Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. H.K., A.A. und M.A. gegen Bundesamt für Migration
D 3402/2011 vom 30. Oktober 2012
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung. Subjektive Nachfluchtgründe.
Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: |
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1 | Die Wegweisungsverfügung enthält: |
a | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; |
b | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; |
c | die Androhung von Zwangsmitteln; |
d | gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; |
e | gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; |
f | die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. |
2 | Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134 |
2bis | Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135 |
3 | Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136 |
4 | Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (E. 7).
Demande d'asile déposée à l'étranger et autorisation d'entrée en Suisse. Motifs subjectifs survenus après la fuite.
Art. 3, ancien art. 20 al. 2, art. 44, art. 45 al. 1 let. e, art. 49 et art. 54 LAsi. Art. 83 al. 8 LEtr.
Dans une procédure engagée à l'étranger, l'autorisation d'entrée est d'emblée exclue si la qualité de réfugié repose uniquement sur des motifs subjectifs survenus après la fuite (consid. 7).
Domanda d'asilo presentata all'estero e autorizzazione d'entrata in Svizzera. Motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Art. 3, vecchio art. 20 cpv. 2, art. 44, art. 45 cpv. 1 lett. e, art. 49 e art. 54 LAsi. Art. 83 cpv. 8 LStr.
Se in una procedura di domanda d'asilo presentata all'estero la qualità di rifugiato sussiste solamente in virtù di motivi soggettivi insorti dopo la fuga, la concessione dell'autorizzazione d'entrata è a priori esclusa (consid. 7).
Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 11. September 2009 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte H.K. im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes welcher am 23. November 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter Androhung einer Busse oder Haft aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Shegerab vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Gesuche um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde insoweit mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lehnte das BFM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung erneut ab.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das « Rechtsbündel » zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die
sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151ff.) und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
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1 | Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
2 | Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar. |
3 | und 4 ...260 |
5 | Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261 |
6 | ...262 |
7 | ...263 |
7bis | und 7ter ...264 |
8 | ...265 |
7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
8. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und kann denn auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden.
8.2 Anlässlich der schriftlichen Asylgesuchstellung durch ihren Rechtsvertreter vom 11. September 2009 wurde geltend gemacht, die Polizei sei nach der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder aufgetaucht und habe die Beschwerdeführerin unter Drohungen aufgefordert, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Sie sei in diesem Zusammenhang auch einige Tage inhaftiert worden. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerdeführerin an der Befragung zunächst aus, nachdem ihr Ehemann Eritrea verlassen habe, seien im August 2008 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr drei Tage Bedenkfrist gegeben, ansonsten müsse sie 50'000. Nakfa bezahlen. Da sie gewusst habe, dass der Ehemann im Ausland sei, hätte sie entweder bezahlen, ins Gefängnis gehen oder ihnen sagen können, wo er sei. Deshalb sei sie ausgereist (...). Der Rechtsvertreter räumt diesbezüglich selber ein, dass ein direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin bisher unmöglich gewesen sei. Demnach können der Beschwerdeführerin zwar die widersprüchlichen Aussagen nur bedingt als Unglaubhaftigkeitselemente angelastet werden, hingegen ist dementsprechend allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragung abzustellen und nicht auf die viel schwerwiegenderen Verfolgungsvorbringen in den schriftlichen Eingaben. Nicht erwähnt wird von der Beschwerdeführerin also, dass sie seit der Ausreise des Ehemannes im Jahre 2006 mehrfach behelligt worden sei, vielmehr datiert sie ihre Probleme allein auf das Jahr 2008. Später an der Befragung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, was nach der Ausreise ihres Ehemannes geschehen sei, sodann an, ihr Schwiegervater sei verhaftet worden und habe 50'000. Nakfa bezahlen müssen. Ihr oder ihrer Familie sei aber nichts passiert. Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin ist insgesamt zu schliessen, dass insbesondere der Schwiegervater behelligt worden ist und dieser eine Busse zu begleichen hatte, und zwar dürfte dies im Jahre 2006 erfolgt sein. Letzteres wird zwar in der Eingabe vom 2. August 2012 bestritten, vielmehr habe der Schwiegervater die Busse erst im Jahre 2008 anstelle der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise bezahlen müssen. Diese Darstellung vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin, nach der Ausreise des Ehemannes sei der Schwiegervater inhaftiert worden und habe eine Busse bezahlen müssen, erfolgte nämlich unmittelbar
nach der Antwort, die Ausreise des Ehemannes sei im Jahre 2006 erfolgt. Dass sich die Zahlung des Schwiegervaters also erst zwei Jahre später ereignet haben soll, mit entsprechenden weiteren zwischenzeitlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin selber, vermag unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass zunächst der Schwiegervater eine Geldbusse bezahlen musste und Jahre später auch die Beschwerdeführerin, zumal Entsprechendes auch nicht geltend gemacht wird.
8.3 Bestätigt werden die Zweifel an der Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise durch die folgenden Aussagen der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, was sie bewogen habe, Eritrea zu verlassen, antwortete sie, sie habe immer daran gedacht, ihrem Mann zu folgen, seit er Eritrea verlassen habe. Und schliesslich gab sie auf die Frage, wann sie entschieden habe, Eritrea zu verlassen, an, sie habe gewartet, bis er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle Mittel habe (...). In der Stellungnahme vom 2. August 2012 wird diesbezüglich eingewendet, dies könne nicht zu ihrem Nachteil und als Widerspruch gewertet werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätte sie dies auf die Frage nach der Ausreisemotivation zumindest erwähnen müssen.
8.4 Angesichts dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ausführt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, zumal die Botschaftsbefragung sehr kurz und dürftig ausgefallen sei und solche im Sudan generell unbefriedigend seien. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine weiteren vertiefenden Fragen gestellt wurden, kann von ihr, auch in Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen, doch erwartet werden, dass sie auf die entsprechenden Fragen hin Probleme, die für die Ausreise auslösend gewesen seien, nachvollziehbar darlegt. Aus dem Protokoll ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht genügend Gelegenheit gegeben worden wäre, ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat darzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Befragungen im Sudan zwischenzeitlich aus Kapazitätsgründen eingestellt worden sind. Der Versuch in der Stellungnahme vom 2. August 2012, die Antworten mit der fehlenden Bildung und der Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Antworten zwar knapp, aber klar und nachvollziehbar ausgefallen sind. Aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin entsteht insgesamt vielmehr der Eindruck, sie habe selber in Eritrea aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei ausgereist, weil ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und genügend Geld hatte, ihre Ausreise zu finanzieren.
8.5 Diese Beurteilung der Sachlage wird auch durch den zeitlichen Ablauf gestützt, war doch der Ehemann, auf den sich die angeblich erlebte Reflexverfolgung beziehe, bereits im Jahre 2006 ausgereist, und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahre 2008 zu ernsthaften und fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen greifen sollten. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehemann im Juli 2008 und damit vor den angeblich fluchtauslösenden Behelligungen beim BFM offenbar im Hinblick auf einen Familiennachzug verschiedene Dokumente einreichte, nachdem er im November 2007 vorläufig aufgenommen worden war.
8.6 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass geltend gemacht wird, die frühere Beurteilung der Vorinstanz, dass die Desertion des Ehemannes unglaubhaft sei, sei nicht richtig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Ehemannes mit Entscheid des BFM vom 23. November 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde und zu erwarten gewesen wäre, dieser hätte Beschwerde erhoben und seine Argumente für seine Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen wären. Im Übrigen würde auch die Desertion des Ehemannes letztlich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes allein vermag jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung der Jahre später ausgereisten Beschwerdeführerin zu führen.
8.7 Schliesslich kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern die Aufforderung von den Behörden, eine Busse von 50'000. Nakfa zu bezahlen, als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe ihrer Familie und insbesondere ihres Ehemannes diesen Betrag aufzubringen.
8.8 Vorfluchtgründe sind auch insofern nicht zu erblicken, als die Beschwerdeführerin weder aus dem Militärdienst desertiert noch diesen verweigert hat, gab sie doch an, sie sei nie im Militärdienst gewesen (...), und machte auch nicht geltend, sie hätte den Dienst verweigert.
8.9 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.10 Diesen Ausführungen gemäss wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: |
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1 | Die Wegweisungsverfügung enthält: |
a | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; |
b | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; |
c | die Androhung von Zwangsmitteln; |
d | gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; |
e | gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; |
f | die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. |
2 | Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134 |
2bis | Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135 |
3 | Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136 |
4 | Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |