Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4952/2014
thc/kna/
Urteil vom 23. August 2017
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara - hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis 2007 zusammen mit seiner Familie im Iran als Flüchtling gelebt. Nach der Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2007 habe er Afghanistan nach zwei Monaten wieder verlassen und fortan bis im April 2012 erneut im Iran gelebt. Von dort reiste er über die Türkei, Griechenland und Italien am 23. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2012 wurde er summarisch befragt und am 14. Mai 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geboren und habe dort auch die Schule besucht und von kleinstem Kindesalter an (...) arbeiten müssen. Im April 2007 habe die ganze Familie aufgrund der abgelaufenen Flüchtlingsausweise, welche nicht verlängert worden seien, zurück nach Afghanistan gehen müssen. Dort habe er vorgehabt, sich eine Tazkira ausstellen zu lassen, um die Schule weiterführen zu können. Er sei aber auf dem Weg zum Einschreiben bei der neuen Schule überfallen und bewusstlos geschlagen worden. Die Räuber hätten alles mitgenommen, was er dabei gehabt habe, darunter auch seine iranischen Schulunterlagen. Sein Vater habe ihn bereits im Iran, aber auch in Afghanistan täglich verprügelt. Diese Gründe hätten ihn veranlasst, Afghanistan zwei Monate nach der Rückkehr alleine ohne seine Familie wieder zu verlassen und in den Iran zu gehen, wo er sich ohne Aufenthaltstitel aufgehalten habe. Indessen sei sein Vater im Jahr 2011 bei einem Streit um Ländereien umgebracht worden. Im Iran habe er Mobiltelefone repariert und in diesem Zusammenhang sein Handy einem afghanischen Kunden geliehen, welcher jedoch von der iranischen Polizei kontrolliert worden sei und weshalb die Polizei nun ihn (den Beschwerdeführer) als Besitzer des Handys suche. Er habe sich daher versteckt und sei dann im April 2012 geflohen.
Im Iran habe er herausfinden wollen, warum Afghanistan unter den Gewalttaten leide, habe viele Bücher gelesen und mit Leuten gesprochen. Er habe herausgefunden, dass ihr Unglück der Islam sei, weshalb er sich vom Islam abgewandt habe. Er werde als "Mortad-e Fetri" (selbstgewollter Abtrünniger) bezeichnet, habe aber den Mut nicht aufgebracht, das Ritual zum Glaubensaustritt zu vollziehen. Seine Familie wisse, dass er weder bete noch faste. Bei der Befragung habe er Angst vor dem Dolmetscher mit paschtunischer Abstammung gehabt, weshalb er nichts von seinem Glaubensabfall gesagt habe. Er gehöre noch keiner Religion an, besuche aber in der Schweiz jeden Sonntag die Gottesdienste der Kirche der Heilsarmee und arbeite ehrenamtlich bei der Heilsarmee.
Zur Stützung seiner Vorbringen, reichte er ein Bestätigungsschreiben einer privaten Drittperson bezüglich seiner Apostasie, eine Visitenkarte der Heilsarmee und diverse Fotos zu den Akten.
B.
Am 2. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira zu den Akten und machte ergänzend geltend, dass sein Geburtsdatum darauf falsch vermerkt sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2014 - eröffnet am 5. August 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 23. Mai 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. September 2014 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei ein Schreiben der Heilsarmee B._______, einen islamkritischen Text sowie die dazugehörenden Kommentare ([...]), einen Facebook-Auszug eines Streitgesprächs, ein Empfehlungsschreiben der (...), eine Bestätigung der (...), ein Zertifikat für Freiwilligenengagement im (...) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
F.
Das BFM reichte am 13. Oktober 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
G.
Am 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik zu den Akten.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er dabei einen Auszug aus einem E-Mail-Account und seines Facebook-Profils, neun Referenzschreiben bezüglich seiner Apostasie, zwei Artikel aus dem Internet sowie eine Honorarnote ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Aktualisierung des Sacherhalts ein und legte ein auf Facebook geführtes Streitgespräch zwischen ihm und einem anderen afghanischen Staatsangehörigen sowie eine aktualisierte Honorarnote ins Recht.
I.
Mit Eingabe 14. Juni 2016 (Poststempel) wurden zwei Sprachenzertifikate des Beschwerdeführers für die Sprache Deutsch zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die angeführten Probleme im Iran seien für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich, da diese sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ereignet hätten. Bezüglich des Abfalls vom islamischen Glauben sei anzumerken, dass er in der Befragung dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb es als Nachschub qualifiziert werden müsse. Ferner habe er zwar ausführlich über die Probleme, welche die islamische Religion in Afghanistan und im Iran verursache, erzählt. Er habe aber - gefragt nach den Büchern, welche er darüber gelesen habe - lediglich die Gedichte einer Person angeben können. Zudem habe er auch angegeben, nie offiziell bezeugt zu haben, dass er aus dem Islam ausgetreten sei. Seine Familie beispielsweise wisse nichts darüber. Aufgrund dieser ausweichenden Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bis heute ernsthaft aus dem Islam ausgetreten sei. Im Lichte dieser Überlegungen halte der Abfall vom Islam den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Daran vermöge auch das eingereichte "Begleitschreiben" nichts zu ändern, das bestätige, dass er sich ernsthaft für den christlichen Glauben interessiere. Insbesondere widerspreche die in diesem Schreiben geäusserte Behauptung, er habe sich bereits in seiner Heimat vom islamischen Glauben abgewendet, seinen eigenen Angaben, wonach er erst nach der Ausreise aus Afghanistan begonnen habe, sich vom islamischen Glauben zu distanzieren. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er seinen Abfall vom islamischen Glauben bereits auf dem Personalienblatt erwähnt. In der Befragung habe der Dolmetscher die Frage bezüglich der Religionszugehörigkeit in suggestiver Weise mit "Du bist Hazara und Shia, ja?" übersetzt und angefügt: "Gott sei Dank sind wir alle Muslime", was ihn eingeschüchtert habe. Seine bejahende Reaktion sei hinsichtlich der Todesstrafe als Folge der Apostasie verständlich. Er sei im Iran vom islamischen Glauben abgefallen, weshalb er nicht aufgrund der Angst vor Bestrafung aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe bereits im Jahr 2010 im Iran unter einem weiblichen Pseudonym im Internet einen äusserst islamkritischen Beitrag auf der Seite (...) verfasst. Darin habe er die Macht der Mullahs und die Instrumentalisierung der Menschen durch den Islam und die Religionsführer sowie die Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Islam kritisiert. Zudem habe er seinen Glauben an die Menschen selbst und in die Wissenschaft manifestiert. Er habe somit aus Sicht eines gläubigen Muslims Gotteslästerung begangen, da er den Islam mit anderen Glaubensrichtungen und auch mit monotheistischen Religionen gleichsetze und den Koran beleidige. Um zu beweisen, dass es sich bei diesem Pseudonym um ihn handle, mache er dem Gericht seine E-Mail-Adresse zugänglich. Er habe zudem auch islamkritische Kommentare zu anderen Beiträgen verfasst, wobei er darauf hingedeutet habe, dass er nicht mehr an den Islam glaube. Er habe schon früh kritische Fragen zur Religion gestellt und sich bei der Rückkehr nach Afghanistan durch die strengen Sitten und Traditionen eingeengt gefühlt. Ferner sei er bei der Anhörung sehr nervös gewesen, weshalb ihm auf die Schnelle nur zwei Bücher eingefallen seien. Er habe aber fünf weitere Bücher sowie etliche Sachbücher über die Naturwissenschaften gelesen und vertrete daher eine Weltanschauung, welche sich auf die Wissenschaft und nicht auf die Religion stütze. Er habe zwar nicht direkt und offiziell bezeugt, vom Islam abgefallen zu sein. Eine öffentliche Proklamation der Abwendung vom Islam sei selbstverständlich weder im Koran noch in der islamischen Lehre vorgesehen. Zudem sei hinsichtlich der hohen Strafe für Apostasie nachvollziehbar, dass er im Iran nicht öffentlich davon geredet habe. Seine Familie habe ihn als Ungläubigen verstossen und den Kontakt abgebrochen. Bei einer Rückkehr würde seine Ablehnung des islamischen Glaubens schnell entdeckt, da der Glaube den Alltag stark präge, es eine Selbstverleumdung und schwierig sei, die muslimischen Praktiken trotzdem anzuwenden, und er unter anderem durch seinen kritischen Geist und westliches Aussehen
schnell als Ungläubiger identifiziert würde. Es wäre auch sehr auffällig, wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben würde. Bezüglich des Begleitschreibens sei zu beachten, dass dieses von einem christlichen Freund geschrieben worden sei, der seine Geschichte kenne. Mit Heimat habe er nicht ein bestimmtes Land, sondern den Glaubensabfall vor Ankunft in der Schweiz gemeint. Auch wenn der Iran nicht sein Herkunftsland sei, so wäre der Glaubensabfall zumindest als subjektiver Nachfluchtgrund zu berücksichtigen. Er habe sich äusserst detailliert und ohne jeglichen Widerspruch zu seinen Fluchtgründen geäussert. Der Abfall vom islamischen Glauben könne nicht als nachgeschoben qualifiziert werden, da er es bereits auf dem Personalienblatt angegeben und schon davor islamkritische Texte veröffentlicht habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei somit zu bejahen.
In Afghanistan werde der Islam durch Art. 3 der afghanischen Verfassung zur Staatsreligion erklärt. Apostasie und Blasphemie würden zwar nicht per Verfassung oder Gesetz unter Strafe gestellt, allerdings hätten die Gerichte bei einer fehlenden Bestimmung auf die Scharia abzustellen. Dabei werde für Abtrünnigkeit vom Islam die Todesstrafe gefordert. Er müsste somit bei einer Rückkehr mit einer langjährigen Haftstrafe oder einer Verurteilung zum Tode rechnen. Zudem gehe auch von den Taliban und anderen radikalen Gruppierungen sowie Einzelpersonen eine Gefahr für ihn aus. Er begehe als Ungläubiger in den Augen der Taliban ein schlimmeres Verbrechen als Christen. Er sei zudem auf Facebook von einem afghanischen Hazara, welcher sich ebenfalls im Ausland aufhalte, beleidigt und bedroht worden, da er sich kritisch gegenüber dem Islam geäussert habe. Dies zeige, wie sensibel auf Kritik des Islams reagiert werde und dass er als Gefahr wahrgenommen werde. Der afghanische Staat sei unfähig und auch unwillig, gegen religiöse Verfolgung durch Taliban oder andere radikale Gruppen und Einzelpersonen Schutz zu bieten. Es könne auch nicht von ihm erwartet werden, dass er seine Religion beziehungsweise Weltanschauung unterdrücke oder verheimliche, da diese unverzichtbare Merkmale der Persönlichkeit darstellen würden und durch Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 18 - (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
C-291/12 X, Y, Z gegen Minister voor Immigratie en Asiel). Dasselbe müsse auch bezüglich der Ausübung des eigenen Glaubens gelten. Es bestehe auch die Gefahr, dass er von seiner Familie denunziert würde. Er könne somit vorliegend nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen, dass er im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen in Afghanistan gefährdet sei.
4.3 In der Vernehmlassung machte das BFM im Wesentlichen geltend, trotz der Anmerkung auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Glauben in der Befragung mit keinem Wort erwähnt und die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprächen, explizit verneint. Asylsuchende seien gehalten, Sachverhalte, die zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten, zu nennen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den islamkritischen Text nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Es könne auch nicht nachgeprüft werden, ob der behauptete islamkritische Beitrag wirklich von ihm stamme. Sonderbar erscheine zum einen auch der Umstand, dass der Beitrag nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden sei. Zum anderen verwundere, dass er als Pseudonym einen weiblichen Namen verwendet haben wolle. Gerade in der patriarchalisch geprägten islamischen Gesellschaft hätte er wohl eher ein männliches Pseudonym verwendet, hätte er seinem Beitrag Gewicht verleihen wollen. Schliesslich müsse auch die Frage gestellt werden, ob ein islamkritischer Text auf dieser Internetseite überhaupt geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei ja anonym aufgetreten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm aufgrund dieses Textes in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Eine Person, die etliche Bücher zu einem Thema gelesen habe, könne diese wohl auch in einer Stresssituation nennen. In der Zwischenzeit habe er genügend Zeit gehabt, nach entsprechenden Titeln zu suchen. Angesichts des Vorbringens, seine Familie habe sämtliche Kontakte zu ihm abgebrochen, erstaune es, dass er in der Lage gewesen sei, im Iran eine Augenoperation zu finanzieren. Mutmasslich sei er dabei durch seine Familie finanziell unterstützt worden. Zudem habe er angegeben, dass sein Cousin ihm die Tazkira geschickt habe. Dies zeige, dass seine Familie nicht sämtliche Kontakte abgebrochen habe, sondern ihn auch in der Schweiz unterstütze. Es sei nicht möglich nachzuprüfen, ob es sich beim ersichtlichen Benutzer des angegebenen Facebook-Profils tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Es falle aber auf, dass er auch bei diesem Internetauftritt nicht unter seiner Identität auftrete und auf seinem Profil auch keine Hinweise zu finden seien, die einen Rückschluss auf seine Identität zuliessen. Es stelle sich auch hier wiederum die Frage, ob dies überhaupt asylrelevant wäre. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seinen Bruch mit dem Islam glaubhaft zu machen. Es möge sein, dass er im Vergleich zu anderen Afghanen eine eher säkulare, westlich orientiere Weltanschauung
vertrete und seinen Alltag nicht streng nach den islamischen Sitten und Gebräuchen strukturiere. Wohl sei es ihm nicht zuzumuten, sich in der Heimat völlig zu verleugnen. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien Probleme aufgrund von Apostasie, insbesondere aber Konversion, nicht auszuschliessen. Jedoch seien Strafverfolgungen selten und es sei davon auszugehen, dass sich die Lage in Grossstädten anders gestalte als in ländlichen Provinzen. Es sei ihm zuzumuten, sich den kulturellen Begebenheiten in Herat soweit anzupassen, dass er darauf verzichte, andere Leute in der Öffentlichkeit aufgrund ihres islamischen Glaubens zu kritisieren.