Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1036/2021
Urteil vom 1. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft
des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Leyla Iljazi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz; Ausstand, Beschleunigungsgebot, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. August 2021 (OG.2019.00055).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsführer der C.________ GmbH mit Sitz in U.________/ZH auf der Liegenschaft in V.________, W.________strasse 13 (Parz. Nr. xxx und yyy, Grundbuch V.________, Gemeinde B.________) im Gewässerschutzbereich Au in den Jahren 2014 und 2015 gegen das Gewässerschutzgesetz (GschG; SR 814.20) verstossen und sich dabei nach dessen Art. 70 Abs. 1 lit. a strafbar gemacht zu haben.
B.
Das Obergericht des Kantons Glarus sprach A.________ auf dessen Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Juni 2019 hin mit Urteil vom 5. August 2021 der mehrfachen Vergehen gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Auf das von A.________ an der Berufungsverhandlung vom 21. August 2020 gestellte Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Speich trat das Obergericht nicht ein. Ferner stellte es fest, "dass im vorliegenden Strafprozess das Beschleunigungsgebot verletzt wurde". Die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegte es A.________ und verpflichtete diesen, Gemeinde B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'900.-- zu bezahlen.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (siehe Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.3. Die Beschwerde ist von vornherein nicht hinreichend begründet, soweit der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverzögerung beanstandet. Denn er übergeht dabei, dass die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt und sie bei der Strafzumessung durch eine Minderung der Geldstrafe um 15 Tagessätze berücksichtigt hat. Entsprechend setzt er sich auch nicht mit der fallbezogenen Begründung der Vorinstanz zur Angemessenheit dieser Rechtsfolgen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu etwa Urteil 6B 987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen) auseinander, sondern unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen bloss seine eigene, im Übrigen nicht weiter begründete Rechtsauffassung, wonach die Verletzung des Beschleunigungsgebot zusammen mit den weiteren formellen Fehlern einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsse. Darauf kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Ausserdem ist es unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. |
|
1 | Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. |
2 | Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. |
3 | Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu. |
4 | Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden. |
5 | Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich. |
6 | Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen. |
dieser Bestimmung beanstandet. Denn das Obergericht hat seinen Entscheid nicht im Anschluss an die mündliche Berufungsverhandlung vom 21. August 2020, sondern erst am 5. August 2021 im Zirkulationsverfahren gefällt und ihn in der Folge umgehend schriftlich und begründet eröffnet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die die Anklage vertretende Staatsanwältin "offensichtlich in den Ausstand hätte treten sollen", da sie in einem Parallelverfahren gegen ihn Geschädigte und daher nicht objektiv sei. Jenes Verfahren, in dem sie Geschädigte sei, führe sie als Staatsanwältin selbst, und auch dort sei eine Befangenheit verneint worden. Es liege ein derart schwerwiegender Verstoss gegen grundlegendste rechtsstaatliche Prinzipien vor, dass das Verfahren nicht mehr als fair im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers mit ihrer fehlenden Zuständigkeit, da darüber nach Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
|
1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |
2.3. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des Ausstandsbegehrens ein. Da es sich hierbei um eine von zwei selbständigen Begründungen für das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch handelt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, aufzuzeigen, inwiefern auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie nicht für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig sei, Recht verletzen soll. Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, ist auf seine Einwendungen in Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch grundsätzlich nicht einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz richtet, dass das Ausstandsgesuch verspätet gestellt worden ist, erweist sie sich im Übrigen auch als unbegründet: Der Beschwerdeführer behauptet seinerseits, es sei "bereits mehrfach und auch schon zu Beginn des Vorhandenseins des Ausstandsgrunds dieser geltend gemacht" worden, ohne mittels nachvollziehbarer Aktenhinweise aufzuzeigen, dass die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, wonach er das Ausstandsgesuch erst an der Berufungsverhandlung gestellt hat, offensichtlich unrichtig sein soll.
Unter rechtlichen Gesichtspunken kann dem Beschwerdeführer sodann nicht gefolgt werden, wenn er meint, das Recht auf ein faires Verfahren könne nicht verwirken. Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.1. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Urteil 6B 323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B 323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; 6B 1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; 6B 1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2).
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, am 6. Juli 2015 seien auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, Fahrzeuge auf einem unbefestigten Platz abgestellt gewesen. Darunter hätten sich als nicht betriebssichere Fahrzeuge zu qualifizierende Fahrzeugteile sowie eine angebrannte Autobatterie befunden. Dafür verantwortlich sei der Beschwerdeführer gewesen, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (auch) in den Jahren 2014 und 2015, jedenfalls bis zum 23. September 2015, auf der Liegenschaft Nr. yyy Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe. Am 6. Juli 2015 seien auf der Liegenschaft Nr. yyy auf einem unbefestigten Platz Ölflecken vorhanden gewesen, die auf solche Tätigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Öl ausgeschüttet respektive verschüttet habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 70 Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88 |
a | Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); |
b | als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22); |
c | behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35); |
d | ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37); |
e | ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38); |
f | ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2); |
g | ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44). |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89 |
Plätze aufwiesen und die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch wassergefährdende Stoffe bestehe, die namentlich aus Fahrzeugen ausgeschüttet respektive verschüttet würden und versickern könnten. Da er dort trotzdem Tätigkeiten betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" ausgeübt habe, habe er die Gefahr der Verunreinigung des Wassers durch Ausschütten respektive Verschütten und Versickern von Öl zumindest in Kauf genommen.
Überdies erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 mindestens bis 14. August 2014 auf den beiden genannten Liegenschaften unzählige alte, ausrangierte, grösstenteils nicht betriebssichere, wassergefährdende Flüssigkeiten enthaltende, seit geraumer Zeit gelagerte Motorfahrzeuge auf der Wiese sowie um das Fabrikareal abgestellt habe. Dadurch habe er eine konkrete Gefahr in Form einer Dauergefahr geschaffen, die jederzeit habe akut werden können, und auch insoweit objektiv tatbestandsmässig gehandelt. In subjektiver Hinsicht erwägt sie, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Gefahr der Verunreinigung des Wassers zumindest in Kauf genommen.
3.3. Der Beschwerdeführer formuliert über weite Strecken keine zulässige Sachverhaltsrüge im dargestellten Sinn. Statt anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu willkürlich ist, macht er über mehrere Seiten theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und deren Überprüfbarkeit durch das Bundesgericht im Allgemeinen. Was die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe betrifft, begnügt er sich im Wesentlichen damit, wiederholt pauschal zu kritisieren, die ihm vorgeworfenen Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz könnten "beweismässig nicht als erstellt gelten", das "Aktenresultat" genüge nicht für eine Verurteilung und ferner, er sei verurteilt worden, obschon "begründete Zweifel an der Tatsächlichkeit des Sachverhalts" vorgebracht worden seien. Ausserdem rügt er, die geltend gemachten entlastenden Umstände seien nicht berücksichtigt worden, ohne diese jedoch im Einzelnen zu nennen.
Soweit er überhaupt auf das angefochtene Urteil Bezug nimmt, erneuert er lediglich einzelne seiner im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern deren Beurteilung durch die Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre.
3.4. So rügt der Beschwerdeführer zunächst, durch die (behördlich angeordnete) Räumung vom 13. September 2014 seien massiv Flüssigkeiten aus bestehenden und intakten Anlagen getreten. Die Fotos, welche sich in den Akten befänden und auf die sich die Vorinstanz zur Erstellung des Beweisergebnisses stütze, seien zumindest teilweise nach der Räumung aufgenommen worden und könnten mithin zum Zustand vor der Räumung keine Anhaltspunkte liefern. Er sei nicht zur Rechenschaft zu ziehen, wenn die Räumung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei.
Die Vorinstanz setzt sich ausdrücklich mit dem dahingehenden Einwand auseinander und entkräftet ihn nachvollziehbar. Sie erwägt, auch wenn bei der am 13. September 2014 erfolgten Räumung massiv Öl verschüttet worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend mache, könne dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ursächlich gewesen sein für die am 6. Juli 2015 (anlässlich des Augenscheins des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus) vorliegenden Ölflecken an Stellen im Freien, die der Witterung ausgesetzt gewesen seien. Es bestünden daher keine Zweifel, dass die am 6. Juli 2015 auf der Liegenschaft Nr. yyy festgestellten Ölflecken auf Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffend "Service, Ankauf, Verkauf, Import und Export von Fahrzeugen und Maschinen aller Art" zurückzuführen seien. Inwiefern diese Beurteilung unhaltbar sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, dass anlässlich der Räumung allenfalls verursachte Verschüttungen nicht ursächlich für die am 6. Juli 2015 festgestellten (und festgehaltenen) Ölflecken sind, ist es aber auch folgerichtig, wenn sie nicht näher auf die Unterlagen
eingeht, mit denen der Beschwerdeführer den Zustand vor und nach der Räumung dokumentiert. Soweit auf die Kritik des Beschwerdeführers angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich somit als unbegründet.
3.5. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, auf der fraglichen Liegenschaft hätten sich nicht betriebssichere Fahrzeuge befunden. Auch diesen Einwand hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil bereits ausdrücklich berücksichtigt: Sie erwägt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es je nach Einzelfall durchaus möglich, ein Fahrzeug durch visuelle Wahrnehmung als nicht betriebssicher einzustufen. So seien beispielsweise Fahrzeuge visuell erkennbar nicht betriebssicher, wenn die Windschutzscheibe offensichtlich so beschädigt sei, dass eine ausreichende Durchsicht nicht möglich sei, oder wenn Räder respektive Reifen fehlten. Ein Fahrzeug könne auch allgemein in einem so beschädigten Zustand sein, dass die Betriebssicherheit visuell erkennbar auszuschliessen sei. Auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Fotos seien gerade solche Fahrzeuge abgebildet. Nach dem Merkblatt "Umweltschutz in Ihrem Betrieb, Auto- und Transportgewerbe" der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL vom September 2016 gälten auch Fahrzeugteile, die als solche ebenfalls visuell erkennbar seien, als nicht betriebssichere Fahrzeuge. Es sei somit
erstellt, dass sich am 6. Juli 2015 auf dem südlichen Teil der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch V.________, nicht betriebssichere Fahrzeuge jedenfalls in Form von Fahrzeugteilen respektive der angebrannten Autobatterie befunden hätten.
Die Beschwerde verfehlt von vornherein ihr Ziel, wenn darin kritisiert wird, die Akten liessen "den Schluss nicht zu, dass sich die in der Anklage aufgeführten Fahrzeuge für eine längere Zeit auf dem Grundstück befunden hätten, als auch, dass diese allesamt nicht betriebssicher gewesen wären", denn eine solche Feststellung liegt dem angefochtenen Urteil auch nicht zugrunde. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht hinreichend mit der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, sondern wiederholt stattdessen im Wesentlichen bloss seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene und von der Vorinstanz entkräftete Auffassung, wonach nicht von Fotos abgelesen werden könne, ob ein Fahrzeug betriebssicher sei oder nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang ausserdem meint, es hätten zusätzliche Beweise abgenommen werden sollen, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt und die Vorinstanz diese in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hätte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Schär