Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2213/2018
Urteil vom 1. Februar 2021
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
A._______,
Parteien Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug zu Gunsten von C._______, D._______ und E._______.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene eritreische Staatsangehörige, reichte am 2. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 bejahte das damalige Bundesamt für Migration zwar ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch aber ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen Unzulässigkeit schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Asylakten der Vorinstanz [SEM-A-act.] 21). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (SEM-A-act. 25).
B.
Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um Nachzug ihrer drei sich in Äthiopien befindenden Kinder (geb. 2003, 2004 und 2007) schrieb das SEM aufgrund der noch laufenden gesetzlichen Wartefrist (Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
C.
Die Migrationsbehörde des Kantons (...) übermittelte das Gesuch am 17. Oktober 2017 zum Entscheid an die Vorinstanz. Dabei wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe, womit die Voraussetzungen für den Familiennachzug ihrer Ansicht nach nicht gegeben seien (SEM-B-act. 6).
D.
In einem Schreiben vom 23. November 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht, das Gesuch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 7. Dezember 2017 Gebrauch machte (SEM-B-act. 9 und 10).
E.
Mit Verfügung vom 12. März 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug der drei Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Entscheid, die Kinder bei deren Grossmutter zurückzulassen, eine langfristige Trennung in Kauf genommen. Die Kinder hätten in Addis Abeba eine Wohnung gefunden und würden minimal betreut; sie befänden sich nicht in einer Notsituation. Zudem lebten neun Geschwister der Beschwerdeführerin in Eritrea, welche die Kinder vor Ort betreuen oder deren Rückkehr nach Eritrea organisieren könnten. Die Beschwerdeführerin selbst sei sozialhilfeabhängig und eine Reduktion dieser Abhängigkeit sei nicht absehbar. Dies begründe auch unter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den beantragten Nachzug seien daher (noch) nicht erfüllt (SEM-B-act. 12).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug sowie den Einbezug ihrer Kinder in die vorläufige Aufnahme. Den Kindern sei eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar treffe zu, dass sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. |
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vor Ort in der Regel die Grundbedürfnisse der registrierten Flüchtlinge abdecke und minderjährigen Flüchtlingen eine Betreuungsperson zur Seite gestellt werde. Aus der Beschwerde sei ersichtlich, dass es beim UNHCR bereits eine für die Kinder zuständige Person gebe (BVGer-act. 5).
H.
Mit Replik vom 26. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht eines vom UNHCR zur Betreuung der Kinder in Äthiopien eingesetzten Flüchtlingsdienstes vom 4. Mai 2018 ein. Unter Berufung auf diesen Bericht machte sie geltend, die Betreuung der Kinder sei derzeit nur bedingt gewährleistet (BVGer-act. 7).
I.
Am 8. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 2. August 2018 zu den Akten, worin die Lebensumstände der Kinder in Äthiopien geschildert werden. Dem Bericht zufolge lebten diese mit einer Betreuungsperson in einer Einzimmerwohnung mit Trennküche und Toilette. Die Betreuerin kümmere sich um den Haushalt, sodass die Kinder die Schule besuchen könnten. Allerdings stehe die Abreise der Betreuerin nach Europa kurz bevor und die Rekrutierung von Betreuungspersonen erweise sich allgemein als schwierig. Deshalb werde eine Familienzusammenführung mit der Kindsmutter als einzige Möglichkeit zur Wahrung des übergeordneten Kindeswohls betrachtet (BVGer-act. 11).
J.
In einer Duplik vom 14. August 2018 argumentierte die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Kindeswohls sei aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise letztlich ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass das Interesse der Kinder an einer Verbesserung ihrer Situation gegen dasjenige an einer Vermeidung weiterer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen vermöge (BVGer-act. 12).
K.
