Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 15/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Willkür etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 (SW.2018.85).

Sachverhalt:

A.
X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt. Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an.
X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018).

B.
X.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 27. Juni 2018 Strafanzeige ein. Er machte geltend, das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn habe ihn ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne begründete Verfügung per 25. Juni 2018 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (nachfolgend: PSK) verlegt. Er sei direkt in die Isolationszelle ("Bunker") versetzt worden. Man habe ihn aufgefordert, die Kleider auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien mehrere Personen erschienen, hätten ihn festgehalten, ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt. Anspruch auf Spaziergang habe er nicht gehabt. Seinen Rollator habe er nicht benützen dürfen. Fernseher und Bücher seien ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er sei in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht worden. Dies erfülle mutmasslich die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten schweren Körperverletzung und allenfalls weiterer Tatbestände. Er sei erniedrigend und unmenschlich behandelt worden. Er konstituierte sich als Privatkläger, verlangte eine finanzielle Entschädigung in Form von Genugtuung sowie Schadenersatz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eröffnete am 9. Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung etc. begangen am 25. Juni 2018 anlässlich der Inhaftierung in der PSK.
Die Staatsanwaltschaft wies am 24. August 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege).
X.________ führte Beschwerde mit dem Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren zu gewähren, eventuell die Sache zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 6. November 2018 ab, setzte den Rechtsvertreter als Offizialanwalt ein und entschädigte ihn mit Fr. 1'250.-- (zzgl. MWSt).

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. Ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Das vorinstanzliche Urteil neu zu fassen:

2.1. Die Verfügung vom 24. August 2018 wird aufgehoben und die unentgeltliche Rechtspflege ab 27. Juni 2018 gewährt.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.
2.3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.-- ausgerichtet.
Eventualiter sei die Entschädigung auch auszurichten, wenn die Beschwerde im Übrigen abgewiesen werde.
2.4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

Erwägungen:

1.
Beschwerdegegenstand bildet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft, da nach dieser das angestrebte Verfahren und die Zivilklage aussichtslos seien. Sie werde die Einstellung des Strafverfahrens verfügen, was dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gegeben werde (Urteil S. 4 f.). Dabei nahm die Staatsanwaltschaft an, einzig der angezeigte Kleiderwechsel falle in ihre Zuständigkeit, wobei der Anwalt leicht hätte feststellen können, dass dieser rechtmässig gewesen sei.

1.1. Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das gilt ebenso hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften (vgl. Urteil 6B 584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1). Die Zuständigk wurde im Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 (inkl. Verfahren 6B 93/2019) nicht thematisiert. In diesem Urteil 6B 1075/2018 war die Einweisung in die PSK in einer anderen Konstellation bereits Verfahrensgegenstand. Das verkennt das Bundesgericht nicht (vgl. paralleles Verfahren 6B 214/2019 [im Urteil E. 1]).

1.2. Nach der Vorinstanz betraf die staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung den Eintritt des Beschwerdeführers in die PSK vom 25. Juni 2018, wobei es entsprechend der Strafanzeige [primär] um den zwangsweisen Kleiderwechsel gehe. Die übrigen Tatvorwürfe der behaupteten rechtswidrigen Verlegung in die PSK, der Einzelhaft und des menschenrechtswidrigen Settings prüfe die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Urteil S. 12).
Dazu ist auf das parallele Beschwerdeverfahren 6B 214/2019 hinzuweisen, das sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2019 richtet. Das solothurnische Obergericht hält im Urteil (S. 4, E. II./1.) vorweg fest, dass die gerügte Behandlung in der PSK hinsichtlich des Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn falle, sondern in jene des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen habe diese Rüge behandelt (i.e. vorliegendes Verfahren 6B 15/2019). Zu prüfen habe es lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug, resp. derjenigen Person, welche die Verlegung angeordnet hatte, deshalb Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten seien.
Die Behörden umschreiben die sachliche Zuständigkeit abweichend.

1.3. Gemäss Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (forum praeventionis). Als Verfolgungshandlungen gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Dabei wird die Zuständigkeit nicht erst durch Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen oder Anordnungen von Zwangsmassnahmen gegen die Täterschaft begründet. Es genügt hierfür bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteil 6B 372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.3 und ausführlich Urteil 6B 553/2015 vom
18. Januar 2016 E. 2.1).

1.4. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ist gemäss Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO gesetzlich bestimmt, und entsprechend ist grundsätzlich für eine strafrechtliche Untersuchung von Vorkommnissen im Kanton Solothurn die solothurnische Staatsanwaltschaft und für Vorkommnisse im Kanton Thurgau die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zuständig (forum delicti commissi). Die Strafanzeige richtete sich inhaltlich gegen die Behörden beider Kantone (oben Sachverhalt B). Wie die solothurnische Staatsanwaltschaft in einer Stellungnahme ausführte, hatte sie sich mit der thurgauischen Staatsanwaltschaft am 22. August 2018 "mündlich insofern geeinigt, als das jeder Kanton die auf seinem Territorium begangenen Straftaten abkläre"; sie habe sich auf den angezeigten Amtsmissbrauch bezüglich der Verlegung fokussiert, während die durch die PSK erlittenen Nachteile nicht die solothurnischen Behörden zu verantworten hätten (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2019 S. 3, Ziff. 3; dazu Urteil 6B 214/2019 heutigen Datums E. 4.5).

1.5. In der vorliegenden prozessualen Situation ist mangels schriftlicher Gerichtsstandsvereinbarung gestützt auf die Darstellung der solothurnischen Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer warf den Behörden beider Kantone strafrechtsrelevante Rechtsverletzungen vor. Es ist daher sachlogisch, dass sich die beiden Staatsanwaltschaften des Kantons Thurgau und des Kantons Solothurn durch die Strafanzeige als befasst erachteten und sich nach ersten Vorabklärungen über die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten nach Massgabe des im jeweiligen Kanton örtlich vorgenommenen staatlichen Handelns zu verständigen suchten. Die Abgrenzung wurde damit nach der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit der Kantone (unten E. 2.3) vorgenommen. Gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO prüfen die Staatsanwaltschaften ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und bemühen sich "um eine möglichst rasche Einigung". Es ist nicht zu beanstanden, dass angesichts des vorgeworfenen Staatshandelns die jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften zunächst die Erstzuständigkeit in ihrem Territorium beanspruchten. Es bestand jedenfalls vorläufig auch kein Grund für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes (Art. 38
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
1    Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2    Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.

StPO). Darauf sind die Behörden beider Kantone heute zu behaften. Die solothurnische Staatsanwaltschaft hat das beanzeigte, in Betracht fallende territoriale Handeln der solothurnischen Behörden insoweit untersucht und in der Folge das Verfahren nicht an Hand genommen. Beim im Verfahren 6B 214/2019 angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2019 handelt es sich um den verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in dieser Sache den Kanton Solothurn betreffend.

1.6. Somit geht es entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (oben E. 1.2) nicht nur um den zwangsweisen Kleiderwechsel, sondern um den Interventionsvollzug vom Eintritt in die PSK bis zum Austritt aus der PSK. Gegenstand der vorliegenden vorfrageweisen und damit summarischen bundesgerichtlichen Prüfung bildet die staatsanwaltschaftliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Im Rahmen dieses den Streitgegenstand bildenden Zwischenentscheids (unten E. 2.1) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer sucht dagegen den Interventionsvollzug im Kanton Thurgau (vermischt mit vorliegend irrelevanten Vorwürfen an die Adresse des Kantons Solothurn) insgesamt dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen. Wie dargelegt, wurde der Sachverhalt wegen angenommener Unzuständigkeit durch die thurgauische Staatsanwaltschaft nicht abschliessend ermittelt.

1.7. Dennoch gilt: Absprachen der Staatsanwaltschaften sind aktenkundig zu machen. Ungeachtet einer allfälligen langjährigen kantonalen Praxis hat das eingreifende Verwaltungshandeln in Verfügungsform zu ergehen (vgl. Urteil 6B 800/2018 vom 18. Oktober 2018).

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid ist kein das Verfahren abschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Zwischenentscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zur Folge (Urteile 6B 964/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2 und 1B 9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer begründet die Eintretensvoraussetzung damit, als schwer psychisch kranker Häftling müsste er sich alleine in einem Strafverfahren zurechtfinden, "welches gegen staatliche Angestellte läuft". Das Verfahren verliefe im Sand. Es handle sich um einen Nachteil, der mit dem Endurteil (Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft) nicht behoben werden könne (Beschwerde S. 6).

2.2. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich um eine Strafanzeige gegen "staatliche Angestellte". Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dieser strengen Legitimationsanforderung gemäss dar, inwiefern er welche Zivilforderungen geltend machen will. Es fehlt damit an einer Eintretensvoraussetzung.

2.3. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlich vor Zivilgerichten einzuklagen sind. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG.
Im Massnahmenvollzug handeln die Personen in öffentlich-rechtlicher Funktion. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz könne nicht willkürfrei feststellen, dass es sich um Staatspersonal handle; wer genau an den Zwangsmassnahmen in der PSK mitgewirkt habe, sei noch nicht festgestellt worden, es könne sich auch um Security-Mitarbeiter handeln (Beschwerde S. 10). Der Einwand ist unbehelflich, denn solche Mitarbeiter würden "vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Der Beamtenbegriff erfasst institutionelle und funktionelle Beamte. Bei letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind (Urteil 6B 986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2).
Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die öffentlich-rechtlichen Angestellten der PSK ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Urteil 6B 374/2019 vom 8. April 2019 E. 3).

2.4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit Willkür, die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B 23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.8). Es hat keineswegs in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen und den kritisierten Massnahmenvollzug anhand der Akten aufzuarbeiten. Es nimmt auf der Grundlage eines vorbehältlich von Art. 97 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten - 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
1    Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
2    Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
3    Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) eine Rechtskontrolle vor, unter dem weiteren Vorbehalt der erwähnten bundesrechtlichen Begründungsobliegenheit.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt Gehörrechtsverletzungen (zur Frage einer ungenügenden Motivation des Urteils siehe unten E. 2.10 in fine). Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörverletzung im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht oder Aktenzustellung behauptet (auch unten E. 3), gehört es zur Berufspflicht des Anwalts, sich rechtzeitig um Akteneinsicht zu bemühen, soweit er dies für erforderlich erachtet; er kann nicht zuwarten und Verfassungsverletzungen behaupten, wenn er die nötigen Schritte nicht unternimmt (Urteil 6B 356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.7 ff., 1.7.4 sowie bereits Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.5). Angesichts der zahlreichen, gleichzeitig bei verschiedenen Behörden angestrengten Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement kein einfaches Unterfangen.

2.6. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere als aktenwidrig und willkürlich ein, wenn die Vorinstanz behaupte, die Staatsanwaltschaft sei nur mit dem Kleiderwechsel befasst gewesen. Es gehe auch um die Ausgestaltung des Settings und dessen rechtswidrige Beibehaltung ohne Rechtsgrundlage und ohne Verfügung (Beschwerde S. 11). Mit dem einschlägigen kantonalen Recht setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass darauf nicht einzutreten ist.
Soweit die Einweisung durch die solothurnische Vollzugsbehörde gerügt wird, ist auf das Verfahren 6B 214/2019 zu verweisen. Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass dem Gefangenen nicht die freie Wahl des Vollzugsorts zusteht. Dieser wird von den Vollzugsbehörden nach kantonalem Recht bestimmt (Urteil 6B 957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). Die Wahl des Massnahmenorts steht als Vollzugsmodalität in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (BGE 142 IV 1 E. 2.3 S. 3 und E. 2.5 S. 10). Das Bundesgericht war bereits mit zahlreichen Disziplinarmassnahmen und Kriseninterventionen in Sachen des Beschwerdeführers befasst (Verfahren 6B 656/2018, 6B 614 und 615/2018, 6B 800/2018, 6B 852/2018, 6B 976/2018, 6B 1075/2018).

2.7. Nach Massgabe der Eintretensvoraussetzungen (oben E. 2.3) zu prüfender Verfahrensgegenstand bildet zunächst im Wesentlichen der behauptete, erniedrigende Kleiderwechsel anlässlich des Eintritts in die PSK. Der Beschwerdeführer behauptet eine Vielzahl von Rechtsverletzungen.
Zu den Verfahrensrechten im Sinne der "Star-Praxis" zählt der durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV geschützte Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorbringt, von der Behörde erniedrigend behandelt worden zu sein (zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa Urteil 6B 880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 und 3.5.3).
Um unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen
Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B 764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2 und 6B 507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz fest, sie habe eine Strafuntersuchung hinsichtlich der Edition der Akten eröffnet. Nach Konsultation dieser Akten sei klar gewesen, dass sich der vage Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, keine strafbaren Handlungen zu erkennen gewesen seien und darum umgehend eine Einstellung zu erfolgen hatte. Die Anschuldigungen seien haltlos gewesen (Urteil S. 5 f., lit. c). Der Beschwerdeführer replizierte, den Akten lasse sich nichts entnehmen; die Staatsanwaltschaft habe willkürlich einseitig und rudimentär ermittelt (Urteil S. 6, lit. d).
Zunächst ist festzustellen, dass für die thurgauischen Behörden nicht die solothurnische Einweisungsverfügung zu problematisieren war (vgl. Urteil S. 6). In ihre Zuständigkeit fiel, wie erwähnt, die Art und Weise des tatsächlichen Massnahmenvollzugs in der PSK.

2.8. Die Vorinstanz nimmt als fraglich an, ob der angezeigte Sachverhalt des zwangsweisen Kleiderwechsels überhaupt unter den Ausnahmetatbestand von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK falle. Die Vorinstanz verweist auf die Urteile 6B 52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.2.1 sowie 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob etwa eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 141 I 141 E. 6.3.5 S. 147 ff.). Die Massnahme muss jedenfalls verhältnismässig sein. Sie muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen, und sie muss erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Die Massnahme muss zumutbar sein; so ist etwa ein Entkleidungszwang nicht verhältnismässig, wenn ein Abtasten genügen würde (Urteil 1B 176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.3 ff.). In casu ging es nicht um eine polizeiliche Kontrollmassnahme, sondern um den reglementsgemäss üblichen Kleiderwechsel beim Eintritt in die PSK (Urteil S. 12). Die Verlegung erfolgte als Krisenintervention im Rahmen der stationären Massnahme, wozu die PSK einen
Vollzugsauftrag für die geschlossene Abteilung Forensik erhielt und die zuständigen Personen nach der Vorinstanz berechtigt und verpflichtet waren, dem sich weigernden Beschwerdeführer die Kleider zu wechseln, als er dieser Aufforderung nicht nachkam (Urteil S. 13).
Ein Kleiderwechsel bei Eintritten zur Behandlung in ärztliche Institutionen ist die hygienische Regel und keine Schikane. Bei Einweisung eines gefährlichen, selbst- und fremdgefährdenden Massnahmepatienten kommen Sicherheitsgesichtspunkte hinzu. Der Beschwerdeführer ist als strafrechtlich Eingewiesener der Anstaltsordnung unterworfen (den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.2).

2.9. Wie in BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225 entschieden wurde, enthält Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu sehen. Allerdings muss die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), wie das jeder Grundrechtseingriff voraussetzt (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).
Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen ist und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens sowie zu befürchtender Autoaggression in Kriseninterventionen einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen ist (Urteile 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3 und 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.4, 1.5). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an Multipler Sklerose erkrankt ist (u.a. Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Er ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen Zwangsregime. Auf die Gesetzmässigkeit der stationären Massnahme im Sinne auch von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK wurde der Beschwerdeführer hingewiesen (Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3).
Der Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletzt weder Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV noch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Urteil 6B 504/2013 vom 13. September 2013 E. 2.4.3). Einer Krankheit ist bei der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B 614/2018 und 6B 615/2018 vom 4. Juli 2018). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus (Urteil 6B 1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1, 2.4.5 und 6B 1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.1). Die Behandlung bezweckt, das Rückfallrisiko mittels einer Verbesserung der inhärenten kriminogenen Faktoren zu vermindern. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme ist daher die medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Spezialprävention massgebend, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug, wobei die Massnahme unter medizinischen Gesichtspunkten nicht disproportional zur Rückfallwahrscheinlichkeit sein darf. Das ist beim Einweisungsentscheid wie beim nachträglichen Vollzugsentscheid zu beachten (vgl. Urteil 6B 438/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.1, 3.1).
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein konventions- und bundesrechtswidriges oder willkürliches Vorgehen der Vollzugsbehörden nicht dargelegt. Das "Interventions-Setting" als solches wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Zuständigkeit noch näher zu ermitteln haben.

2.10. Die Vorinstanz prüft weitere Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers, gegen welche der Beschwerdeführer mit Bestreitungen opponiert. Darauf ist in dieser vorfrageweisen und damit summarischen bundesgerichtlichen Prüfung nicht weiter einzutreten. Vorliegend handelt es sich lediglich um einen Zwischen- und keinen Sachentscheid. Hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Urteilsmotivation ist anzumerken, dass Entscheide zu motivieren sind, wobei es für die Begründungsdichte auf den Einzelfall ankommt, doch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes fernliegende und redundante Argument gefordert. Wie jedes behördliche Handeln hat der Motivationsaufwand verhältnismässig zu sein (Urteile 6B 1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6 und 6B 226/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1).

2.11. Zusammengefasst ergibt sich: Gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auch Vollzugsbeamte können sich auf diese Bestimmung berufen, sofern sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen. Es ist nicht dargelegt, dass ihr Handeln nicht im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stand (BGE 141 IV 417 E. 2.3 S. 421). So belegt der Beschwerdeführer etwa keine Verletzungen (wie etwa Hautabschürfungen bei heftiger Entkleidung, vgl. Urteil 1P.351/2004 vom 17. August 2004 E. 3.2.2), was ihn nicht hindert, versuchte schwere Körperverletzung vorzuwerfen.
Wie im Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.5 lässt sich auch im vorliegenden Verfahren trotz der dramatisierenden Beschwerdeführung nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorgebracht, von der Behörde unmenschlich und erniedrigend behandelt worden zu sein. Da ein Behandlungssetting mit ernstlicher Sozialpädagogik und Therapiearbeit verbunden ist, wird es oftmals über den Freiheitsentzug als solchen hinaus von Patienten als freiheitsbeschränkend empfunden. Damit wird kein Menschenrecht verletzt, und zwar umso weniger als diese Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als Alternative zur Verwahrung angeordnet wurde (oben Sachverhalt A).
Nach dem Austrittsbericht des Spitals A.________, Psychiatrische Dienste (scl. PSK), vom 9. Juli 2018 betreffend die Behandlung vom 25. Juni bis 9. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer die Klinik nach erfolgter Krisenintervention in deutlich gebessertem Zustand verlassen. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, gab er gegen Ende des Aufenthalts an, die Massnahme "gerne hierorts durchzuführen". Eine Unterbringung kam nicht in Frage, da vorsätzliche Tötungen ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in die Forensik der PSK bilden (kantonale Akten, VWBES.2018.441/318, act. 4, S. 3, ad Verfahren 6B 93/2018; darauf wies bereits die Staatsanwaltschaft hin, Urteil S. 4, Ziff. 1.a; vgl. dazu bereits Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3, 3.3.4).
Der Beschwerdeführer bringt im parallelen Beschwerdeverfahren 6B 2014/2019 konträr vor: "Die Auswirkungen der vorliegenden Misshandlungen waren gravierend. Er bezeichnet sich seither als 'gebrochen'. Er bezeichnet hiernach die Vollzugspersonen durchgehend als 'Nazis'. [...] Besonders schwer war für ihn zu ertragen, dass man ihm in der PSK Münsterlingen mitteilte, man könne ihn 'für immer' dort behalten [...]" (Beschwerde S. 19).
Wie in anderen vom Anwalt gegen die Institutionen des stationären Massnahmenvollzugs geführten Beschwerdeverfahren erscheinen die überrissenen Vorwürfe weder sachlich begründet noch plausibel. Dass angesichts der Verweigerungshaltung das geforderte optimale therapeutische Setting unterlaufen wird, lässt sich nicht den Vollzugsbehörden vorwerfen, die zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung nötigenfalls auf Disziplinarmassnahmen zurückgreifen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die thurgauischen Behörden den Beschwerdeführer durch Straftaten geschädigt hätten.

2.12. Rechtsbegehren sind gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Nach summarischer Prüfung ist die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege am 24. August 2018 bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Zustellung der Akten im Beschwerdeverfahren sei die Gehörrechtsverletzung geheilt worden. Daraus folge, dass das Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei. Dementsprechend sei sein Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren als Offizialanwalt einzusetzen (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz hatte ihn als Offizialanwalt eingesetzt und entschädigt (Dispositiv im Entscheid S. 2). Nach dem Beschwerdeführer hätte die unentgeltliche Rechtspflege indes nicht gewährt werden dürfen und die Kosten hätten der Staatsanwaltschaft auferlegt werden müssen; der Staat sei entsprechend entschädigungspflichtig geworden. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze daher Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Beschwerde S. 21 f.).
Wie die Vorinstanz ausführt, liegt hinsichtlich der Aktenzustellung ein offensichtliches Versehen der Staatsanwaltschaft zugrunde. "Dieses Versehen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Telefonat, einer E-Mail oder einem kurzen Schreiben ohne weiteres aus der Welt schaffen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht verbunden." Eine allfällige Verletzung wäre im Beschwerdeverfahren geheilt worden (Urteil S. 15). Aus diesem Grund nimmt die Vorinstanz keine Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels an. Sie weist die Beschwerde indes ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Akten folglich rechtzeitig für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zugestellt. Die Berufung wurde sachlich vollumfänglich abgewiesen und erwies sich in diesem gesamten Umfang als aussichtslos. Somit hätten dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens im weit überwiegenden Umfang auferlegt werden können (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Stattdessen entschädigt die Vorinstanz den Rechtsvertreter als Offizialanwalt und auferlegt die Kosten insgesamt dem Staat. Inwiefern das dem Beschwerdeführer günstige Vorgehen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzen sollte, ist nicht einsichtig. Die Parteientschädigung ist
nicht offenkundig zu tief ausgefallen (Beschwerde S. 21).

4.
Das Dispositiv hat gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO die Kosten zu enthalten (vgl. Urteil 6B 13/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung fest, es "werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben" (Entscheid S. 16). Im Dispositiv unterblieb der Kostenspruch. Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO). Der Beschwerdeführer stellte kein Gesuch an die Vorinstanz, sondern führt Beschwerde vor Bundesgericht. In casu ist der Sachverhalt klar. Eine Berichtigung bedarf keiner Interpretation oder Weiterungen. Das Versehen wäre auf Gesuch hin vorinstanzlich ohne weiteres berichtigt worden und ist aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen zu vervollständigen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. Urteil 6B 155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Dispositiv von Amtes wegen zu ergänzen (oben E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist in untergeordneten formellen Punkten teils nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da eine Mittellosigkeit anzunehmen ist, auch wenn sie der Beschwerdeführer nicht begründet (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.), rechtfertigt es sich, das Gesuch teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist insoweit aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wobei die Entschädigung in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG dem Anwalt auszurichten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 wird ergänzt:

" 1a Es werden keine Kosten erhoben. "

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw