Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 561/2020

Urteil vom 3. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Juni 2020 (ZKBER.2020.29).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1976) und B.A.________ (geb. 1980) haben am xx.xx.2006 geheiratet. Sie sind die Eltern der C.A.________ (geb. 2009) und des D.A.________ (geb. 2011). Die Eltern haben am xx.xx.2017 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden (Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Januar 2018).

A.b. Ab Mai 2018 bis Ende Juni 2019 arbeitete A.A.________, vermittelt durch Temporärbüros, bei E.________ AG, F.________ AG und G.________ AG. Ausserdem hatte er Schulden; sein Lohn wurde gepfändet. Im Juli 2019 kehrte A.A.________, der im Jahr 2000 von Deutschland her in die Schweiz gekommen war, in sein Ursprungsland zurück. Dort ging er vorerst keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog Hartz IV-Leistungen.

A.c. Am 30. August 2019 reichte A.A.________ beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe, beliess die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte sie in die alleinige Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen, und zwar ab 1. September 2019 bis 31. August 2021 Fr. 750.-- für C.A.________ und Fr. 550.-- für D.A.________ sowie ab 1. September 2021 je Fr. 650.-- pro Kind. Sodann stellte das Amtsgericht fest, dass der gebührende Unterhalt der Kinder ab 1. September 2019 bis 31. August 2021 um je Fr. 60.-- und ab 1. September 2021 um je Fr. 160.-- ungedeckt bleibt.

B.
A.A.________ führte Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte, die Kindesunterhaltsbeiträge seien ab 1. September 2019 auf Fr. 248.-- pro Kind festzulegen, wobei festzustellen sei, dass der gebührende Unterhalt im Umfang von Fr. 600.-- je Kind ungedeckt bleibe. Das Obergericht wies die Berufung ab (Entscheid vom 2. Juni 2020).

C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er die bereits vor Obergericht formulierten Begehren unterbreitet; eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er, B.A.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Sodann sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über Zivilsachen entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Vor Bundesgericht stehen allein unterhaltsrechtliche und damit vermögensrechtliche Fragen im Streit. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Beim Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG, sondern um einen materiellrechtlichen Anspruch, der in der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gründet. Entsprechend ist er vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Gesuchs um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ist das Bundesgericht (funktionell) nicht zuständig, sodass auf dieses nicht einzutreten ist (Urteile 5A 841/2018 und 5A 843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.2; 5A 315/2016 vom 7. Februar 2017 E. 11; 5A 793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2 mit Hinweis; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen ebenfalls nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete
Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer rügt unter zwei Titeln eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht.

3.1. Jedes Gericht hat seinen Entscheid gehörig zu begründen. Diese Pflicht ist Ausfluss des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 in fine mit Hinweisen). Ob ein Entscheid hinreichend begründet ist, beurteilt sich anhand seines Ergebnisses, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.2. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer folgende Erwägung des Obergerichts: "Ebensowenig ist entgegen seinen Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit und zur persönlichen Freiheit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A 90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1)." Dies stelle keine hinreichende Begründung dar. Auch das Verweisen auf einen Bundesgerichtsentscheid sei keine Begründung, sondern ein blosser Verweis auf ein Urteil in einer anderen Sache durch eine andere Instanz. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich. Inwiefern das Urteil einschlägig oder auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, werde gar nicht erst begründet. Das gelte umso mehr, wenn das zitierte Urteil zum Schluss komme, es sei dem Beschwerdeführer "nicht zumutbar, sein derzeitiges Leben aufzugeben, um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu erzielen". Es sei somit nicht ersichtlich, warum das Obergericht ausgerechnet auf dieses Urteil verweise, denn dieses würde gerade für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, was das Obergericht mit der umstrittenen Erwägung gemeint hat. Nach dessen Auffassung kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Niederlassungs- bzw. persönliche Freiheit berufen, um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für eine als zumutbar und tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit in der Schweiz abzuwenden. Weitergehender Ausführungen bedurfte es nicht; namentlich war das Obergericht unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die angerufenen (Grund-) Rechte in der vorliegenden Situation keine Hilfe sein konnten. Mit der fraglichen Erwägung weiss der Beschwerdeführer genau, worum es geht, und es liegt an ihm, im Rechtsmittelverfahren darzulegen und zu begründen, weshalb das Obergericht diesbezüglich falsch entschieden haben soll.

