Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 507/2017, 6B 508/2017
Urteil vom 8. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Beschwerdeführerin,
gegen
6B 507/2017
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kradolfer,
Beschwerdegegner,
und
6B 508/2017
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Dähler-Engel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Nötigung, Drohung),
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 3. April 2014 Strafanzeige gegen eine Kanzleimitarbeiterin und den Oberaufseher des Kantonalgefängnisses Frauenfeld sowie gegen die drei Kantonspolizisten X.________, Y.________ und Z.________.
Sie machte geltend, sie habe am 2. April 2014 einen Insassen des Kantonalgefängnisses besucht. Nach Ablauf der Besuchszeit hätten sie die Kanzleimitarbeiterin und der Oberaufseher während rund einer halben Stunde nicht aus dem Besuchszimmer gelassen, obwohl sie bekanntermassen unter Platzangst leide. Sie habe danach vergeblich die Protokollierung dieses Vorfalls und ein Gespräch mit dem damaligen Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs verlangt. Deshalb und wegen ihrer Angststörung habe sie das Kantonalgefängnis nicht verlassen. Darauf habe der Oberaufseher sie psychisch massiv unter Druck gesetzt. Die Kanzleimitarbeiterin habe sie zudem geduzt und beschimpft. Schliesslich habe der Oberaufseher die Polizei gerufen, worauf die drei Kantonspolizisten sie aus dem Kantonalgefängnis hinausgetragen hätten. Auf dem Parkplatz habe sie X.________ erneut festgehalten und gesagt, sie müsse jetzt gehen. Schliesslich habe X.________ sie im Transportgriff über den ganzen Parkplatz zu ihrem Auto geschleppt und zur Wegfahrt genötigt. Sie habe sich in die Notfallpraxis des Kantonsspitals Frauenfeld begeben und tags darauf zu ihrer Hausärztin, wo Hämatome am Oberarm diagnostiziert worden seien.
B.
Am 19. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden schützte das Obergericht des Kantons Thurgau am 22. April 2015 und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Obergericht erwog, die Staatsanwaltschaft habe X.________, Y.________, den Oberaufseher und die Kanzleimitarbeiterin nochmals einzuvernehmen. Ebenso habe sie Z.________ zu befragen.
C.
Am 15. Mai 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft diverse Strafuntersuchungen. Am 7. Dezember 2015 befragte sie X.________ sowie Z.________ und am 16. März 2016 Y.________ als beschuldigte Personen. Am 6. April 2016 folgten Einvernahmen des Oberaufsehers und der Kanzleimitarbeiterin als beschuldigte Personen. Am 13. September 2016 befragte sie A.________ als Auskunftsperson. Am 26. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Personen und A.________ die beabsichtigte Verfahrenseinstellung und setzte eine Frist von 14 Tagen für allfällige Beweisanträge. A.________ beantragte am 12. Oktober 2016 die Ergänzung ihrer Einvernahme vom 13. September 2016 und die Einvernahme verschiedener Zeugen. Weiter seien die Personalpläne des Kantonalgefängnisses vom 2. April 2014 beizuziehen. Gestützt darauf sei den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Zeugeneinvernahmen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft müsse ferner abklären, ob und weshalb das Kommunikationsgerät, das sie damals erhalten habe, einen technischen Defekt aufgewiesen habe. Schliesslich seien drei Ärzte zu ihren medizinischen Berichten und Behandlungen als Zeugen zu befragen. Am 19. Oktober 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab. Am 3.
November 2016 stellte sie die Strafuntersuchungen ein.
D.
Die dagegen gerichteten Beschwerden von A.________ wies das Obergericht am 23. Februar 2017 ab.
E.
A.________ beantragt je mit Beschwerde in Strafsachen, die beiden obergerichtlichen Entscheide vom 23. Februar 2017 seien aufzuheben. Die Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ seien wieder aufzunehmen und es sei Anklage zu erheben namentlich wegen Freiheitsberaubung, Entführung, Drohung sowie Nötigung.
Erwägungen:
1.
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B 507/2017 und 6B 508/2017 gestützt auf Art. 71
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.2. Die Beschwerdegegner im Verfahren 6B 507/2017 und im Verfahren 6B 508/2017 haben die ihnen vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung ihrer Funktion als Kantonspolizisten begangen. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.
2.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
![](media/link.gif)
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.
Um unter Art. 3
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 19 ff. zu Art. 3
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung geworden zu sein. Sie macht geltend, sie sei im Kantonalgefängnis Frauenfeld als Besucherin nach Ablauf der Besuchszeit trotz Platzangst rund eine halbe Stunde nicht aus dem Besuchszimmer gelassen worden. Nachdem sie den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs zwecks Protokollierung dieses Vorfalls habe aufsuchen wollen, sei sie von einer Kanzleimitarbeiterin und dem Oberaufseher geduzt, unter Druck gesetzt, beschimpft und von den Beschwerdegegnern sowie Z.________ aus dem Gefängnis getragen worden. Dort sei sie verhöhnt und mit unzulässiger Polizeigewalt zur Wegfahrt genötigt worden. Mit Blick auf die eingangs erwähnte Sachverhaltsschilderung, die mit den vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmt, sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weshalb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner und macht geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt worden sei. Indem die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Polizeigesetz annehme, das Verhalten der Beschwerdegegner sei rechtmässig, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore".
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
(BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B 1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen).
3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 3.2.1). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.2.4. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Oberaufseher habe am 2. April 2014 um ca. 16.00 Uhr die Polizei gerufen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, wodurch er und seine Büromitarbeiterinnen gestört worden seien. Die Beschwerdegegner und Z.________ hätten sich ins Kantonalgefängnis begeben und dort die Beschwerdeführerin angetroffen. Die drei Kantonspolizisten hätten sich bei ihr vorgestellt und sie aufgefordert, das Kantonalgefängnis zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert mit der Begründung, sie wolle den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs sprechen, um Anzeige zu erstatten. Die Kantonspolizisten hätten ihr erklärt, sie müsse sich auf einen Polizeiposten begeben, wenn sie dies machen wolle, und angedroht, dass sie bei Nichtbefolgen der Anweisung vom Ort entfernt werde. Die Beschwerdeführerin habe von einem Sitzstreik gesprochen und gesagt, sie gehe nicht freiwillig und leiste passiven Widerstand. Nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung hätten die drei Kantonspolizisten die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis getragen. Draussen hätten sie sie losgelassen und mitgeteilt, sie müsse den Platz verlassen. Dem habe die Beschwerdeführerin nicht Folge
geleistet. Sie sei unverzüglich aufgestanden und schnellen Schrittes in Richtung Kantonalgefängnis zurückgegangen. Der Beschwerdegegner im Verfahren 6B 507/2017 sei ihr nachgegangen, habe sie vor der Schleuse abgefangen und im Transportgriff bis zu ihrem Auto begleitet. Sie sei eingestiegen und zusammen mit dem dort auf sie wartenden Begleiter weggefahren.
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, zwar erfülle das Verhalten der Beschwerdegegner die Straftatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung, doch sei es gerechtfertigt, weshalb die entsprechenden Strafverfahren zu Recht eingestellt worden seien. Indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, habe sie einen Hausfriedensbruch begangen. Als sie in das Gefängnis habe zurückkehren wollen, habe sie einen weiteren Hausfriedensbruch versucht. Mit ihrem renitenten Verhalten habe sie die gerade in einem Gefängnis wichtige Sicherheit und Ordnung erheblich gestört. Die Beschwerdegegner und Z.________ seien in ihrer Eigenschaft als Kantonspolizisten berechtigt gewesen, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude, in dem das Kantonalgefängnis untergebracht sei, nochmals betrete. Die Beschwerdegegner seien nach dreimaliger Aufforderung berechtigt gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin als Störerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Störung zu beenden. Dies sei zunächst dadurch geschehen, dass sie die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis hinaustrugen. Da die Beschwerdeführerin sofort wieder habe zurückkehren wollen, seien sie ohne weitere Androhung befugt gewesen, diesen erneuten
möglichen Angriff der Beschwerdeführerin auf das Hausrecht angemessen abzuwehren. Es sei verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin nachzueilen, sie an der Rückkehr in das Gebäude zu hindern, sie zur Sicherstellung, dass sie es nicht nochmals versucht, im Polizeigriff zu ihrem Auto zu führen und sie dort aufzufordern, einzusteigen und sich vom Kantonalgefängnis zu entfernen.
3.4. Gemäss Art. 14
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
Nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (Polizeigesetz, PolG/TG; RB 551.1) darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden. Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen Destabilisierungsgeräten, Wuchtgeschossen, Reizstoffen, Irritationsmitteln, Wasserwerfern oder Schusswaffen (§ 18 Abs. 2 PolG/TG). Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist (§ 23 Abs. 1 PolG/TG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG).
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.5.
3.5.1. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin von einem Sachverhalt ausgeht, der von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt annahm (vgl. oben E. 3.2.3).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie vorbringt, es liege nahe, dass man sie deshalb vom Platz gejagt habe, weil die Beteiligten nicht hätten zur Verantwortung gezogen werden wollen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss den Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs aufsuchen wollte, um ihm Missstände zu melden. Vielmehr versuchte sie in das Kantonalgefängnis zurückzukehren. Im Übrigen war sie von den Kantonspolizisten darauf hingewiesen worden, dass sie eine allfällige Anzeige auf einem Polizeiposten erstatten könne.
3.5.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Einsatz der Kantonspolizisten zur Wegweisung der Beschwerdeführerin für angemessen erachtet. Sie geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr renitentes Verhalten die gerade in einem Gefängnis wichtige öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 23 Abs. 1 PolG/TG unmittelbar störte und in der Folge erneut gefährdete. Die Kantonspolizisten durften somit gestützt auf § 18 Abs. 1 PolG/TG unmittelbaren Zwang gegen die Beschwerdeführerin anwenden. Ihr Handeln hatte sich in erster Linie gegen die Beschwerdeführerin zu richten, nachdem sie dieser mindestens drei Mal mitgeteilt hatten, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (vgl. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verweist auf das allgemeine Preussische Landrecht vom 1. Juni 1794, wo es heisse: "Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey". Selbst wenn diese offensichtlich nicht einschlägige Kodifikation zur Anwendung käme, ginge daraus nichts grundsätzlich Anderes hervor als das Gesagte.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist ohne Belang, inwiefern der Oberaufseher als verfügungsberechtigtes Organ des öffentlichen Rechts gilt und wer ihr sagte, sie müsse das Kantonalgefängnis verlassen. Die Beschwerdeführerin störte die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Dass die Vorinstanz den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Ziff. 1 PolG/TG willkürlich ausgelegt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend und ist auch keineswegs ersichtlich. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht gegen das Hausrecht des Kantonalgefängnisses verstossen, indem sie sich auf dessen nicht umfriedeten öffentlichen Parkplatz aufhielt. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz zutreffend, es sei unerheblich, ob auch der Parkplatz unter den Schutzbereich des Hausrechts falle. Denn nach dem klar erstellten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.3.1) ging es den Kantonspolizisten nicht darum, der Beschwerdeführerin den Verbleib auf dem Parkplatz an sich zu verbieten. Vielmehr wollten sie verhindern, dass die Beschwerdeführerin in das Gebäude zurückkehrt und abermals einen Hausfriedensbruch begeht.
Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe ausserordentlich lange gedauert, bis man auf diese Argumentation kam. Am 3. April 2014 sei die Anzeige erfolgt, am 23. Februar 2017 habe es die Vorinstanz fertiggebracht, «eine solche Rechtfertigung aus dem Hut hervor zu zaubern». Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern dies vorliegend von Bedeutung sein sollte. Zudem ist ihr Vorbringen falsch. Denn bereits die Einstellungsverfügungen beruhten im Wesentlichen auf derselben rechtlichen Begründung.
3.5.3. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Einstellung der Strafverfahren schützen. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. c
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
4.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 507/2017 und 6B 508/2017 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt