Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 414/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 1. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war seit 1998 bei der Y.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) als Produktionsmitarbeiter angestellt. Ab dem 18. Oktober 2011 war der Arbeitnehmer von Dr. A.________ immer wieder für unterschiedlich lange Zeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, so vom 18. Oktober bis 6. November 2011, vom 9. November bis 4. Dezember 2011 und vom 25. Januar bis 5. Februar 2012.

A.b. Am 16. Februar 2012 wurde der Arbeitnehmer vom Produktionsleiter der Arbeitgeberin aufgefordert, für einen dringend fertig zu stellenden Auftrag Mehrarbeit zu leisten. Der Arbeitnehmer verweigerte die Mehrarbeit, da er nach eigenen Angaben eigentlich gar nicht arbeitsfähig gewesen sei und sich selbst für die Leistung von 100 % "durchgebissen" habe. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Produktionsleiter bzw. dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin, woraufhin dem Arbeitnehmer die Kündigung ausgehändigt wurde. Ein ärztliches Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am 16. Februar 2012 bescheinigt hätte, lag nicht vor. Der Arbeitnehmer macht geltend, die gegen ihn ausgesprochene Kündigung sei missbräuchlich.

B.

B.a. Mit Klage vom 19. Juni 2012 beantragte der Arbeitnehmer dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 15'762.50 nebst Zins zu bezahlen und es sei vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und machte widerklageweise geltend, es sei festzustellen, dass sie dem Kläger nichts schulde.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2013 wies das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Klage ab. In Gutheissung der Widerklage stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis nichts mehr schulde.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches die Berufung mit Entscheid vom 1. Juli 2013 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 2013 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die negative Feststellungswiderklage der Beklagten sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt der Kläger, es sei von seinem Nachklagerecht Vormerk zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen Fällen erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; je mit Hinweisen).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Zudem steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Beweiswürdigung ist daher nur willkürlich, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen.

2.3. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich zu grossen Teilen nicht oder nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern begnügt sich damit, im Wesentlichen das Gleiche vorzubringen, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Ebenso erweitert er den Sachverhalt und weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Seine diesbezüglichen Ausführungen haben daher unbeachtet zu bleiben und es ist ausschliesslich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen.

3.
In der Teilklage an das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, behielt sich der Beschwerdeführer das Nachklagerecht für die noch nicht eingeklagten Forderungen (Anteil 13. Monatslohn, Korrektur Arbeitszeugnis) vor. Darauf erhob die Beschwerdegegnerin widerklageweise eine negative Feststellungsklage auf den Nichtbestand der gesamten Forderung.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die von der Beschwerdegegnerin erhobene negative Feststellungswiderklage als zulässig erachtet und keine materiell-rechtliche Prüfung der mit Nachklagerecht vorbehaltenen Ansprüche vorgenommen habe.
Ein Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage könne erst dann vorliegen, wenn die Interessen des Feststellungsklägers im Vergleich zu jenen des Teilklägers höher zu gewichten seien. Die Vorinstanz habe jedoch das Feststellungsinteresse der Widerklägerin voraussetzungslos bejaht, ohne zu prüfen, ob ein solches vorgelegen habe noch worin ein solches bestehen könnte. Ein Rechtsschutzinteresse an einer gemeinsamen Beurteilung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sei im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch gar nie geltend gemacht worden. Diese habe die Widerklage "aus rein prozesstaktischen Gründen eingesetzt, mit dem Ziel dem Beschwerdeführer zu schaden".
Von der Eintretensfrage sei sodann die materielle Beurteilung der Feststellungsklage zu unterscheiden. Aus der Zulassung der Feststellungswiderklage könne nicht auf eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Substanziierung der weiteren (vorbehaltenen) Ansprüche geschlossen werden. Allein der Umstand, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom Vorbringen weiterer Ansprüche abzusehen, könne nicht zu einer Gutheissung der unbegründeten und unsubstanziierten Widerklage führen.