3.3. Ferner hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, nicht zu begründen, weshalb es ihm zumutbar und möglich sein solle, jahrelang in der Schweiz zu leben, ohne je der Unterhaltspflicht nachkommen zu können, weil der Grossteil seines Lohnes ohne Berücksichtigung der Kinderalimente gepfändet werde. Eine solche Situation sei nicht zumutbar und wäre zumindest zu begründen. Auch zu begründen wäre, warum der Beschwerdeführer seinen schwer pflegebedürftigen Vater in Deutschland nicht pflegen dürfe. Aussagen wie "daran vermag nichts zu ändern, dass..." wie beispielsweise auf Seite 9 des Urteils stellten keine Begründung dar. Vielmehr wiederhole das Obergericht einfach die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, nämlich warum dies nichts daran zu ändern vermöge. Auch diesbezüglich sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich.
Diese Rüge hat keine eigenständige Bedeutung, denn sie fällt mit der - nachfolgend in E. 5 zu prüfenden - Frage zusammen, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz zumutbar ist. Im Übrigen war der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde zeigt, sehr wohl in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten.

4.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV geltend.
Soweit seine Rügen überhaupt als genügend substanziiert gelten können (dazu E. 2.1), sind sie unbegründet. Die Schutzwirkung von Grundrechten, somit auch von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV, erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat (vgl. Urteile 5A 384/2018 vom 21. September 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 III 481; 5P.263/2000 vom 20. Juli 2001 E. 3). Demgegenüber wird der Grundrechtsschutz im Verhältnis von Privatpersonen untereinander über die Zivil- und Strafgesetzgebung gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb in der streitigen Zivilsache nicht direkt auf Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
oder Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV stützen. Vielmehr muss er die entsprechenden zivilrechtlichen Gesetzesbestimmungen anrufen, welche dieses Grundrecht schützen (BGE 143 I 217 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, kommt den Beschwerdegründen der Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV keine eigenständige Bedeutung zu. In der Tat wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht denn auch eine Verletzung von Art. 133
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
i.V.m. Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vor, was nachfolgend zu prüfen ist.

5.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem nunmehr in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten angerechnet werden darf.

5.1.

5.1.1. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile 5A 946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 5A 98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 in fine, in: FamPra.ch 2018 S. 1106; 5A 47/2017 vom 6. November 2017 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 144 III 10; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A 806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).

5.1.2. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt - zumutbar im vorgenannten Sinn ist (Urteil 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

5.1.3. Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. Nicht jede freiwillige Verminderung des Einkommens (z.B. zufolge freiwilliger Kündigung einer Anstellung) führt auch dann zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, mithin dass die Einkommensreduktion bei einer bestehenden Unterhaltspflicht bezweckt,
den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil oder zum Kind zu unterbinden (BGE 143 III 233 E. 3.4 und nicht publ. E. 4.4.2 [publ. in: FamPra.ch 2017 S. 828] mit Hinweis auf BGE 126 I 165 E. 3b und 104 Ia 31 E. 4; vgl. auch AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 2. Oktober 2017 Rz. 13; dieselbe, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2017, ZBJV 154/2018 S. 607; HRUBESCHMILLAUER/FUHRER, Rechtsprechungspanorama Einleitungsartikel und Personenrecht, AJP 2018 S. 636 f.).

5.2. Nach dem Ausgeführten kommt es vorliegend entscheidend auf die Beweggründe des Beschwerdeführers zum Wegzug nach Deutschland an.

