Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1432/2011, A-1449/2011, A-1470/2011
Urteil vom1. September 2011
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
1.Eidgenössische Invalidenversicherung,
vertreten durch Ausgleichskasse/IV-Stelle Nidwalden, Rechts- und Regressdienst, Stansstaderstrasse 54, Postfach, 6371 Stans,
2.A._______,
3.B._______,
4.C._______,
Parteien 5.D._______,
6.E._______,
2 bis 6 vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann, Bachmann & Huber Rechtsanwälte, Rathausplatz 7, Postfach, 6460 Altdorf UR,
7. Y._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung.
Sachverhalt:
A.
Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an einem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil. Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter Bergführer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von Gebirgsspezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee". Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine Anwendungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er - kurz zusammengefasst - beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf das angepeilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte und daraufhin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der Lage, zu sprechen und selbständig zu gehen.
B.
Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die Gebirgsspezialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das Militärgericht mit Urteil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden konnte.
C.
In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS respektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um Staatshaftung:
C.a Die IV-Stelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden beim Schadenzentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 Regressansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr daraufhin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010 zurück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn irrtümlicherweise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn ein rechtskräftiger Entscheid die Bundeshaftung verneine.
C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______, D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 600'000.-.
C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistungen. Sie meldete deshalb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und 2007 Regressansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliesslich ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.-. Den bis dahin aufgelaufenen Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85.
D.
Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar 2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG ab. Die Vorinstanz begründete dies in allen drei Entscheiden im Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
E.
Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim Bundesverwaltungsgericht von den drei oben genannten Anspruchsgruppen Beschwerden ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Einzelnen stellen sie folgende Begehren:
E.a Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011 erstens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die Anweisung an die Vorinstanz, von einer Rückforderung der Fr. 39'694.15 abzusehen und drittens, eventualiter sei die grundsätzliche Haftung festzustellen und die Angelegenheit zur Ermittlung des Regressquantitativs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahrensnummer A-1432/2011).
E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 2-6) erheben mit Schreiben vom 3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A-1449/2011) und beantragen neben der Aufhebung des Entscheids Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2010, eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 30'998.85 sowie Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 rückwirkend ab Februar 2010 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des Weiteren fordern sie eine Genugtuung von Fr. 600'000.-, eventualiter nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000.-, jedenfalls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Eventualiter sei die Sache nach einer grundsätzlichen Beurteilung der Haftungsfrage zur Neubeurteilung und Festsetzung des Schadenersatzes sowie der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A-1470/2011) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; weiter habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die Haftpflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs zurückzuweisen.
F.
Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei Verfahren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung.
G.
Mit Verfügungen vom 8. April 2011 beschränkt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A-1449/2011 und A-1470/2011 auf die Haftungsfrage.
H.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die drei Verfahren A-1432/2011, A-1449/2011 und A-1470/2011 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-1432/2011 weitergeführt.
J.
Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien.
K.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das vereinigte Verfahren gilt.
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung.
M.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern die Verfügungen von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit den in diesem Verfahren vereinten Beschwerden werden Entscheide des Schadenzentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG, das Schadenzentrum VBS ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG und die Staatshaftung ist nicht im Ausnahmekatalog des Art. 32 VGG erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden 2-6 und die Beschwerdeführerin 7 sind als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig; für die Beschwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1 Bst. i der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil und sind durch die angefochtenen Entscheide formell und materiell beschwert. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich infolgedessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur Genugtuung. Eine Beschränkung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich somit im Hinblick auf die Prozessökonomie. Wenn nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Staatshaftung ablehnt, ist das Verfahren - abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren - zu Ende. Wenn es aber die Haftungsvoraussetzungen als erfüllt erachtet, ist eine Rückweisung zur Festsetzung der Schadensbeträge und einer allfälligen Genugtuung angezeigt (vgl. Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im Folgenden ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind; nicht eingegangen wird auf die Höhe der Schadenersatzforderungen und auf den Genugtuungsanspruch.
3.
Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10) im Vordergrund.
Gestützt auf Art. 135 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
|
1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
|
1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Gemäss Art. 135 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 1a Versicherte Personen - 1 Bei der Militärversicherung ist versichert:9 |
|
1 | Bei der Militärversicherung ist versichert:9 |
a | wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; |
b | wer im Bundesdienst steht als: |
b1 | Berufsmilitär, |
b2 | Zeitmilitär, |
b3 | Waffenkontrolleur, |
b4 | Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart, |
b5 | Militärkrankenpfleger, |
b6 | Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; |
c | wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt; |
d | wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an: |
d1 | der Rekrutierung, |
d2 | sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, |
d3 | ... |
d4 | Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; |
e | wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514 an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt; |
f | ... |
g | wer teilnimmt an: |
g1 | der militärtechnischen Vorbildung, |
g2 | ausserdienstlichen Schiessübungen, |
g3 | einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, |
g4 | militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, |
g5 | vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, |
g6 | ...; |
h | wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201918 als Drittperson Hilfe leistet; |
i | wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; |
k | wer als Wehrpflichtiger: |
k1 | eine Arreststrafe verbüsst; oder |
k2 | in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; |
l | wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; |
m | wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; |
n | wer Zivildienst leistet; |
o | wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI)21 oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache beim ZIVI, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt; |
p | wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt; |
q | wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist. |
2 | Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben. |
4.
Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
- (quantifizierter) Schaden;
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder der Truppe;
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden;
- Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zu den Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
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1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
|
1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
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1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
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1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
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1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
5.
Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des Privatrechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden Normen in Art. 141 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
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1 | Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss. |
2 | Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. |
3 | Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. |
Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund seines Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen für Heilungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die Berechnung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben.
6.
Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei Angehörigen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung - wie von der Vorinstanz vorgebracht - zurückzuführen ist. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da sie Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität von Unterlassungen - anders als bei aktiven Handlungen - vorausgesetzt, dass eine Handlungspflicht besteht.
6.1. Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der Gebirgstechnik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher bereits begangene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende Abseilstelle, bei der ca. 45-48 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben; sie endet auf einem schuttbedeckten Felspodest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis 10 Meter unter diesem Podest liegt ein Schneefeld von ca. 60-80 Meter Breite, das bei einem Felsriegel endet.
Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim Einstieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die Ausrüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle; auch machte er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest - aufgrund der Steinschlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil - stand der andere Armeeangehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo sie herunter kommen sollen und um sie auf die knappe Seillänge aufmerksam zu machen.
Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim Abseilachter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht, das unter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das Seil entsprechend hindurchgeführt wird, wobei das Bremsen auf diese Weise relativ viel Kraft erfordert. Es erfolgte keine zusätzliche Sicherung durch Anbringen eines Knotens am Ende des Seils, der das Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hätte verhindern können. Die Abseilenden waren mit einer Prusikschlinge gesichert. Diese besteht aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich festzieht und bremst, sobald Zug darauf kommt. In unbelastetem Zustand behindert sie das Abseilen nicht. Sie dient als Selbstsicherung für den Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird.
Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10 Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine halbe bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter Geschwindigkeit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das Felspodest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der Abseilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende Schuttband auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt liegen blieb.
6.2. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue Unfallursache nicht ermitteln.
6.2.1. Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde und er anschliessend mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen nicht hinreichend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten Einvernahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der Notwendigkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden die Gutachter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den verschiedenen Gutachtern dieser Sicherung zugeordneten unterschiedlichen Zweck erklären lasse. Nach Auffassung des Gerichts habe lediglich die Prusikschlinge - nicht aber ein Knoten am Seilende - das unkontrollierte Abseilen zu verhindern; eine Seilenden-Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Vermeidung des kontrollierten Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge angebracht werden müssen und dem Bergführer könne aufgrund des deshalb fehlenden Schutzzweckzusammenhangs keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus, ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für den Unfall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und der Hinweis an die Abseilenden, dass die Seillänge knapp sei, genügt habe. Da somit in der fraglichen Situation keine Pflicht zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung nicht hypothetisch kausal sein.
6.2.3. Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu bedenken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer Bedingungen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer fehlerhaften Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel herbeigezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen. Jedenfalls habe die Verwendung eines relativ kurzen Seils ohne gesichertes Ende schwerwiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung stelle insgesamt ein aktives Handeln dar; die Zerlegung in kleine Teilschritte und damit zusammenhängend die Qualifikation eines nicht vorgenommenen Teilschritts als Unterlassung überzeuge nicht. Im Haftungsverfahren gehe es - anders als im Militärstrafverfahren, in dem der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war - nicht darum, die Schuld eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwendung aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung einzustufen. Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beobachte und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da Angehörige der Armee die Übung durchführten.
6.3. Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks gesorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und Benzin entwenden (Entscheid der Rekurskommission EMD vom 20. März 1995, VPB 61.86). Das Bundesverwaltungsgericht wiederum erachtete im Urteil A-358/2009 vom 14. Dezember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4) den Vorfall als Unterlassung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens ein Flugzeug mit einem Gepäckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt werden konnte, weshalb der Gepäckwagen auf die Rollbahn gerollt war; es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer Skipiste nicht gepolstert worden waren - was aber erforderlich gewesen wäre, um die Folgen von Stürzen abzumildern - als Unterlassung (BGE 121 III 358 E. 4a; für vergleichbare Fälle vgl. BGE 126 III 113 E. 2a; BGE 111 IV 15 E. 2;BGE 123 III 306 E. 4).
6.4. Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine Infrastruktur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang unbefugter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte die Gebirgsspezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter Anleitung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und stürzte schliesslich weiter ab.
In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten abzustellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt nicht: In Anbetracht dessen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt haben können, erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung als nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer gesamten Anlage zu betrachten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer aktiven Handlung und nicht auf einer Unterlassung.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als Unterlassung vorliegend eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des Knotens angeht, sondern bezüglich der gesamten Übungsanlage: Die Übung wurde an einem Ort durchgeführt, an dem aufgrund der Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war; trotzdem wurde auf eine lückenlose Sicherung verzichtet, namentlich wurde das Ende des Seils nicht mit einem Knoten gesichert oder ein längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlaggefahr nicht möglich, direkte Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem Gelände durchgeführt wird, ist eine möglichst weitgehende Sicherung angezeigt.
7.
Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
7.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-retrospektiven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht unmittelbar zum Schaden führen, sondern ihrerseits andere (Teil-)Ursachen auslösen, die schliesslich den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings, dass der Schaden nach der Adäquanzformel noch als Folge der ersten Ursache erscheint (zum Ganzen je mit Hinweisen BGE 123 III 110 E. 3a; BVGE 2010/4 E. 4.1; Gross, a.a.O., S. 193 ff.).
7.2. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die präzise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die Übungsanlage als Ganzes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als adäquate Ursache. Es besteht somit grundsätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Aktivität und dem eingetretenen Schaden.
7.3. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere Gewalt, schweres Selbstverschulden oder schweres Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
|
1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue Unfallursache - und somit ebensowenig das Vorliegen eines Selbstverschuldens - nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem Selbstverschulden Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A-5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.
7.4. Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee geleiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.
8.1. Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder -verbot der Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechtsguts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm (sog. Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (statt vieler Honsell, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
8.2. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb - einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Bezüglich der Vorgängerbestimmungen von Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen ausnahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit gegeben sein muss: Wenn in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskussion gestanden sei oder ein kantonales Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medizinischen Behandlungen erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt beschränke (BGE 123 II 577 E. 4d/ee).
Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu vergleichen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der Übung keine Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor. Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzt wäre, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4 zu Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
9.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Haftungsvoraussetzungen des Art. 135
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
|
1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
10.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführenden 2-6 stellten in ihrer Beschwerde das Begehren, es seien Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'998.85 zu entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung um etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 begehrt in ihrer Beschwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kostennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar 2011 werden aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der von den Beschwerdeführenden 2-6 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 16'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 2-6 sowie der Beschwerdeführerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführenden 2-6 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
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