S. 265 / Nr. 54 Prozessrecht (d)

BGE 66 II 265

54. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1940 i. S. Stofer gegen
Iten.

Regeste:
Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen
und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich
der Nachprüfung des Bundesgerichts.
Dans la mesure où le juge cantonal, vu les témoignages et les indices, tranche
sur la formation d'un contrat, son jugement est soustrait au contrôle du
Tribunal fédéral.

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In quanto il giudice cantonale, basandosi sulle testimonianze e sugli indizi,
si pronuncia sulla questione di sapere se un contratto è stato concluso; il
suo giudizio è sottratto al sindacato del Tribunale federale.

A. - Der Beklagte Iten wollte im August 1938 Schweine kaufen und wandte sich
deshalb an den Schweinehändler Theiler in Kriens. Dessen Vertreter Gabriel
führte den Beklagten zweimal zum Kläger Stofer. Dort besichtigte der Beklagte
jeweils Schweine und es kam beidemal ein Kauf zustande, worauf Theiler die
Tiere dem Beklagten zuführte. Nach dem zweiten Kaufe stellte Theiler dem
Beklagten Rechnung und wurde durch Verrechnung bezahlt, während der Kläger von
Theiler Anweisungen auf die Schweizerische Volksbank in Höhe des Kaufpreises
erhielt. Diese wurden indessen nicht eingelöst, da Theiler in Konkurs geriet.
B. - In der Folge belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung von Fr.
7650.- als Kaufpreis für die Schweine.
Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Tiere von Theiler
gekauft und nicht vom Kläger.
Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug, dieses durch Urteil
vom 12. September 1940, haben die Klage abgewiesen. Sie kamen beide auf Grund
der Zeugenaussagen, der Eintragungen Gabriels in sein Handelsbüchlein und
verschiedener Indizien zum Schlusse, der Kläger habe seine Schweine an Theiler
verkauft und dieser habe sie als Zwischenhändler an den Beklagten
weiterveräussert.
C. - Mit der vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig eingereichten Berufung
beantragt der Kläger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung
der Klage. In der Berufungsschrift werden verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen
erhoben.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien festgestellt,
dass zwischen den heutigen

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Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Im Gegensatz zur Auslegung
feststehender (z. B. schriftlicher) Parteierklärungen bildet die Feststellung
des Parteiwillens auf Grund von Indizien nicht eine Rechtsfrage, sondern eine
reine Tatfrage, die der bundesgerichtlichen Ueberprüfung im Berufungsverfahren
entzogen ist. Das Bundesgericht hat das schon wiederholt ausgeprochen (vgl.
statt vieler BGE 54 II 478, 61 II 40). Die Berufung des Klägers erweist sich
unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. Denn der Kläger macht in der
Berufungsbegründung nicht die Verletzung von Bundesrecht, den einzig
zulässigen Berufungsgrund (Art. 57 OG), geltend, sondern legt lediglich dar,
inwiefern das Ergebnis der Zeugenbefragung und die weiteren Umstände für die
Annahme eines Vertrages zwischen den Parteien sprechen. Die Berufung ist also
nichts anderes als eine unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung. Und zwar gilt dies auch für die Aktenwidrigkeitsrügen, mit
denen der Kläger auf Widersprüche in den Zeugenaussagen hinweist. Die
Beurteilung widerspruchsvoller Zeugenaussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin
bildet einen Teil der Beweiswürdigung und kann nicht mit der
Aktenwidrigkeitsrüge angefochten werden. Selbst eine willkürliche
Beweiswürdigung ist nicht etwa aktenwidrig (vgl. BGE 62 I 61 f.) und kann
deshalb nicht Gegenstand der Berufung bilden, sondern hätte gegebenenfalls mit
der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltend
gemacht werden müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 12. September 1940 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 56. - Voir aussi no 56.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 265
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 09. Dezember 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 265
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 57
BGE Register
54-II-473 • 61-II-40 • 62-I-60 • 66-II-265
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • schwein • vorinstanz • kaufpreis • kantonsgericht • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • tatfrage