Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.5

Beschluss vom 2. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten,

3. Kanton Appenzell A.Rh., Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt unter dem Aktenzeichen D-9/2020/10027110 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit zwei ihm durch die Bank B. gewährten Covid-19-Krediten. Ihm wird vorgeworfen, am 22. April 2020 unter Angabe von falschen Umsatzzahlen zugunsten eines inaktiven Einzelunternehmens A. mit angeblichem Sitz an der C.-Strasse in Z./ZH einen Covid-19-Kredit von Fr. 110'000.00 und zugunsten einer D. AG einen solchen über Fr. 98'000.00 beantragt zu haben. Beide Kredite seien gewährt und auf Konti bei der Bank B. mit der Nr. 1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden. Die Kredite seien seitens von A. von Y. (Serbien) aus beantragt worden. Die Kredite im Betrag von insgesamt Fr. 208'000.00 habe A. zweckwidrig für den Kauf von 30 Barren Silber zum Preis von Fr. 215'152.29 bei der E. AG in Z./ZH verwendet. Die Zahlungen seien ab den beiden vorerwähnten Konti mittels mehrerer Überweisungen vorgenommen worden. Die Silberbarren habe A. bei der E. AG, somit in Z./ZH entgegengenommen.

B. Der Eröffnung des Strafverfahrens war eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend «StA AR») vorausgegangen. Am 10. August 2020 hatte die Meldestelle für Geldwäscherei eine auf Art. 9 Abs. 1 lit a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG gestützte Verdachtsmeldung an die StA AR übermittelt. Die Verdachtsmeldung betraf einen von A. als Inhaber eines Einzelunternehmens betrügerisch beantragten und am 1. Mai 2020 erhaltenen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.00, wobei die Verdachtsmeldung als Wohnsitz des Kreditnehmers eine Adresse in Z./ZH angab und die Meldestelle für Geldwäscherei darauf hinwies, dass A. den Kredit für sein Unternehmen mit Sitz in X./AR beantragt hatte, obschon sich diese seit Juli 2011 in Liquidation befunden habe (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/1).

C. Die StA AR eröffnete unter Aktenzeichen U 20 848 ein Verfahren gegen A. wegen Betrugs und ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um dessen Übernahme mit der Angabe, dass der Kreditantrag in Y. (Serbien) unterzeichnet und die Überweisung an A. in Z./ZH erfolgt sei. Gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer UID befinde sich der Sitz- oder die Domiziladresse in Z./ZH. Der angebliche Sitz in X./AR sei vorliegend nicht gerichtsstandsrelevant, zumal sich das Unternehmen seit 2011 in Liquidation befinde (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/1).

D. Am 18. August 2020 bestätigte die OStA ZH die Übernahme des Verfahrens und stellte eine formelle Übernahmeverfügung der im Kanton Zürich zuständigen Amtsstelle in Aussicht, wonach die StA AR das Verfahren an die zuständige Amtsstelle abtreten und allfällige Akten und Sicherstellungen an diese Amtsstelle übermitteln könne (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/5).

E. Der Kanton Zürich eröffnete folglich das Verfahren gegen A. bei der StA Zürich-Limmat. Nachdem die Prüfung der Personendaten von A. ergab, dass dieser seit Juni 2019 nicht mehr in Z./ZH gemeldet ist und Wohnsitz in W./SG hat, lehnte die StA Zürich-Limmat mit Schreiben vom 25. August 2020 die Anerkennung des Gerichtsstandes, mangels Tatorts oder anderen Anknüpfungsorts in Z./ZH, ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/7).

Mit Aktennotiz vom 26. August 2020 hielt die StA Zürich-Limmat fest, die StA AR habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall der Ort, wo das Geld hingehe bzw. der Sitz des antragstellenden Unternehmens massgebend sei. Es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Sitz noch existiere oder nicht. Dies sei in der Arbeitsgruppe der SSK für den Bereich Wirtschaftsrecht so abgemacht worden (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/8). Am 26. August 2020 sandte die StA AR die Akten wieder zurück an die StA Zürich-Limmat (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/9).

F. Am 27. August 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das Untersuchungsamt St. Gallen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UASG») um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/10).

Am 11. September 2020 lehnte das Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UAAL») die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/12).

