Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_818/2010

Urteil vom 2. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Philippe Nordmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Basel,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Juli 1999 wählte der Universitätsrat der Universität Basel A.________ zum Ordinarius an der Fakultät X.________, mit Antritt per 1. Oktober 1999. Am 9. September 2003 ordnete das Rektorat eine Untersuchung über das Funktionieren des Seminars Y.________ der Fakultät X.________ an, die von Obergerichtspräsident Dr. B.________ durchgeführt wurde. Am 24. August 2005 wurde A.________ vom Rektorat der Universität anlässlich eines Mitarbeitergespräches formell abgemahnt, in verschiedenen Punkten bis Ende März 2006 eine Verbesserung seiner Leistungen bzw. seiner Pflichterfüllung zu erzielen. Auf Antrag der Fakultät sprach das Rektorat am 27. November 2007 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A.________ per Ende Herbstsemester 2009/2010 aus. Am 17. Dezember 2007 wurde A.________ zudem von seinen Arbeitspflichten teilweise freigestellt.

B.
Den von A.________ hiegegen erhobenen Rekurs hiess die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 12. Juni 2008 gut und hob die Verfügung der Universität Basel vom 27. November 2007 betreffend Kündigung sowie die Verfügung vom 17. Dezember 2007 betreffend Teilfreistellung auf.

C.
Die von der Universität Basel hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2010 betreffend Kündigung gut und hob den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 12. Juni 2008 auf. Soweit die Teilfreistellung betreffend, trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein.

D.
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Entscheides des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt die Kündigung der Universität Basel vom 27. November 2007 für ungültig zu erklären und es sei seine Weiterbeschäftigung anzuordnen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und die Universität Basel schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

E.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dieser bestätigt die Rechtmässigkeit einer ausgesprochenen Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Da mit dem Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls weitere geldmässige Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1 mit Hinweis), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unter anderem zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich erreicht, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und e BGG). Im Gegensatz zu kantonalrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung - vorbehältlich politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) - lediglich in Form der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) oder für den Fall gerügt werden kann, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird (so etwa bei einer Verletzung von Grundrechten der BV, insbesondere des Willkürverbotes [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV] oder des Rechtsgleichheitsgebotes [Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV]), unterliegt die Geltendmachung der Verletzung interkantonalen Rechts hinsichtlich der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis keinen derartigen Einschränkungen (Urteil 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.1).

2.2 Das interkantonale Recht im Sinne von Art. 95 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG umfasst zunächst die interkantonalen Vereinbarungen. Werden durch ein solches Konkordat interkantonale Organisationen oder Einrichtungen geschaffen, gelten auch die von deren Organen erlassenen Rechtsnormen als interkantonales Recht (Markus Schott: in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 N. 65 zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG mit Hinweis auf das Urteil 2P.176/2001 vom 6. November 2001 E. 1a/aa). Soweit das interkantonale Recht auf das Privatrecht oder auf das Recht eines Kantons verweist, hat dieses ebenfalls als subsidiäres interkantonales Recht zu gelten (vgl. zur analogen Problematik des Verweises des kantonalen Rechts auf das Privatrecht: Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt demgegenüber ein qualifiziertes Rügeprinzip. Letztinstanzlich werden derartige Verletzungen nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit
Hinweisen; Urteil 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2).

2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

3.
3.1 Streitig ist, ob die Kündigungsverfügung vom 27. November 2007 der Universität Basel rechtmässig war. Diese Entlassung erfolgte in Anwendung von § 9 Abs. 3 lit. b und c der Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998 (nachstehend: die Personalordnung). Die Universität Basel ist gemäss § 1 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (nachstehend: der Universitätsvertrag) eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und der Universitätsrat ist in Anwendung von § 25 lit. i desselben Vertrages (in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
BV) befugt, die Personalordnung zu erlassen. Die bereits vor Abschluss des Universitätsvertrages in Kraft gestandene Personalordnung wurde am 24. Mai 2007 auch vom Universitätsrat beschlossen. Die Personalordnung stellt somit interkantonales Recht im Sinne von Art. 95 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar (vgl. E. 2.2 hievor).

