Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5202/2014, B-7280/2014

Teilurteil vom 2. Oktober 2015

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

Verein X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Gegenstand
Aktivitäten sowie für die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag.

Sachverhalt:

A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 10. Juni 2010 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sein Zweck wird gemäss Eintrag im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Der Verein bezweckt die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens. Er verfolgt uneigennützige, ideelle, kulturelle und gemeinnützige Zwecke im Nonprofitbereich."

B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. April 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG) ein.

Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG sei. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum Zweck zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele.

C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. September 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG. Neben der sinngemässen Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG und damit verbunden der Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen wie CEVI und Jungwacht Blauring sowie eine Verletzung der Religionsfreiheit geltend.

D.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 erklärte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2015 den Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 8. Januar 2013 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG mit Dauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016. Die Abrechnungen zu den durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen des ersten Semesters 2015 könnten noch bis Ende August 2015 eingereicht werden, jene des zweiten Semesters 2015 hingegen nicht mehr. Die Vorinstanz begründete den Rücktritt im Wesentlichen damit, dass der negative Entscheid zum Gesuch nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zur Folge habe, dass auch die Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG nicht weiter gerechtfertigt seien, da eine Organisation das zentrale Element der Zweckmässigkeit für jeden Typ einer Finanzhilfe gemäss KJFG erfüllen müsse.

E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG.

F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG sowie die Weiterführung des Leistungsvertrags vom 8. Januar 2013. Der Beschwerdeführer macht neben der sinngemässen Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 9 KJFG und damit verbunden der Verletzung des Willkürverbots, insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen wie CEVI und Jungwacht Blauring sowie eine Verletzung der Religionsfreiheit geltend.

G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG.

H.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar 2015 im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG fest.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 wurde den Parteien nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahmen vom 9. März bzw. 4. Mai 2015) mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 als Beschwerde entgegen genommen werde und die beiden Beschwerdeverfahren wurden im Einverständnis mit den Parteien (Stellungnahmen vom 20. Februar bzw. 9. März 2015) vereinigt.

J.
Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in den beiden Beschwerden fest.

K.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen (Teil-)Rückzug der Beschwerden anzuzeigen.

Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 7. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hält vollumfänglich an seinen Beschwerden fest, wozu die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. August 2015 Stellung nahm.

L.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. August 2015 Stellung und reichte einen Auszug der Verkaufsstatistik seines Verlages ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.1 Bei den Verfügungen vom 27. August bzw. 25. November 2014 betreffend Finanzhilfen gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG, SR 446.1) handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerden zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1 , Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff . VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.
Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird (subjektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG noch das VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen bzw. regeln, ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts einen Entscheid fällen darf, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 2 m.H.). Rechtsbegehren sind voneinander unabhängig, wenn diese auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können sowie wenn ein Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt werden kann, so dass keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide entsteht. Das Beschleunigungsgebot und der Grundsatz der Prozessökonomie können dabei für einen Teilentscheid sprechen (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2 m.H.).

Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Da zurzeit in einer anderen Sache ein Grundsatzurteil zur Frage der Zulässigkeit eines Rücktritts von einem Leistungsvertrag nach Art. 9 KJFG in Bearbeitung ist (Verfahren B-7516/2014), rechtfertigt es sich, dieses Urteil abzuwarten. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 ist jedoch die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG entscheidungsreif. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich daher, das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag nach Art. 9 KJFG zu sistieren, bis ein Urteil in der Sache B-7516/2014 ergangen ist, und die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom 27. August 2014 vorab zu behandeln.

3.

3.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

3.2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 -10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und
B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).

4.

4.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

4.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren:

"2Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."

4.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.

4.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel
1    Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a  für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent;
b  für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent.
2    Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
, Art. 4
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben
1    Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
2    Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schulden­tilgung.
und Art. 5
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803 ff. und 6822).

5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze durch die Praxisänderung der Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben und macht in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und damit verbunden sinngemäss einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
BV geltend.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er sei keine Kirche und vertrete auch keine kirchlichen Dogmen. Er arbeite mit vielen Organisationen eng zusammen, ohne damit jemandem direkt verpflichtet zu sein. Der Verein treffe sich einmal jährlich für die Abhandlung der finanziellen Geschäfte und die Abnahme des Jahresberichts. Das vom Verein eingesetzte Sekretariat organisiere rund fünfzig Jugendcamps für Kinder und Teenager mit ehrenamtlichen Leitern. Dabei stünden die Camps allen offen und es seien jeweils Teilnehmende aus den drei Landeskirchen, verschiedenen Freikirchen sowie Teilnehmende ohne kirchlichen Hintergrund vertreten. Nach einen Camp seien die Teilnehmenden nicht mehr an ihn gebunden. Falls die Kinder und Jugendlichen im nächsten Jahr erneut teilnehmen wollten, müssten sie sich erneut anmelden. Ihre religiöse Begleitung obliege damit der Familie oder der Kirche, der sie angehörten. In den Camps werde ein Musical einstudiert, basierend auf einer biblischen Geschichte, welches jeweils regional organisiert und in öffentlichen Sälen in über 120 Ortschaften der Schweiz aufgeführt würde. Es dürfe ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Kinder mit dem biblischen Inhalt des Musicals auseinandersetzen, welches sie nachher aufführten. Aus dem Wochenplan sei ersichtlich, dass die bestimmende Maxime nicht darin bestehe, die Ausbreitung des christlichen Glaubens zu fördern, sondern vielmehr darin, mit den Kindern ein Musical basierend auf einer biblischen Geschichte zu proben und dann nach Abschluss des Lagers an zwei Konzerten vorzuführen. Durch die Musik- und Sportcamps würden die Kinder und Jugendlichen in ihrer Begabung sowie ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert und könnten sich so zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selbst und die Gemeinschaft übernehmen würden. Beim Musical (...) bspw. werde vor allem das Thema des sozialen Engagements bzw. der sozialen Gerechtigkeit thematisiert. Solche Grundwerte seien Eckpfeiler des christlichen Glaubens wie auch des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es könne und dürfe daher nicht falsch sein, wenn der Beschwerdeführer in seinen Camps die teilnehmenden Kinder mit solchen Grundwerten konfrontiere. Dies entspreche insbesondere auch der Zweckformulierung in Art. 2 KJFG. Schliesslich würden die Projekte von Schulklassen in der ganzen Schweiz sowie bspw. (...) übernommen. Der Beschwerdeführer sei daher überzeugt, dass er die Vorgaben von Art. 2 KJFG vollumfänglich erfülle und die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. willkürlich festgestellt habe. Er wehre sich insbesondere gegen die Aussage, er würde Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form instrumentalisieren, um seine Glaubensgrundlagen zu
vermitteln und zu verbreiten. Er erhalte denn auch seit vielen Jahren Finanzhilfen, wobei sich an seiner Organisation in dieser Zeit inhaltlich nichts verändert habe.

5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt:

5.2.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.

5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus gründen würden, mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Die Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG.

5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 6 Gesuche
1    Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:
a  die Grösse und Struktur;
b  die Verbreitung und Reichweite;
c  die Angebote und Aktivitäten;
d  die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
e  die Finanzierung und das Budget.
und Art. 7 Abs. 3
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Es ist, entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sollte. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3).

5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.4.2 m.w.H.). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.5).

5.5 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingehend. Die Grundlage seiner Vereinstätigkeit sei gemäss den Statuten die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens. Die Mitglieder des Vereins müssten Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennen und ihm nachfolgen wollen. Die Glaubensgrundlage werde genau und präzise im Mitarbeiterleitbild dargelegt und bezeuge den allumfassenden Anspruch in der Lebensführung im Sinne der Bibel. Nach den Zielen und Werten des Beschwerdeführers sollten unter anderem die Teilnehmer seiner Projekte zu einer lebendigen evangeliumszentrierten Beziehung mit Jesus Christus hingeführt werden, indem an Konzerten und in den Projekten biblische Geschichten auf zeitgemässe Art lebendig vermittelt würden. Er bekenne sich zudem zu den Grundlagen der evangelischen Allianz, wobei dieses Netzwerk von evangelischen Christen den Mis-sionsauftrag ins Zentrum seiner Arbeit stelle und seine Handlungen und Aktivitäten auf das Evangelium stütze. Die Verbreitung des Evangeliums werde vom Beschwerdeführer durch die Durchführung von christlichen Kinder- und Jugendcamps in den Bereichen Musik und Sport, seelsorgerische und soziale Betreuung von Jugendlichen, christliche Konzerte und Veranstaltungen, musikalische Schulungen und weitere Aktivitäten verwirklicht.

Der Beschwerdeführer nehme demnach die Lager zum Anlass, die biblische Botschaft zu verkünden. Musik und Sport seien ideale Bekehrungsräume und liessen sich vortrefflich zur Kontaktaufnahme und Vermittlung von Glaubensinhalten bei Kindern und Jugendlichen verwenden. Hier würden die Kinder und Jugendlichen durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert und zum Werkzeug des Auftrages. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Ausschlussgründe sei gerade einer der zentralen Ansätze der Missionierung. Die langsame und gruppenzentrierte Hinführung zum (vertieften) christlichen Glauben sei ein Merkmal evangelikaler Bekehrungssysteme. Daher sei dem Hinweis des Beschwerdeführers, er vertrete keine Dogmen, nicht zu folgen. Seine Aktivitäten und Angebote seien ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und der christlichen Lehre verbunden. Die Geschlechter seien in den Camps strikt getrennt; so seien bspw. nicht einmal seelsorgerische Gespräche zwischen den Geschlechtern erwünscht. Hier zeige sich die tiefe Durchdringung des bibeltreuen Verständnisses innerhalb des Lageralltages. Im Weiteren sei z.B. in den Junior-Camps die biblische Lehre ein integraler Bestandteil des Tagesprogramms. Auf seiner Webseite gebe selbst der Beschwerdeführer an, dass es das Ziel der Junior-Arbeit sei, den Kindern die Liebe und Grösse Gottes nahezubringen. Stelle die Ausbreitung des christlichen Glaubens die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar, könne dieser Zweck nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.

5.6 Die Begründung der Vorinstanz ist aus den nachfolgenden Gründen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

5.6.1 Die Statuten des Beschwerdeführers legen fest, dass der Verein die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens bezweckt, und dieser Zweck durch die Durchführung von christlichen Kinder-, Jugend- und Familienlagern in den Bereichen Musik und Sport, durch seelsorgerliche und soziale Betreuung der Jugendlichen, durch christliche Konzerte und Veranstaltungen, durch musikalische Schulungen und durch weitere Aktivitäten verwirklicht wird (Art. 2 und Art. 2.1 der Statuten). Die Mitglieder des Vereins werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennen und ihm nachfolgen wollen (Art. 8 der Statuten). Im Mitarbeiterhandbuch hält der Beschwerdeführer unter "Glaubensgrundlagen" fest, "X._______-Mitarbeiter sind entschiedene Christen und haben eine lebendige Beziehung mit Jesus Christus. Sie sind aktive Mitglieder in einer christlichen Gemeinde. Sie sehen es als erste Aufgabe, den Kindern und Jugendlichen von Jesus zu erzählen und authentisches Christ-sein vorzuleben." Unter "Unsere Ziele und Werte" steht ferner, der Beschwerdeführer ermutige die Teilnehmer seiner Projekte zu einer lebendigen Beziehung mit Jesus Christus und seine Projekte seien so konzipiert, dass sie mehrfach durchführbar seien; das erste Ziel sei Quantität. Zudem werden beim Beschwerdeführer gemäss Mitarbeiterhandbuch keine Mitarbeiter eingesetzt, die im Konkubinat leben, wobei ein ausführliches Dossier zu den Gründen im Sekretariat bezogen werden könne. Ferner führt der Beschwerdeführer in einer "Informations pour moniteurs" aus, es sei die erste und wichtigste Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen, welche ihm während des Camps anvertraut seien, darin zu ermutigen, eine lebendige Beziehung zu Jesus Christus zu haben. Dies geschehe durch gemeinsames Bibellesen in kleinen Gruppen, das Abendprogramm im Plenum und während des Tages durch die persönliche Betreuung der Mitarbeitenden. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Statutenbestimmungen des Vereins hätten keine Auswirkungen auf seine Kinder- und Jugendarbeit, da unterschieden werden müsse, welche Ansprüche er an seine Mitarbeiter stelle und was er in seinen Musik- und Sportlagern tue, wird aus diesen Unterlagen doch ersichtlich, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit seiner Kinder- und Jugendarbeit zu verwirklichen versucht und mit welchen Mitteln.

5.6.2 Die Vorinstanz stützt sich weiter darauf, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Mitglied der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA) ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die SEA sei ein Verband von rund 640 lokalen Landes- und Freikirchgemeinden, wobei die Mitglieder insbesondere auch nicht kirchliche Werke sein könnten. Die SEA bezeichnet sich auf ihrer Webseite selbst als ein Netzwerk von evangelischen Christen, die den Missionsauftrag ernst nehmen und Einheit untereinander suchen und pflegen (< http://www.each.ch/über-uns/wer-ist-die-sea.html >, abgerufen am 31.8.2015). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ausschlaggebend, dass die Mitglieder des Verbands auch nicht kirchliche Werke sein können. Vorliegend ist einzig relevant, dass sich die SEA selbst als ein Netzwerk sieht, das den Missionsauftrag ernst nimmt, und der Beschwerdeführer Mitglied dieses Netzwerkes ist.

5.6.3 Aus den von der Vorinstanz geprüften Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Angebote und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche beinahe ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und der christlichen Lehre verbindet. Zwar besteht die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers anerkanntermassen zu einem gewissen Teil aus der Einübung eines Musicals oder Sport und gerade die Arbeit an einem Musical kann, wie die Vorinstanz ausführt, durchaus geeignet sein, die Kompetenzen von Kindern zu fördern. Jedoch zeigen die geprüften Unterlagen auf, dass der vorrangige Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers letztlich in der Glaubensvermittlung und Bekehrung liegt. Dies wird insbesondere, aber nicht nur aus dem Vereinszweck und den ausgeführten Passagen im Mitarbeiterhandbuch ersichtlich. So nennt der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, selbst explizit die Durchführung von christlichen Kinder-, Jugend- und Familienlagern in den Bereichen Musik und Sport als Mittel, um den Vereinszweck, die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens, zu verwirklichen. Neben den dargelegten Aussagen im Mitarbeiterhandbuch ist bspw. einem seiner Flugblätter für Camp-Mitarbeiter zu entnehmen, dass die "Teens-Camps" von langen Proben, der Konzerttournee und wichtigen geistlichen Programmpunkten geprägt seien, wobei man sich z.B. durch "Leitung einer Lobpreiszeit oder einer Gebetsgemeinschaft" einbringen könne (vgl. < [Webseite des Beschwerdeführers] >, abgerufen am 31.8.2015). Folglich entspricht der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers, welcher vorrangig in der Glaubensvermittlung und Bekehrung liegt, nicht der Zielsetzung des KJFG und die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG sind nicht erfüllt.

5.6.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So unterscheidet sich der Beschwerdeführer zwar, wie von ihm vorgebracht, vom Beschwerdeführer im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen bspw. nicht, dass seine Mitarbeitenden gehalten seien, einen eigenen Unterstützerkreis zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsache, dass die Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers nicht vorrangig die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ins Zentrum stellt, dazu, dass die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG nicht erfüllt sind. Weiter ist unerheblich, dass auch andere Vereine und Schulklassen nach Angaben des Beschwerdeführers (insb. der Verkaufsstatistik des Verlages) seine Musicals aufführen würden. Denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Schulklassen Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG erhalten würden und die Musicals durch allenfalls Finanzhilfen empfangende Vereine mit dem gesamten Konzept, inkl. der Zielsetzung und der intensiven Missionarstätigkeit des Beschwerdeführers, übernommen würden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, dass aus seinem Kodex zum Schutz der sexuellen, psychischen und körperlichen Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen für sich genommen nicht gefolgert werden kann, dass sich darin die tiefe Durchdringung des bibeltreuen Verständnisses innerhalb des Lageralltages zeige. Allerdings ist dieser Kodex in Zusammenhang mit dem Zweck des Beschwerdeführers - für den christlichen Glauben, wie er ihn versteht, zu missionieren - zu sehen. Der erwähnte Kodex geht denn auch ausgesprochen weit. So sollen nach ihm die Versorgung mit Medikamenten und die Behandlung von Krankheiten und Unfällen, wenn möglich, durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies zeigt, nebst den bereits angesprochenen Punkten, ein doktrinäres Glaubensverständnis auf, welches die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers durchdringt und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen übergeordnet wird. Oberstes Leitziel des Beschwerdeführers müsste es jedoch nach dem KJFG sein, Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden zu fördern, damit sie sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Dazu gehört, neben der Förderung eines kritischen Denkens, insbesondere auch die Entwicklung eines natürlichen und unverkrampften Verhältnisses zwischen den Geschlechtern. Diesem Anspruch läuft die erwähnte religiös motivierte Kodex-Regelung zuwider.

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht festgestellt hat, dass dessen vorrangig auf den egozentrischen Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
BV. Er habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar.

6.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Einzelne unter ihnen führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, doch erfülle ihre Kinder- und Jugendarbeit in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.

6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen, wie die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele zeigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihm genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz einzelfallweise vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Führt eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Jede Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Werten; diese muss einerseits mit den Zwecken, welche das KJFG festlegt, vereinbar sein, und sie darf andererseits nicht bloss ein Vehikel zur Verfolgung gesetzesfremder Zwecke sein. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
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KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
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1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

7.

7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Religionsfreiheit nach Art. 15
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1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
BV. Daraus ergebe sich zum einen die Pflicht des Staates, den Menschen in seinen religiösen Bedürfnissen ernst zu nehmen und dafür im staatlichen Handlungsbereich auch Raum zu lassen. Über diese individuellen Garantien hinaus habe der Staat aber auch ein eigenes Interesse und ein Recht, die seiner Ordnung zu Grunde liegende Wertebasis zu schützen und zur Geltung zu bringen.

7.2 Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dargelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9.
Für das vorliegend auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beschränkte Teilurteil gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Der Betrag wird dem am 15. Oktober 2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird einbehalten, bis das Verfahren gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG entschieden sein wird. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG teilweise sistiert.

2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird bis zur vollständigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einbehalten.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Versand: 6. Oktober 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5202/2014
Date : 02. Oktober 2015
Published : 13. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten 2014 sowie für die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag


Legislation register
BGG: 83  91
BV: 8  9  11  15
JFV: 3  4  5  6  7
Jugendförderungsgesetz, JFG: 1  2  5  6  7  9  10  12  15  17  24
SuG: 11  35
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
136-I-345 • 138-V-106
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BVGer
A-2519/2012 • B-3939/2013 • B-5041/2014 • B-5202/2014 • B-5547/2014 • B-6272/2008 • B-7280/2014 • B-7516/2014
AS
AS 1990/2012 • AS 1990/2007
BBl
1988/I/854 • 2010/6803 • 2010/6804 • 2010/6841