Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3876/2020

Urteil vom 1. März 2023

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 27. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellte am 26. September 2017 ein Asylgesuch. Am 17. Oktober 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 31. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG
(SR 142.31) statt. Am 27. Januar 2020 erfolgte eine ergänzende Anhörung.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei persischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______. Sie sei schon seit langem in ihren Jugendfreund und Nachbarn C._______ verliebt gewesen. Im (...) seien sie mit diesem zusammen in dessen Auto in einen Verkehrsunfall involviert worden, woraufhin die eingeschaltete Polizei sie beide festgenommen habe. Ein gegen sie wegen einer womöglich unlauteren, ausserehelichen Beziehung eingeleitetes Verfahren sei mangels Beweisen eingestellt worden. C._______ hingegen sei wegen Alkoholkonsums zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Ihr Vater, der durch diesen Vorfall von ihrer Beziehung mit C._______ Kenntnis erhalten habe, sei darüber erzürnt gewesen und habe sie nicht weiterstudieren lassen, weshalb sie das für die Erlangung des Universitätsabschlusses in der Fachrichtung (...) erforderliche Praktikum nicht habe absolvieren können. Stattdessen habe ihr Vater sie immer wieder geschlagen und habe eine Hochzeit mit einem gewissen D._______ in die Wege geleitet. Um Ihrem Vater eine gute Tochter zu sein, habe sie der Verlobung mit diesem Mann zugestimmt. Diese habe (...) durch eine spezielle Zeremonie (aghde balaye sare hazrat) in B._______ stattgefunden. Im Anschluss daran habe sie weiterhin in ihrem Elternhaus gelebt und sich lediglich zwecks Besuchen in die Wohnung von D._______ begeben. Die Trauung hätte im (...) stattfinden sollen. Einige Monate nach ihrer Verlobung sei C._______ eines Morgens spontan und aufgelöst bei der Wohnung von D._______ aufgetaucht, als sie sich dort alleine aufgehalten habe. Es sei daraufhin dazu gekommen, dass sie und C._______ in dieser Wohnung miteinander intim geworden seien. Am folgenden Tag habe C._______ sie angerufen und sie seien übereingekommen, miteinander wegzulaufen. Dies sei ihr letzter Kontakt mit ihm gewesen. Eine bis eineinhalb Wochen später habe sie vom Tod [von] C._______ erfahren und deshalb ihren ersten psychischen Anfall erlitten. Rund zwei Wochen später habe ihr Verlobter D._______ sie zu sich kommen lassen und sie darüber informiert, dass er über kompromittierende Videoaufnahmen von ihr und C._______ verfüge. Sie habe auf diese Weise erfahren, dass Kameras in seiner Wohnung installiert seien. D._______ habe sie geschlagen und ihr damit gedroht, die Filmaufnahmen ihrem Vater und ihrem Onkel zu zeigen. An diesem Tag habe sein sadistisches Verhalten ihr gegenüber begonnen. Sie habe darüber jedoch Stillschweigen bewahrt, um von D._______ nicht verraten zu werden. In den folgenden viereinhalb Monaten sei sie an ihn gebunden gewesen, wobei er sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Später, nachdem D._______ ihr erneut Gewalt angetan und sie zum Sex
mit ihm und einer anderen Frau gezwungen habe, habe er ihr eröffnet, dass er C._______ getötet habe, worauf sie einen Suizidversuch unternommen habe. Während ihres anschliessenden Spitalaufenthalts habe sie ihrer Mutter alles gestanden. Diese habe deshalb mit D._______ reden wollen. Sie habe sie jedoch gebeten, dies zu unterlassen, da sie habe vermeiden wollen, dass ihr Vater die besagte Videoaufnahme zu sehen bekomme. Sie und ihre Mutter hätten sich jedoch dazu entschlossen, D._______ anzuzeigen. Davon habe sie in der Folge aber abgesehen, nachdem ein Anwalt, mit dem sie gesprochen habe, ihr gesagt habe, dass sie von einem etwaigen Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung nicht freigesprochen würde und sie Beweismittel gegen D._______ benötige. Am Folgetag ihrer Spitalentlassung hätten zwei Männer, angestiftet von D._______, einen Säureangriff auf Ihr Auto ausgeführt, um sie einzuschüchtern. In der Folge habe sie D._______ bei der Arbeit aufgesucht, um mit ihm zu sprechen. Er habe sie in sein Büro geführt, wo sie den Schlüssel für seinen Safe auf dem Tisch gesehen habe. Während einer kurzen Abwesenheit von D._______ habe sie ihre Dokumente, darunter ihren Reisepass, von ihm unbemerkt aus dem Safe genommen. Daraufhin habe sie mit Hilfe einer Freundin, die sie an einen Schlepper verwiesen habe, ihre Ausreise organisiert. Am (...) sei sie mit ihrem Pass und einem griechischen Schengen-Visum von Teheran nach Athen geflogen. Dort habe sie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester E._______ getroffen und sei mit ihr nach Genf weitergereist. Ihre Mutter sei damals auf Einladung von E._______ bereits in der Schweiz gewesen. Sie habe sich zunächst eine Woche im Ferienhaus eines Bekannten in F._______ aufgehalten, danach bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs bei ihrem Schlepper in G._______. Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass dieser sie [nach] H._______ bringen würde, jedoch habe er sie nur bis zum Bahnhof Zürich gebracht und sie dort sitzen lassen.

B.b Nach ihrer Ausreise seien ihr älterer Bruder und ihr Vater vom iranischen Nachrichtendienst Ettelaat zu Hause festgenommen und nach ihr befragt worden. Sie sei beschuldigt worden, vertrauliche Dokumente der Regierung aus dem Safe von D._______ gestohlen zu haben. Dies habe ihre Mutter, die hinter ihr stehe, in der Schweiz durch einen Anruf von ihrem Vater erfahren. Ihrem älteren Bruder und ihrem Vater sei gedroht worden, sie würden als Komplizen betrachtet, falls sich herausstellen sollte, dass sie mit ihr zusammengearbeitet haben sollten. Ihr älterer Bruder sei nach längerer Zeit in Haft wieder entlassen worden. Auch ihr jüngerer Bruder sei nach einem Jahr für zwei Wochen festgehalten und durch den Ettelaat über sie und die gestohlenen Dokumente befragt worden. Ihr Vater habe sie nach all dem Vorgefallenen verstossen, da sie seiner Ansicht nach seinen Ruf geschädigt habe. Nach ihrer Ausreise sei ihr klar geworden, dass D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sein müsse, da er ihr all diese Probleme mit den Behörden bereitet habe. Sie wisse nicht, was ihr widerfahren wäre, wenn er die Videoaufnahmen mit sexuellem Inhalt von ihr veröffentlicht hätte. Ihr Vater und ihre Brüder würden sie in diesem Falle töten. D._______ habe sie wiederholt mit dem Tod bedroht; er sei ein unberechenbarer Sadist, der zudem über politische Verbindungen verfüge.

B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug ihres Uni-Accounts, zwei Internetartikel zu Eheschliessungen in B._______ sowie medizinische Unterlagen (Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 16. November 2017, Austrittsbericht psychiatrisches Zentrum J._______ vom 16. Januar 2018, Bericht K._______ vom 13. Februar 2018, Anordnung Zurückbehaltung durch K._______ vom 18. Juni 2018, Austrittsberichte K._______ vom 22. Juni 2018 und 2. Oktober 2018, Arztberichte von Dr. med. L._______ vom 30. Oktober 2018 und 23. April 2019, Verlaufsbericht K._______ vom 27. November 2019) ein.

C.
Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

D.
Am 15. März 2020 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts.

E.
Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2020 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern sowie mehrere weitere Fragen im Zusammenhang mit ihren Asylgründen zu beantworten.

F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie den Fragen der Vorinstanz ein.

G.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (eröffnet am 1. Juli 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H.

H.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, oder die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung des Spruchgremiums, und um Bekanntgabe, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden, sowie der objektiven Kriterien, falls in die Auswahl dieser Gerichtspersonen eingegriffen worden sei. Im Weiteren sei ihr Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 der vorinstanzlichen Akten sowie eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 3 bis 5 seien von Amtes wegen zu übersetzen oder ihr eine Frist zur Einreichung entsprechender Übersetzungen einzuräumen. Ebenso sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie zur Beschaffung weiterer Beweismittel aus dem Iran zu gewähren.

H.b Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin ein Attest eines iranischen Neurologen vom 25. Juli 2020 inklusive Übersetzung, drei Fotos ihrer Verlobung, ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______ vom 27. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 30. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde N._______ vom 28. Juli 2020 sowie mehrere Medienartikel und Publikationen von Menschenrechtsorganisationen über die Situation im Iran ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Spruchgremium, unter Vorbehalt allfälliger Wechsel, bekannt und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.

J.
Mit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. In der Beilage wurde eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamts Kanton O._______ vom 24. August 2020 eingereicht.

K.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Einsicht in die Asylakten, insbesondere die Aktenstücke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurden abgewiesen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist den angekündigten Arztbericht sowie Übersetzungen der Beweismittel 3, 4 und 5 einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 23. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um Auskunft betreffend die Bildung des Spruchgremiums sowie betreffend allfällige Eingriffe in dessen Bildung. Ferner wurden ein ärztlicher Bericht der M._______ vom 4. September 2020, mehrere Fotos von Spuren angeblich erlittener Folter sowie Übersetzungen der Aktenstücke 3 (auszugsweise) und 5 eingereicht.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

N.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

O.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. In der Beilage wurde eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der Bahai-Gemeinde der Schweiz eingereicht.

P.
Mit ergänzenden Eingaben vom 14. Januar 2021, 28. April 2021, 2. August 2021 und 10. August 2021 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Klinik P._______ vom 7. Januar 2021, sowie Berichte der M._______ vom 20. April 2021 und 13. Juli 2021 inklusive einen Bericht über dissoziative Identitätsstörungen zu den Akten.

Q.
Am 2. Dezember 2022 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben durch die neue Vertretung mit.

R.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 informierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Dieses wurde im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Aufgrund des Ausscheidens von Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner wurde Nicholas Swain als Gerichtschreiber eingesetzt.

3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
i.V.m. Art. 27 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

4.

4.1

4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Hintergründe der Zwangsverlobung und ihre schwierigen Erlebnisse mit D._______ seien zwar widerspruchsfrei und substanziiert ausgefallen. Ihre Darlegungen zu ihrer Beziehung zu ihrem Vater, ihren Geschwistern, C._______ und D._______ seien grösstenteils ereignisfokussiert. Insbesondere C._______ und D._______ blieben aber kaum fassbar und auch die Dynamik innerhalb ihrer Familie sei schwer erkennbar. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder, die nach ihrer Ausreise stattgefunden hätten, seien im Vergleich zu ihren Aussagen zu den Vorfluchtgründen auffallend unverbindlich. Beim Vorbringen, wonach D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sei, handle es sich um eine reine Mutmassung, und es sei ihr mit ihren diesbezüglichen Schilderungen nicht gelungen, diese als überwiegend plausibel erscheinen zu lassen. Eine Tätigkeit von D._______ für den Ettelaat erscheine auch zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin den angeblich gegen sie gerichteten Vorwurf, geheime Dokumente aus seinem Safe gestohlen zu haben, nicht habe präzisieren können. Ihre Schilderung, wie sie ihre Identitätsdokumente aus dem Safe genommen habe, wirke wenig lebensnah. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ ihre Papiere an seinem Arbeitsplatz in einem Safe hätte aufbewahren sollen, zumal sie nur verlobt gewesen seien und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Elternhaus gewohnt habe. Fraglich sei auch, welche Absichten D._______ mit dem Diebstahlsvorwurf verfolgt habe. Zum einen habe er mit dem kompromittierenden Video schon ein Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt. Zum anderen passe dies nicht damit zusammen, dass er die Absicht bekundet habe, im Falle ihrer Rückkehr weiterhin mit ihr zusammenleben zu wollen. Das Resultat der Botschaftsabklärung bestätige sodann den Schluss des SEM, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde vom Ettelaat gesucht, letztlich um ein Konstrukt handle. Der Vertrauensanwalt habe bestätigt, dass nicht gegen sie strafrechtlich ermittelt werde und sie nicht im Fokus des iranischen Sicherheitsapparats stehe. Die Beschwerdeführerin habe dem Abklärungsergebnis in ihrer Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermocht. Namentlich handle es sich beim iranischen Geheimdienst nicht um eine rechtsprechende Institution, weshalb für eine Anklageerhebung auf jeden Fall die iranischen Justizbehörden zuständig gewesen wären. Auch in Bezug auf weitere Ereignisse habe die Beschwerdeführerin keine Beweismittel eingereicht, obwohl dies zumindest teilweise zu erwarten
gewesen wäre. Dies betreffe insbesondere ihre Involvierung in einen Verkehrsunfall mit anschliessender Verhaftung und medizinischer Untersuchung zur Jungfräulichkeit, ihre Verlobungszeremonie, den Tod von C._______, die Spitalbehandlungen aufgrund von Verletzungen durch D._______ und wegen eines Selbstmordversuchs, sowie die Hausdurchsuchung und Verhaftung ihres Vaters und zweier Brüder. Dass sie und C._______ im Haus D._______s in dessen Abwesenheit intim geworden seien, wobei sie von installierten Kameras gefilmt worden seien, scheine unrealistisch. Ferner stelle sich die Frage, wie D._______ C._______ als seinen Nebenbuhler habe identifizieren können und weshalb er die angeblichen Videoaufnahmen bis heute nicht offengelegt habe, obwohl er der Beschwerdeführerin damit gedroht habe. Wenig nachvollziehbar sei sodann auch ihr ursprünglicher Entschluss, D._______ anzuzeigen, da sie diesfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Umfeld von den Videoaufnahmen erfahren hätte. Bemerkenswert sei weiter, dass ihr Vater angeblich weder von ihrem Suizidversuch und Spitalaufenthalt noch von der Säureattacke, den eigentlichen Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten, und ihrem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis habe. Ebenso sei auffällig, dass sie keine klaren Angaben dazu habe machen können, ob sie noch als verlobt gelte oder nicht. Den Erläuterungen des Vertrauensanwalts zufolge könne gemäss dem iranischen Zivilgesetz eine beabsichtigte Heirat nach einem informellen Heiratsversprechen von beiden Seiten verweigert werden. Demnach sei die Beschwerdeführerin als ledig zu erachten und es erstaune, dass sie nichts unternommen habe, um ihr Eheversprechen zurückzuziehen. Nach dem Gesagten seien wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet und unplausibel zu qualifizieren. Insgesamt vermöchten diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten.

4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Ein Vollzug der Wegweisung bei bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, falls der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um eine Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer allfälligen Rückführung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes zurückgreifen könne. Demnach dürfte eine soziale und berufliche Reintagration möglich sein. Sollte die Beschwerdeführerin zu einem Eheversprechen gedrängt worden oder das Opfer häuslicher Gewalt geworden sein, bestehe im Iran eine Schutzinfrastruktur für betroffene Frauen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu den seltenen Krankheiten zählen, für welche im Iran die erforderlichen Medikamente fehlen würden. Der Iran verfüge über medizinische respektive psychotherapeutische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten könnten. Im Übrigen könnten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Weiterführung einer benötigten Behandlung getroffen werden.

4.2

4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügte die Beschwerdeführerin zunächst, das SEM habe ihr zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort) verwehrt, zumal die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung auf die Botschaftsabklärungen bezogen habe. Im Weiteren wurde geltend gemacht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass nicht dieselbe Person die Anhörung durchgeführt und den vorinstanzlichen Entscheid erlassen habe. Hierdurch sei ihr ein massiver Nachteil erwachsen, da die für die angefochtene Verfügung verantwortliche Person über keinen persönlichen Eindruck ihrer Traumatisierung verfügt habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots sei ferner darin zu erblicken, dass das SEM die bei ihr diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich ihre Traumatisierung, nur unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen berücksichtigt und diese damit nicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt habe. Die bei ihr festgestellte dissoziative Störung sei ein Beleg für das Erlebte. Ebenso stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM drei von ihr eingereichte Beweismittel (zwei Zeitungsartikel zur Trauungsform "aghde balaye sare hazrat", Auszug aus Universitäts-Account) nicht übersetzt und somit nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei stossend, dass der Uni-Account nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass sie politische Probleme habe und nicht weiterstudieren dürfe; er stelle daher einen Teilbeweis für ihre Vorbringen dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die ihr durch ihren Vater und ihre Brüder drohende Gefahr nicht richtig und vollständig abgeklärt. Sie habe durch ihre Flucht und das Verunmöglichen der Eheschliessung die Ehre ihrer Familie beschmutzt. Daher sei ein Ehrenmord durch ihren Vater oder die Brüder zu befürchten. Aus zahlreichen ihrer Aussagen gehe der Hass ihres Vaters und der fehlende Familienrückhalt hervor. Es drohe ihr demnach eine Verfolgung durch ihre streng religiösen männlichen Familienangehörigen. Von ihrem Verlobten drohten ihr erneute Misshandlungen und Erniedrigungen, und es gehe von ihm darüber hinaus eine Gefahr aus, weil er Angehöriger des Ettelaats sei und daher über Informationen und Quellen verfüge. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, inwieweit ihr unter diesem Aspekt die iranischen Einrichtungen für unterdrückte Frauen Schutz bieten könnten. Zudem habe das SEM sich nicht mit der Rolle der Frauen im Iran und der fehlenden Gleichstellung auseinandergesetzt und deshalb verkannt, welcher
Unterdrückung sie ausgesetzt sei, insbesondere wegen ihrer Herkunft aus einer traditionellen Familie und der drohenden Zwangsheirat. Ebenso nicht richtig abgeklärt worden sei, ob sie ihre Verlobung tatsächlich auflösen könnte. Einer Auflösung stünden zwei Hindernisse im Weg: Die von ihr eingegangene besondere Verlobung könne nur durch den Verlobten aufgelöst werden. Zudem müsste eine Auflösung auf einer heimatlichen Botschaft beantragt werden, was ihr jedoch aufgrund ihrer politischen Verfolgung nicht möglich wäre. Ferner seien ihr Gesundheitszustand sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Das SEM hätte sich umfassend mit den eingereichten Arztberichten auseinandersetzen müssen, da ihr schlechter Gesundheitszustand ein Teilbeweis für ihre Vorbringen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie im Iran als verfolgte und diskriminierte Person kaum ausreichend behandelt würde. Schliesslich habe sich die Menschenrechtssituation im Iran insbesondere für Personen, denen ein regimekritisches oder separatistisches Profil zugeschrieben werde, massiv verschlechtert. Dadurch, dass die Vorinstanz diese aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt habe, sei auch in diesem Punkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden.

4.2.2 In Bezug auf den Sachverhalt komme zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen hinzu, dass sie in der Schweiz mit der Religionsgemeinschaft der Bahai in Kontakt gekommen sei und sich entschieden habe, einen Antrag zur Aufnahme in diese zu stellen. Ihre Konversion zu den Bahai führe zu einer weiteren Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Es sei klar, dass sie unter diesen Umständen auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Zudem seien Angehörige dieser Religion im Iran generell massiven Repressalien ausgesetzt. Daher würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Bahai die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

4.2.3 Dass in ihrem Universitäts-Account ein Stern vermerkt sei, lasse darauf schliessen, dass etwas gegen sie vorliege. Dies sei ein Beleg für ihre Vermutung, dass ihr Verlobter Angehöriger des Ettelaat sei und ein Verfahren gegen sie eingeleitet habe. Das SEM habe diesen Teilbeweis in seiner Verfügung jedoch nicht erwähnt und gewürdigt. Ihre Vorbringen seien mit zahlreichen Belegen versehen, aufgrund derer ihre Vorbringen als belegt, zumindest aber als glaubhaft erachtet werden müssten. Der Vorwurf, sie habe zu wenig substanziiert über ihre Beziehungen zu D._______ und C._______ berichtet, sei absurd. Zunächst hätten aufgrund ihrer schweren Traumatisierung in den Anhörungen nur die wichtigsten Fragen gestellt werden können. Aus ihren Ausführungen gehe klar hervor, dass D._______ brutal, sadistisch und gewalttätig sei. Ihre einseitige Beschreibung von ihm sei nachvollziehbar. Überdies sei die Dynamik in ihrer Familie klar erkennbar. Dass ihre Aussagen betreffend die behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder wenig verbindlich seien, sei nachvollziehbar, da ihre Mutter ihr nicht alles erzählt habe. Ihre Annahme, D._______ sei Angehöriger des Ettelaat sei angesichts einer Reihe von Indizien überwiegend plausibel. Das SEM habe hingegen keine Argumente auflisten können, die dagegensprechen würden. Es sei logisch, dass sie zu den Dokumenten, deren Diebstahl ihr vorgeworfen werde, nichts sagen könne. D._______ habe sein Büro nicht aufgeräumt gehabt, weil er ihren Besuch nicht erwartet und zudem keinen Grund gehabt habe, besonders vorsichtig zu sein. In Anbetracht der geplanten Hochzeitsreise und des Umstands, dass Frauen nur mit Erlaubnis ihres Mannes reisen dürften, sei plausibel, dass ihr Reisepass bei ihm gewesen sei. Sie habe überdies nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Unterlagen betreffend den Verkehrsunfall, in welchen sie zusammen mit C._______ verwickelt gewesen sei, vorliegen würden. Eine Todesurkunde von C._______ könne sie nicht beantragen, da sie nicht zu seiner Familie gehöre. Dass der Ettelaat keine Dokumente aushändige, sei ebenfalls nachvollziehbar. Im Weiteren sei auch das Handeln von D._______ durchaus nachvollziehbar. Die Veröffentlichung der Videoaufnahmen würde seinem Ansehen und seiner Ehre schaden, weshalb er den Weg gewählt habe, sie auf andere Weise zu beschuldigen, ohne dass dadurch seine Ehre verletzt wurde. Im Übrigen sei es für D._______ aufgrund seiner Tätigkeit für den Ettelaat und der Videoaufnahmen relativ einfach gewesen, C._______ zu identifizieren. Das fehlende Wissen ihres Vaters über das ihr Zugestossene sei im kulturellen Kontext Irans nicht erstaunlich. Vieles werde, namentlich aufgrund der drohenden Strafen, ohne Wissen der Männer nur unter den
Frauen geregelt. Nach dem Gesagten sei die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch, da sie auf der westlich orientierten Wertehaltung der Entscheider beruhe.

4.2.4 Sie sei aufgrund der ihr vorgeworfenen Entwendung staatlicher Dokumente des Ettelaats akut von staatlicher politischer Verfolgung bedroht. Zudem drohe ihr eine familiäre Verfolgung, da sie die Ehre ihrer Familie und ihres Verlobten beschmutzt habe. Aus diesen Gründen sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

4.2.5 Im Übrigen wäre wegen der drohenden systematischen Verfolgung auch von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Unter Berücksichtigung der Ausgangslage seit den jüngsten Massenprotesten sei von einer drohenden schwerwiegenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auszugehen. Zudem müssten in diesem Zusammenhang auch ihre Langzeittraumatisierung sowie die verfügbaren Länderinformationen zwingend berücksichtigt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in den Iran ausgeschafften Asylsuchenden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung sowie Misshandlungen drohen würden. Zudem hätte sie angesichts ihrer Traumatisierung sowie des Studienverbots keine Möglichkeit, einen Studienabschluss sowie eine Arbeitsstelle zu erlangen. Über ein tragfähiges soziales Netz verfüge sie nicht, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug auch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar. Schliesslich sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ein stationärer Klinikaufenthalt geplant.

4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Anhörungsprotokollen könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres problematischen Gesundheitszustandes in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe zusammenhängend, linear und verständlich vorzubringen. Aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf deren Ursache gezogen werden, weshalb diese kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei. Das SEM sei sodann nicht gehalten, Beweismittel zu übersetzen und zu würdigen, die als nicht beweistauglich erachtet würden. Namentlich sei der Grund für den Stern-Vermerk im Universitäts-Account nicht ersichtlich; und dieser vermöge die behaupteten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten in keiner Weise zu belegen. Es sei zwar davon auszugehen, dass eine traditionelle Verlobung zwischen ihr und D._______ stattgefunden habe. Die behaupteten nachfolgenden Entwicklungen seien aber unplausibel. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie nicht in eine Heirat eingewilligt und es sei nicht zu einer solchen gekommen. Dass dies ein legitimes Handeln sei und ihr nicht per se zum Nachteil gereiche, werde durch das Resultat der Botschaftsabklärung bestätigt. Gemäss iranischem Zivilgesetz sei eine Zwangsverheiratung nicht vorgesehen. Dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin trotz ihrer Heirat mit einem Afghanen und späteren Scheidung dieser Ehe offenbar ein gutes Einvernehmen mit ihren Angehörigen im Heimatstaat habe, lasse an der Darstellung zweifeln, wonach ihr Vater sehr traditionell und konservativ sei. Die vorgebrachten Übergriffe durch D._______ seien auch im Iran strafrechtliche Delikte, die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht werden könnten. Ferner sei sie kein Mitglied der Bahai-Gemeinde und es deute nichts auf eine diesbezügliche Exponierung hin. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei den iranischen Behörden als Angehörige der Bahai registriert sei. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Sachverhaltselemente seien in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt worden. Das Argument, wonach D._______ der Vormund der Beschwerdeführerin gewesen und deshalb im Besitz ihrer Reisepapiere gewesen sei, laufe ins Leere, da sie noch nicht verheiratet wegewesen seien. Zudem sei nicht ausgeführt worden, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein solle, legal ohne Zustimmung von D._______ aus dem Iran auszureisen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Erlaubnis ihres Verlobten in die Obhut der bestehenden Schutzinfrastruktur begeben könne. Das
mit Fotos dokumentierte Narbenbild lasse keinen eindeutigen Rückschluss auf dessen Entstehung zu.

4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht adäquat berücksichtigt. Der von einer Fachärztin erstellte Arztbericht vom 4. September 2020 enthalte eine umfassende Anamnese, die sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung decke. Aus diesem Bericht werde das Ausmass ihrer psychischen Belastung sehr deutlich, welche die Vorinstanz offenbar nicht erkannt habe. Gemäss Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nehme die Behörde für die Abklärung der Sache tauglich erscheinende Beweismittel ab. Da das SEM die Beweismittel zu den Akten genommen habe, habe es diese für tauglich befunden und hätte sie demnach auch würdigen müssen. Es werde erneut um Offenlegung der Botschaftsabklärung ersucht, da in dieser möglicherweise Abklärungen betreffend den Stern-Vermerk in ihrem Universitäts-Account gemacht worden seien. Dieser sei ein Beleg für ihre Vorbringen, da ihre einzigen politischen Schwierigkeiten die von ihrem Verlobten ausgehenden Probleme seien. Es gebe keinen anderen Grund für einen derartigen Vermerk, da sie sich nie politisch engagiert habe. Das SEM hätte zwangsläufig diesbezügliche Abklärungen veranlassen müssen. Die Aussage, die auf ihre Verlobung folgenden Ereignisse seien ungeklärt geblieben, sei nicht nachvollziehbar, da sie diese mit verschiedenen Belegen (Auszug aus Uni-Account, Arztbericht, Dokumentation der Narben) untermauert habe. Dass eine Zwangsheirat im Iran gesetzlich nicht vorgesehen sei, schliesse eine faktische Ungleichbehandlung nicht aus. Die Argumentation betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Diese sei erst zehn Jahre nach ihrer zweiten Heirat wieder in die Heimat gereist. Zudem sei die Scheidung vom ersten Ehemann gegen ihren Willen erfolgt und ihr zweiter Ehemann sei angesehen. Ihr erster Mann sei ein strenggläubiger Muslim gewesen, weshalb diese Eheschliessung mit der konservativen Haltung ihre Familie vereinbar gewesen sei. Das SEM habe ferner verkannt, wie schwer ihr die Einreichung einer Anzeige gegen ihren Vergewaltiger im Iran fallen würde. Weiter werde durch die Mitgliedskarte der Bahai belegt, dass sie ein Mitglied dieser Gemeinschaft geworden sei. Es sei überdies klar, dass die iranischen Sicherheitskräfte ein besonderes Augenmerk auf sie haben würden. Es würde daher nicht lange dauern, bis diese sowie auch ihre Familie Kenntnis ihrer Religionszugehörigkeit erlangen würden. Eine Verlobung habe im Iran eine grössere Bedeutung als in der wesentlichen Welt. Dies sei ein Versprechen und es sei bereits Geld geflossen. Es werde aus ihren Aussagen deutlich, dass D._______ das Gefühl gehabt habe, sie
gehöre bereits ihm. Sie habe den Iran durchaus legal verlassen können, da sie noch nicht verheiratet gewesen sei. Auch wenn das Narbenbild keinen klaren Rückschluss auf dessen Ursache zulasse, sei dieses als ein Teilbeweis für ihre Asylvorbringen zu bewerten.

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

5.2 Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurde mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 verweigert unter Hinweis auf das Vorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG sowie darauf, dass das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Dokumente zur Kenntnis gebracht und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt habe, womit dem Recht auf Akteneinsicht Genüge getan worden sei. Die Ausführungen in der Replik vom 27. Oktober 2020 vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, weshalb der erneut gestellte Antrag auf Offenlegung der genannten Aktenstücke abzuweisen ist.

5.3

5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler/ Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020 N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

5.3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

5.3.3 Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

5.4 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan hat.

5.4.1 Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche ihrem Entscheid zugrunde lagen. Dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin und alle von ihr eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel - wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 7) - als nicht relevant zu erachten sind. Namentlich trifft dies auf die beiden Zeitungsartikel betreffend die Art der Eheschliessung der Beschwerdeführerin zu. Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Uni-Account setzte das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 explizit auseinander, und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Replik vom 27. Oktober 2020 hierzu uneingeschränkt zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch die unterlassene Würdigung dieser Beweismittel in der angefochtenen Verfügung wäre damit als geheilt zu betrachten. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich berücksichtigt. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe diese Beweismittel durch deren Abnahme implizit auch hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als beweistauglich erachtet. Ein Verstoss gegen Art.33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG ist demnach nicht erkennbar.

Im Übrigen zeigt die umfangreiche Beschwerdeschrift, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

5.4.2 Auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.

5.4.3 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermögen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese Einschätzung sei auf Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderten weitergehenden Abklärungen bezüglich einer Gefährdung durch ihre Angehörigen sowie betreffend ihre Verlobung, die allgemeine Situation der Frauen und die Menschenrechtssituation im Iran zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hätten führen können. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel (Uni-Account, Artikel zur Trauungsart) verzichtet wurde, da diesen von vornherein kein wesentlicher Beweiswert beizumessen ist. Es ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei nicht von denselben SEM-Mitarbeitenden verfasst worden, die die Anhörungen durchgeführt hätten, ist festzustellen, dass dies zwar wünschenswert ist, es sich bei dem von ihr zitierten Rechtsgutachten aber lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM handelt, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Schilderung kann ohne Weiteres gestützt auf Befragungsprotokolle erfolgen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Ein solcher wird denn auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-3146/2017 vom 7. August 2019 E. 6.3).

5.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.

7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).

7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch ihren Verlobten D._______ insgesamt als unglaubhaft.

7.2.1 Dass sie in dessen Haus mit ihrem heimlichen Freund C._______ intim geworden sei und D._______ hiervon aufgrund von Videoaufnahmen durch von ihm installierte versteckte Kameras erfahren habe, ist als realitätsfern und konstruiert zu erachten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass D._______ einen konkreten entsprechenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehabt hätte, welcher Anlass zu derartigen Überwachungsmassnahmen gegeben hätte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, im (...) sei ein Verfahren wegen Führens einer ausserehelichen Beziehung zu C._______ gegen sie eingeleitet, aber in der Folge mangels Beweisen eingestellt worden, zweifelhaft erscheint. Dies namentlich angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung, wonach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin aktenkundig ist. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre auch im Falle eines eingestellten Gerichtsverfahrens zu erwarten, dass es in den Akten entsprechend verzeichnet wäre.

7.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass auch der angeblichen Erpressung der Beschwerdeführerin durch D._______ mittels dieser Aufnahmen sowie den darauf beruhenden sexuellen sowie körperlichen Übergriffen und Drohungen durch diesen die Grundlage entzogen. Ebenso als unrealistisch zu erachten ist die Darstellung, D._______ habe C._______ getötet und dies der Beschwerdeführerin offen eingestanden.

7.2.3 Ferner ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Reisepapiere aus dem Safe von D._______ entwendet, was von in dessen Büro installierten Videokameras aufgezeichnet worden sei, als unplausibel zu erachten. Es ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht nachvollziehbar, dass ihre Identitätsdokumente im Besitz von D._______ gewesen sein sollen, da sie noch gar nicht zusammenlebten. Zudem erscheint unrealistisch, dass D._______ den Schlüssel zu seinem Safe, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, offen auf seinem Pult hätte liegen lassen und die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch gerade erkannt habe, dass es sich um den entsprechenden Schlüssel handelte. Ein derart sorgloses Verhalten von D._______ lässt sich nicht mit der angeblichen Videoüberwachung seines Büros vereinbaren. Zudem bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von der Videoaufzeichnung ihrer angeblichen Aneignung ihrer Identitätsdokumente erhalten haben soll.

7.2.4 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, D._______ sei Angehöriger des Ettelaat und verfüge dadurch über namhaften Einfluss, handelt es sich um eine blosse Vermutung, die durch die von ihr genannten Indizien weder hinreichend substanziiert noch belegt wurde. Ihre Darstellung, er habe Ermittlungen durch den Ettelaat gegen sie wegen des angeblichen Diebstahls von vertraulichen Dokumenten aus seinem Safe veranlasst, erscheint unrealistisch. Zum einen ist unplausibel, dass D._______ in seinen privaten Büroräumlichkeiten Regierungsdokumente aufbewahrt hätte, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass der Geheimdienst dem behaupteten Vorwurf des Diebstahls solcher Unterlagen Glauben geschenkt und diesen zum Anlass für Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin genommen hätte. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, welchen Zweck D._______ mit diesem Vorwurf verfolgt hätte, da er gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin mit den belastenden Videoaufnahmen ihres Treffens mit C._______ bereits ein Druckmittel gegen sie in der Hand gehabt hätte. Die Erklärung, D._______ hätte diese Videoaufnahmen wegen des damit verbundenen eigenen Ehrverlusts für ihn nicht publik machen wollen, vermag nicht zu überzeugen, da demnach auch die entsprechende Drohung wirkungslos gewesen wäre. Zudem hätte ein behaupteter Diebstahl von Regierungsdokumenten aus seiner Verwahrung auch Fragen in Bezug auf seine Person aufgeworfen.

Überdies wird die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Ettelaat durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung entkräftet, wonach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen sie aktenkundig ist und sie nicht im Fokus der iranischen Sicherheitskräfte steht.

7.2.5 Demnach ist auch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmassnahmen des Ettelaat gegen ihren Vater und ihre Brüder die Grundlage entzogen. Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Angehörigen der Komplizenschaft mit ihr hätten beschuldigt worden sein sollen.

7.3

7.3.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Repressalien durch ihren Vater und ihre Brüder bis hin zum Ehrenmord wegen der ihnen angeblich durch ihr Verhalten verursachten Probleme, ist festzustellen, dass sie keine konkreten entsprechenden Drohungen seitens dieser Personen geltend gemacht hat.

7.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 9.01 und A18, F), ist zunächst festzuhalten, dass Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt sowie Zwangsheirat, weit verbreitet sind und ungestraft begangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1,
E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E. 6.6 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.; vgl. ferner zur Zwangsheirat im Iran statt vieler United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Women - Early and forced marriage, Version 4.0, Mai 2022, ; Amnesty International Report Iran 2017/2018, , beide zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023).

7.3.3 Im Gesamtzusammenhang der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint die behauptete Zwangsheirat wenig plausibel, zumal der Vorfall vom (...), welcher den Vater angeblich hierzu veranlasst habe, zweifelhaft erscheint (vgl. E. 7.2.1). Die eingereichten Fotos vermögen bestenfalls die Verlobung der Beschwerdeführerin zu belegen, welche unbestritten ist, nicht aber, dass die Verlobung zwangsweise erfolgt sein soll. Die Frage nach der genauen Natur dieser Zeremonie sowie die Frage, ob dieses Verlöbnis von der Beschwerdeführerin aufgelöst werden könnte, kann offengelassen werden.

7.3.4 Im Übrigen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei sehr streng und konservativ, dadurch relativiert, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz emigrierte und ihre Mutter gemäss Aktenlage mehrmals allein in die Schweiz gereist ist. Gegen eine strenge Überwachung der Beschwerdeführerin spricht sodann einerseits, dass sie in der Lage war, ihre Ausreise zu organisieren und anscheinend ungehindert auszureisen, sowie andererseits ihre Darstellung, ihr Vater habe von ihren Problemen, insbesondere ihrem Suizidversuch und anschliessenden Spitalaufenthalt im Iran, grösstenteils keine Kenntnis gehabt.

7.4 Nachdem die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung durch ihren Verlobten noch durch ihren Vater und ihre Brüder im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen vermag, erweist sich die Frage der Verfügbarkeit einer Schutzinfrastruktur im Heimatstaat vorliegend als nicht relevant. Ebenso erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran.

7.5

7.5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift argumentiert wird, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt worden, ist Folgendes festzustellen: Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet, ist durch die eingereichten Arztzeugnisse dokumentiert und ihre starke psychische Belastung wird auch aus den Befragungsprotokollen ersichtlich. Es ist zwar in Betracht zu ziehen, dass derartige Probleme die Fähigkeit, die Asylgründe substanziiert und widerspruchsfrei vorzutragen, beeinträchtigen können. Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht aufgrund vager oder widersprüchlicher Angaben in Frage gestellt, sondern weil die von ihr vorgetragenen Fluchtgründe in weiten Zügen als realitätsfern und konstruiert zu erachten sind. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Befragungen hierauf einen wesentlichen Einfluss gehabt haben könnte. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Fähigkeit, ihre Asylgründe in den Anhörungen vollständig und korrekt darzulegen, ernsthaft beeinträchtigt war.

7.5.2 Die erwähnte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist ein starker Hinweis auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit. Zudem sind die mit Fotos dokumentierten striemenförmigen Narben auf ihrem Rücken ein Indiz dafür, dass sie Opfer eines körperlichen Übergriffs geworden ist. Diese Umstände stellen aber keinen Beweis für die von ihr dargelegten Übergriffe durch D._______ sowie ihre männlichen Familienangehörigen dar. Ein anderer als der geschilderte Hintergrund ihrer gesundheitlichen Probleme und Narben ist durchaus denkbar, zumal dem Arztzeugnis der M._______ vom 13. Juli 2021 zu entnehmen ist, dass "nach dem heutigen Wissensstand [...] der Diagnose der strukturellen Dissoziation schwere, wiederholende traumatische Erfahrungen in der frühen Kindheit zu Grunde [liegen]". Angesichts der Aktenlage steht nicht fest, wann und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin diese mutmasslichen traumatischen Erfahrungen gemacht hat. Demnach rechtfertigt sich hieraus nicht der Schluss, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise Opfer frauenspezifischer Gewalt geworden oder habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entsprechende Nachteile zu erleiden.

7.5.3 Diese Umstände vermögen die dargelegten starken Indizien, die für die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe sprechen, nicht aufzuwiegen.

7.6 Im Weiteren kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Universitäts-Account kein relevanter Beweiswert in Bezug auf ihre Asylvorbringen beigemessen werden. Gemäss verfügbaren Informationen lässt der Vermerk eines Sterns im Uni-Account nicht zwingend auf politische Aktivitäten der betreffenden Studentin oder des betreffenden Studenten schliessen, sondern kann auch auf disziplinarische Übertretung oder fehlende Dokumente zurückzuführen sein (vgl. AI - Amnesty International: Silenced, expelled, imprisoned:Repression of Students and Academics in Iran [MDE 13/015/2014], 2. Juni 2014, S. 39 f.; https://www.ecoi.net/en/file/local/1173618/4543_1433246367_final-silenced-expelled-imprisoned-repression-of-students-and-academics-in-iran.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]; CHRI - Center for Human Rights in Iran (ehemals: International Campaign for Human Rights in Iran): Punishing Stars: Systematic Discrimination and Exclusion in Iranian Higher Education, 4. Dezember 2010, S. 6, http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/punishing-stars-english-final.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]). Demnach lässt sich aus diesem Dokument entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf ein tatsächliches oder unterstelltes politisches Profil schliessen. Ein Zusammenhang dieses Vermerks im Account der Beschwerdeführerin mit den gemäss ihrer Darstellung auf Veranlassung ihres Verlobten gegen sie erhobenen Anschuldigungen ist keineswegs belegt, sondern erscheint vielmehr unwahrscheinlich, da eine politische Dimension des ihr angeblich angelasteten Dokumentendiebstahls nicht ersichtlich ist.

7.7 Im Übrigen geben auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer Einreise in die Schweiz und ihres Aufenthalts in diesem Land vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Anlass zu Zweifeln. In der BzP gab sie zu Protokoll, sie sei nach einem einwöchigen Aufenthalt bei einem Freund in F._______ zusammen mit ihrer Mutter und der hier wohnhaften Schwester bis zur Asylgesuchseinreichung bei ihrem Schlepper verblieben (vgl. Akten SEM A7/11 S. 6). Ihre Aussage im Rahmen der zweiten Anhörung, sie habe in F._______ gewartet, bis der Schlepper alles für ihre Weiterreise [nach] H._______ organisiert gehabt habe, lässt aber auf einen längeren Aufenthalt an diesem Ort schliessen und steht demnach im Widerspruch zu ihren Angaben bei der BzP (vgl. Akten SEM A28/21 S. 9 F32). Wenig logisch und nachvollziehbar erscheint ihre Darstellung, der Schlepper habe sie nach der vermeintlichen Organisation ihrer Weiterreise an den Bahnhof Zürich gebracht, nur um sie dann dort sitzenzulassen. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Einreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs zu verschleiern versucht, zumal sie auch ohne überzeugende Begründung ihren Reisepass nicht eingereicht hat. Hierdurch wird ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt.

7.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran durch staatliche Instanzen respektive durch Drittpersonen glaubhaft darzutun.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem sie eine Konversion zum Bahai-Glauben in der Schweiz vorbringt, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsse.

8.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

8.3

8.3.1 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2).

8.3.2 Vorliegend ist angesichts der eingereichten Beweismittel nicht an der formellen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Bahai-Gemeinde zu zweifeln. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie vom (...) bis (...) an einer Bahai-Jugendkonferenz in Q._______ teilnahm sowie vorn (...) bis (...) einen Studienkreis des R._______ besuchte (vgl. Bestätigungsschreiben Bahai-Gemeinde N._______ vom 28. Juli 2020). Dabei handelte es sich aber offenkundig um interne Anlässe. Weitere konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Bahai-Gemeinde wurden nicht geltend gemacht. Demnach ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft betätigt hat und sich damit besonders exponiert hätte. Es können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden oder die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde der Schweiz Kenntnis haben und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3).

8.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4187/2022 vom 6. Februar 2022 E. 10.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2022 E. 8.6.2, je m.w.H.).
Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.

10.4.2

10.4.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

10.4.2.2 Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin seit November 2017 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Es wurden bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine dissoziative Störung sowie eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Seit ihrer Einreise in die Schweiz waren mehrere stationäre Klinikaufenthalte ([...]) erforderlich, und es sind mehrere Suizidversuche - sowohl vor ihrer Ausreise als auch in der Schweiz aktenkundig (vgl. Ärztliche Berichte der M._______ vom 4. September 2020 und 13. Juli 2021). Gemäss letzterem Bericht wird die Beschwerdeführerin derzeit ambulant mittels psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen, Ergotherapie sowie medikamentös behandelt.

10.4.2.3 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch weist das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_
EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 24. Januar 2023; vgl. auch Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden. Es kann davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe Zugang zu der von ihr benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten PTBS (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR; Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4, D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5).

10.4.2.4 Angesichts dessen, dass sich Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Problemen rechtfertigen, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatstaat auf die Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Netz zählen kann.

10.4.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Beim Vollzug der Wegweisung ist dem fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, allenfalls ist eine begleitete Rückkehr geboten.

10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2020 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind,
ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3876/2020
Date : 01. März 2023
Published : 13. März 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  44  54  93  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  13  26  27  29  32  33  35  48  49  52  63  65
BGE-register
133-I-149 • 136-I-184
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EMARK
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AS
AS 2016/3101
ASYL
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