3.2. Die Vorinstanz hielt fest, das Feststellungsinteresse der beklagten Partei sei ohne Weiteres zu bejahen, wenn sie auf eine Teilklage mit der Erhebung einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestandes des Gesamtanspruches reagiere. Das erstinstanzliche Gericht habe im Übrigen die Interessen der Parteien zutreffend gewürdigt und dabei zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Entscheidung über die gesamten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis habe.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin habe gesondert geprüft werden müssen, gehen seine Vorbringen fehl. Das Bundesgericht bejaht nach konstanter Rechtsprechung das rechtliche Interesse der beklagten Partei, gegen die eine Teilklage erhoben wurde, durch Widerklage den Nichtbestand des behaupteten Anspruchs bzw. des Schuldverhältnisses feststellen zu lassen (Urteil 4A 80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4; 4A 255/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dies rührt daher, dass die Erhebung einer Leistungsklage die Anmassung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage bedeutet und deshalb die Beklagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Privatrechtssphäre beeinträchtigt wird (Urteil 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 42 II 696 E. 4 S. 701). Die Vorinstanz hat demnach ohne Verletzung von Bundesrecht erwogen, dass das Feststellungsinteresse der beklagten Partei an einer gemeinsamen Beurteilung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne Weiteres zu bejahen ist.
Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz bzw. das erstinstanzliche Gericht habe keine materiell-rechtliche Prüfung der mit seinem Nachklagerecht vorbehaltenen Ansprüche (Anteil 13. Monatslohn, Korrektur Arbeitszeugnis) vorgenommen. Aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, auf welche die Vorinstanz ausdrücklich verweist, geht hervor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis am 31. August 2012 fällig geworden sind. Dabei hat das Kantonsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich somit an der Einzelrichterverhandlung vom 9. Oktober 2012 nicht mehr auf sein Nachklagerecht berufen können, sondern habe die neu fälligen Ansprüche einklagen sollen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Ansprüche eingeklagt habe, sei die Widerklage gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis nichts mehr schulde. Der Beschwerdeführer bringt keineswegs vor, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seine Ansprüche genügend zu substanziieren. Ebenso wenig zeigt er auf und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bundesrechtswidrige Anforderungen an die
Substanziierung gestellt hätte. Ein entsprechendes Vorbringen hat er auch vor der Vorinstanz nicht vorgebracht.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und macht geltend, die Vorinstanz habe ein unkorrektes Beweisthema gewählt, wesentliche Beweisanträge abgelehnt, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und die Beweise einseitig gewürdigt.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung angenommen, die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Kündigung seien nicht erfüllt. Dabei habe sie zu Unrecht die von ihm beantragten Zeugen - B.________, C.________, D.________ sowie die behandelnde Ärzte Dr. E.________ und Dr. A.________ - nicht einvernommen. Diese hätten die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kündigung bestätigen können bzw. hätten bestätigen können, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 nicht in der Lage gewesen sei, Mehrarbeit zu leisten. Ebenso hätten B.________, C.________ und D.________ aufzeigen können, dass die "massiven gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers" zum massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung den Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin "offensichtlich klar und bekannt waren". Schliesslich hätte die Einvernahme der beantragten Zeugen auch aufgezeigt, dass es dem Beschwerdeführer bei der Verweigerung der Mehrarbeit darum gegangen sei, ein Überstundenpensum von 1 bis 2 Stunden pro Tag abzuwenden, welches ihm krankheitsbedingt nicht habe zugemutet werden können.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz bezüglich dem Ausmass und der Dauer der zu leistenden Mehrarbeit, den erheblich eingeschränkten Beweiswert der Aussagen des Produktionsleiters und des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin missachtet und sich nicht mit den inhaltlichen Widersprüchen dieser Aussagen auseinander gesetzt.

4.2. Die Vorinstanz hielt fest, entscheidend sei, ob der Produktionsleiter und der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2012 gewusst haben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Überstunden zu leisten. Auch unter Zugrundelegung des Beweismasses der hohen Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer einen solchen Beweis nicht erbringen können. Daran ändere auch das nachträgliche Attest von Dr. A.________ vom 4. Juni 2012 nichts, wonach der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 seine Arbeit nicht habe ausüben können. Das Wissen um die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2012 schlicht nicht haben können. So habe auch Dr. A.________ erst nach der Operation des Beschwerdeführers und der damaligen genauen Diagnose einen Rückschluss auf den 16. Februar 2012 ziehen können.
Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, er hätte für die Fertigstellung des Projekts rund 200 Überstunden leisten müssen; aus den Aussagen des Produktionsleiters und des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin gehe vielmehr hervor, es habe sich um eine einmalige Überzeit von ca. einer halben bis zwei Stunden gehandelt. Daran ändere auch die Einholung weiterer Produktionsunterlagen nichts, da diesen nicht entnommen werden könne, wie viele Überstunden vom Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 verlangt wurden. Im Übrigen seien viele Beweisanträge im Lichte von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO verspätet.
Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe somit am 16. Februar 2012 von der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen; eine missbräuchliche Kündigung liege unter diesen Umständen nicht vor. Auf die Abnahme weiterer Beweise könne daher verzichtet werden.

