Urteilskopf

149 III 12

2. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C., D. AG und E. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_87/2022 vom 2. November 2022

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 13

BGE 149 III 12 S. 13

A.

A.a Am 2. Oktober 2020 stellten fünf Kläger, unter ihnen A. und B., beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 3 und 9 ein Schlichtungsgesuch, in welchem sie zwölf Parteien, darunter C., E. und die D. AG, als Beklagte bezeichneten. Sie begehrten die Feststellung, dass die von der am xx.yy.2020 verstorbenen F. errichtete letztwillige Verfügung nichtig, eventuell ungültig ist. Ausserdem beantragten die Kläger die Feststellung, dass C. infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der F. ausgeschlossen ist. Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 19. November 2020 angesetzt. Das Protokoll der Verhandlung hat folgenden Wortlaut: "Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Kläger 1 und Klägerin 2), 15. Oktober 2020 (Klägerin 5) und 16. Oktober 2020 (Kläger 3 und Klägerin 4) verzichten die Klägerinnen und Kläger gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren - 1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
1    Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2    Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
a  die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b  der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199584.
ZPO einseitig auf das Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beklagten 4.
Am 23. Oktober 2020 teilte die Beklagte 11 mit, dass sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint.
BGE 149 III 12 S. 14

Am 19. November 2020 teilt der Vertreter des Beklagten 1 kurz vor dem Beginn der Schlichtungsverhandlung telefonisch mit, dass er sich um einige Minuten verspäten würde. Nachdem der Beklagte 1 persönlich anwesend ist, beginnt die Schlichtungsverhandlung pünktlich um 13:30 Uhr.
Nachdem die beklagten Parteien nicht vollständig anwesend sind, stellt der Friedensrichter fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist. Die klagenden Parteien verlangen die Ausstellung der Klagebewilligung. Die Klagebewilligung wird ausgestellt."
Der Friedensrichter stellte noch gleichentags die Klagebewilligung aus. Mit Schreiben vom 20. November 2020 wandte sich C.s Rechtsvertreter an den Friedensrichter; er monierte in mehrfacher Hinsicht die Ordnungsmässigkeit der Schlichtungsverhandlung, weshalb die Klagebewilligung nicht ausgestellt werden dürfe. Der Friedensrichter berichtigte die Klagebewilligung am 25. November 2020 und am 3. Dezember 2020.
A.b Mit Klage vom 9. März 2021 reichten A. und B. beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen C., E. und die D. AG ein. In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2021 machten die Beklagten unter anderem die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend. Das Bezirksgericht wies die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung in einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid ab (Entscheid vom 8. Juli 2021).
B. C., die D. AG und E. gelangten daraufhin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hiess die Berufungen gut und trat auf die Klage vom 9. März 2021 nicht ein; die Kosten auferlegte es den Klägern und verpflichtete diese zur Leistung von Parteientschädigungen (Entscheid vom 30. Dezember 2021).
C. Hiergegen wenden sich A. und B. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)

Erwägungen

BGE 149 III 12 S. 15

Aus den Erwägungen:

3. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO, die Verletzung von Art. 201
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde - 1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
1    Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
, Art. 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
und Art. 209
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO sowie Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. Das Bundesgericht befasst sich zuerst mit der Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung, denn die anderen Vorhalte kommen nur bzw. erst ins Spiel, falls die Klagebewilligung ungültig ist.
3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Art. 201
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde - 1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
1    Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
, 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
und 209
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO als verletzt, weil eine gültige Klagebewilligung vorliege.
3.1.1 Unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81);
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG83:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
und Art. 199
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren - 1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
1    Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2    Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
a  die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b  der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199584.
ZPO) geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
ZPO). Das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung. In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zusammengebracht werden (Urteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 146 III 185).

3.1.1.1 Gemäss Art. 201 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde - 1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
1    Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2    In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 203 Verhandlung - 1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
1    Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2    Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4    Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 203 Verhandlung - 1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
1    Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2    Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3    Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4    Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO) und können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3). Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
ZPO zielt in diesem Sinne - wie das
BGE 149 III 12 S. 16

Schlichtungsverfahren überhaupt - darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 70 E. 4.3; zit. Urteil 4A_416/2019 E. 3.1). Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ausgenommen sind Parteien, die ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder wegen Krankheit, Alter oder anderweitigen Gründen verhindert sind, wobei sie sich vertreten lassen müssen (Art. 204 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
1    Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2    Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a  ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b  wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c  in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4    Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
und b ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO). Die Säumnis als Rechtsbegriff wird in Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO geregelt. Im Kontext des Schlichtungsverfahrens liegt Säumnis namentlich vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Verhandlung erscheint oder - falls sie nicht persönlich erscheinen muss - sich nicht ordnungsgemäss vertreten lässt (ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 206
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO).
3.1.1.2 Die Gültigkeit der Klagebewilligung nach Art. 209
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 209 Klagebewilligung - 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
1    Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a  bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b  in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2    Die Klagebewilligung enthält:
a  die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b  das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c  das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d  die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e  das Datum der Klagebewilligung;
f  die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3    Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4    In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
ZPO ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1). Es hat somit selbst ohne Einwand des Beklagten zu beurteilen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt (BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Letztere ist - abgesehen vom Spruch über die Kosten - kein anfechtbarer Entscheid (BGE 141 III 159 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat alsdann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; Urteil 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2). Ist die Klagebewilligung ungültig, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 140 III 70 E. 5).

3.1.1.3 Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB), liegen in der Regel sowohl aktiv- wie auch passivseitig einfache Streitgenossenschaften im Sinn von Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO vor (BGE 146 III 1 E. 4.2.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.1; sowie GROLIMUND, in: Zivilprozessrecht,
BGE 149 III 12 S. 17

Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 13 Rz. 38; RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; MAY CANELLAS, in: CPC, Code de procédure civile, 2021, N. 4 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Die subjektiv gehäuften Klagen bleiben rechtlich selbständig, selbst wenn sie in einem einheitlichen Verfahren beurteilt werden (Urteil 4A_444/2017 / 4A_448/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3). Jeder einfache Streitgenosse macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend (Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1); umgekehrt steht jeder eingeklagte Streitgenosse in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger bzw. zu den Klägern. Bei einfacher Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Das Beweisthema muss nicht für alle Streitgenossen identisch sein (Urteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4). Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (vgl. BGE 140 III 520 E. 3.2.2; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 304; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 4 zu Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO; RUGGLE, a.a.O., N. 32 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, § 10 Rz. 969; JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; ABBET, in: CPC, Code de procédure civile, 2021, N. 4 zu Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem einfachen Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 140 III 520 E. 3.2.2 mit Hinweis).
3.1.1.4 Richtet sich die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit (Art. 540
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB) einer bestimmten Person, die bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 7.1) und zur Folge hat, dass die erbunwürdige Person im Verhältnis zum betreffenden Erblasser dieselbe Stellung hat, wie wenn sie vorverstorben wäre (BGE 132 III 315 E. 2.1), so kann diese ebenfalls von jeder Person, die die Erbberechtigung bzw. die Erbfähigkeit einer anderen Person bestreitet,

BGE 149 III 12 S. 18

selbständig geltend gemacht werden (so auch BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, S. 80 Rz. 103). Es besteht mithin auch hier keine notwendige Streitgenossenschaft.
3.1.2 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Parteien im vorliegenden Kontext sowohl aktiv- wie auch passivseitig einfache Streitgenossenschaften im Sinn von Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO bilden (E. 3.1.1.3 oben). Ebenso wenig widersprechen sie der Auffassung des Obergerichts, wonach Art. 206 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 206 Säumnis - 1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
1    Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2    Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212).
3    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
ZPO im Fall einer einfachen Streitgenossenschaft keine Anwendung findet (siehe dazu auch SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, S. 298 Rz. 470 f.) und der Friedensrichter die Klagebewilligung allein gestützt auf die Säumnis einer der im Schlichtungsgesuch als Beklagte bezeichneten Parteien - hier: die vom vorliegenden Verfahren nicht betroffene Beklagte 11 - nicht hat ausstellen dürfen.
3.1.3 Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Obergericht habe zu Unrecht auf BGE 146 III 185 Bezug genommen, trifft nicht zu. Dort hat das Bundesgericht seinen Standpunkt, wonach die klägerische Partei selbst dann nicht von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung dispensiert werden darf, wenn die beklagte Partei vorgängig schriftlich mitteilt, sie werde nicht erscheinen, damit begründet, dass gegenteiligenfalls "eine Aussprache zwischen den Parteien und damit der Zweck des Schlichtungsverfahrens nicht mehr erreicht werden" kann (BGE 146 III 185 E. 4.4.3) und damit "eine Aussprache zwischen den Parteien" ausdrücklich als eigentlichen "Zweck des Schlichtungsverfahrens" bezeichnet. In diesem Sinn ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden, wonach "[d]ie Erscheinungspflicht [...] kein Selbstzweck [ist] und [...] ihres Sinns entleert [würde], wenn im Falle des tatsächlichen Erscheinens der klagenden und beklagten Seite keinerlei Schlichtungsbemühungen stattfinden müssten", und es daraus den Schluss zieht, "gewissermassen als Gegenstück zur Erscheinungspflicht der Parteien [besteht] eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen".
3.1.4 Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die Erkenntnis des Obergerichts, wonach eine Klagebewilligung unter einem schweren Mangel leidet und nicht gültig ist, wenn kein effektiver Schlichtungsversuch unternommen wurde (so auch PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Gasser/Schwander
BGE 149 III 12 S. 19

[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 220
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 220 Einleitung - Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
ZPO), nicht, jedenfalls nicht direkt. Es trifft zwar zu, dass die Parteien angesichts des Streitwerts gestützt auf Art. 199 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren - 1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
1    Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2    Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
a  die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b  der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199584.
ZPO auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten verzichten können. Daraus können die Beschwerdeführer indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Parteien - wie hier - nicht verzichten, gibt es keinen Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung in irgendwelcher Weise zu reduzieren. Entsprechend hat es auch in diesem Punkt mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

3.2 Für den nun eingetretenen Fall, dass die Klagebewilligung ungültig ist, bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegner eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO) vorhalten lassen müssen.
3.2.1 Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGE 135 III 334 E. 2.2). So muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teilnahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren (vgl. BGE 140 III 70 E. 5). Ebenso muss sie den Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vorbringen; vor Gericht kann sie sich nicht mehr auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde berufen und die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend machen. Hingegen kann sich die beklagte Partei, die nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnahm oder die im Schlichtungsverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, im anschliessenden Gerichtsverfahren auf den Mangel der Klagebewilligung berufen. Schliesslich ist es der beklagten Partei, die es im Schlichtungsverfahren verpasst hat, die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde einzuwenden, nicht verwehrt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden (zum Ganzen: BGE 146 III 265 E. 5.5.3).
Mit Bezug auf die Frage, wann (noch) Gelegenheit besteht, einen prozessualen Einwand vorzutragen, gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Hat das Gericht seinen Entscheid gefällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Sache befasst und kann es seinen Entscheid - unter Vorbehalt einer Berichtigung - nicht mehr
BGE 149 III 12 S. 20

abändern. Der Entscheid ist in jenem Zeitpunkt gefällt, in dem er vom Gericht festgehalten wird (BGE 142 III 695 E. 4.2.1 mit Hinweis).

3.2.2 Nach dem für das Bundesgericht massgeblichen Prozesssachverhalt hat der Friedensrichter jeder der anwesenden Parteien das Wort erteilt, um sich kurz vorzustellen. Danach hat er die Verhandlung geschlossen, ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, sich zur Streitsache zu äussern (nicht publ. E. 2.2). Alsdann hat er befunden, die Schlichtungsverhandlung sei zufolge unvollständiger Anwesenheit der beklagten Parteien gescheitert und die Klagebewilligung werde ausgestellt (Protokoll der Schlichtungsverhandlung, Sachverhalt Bst. A.a). Damit hatte der Friedensrichter seinen Entscheid gefällt und mündlich eröffnet; er konnte nicht mehr darauf zurückkommen (E. 3.2.1). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, ab welchem Zeitpunkt in der Schlichtungsverhandlung die Beschwerdegegner davon ausgehen mussten, dass der Friedensrichter keinen Schlichtungsversuch unternehmen würde, was allenfalls Anlass zu einer entsprechenden Intervention hätte geben können. Aufgrund der (protokollierten) Verfahrensführung haben die Beschwerdegegner vor der Fällung des (Schlichtungs)Entscheids das Wort nicht ergreifen können. Soweit sie es nachher getan hätten, wären ihre Einwendungen mit Bezug auf den Entscheid, die Klagebewilligung auszustellen, wirkungslos geblieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann den Beschwerdegegnern daher nicht vorgeworfen werden, unmittelbar im Anschluss an den Entscheid des Friedensrichters das Wort nicht mehr ergriffen und auch nicht verlangt zu haben, dass ein diesbezüglicher Eintrag im Protokoll vorgenommen werde.
3.2.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdegegner "zu keinem Zeitpunkt eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung" verlangt haben sollen, nichts zu ändern. Zum einen war das Schlichtungsverfahren mit der mündlichen Mitteilung des Friedensrichters, er stelle die Klagebewilligung aus, beendet, und das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang eine Wiederholung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nicht vor. Zum anderen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, der zufolge seiner (angekündigten) Verspätung erst am Versammlungsort eintraf, als der Friedensrichter die Verhandlung bereits geschlossen hatte, jenem bereits am nächsten Tag schriftlich mitgeteilt, dass die Schlichtungsverhandlung seines Erachtens nicht ordnungsgemäss verlaufen
BGE 149 III 12 S. 21

sei, weshalb die Klagebewilligung nicht ausgestellt werden dürfe (Sachverhalt Bst. A.a); dieses Schreiben ist - sollte die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffen und ein Antrag auf Wiederholung überhaupt notwendig sein - ohne Weiteres als Antrag auf Wiederholung der Schlichtungsverhandlung zu verstehen. Dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis dieses Schreibens erhalten haben, vermag daran nichts zu ändern.
3.2.4 Nach dem Ausgeführten kann der Einwand der Beschwerdegegner, es mangle an einer gültigen Klagebewilligung, nicht als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen werden. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens auch auf die Beschwerdeführer zurückfallen würde, sollte man von ihrer Sichtweise ausgehen, denn sie hatten ein eigenes Interesse an der korrekten Durchführung der Schlichtungsverhandlung und haben es dennoch unterlassen, ihrerseits auf eine Aussprache zwischen den Parteien zu pochen.
3.3 Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, die massgeblichen Bestimmungen der ZPO überspitzt formalistisch angewendet zu haben.
3.3.1 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 III 185 eingehend zur Bedeutung des Schlichtungsverfahrens im Allgemeinen und des Schlichtungsversuchs im Besonderen geäussert (E. 3.1.3). Die Möglichkeit des Gerichts, jederzeit im Verlauf des Hauptsacheverfahrens
BGE 149 III 12 S. 22

den Versuch zu unternehmen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO), vermag diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht abzuschwächen. Das Festhalten an einer gültigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird nicht zum blossen Selbstzweck und erschwert die Verwirklichung des materiellen Rechts weder in unhaltbarer Weise noch verhindert es diese. Allein unter diesem Gesichtspunkt ist das Argument, der angefochtene Entscheid sei überspitzt formalistisch, nicht stichhaltig. Freilich kann man sich fragen, ob Fallkonstellationen, in welchen Art. 63
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart - 1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
1    Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
2    Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG32.
ZPO, wonach ein Kläger seine Eingabe innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreichen kann und diesfalls als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, zum Zug kommt, von anderen Fallgruppen zu unterscheiden sind, namentlich von Fällen, in denen zwischenzeitlich eine materiell-rechtliche Verwirkungsfrist abgelaufen ist und der Nichteintretensentscheid zu einem Rechtsverlust führt (vgl. BASTONS BULLETTI, Note relative à l'arrêt rendu le 14 juin 2016 par le Tribunal cantonal du canton de Fribourg, ZPO Online vom 6. April 2017, in fine). In der Tat erfasst Art. 63
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart - 1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
1    Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
2    Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG32.
ZPO nur den Nichteintretensentscheid zufolge fehlender (örtlicher oder sachlicher) Zuständigkeit (Abs. 1) und zufolge Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren (Abs. 2), nicht aber Nichteintretensentscheide zufolge Fehlens anderer Prozessvoraussetzungen - wie hier die Ungültigkeit der Klagebewilligung - oder zufolge formeller Mängel der Eingabe (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Dieser Gedanke braucht indes vorliegend nicht vertieft weiterverfolgt zu werden, denn die Beschwerdeführer behaupten nicht, der angefochtene Entscheid führe für sie letztlich zu einem Rechtsverlust.