Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 688/2009

Urteil vom 2. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Vormundschaftsbehörde, 8800 Thalwil,
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Aerztliche Leitung, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg ZH,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren 1962, leidet an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (F20.0) und war deswegen mehrmals freiwillig in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg untergebracht. Nachdem es 2009 zu fünf sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen gekommen war, wurde ihm am 12. Juni 2009 fürsorgerisch die Freiheit entzogen und gestützt darauf die Einweisung in diese Klinik verfügt. Die Einweisung erwuchs in Rechtskraft.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik die zwangsweise Behandlung von X.________ mit Clozapin (antipsychotisch wirkendes Neuroleptikum) mit einer Zieldosis von 300-600 mg/Tag bzw. mit Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/Tag an. X.________ focht diesen Entscheid erfolglos beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung am Bezirksgericht Horgen an (Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2009). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. August 2009 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 2. September 2009 eine gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde von X.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A 524/2009). Der entsprechende Entscheid des Obergerichts steht noch aus.

B.
Am 10. September 2009 ersuchte X.________ beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks Horgen um gerichtliche Beurteilung betreffend Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Der Einzelrichter wies das Gesuch um Entlassung mit Entscheid vom 15. September 2009 ab, gewährte dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Roger Burges als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die gegen die Abweisung der Entlassung aus der Anstalt erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Verfahrens wurden X.________ auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und eine Nachzahlungspflicht gestützt auf § 92 ZPO vorbehalten. Für das zweitinstanzliche Verfahren sprach das Obergericht keine Parteientschädigungen zu.

C.
X.________, verbeiständet durch Rechtsanwalt Roger Burges, hat beim Bundesgericht am 14. Oktober 2009 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Ferner sei festzustellen, dass der angefochtene Beschluss Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
i.V.m. Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
sowie Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletze. Für das Verfahren vor dem Obergericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und sein Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wobei eine allfällige Entschädigung seinem Rechtsbeistand auszuzahlen sei.

D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vormundschaftsbehörde Thalwil schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Stellungnahme eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens vom 24. September 2009 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Beschluss vom 5. Oktober 2009 betreffend Antrag auf Bevormundung des Beschwerdeführers beigelegt. Die Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg hat sich am 16. Oktober 2009 vernehmen lassen, ohne aber einen Antrag zu stellen.

E.
Rechtsanwalt Burges hat am 23. Oktober 2009 repliziert. Er beharrt darin auf seinem in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt. Der Beschwerdeführer hat am 20., 23. und 25. Oktober 2009 dem Bundesgericht persönliche Eingaben zukommen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Mit dieser kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich verfassungsmässiger Rechte sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren trotz gewährter unentgeltlicher Rechtspflege keine Entschädigung ausbezahlt worden ist. Der amtlich bestellte Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen direkt vom Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der durch ihn verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325). Im vorliegenden Fall hat der Kanton dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Entschädigung ausgerichtet, womit der Beschwerdeführer selbst bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 92 ZPO/ZH) nicht zu einer Nachzahlung an den Kanton verhalten werden kann. Er zeigt nicht auf, inwiefern er unter den gegebenen Umständen über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der unterbliebenen Entschädigung verfügt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; Urteil 5P.113/1997 vom 13. Juni 1997 E. 5; 5A 341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 2.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Auf die Beschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Einweisung in die psychiatrische Klinik im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung beanstandet. Die am 12. Juni 2009 verfügte Einweisung ist rechtskräftig (vgl. Sachverhalt A.a hiervor). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 2. Oktober 2009, mit dem die erstinstanzlich geschützte Zurückbehaltung in der Anstalt bestätigt worden ist.

1.4 Das von der verfahrensbeteiligten Vormundschaftsbehörde eingereichte psychiatrische Gutachten vom 24. September 2009 sowie der Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2009 betreffend Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers werden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und es wird auch nicht erörtert, dass diese Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss eingereicht worden sind. Sie gelten damit als neu (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer oder sein Anwalt dazu äussert, ist darauf nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift seines Rechtsbeistands mit Eingaben vom 20., 23. und 25. Oktober 2009 ergänzt. Diese Eingaben sind je am 23. (Schreiben vom 20. und 23. Oktober) bzw. 30. Oktober 2009 (Schreiben vom 25. Oktober 2009) der Post aufgegeben worden. Der angefochtene Beschluss ist ihm bzw. seinem Anwalt am 7. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Eingaben sind somit innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erfolgt und daher zulässig. Auf sie wird soweit erforderlich im Rahmen der Behandlung der Rügen zurückzukommen sein.

1.6 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A 92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I
19
E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz behaupte zwar, seine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bildeten keinen Grund für die Einweisung in die Klinik bzw. die Zurückbehaltung in der Anstalt. Die entsprechende tatsächliche Feststellung erweise sich indes aufgrund der Akten als willkürlich.

2.2 Das Obergericht hält dagegen auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Vorwurf sexueller Belästigung nur den Anlass für die Einweisung des Beschwerdeführers bilde, der Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung hingegen in der (gutachterlich festgestellten) Krankheit des Beschwerdeführers liege. Es ist bereits dargelegt worden, dass hier nicht die Rechtmässigkeit der Einweisung in die Anstalt zu überprüfen ist (E. 1.2). Mit seinen Einwendungen ficht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zurückbehaltung in der Anstalt keine tatsächlichen Feststellungen als willkürlich an; vielmehr wendet er sich gegen den Grund für die Zurückbehaltung in der Anstalt. Seine Ausführungen zur angeblich willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gehen an der Sache vorbei.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die Zurückbehaltung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs gestattet, anstatt diese Frage durch eine strafrechtliche Massnahme zu regeln. Mit der weiteren Zurückbehaltung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung habe sie Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB verletzt. Da ihm die Freiheit nicht auf die vorgeschriebene Weise noch während des Strafverfahrens wegen Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr entzogen worden sei, seien Art. 5 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
i.V.m. Art. 5 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
bzw. Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletzt worden. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid auch nicht auf die entsprechende Rüge eingegangen und habe damit Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt.

3.2 Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs sexueller Übergriffe bisher noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass über ihn weder stationäre noch ambulante Massnahmen angeordnet worden sind, sondern dass er ohne Auflage aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Folglich erweist sich die Rüge als abwegig, das Vorgehen der für die fürsorgerische Freiheitsentziehung zuständigen Behörden verletze die EMRK. Den zivilen Behörden standen vielmehr nur die Massnahmen des Zivilrechts zur Verfügung. Angesichts der geschilderten Krankheit und des ausgewiesenen Fürsorgebedürfnisses hatte das Obergericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückbehaltung nach Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB gegeben waren. Es hatte aber nicht zum Vorgehen der Strafbehörden Stellung zu nehmen und den Beschwerdeführer auf seine Rechte (Anordnung von Massnahmen) aufmerksam zu machen. Das Vorgehen des Obergerichts erhellt aus der Begründung des angefochtenen Entscheides, weshalb sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) als unbegründet erweist. Inwiefern Art. 13
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EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt sein könnte, ist nicht
ersichtlich. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob eine Zurückbehaltung im Lichte von Art. 397a Abs. 1
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BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB zu rechtfertigen ist.

4.
4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sieht das Obergericht den Grund für die Zurückbehaltung in der Anstalt in der Drittgefährdung in Form sexueller Übergriffe auf Frauen. Er hält im Weiteren dafür, nach dem geltenden Recht stelle die Drittgefährdung keinen Grund für die Beibehaltung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs dar. Eine schwerwiegende Verwahrlosung sei nicht ausgewiesen und zudem verfüge er zurzeit noch über eine ungekündigte Wohngelegenheit. Nach Auffassung des Obergerichts sei die Zwangsbehandlung nur ein Aspekt im Rahmen des Behandlungskonzepts, wobei nicht erörtert werde, worin die anderen Aspekte bestünden. Die weitere Zurückbehaltung sei unverhältnismässig und daher mit Art. 397a Abs. 1
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BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB nicht zu vereinbaren, zumal die notwendige Fürsorge lediglich darin bestehe, ihn (den Beschwerdeführer) wegzusperren. In seinen persönlichen Eingaben bestreitet er erneut jeglichen Grund für die Zurückbehaltung und schliesst sich den Ausführungen seines Anwalts an.

4.2 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1
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BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2
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EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs. 3
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EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a Abs. 1
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BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB darstellt, noch für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein kann (THOMAS GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 26 zu Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
ZGB). Zudem spricht das Obergericht nur von einer Verwahrlosungstendenz und verweist in diesem Zusammenhang auf Fotos; verwiesen wird ferner auf ein fehlendes Beziehungsnetz und die mögliche Kündigung der Wohnung. Diese Angaben sind aber zu allgemein gehalten, als dass sie eine konkrete schwerwiegende Verwahrlosung oder eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten.

4.4 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (act. 2 E. 2.1), die nach Ansicht des Obergerichts zumindest eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1
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BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB darstellt. Diese rechtliche Qualifikation wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt, sodass sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen. Das Obergericht hat denn auch eine Geistesschwäche im Sinn der genannten Bestimmung angenommen, womit der Vorwurf nicht zutrifft, es habe einen gesetzlich nicht vorgesehenen Grund für die Beibehaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Was den Bedarf nach Fürsorge anbelangt, so hat der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ausserhalb der psychiatrischen Kliniken keine fachmännische Hilfe mehr in Anspruch genommen und die über 20 Jahre hinweg eingenommenen Medikamente abgesetzt. Aufgrund der Begutachtung kann nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter seiner Krankheit leidet. Aus den weiteren Feststellungen im angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Richter auf die Tischplatte geschaut, extrem leise gesprochen und Antworten gegeben habe, die teilweise nicht zur gestellten Frage gepasst hätten. Zu erwähnen sind ferner die Aussagen von Dr. G.________ anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2009, wonach von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies wird denn auch vom Oberarzt bestätigt, wobei er zurzeit wenigstens noch nicht von einer massiven Verschlechterung spricht. Mitzuberücksichtigen ist schliesslich, dass die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers auf Frauen von der Gutachterin als sehr hoch bezeichnet wird. Unter den gegebenen tatsächlichen Feststellungen ist somit
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern wird, wenn eine Behandlung seiner Krankheit unterbleibt. Überdies darf das Risiko nicht unterschätzt werden, dass es infolge der unbehandelten Krankheit erneut zu sexuellen Übergriffen und damit zu weiteren Strafverfahren kommt. Es liegt nicht im Interesse des Betroffenen, ihn solchen Risiken auszusetzen. Damit bedarf der Beschwerdeführer der persönlichen Fürsorge durch Behandlung seiner Krankheit.
Nach dem angefochtenen Beschluss ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, die ihm vorgeschlagenen Medikamente einzunehmen oder an einer anderen Form der Therapie teilzunehmen. Krankheitseinsicht ist nicht vorhanden, sodass auch keine Gewähr dafür besteht, dass sich eine ambulante Therapie erfolgreich durchführen lässt. Damit aber ist im Ergebnis mit dem Obergericht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge - zurzeit wenigstens - nur in einer Anstalt gewährt werden kann.

4.5 Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten macht eine Zurückbehaltung in der Anstalt freilich nur Sinn, wenn dem Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen Medikamente verabreicht werden dürfen, da andere Behandlungsformen angesichts seiner renitenten Haltung offenbar nicht infrage kommen. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsmedikation zwar mit Verfügung vom 26. Juni 2009 angeordnet. Die vom Obergericht bestätigte Verfügung ist jedoch durch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen worden (5A 524/2009). Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht über die Zwangsbehandlung entschieden. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich auch nicht entnehmen, worin die erwähnten anderen Aspekte der Behandlung der Krankheit konkret bestehen, die im Fall einer nicht durchführbaren (medikamentösen) Zwangsbehandlung zum Zuge kommen sollen. Damit aber kann zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich die fürsorgerische Freiheitsentziehung als verhältnismässig erweist. Eine zeitlich unbeschränkte Fortsetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kann unter diesen Umständen nicht bewilligt werden. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das
bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer bereits heute aus der Anstalt zu entlassen ist.

4.6 Das Obergericht wird nunmehr unverzüglich über die Zwangsbehandlung zu entscheiden haben. Erweist sich diese als nicht verfassungskonform, ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung umgehend aufzuheben. Ist die Zwangsbehandlung dagegen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfassung zulässig, ist sie anzuordnen und im gleichen Entscheid über die weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Anstalt zu befinden.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt hier insoweit, als zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definitiv über die fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis gehandelt hat, trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Das Obergericht wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils neu zu entscheiden.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_688/2009
Date : 02. November 2009
Published : 20. November 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Freiheitsentziehung


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  75  76  90  95  97  99  100  106
BV: 5  29  31
EMRK: 5  6  13
ZGB: 8  397a
BGE-register
114-II-213 • 116-II-745 • 122-I-322 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-638 • 133-IV-286 • 134-I-83 • 134-III-289 • 135-I-19
Weitere Urteile ab 2000
5A_341/2009 • 5A_524/2009 • 5A_688/2009 • 5A_92/2008 • 5P.113/1997
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