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM sei in der Vernehmlassung nicht auf den Dolmetscher der Befragung eingegangen. Er sei sich vor der erstinstanzlichen Verfügung nicht bewusst gewesen, dass sein Abfall vom islamischen Glauben nicht als glaubhaft erachtet werde, weshalb die Einreichung des islamkritischen Texts nicht als verspätet erachtet werden könne. Er habe in der Beschwerde die E-Mail-Adresse sowie sein Passwort der fraglichen Internetseite den Behörden zugänglich gemacht, womit sehr wohl nachgeprüft werden könne, ob der Beitrag von ihm stamme. Die Verwendung eines Pseudonyms sei in den sozialen Netzwerken ein gängiger Brauch, insbesondere da er zu dieser Zeit ein (...)-jähriger Teenager gewesen sei. Das Pseudonym habe ihm die Freiheit gegeben zu schreiben, was er denke. Er habe starke Angst gehabt, erkannt und verurteilt zu werden, wenn er seinen richtigen Namen angeben würde. Dies sei angesichts des strikten Vorgehens der iranischen und afghanischen Behörden gegen Blogger verständlich. Er habe ein weibliches Pseudonym gewählt, da er dadurch eine grössere Aufmerksamkeit erregt habe und ihm so viel mehr Leute schreiben würden. Der Text sei eingereicht worden, um seinen Abfall vom islamischen Glauben aufzuzeigen. Es sei nie behauptet worden, dass das Veröffentlichen eines islamkritischen Textes an sich die Flüchtlingseigenschaft begründe. Er habe die gelesenen Bücher im PDF-Format auf CDs gespeichert, weshalb die Titel ihm weniger präsent seien, als wenn die Bücher im Regal stehen würden. Bezüglich der Augenoperation sei festzuhalten, dass im Iran 1,5 Millionen Afghanen lebten, welche sich illegal aufhalten würden. Die Augenoperation habe weniger als Fr. 300.- gekostet, was er durch Gelegenheitsjobs verdient habe. Aus der Augenoperation lasse sich somit nicht schliessen, er werde durch seine Familie unterstützt. Der Cousin, welcher ihm die Tazkira besorgt habe, wisse nicht, dass er sich nicht an die muslimischen Riten halte, und könne ihn auch nicht weiter unterstützen. Auf seinem Facebookprofil seien zahlreiche Hinweise über seine Identität vorhanden. Zum Beispiel würden sich zwei Videos finden, welche er produziert und hochgeladen sowie mit seinem Vornamen unterschrieben habe. In einem weiteren Video richte er einen Dank an die (...). Zudem habe er auch über dieses Profil Fotos von sich an Bekannte geschickt. Aus den eingereichten Schreiben von Islamwissenschaftlern und anderen Bekannten könne zusätzlich sein Abfall vom islamischen Glauben entnommen werden. Es könne nicht von ihm verlangt werden, Kritik an anderen zu unterlassen. So gelte bezüglich der Religion, dass wenn sich jemand aufgrund seiner Überzeugung und Persönlichkeit verpflichtet fühle,
aktiv zu missionieren, und deswegen Verfolgung zu befürchten habe, dies Teil seiner im flüchtlingsrechtlichen Sinne geschützten Eigenart sei. Dies müsse auch für Agnostiker und Atheisten gelten. Er mache den Islam verantwortlich für alles Übel, das in Afghanistan herrsche. Der Islam sei für ihn eine komplett unlogische, widersprüchliche und rückständige Religion. Er fühle sich aufgrund seiner fehlenden Toleranz verpflichtet, seine Meinung kundzutun. und sei zudem stolz darauf, in der Schweiz einen Muslim überzeugt zu haben, sich vom Islam zu befreien. Bei anderen habe er Zweifel wecken können. In Afghanistan müsse er sich nicht nur vor staatlicher, sondern auch vor privater Verfolgung fürchten. Auch was das Leben in Grossstädten angehe, könne der Meinung des BFM nicht gefolgt werden. Auch in Grossstädten wie Kabul und Herat werde keine Kritik am Islam toleriert und der neue Präsident vertrete eine strenge Linie bezüglich Apostasie und Blasphemie.
4.5 Im Schreiben vom 5. November 2015 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Er sei zudem als Hazara besonders gefährdet, da diese von den Taliban gezielt entführt und getötet würden. Auch das Risiko, von Privaten aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, habe zugenommen, zumal er sich äusserst kritisch zum Islam und insbesondere zum Koran äussere. Im Sommer 2015 habe er mit anderen Afghanen ein Gespräch über den Islam und Religion geführt. Der Grossteil der anwesenden Personen sei stolz auf den Islam gewesen, was er und sein atheistischer Kollege nicht hätten akzeptieren können. Aus der Diskussion sei ein Streit entfacht, worauf sich sein soziales Netzwerk verringert habe. Afghanische Staatsangehörige würden ihn meiden und er habe nur noch mit vier bis fünf Leuten Kontakt. Somit wisse einerseits die afghanische Gemeinschaft in der Schweiz über seine Einstellung Bescheid, andererseits zeige der Vorfall, dass er nicht fähig sei, seine inneren Überzeugungen für sich zu behalten, sobald es zu einem Gespräch über Religion komme. Er empfinde ein grosses Bedürfnis, religiösen Personen zu widersprechen und ihnen die Mängel und Ungereimtheiten ihrer Religion aufzuzeigen. Er sei ferner erneut auf Facebook als Ketzer beschimpft und bedroht worden. Zudem befinde er sich seit kurzem in psychiatrischer Behandlung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Abfalls vom Islam beziehungsweise seiner Weltanschauung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht kann dementsprechend darauf verzichten, sich mit seinen Vorfluchtgründen auseinanderzusetzen. Somit sind für das vorliegende Verfahren einzig die Apostasie und die Frage des geltend gemachten Agnostizismus im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen von Belang.
5.2 Im Nachfolgenden wird vom Bundesverwaltungsgericht Atheismus als Weltanschauung, die die Existenz (eines) Gottes verneint beziehungsweise bezweifelt, Agnostizismus als Weltanschauung, nach der die Möglichkeit einer Existenz des Göttlichen beziehungsweise Übersinnlichen rational nicht zu klären ist, also weder bejaht noch verneint wird, und Apostasie als Abfall vom Glauben definiert (vgl. Meyers grosses Standardlexikon, Bd. 1, 1982 zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie; Meyers grosses Universallexikon, Bd. 1, 1991, zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie; Duden zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie, < www.duden.de/rechtschreibung/Atheismus >,
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
6.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Abfall des Beschwerdeführers vom Islam als glaubhaft erachtet werden kann.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung denn auch besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. In den Befragungen während des Asylverfahrens können offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssen aber immer die persönlichen Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, besonders berücksichtigt werden. Zudem ist in diesem speziellen Kontext der offenen Fragestellung und der freien Erzählung über das innere Vorgehen gegenüber Wissensfragen mehr Gewicht beizumessen. Das nicht sofortige Geltendmachen der Konversion in den Befragungen muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Verspätung durch besondere Umstände erklärt werden kann. In Fällen - wie dem vorliegenden - einer Apostasie ohne Zuwendung zu einem neuen Glauben fällt auf, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung zusätzlich erschwert, da lediglich der Abfall von einem Glauben, jedoch nicht die Zuwendung zu einem neuen Glauben (und somit das diesbezügliche Wissen) beschrieben werden kann (vgl. Berlit/Doerig/Storey, Credibility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal of Refugee
Law, 2015, Vol. 27, No. 4, S.655 ff.; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on International Protection: Religion-Based Refugee Claims under Article 1 A (2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/04/06, 28. April 2004, Ziff. 28 ff.).
6.3 In casu fällt bei der Durchsicht der Akten zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in der Tat bereits auf dem Personalienblatt seine religiöse Haltung schriftlich klar mit "Believe in God but not religious" (vgl. act. A1) kundtat. Diese Umschreibung bei der Ausfüllung eines rudimentären Formulars unter der Rubrik "Religion" ist aussergewöhnlich und weist auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Thema hin. In der folgenden Befragung wurde allerdings darauf nicht weiter eingegangen, sondern unter Religion "Schiite" ohne weiteren Kommentar oder explizite Nachfrage notiert (vgl. A6 S. 3). Dies ist jedoch bei einer Befragung zur Person nicht unüblich und im Sinne des nicht formellen Austritts des Beschwerdeführers aus dem Islam auch korrekt. Diese Umstände lassen aber die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er sich aufgrund des summarischen Charakters der Befragung und der diesbezüglichen Suggestivfrage des Übersetzers nicht getraut habe, anders als erwartet zu antworten, weshalb es zu dieser Protokollierung gekommen sei, durchaus möglich erscheinen (vgl. A15 F85). Insgesamt wurden die Fragen bezüglich der Gesuchsgründe in der Befragung stark auf die Vorfluchtgründe und somit auf die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan fokussiert. Bei der Frage bezüglich der befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Afghanistan sprach der Beschwerdeführer von einer Angst vor Diskriminierung, was ein Hinweis auf seine Abkehr vom Islam darstellen kann, da er in seinen vorangehenden Schilderungen nicht auf erlebte Diskriminierungsvorfälle in Afghanistan aufmerksam machte. Auf Nachfrage und Präzisierung dieser Aussage wurde jedoch verzichtet (vgl. A6 S. 10). Somit sind entgegen der Meinung der Vorinstanz bereits in dieser ersten Phase des Asylverfahrens Hinweise zu seiner Apostasie vorhanden, weshalb nicht von einem Nachschub gesprochen werden kann. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer denn auch bei der ersten - indessen allgemein gehaltenen - Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf seinen Glaubensabfall aufmerksam (vgl. A15 F79). An dieser Stelle ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch seine Lebensgeschichte als Flüchtling im Iran, den Zwang zur Kinderarbeit, sein starkes Bedürfnis nach Bildung trotz Widrigkeiten, die Gewalttätigkeit des Vaters, die Rückkehr nach Afghanistan und die dortigen Ereignisse samt Überfall sehr anschaulich, gespickt mit Realkennzeichen und ohne Übertreibungen zu schildern vermochte. Dies gilt ebenfalls für die Schilderungen bezüglich seiner Überlegungen und Empfindungen, welche ihn zum Abfall vom Islam gebracht haben, welche ebenfalls substanziiert, detailliert und nachvollziehbar ausfallen. Dabei fällt auf, dass er unumwunden
zugab, er habe sich erst im Iran, nach der Flucht vor seinem Vater, und nicht bereits in Afghanistan vom Islam abgewandt. Zudem schilderte er, dass die Abwendung vom Islam sich allmählich ereignet habe (vgl. A15 F80 f.). Er vermochte neben den auslösenden Gründen auch befürchtete sowie erlebte Reaktionen in seinem unmittelbaren Umfeld beziehungsweise seiner Familie nachvollziehbar darzustellen. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer anfangs seine Suche nach einer alternativen Religion insbesondere dem Christentum beschrieb (vgl. A15 F91), um im späteren Verlauf des Verfahrens auszuführen, nach intensivem Studium bezeichne er sich nun als Agnostiker. Er vermochte dabei seine entsprechenden Gründe und Überlegungen überzeugend aufzuzeigen. Der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit seiner Apostasie nicht viele Bücher aufzählen konnte, welche er dazu gelesen habe, ist - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nicht als entscheidender Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu werten, sondern ihm ist im Gesamtkontext der Stresssituation der Anhörung ein gewissen Verständnis entgegenzubringen (vgl. A15 F87). Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei der Aufzählung der Bücher unterbrochen und ihm eine Weiterführung derselben nicht explizit ermöglicht wurde. Zudem sprach er - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - von mehreren Büchern, wobei ihm zwar der Autor des zweiten Buches nicht einfiel, er dieses jedoch inhaltlich zu beschreiben vermochte, was ein klares Indiz für seinen eigenen inneren Prozess darstellt (vgl. A15 F87). An dieser Stelle ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer offenbar zu diversen Unstimmigkeiten bezüglich der Schwerpunkte in den Erzählungen kam (vgl. A15 F51 f., F72 ff., F78, F88 ff., F98 ff., F105 f.), weshalb die Führung der Anhörung für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht als ideal bezeichnet werden kann. Aus diesem Grund kommt den zahlreichen Stellungnahmen von privaten Drittpersonen in der Schweiz auch besondere Bedeutung zu. Dabei handelt sich um verschiedenste Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld des Beschwerdeführers, welche alle persönliche Erlebnisse mit dem Beschwerdeführer und seine zumindest kritische Haltung gegenüber dem Islam beschreiben.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Apostasie entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer zum Teil bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien klar (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Abkehr vom Islam ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.4 Gemäss den einschlägigen UNHCR-Richtlinien kann eine Verfolgung aufgrund der Religion auf drei verschiedenen Elementen beruhen: Erstens auf dem Glauben einer Person, wobei theistische, atheistische und nicht-theistische Überzeugungen erfasst sind, solange diese Überzeugungen oder Werte das Göttliche, eine endgültige Realität oder das spirituelle Schicksal der Menschheit betreffen. Zweitens kann Religion weniger durch den individuellen Glauben betroffen sein, sondern mehr als Identität dadurch, dass eine Person als Teil einer Gemeinschaft betroffen ist, die durch einen gemeinsamen Glauben oder gemeinsame Rituale
oder Traditionen definiert wird. Drittens kann Religion als eine Lebensart betroffen sein, wenn sich die religiösen Überzeugungen darin äussern, wie sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten (z.B. durch Kleiderregeln, religiöse Praktiken, Feiertage oder Essensvorschriften). Geschützt ist auch das Recht, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder einen Glauben nicht zu besitzen; das heisst, ohne Glauben zu leben oder einen Glauben zu haben, der ausdrücklich den Glauben an einen Gott ablehnt (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.4 mit weiteren Hinweisen).
7.5
7.5.1 Nachfolgend ist die aktuelle Lage in Afghanistan bezüglich der Religionsfreiheit mit Fokus auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten und Atheistinnen näher zu beleuchten. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sehr wenige öffentliche Informationen zu Atheisten/Atheistinnen und Nicht-Gläubigen in Afghanistan gibt. Auch Quellen, welche sich mit Religion, religiösen Minderheiten und Apostasie in Afghanistan auseinandersetzen, enthalten meist keine expliziten Informationen zu Atheismus oder Nicht-Gläubigen (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ateister, 26. August 2014, www.landinfo.no/asset/2956/1/2956_1.pdf, zuletzt besucht am 3. Mai 2016). Somit muss vorliegend in erster Linie auf die Berichte bezüglich Apostasie und Konversion zurückgegriffen und daraus Rückschlüsse auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten und Atheistinnen gezogen werden.
7.5.2 Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Die afghanische Bevölkerung ist denn auch überwiegend islamisch und die Gesellschaft ist sehr konservativ eingestellt. Die Gerichte haben sich an die Hanafi-Rechtslehre der Scharia zu halten, wenn weder das Strafgesetz noch die Verfassung zu einem bestimmten Verbrechen eine Norm enthält. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet werden. Wird die Todesstrafe nicht verhängt, sind die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart: Volljährigen Männern sowie Frauen über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, drohen unter anderem die Annullierung der Ehe und die Enteignung ihrer Grundstücke und Eigentümer. Ausserdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Zwar gab es im Verlauf des Jahres 2015 von offizieller Seite keine Verurteilungen für Apostasie. Dies mag aber auch damit zusammenhängen, dass es nur wenige öffentliche Konversionen gibt. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen wird jedoch verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind dabei gross. Afghanische Familienbande sind sehr stark und werden grosszügiger begriffen, wodurch Missgunst und familiäre Konflikte auch dazu führen können, dass die Konversion in einem breiten Umfeld bekannt wird. Zwar ist das Bekanntwerden in städtischen Gebieten wegen der grösseren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist es für eine Person auch dort nicht einfach, die Konversion und somit den Abfall vom Islam gänzlich geheim zu halten (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, <
www.refworld.org/pdfid/51ffdca34.pdf ; United States Department of State, 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 14. Oktober 2015, < www.state.gov/
j/drl/rls/irf/2014/sca/238488.htm ; Freedom House, Freedom in the World 2015 - Afghanistan, 28. Januar 2015, https://www.ecoi.net/local_link/
298953/435505_de.html >; Landinfo, a.a.O.; U.S. Commission on International Religious Freedom [USCIRF], 2015 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, 30. April 2015, < www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan
%202015.pdf >; British Broadcasting Corporation [BBC], Controversy of apostasy in Afghanistan, 14. Januar 2014, < www.bbc.com/news/world-asia-25732919 >; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, < www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/
Herkunftslaenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islamische-laender-2011-08.pdf?__blob=publi cationFile >; jeweils zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
7.5.3 Die Situation für Atheisten und Atheistinnen wird verschiedentlich sogar als noch schlimmer als jene von Konvertiten bezeichnet. Zwar sind sie nicht einfach identifizierbar, weshalb es grundsätzlich möglich sein kann, dass - wenn der Abfall vom Islam nicht in der Öffentlichkeit gezeigt und dem Islam gegenüber Respekt gezollt wird - sie grundsätzlich nicht behelligt werden. Im sogenannten Global Atheism Index for 2012 belegt Afghanistan zusammen mit Ghana, Tunesien, Aserbaidschan, Irak, Vietnam und Malaysia den letzten Rang. Dabei wurden 1031 Personen befragt: 83% gaben an, eine religiöse Person zu sein, 15% bezeichneten sich als nicht religiös, 2% antworteten nicht auf die Frage respektive gaben an, dies nicht zu wissen, 0% bezeichneten sich als überzeugte Atheisten (vgl. International Humanist and Ethical Union [IHEU], Freedom of Thought 2014, 10. Dezember 2014, < https://drive.google.com/file/ d/0B3gXFZt5sXX1aDJLblBMbjBxd0E/view?usp=sharing ; Landinfo, a.a.O.; Worldwide Independent Network/Gallup International Association [WIN/GIA], Global Index of Religiosity and Atheism - 2012, undatiert, http://wingia.com/web/files/news/ 14/file/14.pdf >; jeweils zuletzt besucht am 2. Mai 2017). Im Jahr 2014 wurde ferner einem jungen Atheisten, welcher sich bereits in seiner Kindheit vom Islam abgewandt hatte, in Grossbritannien Asyl gewährt. Dabei wurde auf die grosse Rolle des Islam in der afghanischen Gesellschaft sowie die Ahndung der Konversion mit der Todesstrafe verwiesen (vgl. BBC, Atheist Afghan granted religious asylum in UK, 14. Januar 2014, < www.bbc.com/news/uk-25715736 >, zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
7.5.4 An dieser Stelle sind kurz einige Einzelfälle zur Komplettierung des Gesamtbildes zu erwähnen:
- Im März 2015 wurde eine junge Frau mitten in Zentrum von Kabul von einem Mob zu Tode geprügelt, da sie beschuldigt wurde, einen Koran verbrannt zu haben, was sich später als blosses Gerücht respektive Falschmeldung herausstellte. Das Gerücht sei verbreitet worden, weil die Frau die gängige Auslegung des Korans in Frage stellte. Die Polizei hat die Frau während der Attacke nicht beschützt (vgl. Afghanistan Analysts Network [AAN], The Killing of Farkhunda (2): Mullahs, feminists and a gap in the debate, 29. April 2015, < www.afghanistan-analysts.org/the-killing-of-farkhunda-2-mullahs-feminists-and-a-gap-in-the-debate/ >, zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
- Im Jahr 2013 wurden zwei Personen wegen Blasphemie angeklagt, wobei nur wenige Informationen an die Öffentlichkeit gelangten. So ist lediglich bekannt, dass eine Person zu zehn Jahren Haft verurteilt worden war, schliesslich jedoch Beschwerde eingelegt werden konnte. Weitere Informationen zu diesen Verfahren und den Anschuldigungen sind nicht verfügbar (vgl. United States Department of State, 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 28. Juli 2014, < www.state.gov/documents/organization/222535.pdf >, zuletzt besucht am 2. Mai 2017)
- Im Jahr 2006 erhielt ein Staatsangehöriger Afghanistans in Italien Asyl, nachdem dieser aufgrund seiner Konversion zum Christentum zum Tode verurteilt, jedoch auf internationalen Druck hin freigelassen worden war (vgl. BBC, Controversy of apostasy in Afghanistan, a.a.O.).
- Ein anonymer Atheist aus Afghanistan beschrieb seine Situation dahingehend, dass er seine atheistischen Überzeugungen nicht frei äussern könne. Würden die Leute von seiner Überzeugung wissen, hätte er keine Zeit, vor der Strafe bei den Behörden Schutz zu suchen. Auch seine Familie gebe ihm keinen Schutz. Seine Überzeugung könne er lediglich im Internet und insbesondere auf den sozialen Medien mit anderen Gleichgesinnten teilen, wobei er aber ein Pseudonym verwenden müsse (vgl. IHEU, a.a.O.).
7.5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Afghanistan angedrohten Strafen für Apostasie sowohl in gesellschaftlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht als sehr hoch zu bezeichnen sind und sogar eine Enthauptung angeordnet werden kann. Dass es im Jahr 2015 zu keinen Verurteilungen gekommen ist, hängt auch mit der äusserst konservativen und islamisch eingestellten Gesellschaft zusammen, weshalb es kaum zu öffentlichen Apostasien vom Islam kommt. Die Situation muss für Atheisten und Atheistinnen als zusätzlich verschärft bezeichnet werden. Aufgrund des bisher Gesagten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen haben. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.6
7.6.1 Es stellt sich indessen weiter die Frage, ob und inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden. So ist in casu genauer zu beleuchten, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem er seine Apostasie verheimlicht beziehungsweise seine agnostische Meinung in Afghanistan zurückhält und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhält, oder ob ein solches Verhalten für ihn persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.6.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 Y und Z [Religion], Rn. 62; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 174 f.; Anna Lübbe, Verfolgungsvermeidende Anpassung an menschenrechtswidrige Verhaltenslenkungen als Grenze der Flüchtlingsanerkennung?, in: Zeitschrift für Ausländer- und Asylrecht [ZAR], 2012, S. 9 f.; Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 258 f.)
7.7
7.7.1 Wie unter E. 7.5 bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Bekanntwerdens seiner agnostischen Überzeugungen respektive seiner Apostasie ernsthafte Nachteile bis hin zum Tod drohen können. So nimmt der Beschwerdeführer nicht nur eine kritische Haltung gegen den Islam ein, indem er diesen als das Übel vieler Probleme in Afghanistan beschreibt, sondern widersetzt sich auch ausdrücklich grundsätzlichen islamischen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln. Aufgrund dieser in Afghanistan nicht geduldeten Weltanschauung besteht daher einerseits die Gefahr des Entzugs von Eigentum und seiner zivilen Rechte, Haft oder gar die Todesstrafe von staatlicher Seite. Gefahr droht aber auch vom direkten privaten Umfeld, in dem sich der Beschwerdeführer bewegen müsste. So kam es in der Vergangenheit auch zu Übergriffe mit Todesfolge von privaten Dritten, vor denen kaum genügend staatlicher Schutz besteht. Damit kann festgesellt werden, dass die drohenden Nachteile bei Bekanntwerden seiner Weltanschauung zweifelsohne die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen.
7.7.2 Bereits in der Schweiz wird der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aufgrund seines kritischen Wesens und seiner extrovertierten Art von der afghanischen Diaspora gemieden. In Afghanistan wäre der Beschwerdeführer jedoch gezwungen, sich tagtäglich den islamischen Riten anzupassen und diese - zum Schutz seines Lebens und seiner Freiheit - ebenfalls zu befolgen. Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass es dem Beschwerdeführer in der Anonymität einer Grossstadt gelingen könnte, die religiösen Regeln wie das Fasten und das regelmässige Beten einigermassen ungefährdet ausser Acht zu lassen. So gibt es offensichtlich in den Grossstädten von Afghanistan durchaus auch Personen, die sich nicht streng an die religiösen Regeln halten. Hier würde sich aber wohl die Frage stellen, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Anonymität einer Stadt zuzumuten wäre, könnte er doch diesfalls eben nicht, wie bei Rückkehrenden nach Afghanistan gefordert, auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen.Ausserdem müsste er sich aber bei jeglichen seiner Äusserungen und Tätigkeiten im Alltag äusserst vorsichtig und bedacht verhalten. Eine unbedachte Äusserung beispielsweise während eines harmlos erscheinenden Gesprächs über die Freizeitgestaltung unter Freunden könnte den Beschwerdeführer bereits in ernsthafte Gefahr bringen. Ein Verheimlichen wird demnach auch dadurch praktisch verunmöglicht, als es für den Beschwerdeführer nur schwer erkennbar sein dürfte, welches Verhalten ihn entlarven würde. Daher würde der Beschwerdeführer zum Führen eines Doppellebens quasi gezwungen werden beziehungsweise müsste er auf soziale Kontakte, ob freundschaftlicher oder beruflicher Art, weitgehend verzichten. Auch bei jeglichem Kontakt mit den Behörden, zum Beispiel bei einer Heirat oder einer Ausstellung einer Tazkira, müsste der Beschwerdeführer darauf achten, seinen Abfall vom islamischen Glauben geheim zu halten (vgl. United States Department of State, 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, a.a.O). Auch in der privaten Sphäre könnte sich der Beschwerdeführer nicht gemäss seiner Überzeugung verhalten, geht doch ein erhebliches Risiko, verraten zu werden, auch vom Familienverband aus.
7.7.3 Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss, dass das tagtägliche und riskante Verstecken und Verleugnen seiner inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans insbesondere in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Apostasie nach der Ausreise aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
10.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und das Staatssekretariat anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2150.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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