In einer E-Mail vom 13. September 2018 teilte die Schweizer Botschaft auf Nachfrage der Vorinstanz mit, die im Bericht des UNHCR vom 2. August 2018 geschilderte Situation treffe nicht nur auf zahlreiche "zurückgebliebene" Kinder zu, sondern auch auf einen grossen Teil der ärmeren, äthiopischen Bevölkerung (SEM-B-act., unpaginiert).
L.
Zum UNHCR-Bericht Stellung nehmend führte die Vorinstanz am 18. September 2018 aus, eine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung der Kinder an Leib und Leben könne ausgeschlossen werden. Es bestehe weiterhin keine Veranlassung, die Interessen an einem Familiennachzug höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit (BVGer-act. 14).
M.
Am 22. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik zu den Akten und unterstrich, dass gemäss dem UNHCR-Bericht das Kindeswohl in Äthiopien gefährdet sei. Dies sei in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen (BVGer-act. 16).
N.
Vom Gericht am 28. Januar 2020 zu einer Aktualisierung der persönlichen Verhältnisse aufgefordert, brachte die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. März 2020 unter anderem vor, sie sei bis November 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und werde seit Januar 2020 vom Hilfswerk Caritas bei der Stellensuche unterstützt. Trotz fehlender Schulbildung unternehme sie alles ihr Mögliche, um sich im Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die täglichen Sorgen um ihre Kinder, Angstzustände, Schlaflosigkeit, extreme Hilflosigkeit, Schuldgefühle und der permanente Druck, eine Arbeit zu finden, hätten aber zu traumatischen Reaktionen geführt. Ihr Hausarzt habe sie deswegen für eine Gruppentherapie angemeldet (BVGer-act. 21).
Zudem reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 9. März 2020 zur Situation der Kinder in Äthiopien zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Kinder im Auftrag des UNHCR von einem Experten für Familien- und Kinderangelegenheiten am 26. Februar 2020 befragt worden seien. Die Kinder lebten mit einer Tante und deren Neugeborenem in einem Studio in Addis Abeba. Sie hätten Zugang zu einer Grundschule in der Nähe ihres Wohnortes. Der älteste Sohn besuche einen Abendunterricht. Von ihrer Mutter erhielten sie monatlich ETB (Äthiopische Birr) 8'000.-, womit sie die Miete bezahlten. Zudem seien die Kinder auf die finanzielle Unterstützung durch einen äthiopischen Flüchtlingsdienst im Umfang von ETB 1'000.- bis ETB 2'000.- angewiesen. Zwar bestehe kein dringender medizinischer Betreuungsbedarf, doch würden die Kinder aufgrund ständigen Stresses und zu knapper finanzieller Mittel nicht genügend essen. Sie seien daher unmittelbar gefährdet (BVGer-act. 21, Beilage 11).
O.
Am 19. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung und am 14. April 2020 den zwischenzeitlich zustande gekommenen Arbeitsvertrag mit einer Reinigungsfirma nach (BVGer-act. 23 und 27).
P.
In einer Stellungnahme vom 20. April 2020 erachtete die Vorinstanz die Bemühungen der Beschwerdeführerin, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, mit Blick auf die Zeitspanne und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als nicht ausreichend. Sie habe nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt ihren eigenen Unterhalt und allenfalls denjenigen ihrer Kinder autonom bestreiten zu können. Der Fehlbetrag im Sozialhilfebudget sei nach wie vor hoch und werde in absehbarer Zeit kaum ausgeglichen werden können. Entgegen der Einschätzung im UNHCR-Bericht vom 9. März 2020 seien die Kinder nicht ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Sie lebten mit einer Verwandten in geregelten Wohnverhältnissen und hätten Zugang zu Schulbildung (BVGer-act. 29).
Q.
Einer weiteren Eingabe vom 22. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer bisherigen Arbeitgeberin vom 19. Mai 2020 bei, worin bestätigt wurde, dass im Rahmen eines neuen Geschäftskonzepts in zwei bis drei Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungsfachfrau in Betracht gezogen werde (BVGer-act. 31).
R.
