Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3410/2022
Urteil vom 3. November 2023
Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______, sowie der Ehemann
2. B._______, und die Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022.
F-3410/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Der afghanische Staatsangehörige F._______ (geb. 1958) reiste am 3. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sein Asylgesuch beschied das Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2017 negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2019 jedoch gut (vgl. Urteil E-3336/2017), sodass ihm am 17. Juli 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts konnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass F._______ aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als hochrangiger Offizier beim afghanischen Geheimdienst einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war.
A.b Zwischen Oktober 2015 und November 2020 gelangten fünf weitere Mitglieder der insgesamt neunköpfigen Familie von F._______ in die Schweiz. Zwei Söhne (geb. 1993 und 1999) wurden mit separaten Verfügungen vom 11. Mai 2017 wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen, ohne dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die im Rahmen eines Familiennachzugs am 2. November 2020 in die Schweiz eingereiste Ehefrau sowie der jüngste Sohn (geb. 1964 und 2003) wurden mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl von F._______ miteinbezogen. Auch ihnen erkannte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht zu. A.c Das Asylgesuch der ebenfalls am 2. November 2020 in die Schweiz eingereisten Tochter (geb. 1998) wies das SEM am 22. Dezember 2020 ab. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-295/2021 vom 16. März 2022 ab.
A.d Bis auf die Tochter verfügen heute alle in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung. B.
Am 28. März 2022 ersuchten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1985) eine weitere Tochter von F._______ zusammen mit ihrem Ehemann, B._______ (geb. 1983), sowie den drei minderjährigen Kindern (geb. 2012, 2014 und 2021) (nachfolgend: Gesuchstellende Seite 2
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bzw. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung humanitärer Visa. C.
Mit Formularverfügungen vom 11. April 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. D.
Am 6. Juli 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 5. Mai 2022 ab.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen humanitäre Visa für die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.
Die Vorinstanz liess sich am 19. September 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. G.
Mit Replik vom 26. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest. H.
Am 7. November 2022, am 19. Dezember 2022, am 15. Juni 2023, am 4. und am 31. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Eingaben und Beweismittel ein. I.
Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
. VGG und Art. 5
VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden nahmen am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressaten sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50
und 52
VwVG). 2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1
VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Seite 4
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Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3
AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen setzt die Erteilung eines humanitären Visums voraus, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
Satz 2 VEV offensichtlich ist (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der früheren Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin 1, F._______, beim afghanischen Geheimdienst in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2
VEV ausgesetzt wären.
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4.1 Mit Urteil E-3336/2017 vom 5. Juli 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, F._______ sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Hierzu hielt es unter anderem fest, an der seinerzeitigen Tätigkeit von F._______ als hochrangiger Offizier beim afghanischen Geheimdienst er war 37 Jahre für die Codierung und Decodierung vertraulicher Dokumente zuständig bestünden keine Zweifel (vgl. E. 6.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban glaubhaft seien (E. 6.2.3). F._______ habe im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang Oktober 2015 deshalb einer Personengruppe angehört, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei (E. 6.3.4). 4.2 Nebst dem Vater der Beschwerdeführerin 1 reisten zwischen Oktober 2015 und November 2020 drei Söhne, eine Tochter und die Ehefrau von F._______ in die Schweiz ein. Soweit sie Fluchtgründe anführten, machten sie in ihren Asylverfahren jeweils eine Reflexverfolgung geltend (zur Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; 2007/19 E. 3.3 m.w.H.; Urteil D-295/2021 E. 5.4) und erklärten, aufgrund der früheren geheimdienstlichen Tätigkeit von F._______ durch die Taliban gefährdet zu sein. Keinem dieser Familienmitglieder sprach die Vorinstanz jedoch die originäre Flüchtlingseigenschaft zu. Lediglich der Ehefrau und einem Sohn erkannte sie eine derivative Flüchtlingseigenschaft zu. Auf die Prüfung individueller Fluchtgründe hatten die beiden Personen im Asylverfahren schriftlich verzichtet (vgl. dazu ferner Art. 37
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren gaben keine der Familienangehörigen von F._______ in den sie betreffenden Asylverfahren zu
Protokoll,
je
konkret
Probleme
mit
den
Taliban gehabt zu haben.
4.3 Im Rahmen des Asylverfahrens der anfangs November 2020 in die Schweiz eingereisten Schwester der Beschwerdeführerin 1 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit von F._______. Im Urteil D-295/2021 vom 16. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu unter anderem fest, die Schwester sei in den fünf Jahren nach der Ausreise des Vaters im Oktober 2015 von den Taliban in Afghanistan nicht behelligt worden. Überdies habe sie in den vergangenen zwei Jahren ihren Wohnsitz nicht gewechselt. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die Taliban sie nicht hätten lokalisieren und aufsuchen können. Es existierten keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht der Schwester der Seite 6
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Beschwerdeführerin
1
Reflexverfolgung (E. 6.2).
vor
den
Taliban
aufgrund
einer
4.4 Weshalb es sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden vorliegend anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Diese behaupten nicht, vor der Machtübernahme im August 2021 von den Taliban bedroht worden zu sein oder aufgrund von Drohungen seitens der Taliban den Wohnort gewechselt zu haben. Die Beschwerdeführenden haben sich erst Ende Januar 2022 mit einem Visum auf dem Luftweg nach Pakistan begeben. Da sie während mehreren Monaten selbst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 noch in Afghanistan verblieben sind, ist dies als starkes Indiz zu werten, dass ihre Bedrohungslage, insbesondere auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in der Provinz (...), nicht imminent gewesen sein kann (vgl. auch Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.3). Rund acht Jahre nach der Ausreise und der Aufgabe der geheimdienstlichen Tätigkeit ist mangels Zugangs des Vaters der Beschwerdeführerin 1 zu relevanten (Geheimdienst-)Informationen nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden stünden (noch) im Fokus der Taliban. Ebenso wenig lassen die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Hausfrau beziehungsweise Apotheker ein Verfolgungsrisiko durch die Taliban erkennen. 4.5
4.5.1 Sodann ist nicht verständlich, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer 2 am 9. September 2021 das heisst rund sechs Jahre nach der Ausreise und Bedrohung des Vaters der Beschwerdeführerin 1 entführen und in einem dunklen Raum verprügeln und auspeitschen sollten, um einerseits an die Waffen und die Militäruniformen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 zu gelangen und andererseits eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 2 zu erzwingen. Wenig plausibel erscheint ausserdem, dass die Taliban die Beschwerdeführenden mittels eines Drohbriefes vier Tage später (am 13. September 2021) nochmals schriftlich zur Herausgabe der Waffen und Uniformen von F._______ auffordern sollten, nachdem sie dem Beschwerdeführer 2 hierzu angeblich bereits mündlich eine einwöchige Frist gesetzt haben. Dass die Taliban an geheimdienstlichen Informationen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 interessiert sein könnten, machen die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend. 4.5.2 Die beiden Fotos, welche einen Mann mit zahlreichen Striemen auf dem Rücken abbilden, reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2021 ein. Sollten diese Fotos überhaupt Seite 7
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den Beschwerdeführer 2 nach der vermeintlichen Entführung am 9. September 2021 zeigen, muss es doch als ausgeschlossen gelten, dass die Verletzungen durch die Peitschenhiebe am Rücken soweit erkennbar bereits am nächsten Tag verheilt und vernarbt waren. Diesen zu den Akten gereichten Fotos ist daher mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. 4.5.3 Im Übrigen fallen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Entführung des Beschwerdeführers 2 am 9. September 2021 sehr detailarm und stereotyp aus. Nach dem Gesagten sind sie auch nicht weiter belegt und daher nicht glaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass der bei den Akten liegende, handgeschriebene Drohbrief leicht fälschbar ist, kann diesem vor dem Hintergrund der wenig stringenten Ausführungen zur Entführung kein Beweiswert zukommen. Somit ist in Würdigung der Beweislage nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden von den Taliban konkret bedroht, entführt, geschlagen oder gar gefoltert wurden. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über ein Risikoprofil (siehe dazu allgemein Urteile des BVGer F-3169/2022 E. 6.2; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2). Folglich kann offenbleiben, ob sie dem Risiko einer Rückschaffung von Pakistan nach Afghanistan ausgesetzt sind. 5.
5.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2
VEV befinden. Ein behördliches Eingreifen ist auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführenden in Pakistan nicht angezeigt. Die simple Behauptung, die Beschwerdeführerin 5 leide an einem Herzfehler, vermag ohne jeglichen Nachweis keine visumrelevante Gefährdung zu begründen. Nicht anders verhält es sich betreffend die mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 geschilderten Polizeieinsätze am aktuellen Wohnort der Beschwerdeführenden und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1. 5.2 Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus der Anrufung des Rechtsgleichheitsgebots bereits deshalb nichts für sich ableiten, weil hinsichtlich der im November 2020 mit einem humanitären Visum in die Schweiz eingereisten Schwester der Beschwerdeführerin 2 ein Verfolgungsgrund gemäss Art. 3
AsylG zu verneinen war (vgl. E. 4.3 hiervor). Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6; zur Rechtsgleichheit siehe Seite 8
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BGE 147 I 1 E. 5.2; 143 V 139 E. 6.2.3; BVGE 2014/1 E. 4.1.5; F-6832/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 führte im Asylverfahren in der Schweiz im Wesentlichen ihre Situation als alleinstehende Frau in Afghanistan als Asylgrund an (vgl. Urteil D-295/2021 E. 6.2). Demgegenüber bilden die Beschwerdeführenden heute eine Familiengemeinschaft, die wirtschaftlich und sozial eine stärkere Position in der Gesellschaft einnehmen kann. Zudem liegt die geheimdienstliche Tätigkeit des Vaters heute zeitlich noch weiter zurück. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden zur Antragstellung nach Pakistan reisen mussten, ist mangels Risikoprofil für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sodass eine Ungleichbehandlung mit Personen, welche ein humanitäres Visum auf einer schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatstaat beantragen konnten, im Vornherein ausser Betracht fällt. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind nach dem Gesagten nicht erfüllt.
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz begründen die Beschwerdeführenden nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b
VGKE). 8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa
Mathias Lanz
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3410/2022
Urteil vom 3. November 2023
Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______, sowie der Ehemann
2. B._______, und die Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022.
F-3410/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Der afghanische Staatsangehörige F._______ (geb. 1958) reiste am 3. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sein Asylgesuch beschied das Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2017 negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2019 jedoch gut (vgl. Urteil E-3336/2017), sodass ihm am 17. Juli 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts konnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass F._______ aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als hochrangiger Offizier beim afghanischen Geheimdienst einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war.
A.b Zwischen Oktober 2015 und November 2020 gelangten fünf weitere Mitglieder der insgesamt neunköpfigen Familie von F._______ in die Schweiz. Zwei Söhne (geb. 1993 und 1999) wurden mit separaten Verfügungen vom 11. Mai 2017 wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen, ohne dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die im Rahmen eines Familiennachzugs am 2. November 2020 in die Schweiz eingereiste Ehefrau sowie der jüngste Sohn (geb. 1964 und 2003) wurden mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
A.d Bis auf die Tochter verfügen heute alle in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieder über eine Aufenthaltsbewilligung. B.
Am 28. März 2022 ersuchten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1985) eine weitere Tochter von F._______ zusammen mit ihrem Ehemann, B._______ (geb. 1983), sowie den drei minderjährigen Kindern (geb. 2012, 2014 und 2021) (nachfolgend: Gesuchstellende Seite 2
F-3410/2022
bzw. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung humanitärer Visa. C.
Mit Formularverfügungen vom 11. April 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. D.
Am 6. Juli 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellenden vom 5. Mai 2022 ab.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen humanitäre Visa für die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.
Die Vorinstanz liess sich am 19. September 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. G.
Mit Replik vom 26. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung fest. H.
Am 7. November 2022, am 19. Dezember 2022, am 15. Juni 2023, am 4. und am 31. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Eingaben und Beweismittel ein. I.
Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte |
||||||
| Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates. [1] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 602). | ||||||
3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
F-3410/2022
Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 5 Einreisevoraussetzungen |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: | ||||||
| müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen; | ||||||
| müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; | ||||||
| müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; | ||||||
| dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und | ||||||
| dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein. | ||||||
| Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. [4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. [5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175). [9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der früheren Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin 1, F._______, beim afghanischen Geheimdienst in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
Seite 5
F-3410/2022
4.1 Mit Urteil E-3336/2017 vom 5. Juli 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, F._______ sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Hierzu hielt es unter anderem fest, an der seinerzeitigen Tätigkeit von F._______ als hochrangiger Offizier beim afghanischen Geheimdienst er war 37 Jahre für die Codierung und Decodierung vertraulicher Dokumente zuständig bestünden keine Zweifel (vgl. E. 6.1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban glaubhaft seien (E. 6.2.3). F._______ habe im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang Oktober 2015 deshalb einer Personengruppe angehört, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei (E. 6.3.4). 4.2 Nebst dem Vater der Beschwerdeführerin 1 reisten zwischen Oktober 2015 und November 2020 drei Söhne, eine Tochter und die Ehefrau von F._______ in die Schweiz ein. Soweit sie Fluchtgründe anführten, machten sie in ihren Asylverfahren jeweils eine Reflexverfolgung geltend (zur Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; 2007/19 E. 3.3 m.w.H.; Urteil D-295/2021 E. 5.4) und erklärten, aufgrund der früheren geheimdienstlichen Tätigkeit von F._______ durch die Taliban gefährdet zu sein. Keinem dieser Familienmitglieder sprach die Vorinstanz jedoch die originäre Flüchtlingseigenschaft zu. Lediglich der Ehefrau und einem Sohn erkannte sie eine derivative Flüchtlingseigenschaft zu. Auf die Prüfung individueller Fluchtgründe hatten die beiden Personen im Asylverfahren schriftlich verzichtet (vgl. dazu ferner Art. 37
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 37 [1] Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) |
||||||
| Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869). | ||||||
Protokoll,
je
konkret
Probleme
mit
den
Taliban gehabt zu haben.
4.3 Im Rahmen des Asylverfahrens der anfangs November 2020 in die Schweiz eingereisten Schwester der Beschwerdeführerin 1 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit von F._______. Im Urteil D-295/2021 vom 16. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu unter anderem fest, die Schwester sei in den fünf Jahren nach der Ausreise des Vaters im Oktober 2015 von den Taliban in Afghanistan nicht behelligt worden. Überdies habe sie in den vergangenen zwei Jahren ihren Wohnsitz nicht gewechselt. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die Taliban sie nicht hätten lokalisieren und aufsuchen können. Es existierten keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht der Schwester der Seite 6
F-3410/2022
Beschwerdeführerin
1
Reflexverfolgung (E. 6.2).
vor
den
Taliban
aufgrund
einer
4.4 Weshalb es sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden vorliegend anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich. Diese behaupten nicht, vor der Machtübernahme im August 2021 von den Taliban bedroht worden zu sein oder aufgrund von Drohungen seitens der Taliban den Wohnort gewechselt zu haben. Die Beschwerdeführenden haben sich erst Ende Januar 2022 mit einem Visum auf dem Luftweg nach Pakistan begeben. Da sie während mehreren Monaten selbst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 noch in Afghanistan verblieben sind, ist dies als starkes Indiz zu werten, dass ihre Bedrohungslage, insbesondere auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in der Provinz (...), nicht imminent gewesen sein kann (vgl. auch Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.3). Rund acht Jahre nach der Ausreise und der Aufgabe der geheimdienstlichen Tätigkeit ist mangels Zugangs des Vaters der Beschwerdeführerin 1 zu relevanten (Geheimdienst-)Informationen nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden stünden (noch) im Fokus der Taliban. Ebenso wenig lassen die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Hausfrau beziehungsweise Apotheker ein Verfolgungsrisiko durch die Taliban erkennen. 4.5
4.5.1 Sodann ist nicht verständlich, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer 2 am 9. September 2021 das heisst rund sechs Jahre nach der Ausreise und Bedrohung des Vaters der Beschwerdeführerin 1 entführen und in einem dunklen Raum verprügeln und auspeitschen sollten, um einerseits an die Waffen und die Militäruniformen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 zu gelangen und andererseits eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 2 zu erzwingen. Wenig plausibel erscheint ausserdem, dass die Taliban die Beschwerdeführenden mittels eines Drohbriefes vier Tage später (am 13. September 2021) nochmals schriftlich zur Herausgabe der Waffen und Uniformen von F._______ auffordern sollten, nachdem sie dem Beschwerdeführer 2 hierzu angeblich bereits mündlich eine einwöchige Frist gesetzt haben. Dass die Taliban an geheimdienstlichen Informationen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 interessiert sein könnten, machen die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend. 4.5.2 Die beiden Fotos, welche einen Mann mit zahlreichen Striemen auf dem Rücken abbilden, reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2021 ein. Sollten diese Fotos überhaupt Seite 7
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den Beschwerdeführer 2 nach der vermeintlichen Entführung am 9. September 2021 zeigen, muss es doch als ausgeschlossen gelten, dass die Verletzungen durch die Peitschenhiebe am Rücken soweit erkennbar bereits am nächsten Tag verheilt und vernarbt waren. Diesen zu den Akten gereichten Fotos ist daher mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. 4.5.3 Im Übrigen fallen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Entführung des Beschwerdeführers 2 am 9. September 2021 sehr detailarm und stereotyp aus. Nach dem Gesagten sind sie auch nicht weiter belegt und daher nicht glaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass der bei den Akten liegende, handgeschriebene Drohbrief leicht fälschbar ist, kann diesem vor dem Hintergrund der wenig stringenten Ausführungen zur Entführung kein Beweiswert zukommen. Somit ist in Würdigung der Beweislage nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden von den Taliban konkret bedroht, entführt, geschlagen oder gar gefoltert wurden. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über ein Risikoprofil (siehe dazu allgemein Urteile des BVGer F-3169/2022 E. 6.2; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2). Folglich kann offenbleiben, ob sie dem Risiko einer Rückschaffung von Pakistan nach Afghanistan ausgesetzt sind. 5.
5.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdungssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
F-3410/2022
BGE 147 I 1 E. 5.2; 143 V 139 E. 6.2.3; BVGE 2014/1 E. 4.1.5; F-6832/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 führte im Asylverfahren in der Schweiz im Wesentlichen ihre Situation als alleinstehende Frau in Afghanistan als Asylgrund an (vgl. Urteil D-295/2021 E. 6.2). Demgegenüber bilden die Beschwerdeführenden heute eine Familiengemeinschaft, die wirtschaftlich und sozial eine stärkere Position in der Gesellschaft einnehmen kann. Zudem liegt die geheimdienstliche Tätigkeit des Vaters heute zeitlich noch weiter zurück. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden zur Antragstellung nach Pakistan reisen mussten, ist mangels Risikoprofil für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sodass eine Ungleichbehandlung mit Personen, welche ein humanitäres Visum auf einer schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatstaat beantragen konnten, im Vornherein ausser Betracht fällt. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind nach dem Gesagten nicht erfüllt.
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
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| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
F-3410/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa
Mathias Lanz
Versand:
Seite 10
Legislation register
BVGer
BBl