5.2.1. Hierbei handelt es sich um innere Tatsachen, die sich nur anhand äusserer Umstände nachweisen lassen und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich sind (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.1 in fine; 131 III 418 E. 2.3.1). Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht unmittelbar bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Urteil 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 4.1; vgl. auch Urteile 6B 781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B 890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1). Freilich genügt es zum Nachweis einer Schädigungsabsicht nicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus objektivierter Sicht (im Nachhinein) wenig sinnvoll erscheint. Hierzu sind vielmehr eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass er gerade deshalb nach Deutschland weggezogen ist, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen und der Beschwerdegegnerin und den Kindern zu schaden. Davon könnte etwa ausgegangen werden, wenn die vom Beschwerdeführer genannten Beweggründe in keinem Zusammenhang mit den festgestellten Tatsachen stehen oder wenn sein Verhalten vor oder nach dem Wegzug offensichtlich auf einen Missbrauch schliessen
lässt (vgl. Urteil 5A 403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).

5.3.

5.3.1. In seinen Erwägungen verweist das Obergericht hauptsächlich auf jene des Richteramts Thal-Gäu. Danach habe der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2019 via Stellenvermittler im Stundenlohn gearbeitet, zuletzt bei der Firma G.________ AG. Die Behauptungen des Beschwerdeführers (ihm sei gekündigt und er sei arbeitslos geworden; vom Sozialamt habe er keine Unterstützung erhalten; das RAV habe ihm gesagt, er bekomme nur Arbeitslosenunterstützung, wenn er belegen könne, dass er seine Kindesunterhaltsbeiträge leiste; er habe wegen seiner desolaten finanziellen Situation keine Wohnung gefunden und auch keine Krankenversicherung mehr gehabt) seien reine, durch nichts belegte Parteibehauptungen, zumal er keinerlei Beweismittel vorlege, obwohl dies zweifellos möglich gewesen wäre. Namentlich lägen keine Beweise dafür vor, dass er sich ernsthaft um eine Weiterbeschäftigung ab Juli 2019 bemüht hätte. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Koch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Ausserdem habe er während rund zehn Jahren als Lastwagenchauffeur, Disponent oder Lagermitarbeiter gearbeitet. Seit Mai 2018 bis Ende Juni 2019 sei er ununterbrochen über Temporärbüros an die drei Arbeitgeber E.________ AG, F.________ AG und G.________ AG vermittelt
worden. Mithin verfüge der Beschwerdeführer über grosse Berufserfahrungen in drei Branchen, in welchen auch im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Deutschland auf allen Stufen Mitarbeiter gesucht worden seien und nach wie vor gesucht würden. Merkwürdig sei namentlich, dass er sich gemäss eigenen Angaben just per Ende Juni 2019 in der Schweiz abgemeldet habe und nach Deutschland ausgereist sei, also unmittelbar nach seinem letzten Arbeitseinsatz bei der Firma G.________ AG. Das Verhalten des Beschwerdeführers erwecke den Anschein, dass er einzig und allein von seinen diversen finanziellen Verpflichtungen wie grosser Schuldenlast, Lohnpfändungen sowie ausstehenden Unterhaltszahlungen geflüchtet sei und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr in Betracht gezogen habe. In Deutschland habe er sich auf Stellensuche begeben, erhalte Hartz IV-Leistungen in bescheidenem Umfang und sei offensichtlich nicht in der Lage, für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Unter diesen Prämissen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz frei- und böswillig aufgegeben habe, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt erzielten anzurechnen
sei.

5.3.2. Gleichsam eigenständig führt das Obergericht sodann aus, Tatsache sei, dass der heute 44-jährige Beschwerdeführer im Jahr 2000 aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz gezogen sei und seither hier gelebt und gearbeitet habe. Die Schweiz sei somit für den Beschwerdeführer kein fremdes Land. Im Eheschutzverfahren sei er im Rahmen der Trennungsvereinbarung davon ausgegangen, ab 1. Mai 2018 Fr. 4'500.-- verdienen zu können. Die Lohnbelege für die Zeit bis Juni 2019 und seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung zeigten, dass er vor seinem Wegzug nach Deutschland denn auch durchaus in der Lage gewesen sei, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften. Folgerichtig könne ihm dieser Betrag als hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Wie es sich mit der Möglichkeit verhalte, aktuell in die Schweiz zurückzukehren und wieder Fuss zu fassen, sei bei diesem Ergebnis unerheblich. Eine Einkommensverminderung sei bei einer Ausgangslage, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, selbst dann unbeachtlich, wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ebenso wenig sei mit Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und die persönliche Freiheit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen.

5.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung des Obergerichts, wonach er "einzig und allein" wegen seiner diversen Verpflichtungen aus der Schweiz geflüchtet sei und er eine Weiterbeschäftigung nach dem 30. Juni 2019 gar nicht mehr in Betracht gezogen habe, als aktenwidrig und willkürlich. Aus den Akten ergebe sich, dass ihm in der Zeit von Februar bis Juni 2019 gerade einmal Fr. 2'209.98 für sein Existenzminimum zur Verfügung gestellt worden seien. Davon hätte er die Alimente von Fr. 1'500.-- bevorschussen [sic] müssen, damit sie ihm vom Betreibungsamt für den nächsten Monat vom Existenzminimum in Abzug gebracht worden wären. Eine solche Situation sei für niemanden über längere Zeit haltbar. Das Obergericht mache auch nicht geltend, dass er, der Beschwerdeführer, diese Situation selber verschuldet hätte. Es gehe davon aus, das Vorgehen des Betreibungsamts sei rechtens gewesen. Damit sei auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa eine betreibungsrechtliche Beschwerde hätte erheben können, weil permanent in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei. Schliesslich sei die entsprechende Praxis des Betreibungsamts hinreichend belegt. Es handle sich in keiner Weise um eine "blosse Behauptung". Wie das Obergericht
diesen Schluss habe ziehen können, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Notabene seien als Beweis die Lohnabrechnungen mit den Pfändungen eingereicht und in der Berufungsschrift für jeden einzelnen Monat Belege angegeben worden. Sodann sei in der Klagebeilage 74 die entsprechende Praxis des Betreibungsamts belegt worden. Entsprechend sei es aktenwidrig zu behaupten, es handle sich um eine "blosse Behauptung". Auch das Bezirksgericht habe nicht von einer "blossen Behauptung" gesprochen, sondern habe sich gar nicht erst mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 diverse temporäre Anstellungen gehabt. Zwischen November 2018 und Februar 2019 sei er stellenlos gewesen. Zwischen Februar und Mai 2019 habe er wieder eine Anstellung gefunden. Hingegen habe er ab Juni 2019 keine Wohnung und keine Anstellung mehr gehabt, und ihm sei vom Betreibungsamt systematisch in das Existenzminimum eingegriffen worden. Ausserdem habe er seinen schwer kranken Vater in Deutschland pflegen müssen. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. All diese Gründe würden vom Obergericht weder berücksichtigt noch gewürdigt. Durch das Betreibungsamt seien nicht einmal die Krankenkassenpolicen im Existenzminimum berücksichtigt
worden. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar gewesen, länger in der Schweiz zu bleiben.
Er habe sodann dargetan, dass er in der Schweiz keine Zukunft mehr gehabt habe. Er habe Schulden von über Fr. 300'000.-- gehabt, keine Wohnung, keine Arbeit, und selbst wenn er gearbeitet hätte, wäre ihm selbst das Existenzminimum gepfändet worden. Sodann habe er seinen schwer pflegebedürftigen Vater in Deutschland pflegen und deshalb in seine Heimat zurückkehren müssen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit auch in Anwesenheit von Kindern zu schützen ist. Diese gesetzgeberische Wertung sei nicht nur im Zusammenhang mit den verfassungsmässigen Rechten der Eltern (Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit, Gewerbefreiheit), sondern ebenso im Kontext mit dem Grundsatz der Familienautonomie, welcher das Zivilgesetzbuch präge, zu lesen. Es sei daher willkürlich zu behaupten, ein Vater habe kein Recht, nach Deutschland zu ziehen, wenn er keine Lebensgrundlage in der Schweiz mehr habe, während es der Kindsmutter unbenommen sei, in den Kanton Tessin zu ziehen, weil es ihr dort besser gefalle.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Ihm sei über längere Zeit in das Existenzminimum eingegriffen worden, weshalb er gar nie in der Lage gewesen sei, Kindesunterhalt zu bezahlen. Es sei nicht haltbar, wenn das Obergericht es als zumutbar ansehe, ohne Wohnung, ohne Einkommen und mit einem verbleibenden Freibetrag von ca. Fr. 2'000.-- nach der Pfändung für sich und seine Kinder sein Leben in der Schweiz fortzuführen. Mit Fr. 2'000.-- könne er nicht einmal seinen eigenen Unterhalt bestreiten. Dass er gegen das Betreibungsamt hätte vorgehen müssen, werde nicht behauptet und nicht dargetan. Selbst wenn er die Verfügung des Betreibungsamtes angefochten hätte, wäre es wohl Monate gegangen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid. Es sei ihm folglich nicht zumutbar gewesen, in der Schweiz zu bleiben.
Ausserdem könne man ein hypothetisches Einkommen nur berücksichtigen, wenn eine Rückkehr in die Schweiz möglich und zumutbar sei. Diese beiden Voraussetzungen seien zu prüfen. Es gehe nicht an, dem Elternteil ein Einkommen anzurechnen, welches gar nicht mehr erzielt werden könne, weil der Betroffene gar nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Um eine solche zu erhalten, müsste er eine Festanstellung vorweisen können. Dazu sei er offensichtlich nicht in der Lage. Bei einer Schuldenlast von über Fr. 300'000.-- würde er selbst bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. Es spiele sehr wohl eine Rolle, ob er, der Beschwerdeführer, den Wegzug überhaupt rückgängig machen könne, und ihm müsste eine Rückkehr auch zumutbar sein. Er habe über zwei Jahre hinweg seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen können, obwohl er fast durchgehend temporär arbeitstätig gewesen sei und sich auch um Arbeit bemüht habe. Da sein Vater auch noch schwer erkrankt sei, sei es ihm erlaubt gewesen, diese unhaltbare Situation in der Schweiz zu beenden. Sodann könnte er gar keine Abänderungsgründe mehr vorbringen, weil eine verweigerte Rückkehr in die Schweiz keinen Abänderungsgrund mehr darstellen würde. Nur wenn man
absichtlich, treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sein Einkommen verringert habe, könne es zulässig sein, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, selbst wenn die Einkommensverschlechterung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es sei aber aktenwidrig und willkürlich zu behaupten, der Beschwerdeführer habe geradezu absichtlich und treuwidrig sein Einkommen verringert. Kein Mensch hätte seine Situation weitergeführt. Niemand könne zu 100 % arbeiten und mit einem Überschuss von ca. Fr. 2'000.-- leben und damit auch noch die Wohnkosten, die Krankenkasse, den Grundbetrag, die Arbeitswegkosten, Verpflegung und Kindesunterhalt bezahlen. Mit dieser Frage habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt. Die Pflege des eigenen Vaters sei kein blosses persönliches Anliegen oder ein Wunsch. Es handle sich vielmehr um einen nachvollziehbaren Grund, die Schweiz zu verlassen, wenn man der Unterhaltspflicht nicht nachkommen könne.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer geht teilweise von Tatsachen aus, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass er diesbezüglich Sachverhaltsrügen vorträgt. Daher bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich und stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, wie ihn das Obergericht festgestellt hat (E. 2.2).

5.5.2. Die hiervor (E. 5.4) wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die Beweisführung des Obergerichts nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Im Wesentlichen wiederholt er seine bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Argumente, allerdings ohne substanziiert und belegt zum Vorwurf, es handle sich um durch nichts belegte Parteibehauptungen, Stellung zu nehmen. In der Tat bleibt die Behauptung, ihm sei gekündigt worden, unbewiesen. Wenn er sodann unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei G.________ AG nach Deutschland ausreiste, kann von einer Phase der Arbeitslosigkeit in der Schweiz keine Rede sein. Unbestritten ist indes, dass er bis Juni 2019 monatlich Fr. 4'500.-- verdienen konnte.
Was die Lohnpfändungen angeht, ist Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG zu beachten. Danach können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Letzteres ergibt sich nach Massgabe der von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (in der Fassung vom 1. Juli 2009, publ. in: BlSchK 2009 S. 193 ff.). Nebst dem sogenannten Grundbetrag gehören die (tatsächlich bezahlten bzw. tatsächlich anfallenden) Mietzinsen, Heiz- und Nebenkosten, Krankenkassenprämien, allfällige Sozialbeiträge und unumgängliche Berufsauslagen (einschliesslich Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz) zum unbedingt notwendigen Lebensunterhalt. Ausserdem sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, allerdings nur, wenn der Schuldner die Unterhaltsbeiträge in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 20 E. 3a). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, sein Lohn sei bis auf Fr. 2'000.-- gepfändet worden,
was ihm verunmöglicht habe, die Wohnkosten, die Krankenkasse, den Grundbetrag, die Arbeitswegkosten, Verpflegung und Kindesunterhalt zu bezahlen, mag das zwar wohl sein, aber eben nur, weil er gegenüber dem Betreibungsamt den Nachweis nicht erbracht hat, dass diese Kosten effektiv anfallen bzw. dass er diese tatsächlich bezahle. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seit Mai 2018 monatlich Fr. 4'500.-- verdient. Sodann wusste er gestützt auf den Eheschutzentscheid um seine Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Nachdem der Beschwerdeführer eine Lohnpfändung nur für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 behauptet und nachweist, hätte er längst die Möglichkeit gehabt, das Betreibungsamt auf die rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (Eheschutzurteil) hinzuweisen und die Kindesunterhaltsbeiträge auch tatsächlich zu bezahlen, was er augenscheinlich nicht getan hat, ansonsten diese bei der Lohnpfändung berücksichtigt worden wären.
Aus all diesen Gründen kann die Schlussfolgerung des Obergerichts, er habe sich einzig und allein seinen diversen finanziellen Verpflichtungen entziehen wollen, nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer nicht einzig wegen seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten, sondern auch wegen weiterer Schulden die Schweiz verlassen hat. Das ändert indes nichts daran, dass er seine Leistungsfähigkeit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung böswillig reduziert hat. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weder behauptet noch darlegt, weshalb seine "anderen" Schulden in Deutschland nicht vollstreckbar sein sollen und er seine finanzielle Lage mit seinem Wegzug gar nicht verbessern kann. Schliesslich haben seine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern Vorrang vor einem allfälligen Wunsch, einen eigenen - selbst kranken - Elternteil pflegen zu wollen, sodass das Obergericht diese Motivation, soweit sie nicht ohnehin lediglich vorgeschoben wird, unberücksichtigt lassen durfte. Insgesamt erweist sich die Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei in Schädigungsabsicht nach Deutschland weggezogen, als mit Bundesrecht vereinbar. Daher musste es nicht prüfen, ob die
Einkommensverminderung tatsächlich unumkehrbar ist oder nicht.

6.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Entsprechend ist ihr keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie bereits ausgeführt, ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Prozesskostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_561/2020
Date : 03. März 2021
Published : 21. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 42  51  64  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  104  105  106
BV: 8  10  24  29
SchKG: 92  93
ZGB: 133  276  285
BGE-register
104-IA-31 • 121-III-20 • 126-I-165 • 131-III-418 • 133-II-396 • 135-III-513 • 137-III-102 • 137-III-118 • 137-III-226 • 138-III-252 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-III-513 • 142-III-364 • 142-III-433 • 143-I-217 • 143-II-283 • 143-III-233 • 143-III-617 • 144-III-10 • 144-III-481 • 145-III-324 • 146-II-335
Weitere Urteile ab 2000
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