Am 17. August 2020 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kündigung des seit 20. März 2020 mit der Reinigungsfirma bestehenden Arbeitsverhältnisses per Ende August 2020 an. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe eine unbefristete Anstellung als Betriebsmitarbeiterin einer Firma in einem 50 %-Pensum gefunden und arbeite zusätzlich stundenweise bei einer neuen Reinigungsfirma (BVGer-act. 33).
S.
Auf Nachfrage des Gerichts hin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2020 darüber, sie sei erneut auf Stellensuche. Der Temporäreinsatz als Betriebsmitarbeiterin sei beendet worden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie gestalte sich die Stellensuche schwierig. Auch die Kinder in Äthiopien durchlebten eine äusserst schwierige Zeit und könnten pandemiebedingt seit Monaten keine Schule mehr besuchen. Da es in der Hauptstadt Addis Abeba zu gewaltsamen Auseinandersetzungen komme, könnten sie das Haus nur noch selten verlassen.
Nebst den Lohnabrechnungen Juli bis September 2020 legte die Beschwerdeführerin auch ein Schreiben eines ehrenamtlichen Mitarbeiters der Caritas vom 25. November 2020, das aktuelle Unterstützungsbudget mit einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2002.- pro Monat sowie ein Kontojournal der Sozialbehörde bei. Aus letzterem ist für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2020 ein Nettobezug an Sozialhilfegeldern im Gesamtbetrag von Fr. 139'693.90 ersichtlich (BVGer-act. 36).
T.
Am 12. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen tags zuvor unterzeichneten Vertrag über eine Anstellung als Lagermitarbeiterin nach und führte dazu aus, sie werde in einem Pensum von mindestens 50 - 60% tätig sein und Nachtarbeit leisten (BVGer-act. 38).
U.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Massgeblich sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Da kein vorherrschendes öffentliches Interesse für die sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen spricht, ist vorliegend auf das im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Recht abzustellen und das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt für die VZAE (vgl. Urteile des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 2; F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3 m.w.H.; F-3192/2018 vom 24. April 2020 E. 2).
4.
Gemäss Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)174 |
|
1 | Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. |
2 | Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. |
3 | Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.175 |
4 | Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. |
5 | Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999176 sinngemäss. |
6 | Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)174 |
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1 | Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. |
2 | Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. |
3 | Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.175 |
4 | Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. |
5 | Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999176 sinngemäss. |
6 | Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)174 |
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1 | Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. |
2 | Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. |
3 | Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.175 |
4 | Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. |
5 | Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999176 sinngemäss. |
6 | Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)174 |
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1 | Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. |
2 | Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. |
3 | Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.175 |
4 | Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. |
5 | Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999176 sinngemäss. |
6 | Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. |
5.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.1 Die Begründungspflicht (Art. 35

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.2 Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die
Vorinstanz das private Interesse an einer Übersiedlung der Kinder in die Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung zusätzlicher hoher Sozialhilfekosten eingehend abgewogen hat. Dabei hat sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Trennung von den Vätern der Kinder, die Zumutbarkeit eines Familienlebens im Ausland, ihren Flüchtlingsstatus und ihre besondere Verletzlichkeit sowie das Kindeswohl, beziehungsweise die Betreuungssituation und die Lebensumstände der Kinder in Äthiopien berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.
Die Vorinstanz wies das Familiennachzugsgesuch aufgrund der Gefahr einer erheblichen, fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab. Nachfolgend ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung - 1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: |
6.1 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch mehr resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)174 |
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1 | Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. |
2 | Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. |
3 | Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.175 |
4 | Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. |
5 | Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999176 sinngemäss. |
6 | Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
6.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit über sieben Jahren in der Schweiz. Vom 27. Juli 2016 bis zum 19. November 2017 nahm sie an einem Integrationsprogramm im Bereich Reinigungswesen teil (BVGer-act. 1, Beilage 14). Im Dezember 2017 ging sie gemäss Sozialhilfebestätigung vom 16. April 2018 während ca. 120 Stunden einer Erwerbstätigkeit nach (BVGer-act. 3, Beilage). Gemäss Sozialhilfebestätigung vom 10. März 2020 nahm sie von Mai 2018 bis Juni 2018 an einem Beschäftigungsprogramm im Bereich Recycling teil. Vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 absolvierte sie ein Praktikum als Kinderbetreuerin mit einem Pensum von 50 % (BVGer-act. 21, Beilagen 1 und 6). Vom 20. März 2020 bis Ende August 2020 leistete die Beschwerdeführerin für eine Reinigungsfirma insgesamt 220 Arbeitsstunden. Für eine weitere Reinigungsfirma arbeitete sie im Juli 2020 während rund 55 Stunden. Vom 24. August bis zum 13. September 2020 war sie als Betriebsmitarbeiterin einer Firma rund 70 Stunden erwerbstätig (BVGer-act. 27 und 36).
6.3
6.3.1 Über die siebenjährige Anwesenheit in der Schweiz gesehen sind aktenmässig 465 von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitsstunden (d.h. umgerechnet elf Wochen bei 42 Stunden pro Woche) ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2020 noch mitteilte, wieder auf Stellensuche zu sein, reichte sie am 12. Dezember 2020 einen vom 11. Dezember 2020 datierenden Arbeitsvertrag nach. Diesem ist zu entnehmen, dass sie ab dem 3. Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit in einem "Teilzeitpensum" im Stundenlohn arbeitet. Ergänzend dazu führt sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2020 aus, gemäss "telefonischer Auskunft" ihres Arbeitgebers betrage die Arbeitszeit mindestens 50 - 60 %. Mit dem Zuschlag für Nachtarbeit dürfte sie einen ordentlichen Lohn erhalten (BVGer-act. 36 und 38).
6.3.2 Auch beim aktuellen Arbeitsvertrag muss - wie bereits bei früheren Arbeitsverträgen - festgestellt werden, dass darin keinerlei verbindliche Abmachungen betreffend das Arbeitspensum getroffen worden sind. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem Pensum von über 50 % eingesetzt wird, ist deshalb fraglich. Eine konstante, längerfristige Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kann sie nicht vorweisen. Die bisherigen Arbeitseinsätze waren zu kurz, als dass von einer genügenden beruflichen Integration gesprochen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer
F-7303/2015 vom 11. August 2017 E. 6.1).
6.3.3 Von der Sozialhilfe hat sich die Beschwerdeführerin aktenkundig nicht gelöst. Per 23. November 2020 wies das Unterstützungsbudget noch immer einen beträchtlichen Fehlbetrag von Fr. 2'002.- pro Monat auf. Dem Kontojournal der Sozialbehörde für die Periode vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2020 ist zu entnehmen, dass Fr. 151'322.40 an Sozialhilfeausgaben Einnahmen von Fr. 11'628.50 gegenüberstehen. Daraus resultiert ein Nettobezug an Unterstützungsleistungen von Fr. 139'693.90. Ob drei Lohnabrechnungen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch keinen Eingang in die Zusammenstellung der Sozialausgaben gefunden haben, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, zumal es sich dabei nicht um entscheidwesentliche Beträge handelt.
6.4 Mangels hinreichender beruflicher Integration und Ablösung von der Sozialhilfe ist das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
6.4.1 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Deutsch- und Alphabetisierungskurse, die beiden Beschäftigungsprogramme und das viermonatige Praktikum als Kinderbetreuerin sind zwar als Bemühungen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich positiv zu werten. Bemühungen dieser Art entsprechen aber einer Pflicht, deren Missachtung zu Leistungskürzungen führen kann; entsprechend ist die Bedeutung solcher Einsätze im Zusammenhang mit der Erwartung, wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, zu relativieren (vgl. Urteile des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_508/2017 vom 5. April 2018 E. 4.3). Während ihrer Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und parallel als Betriebsmitarbeiterin vom 20. März 2020 bis 13. September 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin durchschnittlich in einem Pensum von 30 bis 35 %. Der Beweis, dass sie wirklich gewillt ist, kontinuierlich zu arbeiten, hat sie mit Blick auf die überwiegend temporären Arbeitseinsätze noch nicht erbracht. Sie hat dem Gericht im vorliegenden Verfahren mehrere Male den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mitgeteilt und in Aussicht gestellt, mit dem Einkommen ihren Lebensunterhalt fortan zu wesentlichen Teilen autonom bestreiten zu können. Dies ist indes bis anhin nicht eingetreten. Aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung mit lediglich wochen-, bestenfalls monatsweisen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn und in einem Teilzeitpensum von (kurzzeitig) maximal 35 % auf dem ersten Arbeitsmarkt kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde in absehbarer Zeit finanzielle Autonomie erlangen. Mit dem jüngsten Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lagermitarbeiterin im Stundenlohn scheint die Erzielung eines die Lebenshaltungskosten deckenden Einkommens zwar einmal mehr zumindest hypothetisch als möglich. Wie bereits erwähnt, fehlt im Vertrag aber bereits die Zusicherung eines bestimmten Teilzeitpensums. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin aber tatsächlich gelingen sollte, fortan 50 - 60 % zu arbeiten, wird, wie sogleich zu zeigen sein wird, der zu erwartende Lohn bei Weitem nicht ausreichen, um den finanziellen Bedarf für eine vierköpfige Familie abzudecken. Im Übrigen lassen der bei ihr festgestellte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und die begonnene Gruppentherapie zur Behandlung von Traumafolgestörungen keinen positiven beruflichen Trend erhoffen.
6.4.2 Mit dem Zuzug ihrer drei Kinder würde sich der Bedarf der Beschwerdeführerin an Unterstützung durch Sozialhilfe nochmals deutlich erhöhen (höherer Grundbetrag, Wohnkosten etc.). Dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht mit zu erwägen (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der mittlerweile bald volljährige Sohn oder die Tochter künftig zum Unterhalt der Familie in der Schweiz beitragen könnten. Vor allem aufgrund der fehlenden Sprach- und Berufskenntnisse kann indes nicht angenommen werden, dass deren Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteile des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8; F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 4.3.2). Ausserdem wären die Kinder nur beschränkt verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie aufzukommen.
Demgegenüber ergäbe sich durch die Anwesenheit der drei Kinder trotz deren Alters von 14, 16 und 17 Jahren bei der Beschwerdeführerin ein Betreuungsbedarf, der bei ihr aller Voraussicht nach eine Anstellung in einem höheren Arbeitspensum verunmöglichen dürfte. Ein baldiger Ausgleich
oder eine nennenswerte Reduktion des beträchtlichen Fehlbetrags im Sozialhilfebudget für die gesamte Familie ist somit sehr unwahrscheinlich. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder von einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.4).
6.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf ihre Verletzlichkeit sowie auf ihre besondere Situation als vorläufig aufgenommener Flüchtling. Sie führt an, sie sei aufgrund fehlender Schulbildung und ihres Analphabetismus unverschuldet sozialhilfeabhängig. Sie unternehme aber alles, um sich zu integrieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können.
6.5.1 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerin bemüht hat, eine Arbeitsstelle zu finden. So sind von März bis April 2018 sowie von Dezember 2018 bis Dezember 2019 zuhanden der Arbeitslosenversicherung über hundert Nachweise von Arbeitsbemühungen dokumentiert, welche die Beschwerdeführerin grösstenteils durch persönliche Nachfrage bei den potentiellen Arbeitgebern unternahm.
6.5.2 Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig ist. Sie war beim RAV gemeldet. Nicht ersichtlich ist, dass sie ganz oder teilweise vermittlungsunfähig ist, hat sie sich doch zumeist auf Vollzeitstellen beworben. Von medizinischer Seite ist eine Arbeitsunfähigkeit weder belegt, noch wird von der Beschwerdeführerin eine solche geltend gemacht (zur Bedeutung gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit vgl. Urteile des BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2; Urteile des BVGer
F-1822/2017 vom 21. März 2019 E. 8.1; F-611/2017 E. 7).
6.5.3 Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Lernschwierigkeiten, ihre fehlende Schulbildung und ihren Analphabetismus ist nicht nachvollziehbar (Urteil 2C_458/2019 E. 3.2). Gemäss Gesundheitsbericht (...) vom 10. März 2020 ist sie der deutschen Sprache einigermassen mächtig. Zudem führt sie selber an, in der Lage zu sein, zumindest eine Hilfsarbeit mit tiefem Einkommen finden zu können. Ihre bisherigen Arbeitseinsätze bestätigen dies. Gewiss stellen ihre traumatische Belastungsreaktion, der Analphabetismus, die Sprachbarriere sowie neuerdings auch die schwierigen Verhältnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie ein gewisses Handicap bei der Stellensuche dar. Mit Blick auf andere, vergleichbare Konstellationen muss von der Beschwerdeführerin nach siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz aber erwartet werden können, dass sie zumindest einmal eine länger andauernde und hochprozentige Erwerbstätigkeit ausübt. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um für sich und ihre Kinder eine nachhaltige finanzielle Autonomie zu erreichen. Ein völliges Unverschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
6.5.4 Zwar gilt es - wie erwähnt - bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit die statusspezifischen Umstände, in denen sich ein Flüchtling befindet, mit zu berücksichtigen (vgl. oben E. 6.1). Einen unmittelbaren Anspruch auf Familiennachzug aus der ihr mit Entscheid vom 14. Mai 2014 zuerkannten Eigenschaft als Flüchtling, respektive aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch nicht ableiten (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; Urteile des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2018 E. 6.4; F-404/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 4.4; F-2186/2015 vom 6. Dezember 2016 E. 6.1).
6.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass Art. 85 Abs. 7 Bst. c

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
7.
Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.1
7.1.1 Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.2 Geboten ist daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.2.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.2.2 Sind sowohl das Familienleben, als auch die Immigration betroffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob eine gute, wirtschaftliche Integration vorliegt. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob dem Familiennachzug Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer, beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
F-4731/2018 E. 6.2; F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 7.1).
7.2.3 Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung beizumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind im Zielstaat bessere Lebensbedingungen hat, reicht selbstredend nicht für einen Familiennachzug (vgl. Urteil
F-2043/2015 E. 7.1 m.w.H.). Wenngleich gemäss Art. 3 Abs. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. |
F-7201/2016 E. 9.5.5; F-2043/2015 E. 7.4; Stefanie Schmahl, Handkommentar zur Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 22 N. 5 ff.).
7.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Derzeit kann von einer beruflichen Integration der Beschwerdeführerin nur ganz beschränkt ausgegangen werden. Bei einem Familiennachzug der drei Kinder würde sich der Fehlbetrag im aktuellen Unterstützungsbudget von Fr. 2'002.- wesentlich und über längere Zeit erhöhen. Somit ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs anzunehmen.
7.4 Diesem Interesse steht das gewichtige private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Familienleben sowie am Wohlergehen der Kinder gegenüber.
7.4.1 Betreffend die Verfolgungssituation in Eritrea sowie die Ausreise-, beziehungsweise Fluchtgründe der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Mai 2014 unter anderem fest, ihre Vorbringen seien generell sehr widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie anfänglich angegeben, mit dem Vater ihrer ersten beiden Kinder stets zusammengelebt und Eritrea verlassen zu haben, um von ihm wegzukommen. Später habe sie dann ausgeführt, nur bis zur dritten Schwangerschaft mit dem Vater der ersten beiden Kinder zusammengelebt zu haben. Danach habe sie mit dem Vater des dritten Kindes zusammengewohnt. Eritrea habe sie verlassen, weil der Vater des dritten Kindes im Militärdienst verlegt worden sei, sie sich eine neue Stelle als Köchin hätte suchen müssen und ihr die Arbeit mit ihren Kindern zu viel geworden sei (SEM-A-act. 21).
7.4.2 Wohl hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie sei als Minderjährige vom Vater der ersten beiden Kinder misshandelt, ausgenutzt, unterdrückt und immer wieder bedroht worden. Sie habe die Ausreise aus Eritrea als einzige Lösung gesehen, um sich aus der stetigen Unterdrückung und Bedrohung durch den Vater ihrer ersten beiden Kinder zu lösen. Zudem habe sie die Konsequenzen ihres damaligen Handelns, unter anderem wegen ihrer fehlenden Schulbildung, nicht vorgängig abschätzen können.
7.4.3 Dies ändert indes nichts daran, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2014 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt wurde, dass sie erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat. Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm die Beschwerdeführerin eine langfristige Trennung von ihren Kindern in Kauf, und sie konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, die Kinder in die Schweiz nachziehen und mit ihnen hier leben zu können. Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht ohne weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
des BVGer F-2043/2015 E. 7.2; F-2860/2018 E. 7.5). Dies ist vorliegend, wie erwähnt, nicht der Fall (vgl. oben E. 6).
7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint das Wohlergehen ihrer zwischen 14 und 17 Jahre alten Kinder nicht als gefährdet. Deren Situation erweist sich nach Einholen der UNHCR-Berichte vom 2. August 2018 und vom 9. März 2020 sowie nach der Befragung der Kinder vom 26. Februar 2020 durch einen Experten für Familien- und Kinderangelegenheiten übrigens als hinreichend abgeklärt. Die Kinder leben zusammen mit der Frau eines Onkels in einem Studio und besuchen die Schule, wenngleich dies derzeit vorübergehend pandemiebedingt offenbar nicht möglich ist. Die Kinder werden unter anderem von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Bezahlung der Miete ist gesichert (vgl. oben Bst. N). Die Situation der Kinder ist sicherlich nicht ideal. Von derjenigen eines Grossteils anderer Kinder in der äthiopischen Gesellschaft dürfte sie sich jedoch kaum unterscheiden (vgl. oben Bst. K). Eine wesentliche Beeinträchtigung oder Bedrohung des Kindeswohls kann nicht ausgemacht werden. Im Gegenteil käme ein Umzug vor allem der beiden ältesten Kinder in die Schweiz aufgrund ihrer baldigen Volljährigkeit unter Umständen einer Entwurzelung gleich (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 6.5).
7.6 Nach dem Gesagten besteht am Familienleben vorliegend ein gewichtiges Interesse. Dieses wird durch die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ohne nachvollziehbare Fluchtgründe jedoch relativiert. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Integration in den ersten Arbeitsmarkt und die Ablösung von der Sozialhilfe aufgrund persönlicher und flüchtlingsspezifischer Gründe sowie nunmehr durch die COVID-19-Pandemie erschwert sind (vgl. oben E. 6.5.3). Vorliegend muss jedoch von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die sich bei einem Nachzug der drei Kinder nochmals massgeblich akzentuieren würde. Daher vermag das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Nachzug ihrer Kinder das erhebliche öffentliche Interesse an einer Verhinderung zusätzlicher hoher Fürsorgekosten nicht aufzuwiegen.
7.7 Nicht stichhaltig ist schliesslich die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
D-4563/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3 f.; D-1149/2012 vom 22. August 2013 E. 4.3 ff.; D-6334/2012 vom 13. August 2013 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2). Daran ist festzuhalten, zumal es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung handelt und Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
F-2043/2015 E. 3.4; F-2186/2015 E. 5.2; Minh Son Nguyen, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 51 N. 10).
7.8 In Würdigung aller Umstände erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs auch unter Berücksichtigung von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
8.
Die vorinstanzliche Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...] / N [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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