Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 852/2022
Urteil vom 2. Mai 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
gegen
Schulpflege S.________/ZH,
Bezirksrat Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschluss vom Präsenzunterricht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 13. September 2022 (VB.2022.00291).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 2009) besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 6. Klasse im Schulhaus T.________ der Schule S.________/ZH. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das Volksschulamt des Kantons Zürich den Eltern von Schülerinnen und Schülern des genannten Schulhauses mit, dass dort "mehrere Fälle von Infektionen mit dem Coronavirus aufgetreten" seien, weshalb ein "Coronatest für alle Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitenden der Schule" durchgeführt werde. Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, von dessen Ansteckung mit dem Virus ausgegangen werden müsse und als "Ersatzmassnahme" ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und von der schulischen Betreuung angeordnet werde.
Da sich B.________ weigerte, am angekündigten Ausbruchstest teilzunehmen, wurde sie ab dem 9. April 2021 für zehn Tage vom Präsenzunterricht, der Tagesbetreuung und sämtlichen weiteren schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen.
Hierauf gelangte ihr Vater, A.________, am 15. April 2021 an die Schule S.________/ZH und verlangte insbesondere, dass seiner Tochter "- auch ohne entsprechende Testung - der verfassungsrechtlich garantierte, freie Zugang zu sämtlichen Bildungseinrichtungen gewährt" werde. Am 5. Mai 2021 ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 schloss der Präsident der Schulpflege S.________/ZH B.________ daraufhin (rückwirkend) ab 9. April 2021 für zehn Tage von sämtlichen Präsenzveranstaltungen der Schule S.________/ZH aus.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von B.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, trat der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 11. August 2021 nicht ein, mit der Begründung, dass sie nicht selbständig Rekurs erheben und sich im Rekursverfahren auch nicht (allein) durch ihren Vater vertreten lassen könne.
Mit Urteil vom 11. November 2021 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Beschluss auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Am 13. April 2022 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab.
Mit Urteil vom 13. September 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von B.________ und A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
B.________ und A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Bülach, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Vernehmlassung. Die Schulpflege S.________/ZH lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Die durch ihren Vater vertretene Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
|
1 | Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
2 | Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401 |
3 | Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402 |
1.3. Die Beschwerdeführer verfügen über kein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde mehr. Das Bundesgericht verzichtet aber ausnahmsweise auf dieses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 137 I 23 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Zulässigkeit eines zehntägigen Schulausschlusses einer Schülerin befasst, bei welcher der Verdacht einer Ansteckung mit dem Coronavirus aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest nicht ausgeräumt werden konnte (vgl. Urteil 2C 99/2022 vom 16. Februar 2023). Allerdings wurden dort die hier aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich die Verfassungsmässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Streitgegenstand bildet der zehntägige Ausschluss der Beschwerdeführerin von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen, weil Ansteckungen aufgetreten waren und bei ihr aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest von Seiten der Schulbehörde eine Vermutung der Ansteckung mit dem Coronavirus bestand.
4.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe verschiedene Amtspflichtverletzungen des Bezirksrats, die sie im Rahmen ihrer Beschwerde gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 11. August 2021 gerügt hätten (vgl. vorne Sachverhalt B), zu Unrecht nicht geprüft. Damit seien "mehrfach Verfahrenspflichten" verletzt worden.
Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der von den Beschwerdeführern erwähnte Nichteintretensentscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2021 aufgehoben wurde und anschliessend ein neuer Entscheid in der Sache ergangen ist (vgl. vorne, Sachverhalt B). Dieser Nichteintretensentscheid bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sich die erhobenen Rügen darauf beziehen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Schulpflege habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).
5.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Bezirksrat sich einlässlich mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der Gehörsverletzung auseinandergesetzt habe und die Beschwerdeführer - jedenfalls vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 17. Mai 2021 - ihren Standpunkt im Rahmen einer schriftlichen, ausführlich begründeten Eingabe dargelegt hätten (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführer bestreiten diese Ausführungen nicht, machen aber geltend, für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht auf den Zeitpunkt der schriftlichen Verfügung, sondern des effektiven Schulausschlusses abzustellen. Wie es sich damit genau verhält und ob die ihnen vor der Anordnung des Schulausschlusses eingeräumte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu kurz gewesen sei, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit hatten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung schriftlich Stellung zu beziehen. Zudem hatten sie sowohl im Verfahren vor dem Bezirksrat als auch vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden (vgl. auch Urteil 2C 446/2010 vom 16. September 2010 E. 4).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das angefochtene Urteil verletze das in Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
6.1. Gemäss Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
6.2. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
7.
Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
7.1. Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
Art. 14
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 14 - 1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
|
1 | Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
2 | Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
7.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
7.3. Zunächst ist auf die gesetzliche Grundlage einzugehen.
7.3.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
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1 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
2 | Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung. |
Als ansteckungsverdächtig gilt gemäss Botschaft zum EpG eine "Person, bei der Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein" (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG]; BBl 2011 311 ff., S. 452).
7.3.2. Unbestrittenermassen handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
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a | übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte auf den Menschen übertragbar ist; |
b | Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Krankheitserregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen), epidemiologische Befunde (z.B. Kennzahlen zu therapieassoziierten Infektionen) sowie Ereignisse (z.B. verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen; |
c | Krankheitserreger: natürliche und gentechnisch veränderte Organismen (z.B. Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (z.B. Prionen, Toxine) sowie genetisches Material, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können; |
d | Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere die Herstellung, Vermehrung, Freisetzung, Inverkehrbringung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Aufbewahrung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung oder den Transport. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
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1 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
2 | Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung. |
7.3.3. Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung (vgl. auch Urteil 2C 99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung hinsichtlich des Ansteckungsverdachts als willkürlich erscheinen liesse (vgl. E. 2.2 hiervor). Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der angeordneten Massnahme gesund gewesen, reicht dazu nicht aus. Der von der Beschwerdeführerin verweigerte Ausbruchstest hatte zum Zweck, den Ansteckungsverdacht auszuräumen, sodass die Schulbehörden befugt waren, aus Vorsichtsgründen von einer Ansteckung auszugehen.
Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
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1 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
2 | Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung. |
7.4. Zu prüfen ist weiter, ob der angeordnete Schulausschluss im öffentlichen Interesse liegt.
7.4.1. Die Beschwerdeführer legen ausführlich dar, weshalb aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse nicht gegeben sei. Zur Begründung weisen sie insbesondere auf den Umstand hin, dass nach Aufhebung verschiedener Corona-Massnahmen, im Frühling 2022, die Anzahl der Neuinfektionen höher lag als im Zeitpunkt der Anordnung des hier strittigen Schulausschlusses. Zudem ersuchen sie das Bundesgericht darum, ihre Beschwerde aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen.
7.4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern vielmals angerufene Begriff des öffentlichen Interesses weit gefasst ist. Angesichts der Vielzahl zulässiger öffentlicher Interessen, kommt diesem Aspekt keine allzu hohe Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. dazu E. 7.5 hiernach).
7.4.3. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 148 I 33 E. 6.5; 148 I 19 E. 5.4) und dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko besteht (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5; Urteil 2C 99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 6).
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Schulausschlusses (9. April 2021) bzw. der angefochtenen Verfügung (17. Mai 2021) in der Schweiz die Alpha Variante des Coronavirus vorherrschend war. Dabei handelt es sich um eine Virusmutation, die von Mitte Februar bis Ende Juni 2021 schweizweit die am häufigsten vorkommende Virusvariante war und gemäss der WHO-Klassifizierung als besorgniserregend galt (vgl. die Hinweise im Urteil 2C 99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Bei neu auftretenden Virusmutationen bestehen naturgemäss verschiedene Unsicherheiten, so namentlich betreffend das Ansteckungsrisiko und die Gefährlichkeit. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die epidemiologische Entwicklung im Frühjahr 2021 bereits erwogen, dass zu jenem Zeitpunkt unklar war, ob die neue Virusmutation ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein könnte (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Aus dem Umstand, dass gewisse Fachleute, wie die Beschwerdeführer vorbringen, die Gefährlichkeit des Virus bereits zu Beginn der Pandemie teilweise relativierten, kann höchstens geschlossen werden, dass diese Frage umstritten war, was die Beschwerdeführer im Übrigen selber anerkennen.
Soweit sie ferner geltend machen, die Krankheit treffe Kinder nur sehr marginal, ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko der Verbreitung des Coronavirus an Schulen nicht nur die Kinder betrifft, sondern auch Lehrkräfte, Eltern und andere Kontaktpersonen, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5 und 7.3 i.f.). Auch vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus im hier massgebenden Zeitpunkt zu bejahen.
Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer aus Vergleichen mit der epidemiologischen Lage im Frühling 2022 ableiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, zirkulierte im Frühjahr 2022 die Omikron-Variante des Virus, die zu weniger schweren Krankheitsverläufen führte (vgl. auch E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils), sodass die Ausgangslage eine andere war als im April bzw. Mai 2021.
7.4.4. Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
7.4.5. Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Verfassungsmässigkeit der zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Massnahmen gestützt auf den im Zeitpunkt ihrer Anordnung jeweils aktuellen Kenntnisstand zu beurteilen ist. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.4; 147 I 450 E. 3.2.7; Urteil 2C 228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 und 4.8). Soweit die Beschwerdeführer darum ersuchen, das öffentliche Interesse an dem hier strittigen Schulausschluss sei gestützt auf die neusten Erkenntnisse zu beurteilen, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden, auch wenn sich die Einschätzung mit der Zeit verändert hat.
7.4.6. Im Ergebnis liegt der temporäre Ausschluss krankheitsverdächtiger Kinder, insbesondere mit Blick auf die im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten betreffend die Gefährlichkeit der damals vorherrschenden Virusvariante und die Interessen anderer Kinder an der Durchführung von Präsenzunterricht, im öffentlichen Interesse (vgl. auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
7.5. Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wobei festzuhalten ist, dass dieser Aspekt von zentraler Bedeutung ist (vgl. auch E. 7.4.2 hiervor).
7.5.1. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit über weite Strecken allgemeine Kritik am Epidemiengesetz, an der Bewältigung der Pandemie durch den Bundesrat und an der Arbeit der Swiss National Covid-19 Science Task Force (Task Force) üben. Ihre Beanstandungen richten sich gegen sämtliche im Verlauf der Pandemie angeordneten Massnahmen (Maskentragpflicht, Mobilitätsbeschränkungen, Schulschliessungen, u.s.w.) und stehen in keinem direkten Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand. Deshalb kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
Sodann argumentieren sie, dass die Behörden ihre Entscheidungen ohne genügende wissenschaftliche Evidenz getroffen und wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit der Massnahmen infrage gestellt oder die Gefährlichkeit der Krankheit relativiert hätten, nicht oder zu wenig berücksichtigt hätten, und weisen daraufhin, dass sich verschiedene prognostizierte Szenarien nicht verwirklicht hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ausführungen allgemeiner Natur sind und einen unmittelbaren Bezug zum vorliegend strittigen Schulausschluss weitgehend vermissen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass gewisse Szenarien nicht eingetroffen seien, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine bestimmte Massnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung unverhältnismässig gewesen sei. Zudem hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass bei unbekannten Situationen auch potenziell überschiessende Massnahmen kurzfristig zulässig seien, wobei ihre Berechtigung regelmässig zu prüfen sei (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.4 mit Hinweisen).
7.5.2. Hinsichtlich der Eignung der Massnahme ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht von Personen, bei welchen der Verdacht einer möglichen Ansteckung nicht ausgeräumt werden kann, grundsätzlich dazu beiträgt, die Verbreitung des Coronavirus zu begrenzen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Schulpflege habe es unterlassen, die Geeignetheit des Schulausschlusses zu beweisen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Nachweis aufgrund der Natur der Sache kaum je erbracht werden kann und deshalb auch nicht als Voraussetzung für solche Massnahmen verlangt werden kann; es genügt eine erhebliche Plausibilität, dass solche Massnahmen wirksam sind (vgl. auch BGE 148 I 19 E. 6.3.1). Eine solche liegt hier vor.
7.5.3. Mit Bezug auf die Erforderlichkeit ist zunächst festzuhalten, dass der temporäre Schulausschluss der Beschwerdeführerin dadurch hätte verhindert werden können, dass sie am Ausbruchstest an ihrer Schule teilnimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim vorliegend angewendeten Testverfahren, welches darin besteht, den Mund mit einer Salzwasserlösung eine Minute lang zu spülen und die Lösung danach in ein Proberöhrchen zu spucken, um keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Urteile 2C 99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1; 2C 106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.4). Die Hinweise der Beschwerdeführer auf Presseberichte, wonach es zu Rückrufen von potenziell verunreinigten Speicheltests gekommen sei, genügen nicht, um die von ihnen behauptete (grundsätzliche) Gefährlichkeit dieser Art der Testung für die Gesundheit der Kinder zu belegen.
Sodann sind unter den konkreten Umständen keine milderen Massnahmen ersichtlich. Angesichts der Unsicherheiten betreffend die Ansteckungsfähigkeit und die Gefährlichkeit der damals vorherrschenden Virusvariante können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass Abstands- und Hygienevorschriften, wie von ihnen vorgeschlagen, gleich gut geeignet gewesen wären, die weitere Verbreitung des Coronavirus innerhalb des Schulhauses zu verhindern. Auch der spezifische Schutz "vulnerabler Personen" stellt aufgrund der damals herrschenden Unsicherheiten keine taugliche Alternative dar, zumal eine eindeutige Zuordnung der Betroffenen zu Risikogruppen nicht möglich war (vgl. auch E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils).
7.5.4. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass der angeordnete zehntägige Schulausschluss der Beschwerdeführerin angesichts dessen Dauer eine einschneidende Massnahme darstellt.
Zu beachten ist indessen zunächst, dass gemäss den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt für Personen, die mit einer Person engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit dem Coronavirus bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch war, eine zehntägige Kontaktquarantäne galt. Gestützt auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihre Interpretation war somit davon auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit einer Person erst zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurückgeht (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Urteil Unterrichtsmaterialien sowie Aufgaben für die Erledigung zu Hause erhielt, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Schulausschluss nicht geeignet war, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand zu verursachen oder ihre sozialen Kompetenzen nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils).
Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Schulausschluss durch die Teilnahme an einem Ausbruchstest hätte verhindern können (vgl. E. 7.5.3 hiervor), erscheint die hier strittige Massnahme (noch) als zumutbar.
7.6. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern hier der Kerngehalt von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
7.7. Unter den konkreten Umständen hält der hier strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin vor der Verfassung stand.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Unterliegerprinzip werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov