Tribunal federal
{T 0/2}
5C.171/2004 /rov
Urteil vom 1. November 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 18. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren 1966, leidet seit ihrer Kindheit an Angst- und Panikattacken. Nach einem Selbstmordversuch war sie erstmals im Jahre 1985 zunächst in der Psychiatrischen Klinik A.________ und dann in der Psychiatrischen Klinik B.________ hospitalisiert. Mit Unterbrüchen von wenigen Wochen weilte X.________ ab 9. Februar 2002 bis heute immer wieder in Kliniken, Spitälern oder Kurhäusern. Die Klinikeintritte erfolgten teils freiwillig, teils im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehungen, die manchmal auf ihren Wunsch, mehrheitlich aber gegen ihren Willen behördlich angeordnet wurden. Nach ihrer jeweiligen Entlassung, die sie unter anderem zweimal gerichtlich erzwang, kam es vor, dass X.________ freiwillig in der Klinik blieb, dann aber erneut den Austritt erzwang, um sich gleichentags wieder mit dem Rettungsdienst einliefern zu lassen. In den Wochen zwischen den verschiedenen Klinikaufenthalten lebte X.________ in Jugendherbergen oder Hotels, da sie ihre eigene Wohnung gekündigt hatte. Der behördliche Versuch, X.________ eine Unterkunft zu besorgen, scheiterte an ihrem Widerstand.
Aus medizinischer Sicht stellten die Klinikärzte und die gerichtlich beigezogenen Gutachter L.________, I.________ und zuletzt K.________ eine im Wesentlichen übereinstimmende Diagnose. Danach leidet X.________ an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen, an einer Panik- und Angststörung, einer Zwangsstörung und einer Klaustrophobie.
Seit dem 3. Juli 2003 befindet sich X.________ wieder in der Klinik. Ihr Gesuch um Entlassung wurde am 27. August 2003 abgewiesen. Die anschliessenden Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.218/2003 vom 4. Dezember 2003).
B.
Am 16. Dezember 2003 verlangte X.________ erneut die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Der Gemeinderat G.________ wies das Entlassungsgesuch ab und ordnete die weitere Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ an (Beschluss vom 26. April 2004). Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 18. Juni 2004).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt X.________ dem Bundesgericht in der Sache, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Gemeinderats aufzuheben und den Gemeinderat sofort, superprovisorisch und vorsorglich anzuweisen, die Freiheitsentziehung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, eventualiter die sofortige Verlegung in die offene Abteilung einer anderen Anstalt anzuordnen. Die Berufungsklägerin stellt weitere Anträge zum Verfahren und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Gegenbemerkungen wurden der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2004 ist der Präsident der II. Zivilabteilung auf das Gesuch der Berufungsklägerin um sofortige Entlassung aus der Klinik nicht eingetreten.
E.
Die gleichzeitig gegen das Urteil vom 18. Juni 2004 erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Berufungsklägerin hat die II. Zivilabteilung vorweg beurteilt und mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.317/2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1.1 Gemäss Art. 44 lit. f
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1.2 Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1
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1.3 Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Verwaltungsgerichts als oberer kantonaler Gerichtsbehörde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses des Gemeinderats sind hier offenkundig nicht erfüllt, so dass auf den entsprechenden Aufhebungsantrag nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 48
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1.4 Ausser zur Feststellung der formellen Berufungsvoraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2
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1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten ist die Berufung zulässig. Auf die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift (Art. 55 Abs. 1 lit. c
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2.
Die Berufungsklägerin wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts und macht eine Verletzung von Art. 397f Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, ausser sie beruhten offensichtlich auf Versehen (Art. 63 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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E. 1.4 S. 140 und 353 E. 2.2.3 S. 361).
2.2 Die Berufungsklägerin hält dafür, die Ablehnung ihrer Anträge auf Beizug bestimmter Akten verstosse gegen Art. 397f Abs. 1
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2.2.1 Gemäss Art. 397f Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.2.2 Die verwiesenen Stellen in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1977 III 1) sind nicht schlüssig: In der Erläuterung der Bestimmung über den Rechtsbeistand wird das "Offizialprinzip" vorausgesetzt, dessen Geltung aber nicht begründet (a.a.O., S. 40 Ziff. 243.4), und im Zusammenhang mit dem einfachen und raschen Verfahren findet sich zwar ein Hinweis auf die Untersuchungsmaxime in Arbeitsstreitigkeiten (Art. 343 Abs. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
|
1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
staatlichen Organe das Interesse des Schutzbedürftigen zu wahren haben (vgl. BGE 38 II 448 E. 2 S. 450; 124 I 40 E. 3d S. 44; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 117 ff. zu Art. 373
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
|
1 | Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
1 | der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; |
2 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; |
3 | die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. |
2 | Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar. |
2.2.3 Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (z.B. BGE 114 II 200 E. 2b S. 201 sowie BGE 125 III 401 E. 1b und 128 III 161 E. 2b/aa, je nicht veröffentlicht; Urteil 5C.153/2002 vom 16. Oktober 2002, E. 3.1.1, zusammengefasst in: ZVW 58/2003 S. 153). Die verwaltungsgerichtliche Abweisung der von der Berufungsklägerin gestellten Editionsbegehren beruht auf vorweggenommener Beweiswürdigung. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde musste abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. E. 3.3 des Beschwerdeurteils 5P.317/ 2004). Die Untersuchungsmaxime ist daher nicht verletzt.
2.3 Im gleichen Zusammenhang rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung von Art. 8
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.
Gegen das Verfahren erhebt die Berufungsklägerin im Wesentlichen drei Einwände:
3.1 Wie bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Berufungsklägerin (vorab in Ziff. 4 und 5) eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht geltend, stützt ihre Rüge im Berufungsverfahren aber statt auf Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, auf die Begutachtung durch Dr. L.________ - vom 26. Mai/10. September 2003 - dürfe nicht abgestellt werden (Ziff. 17). Der Einwand geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf ein neu eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. K.________ gestützt, das am 1. Juni 2004 erstattet und den Parteien zugestellt wurde. Inwiefern unter diesen Umständen Art. 397e Ziff. 5
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
3.3 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 397f Abs. 1
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4.
Gemäss Art. 397a
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4.1 Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (vorab in Ziff. 13) besteht mit Art. 397a Abs. 1
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
4.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines Schwächezustandes eingehend befasst (E. 3 S. 7 ff.). Gestützt auf das neu erhobene Sachverständigengutachten und in Würdigung der gesamten Krankengeschichte ist es davon ausgegangen, bei der Berufungsklägerin liege nach wie vor eine Geisteskrankheit bzw. ein Schwächezustand im Gesetzessinne vor (E. 3c S. 10). Was die Berufungsklägerin heute dagegenhält (vorab in Ziff. 12 bis 15), ist nicht geeignet, diese rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Befunden fehlt vollständig. Die Berufungsschrift erschöpft sich diesbezüglich in Vorwürfen gegenüber behandelnden Ärzten und kantonalen Behörden. Auf die Berufung kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c
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4.3 Zur Selbstgefährdung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Gefahr eines Selbstmords sei gestützt auf die gutachterlichen Angaben derzeit im geschützten Rahmen weitgehend auszuschliessen, nicht aber für den Fall einer unvorbereiteten Entlassung der Berufungsklägerin. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass bei der Berufungsklägerin - sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer sofortigen Entlassung - nach wie vor eine massive soziale Isolation und eine schwerwiegende seelische und affektive Verwahrlosung bestehe. Das Selbstgefährdungspotenzial sei als schwer, akut und erheblich zu qualifizieren (E. 4a S. 10 ff.).
Gegen die angenommene Fürsorgebedürftigkeit wendet die Berufungsklägerin zunächst ein (vorab in Ziff. 6 f.), sie sei früher bereits zweimal gerichtlich entlassen worden. Dass diese Entlassungen ihre Schutzbedürftigkeit nicht zu widerlegen vermögen, zeigt die einleitend auszugsweise geschilderte Vorgeschichte (Bst. A hiervor). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungsklägerin - bedingt durch ihre Geisteskrankheit - ein einigermassen menschenwürdiges Dasein ausserhalb des geschützten Rahmens einer geeigneten Anstalt bis auf weiteres nicht möglich ist. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, es genügte, wenn der Gemeinderat ihr bei der Wohnungssuche helfen würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind behördliche Versuche, sie angemessen unterzubringen, an ihrem Widerstand gescheitert.
Insgesamt muss von einer Fürsorgebedürftigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen werden, solange sich die Auswirkungen ihrer Geisteskrankheit nicht zuverlässig kontrollieren lassen.
4.4 Die Verhältnismässigkeit des Klinikaufenthalts hat das Verwaltungsgericht beurteilt anhand der Kriterien Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinisch notwendige Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung/Arbeit/Beziehungsnetz) und Folgen einer sofortigen Entlassung (E. 5 S. 13 ff.). Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass der Berufungsklägerin derzeit die nötige persönliche Fürsorge noch nicht ausserhalb der Klinik erwiesen werden könne (E. 5f S. 16 f.), erscheint jedenfalls - auf Grund der Vorbringen in der Berufung - nicht als bundesrechtswidrig.
Auf zwei Punkte ist kurz einzugehen: Zum einen wehrt sich die Berufungsklägerin (vorab in Ziff. 7) gegen die gutachterliche Feststellung, ihre Krankheitseinsicht sei nur ungenügend vorhanden (vgl. E. 5a S. 13 f. des Urteils). Sie wendet ein, die bisherigen widersprüchlichen Diagnosen hätten bei ihr kein Vertrauen zu schaffen vermocht, weshalb sich sogar die Frage gestellt habe, bezüglich welcher Krankheit ihr die Einsicht fehle. Die Auffassung kann nicht geteilt werden. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im Urteil lautet die Diagnose seit 2002 immer wieder gleich (E. 3b S. 9 f.). Es muss deshalb von einer ungenügenden Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Zum anderen verweist die Berufungsklägerin auf die Zusicherung eines Arztes, die Nachbehandlung bzw. eine ambulante Therapie durchzuführen, sowie auf die Tatsache, dass sie zwischenzeitlich von der geschlossenen auf die offene Abteilung der Klinik verlegt worden sei (vorab in Ziff. 11). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, setzt eine ambulante Behandlung voraus, dass - nebst Krankheitseinsicht und einem tragfähigen "ambulanten Problemlösungssystem" (E. 5e S. 15 f.) - die Bereitschaft besteht, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach den
verbindlichen Feststellungen fehlt es aber auch daran (E. 5b S. 14 des verwaltungsgerichtlichen Urteils).
Bereits auf Grund der soeben erörterten Kriterien - mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsbereitschaft - kann es nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, die Berufungsklägerin bis auf weiteres in der Klinik zurückzubehalten (vgl. dazu Spirig, N. 302 ff. zu Art. 397a
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4.5 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung ohne Erfolg, was die gesetzlichen Voraussetzungen dafür angeht, die Berufungsklägerin in einer geeigneten Anstalt zurückzubehalten. Ob die Psychiatrische Klinik A.________ eine geeignete Anstalt im Gesetzessinne sei, hat das Verwaltungsgericht abschliessend geprüft und bejaht (E. 6 S. 17). Die Berufungsklägerin bestreitet dies zwar erneut (vorab in Ziff. 19), bringt aber nichts Stichhaltiges gegen die angefochtene Beurteilung vor. Entgegen ihrer Annahme kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Anstalt zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Anstalt - wie hier - den wesentlichen Bedürfnissen der Berufungsklägerin nach Betreuung, Therapie und Beschäftigung entspricht (vgl. Geiser, N. 24 f. zu Art. 397a
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5.
Insgesamt muss die eidgenössische Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Berufungsklägerin wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: