Urteilskopf

128 I 113

10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Verein des Bündner Staatspersonals und Mitb. gegen Kanton Graubünden und Grosser Rat des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) 2P.192/2001 vom 15. März 2002

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 113

BGE 128 I 113 S. 113

Am 10. Juni 2001 nahm das Stimmvolk des Kantons Graubünden das Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des Kantons Graubünden (Psychiatrie-Organisationsgesetz, POG) an. Das Gesetz gliedert die kantonalen psychiatrischen Kliniken und Wohnheime aus der Kantonsverwaltung aus und unterstellt sie einer neu errichteten, selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt mit der Firma "Psychiatrische Dienste Graubünden" (Art. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
POG). Die
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Änderung der Organisation wurde mit den steigenden Anforderungen im Gesundheitswesen begründet. Die Verselbständigung soll insbesondere erlauben, auf Veränderungen der Nachfrage und der medizinischen Entwicklung rascher zu reagieren, die Entscheidungsabläufe zu vereinfachen, den Kliniken und Heimen eigenständige Rechtsbeziehungen zu Patienten und Dritten zu ermöglichen, ihnen eine engere Zusammenarbeit mit anderen Spitälern und Kliniken und das Führen gemeinsamer Dienstleistungsbetriebe zu gestatten, sie den subventionsberechtigten Spitälern gleichzustellen und Sachentscheide zu entpolitisieren (Erläuterungen des Grossen Rates des Kantons Graubünden zur kantonalen Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, S. 7). Für die Arbeitsverhältnisse des Personals bestimmt Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG Folgendes: "Art. 12 (Personal)
1 Die Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
2 Die Verwaltungskommission ist befugt, Richtlinien über die Anstellungsbedingungen zu erlassen. Im Übrigen gilt die Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalverordnung)." Das Abstimmungsergebnis wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 24 vom 14. Juni 2001 publiziert, der Gesetzestext mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2002 im Amtsblatt Nr. 25 vom 21. Juni 2001. Mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Juli 2001 führen der Verein des Bündner Staatspersonals (VBS), der Schweizerische Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK), Sektion Graubünden, der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), die Gewerkschaft SYNA, der Schweizer Berufs- und Fachverband der Geriatrie-, Rehabilitations- und Langzeitpflege (SBGRL), Sektion Ostschweiz, und sechs Privatpersonen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG aufzuheben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die angefochtene Norm verstosse gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmässigkeit. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt, und hebt Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Satz 1 POG auf.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Grosse Rat und die Regierung des Kantons Graubünden haben die in Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG getroffene Regelung damit begründet,
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dass verselbständigte Verwaltungseinheiten in ihrem Aufgabenbereich auch rechtsetzend tätig werden dürften, wenn der Gesetzgeber nichts anderes festgelegt habe. Diese Bestimmung sei deshalb keine Delegationsnorm: Vielmehr bedeute die Rechtsetzungskompetenz bloss die konsequente Umsetzung der mit der Verselbständigung angestrebten betrieblichen Autonomie. Den "Psychiatrischen Diensten Graubünden" habe der Gesetzgeber weitgehende Autonomie eingeräumt, wie sich aus den Art. 4 ff
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 4 Anwendbares Recht - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts6.
. POG ergebe. Die grossrätliche Verordnung vom 27. September 1989 über das Dienstverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalverordnung, PV/GR) sei nicht auf die Bedürfnisse von Betrieben des Gesundheitswesens ausgerichtet, weshalb der Gesetzgeber der Anstalt bei der Ausgestaltung des Personalrechts habe freie Hand geben wollen. Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 (KV/GR; SR 131.226) stehe dem nicht entgegen. Der darin enthaltene Auftrag an den Grossen Rat des Kantons Graubünden (im Folgenden: Grosser Rat) zur Regelung des Personalrechts beschlage ausdrücklich nur die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Landesverwaltung. Diese umfasse die Departemente und die Standeskanzlei, nicht aber die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten. Ursprünglich sei der Begriff der Landesverwaltung möglicherweise umfassend verstanden worden, weil die dezentralisierte Erfüllung öffentlicher Aufgaben noch nicht verbreitet gewesen sei. Geltungszeitlich aber müsse er enger ausgelegt werden, und in diesem Sinne sei er auch im Zusammenhang mit anderen Erlassen seit längerem angewendet worden. Die psychiatrischen Dienste gehörten wegen ihrer Ausgliederung nicht mehr zur Landesverwaltung und fielen daher auch nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR. Im Übrigen verbiete diese Bestimmung die Delegation der grossrätlichen Kompetenzen an eine andere Instanz nicht, und es reiche aus, die Anstellungsbedingungen auf Verordnungsstufe zu regeln. b) Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstösst Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Graubündner Kantonsverfassung erlaube im Bereich des Dienstrechts die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nicht. Gemäss Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR habe der Grosse Rat das Dienstrecht der kantonalen Angestellten zu regeln, was er mit dem Erlass der Personalverordnung auch getan habe. Der Regierung des Kantons Graubünden (im Folgenden: Regierung) komme nur ein untergeordnetes Verordnungsrecht im Rahmen von Art. 32
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 32 - 1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
1    Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2    Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3    Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Satz 2 KV/GR zu. Das Zusammenfassen der
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psychiatrischen Dienste in einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt habe nicht zur Folge, dass die Angestellten nicht mehr zur Landesverwaltung gehörten; diese umfasse nicht bloss die Zentralverwaltung, sondern auch alle weiteren selbständigen und unselbständigen Verwaltungseinheiten. Bei anderer Betrachtungsweise würden dem Grossen Rat die Stellenschaffungskompetenz, die Budgethoheit und die Aufsicht über die Verwaltung teilweise entzogen. Es könne auch nicht von einer Praxis im Sinne der behördlichen Erklärungen gesprochen werden. Denn die Mitarbeiter der weiteren selbständigen Anstalten (Sozialversicherungsanstalt, Gebäudeversicherungsanstalt und Elementarschadenkasse) seien ausdrücklich der Personalverordnung unterstellt worden, und bei der Kantonalbank habe der Grosse Rat vorgängig entschieden, dass die Mitarbeiter privatrechtlich angestellt werden sollten. Selbst wenn man aber eine Kompetenzdelegation als zulässig erachten wollte, erfülle Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG die Anforderungen, die an eine Delegationsnorm gestellt würden, nicht. c) Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt (BGE 127 I 60 E. 2a S. 63; BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182; BGE 124 I 216 E. 3b S. 219; BGE 121 I 22 E. 3a S. 25). Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 127 I 60 E. 2a S. 64; BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182). d) Gemäss Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR stellt der Grosse Rat (Art. 13 ff
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 13 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
1    Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2    Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
. KV/GR) "die für die Landesverwaltung erforderlichen Beamtungen auf und bestimmt ihre Befugnisse". Darunter wird verstanden, dass der Grosse Rat zur Stellenschaffung und zur Umschreibung in den Grundzügen des Dienstrechts für die Landesverwaltung zuständig ist. Der Regierung (Art. 25 ff
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 25 - Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
. KV/GR) kommt im Bereich des Dienstrechts nach Art. 32
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 32 - 1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
1    Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2    Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3    Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Satz 2 KV/GR nur ein untergeordnetes Verordnungsrecht zu (ZBl 102/2001 S. 649 f. E. 2e, 1P.299/2000).
Was unter den Begriff der Landesverwaltung fällt, bestimmt Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR nicht näher und ergibt sich auch nicht eindeutig aus anderen Verfassungsbestimmungen. Dass die Umschreibung ursprünglich - wie die Kantonsbehörden vorbringen - umfassend verstanden wurde, weil die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch
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selbständige öffentlichrechtliche Anstalten noch nicht verbreitet gewesen sei, leuchtet ein. Die Verwendung des Begriffs in den Art. 15 Abs. 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
und 19 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 19 - 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
1    Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2    Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3    Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
KV/GR ist ebenfalls ein Anzeichen für eine umfassende Bedeutung. Danach hat der Grosse Rat "die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung" und alle Zweige der Rechtspflege (Art. 15 Abs. 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
Satz 1 KV/GR) und "überwacht die ganze Landesverwaltung" (Art. 19 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 19 - 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
1    Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2    Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3    Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
KV/GR). Es ist davon auszugehen, dass damit eine Kompetenz des Grossen Rates festgehalten werden sollte, die alle Bereiche der öffentlichrechtlichen Aufgabenerfüllung durch den Kanton abdeckt. Die weitere Verwendung des Begriffs Landesverwaltung in Art. 28 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 28 - 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
1    Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2    Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.
3    Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
KV/GR kann auf beide Arten verstanden werden: Nach dieser Vorschrift obliegt der Regierung "die Leitung und Beaufsichtigung aller staatlichen Einrichtungen und aller Fächer der Landesverwaltung". Je nachdem, ob man den Zusatz "der Landesverwaltung" nur auf "alle Fächer" (die im Folgenden in Art. 28
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 28 - 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
1    Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2    Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.
3    Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
KV/GR beispielhaft aufgezählt werden) oder auch auf "alle staatliche Einrichtungen" bezieht, ergibt sich ein einschränkendes oder umfassendes Begriffsverständnis. Aus der Teilrevision der Kantonsverfassung gemäss Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 (Gewährleistungsbeschluss in BBl 1988 I 1448, zugehörige Botschaft in BBl 1988 I 257 ff.), mit welcher der damalige Art. 43
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 43 - 1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
1    Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2    Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
KV/GR im Zuge einer Neuordnung der Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Sozialhilfebereich aufgehoben wurde, wird jedoch deutlich, dass die Landesverwaltung ursprünglich das kantonale Gegenstück zur Verwaltung durch andere Gebietskörperschaften bildete und mit dieser zusammen unter den (im aufgehobenen Art. 43
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 43 - 1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
1    Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2    Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
KV/GR) verwendeten Oberbegriff der öffentlichen Verwaltung fiel. Alle genannten Normen, die heute noch in Kraft stehen, schliessen freilich nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang nicht aus, den Begriff der Landesverwaltung einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur die Zweige der Departementalverwaltung und die unselbständigen dezentralisierten Verwaltungseinheiten eingeschlossen sind. Die Überwachungs-, Stellenschaffungs- und Regelungskompetenz des Grossen Rates bezieht sich bei solchem Verständnis nicht auf die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten; diese werden vom Grossen Rat nur noch mittelbar, über die allgemeine Kontrolle des Normenvollzugs gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
KV/GR, überwacht. Eine solche Auslegung der kantonalen Organisation erscheint auch mit Überlegungen zur Zwecksetzung einer Verfassung für einen grossen, vielgliedrigen und traditionell wenig
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zentralisiert ausgerichteten Kanton vereinbar (vgl. Art. 38 ff
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 38 - 1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
1    Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
2    Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
. KV/GR betreffend die Kompetenzen der Kreise und Gemeinden). Vor diesem Hintergrund ist besonders bedeutsam, wie der interessierende Begriff in der Verfassungspraxis ausgelegt worden ist. In diesem Zusammenhang weisen die Kantonsbehörden darauf hin, dass als Landesverwaltung seit Jahrzehnten nur die Zentralverwaltung und die unselbständigen kantonalen Anstalten verstanden wurden. Es trifft zu, dass der Grosse Rat und die Regierung bereits bei Errichtung der Gebäudeversicherungsanstalt in den Jahren 1969/70 davon ausgingen, diese selbständige Anstalt gehöre nicht zur Landesverwaltung. Anders lassen sich die ausdrückliche Unterstellung des zugehörigen Personals unter die Personalverordnung (Art. 1a Abs. 2 lit. c PV/GR; vgl. dazu Bemerkungen zu Art. 1 PV/GR in Botschaften der Regierung an den Grossen Rat 1989/90 S. 90) und die ursprünglich an die Verwaltungskommission delegierte Regelungskompetenz für das Personal (Art. 2 Abs. 3 der auf den 1. Januar 2001 aufgehobenen grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung) nicht erklären. Sinngemäss das Gleiche gilt hinsichtlich der 1993/1994 geschaffenen Sozialversicherungsanstalt (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. a PV/GR) und der 1998/1999 neuen Vorschriften unterworfenen Graubündner Kantonalbank. Dass für deren Angestellte privatrechtliche Arbeitsverträge abzuschliessen sind (Art. 21 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1998 zum Gesetz über die Graubündner Kantonalbank), ändert nichts; wesentlich ist, dass die Mitarbeiter nicht zur Landesverwaltung gezählt werden, weil sie für eine selbständige Anstalt des Kantons tätig sind. Dementsprechend enthält der Bericht, den die Regierung dem Grossen Rat gemäss Art. 37
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KV/GR Art. 37 - Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.
KV/GR alljährlich über ihre Amtsführung und "die ganze Landesverwaltung" zu erstatten hat, nur Ausführungen über die Tätigkeit der Regierung, der Departemente und der Staatskanzlei. Die Kantonalbank, die Rhätische Bahn, die Gebäudeversicherungsanstalt und die weiteren der Oberaufsicht des Kantons unterstehenden Institutionen erstatten gesondert Bericht, was in Art. 2 Abs. 1 lit. c des Graubündner Reglements vom 26. September 1994 für die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zum Ausdruck kommt. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 18a Abs. 3 lit. b der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Nach dieser Vorschrift obliegt der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rates die Prüfung des Landesberichtes sowie die Überwachung der Geschäftsführung der
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kantonalen Verwaltung, der unter kantonaler Oberaufsicht stehenden Unternehmungen und der Institutionen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt. Diese Aufgabe ergibt sich freilich nicht nur aus der in Art. 19
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 19 - 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
1    Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2    Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3    Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
KV/GR verankerten Pflicht des Grossen Rates zur Überwachung der Landesverwaltung, sondern auch aus der umfassenden Oberaufsicht des Kantonsparlaments gemäss Art. 15
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
KV/GR. Gewiss werden bei einschränkender Betrachtungsweise im Sinne der Kantonsbehörden der Stellenschaffungskompetenz und der Budgethoheit des Grossen Rates Grenzen gesetzt. Die Stellenschaffungskompetenz muss jedoch nicht von Kantonsverfassungs wegen allumfassend sein; sie folgt dem Begriff der Landesverwaltung (Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR) und will verhindern, dass die Regierung die Beamtenschaft beliebig vergrössert (ZBl 102/2001 S. 649 E. 2e, 1P.299/2000). Dieses Ziel wird nicht in Frage gestellt, wenn selbständigen kantonalen Anstalten eine eigene Organisationskompetenz eingeräumt wird. Unter dem Gesichtswinkel der Budgethoheit (Art. 19 Abs. 5
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 19 - 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
1    Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
2    Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
3    Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
KV/GR) ist sodann massgebend, dass es dem Grossen Rat unbenommen bleibt, die Kredite festzulegen, zu Lasten derer der Kanton Beiträge an die "Psychiatrischen Dienste Graubünden" leisten kann (Art. 16 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
i.V.m. Art 15 Abs. 1 lit. b
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 15 Übergangsbestimmungen
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
a  Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 199713 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b  Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3    Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:
a  für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b  für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
c  für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4    Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
und d POG). Die für das Budget wesentlichen Befugnisse bleiben ihm daher erhalten. Damit wird deutlich, dass die kantonalen Behörden den Begriff der Landesverwaltung seit langem in einschränkendem Sinn auslegen. Der Gesetzgeber hat auch verschiedentlich auf der Grundlage eines solchen Verständnisses legiferiert. Unter Einbezug dieser langjährigen, bisher unangefochten gebliebenen Praxis, die durch die interessierenden Verfassungsbestimmungen nicht ausgeschlossen wird, erscheint es als verfassungsrechtlich zulässig, die "Psychiatrischen Dienste Graubünden" nicht zur Landesverwaltung gemäss Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR zu zählen. In Berücksichtigung ähnlicher Überlegungen und Gewichtungen hat das Bundesgericht diese Verfassungsnorm im Übrigen auch in seinem Urteil 1P.299/2000 vom 10. April 2001 ausgelegt (publ. in: ZBl 102/2001 S. 647 ff., S. 649 ff., mit zustimmenden Bemerkungen von GEORG MÜLLER, S. 655). Nach dem Ausgeführten steht somit fest, dass Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG nicht deshalb gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstösst, weil die Dienstverhältnisse der neu geschaffenen selbständigen Anstalt nicht der für die Landesverwaltung geltenden Personalverordnung unterworfen wurden.
BGE 128 I 113 S. 120

e) Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung ist jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch zum Gesetzmässigkeitsprinzip festzuhalten, dass die Kantonsverfassung selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten keine Gesetzgebungskompetenz zuweist. Nach Art. 2 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 2 - 1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1    Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2    Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3    Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
4    Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
KV/GR wird die gesetzgebende Gewalt vom Volk ausgeübt. Gewisse Gesetze kann - auf kantonaler Ebene - der Grosse Rat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen (Art. 3 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 3 - 1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
1    Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
2    Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
3    Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.2
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 2 - 1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1    Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2    Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3    Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
4    Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
KV/GR). Im Übrigen steht dem Grossen Rat eine umfassende Verordnungskompetenz zu (unter dem Vorbehalt der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 2 - 1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1    Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2    Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3    Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
4    Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
und Art. 3 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 3 - 1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
1    Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.
2    Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
3    Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.2
KV/GR; vgl. Art. 15 Abs. 3
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
und 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
KV/GR). Vollziehungsverordnungen von untergeordneter Bedeutung kann auch die Regierung erlassen (vgl. Art. 29
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 29 - Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
KV/GR). Im Bereich des Dienstrechts für die Mitarbeiter der Landesverwaltung hält die Kantonsverfassung diese Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Regierung eigens fest (Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
und Art. 32
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 32 - 1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
1    Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2    Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3    Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Satz 2 KV/GR; ZBl 102/2001 S. 650 E. 2e, 1P.299/2000). Daraus ergibt sich zweierlei: Erstens gehen die Kantonsbehörden fehl, wenn sie geltend machen, die neu geschaffene Anstalt könne in ihrem Aufgabenbereich bzw. für ihr Personal die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz beanspruchen. Sie kann nur gesetzgebend tätig werden, soweit ihr die Regelungskompetenz gültig übertragen worden ist. Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG ist daher als Delegationsnorm zu verstehen. Zweitens kann die Übertragung von Befugnissen des Gesetzgebers an selbständige Anstalten im Kanton Graubünden nicht schrankenlos erfolgen. Nach der Kompetenzordnung in der Kantonsverfassung liegt die Zuständigkeit zum Erlass wichtiger Ausführungsvorschriften beim Grossen Rat und ist die Regierung nur für das weniger wichtige Ausführungsrecht zuständig. Das gilt insbesondere auch im Bereich des Dienstrechts für die kantonalen Angestellten. Hinsichtlich der Kompetenz zum Erlass personalrechtlicher Vorschriften für die selbständigen Anstalten müssen die Entscheide und Wertungen des Verfassungsgebers sinngemäss gleich zum Tragen kommen.
3. a) Die Beschwerdeführer rügen weiter, Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG verstosse auch deshalb gegen das Prinzip der Gewaltenteilung und überdies gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip, weil er die Anforderungen an eine Delegationsnorm nicht erfülle. Er übertrage die gesamte Regelungskompetenz im Anstellungsbereich auf die Verwaltungskommission und enthalte nicht einmal die wesentlichen
BGE 128 I 113 S. 121

Aussagen über die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Das sei verfassungsrechtlich unzulässig und im Übrigen im Kanton Graubünden auch absolut unüblich. b) Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Graubünden argumentieren, es gehe darum, der neu geschaffenen Anstalt grösstmögliche unternehmerische Freiheit zu verleihen. Die Kantonsverfassung enthalte kein Delegationsverbot, und es sei zulässig und entspreche der Rechtswirklichkeit in verschiedenen Kantonen, Rechte und Pflichten der öffentlichrechtlich Angestellten auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Andere selbständige öffentlichrechtliche Anstalten wie die Post, die SBB, die SUVA und die Universität Zürich verfügten über vergleichbare Kompetenzen. Schranken für die Festlegung der Anstellungsbedingungen ergäben sich aus dem Willkürverbot und dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. Zudem könne die Regierung als Aufsichtsbehörde bei Bedarf auch Grundsätze im personalrechtlichen Bereich aufstellen und die Beiträge des Kantons von ihrer Einhaltung abhängig machen. Schliesslich gelte die Personalverordnung subsidiär und der Rechtsschutz der Angestellten sei sogar besser als derjenige der Mitarbeiter, die der Personalverordnung unterstünden, weil ihnen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die verfassungsrechtliche Beschwerde uneingeschränkt offen stünden.
c) Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGE 123 I 1 E. 2b S. 3 f., mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung; neustens ISABELLE HÄNER, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen, in: ZBl 103/2002 S. 57). Es ist in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a S. 67; RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, 2000, S. 36 und 172). Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden. Eine derartige Rüge ist mit freier Kognition zu prüfen (BGE 127 I 60 E. 3a S. 67; BGE 121 I 22 E. 3 S. 25).

BGE 128 I 113 S. 122

Bundesverfassungsrechtlich ist die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. statt vieler BGE 118 Ia 245 E. 3b S. 247 f. und 305 E. 2b S. 310 f.). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw. der Verpflichtung mit zu berücksichtigen sind (BGE 123 I 221 E. 4a S. 226). Auch für wichtige politische Entscheide ist ein formelles Gesetz erforderlich (BGE 125 I 173 E. 4a S. 176; BGE 123 I 254 E. 2b/bb S. 256). Wegleitend kann eine verbreitete, seit langem bestehende und auch in anderen Kantonen gängige Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht. Für bisher unübliche Regelungen ist demgegenüber ein formelles Gesetz erforderlich (vgl. BGE 125 I 173 E. 9e S. 181; BGE 123 I 254 E. 2b/bb S. 256; BGE 122 I 130 E. 3b/cc S. 135; ZBl 102/2001 S. 268 E. 2e, 2P.369/1998, mit weiteren Hinweisen). d) Die Graubündner Kantonsverfassung verbietet die Gesetzesdelegation nicht (vgl. FRANK SCHULER, Das Referendum in Graubünden, Diss. Genf 1999, S. 352 ff., mit Hinweisen; WOLF SEILER, Das Gesetz nach bündnerischem Recht, in: Andreas Auer/Walter Kälin, Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone, 1991, S. 170; ders., Die Organe der Rechtssetzung im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1938, S. 97 ff.; CLAUDIO RIESEN, Rechtliche Grundlagen für kantonale Staatsaufgaben, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden [ZGRG] 1989 S. 114 ff., S. 120 ff.; ders., Die Kontrolle der Verwaltung und der Justiz durch den Bündner Grossen Rat, Diss. Zürich 1985, S. 6; kritisch SILVIO CURSCHELLAS, Die Durchführung der Gewaltenteilung im bündnerischen Verfassungsrecht, Diss. Zürich 1952, S. 124 ff.). Es ist von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass die Delegation an ein anderes Organ als die Regierung verfassungsrechtlich
BGE 128 I 113 S. 123

ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 3d/e S. 251 f.). Die Delegation ist weiter im formellen Gesetz enthalten und auf ein genau umschriebenes Gebiet - die Festlegung der Anstellungsbedingungen - begrenzt. Indessen enthält die Delegationsnorm (Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG) nur die Übertragung der Rechtsetzungszuständigkeit auf die Verwaltungskommission. Es werden keinerlei Grundzüge für die zu erlassende Regelung festgelegt. Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Satz 2 POG bestimmt einzig, dass die Personalverordnung gilt, soweit die Verwaltungskommission keine Vorschriften erlassen hat. Es ist nicht zu verkennen, dass die Anstellungsbedingungen die Rechtsstellung der Mitarbeiter in verschiedener Hinsicht schwerwiegend berühren. Von grundsätzlicher Bedeutung sind vorab der Besoldungsrahmen und die wichtigen Kriterien und Grundsätze der Entlöhnung (vgl. für die Mitarbeiter des Kantons Art. 14 ff. PV/GR). Daneben können auch besondere Verpflichtungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Treuepflicht (vgl. Art. 42 PV/GR), dem Streikverbot (vgl. Art. 28 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 28 Koalitionsfreiheit - 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
1    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2    Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3    Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4    Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 28 Koalitionsfreiheit - 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
1    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2    Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3    Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4    Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
BV sowie - den gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 29. März 2000 aufgehobenen - Art. 47 PV/GR), dem Geheimhaltungsgebot (vgl. Art. 45 PV/GR), den Nebenbeschäftigungen (vgl. Art. 59 PV/GR) und der Pflicht zur Leistung von Überstunden (vgl. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 PV/GR), Nacht- und Sonntagsarbeit oder Pikettdienst grundsätzliche Tragweite haben. Die Kantonsbehörden schliessen derartige Sonderregelungen nicht von vornherein aus, sondern begründen das Bedürfnis nach eigenständiger Regelung zum Teil gerade mit dem Erfordernis spezifischer Anstellungsbedingungen. Die neu geschaffene Anstalt umfasst zwei psychiatrische Kliniken, mehrere Heimzentren (mit internen und externen Wohngruppen sowie Arbeitsstätten), zentrale Dienste und Nebenbetriebe mit insgesamt mehreren Hundert Mitarbeitern (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2000-2001, S. 515 ff., insbes. S. 516 f.). Laut Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG und den Erklärungen der Kantonsbehörden über dessen künftige Anwendung (vgl. aber BGE 124 I 193 E. 3c S. 197) ist die Verwaltungskommission befugt, die Anstellung der Mitarbeiter der psychiatrischen Dienste nach eigenem Gutdünken zu regeln, innerhalb der Schranken des Willkürverbots und des Gebots rechtsgleicher Behandlung. Sie ist dabei insbesondere auch nicht wie die Kantonsverwaltung oder die privatrechtlichen Arbeitgeber durch die erwähnte Personalverordnung des Grossen Rates, die Vorschriften des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
. OR) oder Gesamtarbeitsverträge eingebunden.
BGE 128 I 113 S. 124

e) Nach dem oben Ausgeführten (E. 2e und E. 3d) genügt eine derart weitgehende Rechtsetzungsdelegation im personalrechtlichen Bereich den Anforderungen nicht, die sich aus den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Gesetzmässigkeit ergeben. Die Graubündner Kantonsverfassung überträgt die Kompetenz zum Erlass wichtiger Ausführungsvorschriften dem Grossen Rat und erklärt die Regierung nur für das Ausführungsrecht minderer Bedeutung als zuständig (Art. 15 Abs. 3
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
und 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 15 - 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
1    Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2    Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3    Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
sowie Art. 29
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 29 - Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
KV/GR; vgl. FRANK SCHULER, a.a.O., S. 363 f.; WOLF SEILER, a.a.O., Diss. Zürich 1938, S. 104). Dies gilt ebenfalls und insbesondere für den Bereich des Personalrechts (Art. 17
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 17 - 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1    Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
2    Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
3    Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
und Art. 32
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 32 - 1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
1    Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2    Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3    Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Satz 2 KV/GR; vgl. auch Art. 82 PV/GR und oben E. 2e). Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsregelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen müssen ebenfalls für die Gesetzesdelegation an unselbständige Anstalten gelten, selbst wenn der Begriff der Landesverwaltung eng verstanden wird und solche Anstalten nicht umfasst (vgl. oben E. 2d). Die Kantonsverfassung schliesst es aus, Rechtsetzungskompetenzen in einem weitergehenden Umfang auf selbständige Anstalten zu übertragen, als dies für die Regierung zulässig wäre. Aus dem Hinweis der Kantonsbehörden auf die Regelung für die Graubündner Kantonalbank ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Selbst wenn man aus der Unterstellung der Arbeitsverhältnisse des Bankpersonals unter das Privatrecht ableitet, der Anstalt verbleibe ein erheblicher Regelungsspielraum, ändert dies nichts an der Bindung der Bankorgane an die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts. Aus dem Hinweis kann auch keineswegs auf eine lange geübte, von den verfassungsrechtlichen Grundlagen abweichende Praxis der Kantonsbehörden geschlossen werden. Schliesslich verlangt der angestrebte Handlungsspielraum für die neu geschaffene Anstalt nicht zwingend eine völlige Regelungsfreiheit im Bereich der Anstellungsbedingungen. Selbst eine flexible Betriebsführung setzt nicht voraus, dass die grundlegenden Vorschriften für das Personal oft und sehr kurzfristig geändert werden. Eine gewisse Planung und Beständigkeit ist unausweichlich, auch aus der Sicht der Mitarbeiter, die sich in persönlicher und finanzieller Hinsicht organisieren können müssen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die mit der Verselbständigung angestrebten Ziele gefährdet sind, wenn der Grosse Rat die Grundzüge der Anstellungsbedingungen festlegt. f) Wohl werden im allgemeinen Dienstrecht weniger hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt als in anderen
BGE 128 I 113 S. 125

Rechtsbereichen, insbesondere in den Bereichen der Eingriffsverwaltung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, Rechte und Pflichten der Beamten auf untergesetzlicher Stufe zu konkretisieren, auch hinsichtlich der Festlegung der Besoldung (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 3e S. 251 f.; BGE 98 Ia 105 E. 2 S. 109 f.). Eine Blankodelegation aller personalrechtlichen Rechtsetzungsbefugnisse an ein Exekutivorgan hat das Bundesgericht aber noch nie als zulässig erachtet und kann in der Rechtswirklichkeit der Kantone auch keineswegs als üblich bezeichnet werden (vgl. z.B. die Kommentierungen neuerer Erlasse bei FRANZ DOMMANN, Personalrecht für Mitarbeitende im öffentlichen Dienst des Kantons Luzern, in: Peter Helbling/Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, 1999, S. 35 ff., S. 36 f. und 46 f.; FRITZ LANG, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 49 ff., S. 61 und 73 ff.). Vielmehr dürfte es sich bei solchen Regelungen um Ausnahmen handeln (vgl. PAUL RICHLI, New Public Management und Personalrecht [nachfolgend: NPM], in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 101 ff., S. 119 f.; ders., Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Management [nachfolgend: Dienstrecht], 1996, S. 34). Das von den Kantonsbehörden zum Vergleich angeführte Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 geht nicht so weit wie die angefochtene Regelung; es erklärt für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen als anwendbar (§ 11 Abs. 1) und ermächtigt den Universitätsrat nur nach Massgabe der besonderen Verhältnisse der Universität zum Erlass abweichender Vorschriften (§ 11 Abs. 2). Die von den Kantonsbehörden ausserdem erwähnten, ähnlich weit gefassten Delegationen auf Bundesebene sind zum einen der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV; BGE 120 Ib 97 E. 3a S. 102; BGE 118 Ib 367 E. 4 S. 372; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 251 f.); zum anderen werden bzw. wurden sie zumindest unter Einbezug verschiedener Sozialpartner (vgl. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der SUVA gemäss Art. 63
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) oder von eigens geschaffenen Organen der Sozialpartner festgelegt (vgl. Art. 65 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
. des eidgenössischen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG]). Zudem durfte die Ermächtigung von Post und SBB nur im Rahmen des Beamtengesetzes und unter Wahrung einer einheitlichen Personalpolitik des Bundes erfolgen (Art. 62a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
BtG), und die Kompetenz zu abweichenden Bestimmungen gemäss Art. 62b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
BtG war auf die

BGE 128 I 113 S. 126

Besoldung, den Ortszuschlag und die Einreihung der Ämter (Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 63 Suva-Rat - 1 Der Suva-Rat besteht aus:
1    Der Suva-Rat besteht aus:
a  sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b  sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c  acht Vertretern des Bundes.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3    Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000130 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4    Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5    Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
b  Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
c  Erlass des Personalreglements;
d  Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
e  Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f  Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
g  Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
h  Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
i  Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
k  Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
l  Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
m  Entlastung der Geschäftsleitung.
6    Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
BtG) begrenzt. Das neue Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1), das am 1. Januar 2001 bzw. 2002 in Kraft getreten ist (AS 2001 S. 911 und 2197) und das Beamtengesetz abgelöst hat, enthält immerhin Grundsätze auf Gesetzesstufe, die auch für die Post und die SBB gelten (Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG), und erklärt in Art. 6 Abs. 2 die obligationenrechtlichen Bestimmungen sinngemäss für anwendbar, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. im Übrigen PAUL RICHLI, NPM, S. 120; PETER HELBLING, Entwicklungen im Personalrecht des Bundes, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 1 ff., S. 15 ff.). Derartige Rahmenbedingungen nennt Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG nicht. Die Lehre lehnt eine Blankodelegation der Dienst- oder Besoldungsregelung an ein Exekutivorgan ab (PAUL RICHLI, Dienstrecht, S. 34; TOMAS POLEDNA, Leistungslohn und Legalitätsprinzip, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 269 ff., S. 292; URS BOLZ/ANDREAS LIENHARD, Staatsrechtliche Kernfragen der wirkungsorientierten Steuerung in den Kantonen, in: ZBl 102/2001 S. 1 ff., S. 7). Bei allzu starker Zurückbindung des Rechtsstaatsprinzips zu Gunsten wirkungsorientierter Steuerung auf Exekutivebene könnten Regelungsdefizite auftreten; das allgemeine Rechtsstaatsprinzip könne verletzt oder gefährdet werden (vgl. PAUL RICHLI, NPM, S. 111 und 116 f.; ders., Dienstrecht, S. 20 f.; BOLZ/LIENHARD, a.a.O., S. 4 ff.). Die Doktrin hält deshalb grossmehrheitlich und mit guten Gründen an den Schranken der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive und andere untergeordnete Organe fest; insbesondere fordert sie mit einigem Nachdruck, dass die wesentlichen Elemente der Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Mitarbeiter formellgesetzlich verankert sein müssen (PAUL RICHLI, NPM, S. 116 ff.; ders., Dienstrecht, S. 31 ff.; TOMAS POLEDNA, a.a.O., in: Festschrift für Yvo Hangartner, S. 279 ff. und S. 290 f.; CHRISTOPH MEYER, Leistungslohn im öffentlichen Dienstrecht, in: Helbling/Poledna, a.a.O., S. 133 ff., S. 145 ff.; MARKUS MÜLLER, Lineare Lohnkürzungen im öffentlichen Dienstrecht als Problem der Rechtsgleichheit, in: AJP 1997 S. 841 ff., S. 843; BOLZ/LIENHARD, a.a.O., S. 6 f.; ANDREAS ZÜND, Gesetz und Dekret im Kanton Aargau, Diss. Bern 1986, S. 69 ff.; THOMAS EICHENBERGER, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Diss. Bern 1995, S. 75 und 107; FRITZ LANG, a.a.O., S. 51; differenzierend PIERRE MOOR, a.a.O., S. 213 f.). Es ist denn auch einzuräumen, dass das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot
BGE 128 I 113 S. 127

und allgemeine Kriterien wie die Üblichkeit nur in bestimmten Fragen oder Einzelfällen als Korrektiv wirken können (vgl. auch die kritischen Bemerkungen von ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 59, 64 und 68). Selbst ein ausgebauter Rechtsmittelweg vermag sodann eine formellgesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen; dem Richter obliegt primär die Rechtsanwendung, nicht die Rechtsetzung. Inwiefern endlich marktwirtschaftliche Gegebenheiten in die Diskussion einbezogen werden könnten, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, zumal diesbezügliche Untersuchungen und Angaben fehlen (vgl. dazu CHRISTOPH MEYER/THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, in: ZBl 101/2001 S. 249 ff.). Immerhin kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die weitgehende Freiheit bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen in verschiedener Hinsicht ebenfalls nicht als unproblematisch erscheint. Erwähnt sei bloss, dass die neu geschaffene Anstalt eine erhebliche unternehmerische Freiheit geniesst (Art. 5
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 5 Aktienkapital - Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten der Post festzulegen.
POG) und daher in selbst gewählten Dienstleistungsbereichen als Konkurrentin von anderen öffentlichen und privaten Leistungserbringern auftreten kann. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass sie die weitgehende Freiheit im Anstellungsbereich gegenüber der durch öffentlichrechtliche, obligationenrechtliche oder gesamtarbeitsvertragliche Normen gebundenen Konkurrenz dazu ausnützen könnte, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. g) Es ergibt sich, dass die in Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Satz 1 POG statuierte Delegation mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Gesetzmässigkeit, wie sie in der Graubündner Kantonsverfassung verankert sind, nicht vereinbar ist. Es ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern der übrige Inhalt von Art. 12
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG verfassungswidrig sein sollte, was letztlich auch nicht behauptet wurde. Zudem werden durch Aufrechterhaltung von Art. 12 Abs. 2
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POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Satz 2 POG mit dem darin enthaltenen Verweis auf die grossrätliche Personalverordnung (PV/GR) zumindest vorderhand Regelungslücken vermieden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Art. 12 Abs. 2
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POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Satz 1 POG ist aufzuheben.