Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 372/2018
Urteil vom 7. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2018 (SK 17 299).
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 8. Mai 2016 um 12.09 Uhr auf der Luzernstrasse in Huttwil, Fahrtrichtung Hüswil/LU und überschritt dabei gemäss der dort durch die Kantonspolizei Bern durchgeführten Radarkontrolle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h.
B.
Die Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt und Prävention, übermittelte am 30. Juni 2016 einen Anzeigerapport (Strafanzeige) an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau. Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 wurde X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen, wogegen er Einsprache erhob. An der Einsprache hielt er auch nach durchgeführter Beweisergänzung fest, so dass die Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, überwiesen wurden. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 23. Mai 2017 ebenfalls der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.- und mit Fr. 600.- Verbindungsbusse (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, mit Urteil vom 29. Januar 2018 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-. Deren Vollzug schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Ausserdem bestrafte es X.________ mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage fest.
C.
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Sache sei zur Feststellung der Kostennoten für die ersten beiden Instanzen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen drei Instanzen zulasten des Staates.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Bern.
1.1. Der Beschwerdeführer verneint die Berner Zuständigkeit, weil das Radarmessgerät durch die Kantonspolizei Bern, welche die Radarkontrolle durchführte, unbestrittenermassen auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgestellt worden war. Er habe die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern zu keinem Zeitpunkt anerkannt und im Gegenteil bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2016 erstmals auf die Unzuständigkeit der bernischen Behörden hingewiesen. Anschliessend habe er die Zuständigkeitsordnung immer wieder thematisiert.
1.2. Die Vorinstanz stellt zum Deliktsort gemäss Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
|
1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
das vorliegende Strafverfahren zuständig.
1.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
|
1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
1.1.2; 6B 553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 23).
1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Schlussfolgerung der Bernischen Untersuchungsbehörden, die Tathandlung sei auch im Kanton Bern begangen worden, davon ausging, die dortigen Behörden seien zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass der im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Juni 2016 genannte Vorwurf und der Handlungsort von vornherein haltlos gewesen wären. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
ausgelösten Radarmessung auf der Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Bern und Luzern dergestalt, dass noch rund ein Drittel des Fahrzeugs auf Bernischem Kantonsgebiet verblieb. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht gerügt und ist damit für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich. Für die Berner Behörden bestand mithin aufgrund der Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen. Solche wurden denn auch einzig von der Kantonspolizei Bern, Abteilung Technische Verkehrsüberwachung, eingeleitet, indem sie am 23. Mai 2016 rechts-hilfeweise ein Ersuchen um Lenkerabklärungen an das Polizeikommando des Kantons Luzern richtete (pag. 2 der kantonalen Akten). Gestützt auf die rechtshilfeweise vorgenommene Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Luzerner Polizei am 6. Juni 2016 (pag. 7 f. der kantonalen Akten) und deren Ermittlungsbericht vom gleichen Tag (pag. 5 f. der kantonalen Akten) folgte am 30. Juni 2016 der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die zuständige Bernische Staatsanwaltschaft (pag. 1 der kantonalen Akten). Damit lagen sowohl ein hinreichender Tatverdacht als auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt durch das Überschreiten der
Geschwindigkeit bereits auf Bernischem Kantonsgebiet vor. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass durch das Aufstellen des Radargerätes und die Durchführung der Radarmessung auf fremdem kantonalen Boden die verfassungsmässig verankerte Zuständigkeitsordnung der Kantone durch die Kantonspolizei Bern vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber schwerwiegend, verletzt worden sei, weshalb die Geschwindigkeitsmessung in richtiger Anwendung von Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
einzige erhobene Beweis der Strafverfolgungsbehörden könne daher nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden, zumal der Beschwerdeführer vorliegend keine schwere Straftat im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, denn grobe Verkehrsregelverletzungen stellten nach Lehre und Rechtsprechung keine Fälle schwerer Kriminalität dar, da als Strafe für eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht ausschliesslich eine Freiheitsstrafe angedroht werde.
2.2. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf BGE 142 IV 23 zusammengefasst, die Regeln über die Zuständigkeit der Kantone seien nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden, sondern dienten der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Im vorliegenden Fall wiege die begangene Rechtswidrigkeit der Polizeibeamten des Kantons Bern nicht schwer, wohingegen es gelte, eine grobe Verkehrsregelverletzung zu prüfen, welche schwer genug wiege, um der Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit seien sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch das Radarbild als Beweismittel verwertbar.
2.3.
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 15 Polizei - 1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
|
1 | Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
2 | Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. |
3 | Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
|
1 | Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
2 | Sie hat namentlich: |
a | Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; |
b | geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; |
c | tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. |
3 | Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: |
|
a | Beweise zu sichern; |
b | die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; |
c | die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
|
1 | Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
2 | Sie hat namentlich: |
a | Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; |
b | geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; |
c | tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. |
3 | Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. |
Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung auf öffentlichen Strassen oder der Unfall- und Verbrechensverhütung aus oder leistet sie Hilfe bei Unglücksfällen, handelt es sich um sog. polizeilichen Vorermittlungen. Diese werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO. Aus der Natur dieser beiden Phasen ergibt sich, dass die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verläuft. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E 2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.; 6B 598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4, zur Publ. vorgesehen; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, N. 2 zu Art. 300
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 300 Einleitung - 1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch: |
|
1 | Das Vorverfahren wird eingeleitet durch: |
a | die Ermittlungstätigkeit der Polizei; |
b | die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. |
2 | Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
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1 | Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
2 | Sie hat namentlich: |
a | Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; |
b | geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; |
c | tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. |
3 | Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
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1 | Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
2 | Sie hat namentlich: |
a | Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; |
b | geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; |
c | tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. |
3 | Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. |
2.3.2. Gestützt auf die umfassende Rechtsetzungskompetenz des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
2 | Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen. |
3 | Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273 |
2 | Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. |
2bis | Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274 |
3 | Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. |
4 | Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275 |
5 | Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. |
6 | Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. |
7 | ...276 |
8 | Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277 |
9 | ...278 |
10 | Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279 |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr. |
|
1 | Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr. |
2 | Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr. |
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1 | Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr. |
2 | Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
|
1 | Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
a | der Geschwindigkeit; |
b | der Beachtung von Lichtsignalen; |
c | des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren; |
d | der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit; |
e | des technischen Zustandes der Fahrzeuge; |
f | der Abmessungen und Gewichte; |
g | des Ladegutes; |
h | der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt; |
i | der Atemalkoholkonzentration26. |
1bis | Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28 |
2 | Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29 |
a | die Durchführung und das Verfahren; |
b | die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. |
3 | Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest. |
4 | Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30 |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: |
|
a | Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden; |
b | Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden; |
c | mobile Messungen: |
c1 | aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder |
c2 | durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle); |
d | Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden. |
und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a PolG/BE). Die Verkehrspolizei erfüllt dabei Aufgaben im Rahmen der Überwachung, Regelung und kurzfristigen Signalisation des Strassenverkehrs (Art. 4 PolG/BE).
2.3.3. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte vorliegend mit einem stationären Messsystem, das autonom betrieben wurde, im Sinne von Art. 6 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: |
|
a | Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden; |
b | Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden; |
c | mobile Messungen: |
c1 | aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder |
c2 | durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle); |
d | Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
des Radarmessgerätes sind als Realakte im Rahmen der Erfüllung der spezifischen sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben der Kantonspolizei Bern zu betrachten, die in den Bereich der Vorermittlungen fallen. Somit stehen vorliegend der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung und des daraus hervorgegangenen Radarbildes die Beweisverwertungsverbote der Strafprozessordnung nicht entgegen.
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Grundrechtseingriff geltend, da die Radarmessung rechtswidrig und nicht verhältnismässig gewesen sei.
3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge damit, die Beamten der Kantonspolizei Bern hätten die verfassungsmässig verankerte Zuständigkeitsordnung der Kantone vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber schwerwiegend, verletzt. Die Polizisten hätten gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 17. Februar 2017 gewusst, dass die Querung des Baches (Ibach) die Grenze zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern darstellt. Trotzdem sei das Radarmessgerät bewusst einige Meter hinter der dortigen Leitplanke auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Luzern positioniert worden, um es im Sichtfeld der herannahenden Fahrzeuge hinter der Leitplanke zu verstecken. Ausserdem habe das Vorgehen der Kantonspolizei Bern im vorliegenden Fall nicht der Verkehrssicherheit, sondern fiskalischen Zwecken gedient, denn der Beschwerdeführer sei nach der Radarmessung nicht aus dem Verkehr gezogen worden.
3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit der Kantone nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die von der Kantonspolizei Bern begangene Rechtswidrigkeit durch das Aufstellen des Radargerätes auf Luzernischem Kantonsgebiet wiege im Unterschied zur schwerer wiegenden groben Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers nicht schwer. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit seien sowohl die Messung als auch deren Verwertbarkeit verhältnismässig. Daraus, dass die Polizeibeamten das Radargerät auf fremdem Hoheitsgebiet aufstellten und seither an diesem Ort von der Kantonspolizei Bern keine Geschwindigkeitskontrollen mehr praktiziert würden, lasse sich kein bewusst rechtswidriges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten ableiten.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3.2. Wie vorstehend festgehalten wurde (E. 2.3.3), kommt vorliegend kantonales Polizeirecht zur Anwendung, da es sich bei der Geschwindigkeitskontrolle um eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines Strafverfahrens und vor der Einleitung eines solchen handelte. Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine entscheidende Bedeutung zu, wonach polizeiliches Handeln nicht nur zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet sein muss, sondern auch nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist oder in einem Missverhältnis zum angestrebten Ziel steht (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 79). Entsprechendes kodifizierte denn auch der Kanton Bern in seinem Polizeigesetz: Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Art. 10 Abs. 1 PolG/BE). Eine Massnahme darf jedoch nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 10 Abs. 2 PolG/BE). Überdies hält das Polizeigesetz des Kantons Bern die Grundsätze polizeilichen Handelns ausdrücklich fest. Danach sind
die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden (Art. 21 Abs. 1 PolG/BE). Mithin muss polizeiliches Handeln verhältnismässig sein (Art. 23 PolG/BE). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
3.3.3. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
3.4.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwertung der Geschwindigkeitsmessung und des Radarbildes stellten einen Grundrechtseingriff dar, ohne dies näher zu begründen, kommt er den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteil 6B 57/2018 vom 18. April 2018 E. 4 mit Hinweisen).
3.4.2. In concreto wurde der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage überwacht und fotografiert, ohne dass seine Handlungen durch diese Überwachung beeinflusst worden wären. Indem die Polizeibeamten zur Erreichung einer Geschwindigkeitskontrolle auch bezüglich des sich unmittelbar vor der Grenze zum Kanton Luzern befindlichen Strassenabschnittes das Radarmessgerät zwar rechtswidrig, aber geeignet, platzierten, verletzten sie die Zuständigkeitsordnung der Kantone nur minimal. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Akten). Im Ergebnis ging die Vorinstanz somit willkürfrei davon aus, dass die Polizeibeamten beim Aufstellen des Radargerätes zwar das Messgerät auf fremdem Kantonsgebiet aufstellten, was sie wussten, jedoch damit die Einhaltung der Geschwindigkeit durch die auf bernischem Kantonsgebiet herannahenden Fahrzeuglenker kontrollierten. Damit ist die Kantonspolizei Bern ihrem gesetzlichen Polizeiauftrag nachgekommen und hat gestützt auf Art. 5
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 5 Kontrollen - 1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22 |
|
1 | Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 200821 aus.22 |
2 | Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden. |
3 | Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil. |
durch das Aufstellen und Einrichten des Radargerätes wenige Meter nach der Grenze zwischen den Kantonen Bern und Luzern ein Nachteil erwachsen wäre. Somit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die von einem geeichten und gestützt auf die einschlägigen Vorschriften korrekt und autonom funktionierenden stationären Radargerät aufgezeichnete Geschwindigkeitsmessung in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg, der Überwachung der Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und gegebenenfalls der Erfassung von diesbezüglichen fehlbaren Lenkern stehen sollte. Die Verwertung der aus der Radarmessung gewonnenen Erkenntnisse verletzt mithin nicht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
3.4.3. Aus der föderalistischen Struktur des Schweizerischen Bundesstaates folgt zwar, dass die hoheitliche Gewalt der kantonalen Polizei grundsätzlich auf das eigene Kantonsgebiet beschränkt ist (Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone - 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. |
|
1 | Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. |
2 | Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
Zwangsmassnahme im Sinne der StPO an, noch übte sie sonst Zwang aus. Im Unterschied zur Nacheile mit Anhaltung und der Anordnung einer Blutprobe, die eine Zwangsmassnahme nach den Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: |
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a | Beweise zu sichern; |
b | die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; |
c | die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
|
1 | Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. |
2 | Sie hat namentlich: |
a | Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; |
b | geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; |
c | tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. |
3 | Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
Vorliegend sind keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung haben, dass sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B 56/2018 vom 2. August 2018 E. 3.4.3, zur Publ. vorgesehen). Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen der Verkehrssicherheit dient, ist der Missachtung der Zuständigkeitsordnung im vorliegenden Fall, bei dem eine grobe Verkehrsregelverletzung in Frage steht, weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses und dem Erreichen des polizeilichen Auftrags, für Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Strassenverkehrsregeln zu sorgen. Der Beschwerdeführer erlitt durch die Verletzung der Zuständigkeitsordnung keinen massgeblichen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Seinem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit der Beweismittel kommt im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vorliegend jedenfalls umso weniger Bedeutung zu, als die Verletzung des Territorialitätsprinzips durch das falsche Aufstellen des
Radargeräts weitaus weniger schwer wiegt als die Verfolgung eines Tatverdächtigen und die Anordnung von Zwangsmassnahmen auf fremdem Kantonsgebiet. Die vorliegend vom - auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgestellten - Radargerät aufgezeichnete und festgestellte Geschwindigkeitsmessung und das dabei aufgenommene Foto sind somit als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.
3.5.
3.5.1. Gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, die Kantonspolizei Bern habe unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt absichtlich Pläne erstellt, auf welchen ein falscher Radarstandort angegeben worden sei, weil den Polizeibeamten sehr wohl bewusst gewesen sei, dass das Radargerät auf Luzerner Boden gestanden habe. Durch die Planverfälschung hätten sie dem Beschwerdeführer absichtlich einen Nachteil zufügen wollen, weshalb sie objektiv und subjektiv den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.5.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb und inwiefern sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Sie verweist dazu auf den grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt, die Bestätigung des Beschwerdeführers, dass er der verantwortliche Lenker gewesen sei und darauf, dass für ein solches Radarbild eine gewisse Strecke gemessen werde und der Beschwerdeführer aus dem Kanton Bern über die Kantonsgrenze in Richtung Hüswil gefahren sei, womit die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Kanton Bern erfolgt sei. Diese sei denn auch ausschlaggebend für die Auslösung des Radarbildes gewesen. Unter Verweis auf die Akten bezüglich der Korrektheit der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung hält sie fest, dass alleine der Standort auf fremdem Kantonsgebiet die Messung nicht vermöge in Zweifel zu ziehen, so dass auf die gemessene Geschwindigkeit bzw. auf die nach Abzug der Sicherheitsmarge resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h abgestellt werden könne.
3.5.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 143 IV 347 E. 4.4; Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.5.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, keine Willkür. Er setzt sich sodann inhaltlich weitgehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er zeigt namentlich nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr weites Ermessen missbraucht, indem sie einen im Nachgang zur messtechnisch einwandfreien Geschwindigkeitsmessung auf einem Plan falsch eingetragenen Standort des Radargerätes bei der Beweiswürdigung als unmassgeblich ausser Acht lässt. Solches hatte weder auf das Verhalten des Beschwerdeführers als Automobilist noch auf das Messergebnis irgendeinen Einfluss. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz, dass die Berner Polizisten nicht vorsätzlich einen falschen Standort angegeben hätten und auch nicht über den wahren Standort hätten täuschen wollen, nicht schlechterdings unhaltbar. Gemäss dem berichtigenden Bericht der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Bern Region Emmental-Oberland sei das Radargerät tatsächlich nicht wie im Bericht vom 20. Dezember 2016 angegeben, direkt hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung Hüswil gestanden, sondern einige Meter weiter. Dieser Umstand wird
sodann damit erklärt, dass beim Aufstellen des Radargeräts die Koordinaten auf den iPhones der Beamten ermittelt werden. Je nachdem, wo sich die Satelliten befänden, würden die Bodenpunkte mit +/- 5 bis 20 Metern angegeben. Aufgrund der Ermittlung des genauen Standortes des Radargerätes am 25. Januar 2017 vor Ort und anhand des Radarbildes, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers erfasst worden war, habe sich gezeigt, dass der ursprünglich anhand der übermittelten Daten angegebene Standort falsch gewesen sei (pag. 63 ff. der kantonalen Akten). Indem die Vorinstanz auf diesen Polizeibericht und die diesem beigefügten Pläne und Fotos abstellte, verfiel sie nicht in Willkür und verletzte kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi