Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4832/2012, A-4875/2012

Urteil vom1. Mai 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

1. A._______,

Beschwerdeführer 1,

2.B._______,

3.Erbengemeinschaft C._______ selig,
bestehend aus:
Parteien
D._______,

E._______,

2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdeführende 2 - 3,

gegen

Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung; Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen (Zürich Westast, Projektänderung F._______strasse, bereinigtes Ausführungsprojekt).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilten das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Plangenehmigungen betreffend der Nationalstrassen SN 1.4.1. Zürich Westast, Umbau Pfingstweidstrasse und Bernerstrasse / A1 respektive betreffend Tram Zürich West.

Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK umfasste u.a. den Knoten Technoparkstrasse bzw. die projektierte Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die Pfingstweidstrasse. Die vom Maag-Areal zum Knoten Technoparkstrasse führende neue F._______strasse sowie der dazu benötigte Landerwerb wurden hingegen nicht genehmigt. Das UVEK wies in der Folge den Kanton Zürich an, die Erschliessung an den Knoten Technoparkstrasse zu überarbeiten und als Projektänderung zur Genehmigung einzureichen.

Der Kanton Zürich erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die an den Knoten Technoparkstrasse führende F._______strasse gemäss Auflageprojekt sei zu genehmigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend die F._______strasse mit Urteil A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 fest, die vom Knoten Technoparkstrasse nach Süden führende Erschliessungsstrasse bis zur Einmündung in die bisherige F._______strasse bilde Bestandteil des Nationalstrassenprojekts. Die projektierte neue F._______strasse sei jedoch nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht bis zu einer leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse führe und mit dem Auflageprojekt keine bundesrechtlichen Baulinien festgesetzt worden seien. Den Antrag des Kantons Zürich, die neue F._______strasse gemäss Auflageprojekt zu genehmigen, wies das Bundesverwaltungsgericht demzufolge ab.

B.
Am 8. Juli 2009 reichte der Kanton Zürich das Ausführungsprojekt "SN 1.4.1 - Tram Zürich West, Teilprojektänderung Anschluss F._______strasse" beim UVEK ein und ersuchte um dessen Genehmigung.

C.
Mit Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 bewilligte das UVEK das Ausführungsprojekt "N1 Bern - Zürich - St. Margrethen, SN 1.4.1 Zürich Westast Europabrücke Letten (km 281.5 - 285.7), Hardhof / Pfingstweidstrasse, Projektänderung F._______strasse (Auflage 05.02.2010)" gemäss den aufgelegten Plandossiers. Die Einsprachen wurden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.

D.

D.a Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer 1) am 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Plangenehmigung sei aufzuheben und der Gesuchsteller anzuweisen, die Erschliessung des südlich der Pfingstweidstrasse liegenden Areals an den Knoten Technoparkstrasse so zu überarbeiten, dass die Häuser F._______strasse X (Kat. ...) und Y (Kat. ...) erhalten blieben, eventualiter, zumindest das Haus F._______strasse X (Kat. ...) erhalten bleibe.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, es sei ihm nicht möglich festzustellen, ob die Vorinstanz seinen Alternativvorschlag B1 behandelt habe, da sie stets auf ihre Erwägungen im Einsprachefall G._______ verweise. Inwiefern deren Vorschlag mit seinem übereinstimme, sei ihm unbekannt. Auch habe die Vorinstanz für ihre Entscheidfindung ausschliesslich die veralteten, nicht mehr zur Diskussion stehenden Alternativvorschläge des Kantons aus dem vorangehenden Verfahren herangezogen. Dabei übernehme sie vollständig die Argumente des Kantons, die widerlegt wurden. Der Entscheid beruhe auf falschen Prämissen, die eine Partei zum Teil wider besseres Wissen vorgebracht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es letztlich nicht um die optimalste Variante, sondern um eine verkehrstechnisch taugliche, welche den Erhalt der Häuser F._______strasse X/Y ermögliche und so eine mildere Massnahme darstelle. Dass dabei gewisse Konzessionen eingegangen werden müssten, so z.B. bei den Baulinien, sei vertretbar und wie die Vorinstanz feststelle, formalrechtlich als auch technisch möglich. Abstriche bei der Verkehrssicherheit oder bei der Leistungsfähigkeit der Strasse, den entscheidenden Kriterien, würden jedenfalls bei den von ihm eingebrachten Varianten B1 und B4 keine gemacht. Mit der Vorlage der reduzierten Eventual-Alternative B4, welche nur noch das Gebäude F._______strasse X erhalte, werde dem Einwand Rechnung getragen, kantonale Baulinien seien sakrosankt.

Wenn also die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung zum Schluss komme, es gebe keine mildere Massnahme, aber das Alternativprojekt B1 nicht im Detail behandle und nur einseitig die Argumente des Kantons berücksichtige, der im Verfahren Partei sei, dann habe es den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf neutrale Beurteilung seiner Argumente und gleiche Behandlung der Parteien verletzt.

D.b Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erheben weiter B._______ und die Erbengemeinschaft C._______ selig (Beschwerdeführende 2 - 3) am 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1), die neue F._______strasse sei im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 2 - 3 so zu legen, dass das Wohnhaus F._______strasse Y erhalten werden könne (Ziff. 2), und die projektierte Bundesbaulinie sei nicht zu genehmigen (Ziff. 3). Im Weiteren beantragen sie die Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 - 3 Kat.-Nr. (...), GBBl (...), Kat.-Nr. (...), GBBl (...) sowie Kat.-Nr. (...), GBBl (...) sei nicht zu bewilligen (Ziff. 4). Sodann sei die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 6'000.- zuzüglich MwSt. zu erhöhen (Ziff. 5) und dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 6).

Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 2 - 3 im Wesentlichen vor, der angefochtene Entscheid setze die rechtlichen Vorgaben des Entscheids A-4010/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 mangelhaft um. Die Interessenabwägung halte aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht Stich. Die Beschwerdeführenden 2 - 3 berufen sich insbesondere auf die Verletzung der Begründungspflicht, falsche Sachverhaltsfeststellung, Ermessensunterschreitung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, indem mit der Variante S._______ eine mildere Massnahme im Sinne einer alternativen Linienführung vorhanden sei.

E.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2012 beantragt der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) in beiden Verfahren die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden (Ziff. 1) und die Durchführung eines Augenscheins mit Begehung des Projektperimeters (Ziff. 2) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden 1 - 3 (Ziff. 3).

Zur Begründung führt er zusammenfassend an, er habe gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 eine Projektänderung erarbeitet. Dabei habe er entsprechend dem vorgenannten Urteil die F._______strasse bis zu einer leistungsfähigen Lokalstrasse geführt und mit dem Auflageprojekt bundesrechtliche Baulinien festgesetzt. Die Vorinstanz habe die verschiedenen Interessen definiert, gewürdigt und die Projektänderung mit Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 genehmigt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden 1 - 3 nicht hätten aufzeigen können, dass es eine geeignete, mildere Massnahme gäbe oder dass ihre Interessen die öffentlichen überwiegen würden. Damit stehe der Realisierung des in Frage stehenden Ausführungsprojekts grundsätzlich nichts entgegen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 hält die Vorinstanz uneingeschränkt an der Plangenehmigung fest und beantragt in beiden Verfahren, sämtliche Begehren der Beschwerdeführenden 1 - 3 seien abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

F.a Zur Begründung im Verfahren A-4832/2012 bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe im angefochtenen Entscheid eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, indem sie sich mit den Begehren und Argumenten (ebenfalls mit der Variante B1 resp. Variante 4 des Beschwerdeführers 1) aller Parteien auseinandergesetzt, die relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abgewogen habe. Dass sie sich bei der Interessenabwägung im technischen Bereich auf die Beurteilung ihrer Fachbehörde, das Bundesamt für Strassen (ASTRA) abstütze, sei geboten. Das ASTRA habe das angefochtene Projekt des Beschwerdegegners mit den Alternativvorschlägen bewertet und ihr aus fachtechnischer Sicht empfohlen, dieses zu genehmigen. Die Interessenabwägung erfolge indessen nicht nur in technischer, sondern in umfassender Weise. Die Vorinstanz habe in der Folge entschieden, welcher der möglichen Varianten (inkl. dem Auflageprojekt) der Vorzug zu geben sei. Eine Lösung zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 resp. eine mildere Massnahme als die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Enteignung des Grundeigentums mit der Liegenschaft, die der Beschwerdeführer 1 als Mieter bewohne, erachte sie als weniger opportun als die projektierte Lösung. Sie sei sich bewusst, dass der angefochtene Entscheid ein harter Eingriff für die Betroffenen bedeute, sei aber nach wie vor überzeugt, dass das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt überwiege und der Eingriff verhältnismässig sei.

F.b Zur Begründung im Verfahren A-4875/2012 führt sie im Wesentlichen an, sie habe das überarbeitete Projekt des Beschwerdegegners überprüft und eine Abwägung der sich gegenüber stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. In der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung sei das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung, die höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Streckenführung der F._______strasse resp. am Erhalt ihrer Liegenschaften, rechtsgenügend begründet. Es werde deshalb auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 verwiesen. Die aus der Sicht der Beschwerdeführenden 2 - 3 nicht akzeptable Plangenehmigung basiere auf einer zu Lasten ihrer Grundstücke ausgefallenen Interessenabwägung, nicht jedoch auf einer falschen Feststellung des Sachverhalts.

G.
In ihren Bemerkungen vom 12. Januar 2013 bzw. 28. Januar 2013 nehmen die Beschwerdeführenden 1 - 3 zu den vorangehenden Eingaben des Beschwerdegegners und der Vorinstanz ausführlich Stellung und bekräftigen ihre Argumente.

H.
Am 14. Februar 2013 führt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführenden 1 - 3, dem Beschwerdegegner, der Vorinstanz und dem ASTRA in den Verfahren A-4832/2010 und A-4875/2012 einen Augenschein an verschiedenen Standorten durch.

H.a In seinen Anschlussbemerkungen vom 15. März 2013 nimmt der Beschwerdeführer 1 zum Augenschein sowie zu der vom Kanton bei diesem Anlass überreichten synoptischen Aufstellung der Nachteile der Varianten gegenüber dem Ausführungsprojekt Stellung.

H.b Die Beschwerdeführenden 2 - 3 äussern sich in ihren Schlussbemerkungen vom 15. März 2013 zum Protokoll und den Ergebnissen des Augenscheins.

H.c Auch der Beschwerdegegner reichte am 15. März 2013 Schlussbemerkungen ein, worin er neben Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins und Bemerkungen zu den Eingabe der Beschwerdeführenden 1 - 3 vom 12. Januar 2013 bzw 28. Januar 2013, seine Argumente bekräftigt.

I.
Die Beschwerdeführenden 2 - 3 äussern sich mit Eingabe vom 4. April 2013 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners.

J.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden im Verfahren A 4832/2012 und A 4875/2012 betreffen dieselbe Plangenehmigung über N1.4.4, Zürich Westast, Projektänderung F._______strasse, bereinigtes Ausführungsprojekt vom 16. Juli 2012. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass die einzelnen Sachverhalte in den beiden Verfahren in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A 4875/2012 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, BGE 128 V 192 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 1 und A 438/2009 vom 8. März 2011 E. 1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.

2.2 Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführende durch das Projekt stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.1-1.3.2; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstosse (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b; BVGE 2012/23 E. 2.3).

Als Mieter bzw. Eigentümer der vom Ausführungsprojekt betroffenen Grundstücke sind die Beschwerdeführenden 1 - 3 in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei technischen u. a. Fachfragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Moser/Beusch/Kneu-bühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.).

4.

4.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, einzugehen. Die Beschwerdeführenden 1 - 3 führen im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 (vgl. Bst. A) mangelhaft umgesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Eigentümer finde im technischen Bericht nicht statt. Der Beschwerdegegner hätte aber die massgeblichen Interessen neu erfassen müssen. Davon gehe auch der angefochtene Entscheid aus, wenn auf S. 30 festgehalten sei, dass sich der Gesuchsteller mit der Überarbeitung des Projektes auseinandergesetzt und eine Abwägung der diversen Interessen in technischer Hinsicht vorgenommen habe, welche dem technischen Bericht selbstverständlich vorausgehe und diesem als Basis diene. Die Beschwerdeführenden 1 - 3 bringen vor, der Beschwerdegegner habe diese Arbeiten nirgends dokumentiert. Sie seien damit nicht überprüfbar. In Ermangelung sowohl einer Dokumentation der Interessenabwägung als auch einer Spezifizierung der im Text verwendeten Begriffe könne die Interessenabwägung nicht nachvollzogen werden.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A 2922/2011 vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

4.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Es ist zwar mit den Beschwerdeführenden 1 - 3 festzuhalten, dass die Interessenabwägung Mängel aufweist (nachfolgend E. 6). Doch hat sich die Vorinstanz immerhin mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführenden 1 - 3 auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Entscheidend ist, ob es den Beschwerdeführenden aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat und anschliessend auf die materiellen Rügen einzugehen ist.

4.4 Auf die von den Beschwerdeführenden 1 - 3 weiter vorgebrachten Rügen der falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und Ermessensunterschreitung (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) wird unter E. 6.7.2 und E. 6.7.3 eingegangen.

5.

5.1 Nachdem der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt im vorliegenden Verfahren einzig die Linienführung der neuen F._______strasse im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 - 3 und der ebenfalls in diesem Bereich zu bewerkstelligende Anschluss der alten an die neue F._______strasse strittig.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im obgenannten Entscheid hierzu festgehalten, dass eine vom Knoten Technoparkstrasse nach Süden führende Erschliessungsstrasse ("neue F._______strasse") bis zur Einmündung in die bisherige F._______strasse Bestandteil des Nationalstrassenprojekts ist (vgl. E. 9.1.3 und E. 9.3). Im Weiteren hat es festgehalten, dass weil auf dem Maag-Areal verschiedene grössere Bauprojekte geplant sind, nach dem Wegfall der bisherigen Einmündung ("alte F._______strasse") zweifellos ein öffentliches Interesse für eine Ersatzzufahrt besteht, zumal es sich um die Hauptzugangsmöglichkeit zum Areal handelt. Auch die privaten Interessen der Eigentümer von Liegenschaften auf dem Maag-Areal am Fortbestand einer tauglichen Zufahrt zu ihren Grundstücken sind offenkundig. Im Rahmen des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 ist deshalb für eine Ersatzzufahrt für die mit dem Projekt aufgehobene bisherige Zufahrtsstrasse von der Pfingstweidstrasse auf das Maag-Areal zu sorgen. Eine solche Zufahrt hat dem öffentlichen Interesse an einer mit der bisherigen Situation vergleichbaren Erschliessung des Maag-Areals sowie den Interessen der Grundeigentümer an einer funktionsgerechten Zufahrt zu ihren Grundstücken zu genügen (E. 9.2.3).

5.3 Dabei hat der Beschwerdegegner Bundesbaulinien im Sinne von Art. 22
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 22 - In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und Art. 13
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 13 Baulinienabstände - 1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
1    Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
a  Nationalstrassen erster Klasse
b  Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau
c  Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt
d  Nationalstrassen im Gebiet von Städten
2    Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
3    Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
4    Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.19
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) festzulegen (E. 10.2 und E. 10.4). Bezüglich der Streckenführung ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
Satz 2 NSG). Die Vorinstanz hat demnach bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 die auf kantonalem Recht basierenden Sonderbauvorschriften für das Gebiet Maag-Areal Plus sowie nach kantonalem Recht rechtskräftig festgesetzte Baulinien zu beachten, soweit damit Bau und Betrieb der SN 1.3.1 nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid mit anderen Worten zwar nicht ohne weiteres an die kantonalen Sonderbauvorschriften und Baulinien gebunden, hat diese jedoch im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen mitzuberücksichtigen (E. 11.2).

Im genannten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorinstanz die verschiedenen Interessen an einer Umsetzung der projektierten Erschliessungsstrasse in dem vom Beschwerdegegner hierfür vorgesehenen Bereich nicht näher definiert hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen. Insofern hat die Vorinstanz die verschiedenen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt. Bei der anstehenden Überarbeitung und Genehmigung des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 im Bereich der neuen F._______strasse sind die massgeblichen Interessen denn auch (neu) zu erfassen und zu würdigen (E. 11.3).

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, das überarbeitete Ausführungsprojekt zu genehmigen, sachgerecht ist bzw. ob alle möglichen Varianten umfassend im Sinne der Interessenabwägung gewürdigt und überprüft worden sind, nebst der projektierten und genehmigten Variante also insbesondere die von den Beschwerdeführenden 1 - 3 anbegehrte Erhaltung der Liegenschaften F._______strasse X und Y Variante B1/Studienvorschlag/Variante 4 (A._______/Variante S._______ (nachfolgend: Variante S._______).

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführenden 2 - 3 bringen im Wesentlichen vor, die in Frage stehende Massnahme, nämlich die Führung der neuen F._______strasse über das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 - 3 und deren Enteignung sei schon deshalb nicht erforderlich, weil mildere Massnahmen im Sinne einer alternativen Linienführung - oder gegebenenfalls einer Verschiebung der vom Streit betroffenen Häuser - möglich seien. Zudem werde ein angemessenes Verhältnis der Massnahme, nämlich Enteignung und Abbruch der streitbetroffenen Häuser, zum verfolgten Zweck, nämlich Erschliessung des Maag-Areals Plus mit dem Auflageprojekt und der dieses ermöglichenden Bundesbaulinie, nicht erreicht. Mit der Variante S._______ stehe eine Alternative zur Verfügung, welche punkto Verkehrsführung gar Vorteile gegenüber dem offiziellen Projekt aufweise, eine gute Fussgängerführung ermögliche und den Anschluss der alten F._______strasse in gleicher Qualität wie das Auflageprojekt gewährleiste. Im Tempo-20-Gebiet würden auch die Varianten 2 und 4 des Kantons sämtlichen Anforderungen genügen. Die gegenüber dem Auflageprojekt vermehrte Nichtbeachtung der Baubegrenzungslinien sei hinzunehmen. In ihrer Einsprache hätten die Beschwerdeführenden 2 - 3 unter Beilage einer entsprechenden Vereinbarung erklärt, dass die benachbarten Grundstückeigentümer mit einer alternativen Strassenführung im Sinne der Variante 4 oder "S._______" einverstanden seien. Damit befasse sich der angefochtene Entscheid überhaupt nicht.

6.1.2 Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Errichtung einer in verkehrstechnischer Hinsicht guten Erschliessungslösung (Ausbaustandard, Sichtperimeter, Verkehrssicherheit, Fussgängerverkehr, Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse usw.). Im Übrigen sei die Durchsetzung der Sonderbauvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens der Grundeigentümer in die planerischen Festsetzungen von grosser Bedeutung. Baulich-räumlich betrachtet sei der Bereich entlang der Pfingstweidstrasse eine Erweiterung des Verkehrsraums, in welchem Einzelbauten gesetzt seien. Der Erhalt der streitgegenständlichen Altbauten an der F._______strasse stehe der konkreten Anforderung hinsichtlich neuer, funktionierender und stadträumlich attraktiver Erschliessung entgegen. Die Variante S._______ sei aus baulich-räumlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei augenfällig, dass die Erschliessungsstrasse in den notwendigen Gebäudeabstand hineingezwängt werden solle, was in keiner Weise dem angestrebten städtebaulichen Muster der Umgebung entsprechen würde.

Die Strassenführung des Ausführungsprojekts sei denn auch geeignet und erforderlich, um das Maag-Areal Plus aus verkehrstechnischer Hinsicht genügend zu erschliessen. Es gebe keine (mildere) Alternative, welche den Anforderungen an eine derartige Erschliessungsstrasse hinsichtlich Ausbaustandard, Sichtperimeter, Verkehrssicherheit, Fussgängerverkehr, Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse zu genügen vermöge.

Bei der Interessenabwägung sei seitens des Beschwerdeführers 1 zu beachten, dass er lediglich Mieter sei. Sein Interesse am Erhalt der Liegenschaft F._______strasse X bzw. einer günstigen Wohngelegenheit vermöge die oben erwähnten öffentlichen Interessen nicht ansatzweise zu überwiegen. Hinzu komme, dass die Liegenschaft in einem sehr schlechten baulichen Zustand sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm das Mietobjekt ohnehin nicht mehr lange zur Verfügung stehen bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 - 3 (Eigentümer der Liegenschaft F._______strasse Y), die Liegenschaft ohnehin nicht mehr lange bestehen bleiben werde.

6.1.3 Die Vorinstanz hält zur Interessenabwägung im Wesentlichen fest, dass diese im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung zu erfolgen habe. Der technische Bericht enthalte keine Interessenabwägung im juristischen Sinne, sondern habe insbesondere über die technische Machbarkeit eines Projekts sowie über die Einhaltung sämtlicher technischer Normen und Bestimmungen Auskunft zu geben. Im vorliegenden Fall habe die Überarbeitung des Projekts im technischen Bericht insofern Eingang gefunden, als die entsprechenden Änderungen dokumentiert seien. Dass sich der Beschwerdegegner mit der Überarbeitung des Projekts auseinandergesetzt habe und eine Abwägung der diversen Interessen in technischer Hinsicht vorgenommen habe, gehe dem technischen Bericht selbstverständlich voraus und bilde die Basis desselben.

Die durch die Vorinstanz vorzunehmende Interessenabwägung unterscheide sich von derjenigen des Beschwerdegegners, sie diene dem Zweck der Feststellung der Verhältnismässigkeit der aus dem Projekt fliessenden Massnahmen resp. der verschiedenen Auswirkungen auf die unterschiedlich betroffenen Bereiche, welche das Projekt zeitige.

Zur Alternativvariante S._______ bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die geforderte Verschiebung der Bundesbaulinie nach Westen - sei formalrechtlich zwar möglich, sei ebenfalls technisch grundsätzlich möglich, habe indessen Auswirkungen zur Folge, die weder vom verkehrstechnisch kompetenten Beschwerdegegner noch vom verkehrstechnisch kompetenten Bundesamt für Strassen (ASTRA) als opportun eingeschätzt worden sei. Die Verkehrssicherheit in einem Gebiet, dessen Kerngehalt die gleichzeitige Beanspruchung der verschiedenen Nutzungen durch Arbeitnehmer, Bewohner, Lieferanten, Passanten, Benutzer öffentlicher und privater Verkehrsmittel sei, habe nach Dafürhalten der Vorinstanz einen sehr grossen Stellenwert und sei daher von zentraler Bedeutung. Andererseits habe die Nutzung des Grundeigentums für den Privaten ebenfalls eine zentrale Bedeutung.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz fest, ohne die Möglichkeit, das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 3 und des Mietobjekts des Beschwerdeführers 1 beanspruchen zu können, sei die für alle Beteiligten zufriedenstellende Bewältigung des vielschichtigen Verkehrsaufkommens im Bereich des Maag-Areals illusorisch. Die mildere Massnahme resp. der Verzicht auf die Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführenden 2 - 3 durch die Ausführung der Variante S._______ hätte die vorstehend erläuterten Nachteile für eine beachtliche Anzahl von Benutzern des Maag-Areals zur Folge. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführenden 2 - 3 gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden 2 - 3 am Erhalt ihres Grundeigentums sei der Eingriff als zumutbar zu werten.

6.2 Der Bau von Nationalstrassen stellt eine Bundesaufgabe dar (vgl. Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
- 83
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 83 Strasseninfrastruktur - 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
1    Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
2    Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
BV). Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG erteilt das UVEK die Plangenehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG). Nach Art. 5 haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Nach Art. 26a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG47 Anwendung.
NSG richtet sich das Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Nach Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Abs. 1). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Abs. 2). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. dazu ausführlich E. 6.3 f.).

6.3 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform ist, kann die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde. Bestreiten dies die Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzeigen, inwiefern das vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens trotz alternativen Vorschlägen der Beschwerdeführenden keine Alternativen zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor. Zu beachten ist allerdings, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber immerhin dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. Entscheidend ist nicht die Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ihren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Damit ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei der einen oder anderen Variante allenfalls Korrekturen vornehmen. Hingegen kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung des Gesuchstellers sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Liegen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffenen, also z.B. von Einsprechern, entsprechende Anregungen zu machen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen. Im Plangenehmigungsverfahren muss nicht jede, möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere bundesrechtskonforme Varianten denkbar. Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Feststellung des Sachverhalts erkennbar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft (vgl. vorne E. 3) und im Wesentlichen nur noch abgeklärt, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt worden sind. In ihrem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.8.2 und A 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.3 und E. 16.4.1 je mit Hinweisen). Als standardisiertes Denkprozedere hat die Interessenabwägung den Sinn, die Konkretisierung von Handlungsspielräumen plausibel erscheinen zu lassen: nachvollziehbar und einsehbar, damit auch anfechtbar und überprüfbar (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 36 f.).

6.4 Die Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zur umfassenden Interessenabwägung und die diesbezügliche Methodik im Lichte der Transparenz und Ergebnisgerechtigkeit ergeben sich aus Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1): In einem ersten Schritt sind die betroffenen Interessen zu ermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV), in einem zweiten Schritt zu beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV) und in einem dritten Schritt sind diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV). Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde in einem letzten Schritt die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darzulegen (Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV).

6.4.1 Zuerst sind die berührten Interessen aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu ermitteln. Die Bewilligungsbehörde hat das Auslegungsmaterial, bestehend aus allen privaten und öffentlichen Interessen, vollständig zusammenzutragen. Allerdings geht es (nur) um die berührten Interessen, also diejenigen, welche für die zu entscheidende Rechtsfrage erheblich sind. Sie müssen erstens rechtlich erheblich, also durch Verfassung, Gesetz, Verordnung oder allenfalls Planungen anerkannt sein; zweitens sachlich erheblich, also vom zu beurteilenden Projekt beeinflusst sein; und drittens müssen sie zeitlich erheblich, also aktuell und konkret sein. Infrastrukturvorhaben sind regelmässig raumwirksam und umweltrelevant. Rechtlich erhebliche Interessen finden sich demnach (aber nicht nur) in Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), in Richt-, Sach- und Nutzungsplänen, im Umweltschutzgesetz, im Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzrecht, beim Gewässerschutz, im Waldgesetz, im Fischereigesetz. In den einschlägigen (Bundes )Infrastrukturgesetzen wird regelmässig das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der entsprechenden Bundesaufgaben konkretisiert. Dazu kommt das private Realisierungsinteresse der Gesuchsteller, die Grundsätze der schweizerischen Wirtschafts- und Eigentumsordnung und mögliche Grundrechtsinteressen. Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass dem Projekt keine Interessen entgegenstehen, kann sie die Plangenehmigung erteilen. Die Bewertung und die Optimierung als weitere Schritte entfallen.

6.4.2 Andernfalls sind anschliessend die sich gegenüber stehenden Interessen zu bewerten. Vorerst stehen sie gleichwertig nebeneinander, unabhängig davon, auf welcher Erlassstufe und in welchem Konkretisierungsgrad sie normiert sind. Vorausgesetzt ist aber, dass sie verfassungsrechtlich abgedeckt sind. Die Gewichtung der Interessen geschieht durch die Beurteilung der Auswirkungen des Projektes. Vorausschauend hat die Bewilligungsbehörde mittels Folgendiskussion Rechenschaft über die Wünschbarkeit des Projektes und dessen Auswirkungen abzulegen. Massgebend sind zunächst einmal die Wertungen, die der Gesetzgeber selbst vorgenommen hat. So darf die Bewilligungsbehörde beispielsweise Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenzwerte des Umweltschutzgesetzes oder den Schutz einer nach den verfassungsrechtlichen Kriterien inventarisierten Moorlandschaft nicht mittels Bewertung relativieren. Damit würde sie einem demokratisch gefällten Entscheid des Gesetzgebers unberechtigt in Zweifel ziehen. Wo der Gesetzgeber weniger Konkretes bestimmt hat, obliegt es der Bewilligungsbehörde - gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden - zu Raum- und Umweltrelevanz des Vorhabens Stellung zu nehmen. Bei der Gewichtung sind (auch) Fragen der Wirtschaftlichkeit, der Präjudizwirkung, des Schadensrisikos und der Möglichkeit, unerwünschte Auswirkungen rückgängig machen zu können, Rechnung zu tragen.

6.4.3 Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde zu entscheiden. Im besten Fall gelingt es ihr, alle erheblichen Interessen unter einen Hut zu bringen. Häufiger wird sie aber gezwungen sein, in ihrem Entscheid die Interessen zu optimieren, sie nach ihrem Gewicht möglichst umfassend zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Pflicht, Varianten und Alternativen zu prüfen (vgl. E. 6.3). Die Bewilligungsbehörde darf im Optimierungsprozess Untergewichtiges oder Nebensächliches ausscheiden. Sie muss diesen Schritt aber begründen und darf die erwähnten, vom Gesetzgeber selbst fixierten Randbedingungen nicht in Frage stellen. Im schlechtesten Fall ist die Plangenehmigung zu verweigern, weil dem Projekt überwiegende Interessen entgegenstehen.

Der Abwägungsvorgang ist im Entscheid zu protokollieren und das Resultat zu begründen (zum Ganzen: Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 547 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Pierre Tschannen, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben, Diss. Bern 1986, S. 261 ff.; Pierre Tschannen, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 3 Rz. 23 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 36 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 84 f.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 Rz. 4 f.; vgl. auch BGE 134 II 101 E. 3.1, BGE 134 II 220 E. 3.3 und E. 4.4 sowie BGE 129 II 68 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 7.1 und 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1 ff.).

6.5 Wie unter E. 6.3 ausgeführt, hat die Vorinstanz - und nicht die Beschwerdegegnerin - echte Alternativen zu prüfen, wenn sie realistisch und einigermassen ausgereift sind. Diesen Anforderungen kommt die Variante S._______ nach. Die angefochtene Verfügung befasst sich denn auch mit Alternativvarianten, u.a. mit der Variante S._______. Allerdings kann sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht darauf beschränken festzuhalten, diese Variante sei zwar formalrechtlich und technisch möglich, habe aber Auswirkungen zur Folge, die weder vom verkehrstechnisch kompetenten Beschwerdegegner noch vom verkehrstechnisch kompetenten ASTRA als opportun eingeschätzt worden seien (vgl. E. 6.1.3). Vielmehr hat aus dem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar hervorzugehen, warum diese Variante (auch aus technischer Sicht) von den fachkompetenten Behörden abgelehnt wird. Dies gilt umso mehr, als die angefochtene Verfügung auch bloss auf einschlägige Dokumente verweist. Verweise auf Dokumente sind zwar zulässig, dabei muss sich aber aus der Verfügung zweifelsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren. Dies gilt insbesondere für Dokumente, welche die Behörde nicht selbst verfasst hat, wie etwa Gutachten, Stellungnahmen Dritter etc. Auf solche Dokumente darf die Behörde nicht einfach pauschal verweisen; vielmehr muss sie erklären, welche Schlüsse sie teilt und welche nicht. Bei schweren Eingriffen - wie dem Eingriff in die Eigentumsfreiheit - und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden gelten erhöhte Anforderungen (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 35 N 13, 18 und 20).

Der Vorinstanz ist zwar zu ihren Ausführungen zur Interessenabwägung insofern zuzustimmen, als dass der technische Bericht über die technische Machbarkeit eines Projekts sowie über die Einhaltung sämtlicher technischer Normen und Bestimmungen Auskunft gibt. Die Vorinstanz darf sich jedoch nicht darauf beschränken festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner mit der Überarbeitung des Projekts auseinandergesetzt und eine Abwägung der diversen Interessen in technischer Hinsicht vorgenommen habe, welche dem technischen Bericht selbstverständlich vorausgehe und diesem als Basis diene. Wie unter E 6.3 f. ausführlich dargelegt, hat die Vorinstanz selber eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Sie muss hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz beschränkt sich die Interessenabwägung denn auch nicht auf die Verhältnismässigkeitsprüfung.

6.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anforderungen an die Prüfung von echten Alternativvarianten und an eine umfassende Interessenabwägung nicht nachgekommen ist.

Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und den Beschwerdegründen (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt und bewiesen ist. Nimmt die Beschwerdeinstanz Sachverhaltsergänzungen oder korrekturen vor, hat sie insoweit ein Beweisverfahren durchzuführen und allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 61 N 8; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.191). Anlässlich des Augenscheins vom 14. Februar 2013 liess sich das Gericht sowohl das Ausführungsprojekt als auch mehrere Alternativvarianten erläutern. Es zeigte sich, dass sich alle Anwesenden einig waren, dass nur die Variante S._______ als Alternativvariante zum Ausführungsprojekt in Frage kommt.

Da der Augenschein vom 14. Februar 2013 somit ergeben hat, dass die Variante S._______ als mögliche Alternative in Betracht zu ziehen und diesbezüglich der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die Interessenabwägung nachfolgend selber vorzunehmen. Es ist daher im Rahmen einer Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, ob dem genehmigten Projekt oder der Variante S._______ in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist.

6.7

6.7.1 Vorliegend können folgende erhebliche öffentliche Interessen ermittelt werden: Wie das Bundesverwaltungsgericht in A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.2.3 bereits festgestellt hat, besteht zweifellos ein öffentliches Interesse für eine mit der bisherigen Situation ("alte F._______strasse") vergleichbaren Erschliessung des Maag-Areals, zumal es sich um die Hauptzugangsmöglichkeit zum Areal handelt (vgl. dazu ausführlich vorne E. 5.2). Den Akten lassen sich die damit einhergehenden öffentliche Interessen entnehmen: Zum einen die Verkehrssicherheit der F._______strasse bei rund 5'000 Fahrten sowie dem hohen Anteil an Lastwagen pro Tag, die Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse, eine gute Fussgängerführung sowie gute Sichtperimeter. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bringen weiter ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der bestehenden kantonalen Baulinien und den Sonderbauvorschriften für das Maag-Areal aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens der Grundeigentümer in die planerischen Festsetzungen vor. Sodann führt der Beschwerdegegner städtebauliche Überlegungen an: Wie in den Richtlinien zu den Sonderbauvorschriften erläutert sei, prägten grossformatige Bauten mit mehrgeschossigen, durchgehenden Sockeln und Auskragungen auf mehreren Seiten die Bebauung der Pfingstweidstrasse. Dazwischen seien relativ enge - immer senkrecht von der Pfingstweidstrasse abgehende - Durchgänge gesetzt. Die einzige grössere Zäsur bilde dabei die neue F._______strasse als Arealzufahrt, die überdies eine wichtige Sichtachse vom Turbinenplatz über das Gleisfeld hinweg zum Üetliberg darstelle (zum Ganzen: Sonderbauvorschriften für das Maag-Areal Plus, Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 [Amtliche Sammlung Zürich, 700.240]; vgl. auch Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
und 22
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 22 - In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
NSG; Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG).

Den öffentlichen Interessen gegenüber lassen sich folgende private Interessen ermitteln: Einerseits das verfassungsrechtlich (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) geschützte Interesse der Beschwerdeführenden 2 - 3 am Erhalt ihres Grundeigentums bzw. das Interesse an günstigem Wohnraum des Beschwerdeführers 1. Andererseits aber auch die Interessen der Eigentümer und Mieter des Areals an einer funktionsgerechten Zufahrt zu ihren Grundstücken.

Weitere Interessen sind der Bau und Unterhalt der an das Ausführungsprojekt angrenzenden Liegenschaften, namentlich betreffend Fassaden- und Fensterreinigung sowie Werk- und Versorgungsleitungen.

6.7.2 Bei der Bewertung dieser Interessen gilt es zu beachten, dass das Ausführungsprojekt zu einem vollständigen Abbruch der streitgegenständlichen Liegenschaften führt. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten Ausübung des Grundeigentums bzw. dem Interesse an günstigem Wohnraum kommt aus diesem Grund als auch aufgrund des Verfassungsranges der Eigentumsfreiheit ein grosses Gewicht zu.

Nach dem Willen des Gesetzgebers haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG). Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass das Areal bei voller Überbauung 2'000 Einwohner und 4'000 Arbeitsplätze umfassen und pro Tag mit rund 5'000 Fahrten gerechnet wird. Das Ausführungsprojekt als auch die Variante S._______ haben demnach grosse Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse. Dem öffentlichen (und privaten) Interesse an einer funktionsgerechten Haupterschliessungsstrasse des Maag-Areals Plus (inkl. gute Fussgängerführung als auch gute Sichtperimeter), ist demnach ebenfalls ein grosses Gewicht beizumessen.

In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bestehenden kantonalen Baulinien und den Sonderbauvorschriften für das Maag-Areal aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens der Grundeigentümer in die planerischen Festsetzungen kann wie unter E. 5.3 dargelegt festgehalten werden, dass diese nicht verbindlich, bei der Interessenabwägung aber zu berücksichtigen sind. Hierzu kann sodann mit den Beschwerdeführenden 1 - 3 zu den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2007 festgestellten öffentlichen Interesse festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Feststellung eines öffentlichen Interessens in einem kantonalen Verfahren gebunden ist. Zutreffend ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich festgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an der Festsetzung der kantonalen Baulinien bestehe.

Zu den städtebaulichen Interessen gibt es zu bemerken, dass wie der Beschwerdegegner selber anführt, bereits das Ausführungsprojekt durch seine Strassenführung eine Zäsur im Areal darstellt. Da die Variante S._______ eine ähnliche Strassenführung wie das Ausführungsprojekt aufweist, kommen den städtebaulichen Interessen beim Vergleich des Ausführungsprojekts mit der Variante S._______ und dem Eingriff in das Grundeigentum kein erhebliches Gewicht zu. Nicht unbeachtlich ist schliesslich die Tatsache, dass die streitgegenständliche Liegenschaft lange vor der Neubebauung des Areals und der entsprechenden Sonderbauvorschriften erstellt wurde.

Was die weiteren Interessen betreffend Bau und Unterhalt der an das Ausführungsprojekt und die Variante S._______ angrenzenden Liegenschaften, namentlich Fassaden- und Fensterreinigung sowie Werk- und Versorgungsleitungen betrifft, so ergibt sich aus den Akten als hat auch der Augenschein bestätigt, dass diese Interessen in beiden Varianten in genügender Weise berücksichtigt werden können.

Schliesslich ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sowohl das Ausführungsprojekt als auch die Variante S._______, da sie sich im Wesentlichen in einer leicht anderen Strassenführung westlich der streitgegenständlichen Liegenschaften unterscheiden, praktisch gleiche räumliche, ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen haben werden, womit es sich vorliegend erübrigt, diese genauer zu erörtern. Einzig in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen unterscheidet sich das Ausführungsprojekt von der Variante S._______: Während die Ausführung beider Varianten etwa Kosten in gleicher Höhe verursachen dürfte, entfallen bei der Ausführung der Variante S._______ die erheblichen Kosten für die Entschädigung der Enteignung der streitgegenständlichen Liegenschaften, was wiederum im öffentlichen Interesse liegt.

Als Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten Ausübung des Grundeigentums bzw. dem Interesse an günstigem Wohnraum als auch dem öffentlichen (und privaten) Interesse an einer funktionsgerechten Haupterschliessungsstrasse des Maag-Areals Plus, welches Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse, gute Fussgängerführung als auch gute Sichtperimeter umfasst, ein grosses Gewicht zukommt. Die übrigen Interessen sind entweder hinreichend berücksichtigt oder es kommt ihnen geringere Bedeutung zu.

6.7.3 Im Rahmen der Optimierung der Interessen sind sie nun nach ihrem Gewicht möglichst umfassend zu berücksichtigen: Vorab kann festgehalten werden, dass sowohl das Ausführungsprojekt als auch die Variante nahezu gleich geeignet sind, das angestrebte Ziel, d.h. die funktionsgerechte Erschliessung des Maag-Areals Plus zu erreichen. Die Varianten unterscheiden sich nur geringfügig in der Strassenführung und geografischen Lage. Neben den Akten hat auch der Augenschein gezeigt, dass insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auch die Variante S._______ geeignet ist. Während das Ausführungsprojekt einen schweren Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 - 3 bzw. in das Mietobjekts des Beschwerdeführers 1 erfordert, kann bei der Variante S._______ nahezu die uneingeschränkte Ausübung des Grundeigentums bzw. das Interesse an günstigem Wohnraum als auch dem öffentlichen (und privaten) Interesse an einer funktionsgerechten Haupterschliessungsstrasse des Maag-Areals Plus vollständig gewahrt werden. Bei diesem Ergebnis erweist sich der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 - 3 als nicht erforderlich, da mit der Variante S._______ eine mildere Variante vorliegt. Angesichts der Tatsache, dass mit der Variante S._______ auch die wichtigen öffentlichen Interessen der funktionsgerechten Erschliessung gewahrt werde können, ist der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 - 3 nicht zumutbar und damit gesetzes- und verfassungswidrig. Die Variante S._______ stellt somit eine ausgewogene Lösung dar, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung und ein Minimum an Wirkungsverzicht einträgt.

Soweit die Beschwerdeführenden 2 - 3 vorbringen, die Vorinstanz hätte das ihr zustehende Ermessen unterschritten (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), kann festgehalten werden, dass es sich bei diesem Ergebnis als unverhältnismässig erweist, die Bundesbaulinie auf die kantonale Baulinien zu legen.

6.8 Die Beschwerden erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen.

7.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.191).

Vorliegend drängt sich die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner auf, da sich die erforderlichen Abklärungen zur Ausarbeitung der Variante S._______ als aufwändig erweisen dürften und zudem technisches Fachwissen voraussetzen. Die Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Projektüberarbeitung steht zudem auch im Einklang damit, dass die Genehmigungsbehörde zwar innerhalb gewisser Grenzen die Möglichkeit hat, im Sinne von Auflagen oder Bedingungen Projektanpassungen zu verfügen und damit vom eingereichten Projekt abzuweichen, jedoch nicht die Kompetenz, an Stelle des nichtgenehmigten Projektes ein anderes Projekt gegen den Willen des Gesuchstellers zu genehmigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 12 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache zur Projektüberarbeitung erscheint daher rechtmässig und ermöglicht es dem Beschwerdegegner, sein Gesuch im Sinne der Erwägungen anzupassen, sodass es die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass ihm der erforderliche Planungsspielraum für die Ausarbeitung der Variante S._______ nicht beschnitten wird.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden gutzuheissen sind und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung vom 16. Juli 2012 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, das Ausführungsprojekt zur Projektänderung F._______strasse im Sinne der Variante S._______ (unter Erhaltung der Liegenschaften F._______strasse X und Y) zu bereinigen und der Vorinstanz zur Genehmigung einzureichen.

9.

9.1 Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 9.1 mit Hinweisen). Danach trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Die auf Fr. 7'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden 1 - 3 ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

9.2

9.2.1 Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdeführer 1 nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.2.2 Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 - 3 betrifft, so richtet sich die Entschädigungsregelung wiederum nach Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG. Danach hat der Enteigner den von der Enteignung betroffenen und sich dagegen wehrenden Beschwerdeführenden grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG ermöglicht eine abweichende Kostenverteilung und damit auch eine Kürzung der Parteientschädigung oder ein gänzliches Absehen davon, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 8; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 9 f., A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 17, A 996/2007 vom 9. August 2007 E. 7 und A-5968/2007 vom 14. April 2009 E. 8).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 - 3 hat mit Kostennote vom 15. März 2013 Honorar und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 31'388.50 geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der Vorgabe, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu ersetzen sind, ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gutachten Hasler nicht zu entschädigen. Die Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 2 - 3 ist somit auf Fr. 27'000.- festzusetzen und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung zu auferlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden A-4832/2012 und A-4875/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, das Ausführungsprojekt zur Projektänderung F._______strasse im Sinn der Variante S._______ (unter Erhaltung der Liegenschaften F._______strasse X und Y) zu bereinigen und der Vorinstanz zur Genehmigung einzureichen.

3.
Den Beschwerdeführenden 1 - 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.- auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Den Beschwerdeführenden 2 - 3 wird eine durch den Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 27'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4832/2012
Date : 01. Mai 2013
Published : 15. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung; Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen (Zürich Westast, Projektänderung F_______strasse, bereinigtes Ausführungsprojekt)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 26  29  81  83
EntG: 1  116
NSG: 5  22  26  26a  27d  28
NSV: 13
RPG: 1  3
RPV: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8
VwVG: 5  12  35  48  49  50  52  61  62  63  64
BGE-register
118-IB-206 • 119-IB-458 • 120-IB-59 • 128-V-192 • 129-II-63 • 133-II-249 • 133-III-439 • 133-IV-215 • 134-II-217 • 134-II-97
Weitere Urteile ab 2000
1A.122/2004 • 1C_98/2012 • 1E.16/2005 • 1E.5/2005
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • administration regulation • adult • advance on costs • advantage • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appearance • appellate instance • appellee • approbation of concept • approval • approval of plans • building line • calculation • cantonal law • cantonal proceeding • collection • communication • community of heirs • complaint to the federal administrative court • component • concretion • condition • condition • confederation • constitution • constitutional law • construction and facility • correctness • cost • costs of the proceedings • day • decision • declaration • defect of form • department • development • directive • director • discretion • dismissal • dispossessed • document • documentation • doubt • drawee • driveway • elaboration • employee • enclosure • end • equivalence • essential part • evaluation • evidence • ex officio • expenditure • extent • facade • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal law on land use planning • federal office for roads§ • file • finding of facts by the court • formation of real right • fraction • guideline • hamlet • hat • increase • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • lausanne • lawyer • legal certainty • legal representation • living accommodation • lower instance • material defect • maximum • meadow • milder measure • national road • number • objection • official principle • officialese • operation • opinion • parliament building • participant of a proceeding • partition • paying-in form • personal interest • petitioner • planned goal • position • post office box • president • proportionality • purpose • question • real property • realization • rejection decision • remuneration • replacement • request to an authority • residential building • right to be heard • room • signature • spatial planning • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subject matter of action • time limit • traffic safety • truck • unnecessary expenses • use • uvek • value • value added tax • weight • within • writ
BVGE
2012/23 • 2007/1
BVGer
A-1275/2011 • A-1619/2011 • A-2922/2011 • A-4010/2007 • A-438/2009 • A-4832/2010 • A-4832/2012 • A-4854/2012 • A-4875/2012 • A-5076/2012 • A-5466/2008 • A-5968/2007 • A-7365/2009 • A-817/2010 • A-954/2009 • A-996/2007