SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
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1 | Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
a | einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; |
b | einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; |
c | ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder |
d | eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. |
2 | Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: |
a | den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; |
b | das Masterstudium; |
c | das Doktorat; |
d | die Programme der akademischen Weiterbildung; |
e | die Hörer. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 23 Prüfungswiederholung - 1 Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
1bis | Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20048 finden in diesem Fall keine Anwendung.9 |
2 | Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden. |
3 | Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vorsehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.10 |
4 | Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus: |
a | der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ); |
b | der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL); |
c | Forschungsanstalten. |
2 | Diese Anstalten werden vom Bund geführt. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 2 Zweck - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
a | Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern; |
b | durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern; |
c | den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern; |
d | wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen; |
e | Öffentlichkeitsarbeit leisten; |
f | ihre Forschungsergebnisse verwerten. |
2 | Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes. |
3 | Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit. |
4 | Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 24 - 1 Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates: |
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1 | Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates: |
a | den Präsidenten; |
b | den Vizepräsidenten; |
c | einen Direktor einer Forschungsanstalt; |
d | ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird; |
e | fünf weitere Mitglieder. |
2 | Wiederwahl ist möglich. |
3 | Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an. |
4 | Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.51 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt. |
3 | An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. |
4 | ...13 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 6 Allgemeine Ziele - Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 8 Lehre - 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere: |
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1 | Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere: |
a | Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird; |
b | die Promotion ermöglichen; |
c | Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen; |
d | besondere Kurse veranstalten; |
e | Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten. |
2 | Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.15 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
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1 | Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
a | einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; |
b | einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; |
c | ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder |
d | eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. |
2 | Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: |
a | den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; |
b | das Masterstudium; |
c | das Doktorat; |
d | die Programme der akademischen Weiterbildung; |
e | die Hörer. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16a - 1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.31 |
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1 | Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.31 |
2 | Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden beschliessen.32 |
3 | Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht. |
4 | Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung. |
5 | Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 27 Gliederung - 1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten. |
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1 | Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten. |
2 | Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.66 |
3 | ...67 |
SR 414.132.3 Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL) - Ausbildungsverordnung ETHL Ausbildungsverordnung-ETHL Art. 6 Studienaufbau - 1 Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten: |
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1 | Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten: |
a | der Grundstufe; |
b | der Bachelorstufe. |
2 | ...11 |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
2 | Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement: |
a | alle Fächer abgelegt hat; und |
b | einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
2 | Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement: |
a | alle Fächer abgelegt hat; und |
b | einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 23 Prüfungswiederholung - 1 Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
1bis | Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20048 finden in diesem Fall keine Anwendung.9 |
2 | Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden. |
3 | Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vorsehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.10 |
4 | Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 23 Prüfungswiederholung - 1 Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
1bis | Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20048 finden in diesem Fall keine Anwendung.9 |
2 | Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden. |
3 | Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vorsehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.10 |
4 | Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
2 | Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement: |
a | alle Fächer abgelegt hat; und |
b | einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
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1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
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1 | Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
a | jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; |
b | jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; |
c | Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; |
d | Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; |
e | Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; |
f | Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; |
g | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. |
2 | Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. |
3 | Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. |
4 | Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
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1 | Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
a | jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; |
b | jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; |
c | Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; |
d | Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; |
e | Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; |
f | Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; |
g | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. |
2 | Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. |
3 | Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. |
4 | Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
|
1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt. |
3 | An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. |
4 | ...13 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 25 Aufgaben - 1 Der ETH-Rat: |
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1 | Der ETH-Rat: |
a | bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates; |
b | vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes; |
c | erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch; |
d | genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung; |
e | nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor; |
f | ... |
g | ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201159 verantwortlich; |
h | gibt sich eine Geschäftsordnung; |
i | erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.60 |
2 | Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an. |
3 | Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte. |
4 | Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er kann den ETH und den Forschungsanstalten nach Anhörung insbesondere Empfehlungen abgeben und in begründeten Fällen Aufträge erteilen. Er kann nach Anhörung der betroffenen Institution entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.61 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
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1 | Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
2 | Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs. |
3 | Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
|
1 | Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
a | einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; |
b | einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; |
c | ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder |
d | eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. |
2 | Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: |
a | den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; |
b | das Masterstudium; |
c | das Doktorat; |
d | die Programme der akademischen Weiterbildung; |
e | die Hörer. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
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1 | Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
a | einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; |
b | einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; |
c | ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder |
d | eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. |
2 | Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: |
a | den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; |
b | das Masterstudium; |
c | das Doktorat; |
d | die Programme der akademischen Weiterbildung; |
e | die Hörer. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
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1 | Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
a | einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; |
b | einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; |
c | ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder |
d | eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. |
2 | Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: |
a | den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; |
b | das Masterstudium; |
c | das Doktorat; |
d | die Programme der akademischen Weiterbildung; |
e | die Hörer. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 2 Zweck - 1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
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1 | Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: |
a | Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern; |
b | durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern; |
c | den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern; |
d | wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen; |
e | Öffentlichkeitsarbeit leisten; |
f | ihre Forschungsergebnisse verwerten. |
2 | Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes. |
3 | Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit. |
4 | Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 23 Prüfungswiederholung - 1 Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
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1 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
1bis | Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20048 finden in diesem Fall keine Anwendung.9 |
2 | Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden. |
3 | Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vorsehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.10 |
4 | Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt. |