G. Am 9. Oktober 2020 verfügte die StA Zürich-Limmat, dass die Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs etc. nach Kenntnisnahme des Ersuchens der StA AR vom 18. [recte: 10.] August 2020 um Übernahme der Strafuntersuchung und nach Anerkennung der Zuständigkeit (unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse) gestützt auf Art. 31 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
. StPO übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/14).

H. Am 22. Oktober 2020 wurde der StA Zürich-Limmat eine zweite MROS-Meldung zugestellt, wonach A. erneut einen Covid-19-Kredit für ein Unternehmen mit Sitz in W./SG beantragt haben soll (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/3).

I. Am 27. Oktober 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das UASG erneut um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/15).

Am 16. November 2020 lehnte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/20).

J. Am 4. Dezember 2020 eröffnete die OStA ZH den Meinungsaustausch mit der Leitenden Staatsanwältin des UAAL (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/22). Die Leitende Staatsanwältin des UAAL lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme am 14. Dezember 2020 ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/23). Im weiteren Meinungsaustausch lehnten auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 30. Dezember 2020 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/25), die StA AR am 8. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) sowie nochmals die Leitende Staatsanwältin des UAAL am 11. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) die Übernahme des Verfahrens ab.

K. Mit Gesuch vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe: 21. Januar 2021) gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden, subeventualiter des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

L. Die StA AR beantragt mit Gesuchsantwort vom 4. Februar 2021, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die GStA BE beantragt mit Gesuchsantwort vom 11. Februar 2021, das Gesuch des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021 sei gutzuheissen soweit den Hauptantrag respektive den Eventualantrag betreffend (act. 6). Die Leitende Staatsanwältin des UAAL beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. Februar 2021, der Kanton Bern – eventualiter der Kanton Zürich, subeventutaliter der Kanton Appenzell A.Rh. – sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. wegen Betrug und Urkundenfälschung (jeweils mehrfache Tatbegehung) zu führen (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 15. Februar 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der örtlich zuständigen Leitenden Staatsanwältin des Kantons St. Gallen (Art. 24
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) und dem fallführenden Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 13. September 2010 [bGS 145.31]; vgl. auch Art. 39 Abs. 3 des Justizgesetzes, wonach der Leitende Staatsanwalt zuständig ist, Rechtsmittel beim Schweizerischen Bundesgericht einzulegen). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 58 m.w.H.; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 60 f., 76, 95 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).

2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2 Vorab ist präzisierend festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der StA Zürich-Limmat in den Akten insofern keine Stütze findet, als die beantragten Covid-19-Kredite von Fr. 110'000.00 zugunsten des Einzelunternehmens A. und von Fr. 98'000.00 zugunsten der D. AG auf die Konti bei der Bank B. mit der Nr.1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden seien. Auf dem Kontoauszug Nr. 1 ist keine entsprechende Gutschrift ersichtlich (Akten StA Zürich-Limmat, act. 5/1/5), auch nicht auf dem Kontoauszug Nr. 2. In diesem Sinne äusserte sich auch A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020. Auf die Frage, in welcher Höhe ihm Kredit gewährt worden sei, gab er an, er habe erst später gemerkt, dass die [Bank B.] gar kein Geld auf das Konto eingezahlt hätten. Man könne einfach für diesen Betrag ins Minus gehen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 130). Auf die Folgefrage, ob das gut oder schlecht sei, gab er an, es spiele keine Rolle. Er habe nie gesehen, dass dies einbezahlt worden sei. Erst einen Monat später habe er bemerkt, dass das Konto ins Minus gehe (Akten StA Zürich-Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 131).

Die eingehende Beurteilung der unmittelbaren Vermögensverminderung bei der Bank B. ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren vorzunehmen, in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist sie jedoch vorerst anzunehmen.

3.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 106).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist).

Beim Betrug können Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden räumlich auseinanderfallen. Diesfalls vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass drei (Zwischen-)Erfolge, nämlich derjenige des Irrtums, der Vermögensverfügung und des Eintritts des Vermögensschadens möglich seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.w.H.; Baumgartner, a.a.O., S. 106 f.; Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 143 ff., 154 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der örtlichen Bestimmung ist soweit wie möglich auf die konkrete Lage oder Situation der verletzten Person bzw. ihrer Vermögenswerte und nicht generell auf deren Wohnsitz oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steuerdomizil abzustellen (Schwarzenegger, a.a.O. S. 155 f.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1/a). Entscheidend ist der Aufenthaltsort (die physische Präsenz) der verletzten Person im Moment, in welchem sie die Vermögensdisposition vornimmt. Dabei wird die Vermögensdisposition als Ausführungshandlung der verletzten Person verstanden, die ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und vom Tatbestand mithin als (Zwischen-)Erfolg erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Verweis auf Schwarzenegger, a.a.O., S. 156). Dieser Ansicht folgend kann beim Betrug der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben.

3.4 Hinsichtlich des (mehrfachen) Betrugs scheitert vorliegend eine Anknüpfung über die Ausführungsorte, da diese nach aktueller Aktenlage im Ausland liegen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 122). Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgseintritte zurückzugreifen (Baumgartner, a.a.O., S. 107).

Die Kreditanträge der Bank B. sollen an die F.-Strasse in V./BE bzw. an die E-Mail-Adresse […] eingereicht worden sein (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 1/7, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 124). Die Orte der Irrtumserregung und die Orte der Vermögensdisposition lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ob der Kreditantrag von Mitarbeitenden der Bank B. in V./BE oder andernorts bearbeitet wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht. Im Kanton Bern befindet sich Sitz der mutmasslich geschädigten Bank B., auf welchen im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. vorn E. 3.3) für die Bestimmungen des Gerichtsstandes nicht abzustellen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 3.3.3).

Als Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, resp. eintreten sollte, ist der Ort der Kontoführung anzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5). Ist der Ort der Kontoführung gerichtsstandsbestimmend, ist auf den Ort der Kundenbetreuung abzustellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.4). Vorliegend wurden die Kredite einerseits über das Konto Nr. 1 und andererseits über das Konto Nr. 2 gewährt. Gemäss Verdachtsmeldung vom 24. Juli 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 1 X./AR (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/2). Gemäss Verdachtsmeldung vom 25. September 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 2 W./SG (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/4). Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Kanton Appenzell Ausserrhoden und im Kanton St. Gallen.

3.5 In der vorliegenden Angelegenheit ist die Meldung bzw. die Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei vom 10. August 2020 bei der StA AR erstattet worden, wo dementsprechend ein Verfahren eröffnet wurde. Dort ist nach heutigem Erkenntnisstand ein zuständigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf zu erkennen. Eine Tat, die mit schwererer Strafe bedroht wäre, wird A. nicht vorgeworfen. In keinem anderen Kanton sind frühere Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

4.

4.1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kanton Zürich nicht bloss die Übernahme des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 18. August 2020 habe der Kanton Zürich die Übernahme des Verfahrens angezeigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 sei das Verfahren tatsächlich übernommen worden. Eine einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten werde ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert.

4.2 Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 3.2 m.w.H.; vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 455 f.). Gemass Ziff. 2 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019 soll eine einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert werden, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde.

4.3 Der Kanton Zürich ging bei der Ankündigung der Übernahme des Verfahrens gestützt auf die damals aktenkundigen Informationen davon aus, dass A. zum tatrelevanten Zeitpunkt Wohnsitz in Z./ZH hatte, was – wie sich nach entsprechenden Abklärungen ergab – nicht den Fakten entsprach. Insofern stellte die Wohnsitzsituation eine neue Tatsache dar. Ferner stützte er sich auf den Hinweis der StA AR, wonach für den Gerichtsstand vorliegend mass­gebend sei, wo das Unternehmen – dessen Namen beim Kreditantrag als angebliche kreditbeantragende Person angegeben wurde – letztmals ihren Sitz gehabt habe. Die Anerkennung beruhte damit auf offensichtlich falschen rechtlichen Angaben. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend gerechtfertigt, auf den Anerkennungsentscheid zurückzukommen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2021.5
Datum : 02. Juli 2021
Publiziert : 02. August 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
EG: 24
GwG: 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StPO: 14 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
BGE Register
109-IV-1 • 124-IV-241 • 125-IV-177 • 86-IV-222
Weitere Urteile ab 2000
6B.127/2013 • 6P.29/2006
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BVGer
D-9/2020
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 94
Entscheide BstGer
BG.2008.2 • BG.2021.5 • BG.2018.5 • SK.2013.30 • BG.2020.3 • BG.2014.10 • BG.2009.33 • BG.2021.17