S. 36 / Nr. 7 Erbrecht (d)

BGE 79 II 36

7. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S. Kradolfer gegen
Kaufmann.

Regeste:
Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen.
Nachweis, dass die spätere Verfügung eine blosse Ergänzung der frühern
darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Beweisführung aus dem
Vergleich der Verfügungstexte selber. Die Ergänzung kann auch in einer
teilweisen Abänderung der frühern Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von
ausserhalb der Texte liegenden Indizien als Interpretationshilfe.
Art. 511 al. 1 CC. Pluralité de testaments.
Preuve que les dispositions postérieures constituent simplement des clauses
complémentaires des dispositions antérieures. 1. Conditions auxquelles cette
preuve est soumise. 2. Preuve fondée sur la comparaison des textes des
testaments. Le complément peut aussi consister dans une modification partielle
du testament antérieur. 3. interprétation fondée sur des indices extrinsèques
aux textes.

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Art. 511 cp. 1 CC. Pluralità di testamenti.
Prova che le disposizioni posteriori sono semplicemente delle clausole
complementari delle disposizioni anteriori. 1. Condizioni cui è sottoposta
questa prova. 2. Prova fondata sul confronto dei testi dei testamenti. Il
complemento può anche consistere in una modifica parziale del testamento
anteriore. 3. Interpretazione basata su indizi estrinsici ai testi.

I. - Der am 21. November 1949 in Münchenstein verstorbene Konrad Burkhart
hinterliess ein Nettovermögen von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner
Wohnhausliegenschaft nebst zwei Bauparzellen in Münchenstein (Wert Fr.
56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach, Hochwald und Duggingen (zusammen
rund Fr. 77,000.-) und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven von
rund Fr. 4000.-.
Gesetzliche Erben sind vier Grossneffen und -nichten Kradolfer und ein
weiterer Verwandter E. M. Steib.
Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügungen vor, nämlich:
A. Testament vom 16. April 1946.
«Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren noch eine Ehefrau
oder Geschwister und mache von der mir zustehenden freien Verfügungsbefugnis
über meinen ganzen Nachlass Gebrauch wie folgt
1. Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ... Marie, Jenny
und Irene Kradolfer... und an den Grosscousin Hans Kradolfer ...
2. (Bedingung betr. Hans Kradolfer).
3. und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).
5. Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem Tode bei mir bleibt, so
erhält sie aus meinem Nachlass die Summe von zehntausend Franken.
6. Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder- und Hintergärten (Mätteli)
in Münchenstein an meine Haushälterin Mina Kaufmann.
Zusatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt weiterem Inventar
vermache ich ebenfalls meiner Haushälterin Mina Kaufmann.»
B. Testament vom 24. April 1946.
«Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten, das 70,000. Franken
stark ist und auf der Solothurner Kantonalbank angelegt ist:
Frau Röthlisberger-Burkhart Fr. 5,000.-
Familie Hafen-Burkhart Fr. 5,000.-
Fräulein Burkhart, Zürich 7 Fr. 5,000.-

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4 Geschwister Kradolfer Fr. Fr. 40,000.-
Mina Kaufmann, meine Pflegerin Fr. 12,000.-
(sowie drei Vereine zusammen) Fr. 1,800.-».
C. Testament vom 24. April 1946.
«Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten Fräulein Elisabeth
Burkhart, Zürich Fr. 5,000.-
Familie Hafen-Burkhart Fr. 5,000.-
meine Pflegerin Mina Kaufmann Fr. 15,000.-
ohne Steuerabzug».
D. Testament vom 11. Dezember 1947.
«Nach meinem Tode erhält meine Haushälterin Mina Kaufmann zehntausend Franken
bar ausbezahlt.
Die zweite Haushälterin erhält nach meinem Tode zweitausend Franken bar
ausbezahlt.»
II. - Nach dem Tode des Erblassers verlangte Mina Kaufmann, die ihn bis zu
seinem Ende gepflegt hatte, sowohl die ihr im Testament A vermachten
Liegenschaften in Münchenstein samt Inventar als die Fr. 15,000.- samt Zins
seit dem Erbgang gemäss dem Testament C. Die beiden anderen Testamente B und D
bezeichnete sie als ungültig, weil unrichtig datiert, das erstere auch
deswegen, weil der Erblasser den Willen gehabt habe, es zu vernichten.
Da die gesetzlichen Erben die Ansprüche der Mina Kaufmann nicht anerkannten,
erhob diese gegen jene Klage mit dem Begehren auf Zusprechung der
Liegenschaften in Münchenstein, Überlassung des Hausrates und Auszahlung von
Fr. 15,000. samt Zins zu 5 % seit dem Todestag.
Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, durch das Testament D seien
alle früheren Verfügungen aufgehoben worden; sie anerkannten demgemäss ein
Vermächtnis von Fr. 10,000., verlangten aber, damit einen Betrag von Fr.
239.80 pro Monat ab 1. Januar 1950 als Vergütung für die Benützung des Hauses
und des Mobiliars verrechnen zu können.
Im Laufe des Verfahrens verzichtete die Klägerin darauf, aus den beiden
Testamenten vom 24. April 1946 (B und C) Rechte herzuleiten, und focht das
Testament D nicht mehr an. Der Streit ging daher schon vor Bezirksgericht nur
noch darum, ob sich die Klägerin mit dem

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ihr im Testament D ausgesetzten Barlegat von Fr. 10,000.- begnügen müsse oder
ob sie auch Anspruch auf die im Testament A vermachten Münchensteiner
Liegenschaften (samt Hausrat) habe.
III. - Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht haben die Klage geschützt
und der Klägerin die genannten Liegenschaften samt Hausrat zugesprochen und
die Beklagten bei der Anerkennung des Barlegats von Fr. 10,000.--samt Zins
behaftet. Das Obergericht nahm an, das letzte Testament (D) stelle zweifellos
eine blosse Ergänzung des ersten (A) im Sinne von Art. 511 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 511 - 1 Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
1    Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
2    Le legs d'une chose déterminée est caduc, lorsqu'il est inconciliable avec un acte par lequel le testateur a disposé ultérieurement de cette chose.
ZGB dar und
habe daher dieses nicht aufgehoben, sondern habe neben ihm Bestand.
IV. - Mit der vorliegenden Berufung halten die Beklagten an ihrem Antrag auf
Abweisung der Klage, soweit auf mehr als die Ausrichtung des Vermächtnisses
von Fr. 10,000.- gemäss Testament D gehend, fest, ebenso am Begehren auf
Anrechnung einer Vergütung von Fr. 180.- bzw. 190.- an diesen Betrag.
Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nachdem die beiden Testamente vom 24. April 1946 (B und C) von beiden Parteien
als dahin gefallen erklärt werden, reduziert sich der Streit auf die Frage, ob
das Testament D neben das in ihm nicht erwähnte erste (A) oder an dessen
Stelle getreten ist. Es handelt sich somit in der Tat um einen nach Art. 511
Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 511 - 1 Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
1    Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
2    Le legs d'une chose déterminée est caduc, lorsqu'il est inconciliable avec un acte par lequel le testateur a disposé ultérieurement de cette chose.
ZGB zu beurteilenden Fall.
1.- Die Klägerin hat die von dieser Bestimmung aufgestellte Rechtsvermutung,
dass die spätere Verfügung die frühere aufgehoben und ersetzt habe, zu
zerstören, nämlich zu beweisen, dass der Wille des Erblassers dahin ging, das
Testament A bestehen zu lassen und es durch das Testament D nur zu ergänzen,
nicht zu ersetzen. Dieser Beweis muss ein schlüssiger, jeden Zweifel
beseitigender sein (BGE 45 II 148, 49 II 327). Wenn nicht

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schon aus dem Wortlaut der spätern Verfügung sich ergibt, dass nur eine
Ergänzung der früheren gewollt war, so kann der Nachweis auch mit
Beweismitteln geführt werden, die ausserhalb der beiden Urkunden liegen
(a.a.O. und BGE 64 II 187, 75 II 284 und dort zit. Entscheide). Es geht mithin
um die Erforschung des Willens des Erblassers. Der hinsichtlich der Abgrenzung
von Tat- und Rechtsfrage vom Bundesgericht befolgte Grundsatz, wonach die
Frage nach dem Willensinhalt einer Person als einen «innern Tatbestand»
betreffend tatsächlicher Natur ist und daher vom kantonalen Richter für das
Bundesgericht verbindlich beurteilt wird (BGE 66 II 267, 69 II 322 f., 70 II
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f.), findet nach der Praxis für die Auslegung letztwilliger Verfügungen
nicht Anwendung, weil sich hier Von der Tat frage die reine Rechtsfrage nicht
trennen lässt, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden Ausdruck in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form gefunden hat (BGE 56 II 354, 75 II 285 ff.,
nach Abweichung in BGE 69 II 75). Die Frage, ob der Erblasser durch die letzte
Verfügung die erste aufheben und ersetzen oder bloss ergänzen wollte,
unterliegt mithin der Überprüfung des Bundesgerichtes.
2.- In erster Linie ist zu untersuchen, ob die Verfügung D nicht schon ihrem
Wortlaut e nach als blosse Ergänzung des Testaments A sich darstelle (BGE 49
II 327
). Das ist insofern nicht der Fall, als in jener in keiner Weise auf
dieses Bezug genommen ist. Die spätere Verfügung enthält nichts, was der
früheren widersprechen, aber auch nichts, was sie bestätigen würde. Sie hält
der Klägerin und der zweiten Haushälterin des Erblassers einfach Barlegate zu,
ohne irgendwie auf die erste Verfügung hinzudeuten. Man könnte versucht sein,
daraus eher ein Indiz gegen den Standpunkt der Klägerin herzuleiten, in der
Überlegung: hätte der Erblasser der Klägerin das ihr im Testament D
ausgesetzte Barlegat neben den ihr schon 1946 zugedachten Bar- und
Liegenschaftsvermächtnissen zuhalten wollen so hätte er wahrscheinlich gesagt,

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sie solle neben den früheren Zuwendungen noch einen weiteren Geldbetrag von
Fr. 10,000.- erhalten. Allein diese Überlegung ist immerhin nicht zwingend und
verliert ihre Bedeutung, weil Umstände vorliegen, die gegen diese Annahme und
für die These der Klägerin sprechen.
a) Vorab ist zu beachten, dass das Testament A nicht nur hinsichtlich des
Umfangs des von ihm erfassten Vermögens sich von der Verfügung D
unterscheidet, sondern auch in qualitativer Beziehung, nämlich hinsichtlich
der Verfügungsart. Mit der im Ingress gemachten Erklärung schaltet der
Erblasser zuerst ausdrücklich die gesetzliche Erfolge überhaupt aus und setzt
sodann die vier Grossnichten und -neffen Kradolfer als Universalerben ein
(Art. 483 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 483 - 1 Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l'universalité ou une quote-part de la succession.
1    Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l'universalité ou une quote-part de la succession.
2    Toute disposition portant sur l'universalité ou une quote-part de la succession est réputée institution d'héritier.
ZGB). Diese Ausschaltung der gesetzlichen Erbfolge und
Erbeneinsetzung ist der Hauptinhalt des Testaments A. Demgegenüber enthält das
Testament D nur zwei im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringfügige
Barvermächtnisse von zusammen Fr. 12,000.-, deren eines, dasjenige zugunsten
der Klägerin, dem Betrage nach sich mit dem bereits im ersten Testament
enthaltenen deckt; nicht nur wird der übrige, ca. 95 % betragende Nachlass mit
keinem Wort erwähnt, sondern auch nichts über die Art der Erbfolge gesagt.
Nachdem der Erblasser in der ersten Verfügung die gesetzliche ausdrücklich
ausgeschaltet und Erben eingesetzt hatte, erschiene die Absicht einer
Beseitigung dieser früheren Hauptanordnung durch die kleine Teilverfügung D
umso überraschender, als die zuerst eingesetzten Erben mit den gesetzlichen
nicht ganz zusammenfallen; indem der heutige Beklagte Steib unter den ersteren
nicht figuriert - Es kam auch abgesehen vom Liegenschaftsvermächtnis zugunsten
der Klägerin (und den anderen Barlegaten) nicht auf dasselbe heraus, ob die
Erbfolge nach dem Testament A oder D ging, weshalb umso eher vom Erblasser
eine Äusserung über diesen Punkt erwartet werden durfte, falls er ihn
abweichend vom ersten Testament ordnen wollte. Das Fehlen jeglicher
bezüglicher Andeutung und der ganz

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rudimentäre Inhalt der letzten Verfügung im Vergleich zur ersten spricht zum
vornherein für ihren bloss zusätzlichen Charakter.
b) Weiter fällt auf, wie der Erblasser in den sukzessiven Verfügungen seinen
Nachlass gliedert. Im Testament A nennt er einerseits (Ingress und Ziff. 1)
den «gesamten Nachlass», anderseits (Ziff. 6) die Liegenschaften in
Münchenstein, die er der Klägerin vermacht. Er hat also diese Liegenschaften
von seinem «gesamten Nachlass», den er unter Vorbehalt der Barlegate seinen
Verwandten zuhielt, unter- und ausgeschieden und sie wahrscheinlich zum
vornherein unter diesem Begriff gar nicht mit verstanden. An dieser
Unterscheidung zwischen Liegenschaften in Münchenstein und übrigem Vermögen
hat er in den Testamenten B und C festgehalten, indem er nur Barlegate
aussetzte und dabei ausdrücklich bemerkte, diese seien «aus meinem
Barvermögen» auszurichten. Vor allem lässt sich aus dieser Präzisierung
schliessen, dass der Erblasser sich bei Errichtung dieser Vermächtnisse
durchaus bewusst war, dass sein Nachlass nicht nur aus Barvermögen bestand,
sondern auch Liegenschaften umfasste; hätte er letztere vergessen gehabt und
in der Meinung testiert, er besitze nur Barvermögen, so hätte diese
Unterscheidung keinen Sinn. Wenn er sich aber am 24. April 1946 des Umfangs
seines Nachlasses bewusst war und doch nur einige Barvermächtnisse errichtete,
ohne den übrigen Nachlass zu erwähnen, so liegt die Annahme nahe, dass er
diese Verfügungen nur als Zusätze zu dem um 8 Tage ältern, umfassenden
Testamente A meinte. Wenn nun allerdings der Nachlass nicht nur einerseits aus
den Münchensteiner Liegenschaften und anderseits aus Barvermögen, sondern,
abgesehen von jenen der Klägerin vermachten Liegenschaften, etwa hälftig aus
Barvermögen und ausserkantonalen Liegenschaften bestand, so wollte der
Erblasser mit dem jeweiligen Hinweis «aus meinem Barvermögen» doch offenbar
zum Ausdruck bringen, dass mit diesen Vermächtnissen nur das Barvermögen,

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nicht das Realvermögen belastet sein soll, dass er also in diesen Testamenten
(B und C) nur vom Barvermögen spreche, nur über dieses verfüge, und diese
Anordnungen daher die bezüglich des übrigen Vermögens bereits bestehenden
Verfügungen, also die Universalerbeneinsetzung und das
Liegenschaftsvermächtnis zugunsten der Klägerin, nicht berühren sollen.
Diese beiden Testamente (B und C) stellen sich also in klarer Weise als
Ergänzungen des ersten dar. Wollte man etwas anderes annehmen, so müsste man
zugleich annehmen, dass auch die Berufung der Grossnichten und -neffen
Kradolfer auf den Rest des Vermögens dahinfalle; aber dann wäre für dieses
überhaupt kein Anwärter mehr da, wenn man nicht zugleich weiter annehmen
wollte, dass es im Willen des Erblassers gelegen habe, durch Beseitigung des
ersten Testamentes einfach die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, unter
Auflage der Legate gemäss den Testamenten B und C - welche Annahme aber
bereits als unwahrscheinlich abgelehnt wurde.
Die Berufungskläger teilen die Auffassung, dass die Testamente B und C, obwohl
heute von beiden Parteien als nicht zu Recht bestehend anerkannt, bei der
Erforschung des Willens des Erblassers immerhin eine Rolle zu spielen geeignet
sind; denn wenn durch sie das Testament A aufgehoben worden wäre, so bliebe es
aufgehoben, wenn auch sie selbst später wieder dahingefallen sind. Aber die
Berücksichtigung dieser beiden Testamente spricht zu Gunsten der These der
Klägerin; denn wenn man sie im Sinne des Gesagten als blosse Ergänzungen zum
ersten ansehen muss, besteht umso mehr Grund, auch das Testament D als solche
zu betrachten, weil es in seiner sprachlichen Fassung und seiner Beschränkung
auf die zwei Barlegate eine jenen beiden Testamenten durchaus ähnliche
Verfügung ist.
c) Die Berufungskläger wenden allerdings ein, wenn die letzte Verfügung eine
Ergänzung zur ersten wäre, so müsste die Klägerin ja Fr. 20,000.- in bar
verlangen,

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nämlich aus der einen und der andern Verfügung je Fr. 10,000.-, was sie aber
bezeichnenderweise nicht tue. Als Ergänzung im Sinne von Art. 511 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 511 - 1 Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
1    Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n'en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires.
2    Le legs d'une chose déterminée est caduc, lorsqu'il est inconciliable avec un acte par lequel le testateur a disposé ultérieurement de cette chose.
ZGB
ist indessen nicht nur eine spätere Verfügung zu verstehen, die der früheren
bezüglich des materiellen Inhalts etwas hinzufügt, also ein neues Vermächtnis
aussetzt oder ein früheres dem Betrage nach erhöht usw. gemeint ist eine
Ergänzung des früher geäusserten Willens, eine zusätzliche Willenserklärung,
die zu der früheren hinzutreten, neben ihr bestehen, sich mit ihr kombinieren
soll es kann sich daher auch um eine teilweise Abänderung der früheren
Verfügung handeln. Eine solche liegt im Testament D, hinsichtlich der
Klägerin, gegenüber dem ersten insofern, als die dort an das Barlegat
geknüpfte Bedingung (wenn die Bedachte bis zu seinem Tode beim Erblasser
bleibe) fallen gelassen ist hinsichtlich des Betrages enthält es eine
Abänderung nur gegenüber den beiden (dahingefallenen) Testamenten B und G, die
der Klägerin Fr. 12,000.- bzw. Fr. 15,000.- zuerkannt hatten, gegenüber dem
Testament A aber eine Bestätigung des ursprünglichen Legatsbetrages von Fr.
10,000.-, auf den der Erblasser offenbar deswegen zurückging, weil inzwischen
noch eine zweite Haushälterin dazugekommen war, der er auch Fr. 2000.-
zuhalten wollte. Gerade die Bestätigung des ursprünglichen Betrages unter
Weglassung der Bedingung und gleichzeitiger Nennung einer neuen Legatarin
spricht dafür, dass es sich bei den sukzessiven Barbeträgen an die Klägerin
(Fr. 10,000.-, 12,000.-, 15,000.- und wieder 10,000.) immer um ein und
dasselbe Vermächtnis handelt und der letzte Betrag weder sich mit dem ersten
zu summieren noch ihn samt der ganzen Verfügung aufzuheben bestimmt, sondern
einfach eine Bestätigung ohne Bedingung war.
3.- Diese aus der blossen Vergleichung der sukzessiven Testamente sich
ergebende Schlussfolgerung wird durch ausserhalb der Texte liegende Indizien
unterstützt.
a) Die Vorinstanz stellt fest, das Verhältnis zwischen

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dem Erblasser und seiner Pflegerin sei andauernd gut geblieben, während seine
- ohnehin immer nur brieflich gewesenen - Beziehungen zu den Verwandten
Kradolfer sich so gelockert hätten, dass er nicht einmal ihre Besuche
empfangen wollte. Die Beklagten bestreiten dies freilich und behaupten, es
hätten zwischen ihnen und dem Erblasser sehr enge Beziehungen bestanden.
Allein die Feststellung der Vorinstanz ist tatsächlicher Natur und beruht
nicht auf einem Versehen; sie stützt sich auf Zeugenaussagen. Übrigens darf,
gegenüber der Berufung der Beklagten auf ihre guten Beziehungen zum Erblasser,
doch auch darauf hingewiesen werden, dass sie durch das Testament A keineswegs
in einer unverständlichen, mit den verwandtschaftlichen Beziehungen schwer in
Einklang zu bringenden Weise zugunsten der Klägerin zurückgesetzt werden;
beträgt doch der wert der beiden Vermächtnisse der letztem zusammen nur rund
Fr. 67,500.-, also kaum 113 des ganzen Nachlasses, so dass die
Universalerbeneinsetzung weit davon entfernt ist, durch jene Vermächtnisse
praktisch ausgehöhlt worden zu sein.
b) Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser noch nach Errichtung
seiner späteren Testamente die Weitergeltung des ersten hinsichtlich der
Liegenschaften in Münchenstein wiederholt und ausdrücklich bestätigt hat,
indem er sich nachher noch bei verschiedenen Gelegenheiten und verschiedenen
Zeugen gegenüber äusserte, das Haus, der Garten und das «Mätteli» werden nach
seinem Tode der Schwester Mina gehören. In diesen festgestellten Äusserungen
hat die Vorinstanz mit Recht Indizien erblickt, die, obwohl ausserhalb der
Urkunde liegend, als Interpretationshilfe herangezogen werden dürfen. Auf die
bezügliche Rechtsprechung (BGE 64 II 187, 75 II 284 und dortige Zitate)
zurückzukommen besteht, entgegen der Meinung der Berufungskläger, kein Anlass.
Bei der Auslegung des Testamentes handelt es sich um die Erforschung des
Willens des Testators; dazu ist im Prinzip jedes Beweismittel zulässig, das
dem Zwecke

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zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die Einschränkung anbrachte,
dass auf diese Weise nicht etwas in das Testament hineininterpretiert werden
dürfe, was nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232), so deshalb,
weil ein nicht in der für letztwillige Verfügungen gesetzlich vorgeschriebenen
Form ausgesprochener Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz
anderes ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln, was in der Verfügung
mit den gebrauchten Worten gesagt werden wollte. Es ist nicht einzusehen,
weshalb zu diesem streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklarheiten
des vorhandenen Textes (BGE 64 II 187), nicht alle zur Abklärung der Frage
tauglichen Mittel berücksichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen
Frage, ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle einer früheren
treten soll, handelt es sich nicht darum, einem Willen des Erblassers Geltung
zu verschaffen, der nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern
darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament gewollt hat, ob es sein
Wille war, trotz der Niederschrift der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu
erhalten. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere Verfügung die
frühere verdränge, auch wenn dies in jener nicht ausgesprochen wurde. Es geht
also nicht darum, eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren
widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweismittel aufrecht zu
erhalten (und, wie die Berufungskläger sagen, die spätere «über den Haufen zu
werfen»), sondern gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfügung
entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter gelten zu lassen, weil sich
diese Vermutung auf Grund des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers
nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung umgekehrt wäre, d. h.
das Gesetz die Vermutung des Weiterbestandes der früheren Verfügungen trotz
dem Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann könnte man sagen, der
Widerrufswille müsse sich aus

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dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb derselben ergeben;
denn dann wäre ein rechtsgeschäftlicher Widerruf nötig, der nur in
Testamentsform erfolgen könnte.
Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erblasser selber nach der
Errichtung des Testaments D seine letztwilligen Anordnungen im Sinne der
Bestätigung des Vermächtnisses der Münchensteiner Liegenschaften zugunsten der
Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche Zweifel daran beseitigt, dass
das letzte Testament eine blosse Ergänzung des ersten darstellt.
5.- Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt das Berufungsbegehren 2
betr. Verrechnung einer Nutzungsentschädigung mit dem Barlegat jeder
Grundlage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 22. August 1952 bestätigt.