VPB 63.13

(Auszug aus einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 1998, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13)

Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
und 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
Konv. über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK)[18]. Angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Durch Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK geschützter Personenkreis. Keine Abklärungspflicht aus Art. 22
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK. Bedeutung des Kindeswohls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.[19]

1. Ist dem unbegleiteten Minderjährigen kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (E. 4b; Praxisänderung).

2. Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK beschlägt nur minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist. Abs. 2 der Bestimmung zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Eine Verpflichtung der Staaten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen, lässt sich daraus nicht ableiten (E. 5d.aa).

3. Das Kindeswohl muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (E. 5e).

Art. 3 et 22 de la Conv. du 20 novembre 1989 relative aux droits de l'enfant (Conv. droits de l'enfant)[20]. Protection adéquate et aide humanitaire propres à assurer la sauvegarde des droits de l'enfant dans la procédure d'asile et de renvoi. Personnes protégées par l'art. 22 Conv. droits de l'enfant. Pas d'obligation de renseigner tirée de cette disposition. Importance du bien de l'enfant dans l'examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi.[21]

1. Lorsque le mineur non accompagné n'a pas été pourvu d'un tuteur ou d'un curateur et que l'on ne peut attendre des autorités cantonales qu'elles prennent les mesures tutélaires adéquates dans un délai raisonnable, il s'impose de prévoir en faveur de ce mineur une assistance juridique avant la première audition sur les motifs d'asile (cosid. 4b; changement de jurisprudence).

2. L'art. 22 Conv. droits de l'enfant ne concerne que les requérants d'asile et les réfugiés mineurs, à l'exclusion des enfants étrangers dont la demande d'asile a été rejetée. L'al. 2 de cette disposition pré-voit la collaboration des Etats contractants aux fins d'obtenir les renseignements propres à favoriser la réunification des familles. De cette dernière disposition on ne peut déduire une obligation pour les Etats d'entreprendre des recherches sur le lieu de résidence des parents lors de l'examen de la question du renvoi d'un enfant à qui l'asile a été refusé (consid. 5d aa).

3. Le bien de l'enfant constitue un élément de poids dans l'examen de l'exigibilité du renvoi (consid. 5e).

Art. 3 e 22 della Conv. del 20 novembre 1989 sui diritti del fanciullo (Conv. diritti del fanciullo)[22]. Protezione e aiuto umanitario adeguati per la tutela dei diritti del fanciullo nell'ambito della procedura d'asilo e d'allontanamento. Persone protette dall'art. 22 Conv. diritti del fanciullo. Alcun obbligo d'accertamento derivante dall'art. 22 Conv. diritti del fanciullo. Rilevanza del benessere del fanciullo per l'esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.[23]

1. Ad un minorenne non accompagnato capace di discernimento, cui non è stato designato un tutore o un curatore e nella misura in cui non vi è da aspettarsi da parte delle autorità cantonali la pronunzia di provvedimenti tutelari entro un termine ragionevole, va garantita, già prima dell'audizione sui motivi d'asilo, una consulenza giuridica per la durata della procedura (consid. 4b; modifica della giurisprudenza).

2. L'art. 22 Conv. diritti del fanciullo non concerne che i richiedenti l'asilo ed i rifugiati minorenni, ad esclusione dei fanciulli la cui domanda d'asilo è stata respinta. Il secondo capoverso della menzionata disposizione prevede lo scambio d'informazioni tra gli Stati contraenti per la promozione del ricongiungimento familiare. Da siffatta disposizione non può essere dedotto un obbligo d'accertamento per gli Stati summenzionati circa il luogo di soggiorno dei familiari in caso d'allontanamento di un fanciullo la cui domanda d'asilo è stata respinta (consid. 5d.aa).

3. Il benessere del fanciullo è un elemento di rilievo per l'esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid. 5e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. Mai 1996 und gelangte von Italien her kommend am 5. Juni 1996 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. In der Empfangsstellen-Befragung und in der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei am 5. Januar 1981 geboren und habe bis zirka anfangs 1991 im Elternhaus in Pungudutiva gelebt. Sein Vater sei bereits im Jahre 1990 bei einem Angriff der srilankischen Armee durch einen Bombensplitter getötet worden. Als sich die Armee angeschickt habe, die Gegend um Pungudutiva zu erobern, sei die Familie nach Jaffna geflohen. Dort hätten sie bis 1995 gelebt. Als die srilankische Armee gegen Jaffna vorrückte, sei die Familie von der LTTE («Liberation Tigers of Tamil Eelam») aufgefordert worden, Jaffna zu verlassen. Sie seien daraufhin nach Kilinochchi geflohen. Dort sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der LTTE angesprochen und aufgefordert worden, der Organisation beizutreten. Im Januar 1996 habe die Familie erstmals über seine Ausreise gesprochen. Im Februar 1996 sei er auf der Strasse nochmals von Angehörigen der LTTE angesprochen worden. Schliesslich sei er am 15. Mai 1996 in Begleitung seines Onkels
nach Colombo und von dort unbegleitet auf dem Luftweg über Thailand nach Italien gereist, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf weitere Abklärungen.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 26. August 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 25. September 1996 beantragt der Beschwerdeführer, der Wegweisungsentscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liessen darauf schliessen, dass das BFF keinerlei weitere Untersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen habe. Der Entscheid berücksichtige nicht, dass in Sri Lanka seit etwa 13 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das BFF angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen zu dessen Urteilsfähigkeit gemacht habe. Die Vorinstanz habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid gehe ausserdem von einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 die Abweisung der Beschwerde.

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

4. (...)

b. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Eventualantrages auf Rückweisung an die Vorinstanz geltend, das BFF habe entgegen seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 dem Kanton keine Meldung gemacht. Es sei ihm deshalb kein Vormund ernannt worden und er sei im ganzen Verfahren ohne Beistand auf sich allein gestellt gewesen. Es sei fraglich, ob unter diesen Umständen das Protokoll der Befragung überhaupt verwendbar sei. Der Beschwerdeführer stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, das Asylverfahren respektive die Anhörung gemäss Art. 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) könne erst durchgeführt werden, wenn die zuständige kantonale Behörde dem urteilsfähigen Minderjährigen einen gesetzlichen Vertreter ernannt habe oder dieser zumindest über einen Beistand verfüge.

aa. Im Bereich des Minderjährigenschutzes gilt gemäss Art. 85
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01). Gemäss Art. 1
IR 0.211.231.01 Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
MSA Art. 1 - Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 dieses Übereinkommens, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie wenden dabei die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen an (Art. 2 Abs. 1
IR 0.211.231.01 Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
MSA Art. 2 - Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden treffen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen.
MSA). Zu den «Massnahmen» im Sinne von Art. 2 Abs. 1
IR 0.211.231.01 Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
MSA Art. 2 - Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden treffen die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen.
MSA gehören unter anderem auch die Vormundschaft, unter welche gemäss Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, gehört, und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB, welche von der
Vormundschaftsbehörde zu errichten ist, wenn eine unmündige Person zwar einen gesetzlichen Vertreter hat, dieser aber an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg.: H. Honsell u.a., Basel und Frankfurt a.M. 1996, Art. 85 N. 24). Die Schweiz ist demnach grundsätzlich zuständig und verpflichtet, ausländischen Minderjährigen einen Vormund oder Vertretungsbeistand zu ernennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei minderjährigen Asylbewerbern ist innerstaatlich der Kanton (und dort die nach kantonalem Recht bezeichnete Vormundschaftsbehörde), dem der Betroffene zugewiesen ist (vgl. Art. 14a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
AsylG), für die Prüfung der entsprechenden Massnahmen zuständig. Die Zuständigkeit und die Verpflichtung der schweizerischen Behörden zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen wird auch durch die am 26. März 1997 in Kraft getretene Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bekräftigt. Diese bestimmt in Art. 20 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 20 - (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
KRK, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse
nicht gestattet werden kann, Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates hat, und hält in Art. 20 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 20 - (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
KRK fest, dass die Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen haben (vgl. Botschaft, BBl 1994 V 46).

Das BFF hat im vorliegenden Fall den Kanton entsprechend seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Es wäre mithin Sache der kantonalen Behörden gewesen, für die Anordnung der notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen besorgt zu sein. Die ARK kann daher lediglich feststellen, dass dem Beschwerdeführer (bisher) kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist. Mangels Zuständigkeit kann sie aber - ebensowenig wie das BFF - selbst keine vormundschaftlichen Massnahmen anordnen und sie ist auch nicht befugt, den kantonalen Vormundschaftsbehörden diesbezüglich Anweisungen zu erteilten. Immerhin ist aber der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 368 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB Anzeige zu machen.

bb. Das BFF geht in der Praxis davon aus, dass das Asylverfahren auch dann durchgeführt bzw. mit der Anhörung gemäss Art. 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG fortgesetzt werden kann, wenn dem urteilsfähigen minderjährigen Asylbewerber (noch) kein gesetzlicher Vertreter ernannt worden ist (vgl. Kreisschreiben vom 15. Februar 1995[24] S. 3, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Behörden für die Weiterführung des Verfahrens nicht gehalten sind, einen diesbezüglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde abzuwarten). Auch die ARK ging bisher davon aus, dass ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, auch wenn dem unbegleiteten Minderjährigen (noch) kein Vormund oder Vertretungsbeistand bestellt worden ist (vgl. zuletzt die unveröffentlichten Urteile vom 16. Oktober 1997 i.S. S.B., Sri Lanka [N 290 274] und vom 31. Oktober 1997 i.S. J.K., Äthiopien [N 289 705]).

Diese Praxis wird kritisiert, wobei im wesentlichen geltend gemacht wird, sie stehe einseitig im Dienste der Verfahrensbeschleunigung und vernachlässige den Aspekt der Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen bzw. sie vereitle den gesetzlich vorgesehenen Schutz Minderjähriger (vgl. Jürg Schertenleib, Der Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, in ASYL 1996/1 S. 16; Andreas Bucher, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht [SZIER], 2/96, S. 199 f.; Anita Biedermann Kaess u.a., Doppelt schutzlos [Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in der Schweiz], Hrsg.: HEKS 1996, S. 16 f.; vgl. auch Interpellation Bäumlin, 2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger, AB 1995 N 1672 f.; Motion Bäumlin, Schutz für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, AB 1996 N 339 ff.) und es wird - jedenfalls de lege ferenda - vorgeschlagen, das Asylverfahren mit den vormundschaftlichen Massnahmen zu koordinieren, dem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden einen Vormund oder Vertretungsbeistand zu ernennen, ihm zudem von Amtes wegen eine Rechtsvertretung beizugeben und eine Befragung zu den Asylgründen erst nach Ernennung des Vormunds bzw.
Vertretungsbeistands und der Beigebung eines amtlichen Rechtsvertreters durchzuführen (vgl. Schertenleib, a.a.O., S. 16; Biedermann Kaess, a.a.O., S. 15 f. und 52 f.).

cc. Die Praxis der Vormundschaftsbehörden einiger Kantone, für unbegleitete minderjährige Asylbewerber keine vormundschaftlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. dazu Biedermann Kaess, a.a.O., S. 29 ff. am Beispiel der Kantone Basel-Stadt, Bern, St. Gallen, Waadt und Zürich), ist zweifellos gesetzwidrig und ist auch unter dem Aspekt des in Art. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 2 - (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
KRK enthaltenen Diskriminierungsverbotes bedenklich. Das Asylgesetz selbst kennt bislang keine speziellen Vorschriften, die auf die besonderen Schwierigkeiten und Schutzbedürfnisse unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber Rücksicht nehmen. Es sieht dementsprechend auch nicht vor, dass ein unbegleiteter urteilsfähiger Minderjähriger erst zu den Asylgründen angehört werden kann, wenn ihm die zuständige Vormundschaftsbehörde einen gesetzlichen Vertreter ernannt hat. Ebensowenig ist vorgesehen, einen unbegleiteten Minderjährigen amtlich zu verbeiständen. Es ist fraglich, ob die geltende gesetzliche Regelung den Anforderungen des Art. 22 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK entspricht, gemäss welchem die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, «dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des
Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht». Die Schweiz hat mit der Ratifikation der Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass sie das Kind als Individuum betrachtet, das besonders zu schützen ist (vgl. Stephan Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 1998, S. 125 f.). Diesem Umstand ist bei der Auslegung des geltenden innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb angezeigt, die gegenwärtige Praxis zu überprüfen.

dd. Die ARK hat in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 23, S. 186 f. E. 5 unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 25. Juni 1996 i.S. Amuur gegen Frankreich (17/1995/523/609, Ziff. 45; publiziert in Europäische Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1996, S. 577 ff.) festgehalten, dass das BFF bei Asylgesuchen am Flughafen gemäss Art. 13d
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
AsylG verpflichtet ist, abzuklären und zu prüfen, ob ein Minderjähriger einen Rechtsbeistand benötigt, um die Formalien eines Asylgesuches erfüllen zu können. Es fragt sich angesichts dessen, ob ein Minderjähriger nicht auch im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren Anspruch auf Verbeiständung hat. Da weder das Asylgesetz noch das auf das Asylverfahren ergänzend zur Anwendung gelangende Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bzw. das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110; vgl. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG) entsprechende Vorschriften kennt, käme die Anerkennung eines Anspruchs auf Verbeiständung nur gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) in Frage.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 51 E. 2c.bb, 120 Ia 45 E. 2a mit Hinweisen). Dieser Anspruch gilt nach neuerer Rechtsprechung als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 122 I 271 E. 2a, BGE 119 Ia 265 E. 3a). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ergeben. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Er setzt vielmehr kumulativ die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Verbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche voraus (vgl. BGE 123 I 147 E. 2 b.bb; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93 [1992], S. 459
ff.). Darüber hinaus besteht gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche Verbeiständung, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht, besteht der Anspruch immerhin noch dann, wenn zur relativen Schwere des drohenden Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 45 E. 2a, BGE 119 Ia 265 f. E. 3 b).

Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften (BGE 119 Ia 265 E. 3 b). Als sachlich notwendig bezeichnet es die Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Als besondere Schwierigkeiten fallen dabei nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei, wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung in Betracht (vgl. BGE 123 I 147 E. 2 b.cc).

ee. Nach Einreichung des Asylgesuches werden in der Empfangsstelle die Personalien des Gesuchstellers erhoben, er wird erkennungsdienstlich behandelt und es werden die Reisepapiere und die Identitätsausweise zu den Akten genommen; ausserdem wird er summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen gefragt, warum er sein Land verlassen hat (Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Das BFF ist dabei berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen Entscheid über den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens wesentlich sind (Art. 14 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Der Gesuchsteller wird zudem auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht (Art. 14 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Anschliessend wird der Gesuchsteller einem Kanton zugewiesen (Art. 14a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
AsylG). Dort wird er von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (Art. 15 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG), sofern nicht das BFF eine Direktbefragung durchführt (Art. 15 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher unterzeichnet wird. Der Anhörung wohnt ein Hilfswerksvertreter bei, sofern der Gesuchsteller dies nicht ablehnt (Art. 15a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Dieser beobachtet die Befragung und er kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes
stellen lassen (Art. 15a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und er kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen (Art. 15a Abs. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Er hat aber keine Parteirechte (Art. 15a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Der Gesuchsteller kann sich bei der Anhörung durch einen Vertreter und einen Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten lassen (Art. 15 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
Satz 2 AsylG). Nach der Anhörung werden die Akten dem BFF zum Entscheid über das Asylgesuch zugestellt. Das BFF tritt auf das Asylgesuch nicht ein, sofern ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG vorliegt. Wird aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich, das der Gesuchsteller weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass er Flüchtling ist, und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt. Umgekehrt kann das BFF ohne weitere Abklärungen Asyl gewähren oder aber, wenn dem Gesuchsteller zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug der Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, ohne weitere Abklärungen einen Asyl- und Wegweisungsentscheid treffen und anstelle der Ansetzung einer Ausreisefrist die vorläufige
Aufnahme anordnen (Art. 16b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG). In den übrigen Fällen trifft das BFF zunächst die notwendigen zusätzlichen Abklärungen (Art. 16c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG). Der Entscheid des BFF wird dem Gesuchsteller mittels anfechtbarer Verfügung eröffnet. Zu beachten ist ferner, dass der Gesuchsteller nicht nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen muss, dass er Flüchtling ist (vgl. Art. 12a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG). Im Asylverfahren gilt schliesslich der Untersuchungsgrundsatz, allerdings ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers (vgl. Art. 12b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG).

Wird einem unbegleiteten Minderjährigen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde kein gesetzlicher Vertreter ernannt und wird er auch sonst nicht vertreten oder beraten, sieht er sich bei der Anhörung zu den Asylgründen unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerksvertreter) gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren. Er bleibt damit in der für den weiteren Verfahrensverlauf zentralen Phase der Anhörung zu den Asylgründen sich selbst überlassen. Soweit urteilsfähig, ist er zwar in der Lage, seine Gründe darzulegen, die ihn zur Flucht veranlasst haben. Ob er in bezug auf das Asylverfahren überhaupt urteilsfähig ist, lässt sich indessen meist erst im Verlauf der Anhörung zu den Asylgründen beurteilen. Schon in bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und damit verbunden der Möglichkeit, selbständig ein Asylgesuch einreichen zu können, kann eine Verbeiständung Minderjähriger unter Umständen erforderlich sein. Gerade bei unbegleiteten Minderjährigen ergeben sich im erstinstanzlichen Verfahren zudem oft auch heikle Abklärungsfragen oder Verfahrenssituationen, die sie aufgrund ihrer altersbedingten
Unerfahrenheit überfordern und denen sie um so weniger gewachsen sind, je mehr sich der Kultur- und Rechtskreis, aus dem sie stammen, vom schweizerischen unterscheidet, und je weniger sie die Sprache verstehen, in welcher das Verfahren geführt wird. Zu beachten ist sodann auch, dass sich unbegleitete Minderjährige während des Verfahrens in einer für die eigene Entwicklung wichtigen Lebensphase ohne soziales Netz in einer fremden Kultur aufhalten und sich dadurch, ungeachtet der Erlebnisse und Umstände, die sie zum Verlassen von Familie und Heimat veranlasst haben, und ungeachtet der damit einhergehenden Eindrücke, im Vergleich zu erwachsenen Personen ohnehin in einer besonders schwierigen Situation befinden. Aus den genannten Gründen verfügen unbegleitete Minderjährige daher regelmässig nicht über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um während der Anhörung bzw. im weiteren Verfahrensverlauf selbst für die Wahrung ihrer Rechte zu sorgen oder spezifischen Mitwirkungspflichten nachzukommen, wenn dies von ihnen verlangt werden sollte. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren generell auf juristischen Rat und Beistand angewiesen sind. Anvisiert ist
selbstverständlich nicht eine Einschränkung der aus Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK fliessenden Rechte (Recht des Kindes, sich in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und Pflicht der Behörden, das Kind unmittelbar oder durch einen Vertreter bzw. eine geeignete Stelle anzuhören und seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen), sondern vielmehr die Unterstützung des Kindes durch einen dafür geeigneten Erwachsenen bei der Wahrnehmung gerade dieser Rechte. Angesichts der im Asyl- und Wegweisungsverfahren potentiell betroffenen Rechtsgüter erscheint es unter diesen Umständen mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unvereinbar, dass ein unbegleiteter urteilsfähiger Minderjähriger im Asylverfahren zwar selbständig um Schutz der höchsten Rechtsgüter des Menschen überhaupt (Leib, Leben, Freiheit; vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) ersuchen kann, faktisch aber unter Umständen seine Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen bzw. seinen Pflichten nicht nachkommen kann, weil er völlig auf sich gestellt ist. Ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit und der Verfahrensaussichten - letztere lassen sich ohnehin erst nach der Anhörung zu den Asylgründen beurteilen - erscheint eine Verbeiständung von unbegleiteten Minderjährigen daher
geboten und darüber hinaus auch im Interesse einer effizienten Verfahrensabwicklung von Nutzen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger jedenfalls dann einen direkt aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV fliessenden Anspruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person hat, wenn ihm die Vormundschaftsbehörde (noch) keinen gesetzlichen Vertreter bestellt hat, der für eine rechtskundige Vertretung sorgen oder zumindest besorgt sein könnte beziehungsweise wenn feststeht, dass ihm niemand zur Seite steht, der ihn juristisch beraten und unterstützen könnte. Diese Auslegung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV kommt auch dem Anliegen von Art. 22 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK, einem Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen zu lassen, entgegen.

ff. Zeichnet sich ab, dass die zuständige Behörde vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innerhalb vernünftiger Zeit anordnen wird, und hat der unbegleitete Minderjährige selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen, die aufgrund ihrer Vertrautheit mit der Materie des Asylverfahrens dazu in der Lage ist, ist die mit der Anhörung gemäss Art. 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG befasste Behörde deshalb verpflichtet, gegebenenfalls über das BFF sicherzustellen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet wird, bevor die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird.

c. (...)

5. (...)

d. Der Beschwerdeführer wendet in seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 1996 unter Berufung auf Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK schliesslich ein, die Vorinstanz sei verpflichtet, die näheren Umstände im Heimatland abzuklären. Aufgrund der Kinderrechtskonvention sei dies unabdingbare Voraussetzung für eine Rückschaffung. Es erscheine deshalb fraglich, ob das Kindeswohl gemäss Art. 3
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK gewahrt sei. Es wirft sich damit die Frage auf, ob und inwiefern die KRK in bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung von Belang ist.

aa. Art. 22
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK hält in Abs. 2 die Vertragsstaaten an, in der ihr angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mitzuwirken, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind (d.h. ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; vgl. Art. 22 Abs. 1
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK) zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Aus Art. 22 Abs. 2
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK kann entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Schertenleib, a.a.O., S. 14 f.) nicht abgeleitet werden, dass die Vertragsstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, selbst Abklärungen über den Aufenthaltsort der Eltern oder anderer Familienangehöriger eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers durchzuführen. Sie haben vielmehr lediglich - und bloss in der ihnen angemessen erscheinenden Weise - bei solchen Nachforschungen der Vereinten Nationen und anderen Organisationen, die mit ihnen zusammenarbeiten, mitzuwirken (vgl. auch zur Entstehungsgeschichte von Art. 22
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK: Gabriele Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Schriften zum Völkerrecht Bd. 115, Berlin 1994, S. 203 ff.). Diese Bestimmung bezieht sich zudem lediglich auf die Art und Weise, wie die Vertragsstaaten bei Bemühungen mitwirken sollen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, damit Kinder, die Flüchtlinge sind oder als solche anerkannt werden wollen, mit ihrer Familie (wo auch immer) wieder zusammengeführt werden können. Art. 22 Abs. 2
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK zielt mithin darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Daraus
lässt sich aber keine Verpflichtung der Staaten ableiten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er lediglich die vom BFF verfügte Wegweisung und deren Vollzug, nicht aber die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches anficht, ohnehin nicht zum adressierten Personenkreis dieser Bestimmung (Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge) gehört.

bb. Nach Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes «ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist». Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtliche Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche des Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen Rechts; es ist nämlich generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten - ob sie nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Botschaft, BBl 1994 V 26 f.; Wolf, a.a.O., S. 132).

Direkt anwendbar («self-executing») sind staatsvertragliche Bestimmungen, wenn sie Bürger und Staatsorgane im Rechtsverkehr unmittelbar berechtigen und verpflichten. Sie sind es in der Terminologie des Bundesgerichtes dann, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die erforderliche Bestimmtheit geht vor allem blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten (vgl. BGE 120 Ia 11 E. 5b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 90; Yvo Hangartner, Die Bindung von Verwaltung und Justizbehörden an die EMRK, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/95, S. 142 f.).

In der Praxis der Vertragsstaaten ist die Frage der direkten Anwendbarkeit der KRK kontrovers (vgl. Wolf, a.a.O., S. 149 mit Hinweisen in Anm. 143; Ingeborg Schwenzer, Die UN-Kinderkonvention und das schweizerische Kindesrecht, in AJP 1994, S. 819 mit Hinweisen in Anm. 21 und 22; Botschaft, BBl 1994 V 21 Anm. 62 und 39 Anm. 143). In der Schweiz sind Lehre und Praxis hingegen der Auffassung, dass sich einzelne Bestimmungen der KRK durchaus zur direkten Anwendung eignen können (Botschaft, BBl 1994 V 20; Wolf, a.a.O., S. 130 f.; Schwenzer, a.a.O., S. 819 und 824; vgl. BGE 124 III 90, in dem die direkte Anwendbarkeit von Art. 12
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KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK bejaht wird [vgl. die Berichterstattung von St. Mazan in: ZBJV 1998 S. 234 f.]).

Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit des in Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK verankerten Grundsatzes der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ist in der Literatur bezüglich der Schweiz bis anhin nicht eingehend erörtert worden. Immerhin scheinen einzelne Autoren von der direkten Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK auszugehen (so wohl Schertenleib, a.a.O., S. 17) oder zumindest nicht auszuschliessen (vgl. Wolf, a.a.O., S. 142 f.). In BGE 123 III 449 wurde die direkte Anwendbarkeit von Art. 3
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK im Zusammenhang mit der Frage, ob die gemeinsame elterliche Gewalt über das Kind den Ehegatten auch nach der Scheidung belassen werden könne, ebenfalls offen gelassen (vgl. dazu kritisch Wolf, a.a.O., S. 141 f., insb. Anm. 110a).

Ob das in Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK verankerte Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung im Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt anwendbar ist und damit verbunden die Frage, welche Konsequenzen sich in diesem Fall in bezug auf den Vollzug der Wegweisung allenfalls ergeben könnten, kann allerdings hier auch von der ARK offen gelassen werden, da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt wird - bei einer am Kindeswohl orientierten Auslegung von Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) jedenfalls als unzumutbar erweist (vgl. E. 5f).

e. Gemäss bisheriger Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG Rechnung zu tragen, mithin im Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. E. 5; 1997 Nr. 24, S. 193 E. 7a; Urteil der ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert in ASYL 1997/1 S. 21 f.). Für das BFF ergibt sich dabei insbesondere die Pflicht, bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären, wobei es sich bei der Prüfung der Probleme, die hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Minderjährigen und dessen Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22
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KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK orientieren sollte (EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. E. 5).

aa. Gemäss Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Aus der Formulierung «insbesondere» geht hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können. Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG ist daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Mithin ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Wie in allen Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem in einer Analyse der Situation, die sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, die damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18).

bb. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4
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KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
ANAG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudek-ken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in
sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann.

Das BFF (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit der Minderjährige bei seiner Rückkehr von seinen Eltern, Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne äussert sich auch das Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge «United Nations High Comissioner for Refugees» [UNHCR]; vgl. Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N. 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFF überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton
überlässt.

[18] SR 0.107.
[19] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37.
[20] RS 0.107.
[21] Cf. ci-dessus note 1, p. 37.
[22] RS 0.107.
[23] Cfr. sopra nota 3, pag. 38.
[24] Zu beziehen beim BFF.

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