S. 15 / Nr. 4 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 69 I 15

4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943 i. S. Räz und Dr. Egli gegen
Bigler, Spichiger & Cie. A.-G. und Handelsgericht Bern.

Regeste:
Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsentscheide sind
selbständig durch staatsrechtliche Beschwerde anfechtbar und können im
Anschluss an das Endurteil nicht mehr angefochten werden.
Les prononcés rendus en cours du procès sur une demande de récusation doivent
être attaqués séparément du fond par la voie du recours de droit public. Ils
ne sont plus attaquables concurremment avec le jugement final du procès.
I decreti pronunciati, nel corso di un processo, su una domanda di ricusa
debbono essere impugnati separatamente dal merito mediante ricorso di diritto
pubblico. Essi non sono quindi più impugnabili in connessione con la sentenza
di merito.

Aus dem Tatbestand:
Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger & Cie A.-G. beim
Handelsgericht Bern Klage auf Nichtigerklärung zweier den heutigen Rekurrenten
Räz und Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941

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reichten die Rekurrenten gestützt auf Art. 11 Ziff. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 11 Aufenthaltsort - 1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
1    Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
2    Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.
3    Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.
bern. ZPO ein
Rekusationsbegehren ein gegen Handelsrichter Dr. W. Aebi. Der mit der
Prozessinstruktion betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das
Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 18.
Dezember unter mündlicher Begründung eröffnet und ausserdem schriftlich im
Dispositiv zugestellt.
Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handelsgericht die beiden Patente
der Rekurrenten für nichtig. Gegen dieses Urteil haben die Rekurrenten eine
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben.
Aus den Erwägungen:
Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsgerichtes in erster Linie
deshalb als gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossend an, weil es unter Mitwirkung eines
Richters gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert worden sei.
Der Entscheid über das Rekusationsgesuch ist den Rekurrenten schon am 18.
Dezember 1941 mit mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich, ob
dieser Entscheid nicht selbständig binnen dreissig Tagen hätte angefochten
werden sollen.
Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender Zwischenentscheid
selbständig oder erst im Anschluss an das Endurteil mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden kann oder muss, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwerdematerien einheitlich zu
beantwortende Frage der Interessenabwägung (vgl. GIACOMETTI,
Verfassungsgerichtsbarkeit S. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ein
berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung der
Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staatsrechtliche Beschwerde gegen
jede richterliche Handlung zu, die sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit
darstellt (BGE 52 I 133, 66 I 232). Dagegen wird die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV

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(Rechtsverweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich
nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht auch gegen blosse Teilurteile und
Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 I 279, 63 I
76
, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil- oder Zwischenurteile im Sinne dieser
Rechtsprechung wurden jedoch immer nur Entscheide behandelt, die sich auf den
Prozess selbst beziehen und eine Verfahrensfrage oder vorausnehmend eine
materielle Frage zum Gegenstand haben, nicht dagegen Entscheide über die
Zusammensetzung des Gerichts, worunter auch die Rekusationsentscheide fallen.
Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen, welche ihrer Natur nach
vorweg endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt wird, und
zwar nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern auch deshalb, weil es
als stossend erschiene, wenn eine Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs
gegen einen Rekusationsentscheid bis zum Endurteil zuwarten könnte. Das
Bundesgericht ist daher schon früher nicht nur auf selbständige Beschwerden
gegen Rekusationsentscheide eingetreten, sondern hat auch die Anfechtung erst
im Anschluss an das Endurteil als unzulässig erklärt (nicht veröffentlichte
Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Schocher und vom 26. Oktober 1942 i. S.
Friedrich). An dieser Praxis ist festzuhalten.
Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das Urteil des Handelsgerichtes
verstosse wegen Teilnahme eines rekusierten Richters gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, erweist
sich die Beschwerde als verspätet.