3.2 Die Rekurskommission der Universität Basel hat als Beschwerdeinstanz im Sinne von § 30 des Universitätsvertrages die Kündigungsverfügung aufgehoben. Sie begründete dies damit, angesichts der gesamten Situation sei die Kündigung als gravierendste aller denkbaren Massnahmen sachlich nicht begründet und unangemessen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat den Rekursentscheid aufgehoben und die Kündigung durch die Universität bestätigt. Es hat namentlich erwogen, aufgrund der Stellung der Rekurskommission sei diese als gerichtliche Instanz zu qualifizieren. Gerichtliche Instanzen seien aber nur befugt, die angefochtene Verfügung auf Sach- und Rechtsfehler, nicht aber auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Indem die Rekurskommission die Kündigung der Universität als unangemessen aufgehoben habe, habe sie unbefugterweise in das Ermessen der Universität eingegriffen.
3.3
3.3.1 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten wird, ergibt sich aus den interkantonalen gesetzlichen Grundlagen der Rekurskommission der Universität Basel nicht ausdrücklich, ob diese die Verfügungen der Universität auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen darf. Üblicherweise wird aufgrund der hierarchischen Struktur der Verwaltung davon ausgegangen, dass die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sowohl die Rechtsanwendung als auch die Handhabung des Ermessens voll überprüft, während im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Handhabung des Ermessens durch die Verwaltung in der Regel nicht überprüft wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010 N. 1930 ff.).
3.3.2 Die Rekurskommission erachtete für die Behandlung der Rekurse das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz) massgebend und verwies in diesem Zusammenhang auf § 41 Abs. 3 Universitätsgesetz (recte: Universitätsvertrag). Der Rekursgrund der Unangemessenheit gemäss § 45 lit. c Organisationsgesetz ist in verwaltungsinternen Rekursverfahren gegen Verfügungen von Verwaltungseinheiten an die nächsthöhere Behörde zulässig (§ 43 i.V.m. § 41 Abs. 2 Organisationsgesetz), während für Rekurse gegen Verfügungen des Regierungsrates und der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen an das Verwaltungsgericht - worauf § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag verweist - das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege anwendbar ist (§ 43 Organisationsgesetz). Gemäss dessen § 8 Abs. 5 entscheidet das Verwaltungsgericht über die Angemessenheit einer Verfügung, wenn diese eine Strafe verhängt oder wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist, was vorliegend nicht gegeben ist.
3.3.3 Die Rekurskommission der Universität nimmt eine Zwischenstellung zwischen einer verwaltungsinternen und einer verwaltungsexternen Beschwerdeinstanz ein. Einerseits hat sie ihre Rechtsgrundlage im Universitätsvertrag und ist ausschliesslich für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig und werden ihre Mitglieder vom Universitätsrat gewählt. Anderseits steht sie insofern ausserhalb der hierarchischen Verwaltungsstruktur, als ihre Mitglieder nicht der Universität angehören. Ihre personelle Unabhängigkeit von der Universität wird gerade dadurch betont, dass die Leitung einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten obliegt (§ 30 Universitätsvertrag). Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen kann jedenfalls nicht klar auf eine Befugnis der Rekurskommission zur Angemessenheitskontrolle geschlossen werden.
3.3.4 Indessen ist auch mit Blick auf die die Unabhängigkeit betonenden Elemente nicht zwingend nur die Rechtskontrolle zulässig, da aufgrund von gesetzlichen Sonderregelungen auch verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Zuständigkeit zur umfassenden Ermessenskontrolle zustehen kann. So ist vor Bundesverwaltungsgericht - und damit auch im Bereich des Bundespersonalrechts - die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung zulässig (Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Aus Rechtsgleichheitsgründen kommt die gleiche Kognition auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage den kantonalen Versicherungsgerichten zu (BGE 137 V 71 E. 5.2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, die Angemessenheitskontrolle sei den Verwaltungsgerichten im Personalrecht generell verwehrt.
3.3.5 Wie es sich diesbezüglich bei der Rekurskommission der Universität Basel verhält, muss, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, mit Blick auf das Erfordernis der zurückhaltenden Ermessenskontrolle von Personalentscheiden (E. 3.4) nicht abschliessend beantwortet werden.

3.4 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; 123 II 210 E. 2c S. 212 f., vgl. Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.). Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Verwaltung über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (BGE 133 II 35 E. 3 S. 39 mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter genügende Leistungen erbringt, ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166; vgl. auch Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 3.4). Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen
Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich 2010, N. 520). Daher haben auch Rechtsmittelbehörden, welche befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken (BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 262; 127 II 184 E. 5a/aa S. 191; vgl. zur Frage, ob es sich hierbei um ein Recht oder um eine Pflicht der Rechtsmittelbehörde handelt: Hangartner, a.a.O., S. 319 ff., S. 331).

3.5 Dem Appellationsgericht kam die Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu; über die Angemessenheit entscheidet es nur, wenn seine Vorinstanz eine Strafe verhängt hat oder es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist, was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. E. 3.3.2 in fine).

4.
4.1 Gemäss § 9 Abs. 2 der Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998 kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe liegen nach § 9 Abs. 3 lit. b und c Personalordnung unter anderem vor, wenn der Mitarbeiter dauerhaft ungenügende Leistungen erbringt oder eine schwere oder fortgesetzte Pflichtverletzung begangen hat. Eine Kündigung kann in diesen Fällen gemäss § 9 Abs. 4 Personalordnung nur dann erfolgen, wenn vorher mindestens ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat und dem Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation eingeräumt worden ist. Vorbehalten bleiben die Fälle einer fristlosen Kündigung. Gemäss Abs. 5 muss im Falle der Kündigung eines Inhabers einer Professur ein Antrag bzw. eine befürwortende Stellungnahme der Fakultät vorliegen.

4.2 Am 24. August 2005 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen dem Rektorat der Universität und dem Beschwerdeführer statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Beschwerdeführer formell abgemahnt, bis spätestens Ende März 2006 eine Verbesserung in den drei Punkten "Interdisziplinarität der Institute/Zusammenarbeit", "Zusammenarbeit mit der kantonalen Abteilung C.________" und "akademische Nachwuchsförderung" herbeizuführen. Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer in der gesetzten Frist lediglich teilweise eine Verbesserung erzielen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Mitarbeitergespräch abgemahnten Punkte gehörten nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Weder im Berufungsverfahren noch in den Vertragsverhandlungen sei jemals davon die Rede gewesen, er müsse mit der kantonalen Abteilung C.________ zusammenarbeiten. Dem Berufungsbericht vom 12. Februar 1999 ist indessen zu entnehmen, dass die Selektion der in die engere Wahl gezogenen Bewerbungen u.a. unter dem Gesichtspunkt der Bindungen an die Fachrichtung D.________ der Region erfolgte und im Rahmen des Berufungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer intensive Gespräche über mögliche Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern geführt wurden. Laut § 16 der Ordnung für das Wissenschaftliche Personal der Universität Basel vom 22. März 2007 geniessen die ordentlichen Professoren Freiheit in Forschung und Lehre. Sie nehmen ihre Aufgaben jedoch im Rahmen der universitären Vorgaben in Lehre, Forschung, Dienstleistungen, Nachwuchsförderung und Selbstverwaltung wahr, wobei die Wahrnehmung dieser Aufgaben evaluiert werden kann. Die konkreten Aufgaben und Verantwortungen werden von der Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Rektorat in einer Stellenbeschreibung festgelegt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
gegen welche Rechtsnorm die Verpflichtung zur Zusammenarbeit konkret verstossen soll (vgl. E. 2.3).

4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Erfüllung der Massnahmen habe nicht nur von ihm selber abgehangen; es sei nicht zulässig, von nicht getreuer Erfüllung seiner Pflichten oder von mangelhafter Leistung zu sprechen, wenn das Erreichen der Massnahme im Belieben der ihm bekanntermassen feindlich gesinnten kantonalen Abteilung C.________ gestanden hätte. In der Tat wäre es wünschenswert gewesen, die zu verbessernden Punkte nach dem Mitarbeitergespräch klarer zu formulieren. Die Vorinstanz hat jedoch die Verpflichtung, mit der kantonalen Abteilung C.________ zusammenzuarbeiten, (lediglich) dahin gehend aufgefasst, dass er alles zu tun hat, um eine solche zu fördern, und jegliches zu unterlassen hat, welches einer solchen Zusammenarbeit abträglich ist. Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, wirkten die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen im Briefwechsel mit der Abteilung C.________ des Kantons Basel-Landschaft nicht nur nicht deeskalierend, sondern geradezu eskalierend. Zu der basel-städtischen Abteilung C.________ hat der Beschwerdeführer den Kontakt gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - dem Entscheid der Rekurskommission lässt sich hiezu nichts entnehmen - nicht einmal gesucht.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die am 24. August 2005 angesetzte Verbesserungszeit bis Ende März 2006 sei zu kurz gewesen, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation zu erreichen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht mit dem Nichterreichen der Ziele innert dieser Frist begründete, sondern auf den Umstand, dass innert der angesetzten Frist nur ungenügende Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Ziele erzielt wurden, abstützte.

4.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Leistungen eines Universitätsprofessors aufgrund seiner Tätigkeiten im Bereich von Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung zu beurteilen seien und die abgemahnten Gesichtspunkte Interdisziplinarität der Institute, Zusammenarbeit mit der kantonalen Abteilung C.________ und akademische Nachwuchsförderung für die Leistungsbeurteilung nicht massgeblich seien. Indessen können alle diese Aspekte einem der genannten Teilbereiche zugeordnet werden. Die Gewichtung der Aspekte im gesamten Anforderungsprofil der Professur weist Ermessenszüge auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen sie aber nicht unmassgeblich.

4.7 Im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung des Ermessens der Beschwerdegegnerin lässt sich damit die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe dauernd ungenügende Leistungen erbracht und teilweise fortgesetzt arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, nicht beanstanden. Die Vorinstanz hat damit, ohne Bundes- oder interkantonales Recht zu verletzen, im Ergebnis zu Recht entschieden, dass wichtige Gründe für die Kündigung vorlagen. Das Mitarbeitergespräch hatte stattgefunden und eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation war angesetzt worden.

5.
5.1 Nach § 9 Abs. 2 der Personalordnung kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Urheber dieser Ordnung wollte damit der Ernennungsinstanz eine Entscheidungsbefugnis einräumen, welche von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Ob aufgrund festgestellter Leistungs- bzw. Pflichtverletzungen tatsächlich eine Kündigung auszusprechen ist, ist im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten. Dabei darf berücksichtigt werden, dass von einem Inhaber einer ordentlichen Professur nicht bloss eine hohe Qualifikation in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erwartet wird; auch ihre Führungs- und Sozialkompetenzen müssen hohen Anforderungen genügen (vgl. § 9 ff. der Ordnung für das Wissenschaftliche Personal der Universität Basel vom 22. März 2007).

5.2 Die Rekurskommission der Universität Basel hat in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2008 erwogen, die - auch von ihr - festgestellten Pflichtverletzungen und Leistungsmängel rechtfertigten nicht, den Beschwerdeführer zu entlassen. Eine Kündigung sei insbesondere deshalb unangemessen, weil (erst nach dem Mitarbeitergespräch vom 24. August 2005 erstellte) Fachgutachten eine Änderung der Organisation empfohlen hätten, in der die Arbeit des Beschwerdeführers besser strukturiert und fokussiert werden könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass vor einer Kündigung nicht zu prüfen ist, ob durch eine Reorganisation der gesamten Verwaltungseinheit eine für den Angestellten angepasste Stelle geschaffen werden könnte (vgl. E. 3.4). Mit ihr ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, der erfolgreiche Weiterbestand des Seminars und dessen Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Fakultäten sowie Stellen ausserhalb der Universität bedinge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Dieser weist auf die "an reicher Zahl vorhandenen Gutachten, Berichte und Evaluationen von Fachpersonen" hin, bringt aber nichts vor, was diese Betrachtungsweise ernsthaft in Frage stelle könnte. Bei
der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung des Ermessens der Universität ist der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Kündigung nicht zu beanstanden.

6.
6.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts war den Angehörigen der Fakultät vor der Fakultätssitzung vom 1. November 2007 das Thema der Sitzung ausreichend bekannt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Soweit die Traktandenliste als ungenügend betrachtet werden könnte, wäre dieser Mangel durch das tatsächliche Wissen der Fakultätsangehörigen geheilt.

6.2 Wie das kantonale Gericht überzeugend erwogen hat, genügt für eine Zustimmung zu einer Kündigung im Sinne von § 9 Abs. 5 Personalordnung das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Personen. Diese relativ geringe Hürde erklärt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Fakultät über die ordentliche Kündigung des Professors nicht abschliessend entscheidet, sondern lediglich einen Antrag bzw. eine Empfehlung zuhanden des Rektorats abgibt.

7.
Somit ist der die Kündigung der Universität Basel vom 27. November 2007 bestätigende Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2010 rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, Urteil 8C_151/2010 vom 31. August 2010, E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_818/2010
Datum : 02. August 2011
Publiziert : 11. August 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliches Dienstverhältnis
Gegenstand : Öffentliches Personalrecht


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
OG: 90
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
118-IB-164 • 123-II-210 • 127-II-184 • 127-II-238 • 129-I-113 • 129-I-8 • 130-I-258 • 132-II-257 • 133-II-35 • 133-II-396 • 133-III-589 • 133-IV-286 • 137-V-71
Weitere Urteile ab 2000
1C_68/2007 • 2A.656/2006 • 2P.176/2001 • 8C_151/2010 • 8C_260/2010 • 8C_727/2009 • 8C_818/2010 • 8C_826/2009 • 9C_722/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • basel-stadt • bundesgericht • ermessen • sachverhalt • frage • frist • stelle • regierungsrat • basel-landschaft • wissenschaft und forschung • gerichtsschreiber • angemessene frist • beweismittel • ausserhalb • entscheidungsbefugnis • ungenügende leistung • arbeitsvertrag • gerichtskosten • holz
... Alle anzeigen