche eine Zwangsmedikation dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart (vgl. dazu Urteil 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).

3.2. Zur Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. Januar 2022, dass gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2020 eine psychiatrische Behandlung der Schizophrenie notwendig sei. Die Erforderlichkeit der psychiatrischen Behandlung einschliesslich Medikation ergebe sich auch aus dem Vollzugsverlauf. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in die Krankheit und die Notwendigkeit der Medikation. Auch die Klinik D.________ sei zum Schluss gekommen, eine Medikation sei notwendig. Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gemäss Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 27. Juli 2021 keine Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge vorliegen, dass er sich im Kontakt mit dem Personal meist kooperativ zeige und, dass keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Doch sie entgegnete, dies werde unter dem Titel "Psychopathologischer Befund bei Austritt" erklärt. Diese Ausführungen beträfen also nur diesen Zeitpunkt. Im Übrigen folge aus dem Austrittsbericht, dass die Klinik D.________ eine akute, vor allem von affektiven Auffälligkeiten und Störungen der Selbstwahrnehmung und des Realitätsbezugs gekennzeichnete Symptomatik wahrgenommen habe. Zudem
habe der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts deliktsrelevantes Verhalten gezeigt. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Klinik D.________ eine akute Fremdgefährdung einzig im Austrittszeitpunkt verneinte. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme wiederholt diszipliniert und sogar in die Psychiatrische Klinik C.________ und in das Regionalgefängnis Altstätten versetzt worden war. Insgesamt erscheine eine psychiatrische Behandlung samt Medikation zur Verbesserung der Legalprognose erforderlich (vgl. dazu Urteil 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3).

4.
Das Sicherheits- und Justizdepartement begründete die nunmehr angefochtene Verlängerung der Zwangsmedikation damit, dass durch eine rein gesprächsbasierte Therapie ohne medikamentöse Behandlung keine Verbesserung der Legalprognose habe erzielt werden können. Gemäss Rückmeldung der Klinik D.________ seien seit der Verabreichung der neuroleptischen Medikamente klare positive und prognoserelevante Veränderungen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht worden. Unter der medikamentösen Behandlung sei eine tragfähige Arbeitsbeziehung mit anschliessenden therapeutischen Entwicklungsschritten aussichtsreich. Allenfalls könnten sogar Öffnungsschritte zur Wiedereingliederung eingeleitet werden. Die langfristige neuroleptische Medikation sei für einen erfolgreichen Massnahmenverlauf zentral. Hingegen könne der Wegfall der Medikation zu einer Destabilisierung und erneuten Impulsdurchbrüchen führen und die bisherigen Fortschritte zunichtemachen. Weil die Einsicht fehle, sei eine Zwangsmedikation erforderlich, um die ersten Behandlungserfolge nicht zu gefährden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren abermals die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation. Er machte einen Verstoss gegen die EMRK geltend und wiederholte, gemäss Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 27. Juli 2021 seien keine Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge ersichtlich und auch eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Sein Verhalten in der Klinik richte sich gegen die Massnahme, weil er als nicht therapierbar gelten möchte. Eine Langzeittherapie sei unzulässig. Ein positiver Effekt der Medikation sei nicht ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführer etwas ruhiger und im Klinikalltag nicht mehr negativ aufgefallen sei. Dass er die Medikamente auf Anraten seines Anwalts freiwillig einnehme, bedeute keine Einlassung auf die Behandlung. Es sei unausweichlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer persönlich anhöre. Die Medikation bringe ein Gesundheitsrisiko. Die Dosierung könne nicht überprüft werden, weil der Beschwerdeführer entsprechende Rückmeldungen verweigere.

5.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit weitgehend mit seinen früheren Vorbringen decken. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie auf ihre Erwägungen vom 26. Januar 2022 verweist, wonach gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2020 eine intensive psychiatrische Behandlung der chronischen paranoiden Schizophrenie notwendig sei, während eine deliktsorientierte Psychotherapie nicht genüge. Gleiches folgt gemäss Vorinstanz aus dem Vollzugsverlauf. Das Massnahmenzentrum B.________ habe eine akute psychotische Erkrankung mit unberechenbarem Verhalten gegenüber Personal und Insassen erkannt. Dass eine Medikation notwendig sei, habe auch die Klinik D.________ festgestellt. Ihre Bemerkungen vom 27. Juli 2021 hätten nur den Austrittszeitpunkt betroffen. Gleichzeitig habe die Klinik D.________ deliktsrelevantes Verhalten beobachtet und eine akute Symptomatik wahrgenommen, die von affektiven Auffälligkeiten, Störungen der Selbstwahrnehmung und des Realitätsbezugs gekennzeichnet sei. Die Vorinstanz hält mit der Klinik D.________ fest, dass eine psychiatrische Behandlung samt Medikation zur Verbesserung der Legalprognose erforderlich sei, wobei keine milderen
Mittel bestünden. Mit Psychotherapie allein habe keine Verbesserung der Legalprognose erzielt werden können. Die Zwangsmedikation sei nicht nur zur Ermöglichung eines geordneten Klinikalltags angeordnet worden, sondern auch mit Blick auf das hohe Rückfallrisiko verhältnismässig. Die Zwangsmedikation könne nicht über einen längeren Zeitraum angeordnet werden. Allerdings gehe es gerade darum, dass der Beschwerdeführer durch die Medikation Krankheitseinsicht erlange und dann lerne, die Medikamente, soweit erforderlich, freiwillig einzunehmen. Entsprechend könne aus dem Umstand, dass die Klinik D.________ eine Langzeittherapie für notwendig halte, keine Unverhältnismässigkeit abgeleitet werden. Ohnehin sei die Zwangsmedikation einstweilen auf drei Monate befristet. Sie werde in einem professionellen Rahmen erfolgen und könne jederzeit angepasst oder abgebrochen werden. Daher erscheine das Risiko von Nebenwirkungen im Hinblick auf den Massnahmenzweck vertretbar.

5.3. Neue Vorbringen machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz einzig zur angeblichen Wirkung der Medikation. Die Vorinstanz verweist dazu auf den Verlaufsbericht der Klinik D.________ vom 3. Oktober 2022. Demnach wurden klare positive und prognoserelevante Veränderungen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht. Der Beschwerdeführer zeige sich im formalen Denken geordneter, weniger sprunghaft und nicht mehr beschleunigt. Die Psychomotorik sei deutlich weniger angetrieben und bizarr. Er spreche leiser, in adäquatem Ton und sei im zwischenmenschlichen Kontakt weicher und besser erreichbar. Bisher zeige er ein adäquates Sozialverhalten und es sei zu keinen Provokationen, Drohungen oder Gewalt gekommen. Sodann habe er Bereitschaft für eine Therapie signalisiert. Die Vorinstanz stellt fest, diese Ausführungen seien nachvollziehbar und stützten sich auf eigene Beobachtungen der Klinik D.________. Dass der Beschwerdeführer angeblich jede Auskunft zur Gesundheit und Medikamenteneinnahme verweigere, ändere daran nichts. Der Verlaufsbericht sei von der Chefärztin, dem Oberarzt und dem Fachpsychologen visiert. Es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Die Verbesserungen könnten nicht nur mit dem einmonatigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Isolierzimmer erklärt werden. Denn in der Folge seien gemäss Verlaufsbericht schrittweise Lockerungen erfolgt. Mittlerweile bewege sich der Beschwerdeführer frei auf der geschlossenen Station und spaziere zweimal täglich begleitet mit einer Gruppe im gesicherten Garten. Schliesslich gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass die Medikation erst drei Monate dauere, weshalb eine abschliessende Beurteilung aus ärztlicher Sicht noch verfrüht wäre.

6.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz anfechten würde.

6.1. Bereits gegen die ursprüngliche Anordnung der Zwangsmedikation wurde Beschwerde in Strafsachen erhoben. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, seine frühere Beschwerde sei "zeitweise wortgleich" mit der vorliegenden Beschwerde. Darauf ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Rügen wiederholt, die das Bundesgericht im Urteil 6B 250/2022 vom 23. Mai 2022 bereits verworfen hat.

6.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt und gegen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstossen. Insbesondere macht er geltend, die Zwangsmedikation verstosse gegen die Empfehlung Rec (2004) 10 des Ministerkomitees des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Würde von Personen mit psychischer Krankheit vom 22. September 2004.
Dazu hält die Vorinstanz überzeugend fest, der Zustand des Beschwerdeführers stelle ein erhebliches Risiko für die Gesundheit anderer Personen dar. Bereits das Gutachten vom 12. Februar 2020 habe ihm eine ungünstige Legalprognose attestiert. Laut Verlaufsbericht der Klinik D.________ vom 20. Juli 2021 stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung auf der Station dar. Soweit im Massnahmenvollzug keine akute Fremdgefährdung bestehe, liege dies daran, dass der Beschwerdeführer dort im geschützten Rahmen von Reizen abgeschirmt sei. Zudem nehme er zwischenzeitlich Medikamente ein, welche eine klare positive und prognoserelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands bewirkten. Da aber weiterhin keine Krankheitseinsicht vorhanden sei, müsse angenommen werden, dass sich sein psychischer Zustand bei Wegfall der Medikation innert kürzester Zeit wieder verschlechtern würde und wohl auch der angeordnete Behandlungsauftrag nicht weiterverfolgt werden könnte. Damit gehe vom Beschwerdeführer ohne Behandlung durchaus eine Fremdgefährdung aus. Zudem dürfte die Behandlung schrittweise Lockerungen im Massnahmenvollzug ermöglichen. Es sei äusserst ungewiss, ob der Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand und beim
Abbruch der Massnahme in die Freiheit entlassen werden könnte. Derzeit werde wegen Potenzproblemen eine Medikamentenumstellung geprüft. Auch dies verdeutliche, dass die behandelnden Ärzte ihren Auftrag sorgfältig ausführten und auf die Anliegen des Beschwerdeführers eingingen. Gerade in der heiklen Umstellungsphase müsse der Beschwerdeführer die Medikamente regelmässig einnehmen, was mangels Krankheitseinsicht derzeit nur unter Zwang gesichert sei. Inwiefern es nur darum gehe, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, sei weder ersichtlich noch substanziiert vorgebracht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

6.3. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn nicht persönlich befragt habe.
Dazu erwägt die Vorinstanz überzeugend, der Beschwerdeführer sei mit der Zwangsmedikation nach wie vor nicht einverstanden. Dies folge aus dem Verlaufsbericht der Klinik D.________ und aus der Beschwerdeschrift. Es sei davon auszugehen, dass er diese Haltung auch vor Gericht vertreten würde, weshalb von einer persönlichen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, es sei davon auszugehen, dass er bei einer persönlichen Befragung dieselbe Haltung vertreten würde wie sein Anwalt in der Beschwerdeschrift. Allerdings gebe es "Nuancen, die nur bei einer persönlichen Anhörung zur Geltung kommen" könnten. Ausserdem könnte eine Befragung zu den alltäglichen Details einer Therapie Aufschluss geben. Damit legt er freilich weder Willkür noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

7.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Der schwere Grundrechtseingriff einer Zwangsmedikation erscheint nach wie vor als erforderlich und mit Blick auf die dargelegten Umstände zulässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_106/2023
Date : 03. März 2023
Published : 21. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Stationäre therapeutische Massnahme; Zwangsmedikation


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  78  95  97  106
BV: 7  9  10  36
EMRK: 3  7  8
StGB: 56  59  62  62c  62d  64
BGE-register
121-IV-1 • 127-I-6 • 127-IV-154 • 128-IV-241 • 130-I-16 • 130-IV-49 • 134-I-221 • 137-IV-201 • 139-I-306 • 140-III-115 • 140-III-86 • 141-IV-236 • 142-I-99 • 142-IV-105 • 143-II-283 • 144-IV-176 • 145-IV-167 • 145-IV-65 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 146-IV-49 • 147-IV-73 • 148-IV-409
Weitere Urteile ab 2000
6B_106/2023 • 6B_1075/2020 • 6B_1091/2019 • 6B_1187/2019 • 6B_250/2022 • 6B_554/2021 • 6B_699/2019 • 6B_821/2018 • 6B_824/2015 • 6B_835/2017 • 6B_935/2021
Keyword index
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lower instance • federal court • [noenglish] • month • psychiatric expertise • chamber of accusation • therapy • duration • behavior • suspension of the remainder of the sentence on probation • appeal concerning criminal matters • term of imprisonment • judicature without remuneration • intention • hamlet • psychotherapy • position • schizophrenia • letter of complaint • proportionality • physical condition • clerk • litigation costs • psychiatric clinic • meadow • right to be heard • time limit • decision • pressure • beginning • statement of affairs • prediction • lawyer • violation of fundamental rights • mental sanity • necessity • mental illness • mental disorder • lawfulness • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • remedies • operation • danger • evaluation • execution of a sentence • finding of facts by the court • dosage • leaving • financial circumstances • ex officio • injection • weight • committee of ministers • convicted person • acceptance by competency • participant of a proceeding • provocation • grievous bodily harm • garden • day • cook • milder measure • council of europe • forfeit • unlawful entering another person's rooms • lausanne • appellee
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