448 A. Oberste Zivilgerichtsinstam. [. Materieurechflicke Entscheidungen.

ausser dem Fall des Art. 282 ein Beistand u. a. gerade auchdann zu
ernennen, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, darum handelt, die
aus einer gegebenen Situation resultierenden Rechte des Kindes zu wahren
und unter Umständen vielleicht sogar gegen den Inhaber der elterlichen
Gewalt geltend zu machen-

Ubrigens qualifiziert sich die Erbieilung zweifellos als ein
Rechtsgeschäft und zwar-, u. a. wegen der daraus entstehenden
Gewährleistungspflicht (vgl. Art. 63? ZGBJ als ein oneros es
Rechtsgeschäft, aus das somit im vorliegenden Falle, sofern überhaupt
eine Erbteilung stattfinden nicht nur die Regel des Art. 392, sondern
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin and) die Spezialbestimmung
des am. 282 anwendbar ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Yi). guten der II. zirilabtetlung vom 2l. Yen-embe: 1912 in Sachen
Ehelettke Hubetsgsurikhatdt gegen Basel-Dienst-

Maumrrnckuubath Fee- Begehren um Enhndeedigmng wegen Geistesstxmsnleleuet
see-teil sit-e liessen-unten sie-s:xr Bittens-?net-interessiert arti-til
legitémiw't. '

A. Mit Eingabe vorn ò. Januar 1912 stellten die Beschwerdesiishrer
beim Zivilgmcht des Kantons Basel-Stadt das Begehren es sei ihre Mutter
bezw. Schwiegermutter, Frau Witwe steter-now Burckhardt-Eckenstein, unter
Vormundschaft zu stellenWeil see geisteskrank sei und Gefahr bestehe,
dass das Vermögen von 400,000 Fr in dessen Besitz sie nach dem Tode
ihres Ehemarines get-ragte verloren gehe-

B. Mit Urteil vom 2. Mai 1912 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
und mit Urteil vom 3. September 1912 das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerdesührer mit ihren Anträgen mangels eines
gesetzlichen Grundes zur Bevormundung ihrer Mutter und Schwiegermutter
abgewiesen-

G. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons2. Familienrecht. N° 70. 449

Basel-Stadt, zugestetlt den 9. September 1912, haben die Beschwerdeführer
am 25. September 1912 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen: Es sei in Gutheissung der Beschwerde das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Vormundschaft
zu stellen, eventuell sei eine Beistandschast zu verfügeu. ,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In erster Linie ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung
der Beschwerde zu prüfen. Es fragt sich, ob sie berechtigt find, mit der
zivitrechtlicheu Beschwerde den Entscheid anzufechten, durch den ihr
Antrag auf Bevormundung ihrer Mutter bezw. Schwiegermutter abgelehnt
worden ist. Wenn auch die in Art. 86 OG geregelte zivilrechtliche
Beschwerde im Gegensatz zu der Berufung und zu den in Art. 87 OCH
genannten Fällen der zivilrechtlicheu Beschwerde nicht eine durch
Haupturteil erledigte zivilrechtliche Rechtssireitigkeit voraussetzi, so
steht sie doch nur dem zu, der behauptet, dass durch den augefochteneu
Entscheid ein ihm nach Bundesrecht zustehender A nsprnch verletzt
worden sei. Die Kläger sind daher nur dann befugt, den vorinstanzlichen
Entscheid, durch den die Eutmündiguug der Beklagten verworfen wurde,
mit der zivilrechtlicheu Beschwerde anzufechten wenn sie einen Anspruch
darauf haben, dass diese Bevormundung ausgesprochen werde. Ob diese
Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen, ausschliesslich
durch das eidgeuössischc Recht geregelten Vormundschaftsrechtes,
nicht des den Kautoneu überlassenen Verfahrens-. Es ist daher ohne
rechtliche Bedeutung, dass nach Art. 83 des Einsührnngsgesetzes von
Basel-Stadt die Beschwerdeführer berechtigt waren, im Wege der Klage
die Entmündiguug ihrer Mutter zu verlangen Ob ein kautonaler Entscheid,
der die Bevormundung einer Person ablehnt, der Weiterziehung an das
Bundesgericht unterliegt, kann nicht davon abhängen; ob ' ein Kanton
einen näheren oder weiteren Kreis von Verwandten berechtigt erklärt,
die Entmündigung einer Person zu verlangen, oder diese Befugnis den
Verwandten versagt. Die für die Weiterziehung solcher Entscheidungen an
das Bunde-Zgericht präjudizielle Frage, ob und unter welchen Umständen
jeman- dem ein Anspruch zusteht, die Entmündigung einer Person qu
verlangen, muss auf Grund der Art. $$$ 3753652", gelöst merde".

450 A. Oberste Zivilgerichtsinslanz {. Materieilrechtliche Entscheidungen.

2. Da die Vormundschaft den staatlichen Schutz und die gesetzliche
Vertretung von Personen bezweckt, die für sich nicht mehr sorgen
oder ihrem Vermögen nicht mehr vorstehen können, trägt das ganze
Vormundschaftsverfahren den Charakter eines amtlichen, im Interesse des
Schutzbedürstigen von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleiteten
Verfahrens, und zwar auch dann, wenn die Entmündigung im Wege des
Zivilprozesses durchgeführt werden muss. Das einzige Privat-rechi,
das in der Regel bei der Entmündigung einer Person in Frage kommt, ist
das Recht des zu Entmündigenden aus Schutz seiner Handlungsfähigkeit,
woraus sich ergibt, dass natürlich dieser zur Erhebungder zivilrechtlichen
Beschwerde gegen einen seine Handlungsfähigkeit beschränkenden Entscheid
legitimiert ist. Haben die Kantone bei der ihnen zustehenden Ordnung
des Entmündigungsversahrens den Verwandten die Vefugnis zur Anzeige
oder das Recht zur Klage auf Bevormundung einer Person übertragen- so
geschieht dies vom Standpunkte des materiellen Vormundschastsrechtes aus
in der Meinung-, dass sie neben oder an Stelle der staatlichen Organe
das Interesse des Schutzbediirstigen wahren, nicht aber weil ihnen ein
klageweise versolgbarer, eigener Anspruch zustande, die Bevormundung
des Beklagten zu verlangen.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze ist nur da zu machen, wo nach den
Bestimmungen des ZGB klar isf, dass die Vormundschaft neben dem Interesse
des zu Entmündigenden auch zum Schutze Dritter vorgesehen ist, also wo
eine Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung, Trunksucht
oder liederlichen Lebenswandels die Sicherheit anderer (Art. 369) oder
familien: rechtliche Ansprüche ihrer Angehörigen (Art. 370) gefährdet;
desgleichen wo Dritte ein Recht auf die Anordnung einer Beistandschaft
haben (Art. 392). Nur in dieser Beschränkung kann den Ausführungen des
Referenten in der Beratung des Nationalrates beigestimmt werden, dass mit
Bezug auf eine verhängte oder abgelehnte Vormundschast eine Weiterziehung
an das Bundesgericht möglich fei" (Stenograph. Bulletin Bd. XV 1254). Es
ist aber nicht notwendig, im vorliegenden Falle die Frage zu prüfen und
zu entscheiden, lob und unter welchen Voraussetzungen einer Person ein
eigener Anspruch auf die Entmündigung einer anderen2. Familienrecht. N°
71. 4-51

und daher auch die Legitimation zur zivilrechtlicheu Beschwerde zu-

steht; denn die Beschwerdeführer verlangen die Bevormundung ihrer Mutter
und Schwiegermutter, weil wegen der geistigen Erkrankung derselben
Gefahr bestehe, dass deren Vermögen verloren gehe. Ein eigener Anspruch
der Beschwerdeführer aus Entmündigung ihrer Mutter und Schwiegermutter
im Sinne obiger Ausführungen steht nicht in Frage. Die Befürchtung,
dass die Beschwerdeführer als zukünftige Erben der Witwe Burckhardt
ohne deren Stellung unter Bormundschaft benachteiligt werden könnten,
begründet einen solchen Anspruch nicht. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten-

71. ma da la II° section civile c'iu 18 décembre 1912 dans la cause
Perrin contre Genève.

Puissance paterneue (008 art. 284, 285), prononcé
dedéchéance. -Circonstanees dans lesquelles l'art. 285 est applicable. La
déchéance ne doit pas etre prononeée quand les mesures prévnes à
l'art. 284 apparaissent comme suffisantes.

A. Per décision des 9-10 juillet 1912, l'antorité tutélaire de Genève
adéclaré Louis Perrin, mécanicien, et dame Alice née Daunhauser à Genève
déchns de leur puissance paternelie sur leurs enfants Lucien-Marcel né
le 1° octobre 1802, Andree née le 12 mars 1905, Charles-Georges né le
7 septembre 1906 et Eugène né le 4 novembre 1909. Cette décision est
motivée par l'état de faits suivants:

Attendu qu'il est établi: a) à l'égnrd de sieur Perrin, que celui-ci
gagne 6 fr. 50 à 7 fr. par jour, mais qu'il ne consacrepas son gain à
I'eutretien de sa famille et qu'il compte pour cela sur l'assistance,
notamment sur les seconrs de l'Hospice général, dn pasteur de la paroisse
et d'une de ses helles-seems. Que d'autre part. il ne se refuse rien
et ne pense qu'à lui. Qu'aux personnes chargées de faire des enquétes,
il ,répond que l'entretien de sa. famille est l'af--

V kU U 5 & d-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 448
Datum : 21. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 448
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 448 A. Oberste Zivilgerichtsinstam. [. Materieurechflicke Entscheidungen. ausser


Gesetzesregister
OG: 86
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • mutter • basel-stadt • frage • beklagter • weiler • legitimation • witwe • stelle • see • vorinstanz • entscheid • vormundschaft • verwandtschaft • kantonales rechtsmittel • verschwendung • gesetzliche vertretung • von amtes wegen • elterliche gewalt • referent
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