Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6912/2019

Urteil vom 30. August 2022

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (auch C._______ genannt), Kilinochchi Distrikt (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2016 auf dem Luftweg und reiste über Dubai und Tschechien nach Frankreich. Am 9. April 2016 gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz. Am 11. April 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 13. April 2016 summarisch zur Person, Ausreise und den Gesuchsgründen befragt wurde. Am 1. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor:

A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe von seiner Geburt bis 2007 bei seiner Familie in Heimatdorf B._______ gelebt und habe die Schule bis 2001 (bis O-Level) besucht. Er sei ledig.Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 2004 bis 2007 habe er als Staatsbeamter bei der (...) gearbeitet, bis ihn die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) am 9. Januar 2007 zwangsrekrutiert hätten. Danach habe er sich bis April 2009 bei den LTTE an verschiedenen Orten an der Front im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) aufgehalten. Von Juni 2009 bis Oktober 2011 sei er in einem Rehabilitationscamp in D._______ (E._______ Bezirk, North Central Provinz) inhaftiert gewesen. Seine Eltern und vier Geschwister würden im Heimatdorf B._______ leben.

A.b Er habe einen Reisepass besessen, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Auf der Reise nach Europa habe er einen im Jahr 2015 ausgestellten und mit einem Touristenvisum versehenen, malaysischen Reisepass verwendet. Seine Identitätskarte im Original befinde sich bei den Eltern im Heimatland.

A.c Bei den LTTE habe er den Namen «F._______» und etwa den Rang eines 2. Leutnant getragen; er sei einfacher Soldat respektive nicht hochrangig gewesen. Im Ausbildungslager in G._______ habe er sein erstes Training bei den LTTE absolviert; danach sei er im Gebiet von H._______ (Nordfront, Befehlszentrum) bei einer Bodentruppe, unter dem Befehl von Colonel I._______, stationiert gewesen. Er habe bei Kampfeinheiten mitmachen müssen, habe aber bei seinen Einsätzen nie Schüsse abgegeben und sei für die Weitergabe von Informationen aus den Schützengräben verantwortlich gewesen. Im Jahr 2007 habe er Schussverletzungen am (...) und im (...) erlitten, worauf er sich im Spital von Kilinochchi habe behandeln lassen. Danach sei er nicht mehr an die Front geschickt worden und habe sich im Ausbildungscamp aufgehalten.

Im März 2009 hätten seine Familie und er sich der Armee ergeben; er habe danach einer Meldepflicht unterstanden. Er sei mit seiner Familie ins Rehabilitationscamp in J._______ umgesiedelt worden. Diejenigen, die bei der «Bewegung» gewesen seien, hätten sich registrieren müssen, was der Beschwerdeführer aber zunächst nicht gemacht habe. Er sei dann von einem Jungen aus seiner ehemaligen Truppe verraten worden. Danach sei er registriert und sei zum Rehabilitierungs-/Internierungslager verbracht worden, wo er sich vom Juni 2009 bis zu seiner Freilassung im Oktober 2011 aufgehalten habe. Bei den Befragungen während der Rehabilitation habe er den Sicherheitskräften gegenüber ehrliche Angaben gemacht und dabei angegeben, einfacher Soldat der LTTE gewesen zu sein.

Nach Kriegsende habe er wieder im Heimatdorf respektive in der bewaldeten Umgebung von K._______ (bei C._______, Vanni-Gebiet) gelebt. Dort seien damals vier Ausbildungscamps der LTTE situiert gewesen. Er habe als Tagelöhner, bei der (...) und (...) gearbeitet, habe aber nicht in Ruhe seiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Es seien ständig Beamte des CID (Criminal Investigation Department) und Armeesoldaten (...) erschienen. Er sei bedrängt und geschlagen worden. Seine Inhaftierung und sein mehrjähriger Aufenthalt im Rehabilitierungscamp seien allen bekannt gewesen.

In L._______, Jaffna-Distrikt, sei eine Bombe explodiert. In der Folge sei er im Jahr 2012 oder 2013 zweimal von der Armee festgenommen und zum C._______-/(B._______-) Camp im Vanni-Gebiet geführt worden.

Im Jahr 2014 hätten die Sicherheitskräfte eine Gruppe gebildet, um die aus der Haft entlassenen Rehabilitierten - auch den Beschwerdeführer - zu überwachen. Sämtliche seiner Bewegungen seien registriert worden. Wenn in der Umgebung irgendetwas vorgefallen sei, seien die ehemaligen Rehabilitierten mitgenommen und geschlagen worden. Die Armeeangehörigen gingen davon aus, dass er ein Ausbildner der LTTE gewesen sei.

2015 sei eine «Claymore Mine» im Gebiet M._______ und N._______
explodiert. Nach dieser Minenexplosion sei der Beschwerdeführer und weitere vierzehn Rehabilitierte festgenommen worden. Er sei im März 2016 einmal im O._______-Army-Camp und beim zweiten Mal, etwa drei Wochen später, in der Schule von K._______ inhaftiert worden, wo er misshandelt worden sei.

Er habe bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka ein Verfahren gegen seine Arbeitgeberin, die (...), eingeleitet, weil sich diese aufgrund von Intrigen und Denunziationen seines Onkels und wegen seiner LTTE-Vergangenheit geweigert habe, ihn wieder anzustellen. Der Konflikt am Arbeitsplatz sei entstanden, weil sich die Soldaten an ihm hätten rächen wollen. Nach diesem Verfahren sei er wieder bei der (...) angestellt worden.

Er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen und misshandelt worden. Wegen den erlittenen Folterungen habe er nach wie vor körperliche Einschränkungen.

Im März 2015 sei ein junger Rebell verhaftet worden, weil man ihn beschuldigt habe, eine Pistole und eine Bombe auf sich zu tragen. In der Folge hätten die Soldaten und die CID den Beschwerdeführer und weitere Rehabilitierte beschuldigt, mit dem Rebell zusammengearbeitet und diesen den Behörden nicht verraten zu haben. In diesem Zusammenhang sei er im März 2015 eine Woche lang in einer Schule eingesperrt und dabei misshandelt worden. Wegen diesem Vorfall sei auch sein Vater, welcher in der Nähe der Schule (...) habe, krank geworden. Wegen der Erkrankung seines Vaters habe man den Beschwerdeführer freigelassen.

Im März 2016 seien Zeitungsmeldungen erschienen, wonach der LTTE-Führer Prababakaran (recte: Prabhakaran) und Potta (recte: Pottu) Amman am Leben seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit anderen Rehabilitierten im März 2016 wieder in der gleichen Schule eine Woche lang festgehalten und dort geschlagen worden. Ihnen sei ihre Erschiessung angedroht worden für den Fall, dass die LTTE-Führer tatsächlich noch lebten. Dem Beschwerdeführer sei bei einem Toilettengang die Flucht aus der Schule gelungen und er sei nach Hause gerannt. Anschliessend habe sein Bruder seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert.

Sein Bruder habe ihn nach Kilinochchi gebracht. In der darauffolgenden Nacht sei dieser Bruder aufgrund einer Verwechslung anstelle des Beschwerdeführers festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Wochen nach seiner Flucht von der Schule aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitskräfte drei bis vier Male die Eltern zu Hause im Zusammenhang mit seiner Person befragt und seine Identitätskarte verlangt.

A.d Im Verlauf seiner Anhörung vom 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung (namentlich bezüglich der chronologischen Abfolge der geschilderten Ereignisse sowie der Hintergründe und Dauer seiner Inhaftierungen) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu verwies er insbesondere auf seine Vergesslichkeit und sein schlechtes Erinnerungsvermögen seit seiner in P._______ vorgenommenen grossen Operation im (...).

A.e Im Anschluss an die Anhörung hielt die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) fest, die Befragung habe «nur an einem konkreten Vorfall eine mündliche Intervention durch die HWV» erfordert; es seien jedoch wiederholt gereizte, wertende Fragen und Bemerkungen (Fragen 80, 82-83, 85) gestellt und gemacht worden. Aufgrund des oft gereizten Tonfalls dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Sachverhalt nicht vorurteilsfrei erhoben werden können, was Gefühlsausbrüche (Antwort 88) zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schmerzen vorgetragen, weshalb die HWV anrege, ein medizinisches Gutachten einzuholen und den Entscheid nicht ohne dieses zu erlassen. Die von der HWV gestellten Zusatzfragen (Fragen 142-145) würden aufzeigen, dass die Fluchtgründe noch nicht vollständig erhoben worden seien; eine zusätzliche Befragung sei deshalb angezeigt, wozu auch auf die Fragen 150-152 verwiesen werde.

A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A19; Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers):

- Beweismittel (BM) Nr. 1und 2: ein Schreiben («Reintegration Certificate 10/31984»), ausgestellt vom «Commissioner General of Rehabilitation (CGR)» am 30. September 2011 respektive ein fremdsprachiges Schreiben, ausgestellt vom «Bureau of the Commissioner General of Rehabilitation, Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms» am 30. September 2011;

- BM 2: Schreiben des "International Committee of the Red Cross" (ICRC) vom 17. Oktober 2011 betreffend Besuch des Beschwerdeführers durch Delegierte des ICRC am 18. Juni 2009 im «(...) Rehabilitation and Training Centre (Q._______ District)» und Entlassung am 30. September 2011 aus dem "(...) Rehabilitation and Training Centre (E._______ District)";

- BM 3: drei fremdsprachige Schreiben der «Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka» vom 8. September 2015, 30. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 betreffend Verfahren HRC/(...)/2015 sowie ein fremdsprachiges Schreiben des «Department of (...)» vom 21. Dezember 2015;

- BM 4: ein fremdsprachiges Schreiben datiert 13. Oktober 2014, mit drei Nassstempeln des «Deputy (...) General; Northern Province, Jaffna»; «(...); Divisional Superintendent of (...), Q._______» sowie Datum «21 Oct 2014»;

- BM 5: ein eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers datiert 10. August 2016, mit Nassstempel des Dorfvorstehers «Grama Niladhari (...)»;

- BM 6: zwei Farbfotos (Aufnahmen der sri-lankischen Identitätskarte des Beschwerdeführers) inklusive Übersetzung;

- BM 7: vier Farbfotos (Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______);

- BM 8: zwei Farbfotos, auf welchen ein mit «Crime Branch» beschrifteter Raum abgebildet ist (Aufnahmen des Polizeipostens in B._______, auf welches der Bruder nach seiner Festnahme [nach einer Verwechslung mit dem Beschwerdeführer] geführt worden sei);

- BM 9: ein Schreiben des Kantonsspitals (KS) P._______, (...), Dermatologie und Allergologie, vom 28. Mai 2018 (Terminbestätigung vom 19. Juni 2018);

- BM 10: Schreiben des KS P._______, Klinik für Chirurgie, (...), datiert 17. Mai 2018, betreffend Einladung zur Sprechstunde vom 7. Juni 2018;

- BM 11: fremdsprachiger Auszug aus dem Geburtsregister betreffend den Beschwerdeführer, mit Übersetzung.

Die BM 6 und 11 wurden in Kopie eingereicht, alle übrigen Beweismittel im Original respektive im Original und laminiert.

Zu diesen Unterlagen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die BM 1 und 2 seien ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden. Nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation sei ihm seitens seines Arbeitgebers ([...] Departement) mitgeteilt worden, dass er seine Arbeitsstelle nicht mehr antreten könne, weshalb er bei der HRC von Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht und in der Folge seine Arbeitsstelle wieder erhalten habe (BM 3 und 4). In BM 5 habe er festgehalten, dass er ein Geschäft besitze, was vom Dorfvorsteher seinerseits bestätigt worden sei (BM 5). Er habe am (...) Geschosssplitter, welche auf Röntgenbildern sichtbar seien; eine entsprechende Operation sei für den 7. Juni 2018 vorgesehen (BM 10). Zudem stehe er seit vier Monaten in ärztlicher Behandlung, weil er Schmerzen im (...) und eine entsprechende Narbe habe (BM 9).

B.
Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer mehrere Schreiben des KS P._______ nachreichen:

- Kurzbericht vom 7. Juni 2018, wonach der Beschwerdeführer am 7. März, 9. April und 28. Mai 2018 in der Sprechstunde der Dermatologie + Allergologie zur ambulanten Behandlung vorgesprochen habe; für den 19. Juni 2018 sei ein nächster Termin geplant;

- Schreiben vom 28. Mai 2018, in welchem Angaben zum Termin vom 19. Juni 2018 festgehalten werden (Öffnungszeiten, Kontaktangaben);

- Ärztliches Zeugnis vom 23. Dezember 2016 mit Bestätigung des stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2016 bis 24. Dezember 2016 sowie die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 3. Dezember 2016 bis 27. Januar 2017;

- Operationsbericht vom 22. November 2016, in welchem festgehalten wird, dass bei einer CT-Untersuchung zwei im Körper des Beschwerdeführers verbliebene Projektile hätten nachgewiesen werden können; eines befinde sich in (...) und ein zweites im «(...)» (...). Während der Operation vom 21. November 2016 habe das Projektil (...) entfernt werden können; von einer Entfernung des Projektils (...) sei ärztlich abgeraten worden;

- Operationsbericht vom 13. Dezember, welcher festhält, dass im Nachgang zur Projektilentfernung vom 21. November 2016 ein tiefer Wundinfekt entstanden sei; die Wunde sei vollständig «eröffnet» und ein Abzess entfernt worden;

- Operationsbericht vom 3. Januar 2017, wonach ein weiterer tiefer Wundinfekt entstanden sei, welcher operativ habe behandelt werden müssen;

- Provisorischer Austrittsbericht vom 10. Januar 2017, in welchem die Hauptdiagnosen «postoperativer Wundinfekt mit akuter Osteomyelitis (...) und Citrobacter koseri nach Projektilentfernung am 1.11.2016» sowie die Nebendiagnose «verbliebenes Projektil (...)» festgehalten werden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden; er werde weiterhin medikamentös behandelt; die (...) müssten 14-tägig kontrolliert und die Wundpflege fortgesetzt werden.

C.
Mit Verfügung vom 21. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch und dessen Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 sowie die anschliessende Absolvierung eines zweijährigen Rehabilitierungsprogramms würden nicht abgesprochen. Die nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlittenen Verfolgungsmassnamen könnten jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche innerhalb der Schilderungen nicht geglaubt werden. Hieran vermöchten die eingereichten Beweismittel, deren Authentizität nicht bestritten werde, nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die mit der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekannt zu geben (Rechtsbegehren 1).

Im Weiteren wurden drei Beweisanträge gestellt: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine Frist zur Beibringung ärztlicher Berichte anzusetzen (Beweisantrag 1); es sei eine erneute Anhörung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes durchzuführen (Beweisantrag 2) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 3; vgl. Ziffer 6 der Beschwerde).

D.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhörung; mangelhafte Beweisabnahme, fehlerhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht), welche zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde).

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrelevanz entfalten. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa am 18. November 2019 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, würden vorliegen (vgl. Ziffer 9.2 der Beschwerde). Zudem gingen aus den Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshandlung hervor. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des persönlichen Risikoprofils unzulässig respektive unzumutbar.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 202 Beweismittel nachgereicht:

- zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der Schweizer, der amerikanischen und der sri-lankischen Botschaft;

- Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;

- Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;

- Gerichtsakten in Kopie zu Verfahren vor den High Courts in Vavuniya und Colombo (inklusive Übersetzungen);

- Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat;

- Vernehmlassung des SEM vom 8.11.2017 im Verfahren D-4794/2017;

- interne Mitteilung des SEM vom 6.11.2018 im Verfahren N (...);

- Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;

- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen);

- vier Farbfotokopien (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahmen von Behördenvorsprachen bei der Familie sowie Abbildungen der Mutter des Beschwerdeführers).

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- erhoben.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine diesbezügliche Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons R._______ vom 9. Januar 2020 wurde nachgereicht.

Dabei wurde nochmals darum ersucht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären respektive eine entsprechende Frist zur Beibringung entsprechender medizinischer Unterlagen anzusetzen. Im Weiteren wurden zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka deponiert und auf Ereignisse von Ende 2019/anfangs 2020 verwiesen. Die seit den Präsidentschaftswahlen von Ende November 2019 sich verschlechternde Lage in Sri Lanka habe die Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verschärft.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde betreffend Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Zudem wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 das ursprünglich, durch das EDV-basierte Zuteilungssystem generierte Spruchgremium - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mitgeteilt.

4.2 Im vorliegenden Verfahren wurden zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation.

5.

5.1 Im Asylentscheid des SEM wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung und seine zweijährige Teilnahme am Rehabilitationsprogramm nicht in Frage gestellt. Das SEM stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses geworden sei. Seine Angaben zu den Festnahmen und Befragungen seien widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen. In der BzP habe er zwar von mehreren Mitnahmen und Misshandlungen gesprochen, jedoch nur zwei einwöchige Festnahmen erwähnt. Er habe sich auch bezüglich der Orte, wo er festgehalten worden sei und der Dauer dieser Festnahmen, widersprochen. Seine Erklärung, die schwere Operation sei verantwortlich für die entstandenen Erinnerungslücken, sei nicht überzeugend. Auch seine Begründungen für die jeweiligen Festnahmen seien nicht identisch ausgefallen und er habe für die Unstimmigkeiten keine nachvollziehbare Erklärungen abgeben können. Die bei der Anhörung vorgetragenen zentralen Vorbringen habe er bei der BzP nicht erwähnt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass während der zweijährigen Rehabilitierung behördlicherseits genau überprüft worden sei, welche Tätigkeiten er bei den LTTE entfaltet habe, weshalb seine Vermutung, die Sicherheitskräfte hätten gemeint, er sei Ausbildner der LTTE gewesen, nicht glaubhaft sei. Diese Annahme werde weiter gestützt durch den Umstand, dass er gemäss seinen Angaben bei der Anhörung jeweils nur für Stunden, einmal für zwei Tage, befragt und festgehalten worden sei.

Die Authentizität der eingereichten Beweismittel werde nicht bestritten; diese vermöchten jedoch an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern.

Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel kein asylrelevantes Ausmass.

Auch im Fall des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung vorliegen. Dieser habe nicht glaubhaft machen können, nach der Rehabilitation Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seit seiner Ausreise aus dem Heimatland geändert habe. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.

Der Beschwerdeführer habe die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Darüber hinaus müssten bei Personen mit Herkunft aus dem Vanni-Gebiet die Wohnsituation gesichert und die Deckung ihres Grundbedarfs gewährleistet sein. Beim Beschwerdeführer sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz, dessen Berufserfahrung bei (...) und im (...) und dem wirtschaftlichen Hintergrund seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.

5.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Anhörung und die Beweisabnahme sei mangelhaft durchgeführt worden. Diese Verfahrensfehler müssten zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer erfülle mehrere asyl- respektive flüchtlingsrelevante Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Scham- und psychischen Barrieren im bisherigen Verlauf des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen, den Asylbehörden gegenüber offenzulegen, dass er sexuell misshandelt worden sei. Die Hinweise auf seine psychische Beeinträchtigung im Rahmen seiner Anhörung seien mannigfaltig (vgl. A18, Antworten 5, 57 ff. sowie 83 etc.). Auch seine Ausführungen zu den erlittenen Kriegsverletzungen und Misshandlungen sowie seine Gefühlsausbrüche würden implizieren, dass er deswegen traumatisiert sei. Er habe auch selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide (vgl. Akte A18, Antworten 91, 120 und 146). Auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung habe die HWV angeregt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend abzuklären. Das SEM habe dies jedoch unterlassen und die Anhörung im Rahmen einer (reinen) Männerrunde durchgeführt. Die Anhörung sei zudem «konfrontativ» erfolgt, was von der HWV ebenfalls vermerkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während acht Stunden regelrecht verhört worden. Der Rechtsvertreter habe es als notwendig erachtet, die Abklärung dieses rechtserheblichen Sachverhaltselementes durch eine entsprechend spezialisierte Facharztperson vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer werde sich in spezialärztliche Behandlung begeben.

Zwischen der BzP und der Anhörung seien zwei Jahre und zwei Monate verstrichen. Es liege daher auf der Hand, dass es zu Abweichungen in den Angaben gekommen sei. Prof. Walter Kälin habe in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 dem SEM geraten, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren und die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchzuführen. Beiden Empfehlungen sei das SEM nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Anhörung und in deren Verlauf angegeben, dass er im bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können. Schliesslich habe das SEM zwischen der Anhörung und dem angefochtenen Asylentscheid nochmals rund eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Es hätten sich tatsächlich in der Zwischenzeit rechtserhebliche Sachverhaltselemente ergeben, welche nicht in die Beurteilung durch das SEM eingeflossen seien. Es sei namentlich zu regelmässigen behördlichen Vorsprachen bei den Verwandten gekommen, bei welchen sich die sri-lankischen Soldaten nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Hierzu würden vier Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht. Da der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen, der deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen administrativen Abläufen nicht vertraut sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorfälle nicht dargelegt habe. Sein Gesundheitszustand sei abzuklären und eine erneute Anhörung durchzuführen. Zudem müsse das Gericht beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beiziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde (vgl. Beschwerdeanträge, Sachverhalt oben, Bst. D.)

Das SEM habe im Weiteren das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es die beim Beschwerdeführer vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, nicht korrekt geprüft, insbesondere die LTTE-Aktivitäten, die früheren behördlichen Registrierungen, die erlittenen Kriegsverletzungen, den langjährigen Aufenthalt im Ausland und die fehlenden sri-lankischen Reisepapiere inklusive die zwingend notwendige Vorsprache auf dem Konsulat.

Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und nicht richtig ermittelt worden. Die individuellen Asylgründe und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden seien nicht korrekt ermittelt worden. Es bleibe unklar, wie oft, wann und wo er nach seiner Rehabilitationshaft festgenommen worden sei. Auch die Herkunft aus und die Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkriegs sei nicht richtig abgeklärt worden. Zur Situation von Rehabilitierten werde auf die Urteile der High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 respektive in Colombo im Verfahren HC/5186/2010 verwiesen. Die Rehabilitationshaft werde von den sri-lankischen Behörden ausdrücklich nicht als Strafverbüssung für vergangene LTTE-Tätigkeiten betrachtet. Zudem sei nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka ergangen.

Die Terroranschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 und die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten sowie die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019 hätten eine erhöhte Gefährdung von Rückkehrern zur Folge. Es werde beantragt, abzuklären, ob unter den erpressten Daten der Botschaftsangestellten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei.

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde nahelegen, dass ein tamilischer Asylsuchender, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, bei entsprechenden LTTE-Verbindungen trotzdem bei einer Rückkehr gefährdet sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder seien bis heute gefährdet, auch wenn ihre LTTE-Verbindungen viele Jahre zurückliegen würden. Besonders gefährdet seien rehabilitierte LTTE-Mitglieder, Kombattanten, aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrende und exilpolitisch aktive Personen.

Schliesslich würden die Sachverhaltsabklärung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM auf einer veralteten Lagebeurteilung vom 16. August 2016 beruhen.

Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet als unzulässig und unzumutbar einzustufen.

6.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

6.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst mehr als zwei Jahre nach seiner BzP und Asylgesuchseinreichung und somit nicht zeitnah durchgeführt worden. Das Interview selbst habe acht Stunden gedauert und sei in einer gereizten, «konfrontiven» Atmosphäre durchgeführt worden. Zudem sei der Asylentscheid des SEM nicht von der für die Anhörung verantwortlichen Person gefällt worden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung deutliche Anzeichen einer angeschlagenen psychischen Gesundheit abgegeben. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe selbst angemerkt, durch die mangelhafte Anhörung seien nicht alle Asylvorbringen vollständig erfasst und somit auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden.

6.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die einlässliche Befragung rund 26 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durchgeführt respektive der Asylentscheid rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung gefällt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Er wurde am 1. Juni 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.

6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, der SEM-Entscheid sei nicht durch die gleiche Person gefällt worden, die die Anhörung durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ebenfalls ins Leere.

6.1.5 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die zeitliche Länge der Anhörung vom 1. Juni 2018 und die dabei vorherrschende, angeblich «konfrontive» und gereizte Befragungssituation.

Es ist aktenkundig, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen um 9:30 Uhr begann und - inklusive Rückübersetzung - um 17:35 Uhr beendet wurde. Von 10:45 bis 10:55 Uhr wurde eine kurze, und von 12:30 bis 13:00 Uhr eine etwas längere Mittagspause durchgeführt. Von 14:30 bis 14.50 sowie von 15:50 bis 16:00 Uhr (bei der Rückübersetzung) wurden weitere Pausen eingehalten (vgl. A18, S. 1, 6, 13 und 22). Alleine die insgesamt acht Stunden dauernde Anhörung führt nicht zur Einschränkung der Verwertbarkeit des Protokolls vom 1. Juni 2018. Ferner ist der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls und der damit expliziten Bestätigung, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig widergebe (vgl. A18, S. 23), grundsätzlich zu behaften.

6.1.6 Es finden sich im fraglichen Protokoll auch inhaltlich keine klaren Hinweise für den behaupteten gereizten Befragungsstil, für Ermüdungserscheinungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die, wie in der Beschwerde behauptet, sein Aussageverhalten offensichtlich beeinflusst haben sollen. Die von der HWV genannten Protokollstellen (Fragen 80, 82, 83, 85) sind nicht als Unsachlichkeiten einzustufen; vielmehr hat der SEM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer berechtigterweise in seinem Redefluss unterbrochen und direkte Vorhalte zu dessen wenig logischen Aussagen gemacht. Dieses Vorgehen ist sachlich angebracht. Das Protokoll hält zwar fest, dass er an gewissen Stellen geweint und mit einer «unruhigen Stimme» gesprochen habe (vgl. A18, Antwort 88). Auffallend ist diesbezüglich, dass seine Emotionen bei der Schilderung seiner familiären Situation aufkamen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe kann alleine aufgrund dieser Gefühlsausbrüche nicht auf eine offensichtliche Traumatisierung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Für die behauptete Traumatisierung respektive psychische Beeinträchtigungen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in spezialärztliche Behandlung begeben werde (vgl. Ziffer 4.1.1, S. 10) wurden im Verlauf des mehrjährigen Beschwerdeverfahrens keine diesbezüglichen fachärztlichen Berichte eingereicht, die entsprechende psychische Krankheitsbilder untermauern und die angeblichen Einschränkungen im Aussageverhalten plausibel erklären könnten.

6.1.7 Anderweitige, konkrete Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Gefühlsausbrüche des Beschwerdeführers während seiner Anhörung in einen Zusammenhang mit einer sachlich nicht geboten, gar aggressiven Befragungstechnik des SEM-Mitarbeitenden gebracht werden müssten, sind ebenso wenig erkennbar.

Aus den diesbezüglichen Protokollstellen geht hervor, dass die Befragung nach den Gefühlsausbrüchen erst fortgesetzt wurde, nachdem der Beschwerdeführer gefragt worden war, ob es ihm etwas besser gehe und er diese Frage bejahen konnte (vgl. Antwort 89). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Befragenden aufgefordert wurde, seine Erlebnisse «in Kürze» respektive «zusammengefasst» zu schildern (vgl. Antworten 39, 41 und 85) respektive sich auf das Wesentliche zu konzentrieren (vgl. Antwort 58) vermag nicht auf eine unangebrachte Befragungsatmosphäre, oder auf einen unzulässigen Befragungsstil zu schliessen. Aus dem Protokoll geht nämlich vielmehr klar hervor, dass dem Beschwerdeführer durchaus Raum geboten wurde, die Schilderungen zu detaillieren respektive den Sachverhaltsvortrag durch noch nicht Erwähntes zu ergänzen (vgl. Antworten 60, 61, 64, 86). Es wurden auch mehrere konkrete Nachfragen gestellt (beispielhaft, die Fragen 27, 29, 31-34, 44, 54, 67, 78, 79, 97, 102 und 143), was gegen einen gereizten oder zeitlich drängenden Befragungsstil spricht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen im Rahmen von freien Berichten (vgl. A18, Antworten 39, 40, 57ff., 64ff., 84ff.) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Er wurde auch auf bestehende inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. Antworten 112ff.). Die vom Befrager angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und spricht gegen den behaupteten Zeitdruck oder konfrontiven Befragungsstil.

6.1.8 In der Beschwerde wird weiter behauptet, der Beschwerdeführer habe selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide und dazu auf das Anhörungsprotokoll (Antworten 91, 120 und 146) verwiesen. Diesbezüglich muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Erinnerungslücken als Folgen der in der Schweiz durchgeführten chirurgischen Operation erklärt und nicht auf eine Einschränkung seines psychischen Gesundheitszustandes zurückführt.

6.1.9 In den Fragen 128-130 wurde der Beschwerdeführer explizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Hierzu gab er einzig Angaben zu seinen physischen Schlussverletzungen zu Protokoll. In Frage 146 wurde er von der HWV dann nach seinem psychischen Gesundheitszustand gefragt, worauf er angab, er sei in der Schweiz unglücklich, weil seine ganze Familie in Sri Lanka sei. Psychische Probleme und entsprechende Krankheitsbilder trug er demgegenüber nicht vor. Nachdem er in Frage 131 zur Nachreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert wurde, reichte er einige fachärztliche Unterlagen zu seinen chirurgischen Eingriffen im Zusammenhang mit den in seinem Körper verbliebenen Projektilen ein (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Angaben oder Beweismittel zu seiner angeblich angeschlagenen psychischen Gesundheit wurden demgegenüber nicht beigebracht.

6.1.10 Die behaupteten kognitiven Einschränkungen im Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers finden weder im BzP- noch im Anhörungsprotokoll eine stützende Grundlage. Alleine der Umstand, dass die HWV auf angebliche Einschränkungen hindeutete, vermag ohne untermauernde Hinweise im Protokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.

6.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

6.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen.

6.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche 88-seitige Beschwerdeeingabe sowie die nachgereichte, 28 Seiten umfassende Eingabe vom 21. Januar 2020 deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

6.3 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substanziiert darzutun. Soweit in den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, bleibt festzuhalten, dass keine solche internen Akten angelegt worden sind. Beweisantrag 3 wird daher abgewiesen.

6.4 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.

6.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

6.4.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Beschwerdeführer zu diversen Sachverhaltselementen nicht befragt und dadurch den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt; der Beschwerdeführer habe sowohl bereits vor, als auch während seiner Anhörung ausgesagt, dass er im bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können (vgl. Ziffern 4.1.2, S. 13 der Beschwerde).

Diese in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter belegten Behauptungen halten einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere weist weder die BzP- noch das Anhörungsprotokoll Aussagen des Beschwerdeführers auf, in welcher er andeuten soll, seine Asylgründe nicht vollständig vorgetragen zu haben. Während der Anhörung wurde ihm vielmehr mehrfach Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe für sein Asylgesuch darzulegen (vgl. A 18, Fragen 61, 64, 73, 84, 86 und 125).

6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar neu behauptet, der Beschwerdeführer habe im Heimatland sexuelle Übergriffe erlitten und daraus der Schluss gezogen, sein Gesundheitszustand sei nicht vollständig ermittelt worden. Zudem wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Befragung im Rahmen einer «Männerrunde» durchzuführen.

Der Beschwerdeführer lässt es jedoch mit der blossen Behauptung der erlittenen sexuellen Misshandlungen bewenden. Er untermauert diese Angabe sowie seine Erklärung, aus Scham und wegen «psychischen Barrieren» diese Übergriffe im bisherigen Asylverfahren nicht vorgetragen haben zu können, weder mit spezifizierenden Ausführungen, noch hat er entsprechende fachärztliche Berichte eingereicht, obwohl er - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Ende Dezember 2019 - in Aussicht stellte, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen (vgl. Ziffer 4.1.1 der Beschwerde). Der Umstand, dass er keine einschlägigen, medizinischen Unterlagen nachreichte, wäre allenfalls darauf zurückzuführen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist; er kann jedoch nicht als Grundlage für die behauptete unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes herangezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer auch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine Hinweise auf sexuelle Misshandlungen vorgetragen oder angedeutet hat, war das SEM auch nicht gehalten, ihn im Rahmen eines rein männlich zusammengesetzten Befragungsteams anzuhören oder weitere Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzunehmen.

Dem Beschwerdeführer stand insgesamt mehr als zwei Jahre Zeit zur Verfügung, um entsprechende medizinische Unterlagen zur Untermauerung seiner psychischen Verfassung einzureichen. Nachdem es ihm offenbar ohne Weiteres möglich war, Unterlagen zur Stützung seines physischen Gesundheitszustandes beizubringen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B), bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er - obwohl er seit Dezember 2019 von einem im Asylverfahrensrecht versierten Rechtsvertreter vertreten wird - bezüglich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen untätig blieb.

Der Beweisantrag 1 (Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen respektive Fristansetzung zur Beibringung entsprechender medizinischer Unterlagen) ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird schliesslich bemängelt, das SEM habe im Rahmen seiner Entscheidfindung die Herkunft des Beschwerdeführers aus respektive seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet nicht berücksichtigt. Auch diese Rüge erweist sich offensichtlich als aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt, als auch in den Erwägungen der Umstand mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Kilinochchi stammt und die letzten viereinhalb Jahre vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet verbracht hat (vgl. Ziffern I/3 und III/2).

6.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beigezogen und mitberücksichtigt worden wären.

Es besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 2 wird deshalb abgewiesen.

Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2-4 sind deshalb abzuweisen.

Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

8.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.

8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM die im Jahr 2007 erfolgte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seine bis 2009 dauernde Tätigkeit für diese Gruppierung und sein damit einhergehender Aufenthalt im Vanni-Gebiet während dieser Zeit, sowie sein von Juni 2009 bis Oktober 2011 dauernder Aufenthalt in einem Rehabilitierungscamp nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keine konkrete Veranlassung, an diesen Vorbringen zu zweifeln.

8.2 Wie das SEM jedoch einlässlich und nachvollziehbar aufgezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Oktober 2011 bis zu seiner im April 2016 erfolgten Ausreise glaubhaft dazutun.

8.2.1 Das SEM hat insbesondere die gravierenden Widersprüche innerhalb der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. So trug der Beschwerdeführer bei der BzP lediglich zwei jeweils einwöchige Festnahmen vor; er sei das erste Mal im März 2015 und das zweite Mal im März 2016 festgenommen worden; bei beiden Festnahmen sei er jeweils in dasselbe Schulhaus geführt und dort je eine Woche lang festgehalten worden (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung schilderte er zwar zunächst auch zwei Festnahmen, die im Zusammenhang mit Bombenexplosionen erfolgt seien (Antwort 90). Er widersprach sich jedoch bezüglich deren Haftdauer und -orten: Bei der Verhaftung in der Schule sei er zwei Tage lang und bei der Festnahme im B._______-Camp vier Stunden lang festgehalten worden (Antworten 91, 98 und 99). Diese beiden Festnahmen hätten sich im Jahr 2016, im Abstand von etwa drei Wochen, ereignet (Antworten 91, 92 sowie 96). Zudem erwähnte er eine dritte Festnahme, die im Zusammenhang mit seinem gegen die (...) - seine Arbeitgeberin - geführten arbeitsrechtlichen Verfahren erfolgt sei; dabei sei er im O._______-Camp einen Tag und eine Nacht lang festgenommen worden (vgl. Antworten 97 und 98). Bei der Anhörung gab er weiter zu Protokoll, er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen worden (vgl. Antwort 65).

8.2.2 Das SEM hat zutreffend erwogen, dass es sich bei diesen Verhaftungen nicht um unwesentliche Details seines Sachverhaltsvortrages handelt. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland mit diesen Geschehnissen, weshalb von ihm erwartet werden durfte und musste, dass er sich zu erinnern vermag, ob er von den Sicherheitskräften gesamthaft zwei Wochen, tageweise oder bloss für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden ist und an welchen Örtlichkeiten er wie lange inhaftiert wurde. Auch wenn er - wie vorgetragen - einen schweren chirurgischen Eingriff hat über sich ergehen lassen müssen und angeblich seither an Erinnerungslücken leidet, vermag diese rund 18 Monate vor der Anhörung durchgeführte Operation im KS P._______ die massiven Widersprüche zu zentralen Aspekten seiner Asylbegründung nicht plausibel aufzuklären. Diese erheblichen Ungereimtheiten in Kernelementen der Asylbegründung des Beschwerdeführers lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen.

8.2.3 Hinzu kommt, dass er die Gründe für seine jeweiligen Festnahmen divergierend geschildert hat. Bei der BzP gab er an, seine Festnahme im März 2015 sei erfolgt, weil ein Junge, der früher bei den LTTE gewesen sei, mit einer Waffe und einer Bombe verhaftet worden sei; dem Beschwerdeführer und weiteren entlassenen Rehabilitierten sei vorgeworfen worden, mit diesem Jungen zusammengearbeitet zu haben. Die Festnahme im März 2016 sei erfolgt, nachdem Zeitungen davon berichtet hätten, dass zwei LTTE-Führer noch am Leben seien; die Sicherheitskräfte hätten vom Beschwerdeführer und den Rehabilitierten erfahren wollen, ob die beiden Führer tatsächlich noch lebten. Bei der Anhörung führte er hingegen seine beiden Festnahmen, die nicht im Zusammenhang mit seinem gegen seine Arbeitgeberin gerichteten Verfahren gestanden hätten, auf den Vorwurf der Behörden zurück, er sei für zwei Bombenattentate (mit-)verantwortlich gewesen (A18 Antworten 85, 90 und 90, 94 und 107ff.). Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen sind, sind zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung die bei der BzP erwähnten LTTE-Führer beziehungsweise die Medienberichterstattung zu diesen mit keinem Wort erwähnt hat. Der bei der Anhörung als zentrales Vorbringen erwähnte Verdacht der Behörden, er sei Ausbildner bei den LTTE gewesen, hat er demgegenüber bei der BzP nicht ansatzweise vorgetragen. Diese Vorbringen können deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden. Die dargelegten Ungereimtheiten bekräftigen die bereits bestehenden erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich.

8.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H).

8.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2009 und Oktober 2011 erlittenen Rehabilitationshaft allein ist die Begründetheit seiner Verfolgungsfurcht nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über vier Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren, sich ohne Auflagen frei bewegen und bis zur Ausreise einer Arbeitstätigkeit bei einer staatlichen Stelle nachgehen (vgl. A18, Antwort 48). Er konnte nicht glaubhaft dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde konnte er die angeblich massiven Behelligungen nicht als überwiegend wahrscheinlich dartun. Seine Angaben zu den mehrfachen behördlichen Mitnahmen sind widersprüchlich ausgefallen, so dass sie nicht geglaubt werden können. Der allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass diese ihn im Zeitraum ab Herbst 2011 bis zur Ausreise im Frühjahr 2016 veranlasste hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte ihn, der gemäss eigenen Angaben den Behörden gegenüber zugegeben hatte, bloss einfacher LTTE-Soldat gewesen zu sein (vgl. A18, Antwort 76), über einen Zeitraum von über vier Jahren nicht intensiver kontrolliert und beobachtet hätten, wenn sie ihn bezüglich seiner früheren Verbindungen zu den LTTE tatsächlich weiterhin konkret verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Nach dem Gesagten sind die bekannten Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer als Rehabilitierten weder intensiv genug noch vermochten sie einen asylbeachtlichen, unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.

8.5 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Alleine seine Behauptung, die Behörden seien etwa drei Wochen vor der Beschwerdeerhebung, im Herbst 2019, bei seiner Familie in Sri Lanka erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. Beschwerde, S. 13), vermag kein anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auf den diesbezüglich eingereichten vier Fotoaufnahmen wird eine Frau, angeblich die Mutter, respektive eine Personengruppe abgebildet, darunter eine Person mit Waffe und in Uniform. Diese Aufnahmen sind nicht geeignet, den Hintergrund des Personentreffens aufzuzeigen oder in ihnen einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu erkennen. Diesen Beweismitteln muss deshalb die Beweiskraft für die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer abgesprochen werden. Auch die beim SEM eingereichten Fotoaufnahmen eines Büros mit der Anschrift «Crime Branch» respektive Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______ (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.f; Beweismittel 7 und 8) sind nicht geeignet, den behaupteten asylrechtlichen Konnex massgeblich zu untermauern.

8.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Hieran vermögen die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, nachdem diese lediglich Tatsachen untermauern, die weder vom SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogen werden. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist.

9.

9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

9.2 An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

9.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Oktober 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 und damit noch mehr als vier Jahre lang bei seiner Familie in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und bis zur Ausreise eine Stelle bei der (...) innehatte (vgl. A18, Antworten 45 und 48), ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine nach wie vor bestehende, enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens keine Entfaltung von exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht und ausdrücklich bestätigt, an keinen politischen Veranstaltungen und Anlässen in der Schweiz teilgenommen zu haben (vgl. A18, Antwort 148). Aus den Akten gehen keine Hinweise für ein weiterhin bestehendes behördliches Interesse an seiner Person hervor.

Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Die Narben, die der Beschwerdeführer am (...) und im (...) aufweisen dürfte, fallen hier nicht genügend ins Gewicht, nachdem er vor seiner Ausreise auch keine entsprechende Probleme geltend gemacht hat. Auch der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine in der Einschätzung seines Risikoprofils nichts Entscheidendes zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit November 2019, nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen aufweist oder geltend macht.

9.4 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

11.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre.

11.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Eingabe vom 21. Januar 2020 einlässlich verwiesen wurde (vgl. Beschwerdeakte 3) nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.3.3, S. 34) wird deshalb abgewiesen.

Auch allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3 sowie
D-5988/2019 vom 31. Januar 2022, E. 10.2.1). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse m Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: «Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück»: Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 20.6.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1).

11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 11.2.3 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum
Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als zumutbar, sofern die genannten
individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat
weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6898/2019
vom 14. Januar 2022 E. 9.3.2 sowie D-5988/2019 vom 31. Januar 2022
E. 10.3.2).

11.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der zum oben genannte Vanni-Gebiet gelegenen Ortschaft B._______ im Kilinochchi-Bezirk der Nordprovinz geboren, ging dort zur bis zum O-Level in die Schule und hielt sich auch während seines LTTE-Einsatzes im Vanni-Gebiet auf. Während seiner Rehabilitation hielt er sich auch zeitweise im (...) Youth Rehabilitation and Training Centre im E._______ Distrikt der North Central Province auf (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. A.f., BM Nr. 2). Die Eltern und seine vier Geschwister (ein lediger Bruder und drei verheiratete Schwestern) sowie mehrere Onkel und Tanten halten sich im Heimatdorf in B._______, im Kilinochchi Bezirk der Nordprovinz auf; sein älterer Bruder arbeitet als (...). Sein Vater (...) (vgl. A3, Ziffer 3.01 sowie A18, Antworten 11ff.). Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre bei der (...) und als Tagelöhner gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

11.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund der erlittenen Schussverletzungen (...) und im (...) sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz hat in Spitalpflege begeben müssen. Es ist aktenkundig, dass er im KS P._______ im (...) operiert worden ist.

Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3).

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.

11.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auf seine angeblich angeschlagene psychische Gesundheit hinweist, bleibt festzustellen, dass keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen zur Stützung dieser Vorbringen nachgereicht wurden (vgl. hierzu: E. 6.16 und 6.4.3 oben).

11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Rechtsbegehren 6 der Beschwerde wird deshalb abgeweisen.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Sandra Bodenmann