Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 696/2021
Urteil vom 1. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Hurni,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Weberstrasse 10, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Drohung, Tätlichkeit, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung usw.; Verjährung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 (SBR.2020.62).
Sachverhalt:
A.
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 14. Dezember 2017 wird A.________ zusammengefasst was folgt vorgeworfen:
(a) An einem nicht eruierbaren Datum Ende des Jahres 2015 habe er zu C.________ gesagt, dass er sie umbringe, und wenn sie zusammen in der Türkei wären, er sie schneiden würde. Dies, nachdem ihm C.________ telefonisch mitgeteilt habe, dass die Beziehung zu Ende sei.
Am 20. Dezember 2015 habe er sich gegenüber C.________ dahingehend geäussert, dass die Schweiz klein sei und sie keine Chance hätte.
An einem nicht eruierbaren Datum im Jahr 2015 habe er zu C.________ gesagt, dass er sie umbringen und schlagen werde. Am 19. Februar 2016 habe er zu ihr per Telefon gesagt, dass sie gemeinsam in den Tod gehen würden.
Am 7. März 2016 habe er bei G.________ Restaurant in T.________ zu B.________, dem Ehegatten von C.________, gesagt: "Ich dich töten und dann C.________". Daraufhin habe er B.________ ein Foto von E.________ gezeigt und ihm gesagt: "Diesen Mann ich auch finden und töten".
(b/1) Am 6. März 2016 habe A.________ am Bahnhof U.________ mehrmals C.________ fotografiert, die sich zu jenem Zeitpunkt in Begleitung von E.________ befunden habe. C.________ und E.________ seien mit dem Zug nach T.________ gefahren. Als sie in T.________ angekommen seien, habe A.________, der mit dem Taxi nach T.________ gefahren sei, bereits in der Unterführung auf sie gewartet. Als er die beiden erblickt habe, sei er direkt auf sie zugerannt. Zudem habe er sie erneut mehrfach fotografiert. Als ihm C.________ das Mobiltelefon habe wegnehmen wollen, habe er ihr mit der rechten Hand mindestens einmal auf die linke Schulter geschlagen. Während C.________ die Notrufnummer gewählt habe, habe er ihr mit der Hand gegen den Kopf geschlagen. Danach habe er E.________ gegen eine Wand gedrängt.
(b/2) Am 11. Juni 2017 habe er in angetrunkenem Zustand am Bahnhof U.________ F.________ mit der Hand ins Gesicht sowie in den Brustbereich geschlagen und versucht, ihn mehrfach mit den Füssen zu treten, dies nachdem F.________ ihn aufgefordert habe, etwas leiser zu telefonieren. Durch den Schlag ins Gesicht sei die von F.________ getragene Brille auf den Boden gefallen. Anschliessend sei A.________ absichtlich auf die Brille getreten.
(c) Am 11. Februar 2017 habe er sich in die Herrentoilette des Restaurants H.________ in U.________ begeben, wo sich D.________ im offenen Pissoirraum aufgehalten habe. Dort habe er ihr das Verlassen der Räumlichkeit verwehrt, indem er sie zurückgedrängt und mit den Händen sowie dem Körper an das Lavabo und die Wand gedrückt habe. Er habe D.________ über den Kleidern am Körper und im Intimbereich angefasst, namentlich im Bereich der Arme und der Brust, im Genitalbereich und am Gesäss, ohne dass sie dies gewollt habe.
(d) Im Zeitraum vom 29. September 2016 bis 30. September 2016 habe er sich in Kenntnis der seit dem 25. März 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau angeordneten Kontaktsperre zum Wohnort von C.________ und B.________ begeben und die Oberfläche eines Gartentisches mit einem unbekannten spitzen Gegenstand zerkratzt.
(e) Am 7. März 2016 habe A.________ mit der auf ihn lautenden Nummer xxx C.________ auf das Festnetztelefon an ihrem Wohnort sowie auf ihrem Mobiltelefon wiederholt, insgesamt rund 19 Mal angerufen. Des Weiteren habe er sie mit besagter Nummer, in Kenntnis der seit dem 25. März 2016 angeordneten Kontaktsperre, im April 2017 22 Mal und im Mai 2017 42 Mal angerufen.
Im Zeitraum vom 22. Mai 2016 bis 20. Juli 2016 habe er mit der auf ihn lautenden Nummer yyy in Kenntnis der Kontaktsperre C.________ insgesamt 22 Mal auf das Festnetztelefon sowie auf ihr Mobiltelefon angerufen. Im Zeitraum vom 22. Juli 2017 bis 3. August 2017 habe er sie sieben Mal mit besagter Nummer angerufen.
Im Zeitraum vom 7. März 2016 bis 21. März 2016 habe er C.________ wiederholt von verschiedenen öffentlichen Telefonanschlüssen in T.________, U.________, V.________, W.________ sowie X.________ aus auf das Mobiltelefon, auf die Praxisnummer sowie auf das Festnetztelefon angerufen, insgesamt 37 Mal. Des Weiteren habe er sie von den erwähnten öffentlichen Telefonanschlüssen aus im Zeitraum vom 12. Juni 2016 bis 30. Dezember 2016 in Kenntnis der Kontaktsperre 207 Mal auf die besagten Anschlüsse angerufen, beispielsweise 50 Mal im September 2016 sowie 74 Mal im Dezember 2016.
Zudem habe er sie von den erwähnten öffentlichen Telefonanschlüssen aus im Zeitraum vom 3. Februar 2017 bis 9. Dezember 2017 in Kenntnis der Kontaktsperre 108 Mal auf die besagten Anschlüsse angerufen, beispielsweise 23 Mal im März 2017 und 21 Mal im Juni 2017.
(f) Am 31. März 2016 habe er am Bahnhof in T.________ gegenüber C.________ wiederholt "Tschüss Vogel" gesagt. Er habe dabei geweint, sich sein Herz gehalten und Kusshände geworfen. Hernach habe er sich in die Unterführung begeben, wo er dem Vater von C.________ die Hand geküsst habe. Danach habe er sich gegenüber C.________ aufgestellt, die bei der Bushaltestelle auf einer Bank auf den Bus gewartet habe. All dies habe er in Kenntnis der geltenden Kontaktsperre zu C.________ unternommen.
Am 29. September 2016, 30. September 2016, 15. Oktober 2016 sowie am 19. Oktober 2016 habe sich A.________ in Kenntnis der Kontaktsperre gegenüber C.________ und B.________ zum Wohnort des Ehepaares begeben und sich vor ihrem Haus aufgehalten.
Am 29. November 2016 habe er in Kenntnis der Kontaktsperre C.________ per Post die Kopie eines Schreibens vom Staatssekretariat für Migration zukommen lassen.
(g) Am 27. Juli 2016 habe er in U.________ durch lautes Rufen inmitten der Nacht einen namentlich nicht bekannten Anwohner in seiner Nachtruhe gestört.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Weinfelden, dem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zufolge Einsprache als Anklage überwiesen hatte, sprach A.________ mit Urteil vom 24. Mai 2018 der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der sexuellen Belästigung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz des Kantons Thurgau zum Schweizerischen Strafrecht vom 17. August 2005 (EG StGB/TG; RB 311.1) (Ruhestörung) schuldig und verurteilte ihn zu einer (zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 117 Tage). Die Zivilklagen von C.________ und B.________ verwies es auf den Zivilweg.
Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hob das angefochtene Urteil mit Entscheid vom 24. Juni 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück.
B.b. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung betreffend den Anklagepunkt (a) Abs. 1 und den Anklagepunkt (a) Abs. 3 Satz 1 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.________ der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der sexuellen Belästigung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das EG StGB/TG (Ruhestörung) schuldig (Dispositiv-Ziffer 2) und verurteilte ihn zu einer (zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies verbot es A.________ für die Dauer von fünf Jahren, mit C.________ oder B.________ in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sich ihnen auf weniger als 100 Meter anzunähern und sich auf dem Gebiet der Gemeinden Y.________ oder T.________ (ausser zur Durchfahrt) aufzuhalten. Für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots ordnete es Bewährungshilfe an (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es (Dispositiv-Ziffer 5). Die Zivilklage von B.________
hiess es im Umfang von Fr. 500.--, diejenige von C.________ im Umfang von Fr. 1'500.-- gut, je nebst Zins, und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg, so wie auch allfällige weitere Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6-8).
Dagegen erhoben A.________ Berufung, B.________ und C.________ hinsichtlich der Zivilforderungen Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 erkannte das Obergericht in der Sache was folgt:
"1. Die Berufung ist unbegründet, und die Anschlussberufung ist teilweise begründet.
2. a) Das Verfahren wird in den Anklagesachverhalten (a), erster und dritter Absatz, in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
b) Der Berufungskläger ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
|
1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
c) Der Berufungskläger wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) bestraft.
3. a) Dem Berufungskläger wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Anschlussberufungsklägern direkt oder indirekt in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sich den Anschlussberufungsklägern auf weniger als 100 m anzunähern, sich auf dem Gebiet der Gemeinde Y.________ aufzuhalten oder sich auf dem Gebiet der Gemeinde T.________ aufzuhalten, Letzteres mit Ausnahme von Durchfahrten mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, ohne Aus- oder Umsteigen.
b) Es wird für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots Bewährungshilfe angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 5 (betreffend Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
5. a) Der Berufungskläger bezahlt B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 und C.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00, je nebst Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2016. Im Mehrbetrag werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Zivilforderung von F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen."
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er in der Sache die folgenden Anträge stellt:
"1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
|
1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2. Es sei die Dispositiv-Ziffern 2.b) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies schuldig und im Übrigen freizusprechen.
Es sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen.
3. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffern 2.b) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292StGB;
- des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) im Sinne von 172ter StGB i.V.m. Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
schuldig und im Übrigen freizusprechen.
Es sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen; falls er neben den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 aufgelisteten für weitere Tatbestände für schuldig gesprochen wir d.
5. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 (a. und b; Kontakt- und Rayonverbot sowie Bewährungshilfe) des [...] Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben.
6. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5.a) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben die Zivilforderungen des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen."
Im Übrigen beantragt A.________ in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und weiter, es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgericht durchzuführen.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (siehe Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit in Ziffer 5 der Beschwerdeanträge - selbständig - die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids betreffend Kontakt- und Rayonverbot verlangt wird, fehlt eine Begründung und ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer in Ziffer 6 eventualiter für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Schuld- und Strafpunkt beantragt, die Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 und 3 seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5.a) des angefochtenen Entscheids auf den Zivilweg zu verweisen. Denn er geht in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf die ausführliche Beurteilung des Zivilpunkts durch die Vorinstanz ein, sondern behauptet lediglich, die Zivilforderungen seien "sowieso weder belegt noch liquid noch anerkannt". Dadurch verfehlt er die Begründungsanforderungen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann.
2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass in Bezug auf die mehrfache Tätlichkeit, die sexuelle Belästigung, die geringfügige Sachbeschädigung, den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Ruhestörung die Verjährung eingetreten sei, da das vom Obergericht aufgehobene Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 diese nicht unterbrochen habe.
3.2. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
Soweit der Beschwerdeführer auf die dargestellte Rechtsprechung zurückkommen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben sind (siehe dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5.2; jüngst etwa Urteil 8C 721/2020 vom 15. Juni 2021 E. 5.5.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Im bereits zitierten Urteil 6B 692/2017 vom 13. April 2018 E. 1 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass es irrelevant ist, "[o]b ein Berufungsgericht oder das Bundesgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache zu neuer Beurteilung zurückweist". In diesem Zusammenhang hat es insbesondere auch auf die in der Literatur vertretene abweichende Meinung Bezug genommen, die darauf hinweist, dass eine Rückweisung durch das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
|
1 | Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
2 | Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. |
3 | Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden. |
3.3. Demnach prüft die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu Recht lediglich, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 nichtig ist, ihm also auch mit Bezug auf die Verjährung keinerlei Rechtswirkung zukommt.
3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; je mit Hinweisen). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 mit Hinweis).
3.3.2. Dass das Bezirksgericht Weinfelden zuständig war, den Entscheid vom 24. Mai 2018 zu fällen, steht nicht (mehr) in Frage.
Das Obergericht stellte in seinem Urteil vom 24. Juni 2019 nicht etwa die Nichtigkeit des angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheids fest, sondern hob diesen - wie vom (zu diesem Zeitpunkt bereits amtlich vertretenen) Beschwerdeführer beantragt - auf. Es begründete diesen Entscheid damit, die Erstinstanz hätte dem Beschwerdeführer eine Verteidigung beigeben müssen, zumal er aufgrund des von ihm gehaltenen unverständlichen Plädoyers offensichtlich nicht fähig gewesen sei, sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Damit habe das Bezirksgericht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen und Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
|
1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, es habe " (materiell) ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
|
a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
|
1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
Rechtswirkungen entfalten kann. Schliesslich tut der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar, dass die von ihm gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.4. Somit verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 zur Folge hat, dass die Verjährung nicht mehr eintreten konnte.
4.
Für diesen Fall kritisiert der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu einzelnen Anklagepunkten.
4.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
4.2. In der Beschwerde wird nur teilweise zulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen geübt. Soweit der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Auffassung, wie einzelne Beweise hätten gewürdigt werden sollen, gegenüberstellt, kann darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
Nicht auf die Beschwerde einzugehen ist überdies, soweit der Beschwerdeführer darin behauptet, er sei anlässlich der Befragungen vom 14. Februar 2018 "betreffend Übersetzungen und Ergänzungsfragen seitens der Polizei derart schlecht behandelt worden, dass er dies nur damit erklären kann, dass politische Gründe dahinterstecken könnten", und weiter, er sei der Ansicht, "dass er seine Parteirechte an diesem Tag nicht genügend wahrnehmen konnte". Abgesehen davon, dass diese Kritik in der Beschwerde - in tatsächlicher Hinsicht - nicht hinreichend substanziiert wird, ist zu beachten, dass verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
4.3.
4.3.1. Was den Tatvorwurf gemäss Sachverhalt (c; sexuelle Belästigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4) betrifft, stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen I.________ und der Beschwerdegegnerin 4 ab. Sie erwägt, diese hätten den Beschwerdeführer wiederholt als Täter identifiziert, nämlich bei Vorlage der polizeilichen Fotodokumentation (am 2. März 2017) sowie im Rahmen der Einvernahme vom 14. Februar 2018, an welcher der Beschwerdeführer als beschuldigte Person teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt habe. Der Zeuge I.________ habe zwar zum eigentlichen Übergriff keine Beobachtungen machen können. Jedoch seien seine - zweitinstanzlich bestätigten - Schilderungen der Abläufe vor und nach dem Vorfall glaubhaft. Er habe im Kerngeschehen stets gleich berichtet. Zudem deckten sich seine eigenen Wahrnehmungen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 4. Deren Aussagen bestächen durch ihre Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Details wie die Feststellung, dass der Täter "sehr grusig" gestunken habe, zeugten davon, dass sie geschildert habe, was sie tatsächlich erlebt habe. Sie habe nicht übertrieben, sondern beispielsweise auf die Frage, wie sie sich knapp eine Woche nach dem Vorfall fühle, entgegnet, "es gehe schon",
schlafen habe sie bis jetzt auch gut können, sie fühle sich wegen ihrer fünf Hunde Zuhause sicher, sie spüre einzig einen leichten Schmerz bei den Rippen. Ausserdem - so die Vorinstanz weiter - sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 4 den Beschwerdeführer grundlos belasten sollte. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dieser stelle sich auf den Standpunkt, die Vorwürfe gegen ihn seien ein vom Ehepaar B.________ und C.________ zusammen mit weiteren Beteiligten geplantes Komplott. Inwiefern und weshalb ein solches bestehen solle, lege er aber nicht nachvollziehbar dar. Im Gegenteil schienen die von ihm hergestellten Verbindungen gesucht und jedenfalls nicht glaubhaft. Indem er den Tatvorwurf in stereotyper Weise und unter Hinweis auf ein Komplott bestreite, entziehe er sich einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angeklagten Sachverhalt. Die Art und Weise, wie er bestreite, sei nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von I.________ und der Beschwerdegegnerin 4 zu entkräften.
4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vom 13. Februar 2017 seien unverwertbar, da er "anlässlich" dieser Aussage nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und materiell ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.
Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
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1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
Die Vorinstanz bejaht die Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen und weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 4 erneut zu befragen, ab. Sie meint, der Beschwerdeführer habe bereits in der Untersuchung die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin 4 zu richten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen sowie deren Beweiswert in Frage zu stellen. Den Einwand, die vor der Einsetzung des Verteidigers abgenommenen Beweise seien unverwertbar, hält sie für unbegründet, da eine (zu Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
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1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
Ob diese Argumentation zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass bereits anlässlich der fraglichen Einvernahme - für die Strafbehörden erkennbar - Anlass zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung bestand, sei es nach Art. 130 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
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a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
erweckt, er sei unbeholfen und verstehe nicht, was ihm vorgeworfen werde. Seine Antworten seien stets klar und unmissverständlich gewesen. Im Einzelnen habe er seine Gefühle geschildert, zugegeben, Fehler begangen zu haben, erklärt, dass er aufgrund des Hausverbots vom 8. März 2016 wisse, dass er unter Strafandrohung nicht am Wohnort und am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 3 erscheinen dürfe, die ihm vorgeworfenen Taten teilweise konsequent bestritten, aber zugegeben, sich trotz Aufenthaltsverbots in Z.________ aufgehalten zu haben. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten vom 24. Oktober 2016 - so das Obergericht weiter - sei der Beschwerdeführer urteilsfähig sowie in der Lage, vernunftgemäss zu handeln, und ihm würden gute kognitive Fähigkeiten, ein starker Wille, Durchsetzungsvermögen sowie Wunsch und Streben nach Gerechtigkeit attestiert. Damit - so das Obergericht ausdrücklich - habe während der Untersuchung kein Anlass für die Annahme bestanden, der Beschwerdeführer sei nicht oder nur beschränkt verhandlungsfähig.
Auf diese Beurteilung geht der Beschwerdeführer nicht ein, und er legt nicht dar, weshalb seines Erachtens bereits während der Untersuchung erkennbar Anlass zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung bestanden haben soll. Unter diesen Umständen erweist sich seine Rüge, auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vom 13. Februar 2017 hätte in Anwendung von Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
|
1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
4.3.3. Der Beschwerdeführer meint, nachdem die Vorinstanz seinem Beweisantrag auf Konfrontation mit dem Zeugen I.________ stattgegeben habe, könne auf dessen früher gemachten Aussagen nicht abgestellt werden. Es seien lediglich die anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2021 gemachten Aussagen verwertbar, gemäss denen er ihn (den Beschwerdeführer) nicht identifizieren könne. Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht erkennbar, weshalb die an der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2017 gemachten Aussagen von I.________ unverwertbar sein sollen. Laut angefochtenem Urteil hat er bei der Konfrontationseinvernahme in der Hauptverhandlung nochmals über das Kerngeschehen berichtet. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (siehe Urteil 6B 14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Unter Willkürgesichtspunkten ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt, dass I.________ den Beschwerdeführer am 22. März 2017 als Täter identifizierte, auch wenn er dazu anlässlich
der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr in der Lage war.
4.3.4. Schliesslich belegt der Beschwerdeführer von vornherein keine Willkür, wenn er seinerseits lediglich einzelne Indizien herausgreift, die gegen den Tatvorwurf sprechen mögen (so etwa das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen), und dafür plädiert, angesichts der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage-Situation" müsse er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Dies gilt insbesondere, wenn er meint, die Beschwerdegegnerin 4 habe anlässlich ihrer Befragung (vom 2. März 2017) von einem Vollbart gesprochen, währenddem er damals nicht einmal einen Schnurrbart getragen habe. Denn jedenfalls an der Einvernahme vom 14. Februar 2018 sagte die Beschwerdegegnerin 4 aus, den anwesenden Beschwerdeführer "zu 100%" identifizieren zu können.
4.4. Was den Anklagesachverhalt (a; mehrfache Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3) angeht, nimmt die Vorinstanz ebenfalls eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Sie stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 ab, die sie mit nachvollziehbarer Begründung als glaubhaft beurteilt. Demgegenüber - so das Urteil weiter - bestreite der Beschwerdeführer lediglich pauschal alle Vorwürfe. Nicht zu folgen sei seinen Vorbringen, es liege ein Komplott gegen ihn vor, da er weder darlege, inwiefern und weshalb ein Komplott gegen ihn geschmiedet worden sein könnte, noch Anhaltspunkte vorlägen, die auf ein solches hindeuteten. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer "in den Anklagesachverhalten (b/2) und (c) nicht die Wahrheit sagte".
Der Beschwerdeführer meint, der Begründung der Vorinstanz könne "nicht gefolgt werden", zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sie geradezu willkürlich sein soll:
Von vornherein keine Willkür belegen lässt sich mit dem Hinweis, es mache "doch etwas aus, ob jemand seine Aussagen anhand der Notizen vorträgt oder nicht", wie dies der Beschwerdegegner 2 regelmässig und nachweislich getan habe.
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass er sich "[z]um Kerngeschehen" nicht geäussert habe. Er führt an, er habe jede diesbezügliche Frage bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, der Erst- und der Vorinstanz detailliert und glaubhaft beantwortet. Dabei verweist er "exemplarisch" auf seine vorinstanzliche Einvernahme vom 22. Februar 2021, kann dadurch jedoch den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht belegen: An der von ihm angegeben Stelle schilderte er wohl den Ablauf des 7. März 2016 aus seiner Sicht. Zum Tatvorwurf der Drohung sagte er indessen lediglich aus: "Solch eine Drohung existiert nicht" sowie "Es gibt keine Drohung", "Das mit der Drohung ist gelogen". Angesichts dessen ist es nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwägt, er äussere sich nicht zum Kerngeschehen, und die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie daraus schliesst, die Aussagen des Beschwerdeführers blieben in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Sachverhalte "eher blass".
Die Beschwerde verfehlt sodann ihr Ziel, wenn sie in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz verweist, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen seien. Denn die Vorinstanz hat nicht zufolge Beweislosigkeit, sondern gestützt auf ein mittels Würdigung der Beweismittel erlangtes positives Beweisergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden. Im Übrigen ist es nicht zu kritisieren (geschweige denn geradezu willkürlich), wenn die Vorinstanz auf die - von ihr eingehend gewürdigten - Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 abstellt, auch wenn letztere als Privatkläger naturgemäss ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben. Schliesslich stellt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Zirkelschluss dar, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu diesem Anklagesachverhalt darauf hinweist, dass er in anderem Zusammenhang nicht die Wahrheit sagte.
Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
4.5. Hinsichtlich des Tatvorwurfs (b/1; Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3) stellt die Vorinstanz nach eingehender Würdigung auf die übereinstimmenden Aussagen von E.________ und der Beschwerdegegnerin 3 ab. Demgegenüber erwägt sie, der Beschwerdeführer bestreite pauschal die Tätlichkeit, habe aber keine konkret nachvollziehbaren Argumente vorgebracht, weshalb die Darlegungen der Beschwerdegegnerin 3 und von E.________ falsch sein sollten. Seinem Argument, er habe nur ein Foto gemacht und sich dann zurückgezogen, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er durch das Einreichen der Fotografien an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden habe, am besagten Abend mehrere Fotografien der Beschwerdegegnerin 3 und von E.________ gemacht zu haben. Sie gelangt beweiswürdigend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am 6. März 2016 die Beschwerdegegnerin 3 mit der Hand (wohl im Schulterbereich) geschlagen, als sie versucht habe, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen.
In diesem Punkt erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer greift einzelne Aussagen von E.________ heraus, die er zu seinen Gunsten gewürdigt sehen möchte, so etwa, dass er (E.________) nicht wisse, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 am Arm getroffen habe, und meint pauschal, die Vorinstanz habe die Hintergründe zu seinem eigenen Aussageverhalten (nicht in der Schweiz aufgewachsen, kein Primarschulabschluss, grösste Mühe, sich angemessen und verständlich auszudrücken) zu wenig gewürdigt. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb geradezu willkürlich wäre, behauptet er zu Recht nicht.
Wenn er ferner meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zwar von maximal einem Schlag ausgehe, ihn indes wegen mehrfacher Tätlichkeit verurteile, geht seine Kritik am angefochtenen Entscheid vorbei. Denn der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Tätlichkeit bezieht sich nur auf einfache Tatbegehung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 3.
4.6. Betreffend den Anklagesachverhalt (b/2; Tätlichkeit und Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________) stellt die Vorinstanz auf die Aussagen von F.________ ab. Demgegenüber beurteilt sie die Aussagen des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer rügt, es lägen gegen ihn keine verwertbaren Aussagen vor. Zu Unrecht:
Wenn er vorbringt, die Aussagen, die F.________ anlässlich seiner Befragung vom 14. Februar 2018 gemacht habe, seien nicht verwertbar, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, kann auf die in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 4 vom selben Tag detaillierte und präzise Ergänzungsfragen stellte. Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
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1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
Was die polizeiliche Befragung von F.________ vom 13. Juni 2017 angeht, kritisiert der Beschwerdeführer, er habe seine Parteirechte nicht ausüben können, und diese Aussage sei "schon deshalb nicht verwertbar". Dabei verkennt er, dass die Parteien nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Polizei anwesend zu sein (siehe Urteil 6B 886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Folglich ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, inwiefern an der fraglichen polizeilichen Einvernahme seine Teilnahmerechte verletzt worden sein sollen.
4.7. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts (e; mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hält die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt ebenfalls für erstellt. Sie erwägt zusammengefasst, die vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus getätigten Telefonanrufe sowie die drei Besuche bei der Liegenschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 seien unbestritten. Im Recht liege weiter ein Bundesordner mit Belegen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt nach Erlass des polizeilichen Kontaktverbots, also nach dem 25. März 2016, mehrfach versucht habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 telefonisch zu kontaktieren. Dies ergebe sich überdies aus den Entscheiden des Bezirksgerichts Weinfelden betreffend Persönlichkeitsverletzung. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Nacht vom 29. zum 30. September 2016 den Gartentisch am Wohnort der Beschwerdegegner 2 und 3 in Z.________ beschädigt und dabei eingestandenermassen gegen das Rayonverbot verstossen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer systematisch den Kontakt zu den Beschwerdegegnern 2 und 3 gesucht habe. In dieses Tatmuster passten die Anrufe von den öffentlichen Telefonanschlüssen und vom Telefon des Sohnes aus. Auch wenn keine direkten Beweise
für die Täterschaft des Beschwerdeführers vorlägen, seien die Zweifel daran letztlich theoretischer und abstrakter Natur. Die Beschwerdegegner 2 und 3 seien ausschliesslich vom Beschwerdeführer systematisch kontaktiert worden, eine andere Person komme nicht als Anrufer in Frage.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass auch die Anrufe von öffentlichen Telefonanschlüssen und vom Telefon seines Sohnes von ihm stammten. Da insofern keine direkten Beweise vorlägen, wie die Vorinstanz richtig feststelle, hätte er in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" freigesprochen werden müssen.
Die Rüge ist unbegründet: Liegen wie im hier zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (siehe aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B 582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B 726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Demnach ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er meint, bereits mangels direkter Beweise hätte zwingend von der für ihn günstigeren eigenen Darstellung ausgegangen werden müssen. Dass die Würdigung der vorliegenden Indizien, insbesondere der von ihm zugestandenen Delikte, durch die Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.
Ferner rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen", es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend ausgesagt hätten, dass seine Anrufe einfach ignoriert worden seien und alle Beteiligten gewusst hätten, dass die Telefonanrufe nicht entgegengenommen würden. Sodann - so der Beschwerdeführer weiter - hätte die Belästigung "mit einfachen technischen Mitteln in Grenzen gehalten werden können (z.B. durch Lautlosstellen der vom Beschwerdeführe[r] angerufenen Telefonnummern seitens der Beschwerdegegner 2 und 3) ". Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er in diesem Punkt zu einer Sachverhaltsergänzung berechtigt sein soll und sich eine solche im Ergebnis auf die Würdigung seines Verhaltens auswirken würde.
4.8. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagesachverhaltes (g; Ruhestörung).
Insofern erwägt die Vorinstanz, Anklage und Verurteilung basierten auf dem Polizeirapport vom 9. August 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. Juli auf den 27. Juli 2016 einen Anwohner an der Zürcherstrasse 139a in U.________ durch lautes Rufen mitten in der Nacht belästigt haben solle. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Feststellungen der Polizeibeamten nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung sinngemäss ausgeführt, der rapportierende Polizeibeamte habe den Vorwurf gleichsam inszeniert. Zur Begründung habe er von einem Vorfall am Vortag berichtet, bei dem er mit dem Polizeibeamten wegen eines Zigarettenstummels aneinandergeraten sei. Ein erkennbarer Zusammenhang zum Polizeirapport vom 9. August 2016 bestehe indes nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung von einem männlichen Polizisten gesprochen habe, der Polizeirapport aber von einer Polizeibeamtin stamme. Zum Kerngeschehen - dem Abend vom 26. Juli 2016 - habe der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Aussagen gemacht.
Der Beschwerdeführer hält dem bloss entgegen, in der Nacht vom 26. Juli 2016 seien ein Polizeibeamter und eine Polizeibeamtin gekommen, die wohl auch rapportiert habe. Somit habe nie ein Widerspruch in seinen Aussagen bestanden. Diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg: Die blosse Anwesenheit eines anderen Polizeibeamten erklärt nicht, weshalb die rapportierende Polizeibeamtin den Vorfall vorgetäuscht haben soll, und die Vorinstanz durfte willkürfrei auf den Polizeirapport abstellen. Wenn die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, verletzt sie kein Bundesrecht.
5.
5.1. Subeventualiter für den Fall, dass es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz bleibt, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung betreffend die verfahrensgegenständlichen Vergehen, d.h. die mehrfache Drohung gemäss Anklagesachverhalt (a) und die Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt (b/2). Er meint, die Vorinstanz hätte statt auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe auf eine bedingte Geldstrafe erkennen müssen.
5.2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Sanktionenrecht vorgenommen, was der Beschwerdeführer ausdrücklich billigt.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Stehen (wie vorliegend bei Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
Gemäss aArt. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
Nach aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; je mit Hinweis).
5.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinsichtlich der hier interessierenden Vergehen eingehend und nachvollziehbar. Sie erläutert zunächst, weshalb sie eine Geldstrafe weder für zweckmässig noch für verschuldensangemessen hält. Sodann begründet sie, dass auch nach aArt. 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, die Drohungen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 verdichteten sich im Kontext der Anklagesachverhalte (b1), (d), (e), (f) und (g) zu Stalking im zuvor im Entscheid ausführlich definierten Sinn. Dieses über längere Zeit aufrechterhaltene Handlungsmuster manifestiere gewisse kriminelle Energie. Verschuldensangemessen sei deshalb für die Drohungen zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 einzig eine Freiheitsstrafe. Auch bei der Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________ sei auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Allein nach dem Sachschaden beurteilt, handle es sich zwar um kein gravierendes Delikt. Jedoch sei F.________ als Brillenträger auf die Brille angewiesen gewesen. Die mutwillige Zerstörung einer Brille müsse als besonders rücksichtslos qualifiziert werden. Überdies habe der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen, obschon er im Tatzeitpunkt (Juni 2017) in mehrere Strafverfahren involviert gewesen sei. Er habe sich durch diesen Umstand nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Auch beeindruckten ihn die vom Zivilgericht angeordneten Verbote nicht.
Was die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss aArt. 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
indes das Bild vervollständige, das sich aus der übrigen Delinquenz ergebe. Demnach könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden.
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, eine Geldstrafe könne nicht vollzogen werden, weshalb auch die Vollzugsprognose negativ ausfalle. Sie erwägt, der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe. Als Folge des Schuldspruchs werde er die Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und die Beschwerdegegner 2 und 3 zu entschädigen haben. Mit seinen finanziellen Mitteln sei kurz- und mittelfristig eine Schuldentilgung nicht realistisch. Auch die Wirksamkeit einer Geldstrafe sei im Fall des Beschwerdeführers zweifelhaft. Er habe sich behördlichen Anordnungen in der Vergangenheit wiederholt widersetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass er die Geldstrafe aus eigenem Antrieb bezahlen werde. Dem Zweck dieser Strafart widerspreche es aber, wenn sie auf dem Betreibungsweg durchgesetzt werden müsse.
5.4. Der Beschwerdeführer nimmt auf diese Würdigung nicht hinreichend Bezug, sondern greift im Wesentlichen lediglich einzelne Elemente heraus, die aus seiner Sicht für eine bedingte Geldstrafe oder generell eine mildere Strafe sprechen würden. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz zu Gunsten einer vollziehbaren Freiheitsstrafe Bundesrecht verletzt:
Was die Wahl der Sanktionsart angeht, misst die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verschulden des Beschwerdeführers Gewicht bei. Wenn sie im Zusammenhang mit dem Tatverschulden berücksichtigt, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als sogenanntes Stalking zu beurteilen sei, ist dies nicht zu beanstanden (zum Begriff des Stalkings im Allgemeinen BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel, wenn darin ausgeführt wird, dies werde "seitens des Beschwerdeführers bestritten, zumal er nach den anfänglichen Kontaktversuchen seit mehreren Jahren nachweislich keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdegegnern 2 und 3" gesucht habe. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern ein solches nachträgliches Verhalten der Berücksichtigung des Stalkings beim Tatverschulden entgegenstünde. Weiter meint der Beschwerdeführer, da er im relevanten Zeitraum immer wieder "angetrunken" gewesen sei, müsste von einer mindestens verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit (siehe dazu Urteil 6B 1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen) vorgelegen hätte, und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern in diesem Punkt der Sachverhalt ergänzt werden könnte (siehe dazu E. 4.1).
Zur Begründung der ungünstigen Legalprognose nach aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
mehr als einem Jahr keinen Alkohol mehr trinke, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren insofern zu einer Sachverhaltsergänzung berechtigt ist.
Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Vollstreckungsprognose im Sinne von aArt. 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |
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1 | Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |
2 | Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. |
3 | Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger