Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1391/2020, 6B 1392/2020
Urteil vom 1. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,
gegen
6B 1391/2020
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, vertreten durch ausserordentliche Staatsanwältin Dr. B.________,
Beschwerdegegnerin 1
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdegegner 2,
und
6B 1392/2020
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, vertreten durch ausserordentliche Staatsanwältin Dr. B.________,
Beschwerdegegnerin 1
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegnerin 3.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Oktober 2020 (SBK.2020.98 und SBK.2020.99).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 12. Februar 2013 und 8. April 2013 erstattete E.A.________ gegen ihren Ehemann A.________ Strafanzeige wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. In der Folge eröffnete C.________ in seiner Eigenschaft als Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen jenen ein Strafverfahren. Er wurde während seiner Ferienabwesenheit von der Staatsanwältin D.________ vertreten. A.________, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Peru aufgehalten hatte, wurde nach Eröffnung der Strafuntersuchung national und international zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 20. Juli 2013 kehrte er nach Aussetzung der internationalen Ausschreibung in die Schweiz zurück und wurde am Flughafen Zürich festgenommen. Er verblieb bis zur Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 24. Juli 2013 in Haft.
A.b.
A.b.a. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte mit Verfügung vom 11. März 2014 die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrages ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
|
1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 21. November 2014 in teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Beschwerde die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Entschädigungsfrage auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ gestützt auf Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
|
1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
A.b.b. Am 5. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft ergänzend zur Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 eine mit letzterer inhaltlich insofern identische Verfügung, als wiederum von der Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
|
1 | Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: |
a | die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; |
b | die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder |
c | die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. |
2 | Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. |
Eine hiegegen von A.________ erneut geführte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 28. April 2015 teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015 auf und wies die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an, A.________ gestützt auf Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
|
1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
A.b.c. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführte Beschwerde in Strafsachen am 7. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 576/2015).
B.
B.a. Am 21. Januar 2015 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwalt C.________, der das Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geleitet hatte, sowie gegen allfällige weitere beteiligte Amtsträger Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung und/oder Freiheitsberaubung. In der Folge setzte die Aufsichtskommission der Justiz des Kantons Aargau B.________, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Obwalden, für die Untersuchung der angezeigten Vorwürfe als a.o. Staatsanwältin ein.
B.b. Am 8. März 2016 eröffnete die a.o. Staatsanwältin gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen "Verdachts auf Amtsdelikte". Am 12. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf D.________ aus. Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte die a.o. Staatsanwältin das Verfahren gegen C.________ ein.
Eine hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. November 2017 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die a.o. Staatsanwältin an, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
B.c. Am 26. März 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die a.o. Staatsanwältin. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 31. Oktober 2018 nicht ein (Verfahren 1B 282/2018).
B.d. Mit Verfügung vom 16. März 2020 stellte die a.o. Staatsanwältin nach Abnahme verschiedener beantragter Beweise das Verfahren gegen C.________ und D.________ (erneut) ein. Eine hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und anschliessend Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Im zu beurteilenden Fall richten sich die beiden inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden in der Sache gegen dieselben gleichlautenden Entscheide, sie betreffen die gleichen Rechtsfragen und es liegt ihnen dieselbe Argumentation und Zielsetzung zugrunde. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
2.1.2. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Urteile 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B 880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3). Als Misshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
2.1.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind aber nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B 126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 2. März 2016 als Privatkläger konstituiert. Er stellt sich auf den Standpunkt, unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.3.
2.3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen im Amt verübter Delikte richten sich gegen Staatsanwälte des Kantons Aargau und damit gegen Amtspersonen. Gegen diese stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Es kommen lediglich allfällige Ansprüche aus Staatshaftung für rechtswidrige Schäden, die ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen verursacht hat, und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht in Frage (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Der Beschwerdeführer ist bei dieser Sachlage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015 geführten Beschwerde Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht, welche ihm das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2015 im Umfang von Fr. 2'246.75 bzw. Fr. 1'500.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2014 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sich der nunmehr angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf weitere, nicht bereits beurteilte Ersatzansprüche auswirken könnte.
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offenbleiben, zumal die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht genügend begründet (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
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1 | Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
a | welche Punkte des Entscheides sie anficht; |
b | welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; |
c | welche Beweismittel sie anruft. |
2 | Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. |
3 | Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht. |
bei dem in Frage stehenden Delikt grundsätzlich zulässig gewesen sei und im Lichte der überzeugenden Begründung der Einstellungsverfügung nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Die Ausschreibung zur Verhaftung setze kein Kapitalverbrechen voraus. Zudem möge zutreffen, dass im Nachhinein gesehen keine Fluchtgefahr bestanden habe. Doch hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 aufgrund der Faktenlage im Zeitpunkt der Ausschreibung vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgehen dürfen. Soweit kein Amtsmissbrauch vorliege, stünden auch die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung ausser Frage (angefochtene Entscheide S. 12 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die a.o. Staatsanwältin lege in ihren Einstellungsverfügungen vom 16. März 2020 nicht dar, aus welchen Gründen sie von offensichtlich zulässigen Zwangsmassnahmen ausgegangen sei. Sie begnüge sich mit der unbegründeten Feststellung, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten von Fluchtgefahr ausgehen können und müssen, und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei gewahrt gewesen. Bereits das Obergericht des Kantons Aargau habe indes in seinem Entscheid vom 14. November 2017 die Ausschreibung zur Verhaftung von vornherein als rechtswidrig eingestuft und erkannt, dass kein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vorliege. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht nur die ursprüngliche Ausschreibung zur Verhaftung vorgeworfen werde, sondern auch, dass sie den Haftbefehl nicht aufgehoben hätten, als er (sc. der Beschwerdeführer) nicht mehr unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sich aktiv um die Klärung der Angelegenheit bemüht habe und in die Schweiz zur Teilnahme an der Einvernahme zurückgekehrt sei. Im Übrigen hätten ihnen verschiedene mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Soweit die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft einstufe und gestützt
darauf annehme, Eventualvorsatz sei höchstwahrscheinlich zu verneinen, verletze sie Bundesrecht. Es sei nicht an der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu würdigen, sondern diejenige des Sachgerichts. Die Vorinstanz habe im Weiteren diejenigen Umstände, die für einen Eventualvorsatz sprächen, ausser Acht gelassen (Beschwerden S. 20 ff.).
4.
4.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
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1 | Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
2 | Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
4.2. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
5.1. Gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er entweder die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen, wobei Vor- bzw. Nachteil sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein können (Urteile 6B 825/2019, 6B 845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B 1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte in seinem Entscheid vom 21. November 2014 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer fest, dass dessen Ausschreibung zur Verhaftung, seine Festnahme und die ausgestandene Haft rechtswidrig gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe nach Eingang der gestellten Strafanzeige keinerlei Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers getroffen, sondern diesen allein gestützt auf die Angaben seiner Ehefrau national zur Verhaftung ausgeschrieben und beim Bundesamt für Justiz um internationale Ausschreibung zur Verhaftung nachgesucht. Der Staatsanwaltschaft sei vorzuwerfen, dass sie die Angaben der Ehefrau nicht zumindest überprüft oder den Beschwerdeführer vorerst nicht lediglich zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausgeschrieben habe (Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2014 S. 7 f. und vom 28. April 2015 S. 7, Beschwerdebeilagen 2 und 3 [Verfahren 6B 1391/2020]; vgl. auch Urteil 6B 576/2015 vom 7. August 2015 E. 3.3).
Im Entscheid vom 14. November 2017 hielt das Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 fest, der Umstand, wonach die Beschwerdekammer des Obergerichts am 21. November 2014 in Bezug auf die Frage der Rechtsmässigkeit der Zwangsmassnahmen (Ausschreibung zur Verhaftung und Festnahme) zu einem anderen Schluss gelangt sei als die a.o. Staatsanwältin, zeige, dass es sich nach dem damaligen Stand der Untersuchung nicht um einen Fall von klarer Straflosigkeit gehandelt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2017 S. 14 f., 18, Beschwerdebeilage 6 [Verfahren 6B 1391/2020]).
5.2.2. Die angefochtenen Entscheide verletzen kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugenden Gründen zum Schluss, ein (eventual-) vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 sei mit höchster Wahrscheinlichkeit zu verneinen, so dass ein Fall klarer Straflosigkeit vorliege. Sie schützt insoweit die Einstellung der Verfahren durch die a.o. Staatsanwältin zu Recht. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich geltend und ist auch nicht ersichtlich.
So mag zutreffen, dass das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 14. November 2017 gestützt auf den im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2014 zum Schluss gelangt ist, die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung sei von Anbeginn weg rechtswidrig gewesen und es liege insofern kein Fall klarer Straflosigkeit vor (Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2017 S. 15). Aus der nachträglichen, im Kontext der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
|
1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
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1 | Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
2 | Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
3 | Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: |
a | zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
b | zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: |
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a | Beweise zu sichern; |
b | die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; |
c | die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. |
(Urteile 6B 1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1; 6B 990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass sie von den Mitgliedern der Strafbehörden in Missbrauch ihrer Amtsgewalt angewandt werden, wird nicht vorausgesetzt. Im Übrigen weist das Obergericht ausdrücklich darauf hin, dass seine Einschätzung auf dem damaligen Stand der Untersuchung basierte (Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2017 S. 18; vgl. auch Einstellungsverfügungen der a.o. Staatsanwältin vom 16. März 2020 Ziff. 14.2 [Beschwerdegegner 2] bzw. 13.2 [Beschwerdegegnerin 3]).
Die Vorinstanz stützt sich in den angefochtenen Entscheiden zudem auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der a.o. Staatsanwältin, wonach der Beschwerdeführer auch bei einem früheren gegen ihn geführten, rechtskräftig mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren wegen Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Kinder trotz Vorladung nicht zu einer Konfrontationseinvernahme erschienen und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich gewesen sei, dieser sodann innert kurzer Zeit bei verschiedenen Filialen verschiedener Banken zwischen Fr. 250'000.-- und Fr. 270'000.-- bezogen und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, sei er (sc. der Beschwerdegegner 2) nach Eingang eines neuerlichen Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer befinde sich auf der Flucht (angefochtene Entscheide S. 12 f.). Inwiefern die Vorinstanz bei der Überprüfung der Einstellungsverfügungen vom 16. März 2020 diese Aussagen nicht hätte berücksichtigen dürfen, erschliesst sich nicht. Jedenfalls erscheinen die angefochtenen Entscheide insofern nicht schlechterdings
unhaltbar.
Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie eine zweifelhafte Beweislage verneint und die Auffassung der a.o. Staatsanwältin, wonach die den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien, schützt, so dass eine gerichtliche Beurteilung nicht gerechtfertigt ist. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor. Die angefochtenen Entscheide verletzen daher kein Bundesrecht. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.
5.3. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der a.o. Staatsanwältin im kantonalen Verfahren seien ungenügend begründet, so dass auf sie mangels Substantiierung nicht einzutreten sei (angefochtene Entscheide S. 5 ff.; Beschwerden S. 13 ff.), vor Bundesrecht standhält. Die Beschwerden sind insofern gegenstandslos.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die angefochtenen Entscheide, soweit die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht durch die a.o. Staatsanwältin verneint. Er macht geltend, die a.o. Staatsanwältin habe sich in ihren Einstellungsverfügungen nicht mit seinen Vorbringen, namentlich zur fehlenden Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen, auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerden S. 6, 17 ff.).
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die a.o. Staatsanwältin habe in den angefochtenen Einstellungsverfügungen dargelegt, weshalb die den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sein sollen. Die Begründung enthalte die Überlegungen, von welchen jene sich bei ihrem Entscheid habe leiten lassen. Die Verfügungen seien so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht habe anfechten können. Dass sich die a.o. Staatsanwältin nicht zu allen vom Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung vorgebrachten Punkte geäussert habe, stelle keinen Begründungsmangel dar (angefochtene Entscheide S. 9).
6.3. Auf die Beschwerden kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, kann von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden und zielt auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Entscheide in der Sache selbst ab (vgl. oben E. 2.1.3). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Einstellungsverfügungen unmöglich gewesen sein soll. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Behörde nicht jeden Parteistandpunkt ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann. Der Entscheid ist hinreichend begründet, wenn sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B 559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dies war hier offensichtlich der Fall.
7.
Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 1391/2020 und 6B 1392/2020 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog