Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 15/2019
Urteil vom 15. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Willkür etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 (SW.2018.85).
Sachverhalt:
A.
X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt. Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018).
B.
X.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 27. Juni 2018 Strafanzeige ein. Er machte geltend, das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn habe ihn ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne begründete Verfügung per 25. Juni 2018 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (nachfolgend: PSK) verlegt. Er sei direkt in die Isolationszelle ("Bunker") versetzt worden. Man habe ihn aufgefordert, die Kleider auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien mehrere Personen erschienen, hätten ihn festgehalten, ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt. Anspruch auf Spaziergang habe er nicht gehabt. Seinen Rollator habe er nicht benützen dürfen. Fernseher und Bücher seien ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er sei in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht worden. Dies erfülle mutmasslich die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten schweren Körperverletzung und allenfalls weiterer Tatbestände. Er sei erniedrigend und unmenschlich behandelt worden. Er konstituierte sich als Privatkläger, verlangte eine finanzielle Entschädigung in Form von Genugtuung sowie Schadenersatz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eröffnete am 9. Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung etc. begangen am 25. Juni 2018 anlässlich der Inhaftierung in der PSK.
Die Staatsanwaltschaft wies am 24. August 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege).
X.________ führte Beschwerde mit dem Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren zu gewähren, eventuell die Sache zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 6. November 2018 ab, setzte den Rechtsvertreter als Offizialanwalt ein und entschädigte ihn mit Fr. 1'250.-- (zzgl. MWSt).
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
1. Ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Das vorinstanzliche Urteil neu zu fassen:
2.1. Die Verfügung vom 24. August 2018 wird aufgehoben und die unentgeltliche Rechtspflege ab 27. Juni 2018 gewährt.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.
2.3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.-- ausgerichtet.
Eventualiter sei die Entschädigung auch auszurichten, wenn die Beschwerde im Übrigen abgewiesen werde.
2.4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
Erwägungen:
1.
Beschwerdegegenstand bildet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft, da nach dieser das angestrebte Verfahren und die Zivilklage aussichtslos seien. Sie werde die Einstellung des Strafverfahrens verfügen, was dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gegeben werde (Urteil S. 4 f.). Dabei nahm die Staatsanwaltschaft an, einzig der angezeigte Kleiderwechsel falle in ihre Zuständigkeit, wobei der Anwalt leicht hätte feststellen können, dass dieser rechtmässig gewesen sei.
1.1. Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
1.2. Nach der Vorinstanz betraf die staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung den Eintritt des Beschwerdeführers in die PSK vom 25. Juni 2018, wobei es entsprechend der Strafanzeige [primär] um den zwangsweisen Kleiderwechsel gehe. Die übrigen Tatvorwürfe der behaupteten rechtswidrigen Verlegung in die PSK, der Einzelhaft und des menschenrechtswidrigen Settings prüfe die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Urteil S. 12).
Dazu ist auf das parallele Beschwerdeverfahren 6B 214/2019 hinzuweisen, das sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2019 richtet. Das solothurnische Obergericht hält im Urteil (S. 4, E. II./1.) vorweg fest, dass die gerügte Behandlung in der PSK hinsichtlich des Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn falle, sondern in jene des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen habe diese Rüge behandelt (i.e. vorliegendes Verfahren 6B 15/2019). Zu prüfen habe es lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug, resp. derjenigen Person, welche die Verlegung angeordnet hatte, deshalb Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten seien.
Die Behörden umschreiben die sachliche Zuständigkeit abweichend.
1.3. Gemäss Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
18. Januar 2016 E. 2.1).
1.4. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ist gemäss Art. 31

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
1.5. In der vorliegenden prozessualen Situation ist mangels schriftlicher Gerichtsstandsvereinbarung gestützt auf die Darstellung der solothurnischen Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer warf den Behörden beider Kantone strafrechtsrelevante Rechtsverletzungen vor. Es ist daher sachlogisch, dass sich die beiden Staatsanwaltschaften des Kantons Thurgau und des Kantons Solothurn durch die Strafanzeige als befasst erachteten und sich nach ersten Vorabklärungen über die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten nach Massgabe des im jeweiligen Kanton örtlich vorgenommenen staatlichen Handelns zu verständigen suchten. Die Abgrenzung wurde damit nach der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit der Kantone (unten E. 2.3) vorgenommen. Gemäss Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
StPO). Darauf sind die Behörden beider Kantone heute zu behaften. Die solothurnische Staatsanwaltschaft hat das beanzeigte, in Betracht fallende territoriale Handeln der solothurnischen Behörden insoweit untersucht und in der Folge das Verfahren nicht an Hand genommen. Beim im Verfahren 6B 214/2019 angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2019 handelt es sich um den verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.6. Somit geht es entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (oben E. 1.2) nicht nur um den zwangsweisen Kleiderwechsel, sondern um den Interventionsvollzug vom Eintritt in die PSK bis zum Austritt aus der PSK. Gegenstand der vorliegenden vorfrageweisen und damit summarischen bundesgerichtlichen Prüfung bildet die staatsanwaltschaftliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Im Rahmen dieses den Streitgegenstand bildenden Zwischenentscheids (unten E. 2.1) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer sucht dagegen den Interventionsvollzug im Kanton Thurgau (vermischt mit vorliegend irrelevanten Vorwürfen an die Adresse des Kantons Solothurn) insgesamt dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen. Wie dargelegt, wurde der Sachverhalt wegen angenommener Unzuständigkeit durch die thurgauische Staatsanwaltschaft nicht abschliessend ermittelt.
1.7. Dennoch gilt: Absprachen der Staatsanwaltschaften sind aktenkundig zu machen. Ungeachtet einer allfälligen langjährigen kantonalen Praxis hat das eingreifende Verwaltungshandeln in Verfügungsform zu ergehen (vgl. Urteil 6B 800/2018 vom 18. Oktober 2018).
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid ist kein das Verfahren abschliessender Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
Der Beschwerdeführer begründet die Eintretensvoraussetzung damit, als schwer psychisch kranker Häftling müsste er sich alleine in einem Strafverfahren zurechtfinden, "welches gegen staatliche Angestellte läuft". Das Verfahren verliefe im Sand. Es handle sich um einen Nachteil, der mit dem Endurteil (Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft) nicht behoben werden könne (Beschwerde S. 6).
2.2. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich um eine Strafanzeige gegen "staatliche Angestellte". Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dieser strengen Legitimationsanforderung gemäss dar, inwiefern er welche Zivilforderungen geltend machen will. Es fehlt damit an einer Eintretensvoraussetzung.
2.3. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
Im Massnahmenvollzug handeln die Personen in öffentlich-rechtlicher Funktion. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz könne nicht willkürfrei feststellen, dass es sich um Staatspersonal handle; wer genau an den Zwangsmassnahmen in der PSK mitgewirkt habe, sei noch nicht festgestellt worden, es könne sich auch um Security-Mitarbeiter handeln (Beschwerde S. 10). Der Einwand ist unbehelflich, denn solche Mitarbeiter würden "vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art. 110 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150 |
Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die öffentlich-rechtlichen Angestellten der PSK ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Urteil 6B 374/2019 vom 8. April 2019 E. 3).
2.4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten - 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2.5. Der Beschwerdeführer rügt Gehörrechtsverletzungen (zur Frage einer ungenügenden Motivation des Urteils siehe unten E. 2.10 in fine). Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörverletzung im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht oder Aktenzustellung behauptet (auch unten E. 3), gehört es zur Berufspflicht des Anwalts, sich rechtzeitig um Akteneinsicht zu bemühen, soweit er dies für erforderlich erachtet; er kann nicht zuwarten und Verfassungsverletzungen behaupten, wenn er die nötigen Schritte nicht unternimmt (Urteil 6B 356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.7 ff., 1.7.4 sowie bereits Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.5). Angesichts der zahlreichen, gleichzeitig bei verschiedenen Behörden angestrengten Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement kein einfaches Unterfangen.
2.6. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere als aktenwidrig und willkürlich ein, wenn die Vorinstanz behaupte, die Staatsanwaltschaft sei nur mit dem Kleiderwechsel befasst gewesen. Es gehe auch um die Ausgestaltung des Settings und dessen rechtswidrige Beibehaltung ohne Rechtsgrundlage und ohne Verfügung (Beschwerde S. 11). Mit dem einschlägigen kantonalen Recht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass darauf nicht einzutreten ist.
Soweit die Einweisung durch die solothurnische Vollzugsbehörde gerügt wird, ist auf das Verfahren 6B 214/2019 zu verweisen. Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass dem Gefangenen nicht die freie Wahl des Vollzugsorts zusteht. Dieser wird von den Vollzugsbehörden nach kantonalem Recht bestimmt (Urteil 6B 957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). Die Wahl des Massnahmenorts steht als Vollzugsmodalität in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (BGE 142 IV 1 E. 2.3 S. 3 und E. 2.5 S. 10). Das Bundesgericht war bereits mit zahlreichen Disziplinarmassnahmen und Kriseninterventionen in Sachen des Beschwerdeführers befasst (Verfahren 6B 656/2018, 6B 614 und 615/2018, 6B 800/2018, 6B 852/2018, 6B 976/2018, 6B 1075/2018).
2.7. Nach Massgabe der Eintretensvoraussetzungen (oben E. 2.3) zu prüfender Verfahrensgegenstand bildet zunächst im Wesentlichen der behauptete, erniedrigende Kleiderwechsel anlässlich des Eintritts in die PSK. Der Beschwerdeführer behauptet eine Vielzahl von Rechtsverletzungen.
Zu den Verfahrensrechten im Sinne der "Star-Praxis" zählt der durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
Um unter Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B 764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2 und 6B 507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz fest, sie habe eine Strafuntersuchung hinsichtlich der Edition der Akten eröffnet. Nach Konsultation dieser Akten sei klar gewesen, dass sich der vage Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, keine strafbaren Handlungen zu erkennen gewesen seien und darum umgehend eine Einstellung zu erfolgen hatte. Die Anschuldigungen seien haltlos gewesen (Urteil S. 5 f., lit. c). Der Beschwerdeführer replizierte, den Akten lasse sich nichts entnehmen; die Staatsanwaltschaft habe willkürlich einseitig und rudimentär ermittelt (Urteil S. 6, lit. d).
Zunächst ist festzustellen, dass für die thurgauischen Behörden nicht die solothurnische Einweisungsverfügung zu problematisieren war (vgl. Urteil S. 6). In ihre Zuständigkeit fiel, wie erwähnt, die Art und Weise des tatsächlichen Massnahmenvollzugs in der PSK.
2.8. Die Vorinstanz nimmt als fraglich an, ob der angezeigte Sachverhalt des zwangsweisen Kleiderwechsels überhaupt unter den Ausnahmetatbestand von Art. 10 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
Vollzugsauftrag für die geschlossene Abteilung Forensik erhielt und die zuständigen Personen nach der Vorinstanz berechtigt und verpflichtet waren, dem sich weigernden Beschwerdeführer die Kleider zu wechseln, als er dieser Aufforderung nicht nachkam (Urteil S. 13).
Ein Kleiderwechsel bei Eintritten zur Behandlung in ärztliche Institutionen ist die hygienische Regel und keine Schikane. Bei Einweisung eines gefährlichen, selbst- und fremdgefährdenden Massnahmepatienten kommen Sicherheitsgesichtspunkte hinzu. Der Beschwerdeführer ist als strafrechtlich Eingewiesener der Anstaltsordnung unterworfen (den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.2).
2.9. Wie in BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225 entschieden wurde, enthält Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
|
a | als vorübergehende therapeutische Massnahme; |
b | zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; |
c | als Disziplinarsanktion; |
d | zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen ist und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens sowie zu befürchtender Autoaggression in Kriseninterventionen einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen ist (Urteile 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3 und 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.4, 1.5). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an Multipler Sklerose erkrankt ist (u.a. Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Er ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Der Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletzt weder Art. 10 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein konventions- und bundesrechtswidriges oder willkürliches Vorgehen der Vollzugsbehörden nicht dargelegt. Das "Interventions-Setting" als solches wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Zuständigkeit noch näher zu ermitteln haben.
2.10. Die Vorinstanz prüft weitere Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers, gegen welche der Beschwerdeführer mit Bestreitungen opponiert. Darauf ist in dieser vorfrageweisen und damit summarischen bundesgerichtlichen Prüfung nicht weiter einzutreten. Vorliegend handelt es sich lediglich um einen Zwischen- und keinen Sachentscheid. Hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Urteilsmotivation ist anzumerken, dass Entscheide zu motivieren sind, wobei es für die Begründungsdichte auf den Einzelfall ankommt, doch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes fernliegende und redundante Argument gefordert. Wie jedes behördliche Handeln hat der Motivationsaufwand verhältnismässig zu sein (Urteile 6B 1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6 und 6B 226/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1).
2.11. Zusammengefasst ergibt sich: Gemäss Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
Wie im Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.5 lässt sich auch im vorliegenden Verfahren trotz der dramatisierenden Beschwerdeführung nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorgebracht, von der Behörde unmenschlich und erniedrigend behandelt worden zu sein. Da ein Behandlungssetting mit ernstlicher Sozialpädagogik und Therapiearbeit verbunden ist, wird es oftmals über den Freiheitsentzug als solchen hinaus von Patienten als freiheitsbeschränkend empfunden. Damit wird kein Menschenrecht verletzt, und zwar umso weniger als diese Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als Alternative zur Verwahrung angeordnet wurde (oben Sachverhalt A).
Nach dem Austrittsbericht des Spitals A.________, Psychiatrische Dienste (scl. PSK), vom 9. Juli 2018 betreffend die Behandlung vom 25. Juni bis 9. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer die Klinik nach erfolgter Krisenintervention in deutlich gebessertem Zustand verlassen. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, gab er gegen Ende des Aufenthalts an, die Massnahme "gerne hierorts durchzuführen". Eine Unterbringung kam nicht in Frage, da vorsätzliche Tötungen ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in die Forensik der PSK bilden (kantonale Akten, VWBES.2018.441/318, act. 4, S. 3, ad Verfahren 6B 93/2018; darauf wies bereits die Staatsanwaltschaft hin, Urteil S. 4, Ziff. 1.a; vgl. dazu bereits Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3, 3.3.4).
Der Beschwerdeführer bringt im parallelen Beschwerdeverfahren 6B 2014/2019 konträr vor: "Die Auswirkungen der vorliegenden Misshandlungen waren gravierend. Er bezeichnet sich seither als 'gebrochen'. Er bezeichnet hiernach die Vollzugspersonen durchgehend als 'Nazis'. [...] Besonders schwer war für ihn zu ertragen, dass man ihm in der PSK Münsterlingen mitteilte, man könne ihn 'für immer' dort behalten [...]" (Beschwerde S. 19).
Wie in anderen vom Anwalt gegen die Institutionen des stationären Massnahmenvollzugs geführten Beschwerdeverfahren erscheinen die überrissenen Vorwürfe weder sachlich begründet noch plausibel. Dass angesichts der Verweigerungshaltung das geforderte optimale therapeutische Setting unterlaufen wird, lässt sich nicht den Vollzugsbehörden vorwerfen, die zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung nötigenfalls auf Disziplinarmassnahmen zurückgreifen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die thurgauischen Behörden den Beschwerdeführer durch Straftaten geschädigt hätten.
2.12. Rechtsbegehren sind gemäss Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Zustellung der Akten im Beschwerdeverfahren sei die Gehörrechtsverletzung geheilt worden. Daraus folge, dass das Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei. Dementsprechend sei sein Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren als Offizialanwalt einzusetzen (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz hatte ihn als Offizialanwalt eingesetzt und entschädigt (Dispositiv im Entscheid S. 2). Nach dem Beschwerdeführer hätte die unentgeltliche Rechtspflege indes nicht gewährt werden dürfen und die Kosten hätten der Staatsanwaltschaft auferlegt werden müssen; der Staat sei entsprechend entschädigungspflichtig geworden. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze daher Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Wie die Vorinstanz ausführt, liegt hinsichtlich der Aktenzustellung ein offensichtliches Versehen der Staatsanwaltschaft zugrunde. "Dieses Versehen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Telefonat, einer E-Mail oder einem kurzen Schreiben ohne weiteres aus der Welt schaffen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht verbunden." Eine allfällige Verletzung wäre im Beschwerdeverfahren geheilt worden (Urteil S. 15). Aus diesem Grund nimmt die Vorinstanz keine Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels an. Sie weist die Beschwerde indes ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Akten folglich rechtzeitig für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zugestellt. Die Berufung wurde sachlich vollumfänglich abgewiesen und erwies sich in diesem gesamten Umfang als aussichtslos. Somit hätten dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens im weit überwiegenden Umfang auferlegt werden können (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
nicht offenkundig zu tief ausgefallen (Beschwerde S. 21).
4.
Das Dispositiv hat gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Dispositiv von Amtes wegen zu ergänzen (oben E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist in untergeordneten formellen Punkten teils nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 wird ergänzt:
" 1a Es werden keine Kosten erhoben. "
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw