Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3290/2013
Urteil vom 3. Juni 2014
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
Parteien vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Warnungsentzug der Fluglizenz.
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2012 befand sich X._______ als Pilot zusammen mit Y._______ als Examiner auf einem Examiner Flight an Bord eines Luftfahrzeugs des Typs Hawker Hunter, Immatrikulation [...]. Kurz nach 14.00 Uhr Local Time (LT) flogen sie unter Flight Level (FL) 100 (dies entspricht 3'048 Meter über Meer bei ISA Standardatmosphäre) mit einer Geschwindigkeit von 428 Knoten (kt). Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) stellte daraufhin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 250 kt gemäss Art. 9 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) sowie einen Airprox fest. Letzterer wird zurzeit noch von der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) untersucht und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
In der Folge eröffnete das BAZL ein Administrativverfahren und erkannte eine mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 erliess es einen Warnungsentzug und entzog X._______ die Fluglizenz [...] inklusive dem nationalen Anhang (ATT) für den Zeitraum von einem Monat. Für den Fall der Widerhandlung wurde eine Busse angedroht. Gegen den Examiner führte das BAZL ein separates Administrativverfahren.
B.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 hat X._______ (Beschwerdeführer) am 5. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung des BAZL sei aufzuheben und er sei nicht mit weiteren Administrativmassnahmen zu beschweren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu entziehen sowie ein Gutachten bei der Civil Aviation Authority in Grossbritannien und bei Gutachter A._______, ebenfalls in Grossbritannien, einzuholen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Geschwindigkeit von 360 kt einerseits nach Aufgabe des Flugplans bewilligt, andererseits die zuständige Flugverkehrsdienststelle Kenntnis über die geplante Steigfluggeschwindigkeit gehabt habe. Das Flugzeug dürfe nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Steiggeschwindigkeiten von unter 360 kt fliegen, da dieses Verfahren mit diversen Risiken behaftet sei. Aufgrund der Wolkensituation habe er unvorhergesehen früh einen "Level Off" einleiten müssen. Bei diesem Manöver komme es unweigerlich zu einem Geschwindigkeitsanstieg. Dieser könne nur durch markante Leistungsreduktion und Ausfahren der Landeklappen verhindert werden, was mit Risiken verbunden sei. Die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung habe aber auch in diesem Fall nur 10 kt betragen, da die IAS (Indicated Air Speed) in einer Höhe von FL 92 nur 370 kt und nicht 428 kt betragen habe und somit keine Missachtung der bestehenden Vorschriften darstelle.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2013 beantragt das BAZL (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde inklusive Gutachtensantrag. Es weist im Wesentlichen darauf hin, der Sinn und Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung unter FL 100 bestehe in der Sicherstellung der Sicherheit im Luftverkehr, insbesondere diene die Beschränkung dem Schutz der langsameren Luftverkehrsteilnehmer. Die Zulassung des Hunters zum zivilen Luftverkehr sei nur für einen Betrieb innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, vor allem von Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
|
1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
D.
In seiner Replik vom 4. November 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
E.
Die Vorinstanz reichte am 6. Dezember ihre Duplik ein. Sie hält darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und äussert sich zudem zu den fliegerischen Qualifikationen des von ihr im vorliegenden Verfahren (zur Interpretation des Aircraft Flight Manuals des Hunters [AFM]) beigezogenen Experten.
F.
Am 6. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben sowie eine Stellungnahme von Prof. Dr. B._______ ein.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, kürzlich den Entwurf des Schlussberichts der SUST über den Airprox vom 14. Juni 2012 (vgl. bereits Bst. A) erhalten zu haben. Sie erachte es als sinnvoll, den definitiven und öffentlich zugänglichen Schlussbericht abzuwarten. Zum Schreiben des Beschwerdeführers führt sie aus, dass weder aufgrund eines militärischen Luftfahrzeug-Flughandbuchs noch aufgrund eines Technischen Reglements der Schweizer Armee von den Vorschriften des zivilen Luftverkehrs abgewichen werden könne. Vielmehr brauche es dafür eine ausdrücklich erteilte Ausnahmebewilligung.
H.
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Schreiben vom 10. April 2014. Die Eingabe der Vorinstanz sei aus den Akten zu weisen und, sofern ein Sistierungsgesuch gestellt worden sei, dieses abzulehnen.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212 |
|
1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.213 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.214 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:212 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.213 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.214 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
|
a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
|
1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
|
1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 24 - 1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. |
|
1 | Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. |
2 | Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 25 - 1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: |
|
1 | Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: |
a | die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise; |
b | die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise; |
c | das Verfahren, das dabei einzuhalten ist; |
d | die Rechte und Pflichten der Träger; |
e | die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann; |
f | die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen. |
2 | Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf. |
3 | Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente - 1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
|
1 | Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
2 | Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur. |
3 | ...9 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 2 JAR-FCL-Reglemente - 1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
|
1 | Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8 |
2 | Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur. |
3 | ...9 |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5). |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5). |
2 | Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist. |
3 | Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar. |
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP) VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist: |
|
a | Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK); |
b | Verordnung (EU) Nr. 1178/20113; |
c | Verordnung (EU) 2018/19764; |
d | Verordnung (EU) 2018/3955. |
SR 748.222.1 Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP) VABFP Art. 1 Geltungsbereich - Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist: |
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a | Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK); |
b | Verordnung (EU) Nr. 1178/20113; |
c | Verordnung (EU) 2018/19764; |
d | Verordnung (EU) 2018/3955. |
3.3 Gestützt auf die LFV erliess das UVEK zudem die VVR. Diese legt die Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums fest. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
|
1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
4.
Zunächst ist, selbst wenn dies vom Beschwerdeführer nicht explizit gerügt wird, vorweg die Rechtmässigkeit der betroffenen Verordnungsbestimmung - Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
4.1
4.1.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.1.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 Beim hier fraglichen Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
|
1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
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1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
Die Befugnis nach Art. 75
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 75 Verkehrsregeln - Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer flog am 14. Juni 2012 in der Funktion des kommandierenden Piloten zusammen mit einem Examiner in einem zivil immatrikulierten Flugzeug des Typs Hawker Hunter. Dabei wurde gemäss Radaraufzeichnungen der Skyguide, der schweizerischen zivilen und militärischen Flugsicherung, unter FL 100 eine Geschwindigkeit von 428 kt (IAS) gemessen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Geschwindigkeit nicht, doch macht er geltend, es handle sich dabei nicht um die IAS, sondern um die höhere Ground Speed (GS). Zudem sei einerseits die höhere Geschwindigkeit von Skyguide genehmigt gewesen und andererseits könnten Hunter nicht sicher im Steigflug mit Geschwindigkeiten unter 250 kt geflogen werden, weshalb auch die Ausnahmetatbestände von Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt, handelt es sich bei der gemessenen maximalen Geschwindigkeit von 428 kt um die GS und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt, um die IAS. Diese Geschwindigkeit wurde unbestrittenermassen auf FL 092 gemessen und entspricht ca. 369 kt IAS. Zwar ist, wie auch die Vorinstanz darlegt, die Umrechnung der GS in die IAS jeweils aufgrund der Wettereinflüsse, wie schwankende Windstärken, Rücken- oder Frontwind, nur annähernd möglich, doch wird selbst vom Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von 370 kt nicht bestritten. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung der gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.3
5.3.1 Fraglich ist zunächst, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - eine Bewilligung nach Art. 9 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.3.2 Gemäss der Begriffsdefinition von Art. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht - Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich: |
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a | in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; |
b | ergänzend nach der vorliegenden Verordnung. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 27 Sichtflüge bei Nacht - 1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
|
1 | Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
2 | Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten. |
3 | Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden: |
a | Flugsicht: 8 km; |
b | horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km; |
c | vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); |
d | Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe. |
4 | Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.31 |
5 | Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.32 |
6 | Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist. |
7 | Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und in Abweichung zu Absatz 3 möglich.33 |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 27 Sichtflüge bei Nacht - 1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
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1 | Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G. |
2 | Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten. |
3 | Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden: |
a | Flugsicht: 8 km; |
b | horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km; |
c | vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); |
d | Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder 300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe. |
4 | Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.31 |
5 | Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.32 |
6 | Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist. |
7 | Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und in Abweichung zu Absatz 3 möglich.33 |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Hunter liesse sich im Steigflug nicht sicher mit Geschwindigkeiten unter 250 kt fliegen. Ein Steigflug mit weniger als 250 kt könne nicht als sicher eingestuft werden und sei von der Luftwaffe nur bei einem Start nach Instrumentenflugregeln und entsprechender Radarführung im Gebirge bei Setzen der vollen zulässigen Triebwerkleistung angewandt worden (Quadradar Climb Out-Verfahren). Der Normalanstieg sei mit 600 km/h (324 kt) vorzunehmen, da die Manövrierbarkeit des Hunters bei dieser Geschwindigkeit deutlich besser sei. Bei einer Geschwindigkeit von 250 kt IAS müsse nicht nur mit Klappen 23°, sondern auch mit reduzierter Leistung geflogen werden. Entsprechend träge werde das Flugzeug in der Steuerführung und der Manövrierfähigkeit. Beim Übergang in den Horizontalflug beschleunige das Flugzeug sehr rasch auf seine Reisegeschwindigkeit von IAS 850 km/h (459 kt), wonach die Triebwerkleistung so reduziert werde, dass diese Geschwindigkeit gehalten werden könne. Müsse sie auf eine IAS 248 kt zurückgenommen werden, sei dies nur mit einer Triebwerkleistung in der Nähe der Leerlaufleistung möglich. Entsprechend würde die Wirkung aller Steuerelemente und damit die Manövrierbarkeit des Flugzeugs verlangsamt werden. Der Geschwindigkeitsanstieg von den mittels Flugplan genehmigten 360 kt zu den gemessenen 428 kt GS hätte nur dadurch verhindert werden können, dass beim Übergang vom Steig- in den Geradeausflug die Leistung stark hätte zurückgenommen und gleichzeitig die Landeklappen hätten ausgefahren werden müssen. Ein solches Vorgehen sei indessen sehr unüblich, wegen der Gefahr eines möglichen Triebwerkausfalls auch gefährlich und es würde zu einem trägen Flugzustand führen, der ein rasches Ausweichen gegenüber anderen Flugzeugen kaum mehr möglich mache.
Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von B._______ ein. Dieses bestätige, dass seit jeher die Hunter-Flotte mit Geschwindigkeiten über 250 kt unterhalb FL 100 betrieben worden sei, dass ein langsameres Fliegen völlig inadäquat sei, die Manövrierbarkeit bei tieferen Geschwindigkeiten leiden und ein Flug mit ausgefahrenen Klappen aerodynamisch nicht erwünschte Nachteile mit sich bringen würde.
5.4.2 Der Beschwerdeführer geht somit davon aus, sich nach Art. 9 Abs. 2
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
In seinem Schreiben führt B._______ aus, es sei zu unterscheiden, zwischen dem, was möglich und dem was vernünftig sei. So sei ein Steigflug bei einer Geschwindigkeit von 250 kt, 23° Klappen, oder sogar 216 kt, 23° Klappen oder eingefahrene Klappen, möglich, aber völlig unangemessen, dies aus Gründen der Lärmbelastung und des Treibstoffverbrauchs, aber auch weil es sich um einen Sichtflug von einem nicht militärischen Flugplatz handle und typischerweise lediglich auf eine Höhe von 5000 bis 8000 ft/MSL (Fuss über Meersspiegel) gestiegen werde. Wenn B._______ auch nicht von idealen Verhältnissen ausgeht, schliesst er doch nicht aus, dass ein Steigflug bei einer Geschwindigkeit von 250 kt (oder gar weniger) möglich ist. Er bestätigt zudem, dass der horizontale Spielraum bei tiefen Geschwindigkeiten von typischerweise 200 bis 210 kt gut sei, sofern die Klappen in Position 3 (30°) seien. Das Hauptproblem bei reduzierter Geschwindigkeit seien die Einschränkungen bei Flugmanöver. Bei Flügen in gebirgigem Gelände oder bei Wolken im Bereich der Flugbahn sei die Möglichkeit, in der Vertikalen zu manövrieren spürbar reduziert. Des Weiteren wird bestätigt, dass es möglich ist, eine konstante Geschwindigkeit beim Übergang vom Steig- in den Geradeausflug beizubehalten, indem die Triebwerkleistung reduziert wird, wenn dies auch viel Aufmerksamkeit und Übung verlange.
Es ist somit zwar richtig, dass B._______, wie der Beschwerdeführer geltend macht, darauf hinweist, dass es nicht adäquat erscheine, den Hunter unter FL 100 langsamer als 250 kt zu fliegen und diese Geschwindigkeit in der Praxis häufig überschritten werde. Doch bestätigt er gleichzeitig auch, dass ein solcher Flug durchaus möglich ist. Wie zudem die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es für die zivile Luftfahrt, mithin für den vorliegenden Fall, nicht relevant, wie der Hunter im militärischen Bereich zum Einsatz kam.
5.4.3 Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Flugeigenschaften des Hunters geäussert und dargelegt, dass dieser auch unter FL 100 mit einer Geschwindigkeit unter 250 kt geflogen werden kann. Gemäss AFM erweise sich eine Geschwindigkeit zwischen 168 - 200 kt mit den auf der Raste 2 (23°) ausgefahrenen Klappen am vorteilhaftesten und ohne Einschränkungen möglich. Ohne ausgefahrene Klappen könne ohne Sicherheitseinbusse innerhalb eines Geschwindigkeitsbereichs von 253 - 395 kt geflogen werden (vgl. AFM, Kapitel II, Teil 3, S. 6; siehe auch Schreiben des vom BAZL beigezogenen Experten M._______ vom 28. Januar 2013 zu Handen der Vorinstanz). Zudem entbehre es jeglicher Grundlage, dass bei einem Steigflug von einer Höhe unterhalb FL 100 auf FL 240 eine Geschwindigkeit von mehr als 250 kt benötigt werde. Die Vorinstanz entschärft mit Verweis auf das AFM auch das Argument des Beschwerdeführers, dass sich bei einer starken Reduktion der Triebwerkleistung die Ansprechzeiten des Triebwerks auf 10 Sekunden erhöhen würden und dadurch die Flugsicherheit beachtlich beeinträchtigt würde. Die Vorinstanz ist Aufsichtsbehörde über die zivile Luftfahrt in der Schweiz und als solche Fachbehörde, der grosses Fachwissen und Kenntnisse über technische Spezialfragen zu attestieren sind. Zudem kommt ihr auch bei Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit im Luftverkehr ein besonderes Fachwissen zu.
Der von ihr beigezogene Experte M._______ verfügt über langjährige Erfahrung als Werk- und ehemaliger Militärpilot, als solcher er auch den hier betroffenen Flugzeugtyp flog. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkenntlich, inwiefern er nicht die erforderlichen Kenntnisse zur Einschätzung der sich hier stellenden Fragen besitzen soll. Insbesondere ist diesbezüglich nicht massgeblich, ob er im Besitz einer aktiven Berechtigung zum Fliegen des Hunters ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb in seiner Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und greift nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz ein (vgl. bereits vorne E. 2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichte Stellungnahme von B._______ vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung, wie gesehen, nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
5.5 Fraglich bleibt, ob eine Notstandssituation bestanden hatte. So wird dies zwar durch den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend gemacht, doch verweist dieser auf die aktuelle Wolkenlage zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung. Indes gehört, wie die Vorinstanz vorbringt, auch die Einschätzung der Wetterverhältnisse zu den Aufgaben des Piloten. Dass tatsächlich eine Notfallsituation eingetreten wäre, wird wie gesehen nicht begründet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Flugsicherung nicht über einen Notfall in Kenntnis gesetzt.
5.6 Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als kommandierender Pilot die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten und damit, zumal keine Ausnahmetatbestände auszumachen sind, gegen Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
6.
6.1 Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
|
a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
6.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des Führerausweisentzuges ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 132 II 234 E. 2.3, BGE 123 II 572 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2008 vom 13. August 2008 E. 3.2.5, je mit Hinweisen). Wer beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist, wird durch einen Führerausweisentzug wesentlich härter getroffen als der, bei dem das nicht der Fall ist. Entsprechend genügt für die Erfüllung des Warnzwecks eine kürzere Entzugsdauer (Matthias Härri, Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM], 1999, S. 123). Deshalb ist bei der Bemessung der Massnahme die Strafempfindlichkeit des Betroffenen differenziert heranzuziehen und jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis straf- bzw. massnahmemildernd zu berücksichtigen (BGE 128 II 285 E. 2.4 m.H.). Diese Rechtsprechung gilt es auch im vorliegenden Fall analog zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5692/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).
6.3 Die Vorinstanz ging aufgrund des nicht qualifizierten Verschuldens und dem Mass der realisierten Gefährdung von einer mittelschweren Widerhandlung aus. In analoger Anwendung von Art. 16b Abs. 2 Bst. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
b | in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; |
bbis | gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; |
c | ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen; |
d | ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. |
2 | Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
a | mindestens einen Monat; |
b | mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
c | mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
d | mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war; |
e | unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
f | immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war. |
6.4 Im Gegensatz zum SVG, das eine Unterscheidung in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen trifft (vgl. Art. 16a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
|
1 | Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
a | durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft; |
b | in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; |
c | gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. |
2 | Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. |
3 | Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. |
4 | In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 92 - Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: |
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a | den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; |
b | die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
|
1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
SR 748.222.2 Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) VJAR-FCL Art. 11 - 1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
|
1 | In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: |
a | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; |
b | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; |
c | wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: |
c1 | entmündigt ist, |
c2 | alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder |
c3 | wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; |
d | wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat. |
2 | Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar. |
Was die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne betrifft, so ist die grosse Bedeutung der Sicherheit hervorzuheben: Sicherheit gilt im Bereich des Luftverkehrs als wichtiges öffentliches Interesse (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4851/2012 vom 27. November 2013 E. 7.3.2 und A 5692/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 5.4 je m.w.H.). Erstellt ist, wie gesehen, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
|
1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
6.5 Demzufolge erscheint ein einmonatiger Entzug insgesamt als verhältnismässig. Im Sinne einer milderen Massnahme ist allerdings in Abänderung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Hinterlegung der Fluglizenz mit dem Beschwerdeführer abzusprechen und insofern auf dessen berufliche Angewiesenheit Rücksicht zu nehmen ist.
7.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene weitere Rügen vor.
7.1 So macht er geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, wenn sie die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäss Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, indem die Vorinstanz eine Praxisänderung vollzogen habe. In den vergangenen 16 Jahren sei der zivile Betrieb des Hunters ohne Beanstandungen erfolgt. Vor zwei Jahren seien nun erstmals Verfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen eröffnet worden. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren lediglich auf Verstösse hin zu eröffnen. Vorkommnisse mit Huntern, bei denen auch Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt worden seien, seien aber erst in den letzten Jahren angezeigt worden. Flächendeckende oder stichprobenweise Geschwindigkeitskontrollen würden dagegen weder von der Flugsicherung noch von der Vorinstanz durchgeführt. Bis anhin habe zudem kein Anlass zur Annahme bestanden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Huntern beinahe den Normalzustand darstellen würden. Angesichts dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.3 Schliesslich ist noch auf die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser beantragt insbesondere die Einholung eines Gutachtens bei der Civil Aviation Authority, Grossbritannien, und bei Gutachter A._______, ebenfalls Grossbritannien, da zur Frage der sicheren Geschwindigkeit und der Möglichkeit, beim Übergang vom Steig- in den Geradeausflug die Geschwindigkeit gefahrlos beibehalten zu können, unterschiedliche Ansichten zwischen ihm und der Vorinstanz bestünden. Die Civil Aviation Authority erteile seit vielen Jahren für den Flugzeugtyp Hawker Hunter Mk 58 eine mit Auflagen verbundene Bewilligung zum Überschreiten der angezeigten Fluggeschwindigkeit (IAS) von 250 kt unter FL 100. Zudem beantragt er die Befragung des Vorgesetzten des Bereichs für Abflüge bei der Skyguide als Zeugen.
Wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, können von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 153 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1.4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144). Wie gesehen, hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme von B._______ eingereicht. Diese behandelt dieselben Fragen, die der Beschwerdeführer durch das Gutachten aus Grossbritannien beantwortet haben möchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vorliegend eingehend damit befasst (vorne E. 5.4.2 f.). Weder diese Stellungnahme noch die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Befragung von Zeugen würden indes etwas am Ergebnis ändern, dass der Beschwerdeführer widerrechtlich gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung von Art. 9
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 9 Abwerfen oder Sprühen - 1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
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1 | Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden. |
2 | Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: |
a | Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; |
b | in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen; |
c | zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe; |
d | auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke; |
e | bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger; |
f | für die Landung: Raucherzeuger; |
g | bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen. |
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.
10.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.2 Der Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2014 eine detaillierte Kostennote über gesamthaft Fr. 30'171.10 (inkl. Auslagen) eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für das vorinstanzliche (Fr. 3'284.60) sowie das Beschwerdeverfahren (Fr. 26'886.50), zusammengesetzt aus 13 Stunden (vorinstanzliches Verfahren) und gut 106 Stunden (Beschwerdeverfahren) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Spesen und Auslagen.
10.3 Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich, wie gesehen (E. 10.1), für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.4 Die Parteienschädigung hat sodann nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
10.5 Für das Beschwerdeverfahren weist die Kostennote über 106 Stunden auf. Davon entfallen alleine auf das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift einschliesslich Vorbereitungsarbeiten rund 55 Stunden. Der Beschwerdeführer reichte nebst der Beschwerdeschrift, die im Übrigen bereits sehr ausführlich ausfiel, eine Replik ein. Hinzu kamen eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers sowie dessen Stellungnahme zu einer eben solchen der Vorinstanz; es hat somit ein mehrfacher, ausführlicher Schriftenwechsel stattgefunden. Die Fragen, die sich in dessen Verlauf stellten, erwiesen sich als nicht ganz einfach. Dennoch handelt es sich insgesamt weder um ein ausgesprochen grosses, komplexes noch schwieriges Beschwerdeverfahren, in das zahlreiche Verfahrensbeteiligte involviert gewesen wären. Zudem brachte sich der Beschwerdeführer teilweise unaufgefordert ein. Auch sind seine Eingaben zuweilen weitschweifig, unnötig wiederholend und lassen sich eingehend über nicht relevante Fragen aus. Der geltend gemachte Stundenaufwand kann damit nicht als in diesem Masse notwendig angesehen werden. Vielmehr erscheint angesichts der gegebenen Umstände ein Aufwand im Umfang von Fr. 10'000.-- als angemessen. Dieser Betrag ist, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen unterlag und lediglich betreffend den Hinterlegungszeitpunkt Recht bekam, um drei Viertel auf Fr. 2'500.-- zu kürzen.
10.6 Zu entschädigen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach Fr. 2'500.--. Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen der Vertretung (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierfür hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'890.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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