4.3. Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt erachtet, liegt Beweiswürdigung vor und eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, der an die Beweislosigkeit anknüpft, fällt ausser Betracht (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.).
Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt die Beweiswürdigung nicht und schliesst auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.). Es ist dem Gericht somit nicht verboten, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung bereits gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.).

4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich bezüglich des Beweisthemas auf den Standpunkt, entscheidend sei nicht das Wissen der Beschwerdegegnerin um seine verminderte Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung, sondern ob ihm aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Arbeitspensum von mehr als 100 % möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung muss bereits das Motiv der Kündigung missbräuchlich sein und zwischen dem missbräuchlichen Grund und der Kündigung ein Kausalzusammenhang bestehen. Da der Kläger die Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trägt, muss er beweisen, dass ihm tatsächlich aus einem missbräuchlichen Grund gekündigt worden ist. Entscheidend ist demnach, wie die Vorinstanz festgehalten hat, ob die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2012 gewusst hat, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, Überstunden zu leisten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz hätte bezüglich seiner verminderten Leistungsfähigkeit bzw. der Unzumutbarkeit Mehrarbeit zu leisten die von ihm beantragten Zeugen einvernehmen sollen, verkennt er, dass die betreffenden Fragen für den Entscheid nicht
erheblich waren. Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ist Beweis lediglich über erhebliche Tatsachen abzunehmen, nicht aber über solche, die nichts am Entscheid zu ändern vermöchten (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die beantragten Zeugen hätten auch aufgezeigt, "dass die massiven gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung den Mitarbeitern wie auch den Vorgesetzten (...) offensichtlich klar und bekannt waren", bezieht er sich zwar auf das relevante Beweisthema. Er zeigt aber nicht auf, einen entsprechenden Beweisantrag bereits in den kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt zu haben. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Verfahrensrechts entspricht (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt. Aus dem in der Beschwerde zitierten Aktenhinweis (S. 3 der Plädoyernotizen vor dem Kantonsgericht), geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme der genannten Zeugen für den Nachweis, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Mehrarbeit zu leisten, beantragt
hat. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, die Zeugen auch hinsichtlich des Wissens der Beschwerdegegnerin um seine verminderte Leistungsfähigkeit offeriert zu haben, wie er dies nun im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt. An der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle befindet sich keine Beweisofferte zu diesem Thema. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von der Einvernahme der beantragten Zeugen absah und in (vorweggenommener) Beweiswürdigung festgestellt hat, dass auch mit weiteren (anderen) Beweisabnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wissen der Beschwerdegegnerin um die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden kann.

4.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch die vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach der Produktionsleiter und der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2012 schlicht nicht haben wissen können, dass der Beschwerdeführer nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht als willkürlich auszuweisen. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik (vgl. E. 2.2). Er legt insbesondere nicht dar, was das Attest von Dr. A.________ vom 4. Juni 2012, welcher nachträglich bescheinigte, dass der Beschwerdeführer die verlangte Mehrarbeit nicht hätte leisten können, am Wissensstand der Beschwerdegegnerin hätte ändern sollen. Zwar mag zutreffen, dass Dr. A.________ als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers genaue Kenntnisse über den am 16. Februar 2012 vorliegenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hatte, so dass die Tatsache, dass sein Attest fast vier Monate später ausgestellt wurde, nicht gegen den Beweiswert hinsichtlich des bescheinigten Gesundheitszustands spricht. Dies ändert aber, wie die Vorinstanz festgestellt hat, nichts daran, dass für den 16. Februar 2012 kein ärztliches Attest vorlag, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit hat ausgehen
können und müssen. Daran vermögen schliesslich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich dem Ausmass und der Dauer der angeordneten Mehrarbeit nichts zu ändern. Im Übrigen verhält er sich widersprüchlich, indem er einerseits vorbringt, eine Mehrarbeit habe ihm aufgrund seiner Leiden nicht zugemutet werden dürfen, andererseits wäre er aber "zweifelsohne" für eine einmalige Mehrarbeit bis zum Operationstermin zur Verfügung gestanden.

4.6. Der Vorinstanz kann demnach weder Willkür in ihrer Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vorgeworfen werden. Sie hat zu Recht erwogen, dass kein missbräuchliches Motiv für die Kündigung vom 16. Februar 2012 vorgelegen hat.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit Blick auf den Streitwert und die Natur der Streitigkeit kommen reduzierte Kosten in Ansatz (Art. 65 Abs. 4 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dagegen ist die volle Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze