[AZA 0/2]
5P.476/2000/bie

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

30. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Schneeberger.

_________

In Sachen
L. und M. G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5,

gegen
Gemeinderat S.________, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV etc.
(Obhutsentzug, fürsorgerische Freiheitsentziehung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Entscheid vom 23. August 2000 entzog der Gemeinderat S.________ als Vormundschaftsbehörde den Eheleuten L. und M. G.________, die zusammen sieben Kinder zur Welt gebracht hatten, die elterliche Obhut über ihre drei jüngsten, noch unmündigen Kinder D.________ (geboren 1985), H.________ (geboren 1989) und R.________ (geboren 1992), weil diese von ihrem Vater wiederholt sexuell missbraucht worden waren. Er brachte die drei Kinder in der Jugendsiedlung Z.________ in L.________ unter. Weiter ordnete er für diese Kinder eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB an, setzte einen Amtsvormund als Beistand ein und regelte dessen Pflichten und Befugnisse.
Weil die Tochter D.________ nicht in der Jugendsiedlung bleiben und zu den Eltern zurückkehren wollte, sie angesichts ihres Alters kaum noch Opfer ihres Vaters werden könne und sich gegen allfällige sexuelle Angriffe zu wehren wüsste, hob der Gemeinderat S.________ betreffend diese Tochter den Obhutsentzug und die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit Entscheid vom 21. September 2000 wieder auf.

Nach der Anhörung von H.________ und R.________ durch den präsidierenden Richter und den Fachrichter am 21. September 2000 sowie der Eheleute G.________ durch das urteilende Gericht am 25. September 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 23. Oktober 2000 die von L. und M. G.________ gegen den Entscheid vom 23. August 2000 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab; bezüglich der nicht mehr von Massnahmen betroffenen Tochter D.________ erklärte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als erledigt. Ferner berücksichtigte es bei der Kostenliquidation die bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Eheleute G.________.

L. und M. G.________ beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die getroffenen Anordnungen rückgängig zu machen und die Kinder umgehend in die elterliche Obhut zurückzugeben. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben die Eheleute G.________ beim Bundesgericht auch Berufung eingelegt.

Mit Rücksicht auf die von den Beschwerdeführern beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 19. Januar 2001 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Gesuchsbehandlung auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt.

2.- Dem Antrag der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils über die Berufung zu sistieren, kann nicht entsprochen werden. Nach der Vorschrift von Art. 57 Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
OG ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (BGE 123 III 213 E. 1, 122 I 81 E. 1, 120 Ia 377 E. 1) - über die staatsrechtliche Beschwerde zuerst zu befinden. Dies ist hier namentlich deshalb geboten, weil mit der Beschwerde willkürliche Beweiswürdigung, bzw. verfassungswidrige Nichtabnahme von weiteren Beweisen gerügt wird und im Berufungsverfahren für die Rechtsanwendung von den im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen auszugehen ist (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
OG).
Diese werden mit dem vorliegenden Rechtsmittel in Frage gestellt (E. 5 hiernach) und würden im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wegfallen.
Mit Rücksicht auf die grundsätzlich kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.) kann auf die über den Aufhebungsantrag hinaus gehenden Begehren der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden.

3.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie dürften neue rechtliche Argumente und insoweit auch neue Tatsachen vorbringen, weil die Untersuchungsmaxime das Verwaltungsgericht verpflichtet habe, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie verkennen, dass diese Ausnahme (BGE 117 Ia 522 E. 3a) für Willkürbeschwerden nicht gilt (W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 369 f. Ziff. 4 und lit. b/aa). Das in tatsächlicher Hinsicht strenge Novenverbot soll sicherstellen, dass die Verfassungsmässigkeit eines angefochtenen Entscheids nur nach Massgabe der ihm zugrunde liegenden Umstände beurteilt wird (BGE 121 I 279 E. 3a S. 283 f., 367 E. 1b S. 370). Die Beschwerdeführer verkennen zudem, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das kantonale fortsetzt, sondern einen neuen Prozess darstellt (BGE 117 Ia 393 E. 1c, 107 Ia 187 E. 2a).

Mit der Aufforderung, Strafakten zur Klärung des Sachverhalts beizuziehen, übersehen sie, dass - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (z.B. BGE 118 Ia 369 E. 4d) - neue tatsächliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212, 118 II 369 E. 4, 118 Ia 20 E. 5a). Das Novenverbot steht auch den Schlussfolgerungen entgegen, die von den Beschwerdeführern aus der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und aus den Äusserungen ihrer Tochter T.________ während des Strafuntersuchungsverfahrens, das zum Überweisungsentscheid des Amtsstatthalters vom 27. Dezember 2000 führte, gezogen werden.
Schliesslich haben auch die Würdigungen der Vorfälle durch den jetzigen Therapeuten Dr. med. K.________ im Strafverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Soweit die Beschwerdeführer die Abnahme von weiteren Beweisen verlangen, machen sie im Ergebnis aber willkürliche antizipierte Beweiswürdigung geltend (E. 5a hiernach).

b) Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach der Entdeckung der von ihrem Gatten begangenen sexuellen Missbräuche die erforderlichen Massnahmen zu deren Verhinderung ergriffen, ist wegen Missachtung des Novenverbots auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weitere Gefährdungen des Kindeswohles nicht zu vermeiden versucht.

c) Da die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber der Berufung subsidiär ist (Art. 84 Abs. 2
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ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
OG) und eine Verletzung von Bundesrecht mit Berufung gerügt werden muss (Art. 43 Abs. 1
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ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
OG), kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als darin eine Verletzung von Art. 397e Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
, von Art. 397d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ff. ZGB und von bundesrechtlichen Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
OG) gerügt wird. Das Gleiche gilt für die Rüge der Beschwerdeführer, ihren Kindern würden bei ihnen zu Hause keine weiteren Übergriffe drohen; sie bestreiten damit im Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gemäss Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB vorliegen. Auch der Vorwurf, die Untersuchungsmaxime (bzw. Offizialmaxime i.w.S.) hätte weitergehende Sachverhaltsermittlung geboten, beschlägt sowohl bezüglich des Obhutsentzuges als auch des fürsorgerischen Freiheitsentzuges die Anwendung von Bundesrecht (BGE 108 II 372 E. 1 S. 375; P. Breitschmid, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
/314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB; E. Spirig, Zürcher Kommentar, N 8 und 23 f. zu Art. 397e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB; zum Besuchsrecht BGE 122 III 404 E. 3d, 119 II 201 E. 1).
4.- Die Beschwerdeführer erblicken im Umstand, dass die Einheit der Familie durch den angefochtenen Entscheid aufgehoben worden ist, eine Verletzung des von Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV gewährleisteten Rechts auf Familie. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil das Bundesgericht verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV). Somit können sie insoweit einzig mit Berufung geltend machen, der Obhutsentzug (Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB) und die Anstaltseinweisung (Art. 314a
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ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB) würden Bundesrecht verletzen (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
OG).

5.- Das Verwaltungsgericht hat die angeordneten Massnahmen mit den Ausführungen des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern, insbes. dessen Experten (Dr. med. P.________), mit der Beurteilung des im Gericht mitwirkenden Fachrichters (Dr. med. W.________), mit der zurückhaltend optimistischen Therapieprognose des jetzigen Therapeuten des Beschwerdeführers, der eine Aussenkontrolle voraussetzt, mit zwei Stellungnahmen der Aufsichtspersonen in der Jugendsiedlung zur schlechten psychischen Verfassung beider Kinder, zu ihren durch die Übergriffe bedingten, behandlungsbedürftigen Beziehungs- und Verhaltensstörungen, zu ihren abgesprochen wirkenden und nicht altersgerechten Antworten auf Fragen zu den sexuellen Übergriffen, zur unbefriedigenden schulischen Situation der sich mittlerweile auffangenden Tochter, mit der Meinung des Beistandes der Kinder, sexuelle Übergriffe könnten weiterhin vorkommen, mit der Aussage der volljährigen Tochter T.________ anfangs des vergangenen Jahres zur Möglichkeit weiterer Missbräuche und mit den nicht ausreichenden erzieherischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer für die Bewältigung der Probleme und der durch beide Elternteile verletzten Fürsorgepflichten begründet. Der
Beschwerdeführer habe noch im Jahr 2000 gemeinsam mit den beiden Kindern (d.h. dem achtjährigen Sohn und der elfjährigen Tochter) gebadet und erst beim dritten Therapieversuch nach einem halben Jahr Behandlung das Bewusstsein zu entwickeln begonnen, mit seinem Verhalten die Kinder in ihrer seelischen Entwicklung geschädigt zu haben.
Die Beschwerdeführerin entschuldige das Verhalten ihres Mannes mit dessen schlechten Erfahrungen in seiner eigenen Jugendzeit, mit ihren realitätsfremd, bzw. krankhaft anmutenden Verharmlosungs- und Beistandsversuchen sowie mit übertriebener Abschottung gegen aussen; mit ihrem Bestreben um Ausgleich in und Zusammenhalt der Familie übergehe sie die Interessen der Kinder und nehme weiter Nachteile für diese in Kauf. Schliesslich führt das Verwaltungsgericht noch an, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer den verhaltensauffälligen und in seiner Entwicklung sehr stark zurückgebliebenen jüngsten Sohn (z.B. konstante Traurigkeit, Aggressivität und Bettnässen) nach der Entdeckung des sexuellen Missbrauchs 1996 ohne Skrupel in die Badewanne gegeben habe, weiterhin nachts arbeite und somit nichts unternommen habe, um in kritischen Zeiten (abends) zu Hause zu sein. Die beiden jüngsten, eindeutig schutz- und hilfsbedürftigen sowie mangels ausreichender Kontrolle des Beschwerdeführers in ihrer sexuellen Integrität weiterhin gefährdeten Kinder müssten fremdplatziert werden, damit ihnen ein Schicksal, wie es den älteren Geschwistern zuteil wurde, erspart werden könne.

a) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe kein weiteres schriftliches Gutachten eines Facharztes, namentlich des jetzigen und bloss telefonisch um Stellungnahme gebetenen Therapeuten Dr. med. K.________ eingeholt und die volljährige Tochter T.________ nicht selbst einvernommen, begründen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfassung und machen damit im Ergebnis willkürliche antizipierte Beweiswürdigung geltend. Diesfalls muss aber Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
OG entsprechend dargelegt werden, inwiefern das gefundene Beweisergebnis ohne Abnahme weiterer Beweise krass falsch oder einseitig, bzw. geradezu unhaltbar ist (BGE 122 II 464 E. 4a, 119 Ib 492 E. 5a/bb S. 505 f. e contrario; 117 Ia 262 E. 4b und 4c S. 268 f., 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.). Das ist hier nicht der Fall:

Indem die Beschwerdeführer bloss geltend machen, die Tochter T.________ hätte ihre Aussagen sicher nicht aufrechterhalten und Dr. med. K.________ hätte nach Einsicht in die Akten schriftlich sicher präziser zu den Vorfällen Stellung nehmen können, begründen sie nicht unter Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids, inwiefern dieser willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
OG; BGE 125 I E. 1c; 123 III 261 E. 4a und b S. 270; 120 Ia 369 E. 3a S. 373). Weil die Familiensituation von verstrickter sowie übertriebener Loyalität und Solidarität geprägt ist, könnte die Aussage der Tochter durchaus wegfallen. Indessen vermöchte das an der eingangs geschilderten Gesamtwürdigung der Vorfälle, aus denen ohne Willkür auf eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden darf, offensichtlich nichts zu ändern; das gälte wohl selbst für den Fall, dass die strittige Aussage nicht erfolgt wäre. Auch ist nicht begründet, was präzisere Angaben von Dr. med.
K.________ hätten bewirken können, erachtet dieser Pädophilie doch als unheilbar und bewertet den bisherigen Therapieverlauf bezüglich des Beschwerdeführers entsprechend zurückhaltend.

Auch verlangen die Beschwerdeführer vergeblich eine weitere Begutachtung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers durch Dr. med. K.________. Was sich durch eine Stellungnahme des von den Beschwerdeführern beigezogenen Therapeuten am Bild, das dieser vom Beschwerdeführer gezeichnet hat, zu ändern vermöchte, ist ebenfalls nicht hinreichend gerügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
OG). Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass im vorliegenden Verfahren allein das Wohl der Kinder im Vordergrund steht.
Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, das Beweisverfahren so lange weiterzuführen, bis ein für den eigenen Standpunkt sprechender Beweis erhoben ist.
Im Übrigen dürfte das Verwaltungsgericht auf diesen ohne Willkür auch nicht abstellen. Denn diesfalls läge angesichts der zahlreichen gegen den Standpunkt der Beschwerdeführer sprechenden Tatsachenfeststellungen einseitige Beweiswürdigung vor (s. lit. c hiernach).

b) Soweit die Beschwerdeführer rügen, man habe in willkürlicher Weise unterlassen, Beweis über die Möglichkeit gegenwärtiger und künftiger sexueller Missbräuche zu führen, kann ihnen aus zwei Gründen nicht gefolgt werden:
Zum einen haftet jeder Zukunftsprognose eine gewisse Unsicherheit an; die Beschwerdeführer verkennen, dass dafür ohne Willkür auf Umstände aus der Vergangenheit abgestellt werden darf (BGE 120 II 384 E. 4d S. 386 f.) und dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Entscheidvariante möglich oder gar vorzuziehen wäre (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinw. , 120 Ia 369 E. 3a, 119 Ia 113 E. 3a).
Zum anderen steht - wie erwähnt - das Kindeswohl im Vordergrund (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB); dieses ist nicht erst dann gefährdet, wenn weitere sexuelle Attacken sehr wahrscheinlich oder gar nachgewiesen sind (s. E. 4b/aa des Urteils zur Berufung).

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV, auf die bei der Anwendung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV abgestellt werden darf (Botschaft des Bundesrates, BBl. 1997 I S. 144 f. zu Art. 8 des Entwurfs), liegt willkürliche Beweiswürdigung nur vor, wenn der Richter seinen grossen Ermessensspielraum bei der Würdigung der Beweise offensichtlich missbraucht hat, wenn das Beweisergebnis geradezu unhaltbar ist oder wenn es auf einem offenkundigen Versehen beruht. Der Richter muss z. B. die Beweise krass einseitig zu Gunsten einer Partei gewürdigt oder wichtige Beweise völlig ausser Acht gelassen haben (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40, 118 Ia 28 E. 1b). In der Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aufgezeigt werden, inwiefern Beweise geradezu unhaltbar oder der tatsächlichen Situation offensichtlich zuwiderlaufend gewürdigt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
OG; BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten).

Wohl machen die Beschwerdeführer sinngemäss Willkür geltend mit der Begründung, die Stellungnahme von Dr. med.
P.________ und das Verhalten des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes seien in den Augen von Dr. med. K.________ ungeschickt-unbedarft und damit werde der Situation ihrer neunköpfigen Familie nicht gerecht. Indessen kann dem angefochtenen Entscheid nichts entnommen werden, was diese Einschätzung zu stützen vermöchte. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Expertenmeinungen nicht, und die Beschwerdeführer beanstanden vor allem, dass der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst eine Strafanzeige eingereicht hat.
Das ist im vorliegenden Verfahren ohnehin unbeachtlich (E. 3a hiervor). Die Beschwerdeführer üben im Zusammenhang mit der Qualität der Begutachtungen unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27 unten).
Das Gleiche gilt auch für die Kritik, die die Beschwerdeführer an der Würdigung des Fachrichters zum Verhalten der Kinder üben. Schliesslich ist auch nicht begründet, weshalb der Fachrichter abhängig sein sollte. Allein der Umstand, dass er am angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, das nicht im Sinn der Beschwerdeführer ausgefallen ist, lässt noch nicht auf Befangenheit schliessen.
6.- In Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerdeführer zahlreiche unzulässige und im Übrigen zumeist ungenügend begründete Rügen erhoben haben, können der staatsrechtlichen Beschwerde von vornherein keine Erfolgschancen eingeräumt werden (Art. 152 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG; BGE 124 I 304 E. 2c). Daher ist das Gesuch unabhängig von der Frage abzuweisen, ob die unterlegenen Beschwerdeführer bedürftig sind. Da das Bundesgericht somit entgegen dem Begehren der Beschwerdeführer über deren Gesuch um Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorweg entschieden und dieses abschlägig beschieden hat, entspricht es dem Gebot der Fairness, die Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der Gerichtsgebühr nicht schlechter zu stellen, als wenn über das Gesuch zuerst entschieden worden wäre und die Beschwerdeführer in Kenntnis von dessen Scheitern ihre Beschwerde hätten zurückziehen können. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführern nur diejenigen Kosten aufzuerlegen, die ihnen mit der separaten Behandlung des Gesuchs und der Abschreibungsverfügung entstanden wären. Die entsprechend bemessene Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG); jedoch schulden sie schon deswegen keine Parteientschädigung,
weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden und somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.476/2000
Datum : 30. Januar 2001
Publiziert : 30. Januar 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5P.476/2000/bie II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
14 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
OG: 43  57  63  84  90  152  156  159
ZGB: 308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
314a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
397d  397e
BGE Register
107-IA-187 • 108-II-372 • 115-IA-8 • 117-IA-262 • 117-IA-393 • 117-IA-522 • 118-IA-20 • 118-IA-28 • 118-IA-369 • 118-II-369 • 119-IA-113 • 119-IB-492 • 119-II-201 • 120-IA-31 • 120-IA-369 • 120-IA-377 • 120-II-384 • 121-I-225 • 121-I-279 • 122-I-81 • 122-II-464 • 122-III-404 • 123-III-213 • 123-III-261 • 124-I-208 • 124-I-304 • 124-I-327 • 124-IV-86
Weitere Urteile ab 2000
5P.476/2000
Stichwortregister
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bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • weiler • fachrichter • verhalten • familie • gemeinderat • verfassung • kindeswohl • frage • gerichtsschreiber • unentgeltliche rechtspflege • vater • obhut • antizipierte beweiswürdigung • strafanzeige • sachverhalt • untersuchungsmaxime • entscheid • kenntnis
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BBl
1997/I/144