Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1212/2018
Urteil vom 5. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Rieder,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Thierry Arnold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Amtsmissbrauch; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 12. Oktober 2018 (P1 17 42).
Sachverhalt:
A.
A.________ war am 20. Februar 2013 mit Umzugsarbeiten beschäftigt. Er parkierte einen Bus vor einem Mehrfamilienhaus ausserhalb der markierten Parkfelder. Als X.________, Polizist bei der Gemeindepolizei U.________, eine Busse wegen Falschparkierens ausstellen wollte, eskalierte die Situation. A.________ entriss dem Polizisten das Strafmandat, zerknitterte es und warf es auf den Boden. Daraufhin wollte sich A.________ entfernen. Er ignorierte die Aufforderung stehenzubleiben, weshalb er von X.________ zu Boden gebracht, mit Handschellen gefesselt und auf die Polizeiwache verbracht wurde. X.________ wird vorgeworfen, A.________ derart heftig mit dem Kopf voran gegen die Wand respektive die Klingelanlage des Mehrfamilienhauses gestossen zu haben, dass diese beschädigt wurde.
B.
Das Bezirksgericht Brig sprach X.________ am 22. Juni 2017 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung frei.
In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte das Kantonsgericht Wallis am 12. Oktober 2018 X.________ wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei und stellte das Verfahren wegen Tätlichkeit infolge Verjährung ein.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 6 ff.).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer A.________ (Beschwerdegegner 2) nacheilte, nachdem er von diesem am Ausstellen einer Parkbusse gehindert worden war. Er brachte ihn vor dem Hauseingang zu Boden, da der Beschwerdegegner 2 die Aufforderung stehenzubleiben ignoriert hatte, legte ihm Handschellen an und fuhr ihn auf die Polizeiwache.
Strittig ist, ob der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer bedrohte, nachdem er vom Beschwerdeführer zurückgehalten worden war. Strittig ist auch, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 wuchtig gegen eine Wand respektive Klingelanlage des Mehrfamilienhauses stiess und dieser hart mit dem Kopf anschlug. Ersteres schliesst die Vorinstanz aus, letzteres bejaht sie. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2, nachdem er vom Beschwerdeführer am Weiterlaufen gehindert wurde, mit den Händen gestikuliert hätte, hat dies der Beschwerdeführer nicht als Drohung verstanden. Das heftige Stossen gegen die Klingelanlage geschah ohne Vorwarnung und war insbesondere für die Anhaltung nicht notwendig. Eine Gewaltanwendung gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 erfolgte nicht. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie die Zeugenaussagen von sechs Personen, die sich zum Tatzeitpunkt als Gäste respektive Angestellte in einem Café aufhielten und den Vorfall durch dessen Glasfront beobachten konnten, sowie die Aussagen eines Angestellten des Beschwerdegegners 2 und des Kommandanten der Gemeindepolizei. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung auch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 einfliessen. Im Hinblick auf die
Zeugenaussagen legt die Vorinstanz dar, weshalb und inwiefern sie die Aussagen einzelner Personen als glaubhaft oder aber (B.________, C.________ und D.________) mit Zurückhaltung würdigt (Entscheid S. 6 ff.).
1.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 2 habe sich im Eingangsbereich des Hauses unerwartet umgedreht und wild zu gestikulieren angefangen. Dies habe er als Drohung und unmittelbar bevorstehenden Angriff wahrgenommen. Die Vorinstanz stelle auf Zeugenaussagen ab, welche bereits die erste Instanz und auch die Vorinstanz selbst als unglaubhaft qualifiziert hätten. Die Zeugen hätten untereinander den Vorfall besprochen. Glaubhafte Aussagen, welche die Version des Beschwerdegegners 2 unterstützen würden, lägen keine vor. Falsch sei auch die Feststellung, das Blech der Klingelanlage sei durch das Aufschlagen des Beschwerdegegners 2 mit dem Kopf beschädigt worden. Vielmehr habe er (der Beschwerdeführer) die Klingelanlage wohl mit der Schulter leicht beschädigt.
Damit vermag der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht aufzuzeigen. Er beschränkt sich darauf, zum vorinstanzlichen Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie seiner Auffassung nach insbesondere seine Aussagen und jene der Zeugen richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, die Vorinstanz habe seine stets kohärenten Aussagen ebenso wenig gewürdigt wie seine plausible Erklärung betreffend die Schäden an der Klingelanlage. Der Beschwerdegegner 2 sei als aufbrausender Mensch bekannt. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Die Kritik ist zudem teilweise nicht verständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidigung beispielsweise den Standpunkt vertreten kann, die Zeugin A.E.________ äussere sich überhaupt nicht zum Verhalten des Beschwerdegegners 2. Ein Blick in die von der Verteidigung zitierte vorinstanzliche Erwägung (Entscheid S. 14 f.) zeigt das Gegenteil.
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem Hauseingang kein bedrohliches Verhalten an den Tag legte. Sie berücksichtigt zum einen, dass der körperlich weit überlegene Beschwerdeführer bei der vorausgegangenen Diskussion unbeeindruckt blieb, den Beschwerdegegner 2 aus eigenem Antrieb verfolgte und ihn schliesslich stoppte. Zum anderen würdigt die Vorinstanz, dass kein Zeuge eine aggressive Handlung des Beschwerdegegners 2 beobachten konnte, als dieser zum Hauseingang zurückgekehrt war. Anders fielen die Schilderungen, so die Vorinstanz, zum Geschehen beim Ausstellen des Bussenzettels aus. Die Vorinstanz schlussfolgert, dass im Zeitpunkt der Anhaltung vor dem Hauseingang keine Drohgebärden erkennbar waren, selbst wenn der Beschwerdegegner 2 kurz mit den Händen gestikuliert hätte. Diese Feststellung kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Hält der Beschwerdeführer dazu pauschal fest, die Vorinstanz stütze sich auf Zeugenaussagen, welche die erste Instanz und die Vorinstanz selbst als unglaubhaft qualifiziert hätten, vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu erschüttern. Gleiches gilt, soweit er ausführt, es sei klar, dass er mit seiner Schulter
(und nicht der Beschwerdegegner 2 mit dem Kopf) die Klingelanlage beschädigt habe. Die Zeugen hätten nur gesehen, wie er den Beschwerdegegner 2 vor dem Hauseingang eingeholt hätte. Auch diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz zitiert unter anderem die Zeugin A.E.________ ("Der Polizist hielt ihn vorne im Brustbereich und stiess ihn mit voller Wucht gegen die Glocken beim Hauseingang"), den Zeugen B.E.________ (wonach der Beschwerdegegner 2 mit dem Kopf gegen die Briefkästen geprallt sei) und F.________ ("Der Polizist rannte ihm jedoch hinterher und packte ihn mit beiden Händen am Oberkörper, im Brustbereich. Anschliessend schlug er ihn gegen die Glocken des Hauseinganges. A.________ prallte mit dem Hinterkopf gegen die Glocken"). Schliesslich überzeugt ebenfalls nicht, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung geltend macht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um echte Noven handelt, die vor Bundesgericht unbeachtlich sind (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer am Ausstellen einer Busse wegen Falschparkierens hinderte, hat die Vorinstanz nicht verkannt.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 312
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe sich möglicherweise der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem er den Beschwerdeführer beschimpft sowie den Bussenzettel herausgerissen, zerknittert und auf den Boden geworfen habe. Der Beschwerdeführer sei zumindest berechtigt gewesen, eine Personenkontrolle durchzuführen. Die Aufforderung anzuhalten habe der Beschwerdegegner 2 ignoriert. Mit dessen Kooperationsbereitschaft sei nicht zu rechnen gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht über die Möglichkeit verfügt, rasch Verstärkung aufzubieten. Unter den konkreten Umständen sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, den Beschwerdegegner 2 anzuhalten und auf den Polizeiposten zu führen, um dort seine Personalien aufzunehmen. Aufgrund des unberechenbaren und impulsiven Verhaltens des Beschwerdegegners 2 sei es angemessen gewesen, ihm vor dem Transport Handschellen anzuziehen, was bäuchlings am Boden liegend erfolgt sei. Gewaltanwendungen ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 zu Boden gebracht worden sei, seien nicht gegeben. Hingegen hätte der Beschwerdeführer den ihm körperlich deutlich unterlegenen Beschwerdegegner 2 direkt auf den Boden bringen können. Der wuchtige Stoss mit dem Kopf voran in die
Klingelanlage sei für die Anhaltung nicht erforderlich und deshalb unverhältnismässig gewesen (Entscheid S. 24 ff.).
2.3. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.4. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer zu, dass er den Beschwerdegegner 2 aufgrund der konkreten Umstände zur Feststellung der Identität auf den Polizeiposten bringen und ihm dazu Handschellen anlegen durfte. Ebenso rechtmässig war, dass der Beschwerdeführer den sich renitent verhaltenden Beschwerdegegner 2 zu diesem Zweck zu Boden brachte. Indem die Verteidigung unterstreicht, dem Beschwerdeführer sei keine andere Möglichkeit verblieben, als den Beschwerdegegner 2 gegen dessen Willen zu arretieren, stellt die Vorinstanz nichts Gegenteiliges fest. Die Argumentation geht deshalb an der Sache vorbei. Irrelevant ist auch, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf einer einfachen Körperverletzung freigesprochen wurde. Art. 312
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Zur Verfolgung des Zwecks, den Beschwerdegegner 2 anzuhalten und auf den Polizeiposten zu führen, hätte der Beschwerdeführer ihn direkt auf den Boden bringen können. Der wuchtige Stoss mit dem Kopf voran in die Klingelanlage war dazu nicht erforderlich. Die Vorinstanz qualifiziert ihn zu Recht als unverhältnismässig. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als erfüllt erachtet. Der Missbrauch der Amtsgewalt liegt gerade in eben dieser gewaltsamen Handlung. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, es könne nicht sein, dass sämtliche vorhergehenden Handlungen verhältnismässig und nur eine Handlung unverhältnismässig sei, kann ihm zweifelsohne nicht gefolgt werden. Auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 24 ff.).
Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen rechnete der Beschwerdeführer damit, den Beschwerdegegner 2 mit dem wuchtigen Stoss zu erschrecken und ihm Schmerzen zuzufügen. Er nahm mindestens in Kauf, seine Amtsgewalt zu missbrauchen. Die Vorinstanz bejaht eine Nachteilsabsicht und die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Amtsmissbrauchs, was nicht zu beanstanden ist.
Der Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.
Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem unterliegenden Privatkläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. |
|
1 | Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. |
2 | Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
|
1 | Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |
a | sie obsiegt; oder |
b | die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. |
2 | Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. |
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe nur auf die Aggressionen des Beschwerdegegners 2 reagiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass "die Taten von A.________" seinen eigenen Taten gleichgestellt würden (Beschwerde S. 20). Auf diese Rüge, die weder verständlich noch den Begründungsanforderungen genügt, ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz beurteilt die Entschädigungsansprüche mit Blick auf die gestellten Anträge nach dem hier relevanten Obsiegen und Unterliegen. Sie legt dar, weshalb und gestützt auf welche strafprozessuale Bestimmung (auch) der Beschwerdegegner 2 Anspruch auf Entschädigung hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga