Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 274/2022

Urteil vom 1. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Bürgschaftsgenossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,
3. C.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Covid-19-Kredit; Betrug, Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Juni 2022 (4M 21 80).

Sachverhalt:

A.
A.________ war bis zum 30. Juni 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Deren einzige Gesellschafterin war die C.________ GmbH.
Am 31. März 2020 lud A.________ im Internet mit Hilfe seines Buchhalters namens der E.________ GmbH das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " herunter, füllte und druckte es aus, unterschrieb es, scannte es ein und reichte es anschliessend elektronisch bei der F.________-Bank ein. Er deklarierte im Kreditantragsformular mit entsprechenden Kreuzen, die Gesellschaft sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, der gewährte Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet und alle gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Gestützt auf das Formular wurde der E.________ GmbH ein zinsloser Covid-19-Kredit von Fr. 110'000.-- ausbezahlt. Sie verwendete das Geld einerseits für geschäftlich begründete Aufwendungen, andererseits für die Ausrichtung eines Darlehens an H.________, den Vater von A.________. Knapp einen Monat nach Auszahlung hatte die E.________ GmbH den Kreditbetrag aufgebraucht. Eine Rückzahlung ist zumindest bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht erfolgt.

B.

B.a. Mit Urteil vom 24. März 2021 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen der Erhältlichmachung des Kredits des Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), aufgrund falscher Angaben im Kreditantragsformular der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) sowie wegen der Darlehensgewährung an seinen Vater und weiteren Sachverhalten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, wovon es für 16 Monate den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährte. Weiter verurteilte das Kriminalgericht A.________ im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen Geldstrafe widerrief das Kriminalgericht. Ebenfalls widerrief es die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Luzern vom 22. März 2019 und 11. März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe. Schliesslich untersagte das Kriminalgericht A.________ während 5 Jahren, jegliche selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, namentlich als
faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Im Zivilpunkt entschied es, dass er der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2020 zu bezahlen habe. Die Schadenersatzforderung der C.________ GmbH wies es im Umfang von Fr. 15'000.-- ab und hiess sie im Übrigen im Grundsatz gut. Schliesslich erhob das Kriminalgericht eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB in der Höhe von Fr. 50'000.--, wobei es deren Erlös sowie denjenigen aus der Geldstrafe gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
und c StGB der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ zusprach. Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 50'000.--) wurde (nach Rechtskraft des Urteils) mit der Ersatzforderung verrechnet.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 3. Juni 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Zusätzlich sprach es ihn der Widerhandlung gegen Art. 23 der (mittlerweile ausser Kraft stehenden) Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (aCovid-19-SBüV; SR 951.261) schuldig, da er einen Teil des Covid-19-Kredits mit der Darlehensvergabe an seinen Vater unrechtmässig (in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV) verwendet hatte. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. Unter Einbezug der bereits von der Erstinstanz berücksichtigten Strafbefehle sprach es nebst dem als Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und zusätzlich eine Busse von Fr. 1'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) aus. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.97
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:98
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.99
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.101
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.102
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.103
7    ...104
StGB verzichtete das Kantonsgericht. Schliesslich bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt und hinsichtlich Ersatzforderung.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich zulässig.

2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie und bettet sich in folgende Rahmenbedingungen ein:

2.1. Nachdem er am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete der Bundesrat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die aCovid-19-SBüV erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" gedacht (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020 [nachfolgend: Erläuterungen der EFV], S. 2 ff.; D'AMELIO-FAVEZ/MANZ, Notrechtliche
Massnahmen - Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 11 ff.).

2.2. Konkret gewährte eine Bürgschaftsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).

2.3. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, die sich etwa in anfallenden Umsatzeinbussen bzw. Verlusten oder Liquiditätsengpässen äussern konnte (vgl. Erläuterungen der EFV S. 6; SCHENKER/CHERNAYA, Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, S. 5), musste von gewisser Erheblichkeit sein; einfache Einbussen genügten nicht (vgl. CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 18 N. 12). In der Literatur wird gar von drohender Zahlungsunfähigkeit gesprochen (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, S. 724). Die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung musste grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhanden sein. Dies folgt bereits aus der Zweckbestimmung von Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV, wonach die Solidarbürgschaft ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin dient. In der Lehre wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines
Covid-19-Kredits berechtigen konnten, sofern die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen kann (DOMENGHINI/SCHWAB, Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208). Einzig auf dem subjektiven Befinden beruhende, unsubstanziierte und nicht objektivierbare Sorgen oder Befürchtungen reichen dagegen nicht aus.

2.4. Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) ". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen.

3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst streitig, wie sich die wirtschaftliche Situation der E.________ GmbH im Zeitpunkt der Kreditbeantragung am 31. März 2020 präsentierte.

3.1.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, auf dem Geschäftskonto der E.________ GmbH seien im März 2020 Zahlungseingänge von Fr. 43'128.60 zu verzeichnen gewesen. Dies entspreche ca. dem Durchschnitt der monatlichen Eingänge im Jahr 2019 (rund Fr. 45'000.--). Dabei seien die Eingänge bereits 2019 erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen und im März 2020 nicht aus der Reihe gefallen, sondern vergleichbar gewesen mit den Monaten Mai, Juni und November 2019. Ein ähnliches Bild ergebe sich beim Blick auf die aus dem Geschäftskonto ersichtlichen Saldi per Ende Monat. Die liquiden Mittel der E.________ GmbH hätten bis Ende März 2020 somit keine erhebliche Einbusse im Vergleich zum Vorjahr erfahren. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung zudem implizit selber eingeräumt, dass keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorgelegen habe.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine berechtigten Erwartungen verweise, so treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits einschränkende Präventionsmassnahmen betreffend Hygiene und sozialer Distanz auf Baustellen und in der Industrie beschlossen worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation gewisse Sorgen um die Zukunft der E.________ GmbH gemacht habe. Eine im März 2020 hinreichend konkrete, künftige wirtschaftliche Einbusse allein gestützt auf die angeordneten Massnahmen sei jedoch nicht erstellt. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die GmbH im März 2020 zumindest für drei Projekte Rechnungen ausgestellt und im Februar/März 2020 sogar vier neue Mitarbeiter angestellt habe. Am 1. April 2020 seien für Februar/März 2020 zudem sieben Lohnzahlungen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 4'786.-- ausgerichtet worden. Mit Blick auf die wirtschaftliche Situation in den Folgemonaten sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass die GmbH im März 2020 massiv weniger Aufträge generiert habe.

3.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.1.3. Im Rahmen seiner Sachverhaltsrügen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation E.________ GmbH die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto (sowie deren monatliche Schwankungen) und ergänzend die Kontosaldi, nicht aber die Umsätze März bis Mai 2020 berücksichtige. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch keine Willkür dargetan, denn: Wie bereits ausgeführt, dienten die Covid-19-Kredite der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mithin waren für die Anspruchsberechtigung die vorhandenen liquiden Mittel durchaus entscheidend. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die in erster Linie auf einem Vergleich der durchschnittlichen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto im Jahr 2019 und denjenigen im März 2020, das heisst unmittelbar vor der Gesuchseinreichung, abstellt, gibt deshalb zu keiner Kritik Anlass.
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, seine Befürchtungen hinsichtlich künftiger wirtschaftlicher Einschränkungen hätten entgegen der Vorinstanz auf objektivierbaren Anhaltspunkten beruht. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7d Abs. 1 Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (aCovid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand am 28. März 2020, ausser Kraft) waren die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie im vorliegend interessierenden Zeitpunkt verpflichtet, die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu waren namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ist verständlich, dass sich die Baubranche als Ganzes und der Beschwerdeführer im Besonderen aufgrund dieser Einschränkungen und der damit einhergehenden verminderten Effizienz gewisse Sorgen um ihre finanzielle Lage machten. Der Vorinstanz ist jedoch keine unhaltbare Beweiswürdigung vorzuwerfen,
wenn sie keine hinreichend konkreten Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine zumindest annähernd einschneidende wirtschaftliche Beeinträchtigung der E.________ GmbH in naher Zukunft erkennt. Gegen eine solche sprechen insbesondere die - vom Beschwerdeführer unkommentiert gelassenen - Umstände, wonach er unmittelbar vor der Gesuchseinreichung vier neue Mitarbeiter einstellte und die finanzielle Situation der GmbH selber als weder ganz schlecht, noch ganz gut bezeichnete. Soweit er weitere Gründe anführt, weswegen seine Sorgen objektiv begründet gewesen sein sollen, beruft er sich weitgehend auf Elemente, die in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht enthalten sind, ohne in substanziierter Weise Willkür geltend zu machen. Diese bleiben vor Bundesgericht somit unbeachtlich. Insgesamt sind keine ihm im Zeitpunkt der Gesucheinreichung bekannten und dokumentierten objektivierbaren Anhaltspunkte (z.B. eine signifikante Anzahl stornierter Aufträge), aufgrund derer mit hinreichender Bestimmtheit auf zukünftige, erhebliche Liquiditätsprobleme geschlossen werden könnte, ersichtlich. Damit hält die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
lit. c aCovid-19-SBüV vorgelegen und der Beschwerdeführer die Bank entsprechend getäuscht hat, bei einer Gesamtbetrachtung dem Willkürverbot stand.

3.2. Unter tatsächlichen Gesichtspunkten kritisiert der Beschwerdeführer daneben auch die für die Bejahung von Arglist bzw. Verneinung einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

3.2.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteil 7B 169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar
aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 in fine).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil 7B 169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.4; je mit Hinweisen; kritisch: ACKERMANN/MAEDER, Arglist beim Betrug: bestimmt ohne Opfermitverantwortung und "Treu und Glauben", forumpoenale 4/2023 S. 290 ff.). Damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (etwa die handschriftliche Abänderung von Zahlen eines in Maschinenschrift gehaltenen Dokuments; Urteil 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248 mit
Hinweis).

3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, sowohl die aCovid-19-SBüV als auch die Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- (Anhang 1 der aCovid-19-SBüV) hätten einzig eine formelle Prüfung der Kreditantragsformulare vorgesehen. Die Vergabe der Kredite sei grundsätzlich gestützt auf Selbstdeklaration erfolgt. Dies sei aufgrund der im relevanten Zeitpunkt in der Schweiz bestehenden Ausnahmesituation indiziert gewesen. Aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie habe der Bund einschneidende Massnahmen ergriffen und namentlich den sog. "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdet habe. Es habe eine Notsituation vorgelegen, in der die Covid-19-Kredite insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine schnelle und einfach zugängliche Hilfe dargestellt hätten. Eine vertiefte Prüfung der Anspruchsberechtigung sei erklärtermassen nicht vorgesehen und mit Blick auf die grosse Anzahl Kreditgesuche innert Frist auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen. So hätte eine Überprüfung der Angaben gewisse Nachforschungen erfordert und wäre nur mit wesentlichem Aufwand und dementsprechend in einem langwierigen Prozess möglich gewesen. Dies hätte dem Ziel der raschen und unbürokratischen Soforthilfe
widersprochen. Daran vermöchten auch die von der Verteidigung eingereichten Belege betreffend die Verfahren der Berner Kantonalbank und der Postfinance AG nichts zu ändern, sei doch auch ihnen nur eine weitestgehend formelle (Plausibilitäts-) Prüfung zu entnehmen.
Das skizzierte Vorgehen bei der Überprüfung der Kreditgesuche sei, so die Vorinstanz weiter, in den Medien eingehend thematisiert worden, wobei der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, von der Berichterstattung über die vereinfachte Beantragung eines Covid-19-Kredits wie auch von den Pressekonferenzen des Bundesrats Kenntnis erhalten zu haben. Aufgrund der in der Bevölkerung breit gestreuten Informationen sei ihm bewusst gewesen, dass eine vertiefte Prüfung nicht vorgesehen war, womit die Täuschung über die Anspruchsberechtigung der E.________ GmbH als arglistig zu bezeichnen sei.

3.2.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Er stellt der Vorinstanz die Behauptung gegenüber, in den Medien und in der direkten Kommunikation mit der F.________-Bank sei suggeriert worden, dass eine Prüfung des Kreditanspruchs stattfinde. Ausserdem würden die Prüfungsverfahren bei der Berner Kantonalbank und der Postfinance AG davon zeugen, dass eine zumindest rudimentäre materielle Prüfung der Angaben auf dem Antragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sei. Mit diesen Ausführungen belässt er es indessen bei appellatorischer Kritik, auf die grundsätzlich nicht näher einzugehen ist.
Lediglich als Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Arglist gegeben ist bzw. sein kann, von einem überwiegenden Teil der Lehre positiv beantwortet wird (bejahend: François Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 70 zu Art. 25 aCovid-19-SBüG; D'AMELIO-FAVEZ/MANZ, a.a.O., S. 17; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 51; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 15 ff.; MÄRKLI/GUT, a.a.O., S. 728; DOMENGHINI/SCHWAB, a.a.O., S. 208; SCHENKER/CHERNAYA, a.a.O., S. 17, verneinend: WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Willkür nur bei einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung und nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, zu bejahen ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen), scheint es umso weniger angezeigt, in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einzugreifen.

3.3. Im Ergebnis erweist sich der Schuldspruch wegen Betrugs als rechtskonform.

4.
Weiter w endet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dabei zielt seine Argumentation auf den rechtlichen Aspekt, indem er geltend macht, beim Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB.

4.1. Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung).

4.1.1. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweis).

4.1.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile 6B 809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B 134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2).

4.2. Zur Frage, ob dem Kreditantragsformular Urkundencharakter zukommt, befindet die Vorinstanz Folgendes: Der elektronisch ausgefüllte Antrag stelle die Verkörperung der Gedankenerklärung des Antragstellers dar, einen Anspruch auf einen Covid-19-Kredit geltend zu machen, wobei diese Erklärung nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs geeignet sei, diesbezüglich Beweis zu erbringen. Dabei bestünden objektive Garantien, welche den gemachten Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zusprächen. Als solche gälten unter anderem gesetzliche Vorschriften, wonach eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung schriftlich zu erklären sei. Zu erwähnen sei hierbei, dass jede derartige Gesetzesbestimmung stillschweigend voraussetze, dass die schriftliche Tatsachenerklärung wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werde (so im Übrigen auch JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 32). Ferner scheine nicht unbedeutend, dass das umstrittene Antragsformular in die aCovid-19-SBüV integriert sei. Der Antragssteller bekunde durch dessen Ausfüllen und Unterschreiben die wesentlichen Tatsachen für die Gewährung des Kredits. Das Formular stelle den einzigen Nachweis der Voraussetzungen für die Auszahlung des Kredits dar. Folglich sei davon
auszugehen, dass die Erklärungen auf dem Antragsformular den Abschluss des Kreditvertrags und damit eine erhebliche Rechtsfolge nach sich zögen: Die Auszahlung des Kreditbetrags, dessen Höhe von den Angaben im Kreditantragsformular abhängig sei, sowie das Bestehen und die Rückzahlungspflicht des erhaltenen Betrags (Schuld). Demnach komme der im Kreditantrag gemachten schriftlichen Erklärung erhebliche Bedeutung zu.
Die Vorinstanz verweist sodann auf die aussergewöhnliche Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie (siehe auch E. 2.1 oben). Die Selbstdeklaration habe einen wesentlichen Teil des Prozesses zur schnellen und unkomplizierten finanziellen Hilfeleistung dargestellt. In diesem Prozess hätten die Kreditgeber auf die Wahrheit der im Schlüsseldokument - dem Kreditantragsformular - gemachten Angaben vertrauen müssen. Aus den genannten Gründen komme dem Kreditantragsformular Urkundencharakter zu und handle es sich beim ausgefüllten Antrag somit um eine qualifizierte schriftliche Lüge.

4.3. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist Folgendes hinzuzufügen: In der Lehre wird die Frage, ob das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " gemäss Anhang 2 der aCovid-19-SBüV taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung sein kann, zwar teilweise verneint (Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 27 ff.; so auch Erläuterungen der EFV, S. 18). Die überzeugenderen Lehrmeinungen äussern sich jedoch dahingehend, dass der ausgefüllte Kreditantrag rechtserhebliche Tatsachen enthält, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung wiedergibt. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergibt sich demnach daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung wie bereits gesehen - vom Verordnungsgeber gewollt - darauf beschränkte, dass gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben die Bedingungen für die Kreditvergabe erfüllt sind. Eine weitere Kontrolle fand nicht statt - vielmehr beruhte die Kreditvergabe auf der Selbstdeklaration des Antragstellers (vgl. Micheli, a.a.O., N. 55 zu Art. 25 aCovid-19-SBüG; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 55; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33). Entsprechend wurde das aufgefüllte Formular bei
Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag (CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 55; SCHENKER/CHERNAYA, a.a.O., S. 7). Angesichts dieser besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach Selbstdeklarationen gegenüber Banken grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, abzuweichen. Dass die dargestellten Abläufe nur auf Verordnungsstufe geregelt waren, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis. Alles in allem ist das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen und es zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich (die Urkundenqualität ebenfalls bejahend: Domenghini/Schwab, a.a.O., S. 208). Es stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB dar.
Indem der Beschwerdeführer im Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchsberechtigung der E.________ GmbH machte, beging er somit eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

5.
Nicht vertieft ei nzugehen ist auf die zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgetragene Kritik. Hierbei macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, ohne aber die Aktenstücke, auf welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht abstellt, näher zu bezeichnen. Damit unterlässt er es, den Vorwurf der Gehörsverletzung nachvollziehbar und in einer den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise zu substanziieren. Soweit er sich an dieser Stelle zum Sachverhalt äussert, bleibt er offensichtlich im Bereich des Appellatorischen und damit unzulässiger Kritik.
Zum Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV sowie zu den Anträgen betreffend Zivilforderung und Beschlagnahme findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Weitere Ausführungen zu diesen Rechtsbegehren sind somit ebenfalls entbehrlich (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_274/2022
Date : 01. März 2024
Published : 19. März 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Covid-19-Kredit; Betrug, Urkundenfälschung


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  90  95  97  100  105  106
BV: 9  29
StGB: 67  71  73  110  146  158  251
BGE-register
132-IV-12 • 140-IV-155 • 142-IV-119 • 142-IV-153 • 143-IV-302 • 144-IV-13 • 146-IV-258 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-170 • 148-IV-288 • 148-IV-374 • 148-IV-409 • 149-IV-248
Weitere Urteile ab 2000
6B_1161/2021 • 6B_219/2021 • 6B_809/2022 • 7B_134/2022 • 7B_169/2022 • 7B_274/2022
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