zuzulasseù.' Beide Massnahmen dienen nicht demselben Zwecke. Während
die Beschlagnahme die möglichen 1RlVirlningen des Vergebens im Keime zu
unterdrücken hestimmt ist, ist die Konfiskation dazu ungeeignet und kann
nur noch die Bedeutung einer Nehenstrafe und daneben einer sichernden
Massnahme haben, wodurch eine weitere Verbreitung der Druckschn'ft,
als sie schon stattgefunden hat, verhütet werden soll.
Die Broschüre Enthüllte Geheimnisse , welche zum Teil die im streitigen
Flugblatt enthaltenen Anwürfe w1ederhclt, ist später erschienen als
das Flugblatt. Durch die Beschlagnahme des? letzteren konnte sich also
die Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle noch nicht
in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Widerspruch zu 3? rü h e r e
n Verfügungen in der gleichen Frage vermöchte aber den Vorwurf der
Verletzung der
Rechtsgleichheit zu begründen. Abgesehen davon ist
auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht derselbe. Im Gegensatz
zum streitigen Flugblatt beschränkt sich die Broschüre nicht auf
ehrverletzende Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu einem
guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungsausserungen, nämlich die
Gutachten zweier Strafrechtslehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische
Stellung nehmen. Durch eine Beschlagnahme Wäre daher der Eindruck erweckt
worden, als ob auch diese erlaubten kritischen Ausserungen unterdrückt
werden sollten.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Gerichtsstand. N° 19. 131
VIII. GERICHTSSTAND ·FOR
90. Urteil vom 5. März 1926 i. s. Meister gegen Amtsgerichtspräsident
Luzern Stadt. Geltung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
mehrere in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner. si'
Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch konkludentcs
Verhalten. Voraussetzungen für dessen An· nahme.
A. Der Rekursbeklagte Ferner hat am 31. Dezember 1925 ]2. Januar 1926 beim
Amtsgericht Luzern-Stadt eine Klage gegen 1. Max Beck, Geometer in Luzern,
' 2. Hans Hindernann, Korporaticnsverwalter in Luzern, 3. Hans Meister,
Geometer in Aarau (den heutigen R_ekurrenten) eingereicht. Er verlangt
damit die solidare Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer
Schadenersatzund Genugtuungssumme von 80,000 Fr. nebst Verzugszinsen und
die Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen auf Kosten der
Beklagten. Die schriftliche Klagebegründung geht im Wesentlichen dahin :
a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der Gemeinde Kriens die
Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach
Beendigung des Werkes hätten Geometer Beck und Korporationsverwalter
Hindemann eine Anzahl interessierter Grundeigentümer bewegen, beim
Regierungsrat von Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskommission
der Gemeinde Kriens und gegen den Rekurrenten einzureichen. Der
Regierungsrat habe eine Expertise angeordnet und den Rekurrenten Meister
als Experten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet, das eine
unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen
132 . Staatsrecht. '
bewusst unwahre Kritik des Verhaltens des Rekursbeklagten und der von
ihm ausgeführten Vermessungsarbeit enthalte. '
b) Beck und Hindemann hätten hierauf eine Broschüre verfasst und
herausgegeben, die vielfach auf das Gutachten Meisters Bezug nehme. Darin
werde dem Rekursbeklagten der Vorwurf schwerer Inkorrektheiten ja sogar
strafbarer Handlungen bei Durchführung des Vermessungsauftrages gemacht
und verlangt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betruges und
Amtsmissbrauche eingeleitet Werde. Die Strafklage sei dann auch erhoben
worden und zur Zeit vor dem Statthalteramt Luzern hängig.
c) Ausserdem hätten Hindemann und Beck in 'der Presse und in Versammlungen
wegen der Vermessungs-
' arbeiten in der Gemeinde Kriens Wissentlich unwahre Anschuldigungen
erhoben.
Durch diese Handlungen der Beklagten habe der Rekursbeklagte schweren
Schaden erlitten, indem er erhebliche Aufwendungen zu seiner Verteidigung
habe vmachen müssen und keine Arbeit mehr gefunden habe,
'ss sodass sein Geschäft gänzlich zusammengebrochen sei I Ferner sei er in
seinen persönlichen Verhältnissen em..findlich verletzt worden. Es werde
dafür unter allen . Titeln gegen die drei Beklagten als Solidarschuldner
eine Forderung von 80,000 Fr. gestellt.
Der,Amtsgerichtspräsident liess die Klageschrift am 6. Januar 1926
dem Rekurrenten Meister zustellen mit der Aufforderung zur Einreichung
einer Antwort innert 20 Tagen bei Vermeidung der in § 122 der luz. ZPO
vorgesehenen Rechtsnachteile Auf Gesuch des Rekufrenten wurde diese
Frist in der Folge vom Amtsgerichtse präsidenten um 10 Tage erstreckt.
B Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 25. /26. Ja.-; nuar 1926 hat sodann
Hans Meister beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Anitsgericht
Luzern-Stadt sei in der Sache als unzuständig zu erklären und diehier,
in seinem Wohnsitzkanton gesucht werden
Gerichtsstand. N° 19. 133
Zustellungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten auf.-. Zuheben. Er
beruft sich auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
' C. Der Rekursbeklagte Farmer hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit nötig, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Nach feststehender Rechtsprechung kann die staatsrechtliche Beschwerde
aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
der Î riehtsbarkeit darstellt, also auch schon gegen die stellung der
Klage zur Beantwortung erhoben werd n q
2. Gegenstand der vorliegenden Klage ist zweifel os} , eine persönliche
Ansprache im Sinne der erwähn efisi Verfassungsvorschrift. Da der
Rekurrent unbestritte rJ ? massen seinen Wohnsitz in Aarau hat und aufrec
U-.-J stehend ist, muss er deshalb für den Klageansprigclxj 7
es ;wäre denn, dass er ausdrücklich oder durch konklude tQ' Handlungen
auf diesen Gerichtsstand verzichtet h" te":; oder dass besondere
Verhältnisse vorlägen, welche ' Anwendung der verfassungsmässigen Regel
trotz persönlichen Natur der Ansprache ausschliessen.
3. Eine solche Anerkennung eines anderen Geric standes kann aber nach
ständiger Praxis aus einem bloss passiven Verhalten des Beklagten noch
nicht hergeleitet werden, selbst wenn das kantonale Prozessrecht eine
dahingehende Fiktion aufstellen sollte. Der bei einem nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
unzuständigen Richter belangte Beklagte ist zu irgendwelchen Vorkehren vor
diesem Richter nicht verpflichtet, also auch nicht zur Bestreitung der
Zuständigkeit desselben in den Formen des kantonalen Prozessrechts. Der
Rekursbeklagte beruft sich demnach zu Unrecht auf die Unter-_ iassung
einer solchen Bestreitung auf die Vorladung vor Friedensrichteramt Luzern
hin. Wie die Klageschritt
AS 52 I 1926 10134 Staatsrecht.
Selbst feststellt, ist der Rekurrent vor dem Friedensrichter nicht
erschienen, hat sich also auf das Verfahren vor diesem in keiner Weise
eingelassen. Selbst wenn er hier zur Sache verhandelt hätte, läge darin
noch kein Verzicht auf die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor dem
urteilenden Richter, weil es sich um ein blosses Aussöhnungsverfahren
handelte (BGE 10 S. 42). § 88 der luzernischen ZPO wahrt zudem
ausdrücklich dem Beklagten das Recht, diese Einrede, trotz der'Einlassung
vordem Friedensrichter, noch vor Amtsgericht zu erheben. Umsoweniger
kann der Beklagte, schon nach dem kantonalen Prozessrecht, ihrer dadurch
verlustig gehen, dass er bei der Sühneverhandlung ausbleibt, ohne die
Zuständigkeit des Sühnebeamten zu bestreiten.
Auch das Gesuch um Verlängerung der_ Frist zur Klagebeantwortung enthält
entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten noch keinen Verzicht auf
den Wohnsitzgerichtsstand. Es Wäre dazu eine Handlung
oder Unterlassung notwendig, durch die unzweideutig
dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber der Wille bekundet würde,
vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln. Diese Absicht ergibt sich aber
aus einem solchen Ffisterstreckungsgesuch noch nicht (BGE 35 I s. 69). Im
vorliegenden Falle erklärt sich das Gesuch ohne weiteres aus dem
Bestreben, zu verhindern, dass die Frist ablaufe, bevor ihre Wirksamkeit
durch eine provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsideuten auf den
staatsrechtlichen Rekurs hin (Art. 185
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
war dazu genötigt, wenn er sich nicht für den Fall der Abweisung dieses
Rekurses den in § 122 der kant. ZPO bestimmten Rechtsnachteilen aussetzen
wollte. Auch hier steht übrigens schon das kantonale Prozessrecht
dem Standpunkt des Rekursbeklagten entgegen. Eine Prorogation auf den
unzuständigen Richter wird danach erst angenommen, wenn der Beklagte
die Antwort einreicht, ohne die Zuständigkeit jenes zu bestreiten :
bis dahin stehtsi Gerichtsstand, N° 19. _ 135
hm daher diese Bestreitung auf alle Fälle noch offen (§§ 51,115 ZPO).
_ 4. Nach vielfachen Entscheidungen gilt Art . 59 BV grundsätzlich auchs
für den Fall einer gegen mehrere Personen als Solidarschuldner gerichteten
Klage. Das Vorliegen eines solchen Mitverpflichtungsverhäitnisses hat
demnach keine Verschiebung des Gerichtssta-ndes zur Folge. Vielmehr muss
trotzdem jeder der mehreren Schuldner, sofern er aufrechtstehend ist,
an seinem Wohnsitze belangt werden. Bestimmungen einer kantonalen
Prozessordnung, welche für diesen Fall einen Gerichtsstand der
passiven Streitgenossenschaft versehen, können deshalb nur innert des
Kantonsgehietes Geltung beanspruchen-; sie sind vungiltig gegenüber
ausserhalb des Kantons wohnhaften Beklagten, soweit dadurch ein
Widerspruch zu Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
den in der Rekursantwort angerufenen § 56 der luz. ZPO gelten, wenn
ersieh nicht überhaupt von vorneherein nur auf mehrere in verschiedenen
Gerichtskreisen des Kantons selbst wohnhafte Beklagte beziehen sollte.
Im vorliegenden Falle könnte zudem nicht einmal von einer wahren
Solidarität, sondern nur von einer sogenannten Klagenkonkurrenz
(ulssu'réchten Solidarität) die Rede sein. Denn der Rekurrent und
die beiden ansi deren Beklagten, Beck und Hindemann werden belangt
aus Handlungen, die von einander unabhängig sind: der Rekurrent aus
dem von ihm im Auftrage des luzernischen Regierungsrates erstatteten
Gutachten, bei dessen Abfassung Beck und Hindemann nicht mitgewirkt
haben, Beck und Hindemann dagegen wegen der Herausgabe einer Broschüre,
Zeitungseinsendungen und Äusserungen an Versammlungen, an denen wiederum
der Rekurrent, auch nach der Darstellung der Klage nicht beteiligt
war. Eine Beziehung zwischen dem Handeln des Rekurrenten und demjenigen
der beiden anderen Beklagten besteht also nur insofern, als nach
136 . Staatsrccht.
der Behauptung des Rekursbeklagten ein gemeinsamer Schade eingetreten
ist. Rechtfertigt schon die solidare Haftung mehrerer Personen allein
ein Abgehen von der Vorschrift des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
weniger die blosse Klagenkonkurrenz, bei der die einzelnen Ansprüche
noch weniger fest mit einander verbunden sind. '
5. In einem neuesten Urteile, in Sachen Walther gegen Frey von 27. Mai
1925 (BGE 51 I S. 46) hat das Bundesgericht allerdings eine Ausnahme
von der Anwendung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
da vorbehalten, WO b e s o n d e r e Gründe für die Zulassung einer
einheitlichen Klage gegen alle Beklagten sprechen. Als ein solcher
besonderer Grund wurde es bezeichnet, dass bei Nichtbelangung aller
Beklagten im gleichen Prozesse eine Verhandlung oder Entscheidung
unmöglich ist oder für den Kläger oder die be_ langten Beklagten
wesentliche Nachteile zur Folge haben
könnte . Der Rekursbeklagte glaubt diese Ausnahme auch für den
vorliegenden Fall beanspruchen zu dürfen. Er'weist darauf hin, dass bei
Teilung des Prozesses. das Beweisverfahren Zweimal durchgeführt werden
müsste und dass eine Beweisführung in Aarau auf grosse Schwierigkeiten
stossen, ja zum Teil geradezu unmöglich sein würde, weil die Zeugen
und erhebliche Urkunden sich in Luzern befinden. Allein einmal wird
der aargauische Richter nicht gezwungen sein, alle diejenigen Beweise,
die der luzernische Richter bereits erhoben hat, nochmals zu erheben,
sondern im weiten Umfange auf den vom luzernischen (Ziviloder Straf )
Richter bereits gesammelten Beweisstoff abstellen können. Sodann kann
auch von einem Beweisnotstande in dem behaupteten Sinne, in den der
Kläger durch die Verweisung der Klage gegen den Rekurrenten vor den
aargauischen Richter geraten
würde, bei der. zwischen den Kantonen in Zivilsachen
bestehenden allgemeinen Rechtshilfepflieht nicht die Rede sein. Auch
die Vermarkungsakten der GemeindeI ; %
Gerichtsstand. N°, 19. 137
Kriens müssten danach-dem aargauischen Richter oder dem von ihm
Ehe-stellten sachverständigen geöffnet werden, sofern inbezug darauf
in einem im Kanton Luzern selbst geführten Prozesse eine Editionspflicht
des Urkundeninhabe'rs bestehen würde (vgl. dazu BGE 47 I S. 87); Soweit
dies aber nicht der Fall sein sollte, könnte der Rekursbeklagte die
Verlegung auch bei Durchführung der Klage in Luzern nicht erzwingen.
Die Nachteile,welche ihm erwachsen, beschränken sich demnach auf
gewisse prozessuale Unzukömmlichkeiten, wie namentlich vermehrte
Umtriebe und Kosten, die mit der-Teilung eines Prozesses über mehrere
in einem gewissen sachlichen Zusammenhange stehende Ansprüche stets
verbundeneind. Sie können mit den besonderen Gründen nicht gemeint
sein,. die nach dem angeführten Urteile des Bundesgerichts ein Abgehen
von der Regel des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
nicht an der Anwendbarkeit'dieser Vorschrift auch auf den Fall einer
Klage gegen mehrere Solidarschuldncr g r u n dsä t z 1 i c h, unter
dem Vorbehalte solcher Ausnahmen hätte festhalten können. Vielmehr kann
dabei nur an materiellrechtliche Nachteile gedacht sein, die zu diesen
immer vorhandenen e vprozessualen Unzukömmlichkeiten hinzutreten und
welche die Trennung des Prozesses gegen die verschiedenen Beklagten zur
Folge hätte oder doch-haben könnte. Um einen solchen Fall handelte es
sich 'auch damals, indem eine Vollziehung des die Klage gegen einen
Beklagten gutheissenfien, an dessen Wohnsitz erstrittenen Urteils
durch Rückübertragung des Eigentums an die Verkäufer notwendig auch
die Verurteilung der übrigen Beklagten (Verkäufer) an ihrem Wohnorte
vorausgesetzt hätte, wofür keine Gewähr bestanden hätte, sodass
andernfalls der durch das Urteil festgestellte Anspruch überhaupt
hätte unvollzogen bleiben müssen. Im vorliegenden Falle ist aber der
Rekursbeklagte nicht in der Lage, einen derartigen materiellrechtlichen
Nachteil anzuführen, der ihm durch die
1 38 Staatsrecht
Teilung des Prozesses entstehen würde. Er behauptet allerdings, dass
infolgedessen der Rekurrent im Prozesse gegen Beck und Hindemann als
Zeuge auftreten könnte und umgekehrt, ohne indessen die Richtigkeit
dieser Behauptung nachzuweisen. Selbst wenn sie zutreffen sollte,
wäre eine solche prozessuale Zufälligkeit für die Frage, ob eine
einheitliche Klage zu ermöglichen sei, ohne Bedeutung. Beide in
Betracht kommenden Prozessordnungen beruhen Zudem auf dem Grundsatz
der freien Beweiswür'digung. Der Richter am einen und anderen Orte
wird daher .den Aussagen der genannten Personen, mögen sie nun in der
Stellung einer mitbeklagten Partei oder eines Zeugen gemacht worden sein,
denjenigen Beweiswert beizulegen haben, der ihnen nach den tatsächlichen
Verhältnissen und den gegenseitigen Beziehungen der beteiligten Personen
zukommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Der Rekurs wird gutgeheissen-und es werden, unter Aufhebung der
angefochtenen 1Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt
vom 6. Januar 1926, die luzernischen Gerichte als zur Beurteilung der
Klage des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten unzuständig erklärt.
20. Arrét du 24 1111111926 dans la cause Baden contre Dame Baden.
Recours de droit public contre un jugement tranchant, enmatiére civile,
une question de compétence réglée par lev
droit fédéral, et 2. Recevabilité.
,..1
3. Le payement des frais du procès n'implique de renonsi
ciation au droit de recours que s'il a été fait bénévolement. 4. -Point de
départ du délai en cas de jugement par défaut signifié par voie édictale
(question réservée).
5. Conditions de la creation d'un domicile séparé an'-
sens de l'art 25 Cc.
"Gerichtsstand. N° 20. 139
A. Les parties se sont mariées le 11 juillet 1918. Après avoir vécu
pendant quelque temps à Denges, o'ù Badan travaillait sur le domaine de
son pere,: les époux sont allés s'établir à Saint-Sulpice. E11 1921, dame
Badan se sépara de son mari et se rendit chez sa mère à _Martigny. On
ignore les circcnstances exactes de ce départ. Dame Badan prètend que
son mari était d'accord qu'elle allät à Martigny et qu'il était entendu
que celuici l'y rejoindrait avec son mobilier j'usqu'ä ce qu'il eùt
trouvé un domaine à exploiter soit en Valais, soit ailleurs. Badan
soutient, au contraire, qu'en 1921, d'accord avec sa femme, il avait
décidé d'entrer comme fermier au service de demoiselle L. à Servion,
et que c'est au cours de ce déménagement que sa femme s'était décidée,
sans son assentiment, apartir pour Martigny.
Badan est alle voir .sa femme à Martigny. Il prétend que c'était pour
l'engager a le rejoindre à Servion. Dame Badan le conteste et affirme
qu'au moment où se serait placée cette visite, Badan avait déjà. résiliéle
hail du domaine de Servion. Il est constant que Badan résilia le bail en
avril 1922, vendit son mobilier et ,se rendit à Genève où un, permis de
séjour lui fut délivr'é le 29 juillet de la meme année. Il travailla de
mai 1922 à mars 1923 comme domestique au service d'un propriétaire de
Russin et dès lors chez une demoiselle' A. à Bardonnex, sans toutefois
donner son adresse ni aux auto1'1tés de sa commune d'origine, ni à celles
de la commune où il avait eu sans précédent domicile, ni mème à sa femme.
Le 21 juillet 1922, dame Badan lui adressa une lettre à Servion, qui lui
revint avec la mention . Parti en France, domicile inconnu. De divers
cötés on s'adressisa à dame Badan pour avoir l'adresse de son mari. C'est
ainsi que le notaire Ernest Baden, de Cossonay, la lui. demanda le 7
décembre 1923, ajoutant à sa lettre .le post-scriptum suivant : C'est
le ròdeur éternel, on ne. peut l'atteindre nulle part . Le 30 juin 1924,
le notaire;